{"status":"available","doknr":"OLD487297","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-14","aktenzeichen":"1 C 4/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Normenkontrollsache \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \ndie Stadt Zwenkau \nvertreten durch den Bürgermeister \nBürgermeister-Ahnert-Platz 1 \n04442 Zwenkau \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n\n \n \n2\n \nbeigeladen: \n GmbH & Co. KG \nvertreten durch die persönlich \nhaftende Gesellschafterin \n GmbH \nvertreten durch die Geschäftsführer \njeweils geschäftsansässig: \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n \nUnwirksamkeit der Satzung zum Bebauungsplan der Stadt Z........................... \n \nhier: Normenkontrolle \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMeng, \ndie \nRichterinnen \nam \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Nagel sowie die Richter am \nOberverwaltungsgericht Ranft und Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n8. Juli 2021 \nam 14. Juli 2021 \n \n \nfür Recht erkannt: \nDer Bebauungsplan der Antragsgegnerin ................... vom 28. Februar 2019 wird für \nunwirksam erklärt. \nDie Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur \nHälfte. \nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n\n \n \n3\nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Bebauungsplans ................... der \nAntragsgegnerin. \nDie Antragstellerin ist seit August 2012 hälftige Miteigentümerin des Grundstücks \n........................................................................ Das Grundstück besteht aus den \nFlurstücken......, ..... und ..........................., die zusammen nahezu ein rechtwinkliges \nDreieck bilden, dessen Hypotenuse von Süd nach Nord führt. Sie wendet sich gegen \nden Bebauungsplan ...... der Beklagten............. dessen Geltungsbereich an die beiden \nKatheten des Dreiecks grenzt. \nDas nicht von bergbaubedingten Abgrabungen berührte Grundstück der Antragstellerin \nist mit einem im Jahr 2014 errichteten freistehenden Einfamilienhaus nebst Garage \nbebaut. Es handelte sich ursprünglich um das östlichste bebaute Grundstück, nördlich \ndes G........... Wegs, welches von diesem erschlossen wird. Abgesehen von \nSichtbehinderung durch Vegetation eröffnet die Lage des Wohnhauses in einem weiten \nWinkel den Blick über den Z........ See. Der G........... Weg endete östlich des \nGrundstücks. In der Verlängerung nach Nordosten verlief ein Schotterweg, der als \nGehweg mit erlaubtem Radverkehr ausgewiesen war. Zwischenzeitlich wurde diese \nVerlängerung des G........... Wegs asphaltiert und für den motorisierten Verkehr \ngewidmet. Sie sollte, zusammen mit anderen Straßen im Geltungsbereich des \nBebauungsplans und einer Süderschließung des Plangebiets, .......... (im Folgenden \nauch: O........), am 1. März 2021 für den neuen Verwendungszweck in Gebrauch \ngenommen werden. \nDer Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 14 ha. Durch ihn soll u. a. die \nBebauung des Bereichs zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Z........ See \nermöglicht werden. Das Plangebiet befindet sich überwiegend auf einer in der Höhe \nabfallenden \nFläche \nund \ngrenzt \nan \ndie \nLinie \ndes \nmittleren \nBewirtschaftungswasserstands des Z........ Sees. Diese geneigte Fläche liegt im \nGeltungsbereich des Braunkohlenplans Z....../ C........ Im Bebauungsplan sind im \nWesentlichen allgemeine Wohngebiete, Verkehrs- und Grünflächen sowie Flächen \nzum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. \nFerner ist die Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \nKindertagesstätte erfolgt. Nummer 16 der textlichen Festsetzungen betrifft \nMaßnahmen zum Ausgleich und Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft, wobei \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n4\ndie Unterziffer 3) Festsetzungen von CEF-Maßnahmen (continuous ecological \nfunction; vgl. § 44 Abs. 5 BNatSchG) betrifft. Darin werden u. a. die in den Anlagen des \nUmweltbereichts näher beschriebenen Maßnahmen CEF2 - Entwicklung und Erhaltung \neiner Offenlandfläche sowie CEF3 - Anlage einer Feld-/Benjeshecke benannt, die \naußerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans umzusetzen seien. Hierzu \nenthalten die textlichen Festsetzungen ergänzend die Bestimmung, dass vor „Erlangen \nder Rechtskraft dieser CEF-Maßnahmen“ der Abschluss eines städtebaulichen \nVertrags erforderlich sei, der Art und Flächengröße, den Zeitpunkt der Umsetzung \nsowie geeignete Überwachungsmaßnahmen festsetze. \nDer Flächennutzungsplan 2012 der Antragsgegnerin sieht für das Plangebiet \ngemischte \nBauflächen, \nSanierungsflächen \nohne \naktuelle \nNutzung \nim \nPlanungszeitraum, Grünflächen sowie eine Verlängerung des G........... Wegs mit \neinem Parkplatz am Ende vor. Der Stadtrat der Antragsgegnerin hatte bereits am \n9. April 2013 den Beschluss gefasst, den Flächennutzungsplan zu ändern. Der Entwurf \nder komplexen Änderung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes der \nAntragsgegnerin wurde vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom \n29. November 2019 gebilligt und vom 2. Januar 2019 bis 5. Februar 2019 öffentlich \nausgelegt. \nAm \n25. \nAugust \n2016 \nfasste \nder \nStadtrat \nder \nAntragsgegnerin \nden \nAufstellungsbeschluss für den angegriffenen Bebauungsplan, was in den Z........ \nNachrichten, Amtsblatt der Stadt Z...... (im Folgenden: Z........ Nachrichten) vom 7. \nOktober 2016 bekannt gemacht wurde. Nachdem der Stadtrat mit Beschluss vom 18. \nMai 2017 den ersten Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung gebilligt hatte, \nwurden diese Unterlagen - nach entsprechender Bekanntmachung in den Z........ \nNachrichten vom 16. Juni 2017 - öffentlich ausgelegt. Im weiteren Verlauf erfolgten \nmehrere Entwurfsänderungen mit Bekanntmachungen nebst Auslagen. Zuletzt hat der \nStadtrat \nder \nAntragsgegnerin \nmit \nBeschluss \nvom \n29. November 2018 \ndie \nEntwurfsfassung vom 19. November 2018 samt Begründung gebilligt und die erneute \nAuslegung beschlossen. Diese erfolgte nach entsprechender Bekanntmachung in den \nZ........ Nachrichten vom 14. Dezember 2018 in der Zeit vom 2. Januar 2019 bis \neinschließlich 2. Februar 2019. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung u. a. \ndarauf hingewiesen, dass - im Einzelnen benannte - umweltbezogene Stellungnahmen \nvorliegen und zur öffentlichen Auslegung bestimmt seien. Dabei benannte sie zu den \nStellungnahmen die aus ihrer Sicht jeweils angesprochenen Schutzgüter und \nThemenfelder. Die Antragstellerin hat sich im Aufstellungsverfahren mit mehreren \n5 \n6 \n\n \n \n5\nSchreiben, zuletzt mit Schreiben vom 29. Januar 2019 gegen die Planung gewandt und \nmit Schreiben vom 22. Februar 2019 ergänzend Verfahrensfehler gerügt. \nIn seiner Sitzung vom 28. Februar 2019 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den \nBeschluss 19 016 über die Abwägung bezüglich der Hinweise der Behörden, der \nTräger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Öffentlichkeit sowie den \nBeschluss 19 017 des Bebauungsplans als Satzung und der Billigung seiner \nBegründung. Der Beschluss über den Bebauungsplan enthielt in Satz 5 die \nBestimmung: „Die Bekanntmachung erfolgt erst nach Billigung des Städtebaulichen \nVertrages zwischen der Stadt Z......, dem Investor und des Stadtrates der Stadt Z.......“ \nDer Stadtrat hatte ausweislich der angenommenen Beschlussvorlage zum \nAbwägungsbeschluss \nneben \ndem \nAbwägungsprotokoll \nauch \ndie \nbereits \nstattgefundenen Abwägungen nach den vorangegangenen Beteiligungen einbezogen. \nIn der Abwägung zum ersten Entwurf (Beschlussvorlage 17 077) war zu einer \nStellungnahme des .................................................. e. V. als Abwägung u. a. \nfestgehalten: „Die Maßnahme CEF 2 i. V. m. CEF 3 wurde durch den Vorhabenträger \nbereits im Frühjahr 2017 funktionsfähig hergestellt.“ \nDie Satzung wurde erstmals unter dem 15. März 2019 durch den Bürgermeister der \nAntragsgegnerin ausgefertigt. Das Landratsamt des Landkreises Leipzig genehmigte \nden Bebauungsplan mit Bescheid vom 5. April 2019. Dieser Bescheid ging der \nAntragsgegnerin ausweislich des Posteingangsstempels am 12. April 2019 zu. Die \nBekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgte in den Z........ Nachrichten \nvom 12. April 2019. Hierbei wies die Antragsgegnerin u. a. auf die Voraussetzungen \nfür die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von \nMängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hin. \nAm 29. März 2019 schlossen die Antragsgegnerin und die Beigeladene einen \nErschließungsvertrag, als städtebaulichen Vertrag nach § 11 BauGB, der unter § 12 \nBestimmungen zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen enthält. Unter § 12 Abs. 1 hat \nsich die Beigeladene zur Durchführung sämtlicher Ausgleichsmaßnahmen außerhalb \ndes Bebauungsplangebiets entsprechend der Festsetzungen im Bebauungsplan, der \nAusführungen im Umweltbericht in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde \nverpflichtet. Die Regelung verweist auf eine Anlage 6 (Lageplan, Ausgleichs- \nArtenschutz- und Ersatzmaßnahmen), die der Anlage III des Umweltberichts entspricht. \nIn § 12 Abs. 2 des Vertrags ist festgehalten, dass die Beigeladene sämtliche Kosten \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n6\nfür die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 des Vertrags trage. Durch § 12 Abs. 3 des \nVertrags ist bestimmt, dass die „abschließende Kontrollprüfung (Begehung durch UNB, \nLK LL) \nsowie \nFertigstellung \nder \nexternen \nAusgleichs-/Artenschutz- \nund \nErsatzmaßnahmen“ durch die Beigeladene zu protokollieren und gegenüber der \nAntragsgegnerin „schriftlich anzuzeigen bzw. in geeigneter Form nachzuweisen“ sei. \nNachdem die Antragstellerin der Antragsgegnerin bereits unter dem 8. März 2020 \neinen Entwurf der Antragsschrift als Rüge der „Verletzung von Vorschriften nach § 215 \nBauGB“ übersandt hatte, hat sie den Normenkontrollantrag am 11. März 2020 gestellt. \nDieser wurde der Antragsgegnerin am 19. März 2020 zugestellt. Mit der in der \nAntragsschrift enthaltenen Begründung macht die Antragstellerin Verfahrensverstöße \nbei der Planaufstellung geltend und ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei auch \nmateriell rechtswidrig. \nDie Auslegung des fünften und letzten Entwurfs des Bebauungsplans habe nicht alle \numweltbezogenen Stellungnahmen enthalten. So seien die bis dahin im Rahmen der \nÖffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen von Bürgern, in welchen \numweltbezogene Themen angesprochen worden seien, nicht mit ausgelegt worden. \nZudem \nhabe \ndie \nAntragsgegnerin \nAnlagen \nzweier \nStellungnahmen \nder \n............................................................ mbH (im Folgenden: ....) nicht ausgelegt. Auch \ndie Stellungnahme des Landratsamts des Landkreises Leipzig zum ersten Planentwurf \nsei von der Auslegung nicht erfasst gewesen. Darüber hinaus sei das Verkehrskonzept \nder Antragsgegnerin nicht mit ausgelegt worden. Dieses hätte nicht nur als \numweltbezogene Stellungnahme, sondern auch als Teil der Begründung des \nBebauungsplans ausgelegt werden müssen, weil die ausgelegte Begründung des \nBebauungsplans auf dieses verwiesen habe. Zudem habe die Antragsgegnerin die \nAnstoßfunktion bei der Bekanntmachung der Auslegung der umweltbezogenen \nStellungnahmen verfehlt, weil sie unzutreffende oder nicht hinreichende Stichworte \nzum Gegenstand einzelner Stellungnahmen gewählt habe. \nIn der Sitzung vom 28. Februar 2019 habe der Stadtrat der Antragsgegnerin keinen \nSatzungsbeschluss getroffen. Ausweislich des Verkündungsvorbehalts habe er sich \neine Willensbildung über das Wirksamwerden des Satzungsbeschlusses vorbehalten. \nDemzufolge habe das Landratsamt des Landkreises Leipzig unter dem 5. April 2019 \nauch nicht den