{"status":"available","doknr":"OLD487299","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-14","aktenzeichen":"6 A 407/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 407/18.A \n \n6 K 1097/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n4. des \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 14. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt T.. B....., \nB...platz X, XXXXX L......, zu bewilligen, wird abgelehnt. \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 9. Februar 2018 - 6 K 1097/17.A - zuzulassen, wird verworfen. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \n \n \n \n \n \n I. \nDie Klägerin zu 1 ist die Mutter der Kläger zu 2 bis 4. Sie sind russische \nStaatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Zusammen mit ihrem \nEhemann reiste die Mutter mit den Klägern zu 2 und 3 im Jahr 2013 auf dem Landweg \nin das Bundesgebiet ein. Der Kläger zu 4 wurde kurze Zeit später in Deutschland \ngeboren. Die Asylanträge der Familie wurden vom Bundesamt mit Bescheid vom \n8. Mai 2015 sämtlich abgelehnt. Ihre hiergegen erhobene Klage wurde vom \nVerwaltungsgericht Leipzig mit Urteil vom 22. März 2016 abgewiesen. Rechtsmittel \nwurden nicht eingelegt. Das Urteil wurde rechtskräftig. \nMit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 29. August 2016 stellten die Kläger, die \nMutter und ihre drei Kinder beim Bundesamt einen „Wiederaufnahmeantrag“ mit der \nBitte „um Prüfung des Bestehens von Abschiebungsverboten“. Die Klägerin zu 1 sei \nschwer erkrankt. Ärztliche Gutachten würden umgehend nachgereicht. Dies geschah \nnicht. Ebenso erfolgte kein weiterer Sachvortrag. Das Bundesamt lehnte diesen Antrag \nauf Abänderung des Bescheides vom 8. Mai 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 \nAbs. 5 und 7 AufenthG mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2017 \nab. Weder lägen betreffend diese Feststellungen mangels Vorlage eines \nentsprechenden Attests die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens \nnach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG vor, noch bestehe darüber hinaus ein Anspruch \nauf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen eines Wiederaufgreifens im weiteren \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\nSinne (§ 51 Abs. 5, §§ 48 oder 49 VwVfG). Die Kläger hätten nicht vorgetragen, was \ndie Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG \nrechtfertige. \nDas Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage der Kläger abgewiesen. \nSoweit die Kläger mit ihrer Klage über die Feststellung von Abschiebungsverboten \nhinaus \ndie \nAnerkennung \nals \nAsylberechtigte, \ndie \nZuerkennung \nder \nFlüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes begehrten, sei die Klage gemäß \n§ 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie sich nur auf die \nFeststellung von Abschiebungsverboten richte, da sich der Bescheid des Bundesamts \nvom 14. März 2017 auf diese Feststellung beschränke. Die so verstandene Klage sei \nunbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 14. März 2017 sei \nrechtmäßig. \nDie \nKläger \nhätten \nkeinen \nAnspruch \nauf \nFeststellung \nvon \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der für die \nKlägerin zu 1 vorgelegte „Psychologische Kurzbefund“ vom 28. September 2017 \ngenüge \nin \nmehrfacher \nHinsicht \nnicht \nden \nAnforderungen, \ndie \ndas \nBundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 26. Juli 2012 - 10 B 21.12 -, juris Rn. 7) für den \nNachweis von lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen im Rahmen \nder Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG \nzugrunde lege. Aus dem „psychologischen Kurzbefund“ ergäben sich auch keine \nAnhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung der \nKlägerin zu 1. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass eine Behandlung im Heimatland \nhinreichend gewährleistet sei. Auch lasse sich weder den Arztbriefen vom 10. Novem-\nber 2016, noch den kinder- und jugendpsychiatrischen Stellungnahmen vom 23. Janu-\nar 2018 eine erhebliche konkrete Gefahr für die Kläger zu 3 und 4 entnehmen. Soweit \neine \nposttraumatische \nBelastungsstörung \nwegen \nhäuslicher \nGewalt \nund \nEntwicklungsstörungen geltend gemacht würde, so sei diese im Herkunftsstaat \nbehandelbar. Dass sich diese Erkrankungen dort wesentlich verschlechtern würden \nund zu einer Gefahr für Leib und Leben entwickeln könnten, sei nicht wahrscheinlich, \nzumal der Vater nicht mit in die Russische Föderation zurückreisen wolle. \nII. \n1. Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, \nbleibt ohne Erfolg, weil der Zulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine \n3 \n4 \n\n \n \n \n4\nhinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, \n§ 121 ZPO). \n2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Er ist bereits \nunzulässig, da die Kläger keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgrund \nkonkret benennen. Danach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), das Urteil von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen \nSenats \nder \nobersten \nGerichtshöfe \ndes \nBundes \noder \ndes \nBundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 \nNr. 2 AsylG) oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Die \nGründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG \nim Zulassungsantrag darzulegen. \nDie Kläger beziehen sich nicht auf einen dieser Zulassungsgründe, sondern rügen \nzunächst eine mangelnde Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 \nVwGO). Sie bemängeln, die von ihnen vorgelegten Unterlagen hätten dem \nVerwaltungsgericht genügenden Anlass zu weiterer Sachaufklärung geben müssen. \nSchließlich könne das Verwaltungsgericht nicht aus eigener Sachkunde darüber \nbefinden, wie posttraumatische Belastungsstörungen in der Russischen Föderation \nbehandelbar seien. Das Verwaltungsgericht setze sich ohne weitere Überprüfung über \ndie Stellungnahmen der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie hinweg. Dieses \nVorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Denn die bloße Rüge eines \nVerstoßes gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) stellt \nkeinen der absoluten Revisionsgründe nach § 138 VwGO dar, auf welche § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG die Zulassung der Berufung beschränkt (vgl. z. B. SächsOVG, Beschl. v. \n17. Dezember 2018 - 5 A 1240/18.A -, juris Rn. 14). \nAuch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) - sollten die Kläger mit ihrem Vorbringen diesen \nZulassungsgrund sinngemäß geltend machen wollen - wäre eine Zulassung der \nBerufung nicht gerechtfertigt. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht \nberücksichtigt, dass ihnen Misshandlung durch den Ehemann oder Vater drohe, dass \nder Klägerin zu 1 im Heimatland die Kinder entzogen würden, die Familie im Falle einer \nRückkehr getrennt würde, weil der Vater in Deutschland bleibe, das Verwaltungsgericht \nhabe die von ihnen vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen bezüglich der Klägerin \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n \n5\nsowie den Klägern zu 3 und 4 nicht berücksichtigt, wenden sie sich letztlich gegen die \nWürdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, das die vorgetragenen \nMisshandlungen \ndurch \nden \nEhemann \nbzw. \nVater \nsowie \ndie \nhiermit \nzusammenhängenden Erkrankungen ausweislich der Entscheidungsgründe nicht \nübergangen, sondern nur anders gewürdigt hat, als es den Vorstellungen der Kläger \nentspricht. Die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist jedoch grundsätzlich dem \nBereich des materiellen Rechts zuzuordnen und führt nicht zur Annahme eines \nGehörsverstoßes (SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 - 6 A 46/21 -, juris Rn. 3) \nund rechtfertigt auch darüber hinaus nicht die Zulassung der Berufung, da der \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel - anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - \nvon § 78 Abs. 3 AsylG nicht erfasst ist. Eine „vollumfängliche Überprüfung“ des \nerstinstanzlichen Urteils, wie sie die Kläger mit der Zulassung der Berufung erreichen \nwollen, kann nur erstritten werden, wenn einer der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 \nAsylG geltend gemacht wird und vorliegt. \nDies gilt auch im Hinblick auf die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die \nSchulausbildung der Kinder und deren Integration nicht berücksichtigt. Dessen \nungeachtet weist der Senat darauf hin, dass dieses Vorbringen schon deswegen \nunbeachtlich ist, weil es sich hierbei um aufenthaltsrechtliche Tatsachen handelt, die \nvon den Ausländerbehörden nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen sind \nund nicht um zielstaatsbezogene Erwägungen, deren Prüfung dem Bundesamt \nvorbehalten ist. \nWeil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der \nabschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung \nergibt, begründet das Recht auf rechtliches Gehör insbesondere auch keine Pflicht des \nGerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder seine (mögliche) \nWürdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine den Anspruch auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer \nÜberraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und \nkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer \nbestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen \nbraucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; \nSächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 a. a. O. Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 3. Dezem-\nber 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Für eine unzulässige \nÜberraschungsentscheidung in diesem Sinn bestehen nach der Antragsbegründung \nkeine Anhaltspunkte. \n8 \n9 \n\n \n \n \n6\nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \n Dehoust \nGroschupp \nGuericke \n \n \n \n \n \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487299","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-14/6-a-407-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487299","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487299","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-14/6-a-407-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487299","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.674761+00:00"}}