{"status":"available","doknr":"OLD487296","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-19","aktenzeichen":"12 A 316/19.D","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift \n \nAz.: \n12 A 316/19.D \n \n10 K 2964/16.D \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \nIn der Disziplinarrechtssache \n \ndes \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Dresden \nvertreten durch den Polizeipräsidenten \nSchießgasse 7, 01067 Dresden \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \nwegen \n \nDisziplinarverfügung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \nhat der 12. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nNagel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 19. Juli 2021 \n\n \n \n \n2\nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil der \nDisziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 27. November 2018 - 10 K \n2964/16.D - wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§ 65 Abs. 2 Satz 1 SächsDG) \ngegen das Urteil der Disziplinarkammer ist zulässig, aber unbegründet. \nDas fristwahrende Zulassungsvorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 9. April 2019, \nauf dessen Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 65 Abs. 2 Satz 2 \nSächsDG i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), lässt weder das \nVorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 65 Abs. 2 \nSatz 2 SächsDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), erkennen (nachfolgend 2.1), noch \nbegründet es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 65 Abs. 2 Satz 2 \nSächsDG i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nachfolgend 2.2). \n1. Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Dresden hat die Klage gegen die \nDisziplinarverfügung des Beklagten vom 26. Oktober 2015 in Gestalt seines \nWiderspruchsbescheids vom 28. Oktober 2016 im Wesentlichen mit der Begründung \nzurückgewiesen, der Kläger habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen \nbegangen, das die Verhängung der angeordneten Gehaltskürzung in Höhe von 1/20 \nseiner monatlichen Dienstbezüge für die Dauer von 36 Monaten rechtfertige. Der \nKläger, der aufgrund der Anordnung des Präsidenten der Polizeidirektion D...... im \nSchreiben vom 16. September 2014 (zugestellt am 27. September 2014) nach \nlängeren unfallbedingten Fehlzeiten verpflichtet gewesen sei, den Dienst „mit sofortiger \nWirkung“ wieder aufzunehmen und eine Dienstunfähigkeit künftig durch Vorlage \npolizeiärztlicher Bescheinigung zu belegen, sei vom 28. September bis 3. November \n2014 \n(also \nfünf \nWochen \nlang) \nunter \nHinweis \nauf \nArbeits- \noder \nDienstunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes (Facharzt für \nChirurgie und Durchgangsarzt) nicht zum Dienst erschienen, obwohl er - so das \nErgebnis der Beweisaufnahme - während dieses Zeitraums dienstfähig gewesen sei. \nHinsichtlich \ndes \nungenehmigten \nFernbleibens \nvom \nDienst, \nauf \ndie \ndie \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3\nDisziplinarverfügung ebenfalls gestützt worden sei, gehe die Disziplinarkammer mit \ndem Beklagten zugunsten des Klägers von einer lediglich fahrlässig begangenen \nPflichtverletzung aus, zumal der Privatarzt Dienstunfähigkeitsbescheinigungen \nausgestellt und der Kläger sich „mit der Gewerkschaft in Verbindung gesetzt“ habe \n(Urteilsabdruck S. 11, dritter Absatz), was darauf hindeute, dass er Kläger die \nEinschätzung des Polizeiarztes für falsch gehalten habe. Gegen die dienstliche \nWeisung zur Vorlage polizeiärztlicher Bescheinigungen im Falle der Dienstunfähigkeit \nhabe der Kläger dagegen nachweisbar vorsätzlich verstoßen. \n2.1 Das Vorliegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden \nVerfahrensmangel, auf dem dieses Urteil beruhen kann (§ 65 Abs. 2 Satz 2 SächsDG \ni. