{"status":"available","doknr":"OLD487298","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-14","aktenzeichen":"6 B 257/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 257/21 \n \n2 L 215/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Mittelsachsen \nvertreten durch den Landrat \nFrauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nEntziehung der Fahrerlaubnis; \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 14. Juli 2021 \n \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 21. Mai 2021 - 2 L 215/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \nDie mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu \nUnrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. April 2021 \nwiederherzustellen. In diesem Bescheid entzieht die Antragsgegnerin dem \nAntragsteller - nach vorheriger Anhörung mit Schreiben vom 25. Februar 2021 - die \nFahrerlaubnis aller Klassen (dem Antragsteller war vorgehend am 22. Dezember 2009 \neine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S erteilt worden), fordert ihn auf, den \nFührerschein innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides \nabzugeben und ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. \nZur Begründung führt das Verwaltungsgericht aus, die Entziehung der Fahrerlaubnis \nfinde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. \nDanach müsse die zuständige Behörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, \nder sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Nach § 2 Abs. 4 \nSatz 1 StVG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV sei geeignet zum Führen von \nKraftfahrzeugen nur derjenige, der die notwendigen körperlichen und geistigen \nAnforderungen erfülle. Konkretisierend bestimme § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV, dass diese \nAnforderungen nicht erfüllt seien, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3\n4 oder 5 vorliege. Nr. 9 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheide \nzwischen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Betäubungsmitteln und Arzneimitteln. Bei \nCannabiskonsumenten sei zu unterscheiden zwischen der einmaligen, der \ngelegentlichen und der regelmäßigen Einnahme, nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnis-Verordnung sei ein Betroffener ohne weiteres ungeeignet zum Führen \nvon Kraftfahrzeugen, wenn er regelmäßig Cannabis konsumiere oder wenn er zwar \nnicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich Cannabis konsumiere, aber nach Nr. 9.2.2 \nder Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung in seiner Person \"weitere Zusatzelemente\" \nvorlägen. Ausgehend von den immunochemischen Untersuchungen der dem \nAntragsteller am 9. Januar 2021 (11.40 Uhr) entnommenen Blutprobe sei aufgrund der \nfestgestellten Konzentration an THC von 18,5 ng/ml ein aktueller und zeitnaher \nKonsum von Cannabisprodukten zu unterstellen. Die festgestellte THC-COOH-\nKonzentration von 454,2 ng/ml belege für sich allein einen regelmäßigen Konsum von \nCannabis, ein solcher könne bei einer THC-Carbonsäure-Konzentration ab 150 ng/ml \nals gesichert angesehen werden. Besondere persönliche Eigenschaften oder \nVerhältnisse, die den Eignungsmangel kompensieren könnten, seien nicht ersichtlich \nund vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden, insbesondere habe der \nKläger auch das Trennungsgebot nicht beachtet, wie sich aus dem gemessenen THC-\nWert ergebe, der weit über 1 ng/ml liege. Bei einem die Fahreignung ausschließenden \nMangel i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-\nVerordnung verbleibe kein Raum für Ermessenserwägungen. Eine Wiedererlangung \nder Fahreignung komme erst bei Nachweis einer mindestens einjährigen \nBetäubungsmittelabstinenz in Betracht, zudem fehle es an der gemäß § 14 Abs. 2 Nr. \n2 FeV zusätzlich erforderlichen Eignungsbeurteilung in Gestalt eines medizinisch-\npsychologischen Gutachtens, die notwendig sei, da der Antragsteller Cannabis in einer \nWeise konsumiert habe, die unmittelbar zu seiner Nichteignung geführt habe. Der \nAntragsgegner habe den Sofortvollzug