beschlossenen Bebauungsplan genehmigt, weil ihm der Plan mit dem \nBeschluss vom 28. Februar 2019 vorgelegt worden sei. Auch die Ausfertigung des \nBebauungsplans am 15. März 2019 sei verfrüht erfolgt und unwirksam. Allenfalls in der \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n7\nBilligung des städtebaulichen Vertrags mit der Beigeladenen durch den Stadtrat am 28. \nMärz 2019 könne der Satzungsbeschluss gesehen werden. In diesem Zeitpunkt sei \naber nicht abgewogen worden. Bei der Abwägung am 28. Februar 2019 hätten \nhingegen die Belange, die zur Zurückstellung des Satzungsbeschlusses geführt haben, \nkeine Rolle gespielt. Eingeflossen in die Abwägung sei aber - zumindest bei einem Teil \nder Stadträte - eine etwaige Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin gegenüber der \nBeigeladenen, wie sich aus Eintragungen in einem Facebook-Account ergebe. Diese \nErwägungen seien unzutreffend und sachfremd gewesen. \nÜberdies seien eine Reihe von Ermittlungs- und Bewertungsmängeln in Bezug auf \nabwägungsrelevante Belange zu beklagen, die - was die Antragstellerin jeweils näher \nbegründet - für die Entscheidung des Stadtrates beachtlich gewesen seien. \nEin Abwägungsausfall liege bezüglich des Vorrangs der Innenentwicklung vor. Die \nAntragsgegnerin habe es unterlassen, die im Gemeindegebiet außerhalb der freien \nLandschaft vorhandenen unbebauten Flächen daraufhin zu untersuchen, ob sie zu \nBauland entwickelt werden können. Es gebe im Stadtgebiet und in den Ortsteilen der \nAntragsgegnerin ca. 35 ha unbeplante Flächen, die inmitten bebauter Umgebung \nliegen und weitere 6 ha im Außenbereich, deren Bebauung Natur und Landschaft \nweniger beeinträchtigten. Außerdem hätte sich die Antragsgegnerin mit der \nNachverdichtung vorhandener Bauflächen sowie der Umwidmung und Revitalisierung \nvon nicht mehr genutzten Gebäuden auseinandersetzen müssen. \nFerner seien die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB, die Wohnbedürfnisse der \nBevölkerung zur Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen und zur Eigentumsbildung \nweiter Kreise der Bevölkerung nicht ermittelt worden. Eine solche Ermittlung hätte \nergeben, dass - soweit überhaupt Wohnraum benötigt werde - ein Bedürfnis nach \npreiswertem Wohnraum besteht. Solcher werde durch den Bebauungsplan nicht \ngeschaffen. Das vom Bebauungsplan ausgehende Bauangebot richte sich an \nauswärtige und wohlhabende Bevölkerungskreise und verstärke die Belegung der \nSeeböschung durch eine wohlhabende Bevölkerungsgruppe. Das restliche Stadtgebiet \nwerde von einer sozial schwächeren Bevölkerungsschicht bewohnt, was die \nBevölkerung spalte und zu einer sozial instabilen Bevölkerungsstruktur führe. Bei der \nEinbeziehung \ndes \nErfordernisses \nder \nsozialen \nDurchmischung \nhätte \ndie \nAntragsgegnerin von den Planungen Abstand genommen oder zumindest durch \nentsprechende bauliche Festsetzungen dafür Sorge getragen, dass preiswerter \nWohnraum entsteht. \n15 \n14 \n14 \n\n \n \n8\nDas Bedürfnis der Bevölkerung nach Freizeit und Erholung sei ebenfalls nicht in die \nAbwägung eingestellt worden. So werde der irreführend als „Panoramaweg“ \nbezeichnete Fußweg oberhalb der Böschung keinen Panoramablick mehr eröffnen, \nweil die geplante Bebauung allenfalls gelegentliche schmalwinklige Blicke auf die \nWasseroberfläche zulassen werde. \nDie Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) seien unzutreffend ermittelt \nworden. Die Antragsgegnerin gehe schon fehlerhaft von einem Vorrang des § 55 Abs. 2 \nBBergG gegenüber § 15 BNatSchG aus. Zudem sei der Umweltbericht durch ein von \nder Beigeladenen beauftragtes Unternehmen erstellt worden, was zu einem \nInteressenkonflikt geführt habe. Das mit der Erstellung des Umweltberichts beauftragte \nBüro K....... habe es in der Folge an der erforderlichen Objektivität mangeln lassen. \nDies zeige sich beispielsweise daran, dass ein Vorkommen der Blauflügeligen \nÖdlandschrecke im Umweltbericht nur „nicht ausgeschlossen“ worden sei und bei der \nUntersuchung des Plangebiets lediglich drei Zauneidechsen gefunden worden seien. \nDer Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin habe hingegen regelmäßig viele \nIndividuen der Blauflügeligen Ödlandschrecken feststellen können, sobald ein geringer \nAnteil des Bodens vegetationsfrei gewesen sei. Auch seien von ihm regelmäßig \nZauneidechsen im Plangebiet beobachtet worden. Dies decke sich mit der Anzahl von \n58 eingefangenen Exemplaren bei der Umsiedlungsmaßnahme vor Baubeginn, die die \nAntragsgegnerin mitgeteilt habe. \nDer Umfang des vorhandenen gesetzlich nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG \ngeschützten Biotopvorkommens Trockenrasen sei der Planung mit nur 3.660 m² in \neinem zu geringen Maß zugrunde gelegt worden. So weise der Landschaftsplan \nnahezu das gesamte Plangebiet als Trockenrasen aus. Die auf bloße 3.660 m² \nbeschränkte Feststellung beruhe auf einer fachlich fehlerhaften Bestandsaufnahme. \nDiese sei nicht zu den in der Kartierungsanleitung Lebensraumtypen Sachsen-Anhalt, \nTeil Offenland genannten Zeitpunkten erfolgt. Diese Kartierungsanleitung sei als \nwissenschaftlich anerkannte Methode auch in Sachsen anzuwenden, zumal die \nKartierungsanleitung des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und \nGeologie keine Aussagekraft zu Begehungszeitpunkten und -häufigkeit habe. Bei der \nKartierung sei zudem der Inhalt der für Sachsen einschlägigen Verwaltungsvorschrift \nBiotopschutz verkannt worden. So sei davon ausgegangen worden, dass große und \nlückenlos bewachsene Flächen als Trockenrasen ausschieden, obwohl in der \nVerwaltungsvorschrift lediglich festgehalten sei, dass Trocken- und Halbtrockenrasen \nnaturbelassene oder extensiv genutzte, oft lückige (…) Magerrasen (…) seien. Bei \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n9\nzutreffender Anwendung der Verwaltungsvorschrift sei der überwiegende Bereich des \nPlangebiets als Trocken- oder Halbtrockenrasen einzustufen gewesen. Dies gelte für \ndie Flächen, die im Bestands- und Maßnahmenplan zum Umweltbericht als Ruderalflur \ntrockenwarmer Standorte und als Ruderalflur frischer bis feuchter Standorte \nausgewiesen seien. Dies gelte aber auch für die Fläche, welche als „Abraumhalde, \nAufschüttung“ gekennzeichnet sei, weil sich dort zuvor Trockenrasen befunden habe \nund der Verursacher verpflichtet sei, diesen wiederherzustellen. Unzutreffend sei auch \neine Vorbelastung des Trockenrasens durch Trittschäden in die Abwägung eingestellt \nworden. Da Trockenrasen extensiv gemäht und beweidet werden könne, belastete ihn \ngelegentliches Kinderspielen oder das Laufen von Hunden auf der offenen Fläche \nnicht. Die Ausbildung des Trockenrasens durch Menschenhand sei ebenfalls nicht als \nVorbelastung anzusehen, zumal die meisten Trockenrasen durch anthropogene \nEinflüsse entstanden seien. Selbst wenn der Ansicht des Umweltberichts zu folgen sei, \ndass \nim \nPlangebiet \nüberwiegend \nRuderalfluren \nvorkämen, \nsei \nderen \nnaturschutzfachlicher Wert als zu gering festgehalten worden. Überdies gehe auch der \nveröffentlichte Entwurf des Landschaftsplans der Antragsgegnerin davon aus, dass es \nsich beim Plangebiet im Wesentlichen um „Trocken- und Halbtrockenrasen“ handle. \nDie im Verfahren vorgebrachten nachträglichen Relativierungen zu diesen \nFeststellungen seien nicht überzeugend. \nGleichzeitig lägen der Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlerhafte \nErwägungen zugrunde. So könnten die Ausgleichsmaßnahmen A1 (Entwicklung und \nErhaltung einer Offenlandfläche) und A2 (Anlage einer gemischten Baum- und \nStrauchhecke) kein Ersatzbiotop schaffen. Bei der vorgesehenen Ausgleichsfläche A1 \nhandle es sich entweder bereits um Trockenrasen oder die betreffende Stelle sei für \nTrockenrasen ungeeignet. Zudem sei in der Begründung des Bebauungsplans eine \nRegenwasserbehandlung vorgesehen. Auch wenn der Plan keine entsprechenden \nFlächen \nfestsetze, \nmüsse \ndie \nRegenwasserbehandlung \nauf \nden \nfür \ndie \nAusgleichsmaßnahmen A1 und A2 vorgesehenen privaten Grünflächen erfolgen, weil \nkeine anderen Flächen vorhanden seien. \nDie Maßnahme CEF1 - Anlage von Strukturelementen für Zauneidechsen - schaffe \nkeinen neuen Lebensraum. Die betroffene Fläche sei bereits von Zauneidechsen \nbesiedelt gewesen und habe über eine gute Ausstattung von Versteck- \nÜberwinterungs- und Sonnenplätzen verfügt. Die für die Maßnahmen CEF2 - \nEntwicklung und Erhaltung einer Offenlandfläche - sowie CEF3 - Anlage einer Feld-\n/Benjeshecke - vorgesehenen Flächen stünden nicht dauerhaft als Ausgleich für den \n18 \n19 \n\n \n \n10 \nTrockenrasen zur Verfügung. Der Zweckverband .......... habe dort eine touristische \nEntwicklung geplant. Darüber hinaus hätten die auf dem Nordufer des Z........ Sees \ngelegenen Flächen mit einer Distanz von ca. 3,5 km keinen räumlichen Bezug zum \nPlangebiet. Die betreffenden Flächen seien überdies bereits als gesetzlich geschütztes \nBiotop Trockenrasen anzusehen. Schon in der Begründung eines Entwurfs eines \nBebauungsplans des Zweckverbands .......... aus dem Jahr 2006 seien sie als solche \nbezeichnet. Die der Biotopwertbilanzierung zugrunde gelegte Aufwertung dieser \nFlächen durch die Maßnahmen CEF2 und CEF3 sei daher ausgeschlossen. Auch das \nLandratsamt des Landkreises Leipzig habe in einer Stellungnahme zur Änderung des \nFlächennutzungsplans darauf hingewiesen, dass der Eingriff nicht durch Pflege \nbestehender Trockenrasenflächen ausgleichbar sei. \nZudem verstoße die Bebauung des Plangebiets gegen die Schutzziele des FFH-\nGebiets „.........................“. Der Umweltbericht habe lediglich festgehalten, dass wegen \nder Entfernung von 1.000 m keine Auswirkungen zu erwarten seien. Dies genüge nicht \nden Anforderungen an eine FFH-Prüfung. \nDie Schutzwürdigkeit der Flora und Fauna im Z........ See sei nicht untersucht worden, \nobschon die gesetzlich streng geschützte Art Bitterling vorkomme. Unabhängig davon \nleide der Umweltbericht an einen unauflösbaren Widerspruch, wenn einerseits eine \nRegenwasserrückhaltung und -behandlung im erforderlichen Umfang gefordert werde \nund andererseits solche Flächen im Bebauungsplan nicht festgesetzt würden. Diese \nFlächen seien im ersten Entwurf noch an der Stelle vorgesehen gewesen, an der \nnunmehr die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen seien. Im Fall von Havarien könne \nder Schaden für das Wasser und die Lebewesen im See nicht abgewendet werden. \nDer Umweltbericht verkenne außerdem die erhebliche Beeinträchtigung des \nLandschaftsbilds durch die geplante Bebauung. Es sei eine Fehlbewertung, wenn \nfestgehalten werde, dass die öffentlichen Grünflächen, die Einfriedungen mit Strauch- \nund Heckenpflanzung sowie die straßenbegleitenden Gehölzpflanzungen und \nParkanlagen das Plangebiet strukturierten und eingrünten, so dass ein harmonisches, \ngestaltetes und naturbezogenes Ortsbild entstehe. Die benannten Strukturelemente \nwürden tatsächlich beim Blick aus der Ferne durch die geplanten, auf Lücke \nangeordneten Baumassen verdeckt. Ein positiver Effekt ergebe sich nicht. Vielmehr \nwerde das Landschaftsbild gegenüber der naturnah gestalteten Gewässerböschung, \ndie in ihrer Weite einen besonderen Blick auf den See und die im Hintergrund liegende \nBergbaufolgelandschaft gewähre, erheblich beeinträchtigt. Auch der Uferrundweg \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n11 \nwerde nicht die Aussicht ermöglichen, die derzeit von der Böschungsoberkante \nvorhanden sei. Schließlich entstünde zwischen dem Plangebiet und der westlich \ngelegenen Bebauung eine Außenbereichsinsel von ca. 300 m x 70 m. Dies sei \nAusdruck einer Zersiedelung der Landschaft und keine „grüne Fuge“, als die sie in der \nBegründung des Bebauungsplans euphemistisch benannt sei. \nDer Stadtrat sei auch fehlerhaft von der Standsicherheit des Geländes ausgegangen. \nFür diese