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zeigt der Kläger mit seinem fristwahrenden \nZulassungsvorbringen nicht auf. Hinreichend dargelegt (§ 65 Abs. 2 Satz 2 SächsDG \ni. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine solche Verfahrensrüge nur, wenn die zu \nihrer Begründung vorgetragenen Tatsachen unabhängig von ihrer Beweisbarkeit und \nRichtigkeit den behaupteten Mangel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nergeben. Daran fehlt es hier. \nMit der auf § 98 VwGO i. V. m. § 383 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 ZPO gestützten Rüge im \nSchriftsatz vom 9. April 2019, die Disziplinarkammer hätte den als sachverständigen \nZeugen geladenen Polizeiarzt Prof. Dr. F........ nicht ohne Schweigepflichtsentbindung \nvernehmen und dessen Aussage verwerten dürfen, kann der Kläger im \nZulassungsverfahren schon deshalb nicht gehört werden, weil sich die Vernehmung \ndes Polizeiarztes nicht nach zitierten Vorschriften richtete, sondern gemäß § 59 Abs. 3 \nSächsDG nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Vernehmung \nvon Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige (vgl. auch \nUrban, in Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl., § 58 Rn. 24 f), also insbesondere nach § 54 \nStPO. Die danach erforderliche Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten von \nProf. Dr. F........ lag vor, was der Kläger mit seinem nach Ablauf der \nAntragsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juni 2019 hinsichtlich der \nAnwendung von § 59 Abs. 3 SächsDG nicht bestreitet. Darüber hinaus ist in der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 16. November 2017 - 3 StR \n460/17 -, juris Rn. 10; ebenso bereits BGH, Urt. v. 12. Januar 1956 - 2 StR 195/55 -, \nNJW 1956, 599 f.; zur Abgrenzung BGH, Urt. v. 7. März 1996 - 4 StR 737/95 -, juris \n11) geklärt, dass die Zeugenaussage eines nicht von seiner Schweigepflicht \nentbundenen Arztes nach der Strafprozessordnung grundsätzlich unabhängig davon \nverwertbar bleibt, ob sich der Arzt durch seine Angaben nach § 203 StGB strafbar \n4 \n5 \n\n \n \n \n4\nmacht. Anders als auf Seite 6 des klägerischen Schriftsatzes vom 9. April 2019 \nausgeführt, kommt es jedenfalls bei einer Anwendung der strafprozessualen \nVorschriften „für das Tatgericht … nicht darauf an, ob der Berufsgeheimnisträger befugt \noder unbefugt handelt, sondern nur darauf, ob er sein Zeugnis verweigert oder nicht“ \n(so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 16. November 2017 a. a. O.). Ob im Einzelfall ein \nrechtlich besonders geschütztes Vertrauensverhältnis zwischen einem Polizeibeamten \nund dem vom Dienstherrn mit der Beurteilung der Dienstfähigkeit betrauten Polizeiarzt \nund eine daraus abzuleitende ärztliche Schweigeverpflichtung bestehen kann \n(bejahend BVerwG, Beschl. v. 16. August 1962 - WB 12.60 -, NJW 1963, 409 f. für \neinen Truppenarzt), wie es im Schriftsatz vom 25. Juni 2019 unter Hinweis auf \nUntersuchungen des Klägers durch den Polizeiarzt geltend gemacht wird, ist deshalb \nfür das vorliegende Zulassungsverfahren rechtlich unerheblich. Unabhängig davon lag \nein solcher Fall ersichtlich nicht vor, zumal sich der Kläger vorprozessual wie im \ngerichtlichen Disziplinarverfahren durchgängig darauf berufen hat, dass Prof. Dr. \nF........ seine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst \nzu Unrecht bejaht habe. Die erstmals im Schriftsatz vom 25. Juni 2019 erhobene Rüge, \ndie Zeugenaussage sei unverwertbar, weil sich der Vorsitzende der Disziplinarkammer \nbei der Belehrung von Prof. Dr. F........ „über Verfahrensvorschriften hinweggesetzt“ \nund dadurch auf die Entschließungsfreiheit des Zeugen Einfluss genommen habe, ist \nverfristet und muss deshalb vom Senat im Zulassungsverfahren unberücksichtigt \nbleiben. Dementsprechend ist es unerheblich, ob die Disziplinarkammer bei der \nVernehmung des Polizeiarztes von der nach § 59 Abs. 3 SächsDG gebotenen \nentsprechenden \nAnwendung \nder \nBestimmungen \nder \nStrafprozessordnung \nausgegangen ist. \nEinen durchgreifenden Verfahrensmangel zeigt das klägerische Zulassungsvorbringen \nzur Vernehmung des Polizeiarztes aber auch dann nicht auf, wenn von einer \nAnwendung der allgemeinen Regelungen des § 98 VwGO i. V. m. § 383 Abs. 1 Nr. 6 \nund Abs. 3 ZPO über die Verweisungsnorm des § 3 SächsDG auszugehen wäre. In \ndiesem Fall hätte der Kläger ein auf die Vernehmung bezogenes Rügerecht in \nAnwendung von § 3 SächsDG und § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 295 ZPO verloren. \nGemäß § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere \ndie Form seiner Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, \nwenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet oder wenn sie bei der \nnächsten mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens \nstattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen wird, den Mangel nicht gerügt \nhat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. \n6 \n\n \n \n \n5\nNach § 295 Abs. 2 ZPO ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn Vorschriften verletzt \nsind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht verzichten kann. Bei der \nAnwendung von § 295 ZPO über die Verweisungsvorschrift des § 173 Satz 1 VwGO \nentspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 295 Abs. 1 \nZPO wortlauterweiternd auch auf jenen Teil der mündlichen Verhandlung anzuwenden, \nder sich unmittelbar an den Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der \nVerfahrensverstoß geschehen sein soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 2019 - 2 B \n7.19 -, juris Rn. 9 m. w. N.; ebenso SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2013 - 1 A 605/12 \n-, juris Rn. 13), also etwa an eine Beweisaufnahme. Der Rügeverlust, der im Interesse \nder Prozessökonomie einen schnellen und sicheren Ablauf des gerichtlichen \nVerfahrens \ngewährleisten \nsoll, \nbetrifft \nanerkanntermaßen \nu. \na. \ndie \nVerfahrensvorschriften über die gerichtliche Vernehmung von Zeugen und die \nnachfolgende Verwertung solcher Aussagen, mögen sie auch unter Verletzung \nverzichtbarer Vernehmungsvorschriften zustande gekommen sein (vgl. BVerwG a. a. \nO. Rn. 13 m. w. N. für das Disziplinarverfahren eines aus dem Beamtenverhältnis \nentlassenen Kriminalhauptkommissars nach baden-württembergischen Landesrecht). \nBei Anwendung dieser Maßstäbe hätte es dem in der mündlichen Verhandlung der \nDisziplinarkammer durch eine Prozessbevollmächtigte vertretenen Kläger, der sich \nderen Prozessverhalten in entsprechender Anwendung von § 3 SächsDG und § 173 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO im Disziplinarverfahren zurechnen lassen muss \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Februar 2021 - 2 C 11.19 -, juris 13 ff.), auch wenn es sich \nnicht um eine anwaltliche Vertretung, sondern um eine Vertretung durch eine \nRechtssekretärin der DGB Rechtsschutz GmbH (vgl. BayVGH, Beschl. v. 13. \nNovember 2017 - 12 B 17.2019 -, juris Rn. 2, 1; NdsOVG, Urt. v. 22. März 2016 – 3 LD \n1/14 -, juris Rn. 72 f; LSG BW, Urt. v. 28. November 2005 - L 1 U 719/05 -, juris Rn. \n27) handelte, zur Vermeidung eines Rügeverlusts oblegen, der Vernehmung des \nPolizeiarztes oder zumindest einer Verwertung seiner Aussage vor Schließung der \nmündlichen \nVerhandlung \nzu \nwidersprechen. \nDafür \nist \ndem \nklägerischen \nZulassungsvorbingen, das den Prüfungsumfang des Disziplinarsenat begrenzt, nichts \nzu entnehmen. Auch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung bietet für die \nErhebung einer solchen Rüge keine Anhaltspunkte; hinsichtlich der Vernehmung von \nProf. Dr. F........ enthält sie auf Seite 5 