auch einzelfallbezogen auf den Schutz der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt. \nHiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, dass \ndas Verwaltungsgericht in seinem Beschluss auf die ärztliche Untersuchung abstelle, \nwonach er äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss zu stehen schien. Die Ärztin \nsei aber nicht beauftragt gewesen, Untersuchungen auf Alkoholeinfluss vorzunehmen. \nDaher sei entweder die dokumentierte ärztliche Untersuchung oder der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts falsch; die behandelnde Ärztin sei als Zeugin zu befragen, was \nsie inhaltlich am 9. Januar 2021 bezogen auf den Antragsteller untersucht habe. Ferner \nhabe das Verwaltungsgericht den vom Antragsteller vorgelegten Befund vom 3. März \n4 \n\n \n \n \n4\n2021 dahingehend fehlerhaft bewertet, dass erneut der THC-Wert nachgewiesen \nworden sei. Tatsächlich habe der Wert bei unter 5 ng/ml gelegen, also im Normbereich. \nGleichzeitig sei damit ein regelmäßiger Cannabiskonsum wiederlegt, da der Wert von \n454,2 ng/ml nach der Untersuchung vom 9. Januar 2021 bis zum 3. März 2021 nicht \nauf unter 5 ng/ml sinken könne. Auszugehen sei davon, dass der Wert von 454,2 ng/ml \nfalsch sei. Ferner sei zu beachten, dass die von dem Antragsgegner benannten Werte \n11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol und THC nur wenige Stunden lang nachweisbar \nseien und aus diesen Messwerten nicht auf einen regelmäßigen Konsum zu schließen \nsei. Im Rahmen der Anhörung habe der Antragsgegner auch nicht dargelegt, welchen \nGrenzwert der Antragsteller überschritten habe. Das gleiche gelte für den Bescheid \nvom 23. April 2021. Bei Erlass des Bescheides sei durch Nichtgewährung beantragter \nAkteneinsicht rechtliches Gehör verletzt worden, dies stelle einen Verfahrensfehler dar. \nAuch seien im Bescheid keine konkreten Rechtsgrundlagen benannt worden, zudem \nfehlten Ermessenserwägungen. \nDiese Einwände führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung. Das Gericht hat seiner Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme \nmaßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, \nzu Grunde zu legen (BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2001 - 3 B 144.00 -, juris Rn. 2). \nDa hier noch kein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ist auf die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (SächsOVG, \nBeschl. v. 18. Mai 2020 - 6 B 346/19 -, juris Rn. 4). Hiervon ausgehend ist die \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das \nVerwaltungsgericht jedenfalls davon ausgegangen, dass der Antragsgegner den \nEntzug der Fahrerlaubnis auf § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung stützen konnte, weil der beim Antragsteller festgestellte \nTHC-COOH-Wert den Schluss auf einen regelmäßigen Cannabiskonsum des \nAntragstellers rechtfertigt. Nach der beim Antragsteller am 9. Januar 2021 \nentnommenen Blutprobe wurden 454,2 ng/ml THC-COOH festgestellt. Dieser Wert \nliegt deutlich über dem für einen gelegentlichen Konsum anerkannten Grenzwert von \n150 ng/ml (SächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 - 6 B 281/19 - bislang n. v.; \nBayVGH, Beschl. v. 24. April 2019 - 11 CS 18.2605 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Der \nregelmäßige Konsum von Cannabis führt nach Nr. 9.2.1 ohne weiteres dazu, dass der \nBetroffene als fahrungeeignet gilt. Auf die Trennungsbereitschaft kommt es bei Nr. \n9.2.1 im Gegensatz zu Nr. 9.2.2 nicht an. In solchen Fällen bedurfte es auch keiner \nAnforderung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung (vgl. hierzu bei nur \n5 \n\n \n \n \n5\ngelegentlichem Konsum: BVerwG, Urt. v. 11. April 2019 - 3 C 13.17 -, juris Rn. 24). Für \neinen Sonderfall, der zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte (vgl. Nr. 3 der \nVorbemerkung zu Anlage 4 FeV), ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \nDer Antragsteller hat durch seinen Vortrag im Beschwerdeverfahren weder die \nErgebnisse der veranlassten ärztlichen Untersuchung noch die ermittelten \nLaborergebnisse erschüttern können. Zwar ist die vom Verwaltungsgericht gewählte \nFormulierung (\"Der Antragsteller schien äußerlich nicht merkbar unter Alkoholeinfluss \nzu stehen\") im Vergleich zu den Angaben der Ärztin (die auf die Formulierung \"Der \nUntersuchte scheint unter Alkoholeinfluss zu stehen\" das Kästchen \"äußerlich nicht \nmerkbar\" ankreuzte) unscharf. Soweit der Antragsteller daraus aber auf eine auf \nAlkohol statt auf Drogen gerichtete und damit fehlgehende Untersuchung folgert, \nverkennt er bereits, dass ausweislich des Untersuchungsauftrags (Blatt 10 \nVerwaltungsakte) die Untersuchung ausschließlich auf Feststellung von Drogen im Blut \ngerichtet war und diese Untersuchung nach der Blutabnahme ausweislich des \nBefundes vom 19. Januar 2021 auch so erfolgte. Die von der Ärztin vor der \nBlutabnahme \nerhobenen \nanamnestischen \nAngaben \nsowie \ndie \nweiteren \ndokumentierten Eindrücke der Ärztin entsprechen hingegen dem Umfang der \nangeordneten Untersuchung unter Verwendung des Formblatts (vgl. Nr. 3.5.2 der \nVerwaltungsvorschrift über die Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und \nDrogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten vom 28. Juni 2000, SächsABl. \n2000, S. 646). Die Wiedergabe der Eindrücke durch die Ärztin, die insbesondere nicht \nauf einem irgendwie gearteten körperlichen Eingriff beruhen, sind nicht gleichzusetzen \nmit einer Blutuntersuchung auf Alkohol. \nDer vom Antragsteller vorgelegte Befund vom 3. März 2021 erschüttert das Ergebnis \nder Blutuntersuchung vom 9. Januar 2021 (Laborbefund vom 19. Januar 2021) nicht. \nZwar sind die in diesem Befund ausgewiesenen Werte \"THC-Carbonsäure i.Serum\" \nbzw. \"THC-Tetrahydrocannabinol i.Serum\" jeweils mit weniger als 5 ng/ml angegeben, \nwobei dies auch dem jeweiligen Referenzbereich entspricht. Daraus folgt aber kein \nanderes Ergebnis für die Untersuchung im Januar 2021. Der Wert der THC-\nCarbonsäure (THC-COOH) hat ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten \nBefundes eine Halbwertszeit von ca. 6 Tagen. Ausgehend vom 9. Januar 2021 (THC-\nCOOH-Wert von 454,2 ng/ml) reicht die Zeit bis zum 3. März 2021 (53 Tage, mithin \nfast neunmaliger Ablauf der Halbwertszeit) aus, um bei sehr geringem weiteren \nKonsum erwartbar den Wert von 5 ng/ml (bereits nach siebenmaligem Ablauf der \n6 \n7 \n\n \n \n \n6\nHalbwertszeit errechnen sich 3,5 ng/ml) zu unterschreiten. Auch wenn mit dem Befund \nvom 3. März 2021 kein zu diesem Zeitpunkt positiver Nachweis eines \nCannabiskonsums geführt werden kann, verbleibt es aufgrund des THC-COOH-\nWertes vom 9. Januar 2021 bei der Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums \nbis zu diesem Zeitpunkt. Der im Januar 2021 festgestellte regelmäßige \nCannabiskonsum führt auch gegenwärtig noch zum Ausschluss der Fahreignung, weil \nder Antragsteller die Wiedererlangung der Fahreignung nicht nachgewiesen hat. \nDie Ausführungen des Antragstellers, dass die von dem Antragsgegner benannten \nWerte 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol und THC nur wenige Stunden lang \nnachweisbar seien und aus diesen Messwerten nicht auf einen regelmäßigen Konsum \nzu schließen sei, ändern nichts daran, dass für den Nachweis eines regelmäßigen \nCannabiskonsums der THC-COOH-Wert ausschlaggebend ist, wobei der regelmäßige \nKonsum durch einen auffälligen THC-Wert noch bestätigt wird. Zwar steht der Befund \nnachgehend zur Blutabnahme vom 9. Januar 2021 im Widerspruch zu den Angaben \ndes Antragstellers, wonach er bereits am Vorabend letztmalig Cannabis konsumierte, \nnachvollziehbar ist das Verwaltungsgericht aber den nicht näher konkretisierten \nBehauptungen des Antragstellers angesichts der gesicherten Laborbefunde nicht \ngefolgt. \nAuch formelle Fehler bei Erlass des Verwaltungsaktes liegen nicht vor. Eine \nordnungsgemäße Anhörung liegt mit dem Schreiben des Antragsgegners vom 25. \nFebruar 2021 vor. In diesem Schreiben wurden dem Antragsteller die Laborwerte \nmitgeteilt, soweit dass aufgrund der festgestellten Tetrahydrocannabinol- und \nTetrahydrocannabinol-Carbonsäure-Werte von einem regelmäßigen Cannabiskonsum \nauszugehen sei. Regelmäßiger Cannabiskonsum führe nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 \nzur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs. \nDer Bescheid vom 23. April 2021 legt entgegen der Ansicht des Antragstellers auch \ndar, welcher Wert maßgeblich für die Annahme eines regelmäßigen Cannabiskonsums \nist, nämlich THC-COOH ab einer Konzentration von 150 ng/ml, und auf welcher \nRechtsgrundlage die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Auch aus dem Hinweis des \nAntragstellers, dass ihm vor Erlass des Bescheides vom 23. April 2021 keine Einsicht \nin die Verwaltungsakte gewährt wurde, folgt keine andere Bewertung. Die \nAkteneinsicht wurde ihm im parallel zum gerichtlichen Verfahren geführten \nWiderspruchverfahren zwischenzeitlich gewährt. Zudem hat der Antragsteller keine \nErgebnisrelevanz dergestalt dargelegt, dass aus dem aus einer unzulässigen \nVerweigerung der Akteneinsicht folgenden Verstoß gegen § 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. \n8 \n9 \n\n \n \n \n7\nV. m. § 28 VwVfG die Aufhebung des Verwaltungsaktes resultieren müsse (vgl. \nPautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 29 VwVfG, Rn. 36). Da die von \ndem Antragsgegner im Bescheid vom 23. April 2021 getroffene Entscheidung eine \ngebundene Entscheidung ist, erübrigen sich auch Ausführungen zum Vortrag des \nAntragstellers, wonach im Bescheid Ermessenerwägungen fehlten. \nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem \nanderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis der wiedererlangten \nFahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem \nöffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie \nseiner selbst vor den Gefahren, die durch Fahren unter Drogeneinfluss entstehen, \nregelmäßig zurückzutreten. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Betroffene auf \ndie Fahrerlaubnis angewiesen ist, also auch wenn er ohne Fahrerlaubnis seinen \nArbeitsplatz zu verlieren droht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B \n148/12 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren \nergänzend ausgeführt, dass der Antragsgegner bisher die Beibringung eines \nFahreignungsgutachtens nicht angeordnet habe und gleichzeitig die von ihm \nvorgelegten Atteste nicht akzeptiere. Dabei übersieht er in seinem (ohnehin erst nach \nAblauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenem) Vortrag, dass es ihm \nobliegt, die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachzuweisen (SächsOVG, Beschl. \nv. 29. Januar 2021 - 6 B 390/20 -, juris Rn. 14). Offen bleiben kann daher auch die \nFrage, ab wann ein solcher Nachweis geführt werden kann. Zum Teil wird in der \nRechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein solcher Nachweis erst nach Ablauf \neines Jahres nach behaupteter Abstinenz oder ausreichender Anhaltspunkte hierfür \ngeführt werden kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2020 - 11 CS 20.1292 -\n, juris Rn. 20 m. w. N.), zum Teil wird angenommen, dass - jedenfalls in aller Regel - \nein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige \ndurchgängige Abstinenz nachgewiesen ist (OVG M.-V., Beschl. v. 19. März 2004 - 1 M \n2/04 -, juris Rn. 30), zum Teil wird allein auf den Einzelfall abgestellt (vgl. OVG NRW, \nBeschl. v. 3. September 2010 - 16 B 382/10 -, juris Rn. 5 ff.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Nummer 1.5 und 46.3 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in \nSächsVBl. 2014, Heft 1 Sonderbeilage). \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n \n8\n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487298","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-14/6-b-257-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487298","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487298","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-14/6-b-257-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487298","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.644873+00:00"}}