Annahme fehle es an einer belastbaren Grundlage. Ein beachtlicher Teil des \nPlangebiets liege innerhalb der bergrechtlichen Sicherheitslinie. Eine Bauwarnung \nkönne daher ausweislich des Braunkohlenplans nicht ausgeschlossen werden. Die \nbergbauliche Sanierung der Böschungssysteme habe sich an der vorgesehenen \nFolgenutzung orientiert. Eine bauliche Nutzung der Flächen sei zum damaligen \nZeitpunkt nicht absehbar gewesen. Auch die .... habe im Planaufstellungsverfahren \ndarauf hingewiesen, dass die Gesamtbaumaßnahme als Gesamtheit mit Wirkung auf \ndas Randböschungssystem zu betrachten sei. Sie habe auch festgehalten, dass \nGrundsatzempfehlungen für die Gesamtbaumaßnahme zu formulieren seien, die ein \nschadloses \nBauen \nfür \njedes \nEinzelobjekt \nunter \nBerücksichtigung \nder \nWechselwirkungen untereinander sowie für die Randböschung ermöglichten. Eine \nsolche Untersuchung habe nicht stattgefunden. Selbst der von der Antragsgegnerin im \ngerichtlichen \nVerfahren \nnachgereichte \nGeotechnische \nBericht \n- \nStandsicherheitsnachweis vom 20. Mai 2021 sei unzureichend, da mit diesem nicht die \ngesamte im Plangebiet zu erwartende Bebauung berücksichtigt worden sei. Hinzu \nkomme, dass der Standsicherheitsnachweis von anderen bodenphysikalischen \nKennwerten ausgehe als das Bodenmechanische Hauptgutachten vom 14. Februar \n2008 (Vorabzug), was zu einem vermeintlich geringeren Ausnutzungsgrad der \nWiderstände führe. Zudem ergebe sich durch ein etwaiges Hochwasser eine weitere \nGefahr für die Böschung. Der Bebauungsplan gehe von einem Kronenstau im \nHochwasserfall von 116,5 m NHN aus. Tatsächlich sei derzeit aber ein solcher bei \n118 m NHN vorgesehen. Nach einer im Verfahren über die Änderung des \nFlächennutzungsplans eingereichten Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen \nvom 20. März 2019 könne es im Falle eines Katastrophenhochwassers sogar zu einem \nWasserspiegelanstieg bis zu 120 m NHN kommen. Untersuchungen in Bezug auf die \nAuswirkungen eines solchen Hochwassers für die Standfestigkeit der Böschung lägen \nebenfalls nicht vor. \nDer durch die Verwirklichung des Bebauungsplans entstehende Verkehrslärm sei \nunzureichend ermittelt worden. So liege der maßgebliche Immissionsort 0,2 m über der \n23 \n24 \n\n \n \n12 \nFensteroberkante des zu schützenden Raumes und nicht - wie von der \nschalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegt - mittig der Fassade, was wegen der \nbesonderen Ausrichtung des eigenen Wohngebäudes und seiner Fensteranordnung \nvon Bedeutung sei. Hinzu komme, dass selbst nach dem Verkehrskonzept der \nAntragsgegnerin - welches keinen verbindlichen Eingang in den Bebauungsplan \ngefunden \nhabe \n- \nfür \nden \nG........... \nWeg \nbis \nzur \nBöschungskante \nein \nZweirichtungsverkehr vorgesehen sei. Dementsprechend sei der Emissionsort näher \nan dem Gebäude der Antragstellerin, als von der schalltechnischen Untersuchung \nangenommen. Zudem sei nach der 16. BImSchV und den Richtlinien für Lärmschutz \nan Straßen (im Folgenden: RLS 90) die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke mit \neinem Schwerlastanteil von 10 % tags und 3 % nachts vorgegeben. Der Ansatz \ngeringerer Werte aufgrund einer Verkehrszählung vor Erschließung des Plangebiets \nsei mangels Aussagekraft unzulässig. Im Gegensatz dazu seien auf dem G........... Weg \nsogar höhere Schwerlastanteile zu erwarten, als in der 16. BImSchV und der RLS 90 \nzugrunde \ngelegt. \nEs \nsei \nabzusehen, \ndass \neine \nweitere \nBelegung \nder \nGewerbegrundstücke am ........... sowie die Versorgungsfahrzeuge für die im \nPlangebiet zu errichtenden Gebäude für Seniorenwohnen, Kindergarten, Gastronomie \nund Bootsanleger den Schwerlastverkehr anschwellen ließen. Bei zutreffender \nBerechnung unter Berücksichtigung einer Geschwindigkeit von 30 km/h würden sich \nLärmermittlungspegel von 57 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts ergeben, die nur knapp \nunter den Grenzwerten der 16. BImSchV von 59 dB(A) bzw. 49 dB(A) nachts lägen und \ndie Orientierungswerte der DIN 18005-1 überstiegen. Richtigerweise sei aber eine \nGeschwindigkeit von 50 km/h anzunehmen, da diese Geschwindigkeit innerörtlich \nzulässig \nund \ndie \nAntragsgegnerin \nnicht \ndafür \nzuständig \nsei, \neine \nGeschwindigkeitsbegrenzung anzuordnen. Dieser Gesichtspunkt sei auch im Hinblick \nauf den von der schalltechnischen Untersuchung angenommenen teilweisen \nEinrichtungsverkehr auf dem G........... Weg von Relevanz. Die Antragsgegnerin könne \nauch diesen nicht gewährleisten, weshalb von einem Zweirichtungsverkehr und damit \nvon der Verdoppelung der Fahrzeugzahl auszugehen sei. Unabhängig davon seien die \nder schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten Fahrzeugbewegungen \ngeringer, als sie aus dem Verkehrskonzept der Antragsgegnerin in seiner früheren \nFassung hervorgingen. Bei Einarbeitung der Geschwindigkeit von 50 km/h sowie der \nrichtigerweise anzunehmenden Anzahl von Fahrzeugbewegungen würden die \nGrenzwerte der 16. BImSchV - unabhängig, ob man von einem Einrichtungs- oder \nZweirichtungsverkehr ausgeht - überschritten. Hierbei - wie auch (zu Unrecht) im \nPlanverfahren - seien weder der Parkplatzverkehr des Kindergartens noch der \nUmstand berücksichtigt, dass Eltern bei belegtem Parkplatz erfahrungsgemäß mit \n\n \n \n13 \nlaufendem Motor anhielten, um ihre Kinder für den Gang in die Kindertagesstätte \naussteigen zu lassen. Beides habe weitere Lärmeinwirkungen auf ihr Grundstück zur \nFolge. Überdies hätten auch andere Lärmquellen ermittelt werden müssen. Dies gelte \nauch für den nach § 22 Abs. 1a BImSchG privilegierten Lärm durch Kinder, da auch \nsolche Lärmquellen, hier der Kindergarten, ggf. im Zusammenspiel mit dem \nVerkehrslärm nicht zu Gesundheitsgefährdungen in der Nachbarschaft führen dürften. \nObschon die Begründung des Bebauungsplans eine Erschließung des Plangebiets nur \nüber die Straße A..... und den G........... Weg vorsehe, habe der Stadtrat der \nAntragsgegnerin bei der Abwägung zum vierten Entwurf im Hinblick auf den \nVerkehrslärm auf einen Hauptzufahrtsweg über die künftige O........ abgestellt. Bei der \nabschließenden Abwägung über den fünften Entwurf sei ihr Interesse an der \nAufrechterhaltung der von Verkehrslärm nicht beeinträchtigten Wohnsituation lediglich \nmit Hinweis auf die Einhaltung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV abgetan worden. \nDiese Erwägungen genügten für eine hinreichende Abwägung nicht. \nIm Zusammenhang mit dem Fahrzeugverkehr, der durch die Verwirklichung des \nBebauungsplans hervorgerufenen werde, seien Scheinwerferlicht-, Abgas- und \nStaubimmissionen ebenfalls nicht ermittelt worden. Insbesondere die zu erwartenden \nLichtimmissionen wirkten sich erheblich nachteilig für ihr Grundstück - das Grundstück \nder Antragstellerin - aus, weil die die Böschung hinauffahrenden Fahrzeuge in die \nFenster der Wohnbereiche hineinblendeten. \nDie äußere Erschließung des Plangebiets sei nicht gesichert, weil die hierfür \nvorgesehene G........... ausweislich des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin einen \nzu geringen Querschnitt aufweise. Dieser Belang sei bei der Abwägung außer Acht \ngelassen worden. Die unzureichende innere Erschießung des Plangebiets sei \nebenfalls in der Abwägung nicht berücksichtigt worden. So habe keine Rolle gespielt, \ndass die Gehwegbreiten von 1,5 m bis 2,25 m sowohl den Erfordernissen der der von \nder Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen - Arbeitsgruppe \nStraßenentwurf - erarbeiteten Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe \n2006; \nim \nFolgenden: \nRASt \n2006) \nals \nauch \nden \nEmpfehlungen \nfür \nFußgängerverkehrsanlagen \nder \nForschungsgesellschaft \nfür \nStraßen- \nund \nVerkehrswesen (im Folgenden: EFA), die jeweils 2,5 m vorsähen, nicht gerecht \nwürden. Das Gehweggefälle von mehr als 6 % verstoße außerdem gegen die \nDIN 18040-2 \n(gemeint \nwohl: \nDIN \n18040-3:2014-12 \nBarrierefreies \nBauen \n- Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum; im Folgenden: \n28 \n27 \n25 \n\n \n \n14 \nDIN 18040-3). Auch sei das Erfordernis von Radwegen übersehen worden. Sogar die \nFunktion des Seerundwegs als überörtlicher und örtlicher Fuß- und Radweg sei durch \nden Plan beeinträchtigt, weil dieser auf der Planstraße A mit Kraftfahrzeugverkehr \nbelegt werde. Ein Umrunden des Sees mit Rollerblades werde so wesentlich erschwert. \nDie Antragstellerin bringt weiterhin vor, dass ihre Belange, namentlich ihr Interesse an \nder Privatsphäre, am Bestand der Aussicht auf den See und des Lagevorteils der \nSackgasse, im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. \nDem Bebauungsplan fehle es zudem an einer städtebaulichen Rechtfertigung. Ein \nWohnraumbedarf sei im Gebiet der Antragsgegnerin nicht vorhanden. Für die \neinpendelnden Arbeitnehmer seien die im Plangebiet zu schaffenden Wohnflächen zu \nteuer. Es bestehe auch sonst kein städtebaulicher Missstand, der aufgrund der \nPlanung zu beseitigt werden könne. Insbesondere sei die ehemalige Bergbaufläche \ndurch die Böschungsgestaltung bereits wieder - für Zwecke der Erholung und den \nTourismus - nutzbar gemacht worden, wobei ein hinreichendes Wegenetz hergestellt \nworden sei. Überdies sei der Bebauungsplan dauerhaft nicht umsetzbar, weil die \nErteilung einer Ausnahme von dem Verbot der Zerstörung eines gesetzlich \ngeschützten Biotops nach § 30 Abs. 3, Abs. 4 BNatSchG ausgeschlossen sei und \nüberdies im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgelegen habe. Eine \nVerwirklichung der Planung sei auch deshalb ausgeschlossen, weil nahezu das \ngesamte Plangebiet im Ufer des Z........ Sees liege. Dort sei die Errichtung von \nBauwerken gemäß § 38 WHG i. V. m. § 24 SächsWG rechtlich ausgeschlossen. \nDie Planung der Antragsgegnerin widerspreche einigen - näher genannten - \nGrundsätzen des Regionalplans Westsachsen 2008 sowie dessen Ziel Z 1.4.1.9. \nDanach sei die landschaftliche Erlebniswirksamkeit siedlungsnaher Freiräume zu \nerhöhen. Dazu soll die Einbindung von Siedlungen in die umgebende Landschaft durch \ndie extensive und nachhaltige Pflege ortsnaher Streuobstwiesen, durch den \nNeuaufbau naturraum- und siedlungstypischer Ortsstrukturen und die Erhöhung des \nWaldanteils in Siedlungsnähe verbessert werden. Zudem weise der Regionalplan für \ndas Westufer der Südbucht ein Vorbehaltsgebiet für Erholung aus. Demgegenüber \nverstießen die Flächenausweisungen gegen den Grundsatz des sparsamen Umgangs \nmit Freiflächen. Als spezieller Raumordnungsplan sehe zudem der Braunkohleplan \nZ....../ C....... die Entwicklung des Z........ Sees zu einem Hochwasserschutzsee mit \nSport-, Freizeit- und Erholungsnutzung mit touristischer Bedeutung neben Natur und \nLandschaft als Ziel 11 vor, womit sich die geplante Wohnbebauung nicht vereinbaren \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n15 \nlasse. Überdies sei im Braunkohlenplan festgehalten, dass die Erschließung der Sport-\n, Freizeit- und Erholungsnutzung unmittelbar aus den bebauten Bereichen der \nAntragsgegnerin erfolgen müsse, weshalb die in ihrem Verkehrskonzept vorgesehene \nErschließung des Plangebiets und mittelbar des ........... durch die O........ nicht zulässig \nsei. Auch der vom Zweckverband .........., deren Mitglied die Antragsgegnerin sei, \naufgestellte Masterplan Z........ See sehe im Bereich der Westböschung der Südbucht \nkeine Wohnbebauung vor. \nVon einer Entwicklung des Bebauungsplans aus dem bislang geltenden \nFlächennutzungsplan könne nicht gesprochen werden, weshalb die Antragsgegnerin \ndas Verfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB gewählt habe. Für die Rechtmäßigkeit dieses \nVerfahrens fehle es aber an der Parallelität der beiden Planungen. Das Verfahren zur \nÄnderung des Flächennutzungsplans sei in der Sache nicht betrieben worden. Zudem \nließen die Stellungnahmen der Sächsischen Landesdirektion und des Regionalen \nPlanungsverbands darauf schließen, dass eine rechtmäßige und genehmigungsfähige \nFestsetzung des Flächennutzungsplans nicht zu erwarten sei. \nDie Antragstellerin beantragt, \nden Bebauungsplan der Stadt Z...........................vom 28. Februar 2019 für \nunwirksam zu erklären. \nDie Antragsgegnerin beantragt, \nden Normenkontrollantrag abzulehnen. \nSie ist der Auffassung, dass der Antrag unzulässig und auch in der Sache unbegründet \nsei. Der Antragstellerin fehle es an der Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO). Die von \nihr benannten Belange Verkehrslärm, Lichteinfall, Beeinträchtigung ihrer freien \nAussichtsmöglichkeit \nsowie \nder \nSchutz \nder \nPrivatsphäre \nseien \nkeine \nabwägungserheblichen Belange gewesen. Als Plannachbarin stehe ihr eine \nAntragsbefugnis nur zu, wenn sie verletzend in einem Interesse betroffen werde oder \nin absehbarer Zeit betroffen werden könne, das bei der Entscheidung über den Erlass \noder den Inhalt dieser Rechtsvorschrift als privates Interesse bei der Abwägung nach \n§ 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt werden musste. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei \nzunächst festzustellen, dass der Bebauungsplan keine qualitative Veränderung des \nG........... Weges in Höhe des Grundstücks der Antragstellerin herbeiführen werde. \nDieser habe bereits vor Planerlass am Grundstück der Antragstellerin als öffentlich \n29 \n30 \n31 \n \n36 \n\n \n \n16 \ngewidmete Gemeindestraße vorbeigeführt und eine verkehrsbedingte Vorbelastung \nbewirkt. Es fehle an einer Schutzbedürftigkeit des Grundstücks der Antragstellerin, da \nfür \nihr \nGrundstück \nkein \ngesetzlicher \nLärmschutzanspruch \ngegen \neine \nVerkehrszunahme bestehe. Der G........... Weg werde in Höhe des Grundstücks der \nAntragstellerin weder neu gebaut noch wesentlich geändert (§ 1 Abs. 1, Abs. 2 der 16. \nBImSchV). Zudem sei das Wohnhaus der Antragstellerin im Außenbereich gelegen, \nweshalb ihm nur ein herabgesetztes Schutzniveau zuzubilligen sei. Die Standsicherheit \nder Seeböschung sei zumindest kein für die Antragstellerin relevanter Belang, weil sich \nihr Wohngebäude hinter der Sicherheitslinie befinde und es daher nach menschlichen \nErmessen ausgeschlossen sei, dass sich ein Abrutschen der Böschung auf ihr \nGrundstück auswirken könnte. \nZudem habe die Antragstellerin innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine \naussagekräftige Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt. \nDie Antragstellerin habe auch kein Rechtsschutzbedürfnis, weil sie von der Möglichkeit \nGebrauch gemacht habe, ihr Grundstück mit einem Glasfaseranschluss der ......... \nGmbH ausstatten zu lassen. Die ......... GmbH habe solche Anschlüsse im Zuge der \nplanbedingten Arbeiten am G........... Weg verlegt. \nIn der Sache lägen die von der Antragstellerin im Einzelnen vorgetragenen formellen \nund materiellen Mängel des Bebauungsplans nicht vor. \nIn formeller Hinsicht sei eine ordnungsgemäße Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt \nworden. Der Gemeinde sei bei der Beurteilung, welche bereits vorliegenden \numweltbezogenen Stellungnahmen wesentlich und damit öffentlich auszulegen seien, \nein \nBeurteilungsspielraum \neingeräumt, \ndessen \nGrenzen \n- \noffensichtlicher \nRechtsmissbrauch - nicht überschritten worden seien. Bei der Bekanntmachung der \nAuslegung seien auch die gesetzlichen Anforderungen über die Mitteilung, welche \nArten umweltbezogener Stellungnahmen vorliegen, beachtet worden. \nBei dem Stadtratsbeschluss 19 017 vom 28. Februar 2019 habe es sich ungeachtet \ndes ergänzend definierten Zeitpunktes der öffentlichen Bekanntmachung um den \nSatzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB gehandelt. Daher habe sich die \nGenehmigung des Landratsamtes des Landkreises Leipzig auch auf einen \nbeschlossenen Bebauungsplan bezogen. \n37 \n38 \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n17 \nIn materieller Hinsicht habe die gemeindliche Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 3 \nBauGB bestanden. Der Bebauungsplan stehe offenkundig in Beziehung zur \nvorhandenen städtebaulichen Entwicklung, so schließe sich das Plangebiet unmittelbar \nan das Plangebiet des Bebauungsplans ...... an. Mit der Verwirklichung der Planung \nsolle die nach wie vor bestehende Nachfrage nach Baugrundstücken, die auch aus der \nLage im Südraum von L...... herrühre, in eine geordnete städtebauliche Entwicklung \nüberführt werden. Zudem solle dem Bedarf an sozialen Einrichtungen für die \nGesundheitsvorsorge, Pflege und Betreuung älterer Menschen einerseits und der \nBildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen andererseits \nRechnung \ngetragen \nwerden. \nAufgrund \nder \nbesonderen \nLage \nzwischen \nGewerbegebieten, dem See und Landschaftsschutzgebieten bestünden für die \nAntragsgegnerin nur geringe Expansionsmöglichkeiten. Die zuletzt aufgestellten \nBebauungspläne seien bereits vollständig, oder jedenfalls in Bezug auf die festgesetzte \noffene Bebauung vollständig ausgenutzt. Der Verwirklichung des Bebauungsplans \nstünden rechtliche Gründe nicht entgegen. Vom Verbot der Zerstörung oder sonstigen \nBeeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope könne eine Ausnahme zugelassen \nwerden. Deren Voraussetzungen lägen, wie im Umweltbericht näher beschrieben, vor. \nEine Fläche zur Regenwasserbehandlung sei nicht festgesetzt, so dass diese der \nDurchführung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht entgegenstehen. Zudem \ndiene auch die für die Maßnahme CEF2 vorgesehene Fläche dem Ausgleich des \nEingriffs in das gesetzlich geschützte Biotop. Diese Fläche habe sich bereits vorher \nnicht als monotone Sandfläche dargestellt, sondern diverse Kleinbereiche mit \nverschiedenen Vegetationsarten und -deckungsgraden aufgewiesen. Dies schließe \naber nicht aus, dass sie zu einer bestimmten Vegetationsausprägung hin gefördert und \nals solche dauerhaft gesichert werden könne. Bedenken gegen die rechtliche \nSicherung dieser Maßnahme bestünden nicht, weil - was im Abwägungsprotokoll \nfestgehalten sei - diese im Auftrag der Beigeladenen bereits funktionsfähig hergestellt \nworden sei. Ferner stehe das Verbot der Errichtung von Anlagen am Ufer der \nVerwirklichung des Bebauungsplans nicht entgegen. Die Böschungsoberkante des \n§ 24 Abs. 1 Satz 2 SächsWG müsse im engen Zusammenhang mit dem Gewässer \nstehen. Dies sei für die Oberkante des Tagebaurestlochs nicht der Fall. Demzufolge \nsei auch nicht das gesamte Böschungssystem von Bebauung freizuhaltendes Ufer. \nDer zulässigerweise im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB vor Änderung des \nFlächennutzungsplans bekannt gemachte Bebauungsplan sei auch an die Ziele der \nRaumordnung nach § 1 Abs. 1 BauGB angepasst. Die gegenteilige Annahme der \nAntragstellerin beziehe sich im Wesentlichen nicht auf Ziele, sondern auf Grundsätze \n42 \n43 \n\n \n \n18 \nder Raumordnung oder - mit dem Masterplan „Z........ See“ - nicht auf einen \nRaumordnungsplan. Die weiter von der Antragstellerin genannten Ziele der \nRaumordnung seien beachtet worden. \nAm 28. Februar 2019 habe auch eine ordnungsgemäße Abwägung stattgefunden, der \nweder Ermittlungs- noch Bewertungsdefizite zugrunde gelegen hätten. Die von der \nAntragstellerin vorgetragenen Belange seien in der Abwägung berücksichtigt worden. \nInsbesondere sei der Bestand an Biotopen hinreichend ermittelt und bewertet worden. \nDie Antragsgegnerin sei richtigerweise davon ausgegangen, dass im Plangebiet eine \nFläche von insgesamt 3.660 m² des Gesamtbiotops „Trocken- und Halbtrockenrasen“ \nvorhanden sei. Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 \nBNatSchG allein Trockenrasen gesetzlich geschützt seien. Im vorliegenden Fall sei - \nwie sich aus einer Stellungnahme des Büros K......., Landschaftsarchitekten, vom \n8. Juli 2020 ergebe - ausschließlich Halbtrockenrasen festgestellt worden. Die \nKartierung von „Trocken- und Halbtrockenrasen“ habe auf der entsprechende \nVorgaben enthaltenden Kartieranleitung des Sächsischen Landesamts für Umwelt, \nLandwirtschaft und Geologie beruht. Der Ausweisung von „Trocken- und \nHalbtrockenrasen“ im veröffentlichten Entwurf des Landschaftsplans komme kein \nGewicht zu, weil es sich nur um einen Entwurf handle. Die Erfassung der vorhandenen \nBiotoptypen im Plangebiet habe - was die Antragsgegnerin näher ausführt - fachlichen \nStandards entsprochen. Ebenso seien die vorgesehenen Maßnahmen zum \nArtenschutz für ihre jeweiligen Zwecke geeignet. Die weitere Kritik der Antragstellerin \nan der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Hinblick auf das \nSchutzgut Wasser, auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds sei unberechtigt. \nGleiches gelte für ihre Kritik an der Lärmprognose und dem zugrundeliegenden \nVerkehrskonzept. Eine Nachberechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen vor der \nzur Lärmquelle jeweils nächstgelegenen Fensterfläche an der Süd- und Ostseite des \nWohnhauses der Antragstellerin habe zwar zu einer leichten Erhöhung des zu \nprognostizierenden Lärms (jeweils unter 2 dB(A)) geführt. Dieser liege aber dennoch \ndeutlich unter den Grenzwerten für allgemeine und reine Wohngebiete, die wegen der \nAußenbereichslage des Grundstücks der Antragstellerin ohnehin nicht maßgeblich \nseien. \nAuch sei die Standsicherheit der Seeböschung hinreichend ermittelt worden. Jedenfalls \ndurch den nachträglich erstellten Geotechnischen Bericht - Standsicherheitsnachweis \ndes Dipl.-Ing. D... vom 20. Mai 2021 werde die Berechtigung der Annahme der \nStandsicherheit der Böschung auch nach Verwirklichung der Planung bestätigt. \n44 \n45 \n\n \n \n19 \nSoweit der Senat im Eilverfahren Zweifel an der rechtlichen Sicherung der Maßnahme \nCEF2 geäußert habe, sei darauf hinzuweisen, dass der Stadtrat im Rahmen der \nAbwägung berücksichtigt habe, dass diese im Auftrag der Beigeladenen bereits \nfunktionsfähig hergestellt sei. \nDie Beigeladene beantragt, \nden Normenkontrollantrag abzulehnen. \nAuch sie ist - aus im Wesentlichen gleichen Gründen wie die Antragsgegnerin - der \nAuffassung, der Normenkontrollantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. \nZur fehlenden Antragsbefugnis der Antragstellerin ist sie unter Verweis auf das \nNormenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2007 \n- 8 N 06.2040 - (juris Rn. 26) der Auffassung, dass die auf das Wohngrundstück der \nAntragstellerin zukommende Lärmbelastung so geringwertig sei, dass keine \nAbwägungsrelevanz \nbestehe. \nAngesichts \nder \nzwischenzeitlich \nberechneten \nUnterschreitung sowohl der Grenzwerte der 16. BImSchV als auch der \nOrientierungswerte der DIN 18005-1 scheide eine Fehlgewichtung der Belange der \nAntragstellerin aus. Zudem werde durch den Bebauungsplan auf benachbarten \nGrundstücken lediglich die gleiche Nutzung ermöglicht, wie sie auf dem Grundstück \nder Antragstellerin möglich sei. In solchen Fällen fehle nach der Senatsrechtsprechung \n(NK-Urt. v. 15. Mai 2018 - 1 C 13/17 -, juris Rn. 32) die Schutzwürdigkeit des Interesses \nan dem Fortbestand des bestehenden Zustands. Ferner sei das Vorhaben der \nAntragstellerin als Außenbereichsvorhaben genehmigt worden. Dies reduziere - über \ndie Anwendbarkeit höherer Immissionsgrenzwerte hinaus - die Schutzwürdigkeit des \nWohngebäudes, weil der Außenbereich grundsätzlich dafür vorgesehen sei, \nVerkehrswege \naufzunehmen. \nÜberdies \nsei \nzwischen \ndem \nplanbedingten \nVerkehrslärm, der durch den Quell- und Zielverkehr des künftig bebauten Plangebiets \nhervorgerufen werde, dem bestehenden Verkehr und dem Neuverkehr, der aus dem \nAusbau der O........ resultiere, zu unterscheiden. Nur der erstgenannte sei rechtlich \nerheblich. Ausgehend von einem Bestandsverkehr von 150 Kfz/24 h ergebe sich durch \nden planinduzierten Verkehr von 300 Kfz/24 h ein