lediglich die Feststellungen, dass auf das \n„nochmalige Vorspielen des Tonbandes … (über die protokollierten Aussagen) vom \nsachverständigen Zeugen und den Beteiligtenvertretern einvernehmlich verzichtet“ \nwurde und dass die Beteiligten vor der Stellung ihrer Sachanträge Gelegenheit \nerhielten, „zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sach- und Rechtslage Stellung \nzu nehmen“. \n\n \n \n \n6\nSoweit der Kläger die Verletzung einer aus § 86 Abs. 3 VwGO abgeleiteten \nHinweispflicht zur Erforderlichkeit einer Schweigepflichtsentbindung für eine \nzeugenschaftliche Vernehmung des durch die Disziplinarkammer von Amts wegen \nzum Beweisthema „Dienstfähigkeit … (des Klägers) im Jahr 2014“ geladenen \nbehandelnden Facharztes Dr. W....... rügt, ist ein durchgreifender Verfahrensmangel \nnicht ersichtlich. Sowohl die Ladung dieses Zeugen zur mündlichen Verhandlung vom \n27. November 2018 als auch das aus maßgebliche Beweisthema waren dem \nrechtskundig beratenen Kläger durch die seinen Prozessbevollmächtigten bereits am \n8. August 2018 förmlich zugestellte Ladung bekannt; dies steht auch im \nZulassungsverfahren außer Streit (vgl. Schriftsatz v. 9. April 2019, S. 10). Dass der \nbehandelnde Facharzt mit Blick auf seine strafrechtsbewehrte (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 \nStGB) Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht ohne Schweigepflichtsentbindung \nzu vernehmen war, bedurfte keines besonderen Hinweises; dies macht auch der \nKläger nicht geltend. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels verweist er lediglich \ndarauf, dass seine Prozesbevollmächtigten in Vorbereitung der mündlichen \nVerhandlung auf das Fehlen einer Schweigepflichtsentbindung hätten hingewiesen \nwerden müssen. Eine solche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO bestand \nangesichts der rechtskundigen Vertretung indessen nicht. Insbesondere musste das \nVerwaltungsgericht im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. W.-R. \nSchenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 86 Rn. 22 m. w. N.) angesichts der \nmehrmonatigen Möglichkeit zur Terminsvorbereitung für den überschaubaren \nStreitstoff nicht ohne Weiteres in Betracht ziehen, dass der bereits vorprozessual mit \nder Vertretung des Klägers beauftragten DGB Rechtsschutz GmbH die Erforderlichkeit \nder bislang nicht abgegebenen Schweigepflichtsentbindung entgangen sein könnte. \nUnabhängig davon scheidet eine Zulassung der Berufung nach § 65 Abs. 2 SächsDG \ni. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auch deshalb aus, weil dem klägerischen \nZulassungsvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass sich die in der Verhandlung \nerschienene Rechtssekretärin, die das Verfahren erst am Vortag übernommen hatte \n(Niederschrift v. 27. November 2018, S. 5) und deren Prozessverhalten sich der \nabwesende Kläger zurechnen lassen muss, bei der Disziplinarkammer um eine \nVertagung der Verhandlung oder zumindest um eine Verhandlungspause mit dem Ziel \nbemüht hat, kurzfristig eine Schweigepflichtsentbindung herbeizuführen. Ausgehend \ndavon ist - nach den oben bereits dargelegten Maßstäben - im Fall der Verletzung \neiner gerichtlichen Hinweispflicht von einem Verlust des Rügerechts auszugehen, der \neinen durchgreifenden Verfahrensmangel ausschließt (für eine Gehörsrüge vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 30. November 2018 - 5 B 33.18.D -, juris Rn. 16; BGH, Beschl. v. \n28. März 2019 - IX ZR 147/18 -, juris Rn. 4 m. w. N.), mag es sich bei der im Termin \n7 \n\n \n \n \n7\nerschienenen Rechtssekretärin - wie im klägerischen Schriftsatz vom 25. Juni 2019 \nausgeführt - seinerzeit auch um eine Berufsanfängerin gehandelt haben. \nMit der weiteren Rüge, die unfallbedingten Ausfallzeiten des ursprünglich zuständigen \nRechtssekretärs K.........., der wie kein anderer im Büro D...... des DGB Rechtsschutz \nGmbH mit dem Beamtenrecht vertraut sei, hätten ihm von der Disziplinarkammer nicht \nals verzögerte Prozessführung „angelastet“ werden dürfen, wendet sich der Kläger im \nGewand einer Verfahrensrüge gegen die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der vom \nDienstherrn verfügten Kürzung der Dienstbezüge auf die Rechtmäßigkeit und \nZweckmäßigkeit dieser Disziplinarmaßnahme (§ 61 Abs. 3 SächsDG), ohne eine \nVerletzung der über § 3 SächsDG anwendbaren Regelungen des § 173 Satz 1 VwGO \ni. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO oder anderer Verfahrensvorschriften aufzuzeigen. Nach dem \nInhalt der vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten Vollmacht vom 12. November 2015 \nhatte er nicht nur den Rechtssekretär K.......... oder andere im Büro D...... tätige \nRechtssekretäre für die Prozessführung im gerichtlichen Disziplinarverfahren \nbevollmächtigt, sondern die bundesweit tätige DGB Rechtsschutz GmbH, die \nausweislich der Angaben auf der Rückseite ihrer Schriftsätze allein in Sachsen über \nmehrere Büros verfügt, weshalb die Bearbeitung des Mandats - nicht anders als bei \neiner größeren Anwaltskanzlei - zur sachgerechten Wahrung der Rechte des Klägers \nvon einem der zahlreichen anderen Prozessbevollmächtigten zu übernehmen war \n(erforderlichenfalls unter Inkaufnahme zusätzlicher Einarbeitungszeiten). \n2.2 Ausgehend von den im Zulassungsverfahren nicht mit durchgreifenden \nVerfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkammer \nbestehen auf der Grundlage des klägerischen Zulassungsvorbringens auch keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. v. § 65 Abs. 2 Satz 2 SächsDG \ni. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind veranlasst, wenn der \nAntragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine \nerhebliche \nTatsachenfeststellung \ndes \nVerwaltungsgerichts \nmit \nschlüssigen \nGegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zu \nseinen Gunsten ungewiss erscheint. Daran fehlt es hier; die Disziplinarkammer hat die \nKlage gegen die Disziplinarverfügung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. \n2.2.1 Bei dieser Beurteilung legt der Disziplinarsenat nach Anhörung der Beteiligten \n(Hinweisverfügung vom 9. Juni 2021) die im Revisionsurteil vom 12. November 2020 - \n2 C 6.19 -, juris (Leitsatz und Rn. 15 ff.), formulierten Maßstäbe des \nBundesverwaltungsgerichts \nzugrunde, \nnach \ndenen \nein \nBeamter \nseine \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n \n8\nDienstleistungspflicht schon dann bedingt vorsätzlich durch ein ungenehmigtes \nFernbleiben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SächsBG) verletzt, wenn er eine geltende gemachte \nkrankheitsbedingte Dienstunfähigkeit entgegen einer ihm zuvor rechtmäßig erteilten \nAnordnung nicht bereits vom ersten Tag an durch eine polizeiärztliche Bescheinigung \nbelegt. Kommt der Beamte einer solchen wirksam erteilten Anordnung nicht nach, kann \ner dem Dienstherrn eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit für den Zeitraum seines \nFernbleibens vom Dienst im Disziplinarverfahren „nicht entgegenhalten“ (so BVerwG \na. a. O. Rn. 20). Dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der \nbeschließende Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. April \n2021 - 12 A 184/18.D - (Rn. 55 ff.) ausdrücklich angeschlossen; sie wäre damit auch \nin einem zugelassenen Berufungsverfahren des Klägers zugrunde zu legen. \nBei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs auf den von der Disziplinarkammer ohne \ndurchgreifenden Verfahrensverstoß festgestellten Lebenssachverhalt hat der Kläger, \nder die Rechtmäßigkeit der ihm erteilten Anordnung des Präsidenten der \nPolizeidirektion D...... vom 16. September 2014 zur Vorlage polizeiärztlicher \nBescheinigungen ab dem ersten Krankheitstag weder angefochten noch im \ngerichtlichen Disziplinarverfahren bestritten hat, die ihm in der Disziplinarverfügung \nvorgeworfene Dienstpflichtverletzung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst im \nZeitraum vom 28. September bis einschließlich 2. November 2014 nicht - wie vom \nDienstherrn und der Disziplinarkammer angenommen - lediglich fahrlässig, sondern \nbedingt vorsätzlich begangen, indem er in Kenntnis der ihm auferlegten \nNachweispflicht für die angefallenen Fehlzeiten statt der vom Dienstherrn ausdrücklich \ngeforderten \npolizeiärztlichen \nBescheinigungen \nnur \nArbeits- \noder \nDienstunfähigkeitsbescheinigungen seines behandelnden Arztes vorgelegt hat. Auf die \nzuletzt im Schriftsatz vom 30. Juni 2021 angesprochene Frage einer Dienstunfähigkeit \ndes Klägers während des maßgeblichen Zeitraums mit Blick auf mögliche Folgen der \nerlittenen Bizepssehnenrupturen - oder gar die innerhalb der Antragsfrist des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO mit Schriftsatz vom 9. April 2019 angesprochenen Fragen der \nMitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten beim Bezug von Sozialleistungen \n(§§ 60 bis 64 SGB I) - kommt es weder für das Vorliegen des objektiven und subjektiven \nTatbestands noch für die Schuld hinsichtlich des in Rede stehenden Dienstvergehens \nan, weil „der Dienstherr die Voraussetzungen konkretisiert (hatte), unter denen der … \n(Beamte) wegen einer Erkrankung von der Dienstleistungspflicht befreit ist. Diese \nBedingungen hat der … (Beamte) nicht eingehalten und ist damit bedingt vorsätzlich \ndem Dienst ferngeblieben“ (so BVerwG a. a. O., Rn. 28). In Fällen dieser Art entlastet \nder im klägerischen Schriftsatz vom 30. Juni 2021 sinngemäß angesprochene Irrtum \n11 \n\n \n \n \n9\ndes Klägers, dessen Polizeivollzugsdiensttauglichkeit im März, Mai, August und \nOktober 2014 polizeiärztlich festgestellt worden war, über seine Pflicht zur \nDienstleistung nur, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war (so BVerwG a. a. O., Rn. 23), \nwobei sich „in Anbetracht der für jeden Beamten leicht erkennbaren Pflicht, zum Dienst \nzu erscheinen, soweit keine Dienstunfähigkeit nachgewiesen (ist) oder andere \nrechtliche wirksame Hinderungsgründen vorliegen, … kein Beamter insoweit hinter \nanwaltlichem Rat verstecken“ kann (Formulierung des BVerwG a. a. O., Rn. 30). Hinzu \nkommt, dass die Dienstfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 28. September bis \neinschließlich 2. November 2014 durch die Beweisaufnahme der Disziplinarkammer \nbestätigt worden ist. \nNach alledem ist die Disziplinarkammer jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon \nausgegangen, dass der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat, \nindem er über einen Zeitraum von fünf Wochen unentschuldigt dem Dienst \nferngeblieben ist. Bei Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom \n12. November 2020 (a. a. O.) formulierten Prüfungsmaßstäbe liegt - ebenso wie im \ndort entschiedenen Disziplinarverfahren eines Polizeiobermeister - jedoch kein \nfahrlässig, sondern ein bedingt vorsätzlich begangenes Dienstvergehen vor, weil der \nKläger die von seinem Dienstvorgesetzten konkretisierten Bedingungen für ein \n„genehmigtes“ Fernbleiben vom Dienst wissentlich und willentlich nicht eingehalten hat \nund er dem Dienstherrn eine eventuelle Dienstunfähigkeit für den Zeitraum seines \nFernbleibens vom Dienst „nicht entgegenhalten“ kann. \nAbweichend von der rechtlichen Würdigung des Beklagten wie der Disziplinarkammer \n(Urteilsabdruck S. 12) kann dem Kläger neben dem vorsätzlichen ungenehmigten \nFernbleiben vom Dienst (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SächsBG) kein gesondert zu ahndender \nWeisungsverstoß (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) im