Lärmzuwachs von 4,8 dB(A), \nwelcher sich wegen der Tempo-30-Regelung um 2,7 dB(A) rechnerisch auf 2,1 dB(A) \nreduziere. Dieser Lärmzuwachs liege unter der Wahrnehmungsschwelle. Mangels \nWahrnehmbarkeit sei der Lärmzuwachs auch nicht abwägungsrelevant gewesen. \n46 \n47 \n \n48 \n49 \n\n \n \n20 \nIn Bezug auf die von der Antragstellerin herausgestellten Ermittlungs- und \nBewertungsdefizite sowie Abwägungsmängel ist die Beigeladene der Auffassung, dass \ndie Antragstellerin im Kern ihre städtebaulichen Vorstellungen anstelle derjenigen der \nAntragsgegnerin setze. Hingegen bestehe eine städtebauliche Erforderlichkeit des \nBebauungsplans und dieser sei formell und materiell rechtmäßig zustande gekommen. \nDie Antragsgegnerin habe alle maßgeblichen Belange hinreichend ermittelt und \nbewertet \nund \neiner \ngerechten \nAbwägung \nzugeführt. \nHinsichtlich \nder \nBestandsermittlung der Biotope sei im Ausgangspunkt klarzustellen, dass es weder \nrechtliche Vorgaben noch einschlägige Fachkonventionen für die Bestandsermittlung \ngebe. Die Abschätzung der planbedingten Auswirkungen habe sich deshalb am \nMaßstab der praktischen Vernunft zu orientieren, was hier - wie sie näher begründet - \nerfolgt sei. Im Übrigen könne sich aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung \nkaum ein Vollzugshindernis für einen Bebauungsplan ergeben, weil im Rahmen der \nAnwendung von § 18 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB Ausgleichsdefizite zulässig \nseien. Die geplanten Maßnahmen zum Artenschutz seien fachlich fundiert. So \nbeschreibe beispielsweise eine Publikation des Bundesamtes für Naturschutz \nMaßnahmen zur Habitatoptimierung für Zauneidechsen in einer Weise, wie sie von der \nMaßnahme CEF1 vorgesehen seien. \nAuf einen Hinweis des Berichterstatters vom 13. Januar 2021, dass die nach der \nSenatsrechtsprechung wesentliche Reihenfolge von Genehmigung, Ausfertigung und \nBekanntmachung nicht eingehalten worden sei, hat der Bürgermeister der \nAntragsgegnerin den Bebauungsplan am 15. Januar 2021 neu ausgefertigt. Die \nErteilung der Genehmigung des Bebauungsplans der Antragsgegnerin ................... \ndurch das Landratsamt des Landkreises Leipzig vom 5. April 2019 wurde in den Z........ \nNachrichten vom 12. Februar 2021 erneut ortsüblich bekanntgemacht. Dabei wurde \nauf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und \nFormvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § \n215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Der Bebauungsplan wurde unter Berufung auf § 214 \nAbs. 4 BauGB rückwirkend zum 10. Mai 2019, dem Erscheinungsdatum der Z........ \nNachrichten, Ausgabe Nr. 5/2019, in Kraft gesetzt. Die Bekanntmachung enthielt eine \nzeichnerische und eine textliche Beschreibung der Lage des Plangebiets im \nGemeindegebiet der Antragsgegnerin. \nMit Beschluss vom 23. März 2021 hat der Senat im Verfahren 1 B 406/20 den von der \nAntragstellerin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO abgelehnt. \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n21 \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der \nBeteiligten samt Anlagen, die eingeholten Auskünfte des Zweckverbands .......... vom \n27. Januar 2021, der ................................... GmbH & Co. KG vom 23. April 2021, der \n................... GmbH vom 26. April 2021, der ............................ mbH vom 30. April 2021 \nund der ................................................................ e. V. vom 29. April 2021, auf den \nInhalt der beigezogenen Akten des Verfahrens 1 B 406/20 und die von der \nAntragsgegnerin übersandten Akten zum Planaufstellungsverfahren verwiesen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2021 waren. \nEntscheidungsgründe \nAuf den gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwGO gestellten Normenkontrollantrag der \nAntragstellerin ist der Bebauungsplan ................... der Antragsgegnerin für unwirksam \nzu erklären. Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist zulässig; der Senat ist \ngemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Überzeugung gekommen, dass der \nBebauungsplan ungültig ist. \nI. Die Antragstellerin ist gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Zudem steht der \nZulässigkeit des Normenkontrollantrags weder ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis \nnoch ein Mangel der Vollmacht entgegen. Dabei richtet sich der Normenkontrollantrag, \nwie die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen \nVerhandlung klargestellt hat, nach Neuausfertigung des Bebauungsplans vom \n15. Januar 2021 und Neubekanntmachung seiner Genehmigung vom 12. Februar \n2021 gegen den Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren \ngefunden hat. \n1. Die Antragstellerin, deren Grundstück nicht im Plangebiet liegt, ist wegen der \nmöglichen fehlerhaften Abwägung ihres abwägungserheblichen Belangs der \nplanbedingten \nZunahme \ndes \n(Verkehrs-)Lärms \nantragsbefugt. \nAuf \ndie \nAbwägungserheblichkeit der von ihr ergänzend vorgetragenen Belange kommt es nicht \nan. \nNach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische \nPerson, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren \nRechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf \nEntscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des \n53 \n54 \n55 \n56 \n57 \n\n \n \n22 \nBaugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend für \ndie Antragsbefugnis ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert \nTatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, \nUrt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 \n- 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12). \nIst ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer von Grundstücken außerhalb des \nräumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans kann die Antragsbefugnis \ninsbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange \naus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Das dort normierte bauplanungsrechtliche \nAbwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Der Betroffene kann verlangen, dass \nseine eigenen Belange in der Abwägung entsprechend ihrem Gewicht „abgearbeitet“ \nwerden. Ein Antragsteller kann sich daher im Normenkontrollverfahren darauf berufen, \ndass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft \nabgewogen wurden. In diesem Fall obliegt es ihm, einen eigenen Belang als verletzt \nzu bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Nicht abwägungsbeachtlich sind \ninsbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, \nauf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die \nGemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (BVerwG, \nBeschl. v. 10. Juli 2020 - 4 BN 50.19 -, juris Rn. 6 m. w. N.). Eine planbedingte \nZunahme des (Verkehrs-)Lärms auch unterhalb der Grenzwerte gehört grundsätzlich \nzum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Betroffenen \nbegründen. Anderes gilt, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d. h. über die \nBagatellgrenze \nnicht \nhinausgeht, \noder \nsich \nnur \nunwesentlich \nauf \ndas \nNachbargrundstück auswirkt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine \nSubsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten \ndes Einzelfalls beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2020 a. a. O., Rn. 13). \nUnabhängig von der Frage, ob die Regelungen der 16. BImSchV für die vom \nBebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen am G........... Weg vor dem Grundstück der \nAntragstellerin Anwendung finden, sprechen die konkreten Gegebenheiten für eine \nAbwägungserheblichkeit der Zunahme der Verkehrslärmimmissionen vor ihrem \nWohnhaus. Im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans soll der G........... Weg \nals eine der Erschließungsstraßen des Plangebiets dienen, unabhängig davon, ob die \nverkehrsrechtliche Anordnung des Einrichtungsverkehrs östlich des Grundstücks der \nAntragstellerin vom 3. Februar 2021 Bestand hat oder nicht. Nach den \n58 \n59 \n\n \n \n23 \nRasterlärmkarten der schalltechnischen Untersuchung vom 30. Juli 2018 und der \nValidierung der schalltechnischen Untersuchung vom 18. Februar 2019 werden sowohl \nan der Süd- als auch an der Ostfront des Wohngebäudes der Antragstellerin \nPegelwerte von 55 bis 60 dB(A) tags und von 45 bis 50 dB(A) nachts zu erwarten sein. \nDiese Werte liegen im Bereich der Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete \nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts). Der zu \nerwartende Lärmzuwachs erscheint auch nicht nur geringfügig. Vielmehr lag das \nWohngrundstück der Antragstellerin - die als Miteigentümerin gemäß § 1011 BGB die \nAnsprüche aus dem Eigentum in Ansehung des gesamten Grundstücks geltend \nmachen kann - am Ende einer Sackgasse für den motorisierten Verkehr. Eine \nVerkehrszählung im Jahr 2018 ergab für den zwischen der T............. (dem letzten \nAbzweig) \nund \ndem \nEnde \ndes \nG........... \nWegs \nliegenden \nAbschnitt \n150 \nVerkehrsbewegungen pro Tag, wobei die konkreten Verkehrsbewegungen vor dem \nletzten Haus dieses Bereichs - dem Wohngebäude der Antragstellerin - nicht ermittelt \nworden sind. Die Verkehrsbewegungen werden sich im Fall einer Umsetzung des \nBebauungsplans auf 750 oder sogar 1.500 erhöhen, wobei ausweislich der Validierung \nder \nschalltechnischen \nUntersuchung \nselbst \ndie \nErhöhung \nauf \n750 \nFahrzeugbewegungen mit einer Änderung der Verkehrslärmbelastung um mehr als 3 \ndB(A) (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 16. BImSchV) einhergehen wird. Der Differenzierung der \nBeigeladenen zwischen den Lärmimmissionen, die vom Quell- und Zielverkehr des \nPlangebiets ausgehen, und den (nicht relevanten) weiteren Lärmimmissionen des \nDurchgangsverkehrs ist im vorliegenden Fall nicht zu folgen, weil der G........... Weg mit \nder Verwirklichung des Bebauungsplans durch den Anschluss an die O........ und die \nStraße Z......, anders als zuvor, auch vor dem Grundstück der Antragstellerin als \nErschließungsstraße für den Durchgangsverkehr dienen soll. \nDer Antragsbefugnis der Antragstellerin kann nicht entgegengehalten werden, dass ihr \nWohngebäude bauplanungsrechtlich unter Anwendung des § 35 BauGB genehmigt \nworden war und ihm daher nicht das Schutzniveau eines allgemeinen Wohngebietes \nzuzubilligen sei. Ob sich das Wohngebäude nach seiner zulässigen Errichtung immer \nnoch im bauplanungsrechtlichen Außenbereich befindet oder es nunmehr seinerseits \nden Innenbereich abschließt, kann im konkreten Fall nur aufgrund eines Augenscheins \nfestgestellt werden, welcher für die Entscheidung über die Antragsbefugnis nicht \nangezeigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 2017 - 4 BN 12.17 -, juris Rn. 11). \nDaher kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen \nVerhandlung ausgeführt hat - bei der Erteilung der Baugenehmigung für das Wohnhaus \n60 \n\n \n \n24 \ndie Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 BauGB zugunsten der Antragstellerin oder ihres \nRechtsvorgängers verkannt worden sind. \nAufgrund der im Flächennutzungsplan vorhandenen Ausweisung einer gemischten \nBaufläche im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin sowie weiter östlich ist dem \nGrundstück der Antragstellerin eine Schutzwürdigkeit im Hinblick auf die \nVerkehrsimmissionen ebenfalls nicht abzusprechen. Obschon die Antragstellerin \nangesichts dieser Ausweisung mit einer Bebauung östlich ihres Grundstückes rechnen \nkonnte, bedeutet dies nicht, dass ihr Interesse, von Verkehrslärm verschont zu werden, \nbei der Ausarbeitung der konkreten Planung unberücksichtigt bleiben konnte. Diese \nAusweisung betrifft allenfalls die Frage, welches Gewicht dem genannten Interesse bei \nder Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zukommt. \nZudem macht die Antragstellerin mit näherer Begründung geltend, dass die \nLärmauswirkungen auf ihr Wohnhaus fehlerhaft ermittelt worden seien und mit der \nPlanverwirklichung eine Überschreitung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV \neinhergehen werde. Auch wenn der Normenkontrollsenat dieser Auffassung im \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis nicht gefolgt ist, handelt es \nsich nicht um Behauptungen „ins Blaue hinein“, die eine Antragsbefugnis nicht \neröffnen, sondern um qualifizierte inhaltliche Einwendungen, deren Berechtigung ggf. \nin der Sachprüfung nachzugehen ist. \n2. Für den Normenkontrollantrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei \nbestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse \ngegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 4 BN 25.15 -, juris Rn. 6). \na) Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist insbesondere nicht unter dem \nGesichtspunkt der Verwirkung des Antragsrechts entfallen. \nNach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben \nkann die prozessuale Verfolgung wie auch die materielle Ausübung eines Rechts \nverwirkt sein. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum \nproprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr \nausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit \nverstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete \nGeltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist \ninsbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des \n61 \n62 \n63 \n64 \n65 \n\n \n \n25 \nBerechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht \nmehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner \ntatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde \n(Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und \nMaßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des \nRechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Februar \n1974 - III C 115.71 -, BVerwGE 44, 339-345, juris Rn. 18). \nEine solche Vertrauensgrundlage hat die Antragstellerin nicht geschaffen. \nInsbesondere kann der Abschluss eines Nutzungsvertrags mit der Firma ......... GmbH \nvom 17. Mai 2020 nicht als an die Antragsgegnerin oder die Beigeladene gerichtete \nKundgabe der Akzeptanz des angegriffenen Bebauungsplans angesehen werden. \nDurch den genannten Vertrag haben die Antragstellerin und der Miteigentümer des \nGrundstücks der ......... das Anbringen von Vorrichtungen für einen Zugang zum \nöffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem Wohngrundstück gestattet. Hiermit \nhaben \nsie \nder \n......... \nGmbH \nlediglich \ndie \nMöglichkeit \neingeräumt, \nihre \nGeschäftschancen gegenüber den jeweiligen Grundstückseigentümern zu wahren. \nb) Dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin steht ferner nicht entgegen, dass ihr \nProzessbevollmächtigter den möglicherweise fehlerhaft abgewogen privaten Belang \nder Zunahme des Verkehrslärms in der mündlichen Verhandlung auch als „Türöffner“ \nfür die weiteren Rügen bezeichnet hat. \nDurch diese Äußerung wurde die Rüge der unzureichenden Abwägung des benannten \nprivaten Belangs weder relativiert noch zurückgenommen. Die Antragstellerin hat den \nnach ihrer Auffassung fehlerhaften Ansatz des zu erwartenden Verkehrslärms in der \nmündlichen Verhandlung insbesondere mit Blick auf den für die Lärmprognose \nangesetzten Schwerlastverkehr und die Geschwindigkeitsregelung näher erläutert und \nan ihrer Rüge festgehalten. Der Begriff „Türöffner“ bezog sich ersichtlich nur darauf, \ndass das Verfahren der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht bloß dem subjektiven \nRechtsschutz dient, sondern zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle \ndarstellt und das Normenkontrollgericht die Satzung daher auch aus Gründen für \nunwirksam erklären kann, welche die privaten Belange der Antragstellerin nicht \nberühren oder nicht von ihr als Satzungsmangel geltend gemacht worden sind (vgl. \nBVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 4 BN 26.06 -, juris Rn. 8). \n66 \n67 \n68 \n\n \n \n26 \n3. Mit Schriftsatz vom 17. September 2020 hat die Antragstellerin eine \nordnungsgemäße Vollmacht gemäß § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO nachgereicht. Damit ist \nein etwaiger bei Einreichung des Antrags vorhanden gewesener Mangel der Vollmacht \nmit rückwirkender Kraft geheilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. Januar 2017 - 5 B 8.16 -, \njuris Rn. 5). Darüber hinaus teilt der Senat die Zweifel der Antragsgegnerin an der \nBevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch die Miteigentümerin und \nMitbewohnerin des gemeinsamen Anwesens nicht. Der Prozessbevollmächtigte der \nAntragstellerin ist ihr Ehemann; beide sind in der mündlichen Verhandlung erschienen. \nII. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Der Bebauungsplan ................... der \nAntragsgegnerin in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat, \nverstößt unter Berücksichtigung der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) \nin beachtlicher Weise gegen höherrangiges Recht und ist deshalb unwirksam. \n1. Die Antragsgegnerin hat den Ausgleich von voraussichtlich erheblichen \nBeeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht \nnach den Erfordernissen des § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB festgelegt und insoweit \nauch keine sachgerechte Abwägung nach § 1a Abs. 3 Satz 1, § 1 Abs. 7 BauGB \ndurchgeführt. \nNach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB, der nach § 18 Abs. 1 BNatSchG die Eingriffsregelung \nder §§ 13 ff. BNatSchG - zusammen mit weiteren Regelungen (siehe insbesondere § 5 \nAbs. 2, § 9 Abs. 1a, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, §§ 135a bis 135c BauGB) - in die \nBauleitplanung überführt, sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die \nVermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft \nzu berücksichtigen. Mit dieser Regelung wird den genannten Belangen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 \nBuchst. a BauGB) eine gegenüber den in § 1 Abs. 6 BauGB ebenfalls erwähnten \nanderen Belangen eine herausgehobene Bedeutung beigemessen (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BVerwGE 104, 68-79, juris Rn. 17). Zum \neinen muss die planende Gemeinde auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und \nBewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft die durch die \nUmsetzung des Bebauungsplans hervorgerufenen oder zu erwartenden Eingriffe \nselbst in Art und Ausmaß erfassen und bewerten und im Anschluss daran abwägend \nentscheiden, ob und in welchem Umfang die Zurückstellung der Belange des \nNaturschutzes sich überhaupt durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe \nrechtfertigen lässt; dabei sind im Interesse des Vermeidungsgebots die planerischen \nAussagen auf eine möglichst schonende Behandlung von Natur und Landschaft \n69 \n70 \n71 \n72 \n\n \n \n27 \nauszurichten (Minimierungsgebot; vgl. BVerwG, Urt. v. 7. März 1997 - 4 C 10.96 - \nBVerwGE 104, 144-153, juris Rn. 25; Beschl. v. 19. September 2014 - 7 B 6.14 -, juris \nRn. 15). Zum anderen - und darin liegt das Besondere - werden die in der Abwägung \nzu berücksichtigenden Naturschutzbelange, falls das Integritätsinteresse nicht gewahrt \nwerden kann, über dieses hinausgehend auf das - gemäß § 200a Satz 1 BauGB sowohl \nAusgleichs- als auch Ersatzmaßnahmen im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 \nBNatSchG umfassende - Kompensationsinteresse erweitert (BVerwG, Beschl. v. \n31. Januar 1997 a. a. O.). Hierfür enthält das Gesetz in § 1a Abs. 3 Satz 2 bis 4 BauGB \nbesondere konkretisierende Regelungen. Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich \nkönnen im selben - auch geteilten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Mai 1997 - 4 N 1.96 - \nBVerwGE 104, 353-362, juris Rn. 26) - oder planextern (siehe § 1a Abs. 3 Satz 3, \n§ 200a \nSatz \n2 \nBauGB) \nin \neinem \nweiteren \nBebauungsplan \n(\"Ausgleichsbebauungsplan\") festgesetzt werden (§ 1a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 \nNr. 20, Abs. 1a BauGB); stattdessen können auch städtebauliche Verträge über die \nDurchführung des Ausgleichs abgeschlossen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 11 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB) oder sonstige geeignete Maßnahmen auf von der \nGemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden (§ 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB; siehe \nhierzu: BVerwG, Urt. v. 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58-69, juris \nRn. \n52 \nff.). \nMit \ndiesen \nRegelungen \nsind \nden \nGemeinden \nflexible \nHandlungsmöglichkeiten eröffnet, um einem festgestellten Ausgleichsbedarf zu \nentsprechen (BVerwG, Beschl. v. 26. November 2020 - 4 BN 19.20 -, juris Rn. 6). \nEntscheidet sich die Gemeinde, die vorgesehene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme \nnicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB mit der Verbindlichkeit einer Festsetzung \ndurch Bebauungsplan auszustatten, sondern diese gemäß § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB \naufgrund eines städtebaulichen Vertrags - wie hier hinsichtlich der Maßnahmen CEF2 \nund CEF3 - oder durch sonstige geeignete Maßnahmen auf von der Gemeinde bereit \ngestellten Flächen durchzuführen, muss ihre Realisierung in vergleichbarer Weise wie \neine Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen gesichert sein (vgl. Wagner, in: \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 141. EL, Februar 2021, § 1a \nRn. 132; Gellermann, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 1a Rn. 88; Mitschang, \nBauR 2003, 183, 191). Zum einen ergibt sich dieses Sicherungserfordernis daraus, \ndass die Handlungsmöglichkeiten des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB nach dem \nGesetzeswortlaut an die Stelle der Festsetzungen von Ausgleichsmaßnahmen treten \n(„Anstelle von“) und als gleichwertige Alternative gelten. Zum anderen bestünde ohne \ndas Erfordernis der hinreichenden rechtlichen Sicherung die Gefahr, dass im \nNachhinein von der Durchführung der in Aussicht gestellten Maßnahmen des \n73 \n \n\n \n \n28 \nAusgleichs oder des Ersatzes abgesehen wird, ohne dass der rechtliche Bestand des \nBebauungsplans gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2002 a. a. O., \nRn. 52). Für die Wahrung der erforderlichen Sicherung ist es regelmäßig erforderlich, \ndass sich die für den Ausgleich vorgesehene Fläche im Eigentum der Gemeinde \nbefindet oder in sonstiger Weise zumindest ein für die Zeit der vorgesehenen \nDurchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geltendes Verfügungsrecht der \nGemeinde über diese Fläche besteht (vgl. OVG NRW, NK-Urt. v. 5. Dezember 2017 \n- 10 D 97/15.NE -, juris Rn. 32; HessVGH, NK-Urt. v. 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, \njuris Rn. 55; OVG Rh.-Pf., NK- Urt. v. 17. Januar 2007 - 8 C 11088/06 -, juris Rn. 27; \nReidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 11 Rn. 67 f; Gellermann \na. a. O., Rn. 89). \nDarüber hinaus geht aus § 1a Abs. 3 BauGB hervor, dass die gewählte Form der \nSicherung für die Durchführung der vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen \ngrundsätzlich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen muss (vgl. OVG NRW, \nNK-Urt. v. 5. Dezember 2017 a. a. O.; OVG Rh.-Pf., NK- Urt. v. 17. Januar 2007 \na. a. O.; NdsOVG, NK-Urt. v. 17. Februar 2005 - 1 KN 7/04 -, juris Rn. 31 und NK-Urt. \nv. 5. April 2001 - 1 K 2758/00 -, juris Rn. 18; Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ \nKrautzberger a. a. O., § 1a Rn. 132; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 1a \nRn. 26; Gellermann a. a. O., § 1a Rn. 90). § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB weist den \nAusgleich des voraussichtlichen erheblichen Eingriffs in die Leistungs- und \nFunktionsfähigkeit des Naturhaushalts der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu. Eine \nordnungsgemäße \nBerücksichtigung \nder \nBelange \nvon \nNaturschutz \nund \nLandschaftspflege im Rahmen der Abwägung hat zur Voraussetzung, dass im \nZeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf sicherer Grundlage von der künftigen \nUmsetzung der notwendigen Kompensationsmaßnahmen ausgegangen werden kann \n(OVG Rh.-Pf. NK-Urt. v. 14. Januar 2000 - 1 C 12946/98 -, Rn. 27, juris). Eine \nfehlerfreie Berücksichtigung der Eingriffsregelung setzt daher unter dem Blickwinkel \ndes Abwägungsgebots voraus, dass sich der Stadtrat im Zeitpunkt der abschließenden \nAbwägungsentscheidung Gewissheit darüber verschafft hat, dass die rechtlichen \nVoraussetzungen der nach § 1a Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BauGB gewählten Form der \nSicherung der Durchführung vorgesehener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen \ntatsächlich vorliegen (vgl. OVG NRW, NK-Urt. v. 5. Dezember 2017 a. a. O. Rn. 34; \nOVG Rh.-Pf., NK-Urt. v. 6. November 2013 - 8 C 10607/13 -, juris Rn. 46). Abgesehen \ndavon kann auch das Koppelungsverbot des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB dem Abschluss \neines städtebaulichen Vertrags nach Eintritt der Planreife entgegenstehen (vgl. \nMitschang, BauR 2003, 337, 340). \n74 \n\n \n \n29 \nDie Antragsgegnerin ist diesen Anforderungen durch § 12 des städtebaulichen \nVertrags mit der Beigeladenen vom 29. März 2019 im Hinblick auf die Sicherung der \nplanexternen Maßnahmen CEF2 und CEF3, welche nach den Planvorstellungen der \nAntragsgegnerin Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans sind und u. a. dem \nAusgleich der planbedingten Eingriffe in die Natur dienen sollen, nicht gerecht \ngeworden. \nDie genannten Maßnahmen sollen nicht nur als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme \ni. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG dem Artenschutz, sondern gemäß § 15 Abs. 2, \n§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB auch dem Ausgleich und Ersatz der \nBeeinträchtigung von Natur und Landschaft dienen. So soll nach Nummer 4.2.2. des \nArtenschutzfachbeitrags (Anlage II zum Umweltbericht) mit der Maßnahme CEF2 \ni. S. d. § 44 Abs. 5 BNatSchG gewährleistet werden, dass im räumlichen und \nfunktionalen Zusammenhang zum zuvor vorhandenen Lebensraum dauerhaft auf einer \nFläche von ca. 5 ha eine offene bis halboffene Landschaft entwickelt und gesichert \nwird. Außerdem soll sie gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG einen Ausgleich der Zerstörung \ndes gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG gesetzlich geschützten Biotops Trockenrasen \nim Plangebiet schaffen. Insoweit erwartet die Antragsgegnerin, dass sich auf der \nbetreffenden Fläche im Endstadium eine gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 \nNr. 1 SächsNatSchG geschützte magere Frischwiese ausbildet und auf 10% der jetzt \neher trockenen Bereiche Trocken- und Halbtrockenrasen gefördert wird. Darüber \nhinaus bezweckt die Maßnahme CEF2 auch allgemein gemäß § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 \nBNatSchG, § 1a Abs. 3 BauGB den Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Natur und \nLandschaft. Insoweit ist sie mit einem (Bestands-)Biotopwert und einem Planungswert \nin die ökologische Bilanz eingegangen (vgl. Umweltbericht S. 66 f.). Letzteres gilt auch \nfür die angrenzende Fläche der Maßnahme CEF3 (Anlage einer Feld- und \nBenjeshecke), welche u. a. als Ausgleichshabitat für den von der Umsetzung des \nBebauungsplans betroffenen Neuntöter dient. \nDer vom Bebauungsplan vorausgesetzte städtebauliche Vertrag zwischen der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen vom 29. März 2019 enthält keine Handhabe \nzur effektiven Durchsetzung dieser Maßnahmen. Soweit in § 12 Abs. 1, Abs. 2 dieses \nVertrags die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung sämtlicher \nAusgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets auf eigene Kosten entsprechend \nder Ausführung im Umweltbericht festgehalten ist, dürfte es sich zwar grundsätzlich um \neinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch der Antragsgegnerin handeln. Allerdings \ndürfte dieser der Regelverjährung des § 195 BGB unterliegen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 \n75 \n76 \n77 \n\n \n \n30 \nSächsVwVfZG, § 62 Satz 2 VwVfG; BVerwG, Urt. v. 15. März 2017 - 10 C 3.16 -, \nBVerwGE 158, 199-208, Rn. 18). Zudem ist zweifelhaft, ob die für die \nAusgleichsmaßnahmen vorgesehenen Flächen, die lediglich aus einem Luftbild mit \nangegebenem Maßstab von 1:500 hervorgehen, hinreichend konkretisiert sind. \nJedenfalls enthält der städtebauliche Vertrag keinerlei Sicherungen für die \nAntragsgegnerin. Er schließt weder Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz der \nBeigeladenen noch für den Fall der Veräußerung der Fläche an einen Dritten ein. \nDarüber hinaus ist in § 12 Abs. 3 des Vertrags eine Fertigstellung und abschließende \nKontrollprüfung durch die untere Naturschutzbehörde und der Nachweis derselben \ngegenüber der Beklagten vorgesehen. Zwar erscheint es angesichts des \nÜbermaßverbots (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB) nachvollziehbar, dass die Kosten der \nUnterhaltungspflege der Beigeladenen nicht „auf ewig“ aufgebürdet werden sollen (vgl. \nMitschang, BauR 2003, 193; Schrader, in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, \n58. Edition, Stand: 1. Januar 2021, § 15 BNatSchG Rn. 54). Gleichwohl wird mit dieser \nRegelung die auf unbestimmte Dauer angelegte Maßnahme CEF2 konterkariert. Die \nMaßnahme CEF2 soll eine Offenlandfläche entwickeln und erhalten. Ausweislich des \nMaßnahmeblatts (Anlage I zum Umweltbericht) ist wesentlicher Bestandteil der \nMaßnahme eine entsprechende Landschaftspflege (jährliche Staffelmahd mit \nEntfernung des Mahdguts), „da sonst aufgrund der fortschreitenden Sukzession die \nFlächen zunehmend verbuschen und sich langfristig zu einer Waldfläche entwickeln“ \nwürden. Durch die vertraglich vorgesehene Fertigstellung der Ausgleichsmaßnahme \nwird die Gefahr einer solchen Entwicklung begründet. Der städtebauliche Vertrag \nenthält, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Umweltbericht, weder eine \nVerantwortlichkeit einer der beiden Vertragsparteien für die Unterhaltungspflege nach \n„Fertigstellung der externen Ausgleichs-/Artenschutz- und Ersatzmaßnahmen“ noch \neine \ngesicherte \nBerechtigung \nder \nAntragsgegnerin, \nauf \ndieser \nFläche \nUnterhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Selbst wenn der Forderung nach einer \nUnterhaltungspflege als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme entgegenzutreten sein \nsollte (vgl. Schmidt-Eichstaedt, BauR 2010, 1865 ff.) ist der städtebauliche Vertrag vom \n29. März 2019 hinsichtlich der Verpflichtungen der Beigeladenen unzureichend, da er \nauch die unumstritten den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zugehörige \nEntwicklungspflege für die Maßnahme CEF2 nicht gewährleistet. Bestätigt wird diese \nVertragsauslegung durch die Stellungnahme der Beigeladenen vom 31. August 2020 \n(dort S. 46). In dieser geht sie davon aus, dass die Maßnahmen CEF2 und CEF3 bereits \nim Jahr 2016 umgesetzt worden seien (ähnlich der Schriftsatz der Antragsgegnerin \nvom 29. Juni 2021, dort S. 10), obschon allein durch die Ausbringung von Saatgut \n78 \n\n \n \n31 \nweder die magere Frischwiese noch der Trocken- und Halttrockenrasen der \nMaßnahme CEF2 entstanden ist. \nDie Feststellung im Rahmen der im Oktober 2017 durchgeführten Abwägung zum \nersten Entwurf des Bebauungsplans, dass die Maßnahme CEF2 und CEF3 durch den \nVorhabenträger bereits im Frühjahr 2017 funktionsfähig hergestellt worden seien, kann \ndaher eine faktische Sicherung der Maßnahmerealisierung nicht begründen. Ohnehin \nbestehen nicht nur wegen der Entwicklungsdauer der durch die Maßnahme CEF2 \nvorgesehenen Biotope Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Annahme. Eine \nvollständige Umsetzung der Maßnahme CEF3 ist ebenfalls nicht ersichtlich. Diese \nMaßnahme soll ausweislich des Maßnahmeblatts (Anlage I zum Umweltbericht) und \nZiffer 4.2.3 des Artenschutzfachbeitrags (Anlage II zum Umweltbericht) eine Breite von \n5 m einnehmen und erfasst neben der Anlage einer Benjeshecke auch die Anpflanzung \nvon Sträuchern (vor und hinter der Benjeshecke) sowie von Gehölzen (hinter der \nBenjeshecke). Die von der Antragstellerin als Anlage A50 eingereichten Fotografien \nder Maßnahmeflächen aus dem Jahr 2018 lassen solche Anpflanzungen nicht \nerkennen; weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene konnten im Termin zur \nmündlichen Verhandlung entsprechende Anpflanzungen bestätigen. \nUnabhängig davon war der städtebauliche Vertrag der Antragsgegnerin mit der \nBeigeladenen im Zeitpunkt des Stadtratsbeschlusses am 28. Februar 2019 noch nicht \nabgeschlossen. Soweit es als hinreichend angesehen wird, dass im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses der Abschluss des entsprechenden städtebaulichen Vertrags \nmit Sicherheit zu erwarten ist (vgl. OVG Rh.-Pf., NK-Urt. v. 14. Januar 2000 \n- 1 C 12946/98 -, juris Rn. 29), lag auch diese Voraussetzung nicht vor. Hierfür wäre \nein dem Gemeinderat bei seiner Abwägungsentscheidung vorliegendes bindendes \nVertragsangebot der Beigeladenen erforderlich gewesen (vgl. Patzelt, ZUR 2014, 600, \n602), was ebenfalls nicht vorhanden war. Auf die spätere Billigung des städtebaulichen \nVertrags zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen durch den Stadtrat der \nAntragsgegnerin kommt es schon wegen seiner inhaltlichen Defizite nicht an. Ohnehin \nerscheint es fragwürdig ein noch auszuhandelndes Vertragswerk in die Abwägung \neinzustellen. \n2. Im Hinblick auf den im Fehlen eines städtebaulichen Vertrags und einer \nhinreichenden Sicherung der Realisierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen \nliegenden Abwägungsfehler lässt der Senat offen, ob es sich um einen (immer \nbeachtlichen) Mangel des Abwägungsergebnisses oder einen Mangel des \n79 \n80 \n81 \n\n \n \n32 \nAbwägungsvorgangs handelt. Auch wenn es sich um einen Mangel des \nAbwägungsvorgangs handelt, ist dieser erheblich und nicht unbeachtlich geworden. \na) Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz BauGB sind Mängel im \nAbwägungsvorgang \nnur \nerheblich, \nwenn \nsie \noffensichtlich \nund \nauf \ndas \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. \nOffensichtlich ist ein Mangel, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und \nohne Ausforschung der Entscheidungsträger über deren Planungsvorstellungen für \nden Rechtsanwender erkennbar ist (SächsOVG, NK-Urt. v. 27. Februar 2020 \n- 1 C 13/18 -, juris Rn. 53). Auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind \nMängel im Abwägungsvorgang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die \nkonkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen \nwäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der \nPlanunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit \nabzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das \nAbwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. April 2008 \n- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100-110, juris Rn. 22 m. w. N.). \nFür die Feststellung des Abwägungsmangels muss nicht auf eine Ausforschung der \nEntscheidungsträger über ihre Planungsvorstellungen zurückgegriffen werden, so dass \ner offensichtlich ist. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit der rechtlichen Sicherung der \nDurchführung der Maßnahmen CEF2 und CEF3 für den Stadtrat der Antragstellerin \nergibt sich bereits aus dem mit dem Satzungsbeschluss gleichzeitig beschlossenen \nVollzugsvorbehalt im Hinblick auf die Billigung des städtebaulichen Vertrags mit der \nBeigeladenen. Ferner hat die Antragsgegnerin die Maßnahmen auch unter Ziffer 16 \nder textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans „festgesetzt“ und dort \ndie Erforderlichkeit des städtebaulichen Vertrags für die Umsetzung und weitere \nÜberwachung (§ 4c BauGB) der Maßnahmedurchführung explizit festgehalten. Auch \nwenn sich die Kompetenz der Antragsgegnerin nicht auf eine verbindliche Überplanung \nvon Flächen außerhalb ihres Stadtgebiets erstreckt hat, zeigt diese „Festsetzung“ die \nkonkrete Planungserheblichkeit des abzuschließenden städtebaulichen Vertrags auf. \nEs ist davon auszugehen, dass es ohne diesen Fehler nicht zu einem \nSatzungsbeschluss gleichen Inhalts gekommen wäre; vielmehr ist anzunehmen, dass \nAusgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen dann anders, etwa durch Festsetzungen nach \n§ 1a Abs. 3 Satz 2 oder 3 BauGB festgelegt worden wären (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. \n14. Januar 2000 a. a. O., Rn. 33). \n82 \n83 \n84 \n\n \n \n33 \nb) Eine Unbeachtlichkeit des Mangels nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist \nebenfalls nicht eingetreten. \nGemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB \nbeachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb \neines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung \nschriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden \nSachverhalts geltend gemacht worden sind. \nDie Antragsschrift mit den entsprechenden Mängelrügen ist der Antragsgegnerin am \n19. März 2020 und damit gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB innerhalb eines Jahres \nnach \nder \nersten \nBekanntmachung \nder \nErteilung \nder \nGenehmigung \ndes \nBebauungsplans vom 12. April 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Geltendmachung \nvon Mängeln konnte durch Zustellung eines den inhaltlichen Anforderungen \ngenügenden Schriftsatzes an die Gemeinde im Rahmen des Normenkontrollverfahren \nüber den betroffenen Bebauungsplan gewahrt werden (vgl. SächsOVG NK-Urt. v. 27. \nApril 2017 - 1 C 12/15 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Überdies hatte der \nProzessbevollmächtigte der Antragstellerin der Antragsgegnerin bereits unter dem 8. \nMärz 2020 den Entwurf der Antragsschrift als Rüge der „Verletzung von Vorschriften \nnach § 215 BauGB“ übersandt. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin den \nUmgang des Stadtrats mit dem Fehlen eines abgeschlossenen städtebaulichen \nVertrags beim Satzungsbeschlusses gerügt. Soweit sie in diesem Zusammenhang \nergänzend der Auffassung war, dass es deshalb gänzlich an einem Satzungsbeschluss \nfehle, wurde dennoch hinreichend ein Sachverhalt dargelegt, aus dem die \nAntragsgegnerin erschließen konnte, welcher Vorgang auf die Einhaltung der \nPlanaufstellungsvorschriften überprüft werden muss (vgl. hierzu: Stock, In \nErnst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 215 Rn. 34). Einer erneuten \nGeltendmachung der fristwahrend erhobenen Rügen bedurfte es nach der erneuten \nBekanntmachung des Bebauungsplans nicht. \n3. Da der Bebauungsplan bereits aus vorbenannten Grund für unwirksam zu erklären \nist, geht der Senat auf die von der Antragstellerin vorgebrachten weitern Rügen nicht \nein. Insbesondere lässt der Normenkontrollsenat offen, ob der Antragsgegnerin im \nHinblick auf die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 \nBauGB) bei der Bestandsaufnahme der vorhandenen Biotope im Plangebiet und den \nfür die Maßnahmen CEF2 und CEF3 vorgesehenen Flächen (die im Umweltbericht des \nersten Entwurfs zum Bebauungsplan bereits als Ruderalflur klassifiziert worden waren) \n85 \n86 \n87 \n88 \n\n \n \n34 \nfachliche Fehler unterlaufen sind und ob bei der Festsetzung der Verkehrsflächen unter \nNichtberücksichtigung der Empfehlungen der RASt 2006, der EFA und der \nDIN 18040-3 den Bedürfnissen behinderter Menschen (zu § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB: \nOVG Rh.-Pf. NK-Urt. v. 3. März 2021 - 8 C 11363/20 -, juris Rn. 38 ff.) ein hinreichendes \nGewicht beigemessen wurde. \nIm Hinblick auf die angekündigte Absicht der Antragsgegnerin, den aufgezeigten \nMangel zu heilen, weist der Senat lediglich darauf hin, dass der städtebaulichen \nRechtfertigung der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) das Verbot der Errichtung von \nnicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlichen baulichen und \nsonstigen Anlagen im Ufer und Gewässerrandstreifen aus § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, \n§ 24 Abs. 1 Satz 1 SächsWG wohl nicht entgegengehalten werden kann. \nDie Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitpläne aufzustellen, \nsobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. \nDas ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde \nals erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise \ngeboten sind“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, \n8-24, juris Rn. 21 m. w. N.). Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach \nder planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die \nGemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nEntwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n28. Oktober 2020 - 4 BN 55.20 -, juris Rn. 4). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB sind u. a. Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und \nersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder \nRechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, \ndie Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urt. \nv. 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BVerwGE 116, 144-155, juris Rn. 10). \nDas Verbot der Errichtung von nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich \nerforderlichen baulichen und sonstigen Anlagen im Ufer und Gewässerrandstreifen \nkann der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans, der eine entsprechende Bebauung \nvorsieht, entgegenstehen. Dies ist hier aber nicht der Fall, weil die Errichtung von \nAnlagen - bis auf den wasserwirtschaftlich erforderlichen Uferweg und Zugänge zu \ndiesem - weder im Ufer noch im zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen liegen. \n89 \n90 \n91 \n\n \n \n35 \nAls Ufer gilt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SächsWG die zwischen der Uferlinie (§ 23 Abs. 1 \nSächsWG) \nund \nder \nBöschungsoberkante \nliegende \nLandfläche. \nFehlt \neine \nBöschungsoberkante, tritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 SächsWG an ihre Stelle die Linie \ndes mittleren Hochwasserstandes. Als mittlerer Hochwasserstand gilt gemäß § 24 \nAbs. 1 Satz 4 SächsWG das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände \nder letzten 20 Jahre, bei gestauten Gewässern die Linie des höchsten Stauziels. Der \nGewässerrandstreifen ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SächsWG ein sich an das Ufer \nanschließender Bereich von zehn Meter, innerhalb von im Zusammenhang bebauten \nOrtsteilen von fünf Meter. \nNach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SächsWG ist die Errichtung von baulichen und sonstigen \nAnlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, \nim Gewässerrandstreifen verboten. Die Ufer der Gewässer einschließlich ihres \nBewuchses sind nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsWG zu schützen. Dieser Schutz geht \nüber den Schutz der Gewässerrandstreifen hinaus. Die für den Gewässerrandstreifen \nbestehenden Verbote gelten damit erst Recht für die Ufer (vgl. Dallhammer, in: \nDallhammer/Dammert/Faßbender, SächsWG, 2019, § 24 Rn. 11). \nDer Gewässerrandstreifen des Z........ Sees reicht, anders als die Antragstellerin meint, \nnicht 5 m oder 10 m über die Kante der Restlochböschung hinaus. Nicht der gesamte \nHang, auf dem sich das Plangebiet befindet, ist Ufer i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 2 \nSächsWG. Der Z........ See ist ein Tagebaurestgewässer, welches nach § 2 Abs. 3 Satz \n2 SächsWG zu den stehenden Gewässern zählt. Diesen fehlt, wie natürlichen \nStandgewässern (vgl. Dallhammer a. a. O., § 24 Rn. 12; Zeppernick/Habel, Das \nSächsische Wasserrecht, 2004, SächsWG § 50 Rn. 3) in der Regel eine \nBöschungsoberkante. Daher reicht das Ufer bis zur Linie des mittleren \nHochwasserstandes. \nBeim \nZ........ \nSee \nhandelt \nes \nsich \num \neinen \nHochwasserspeicherraum, für welchen ein Vollstau bei 115,60 m NHN vorgesehen ist. \nDiese Höhe stellt die Linie des höchsten Stauziels i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 4 SächsWG \nund damit das landseitige Ende des Ufers dar. Der Gewässerrandstreifen betrifft \ngemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SächsWG die Fläche zehn Meter landeinwärts. \nDer Hang, auf dem das Plangebiet überwiegend liegt, ist insbesondere nicht wegen \nFunktion des Uferschutzes, Stoffeinträge aus diffusen Quellen ins Gewässer zu \nvermindern (vgl. § 38 Abs. 1 Alt. 4 WHG; Faßbender, in: Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, Stand: 94 EL Dezember 2020, WHG § 38 Rn. 21; Schwendner/Rossi, in: \nSieder/Zeitler/Dahme/ Knopp, WHG AbwAG, Stand: 55. EL September 2020, WHG \n92 \n93 \n94 \n95 \n\n \n \n36 \n§ 38 Rn 10), der für die Böschungsoberkante i. S. d. § 24 Abs. 1 Satz 2 SächsWG \nmaßgeblichen Böschung zuzurechnen. Allein die Neigung einer Landfläche zum \nGewässer hin reicht für ihre Ufereigenschaft nicht aus, selbst wenn der Neigungswinkel \nspäter abflacht und eine Kante in der Landschaft ausgebildet ist. Da § 24 Abs. 1 \nSächsWG den Begriff des Ufers legal definiert, betrifft die Böschungsoberkante i. S. d. \n§ 24 Abs. 1 Satz 2 SächsWG nur diejenige der Uferböschung. Der Begriff des Ufers \nwiederum ist unmittelbar mit dem Gewässer verbunden (vgl. auch § 23 Abs. 1 \nSächsWG). Es handelt sich daher um eine Landfläche, die vom Gewässer geprägt, \nnicht selten von diesem geformt ist. Dies trifft auf das Plangebiet nicht zu. Dieses wurde \nim hier maßgeblichen Bereich durch den Braunkohlentagebau und dessen \nnachfolgende Sanierung geformt. Die neben dem Zweck der Verminderung von \nStoffeinträgen aus diffusen Quellen weiter in § 38 Abs. 1 WHG genannten \nEigenschaften und Zwecke des Ufers und Gewässerrandstreifens, die Verbesserung \nund \nErhaltung \nder \nökologischen \nFunktion \noberirdischer \nGewässer, \ndie \nWasserspeicherung und die Sicherung des Wasserabflusses (im Sinne des \nvorbeugenden Hochwasserschutzes, vgl. Faßbender, in: Landmann/Rohmer a. a. O., \nRn. 20) dürften für die Restlochböschung jenseits des oben aufgezeigten \nGewässerrandstreifens nicht zutreffen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den § 708 Nr. 11, § 709 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \n96 \n97 \n98 \n\n \n \n37 \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung \nberechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n gez.: \n \n \n \n \nRichterin am OVG \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n ist wegen Urlaubs \n \n \n \n \n \n \n \n \nan der Unterschrift \ngehindert \n \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n38 \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird nach § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,00 € festgesetzt (vgl. Nr. 9.8.1 \ndes Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n \n \ngez.: \n \n \n \n \nRichterin am OVG \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n ist wegen Urlaubs \n \n \n \n \n \n \n \n \nan der Unterschrift \ngehindert. \n \n \ngez.: \nMeng","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-14/1-c-4-20","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 200a","ref_norm":"200a","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135a","ref_norm":"135a","n":1},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4c","ref_norm":"4c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-14/1-c-4-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487297","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.587117+00:00"}}