Hinblick auf die Anordnung \nvorgeworfen werden, eine Dienstunfähigkeit wegen Krankheit bereits ab dem ersten \nKrankheitstag durch polizeiärztliches Attest nachzuweisen. Kann der Kläger dem \nBeklagten eine Dienstunfähigkeit im Zeitraum vom 28. September bis einschließlich 2. \nNovember 2014 nach den vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Maßstäben \nmangels \nVorlage \neines \nentsprechenden \npolizeiärztlichen \nAttests \n„nicht \nentgegenhalten“, fehlt es auch an der für die Aktivierung der Weisung erforderlichen \nDienstunfähigkeit des Klägers im Rechtssinn (vgl. Senatsurt. v. 30. April 2021 - 12 A \n184/18.D -, Rn. 68; zur Veröffentlichung vorgesehen). \n12 \n13 \n\n \n \n \n10 \nAn der abweichenden rechtlichen Würdigung des erstinstanzlich festgestellten \nSachverhalts im Rechtsmittelverfahren ist der Disziplinarsenat weder durch den \nPrüfungsmaßstab des § 61 Abs. 3 SächsDG für Disziplinarverfügungen noch durch \ndas allgemeine Verschlechterungsverbot des § 3 SächsDG i. V. m. § 129 VwGO \ngehindert. Die vorgenannten Regelungen begründen keine Bindung an die rechtliche \nWürdigung \neines \nvom \nDienstherrn \n„angeschuldigten“ \nfeststehenden \nLebenssachverhalts oder an die rechtliche Würdigung der Disziplinarkammer, sondern \nbegrenzen nur die möglichen Rechtsfolgen, also die Art und ggf. Ausgestaltung der bei \nFeststellung eines Dienstvergehens gebotenen Disziplinarmaßnahme nach § 5 Abs. 1 \nSächsDG (vgl. Senatsurt. v. 30. April 2021 - 12 A 184/18.D -, Rn. 73 und Urban, in: \nUrban/Wittkowski, a. a. O., § 5 Rn. 4 jeweils m. w. N.). \n2.2.2 Soweit sich das fristwahrende Zulassungsvorbringen des Klägers auf das in der \nDisziplinarverfügung angesetzte Disziplinarmaß (Bezügekürzung von 1/20 für die \nDauer von 36 Monaten) bezieht, sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nim Ergebnis ebenso wenig veranlasst. \nDie Disziplinarkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angefochtene \nDisziplinarverfügung einer gerichtlicher Überprüfung sowohl auf ihre Rechtmäßigkeit \nals auch auf ihre Zweckmäßigkeit unterliegt (§ 61 Abs. 3 SächsDG), wobei die \nEntscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BDG unter \nBeachtung des Verschlechterungsverbots „nach pflichtgemäßem Ermessen“ auf der \nGrundlage \neiner \neigenständigen \nGesamtwürdigung \nohne \nBindung \nan \ndisziplinarrechtliche Wertungen des Dienstherrn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Januar \n2014 - 2 B 89.13 -, juris Rn. 7) erfolgt. Gemäß § 13 Abs. 1 SächsDG ergeht die \nEntscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen unter \nBerücksichtigung der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes des \nBeamten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der \nAllgemeinheit. Eine objektive und ausgewogene Zumessungsentscheidung setzt \nvoraus, dass die sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 SächsDG ergebenden \nBemessungskriterien mit den ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und \nin die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen den Beamten ausgesprochene \nDisziplinarmaßnahme \nmuss \nunter \nBerücksichtigung \naller \nbelastenden \nund \nentlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des \nDienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im \nDisziplinarverfahren \ngeltenden \nSchuldprinzip \nund \ndem \nGrundsatz \nder \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n \n11 \nVerhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober \n2013 - 1 D 1.12 -, juris Rn. 39). \nDas Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes \nBemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme \n(vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. April 2021 - 2 B 2.21 -, juris Rn. 8). Dieses Gewicht ist im \nvorliegenden Fall durchaus erheblich. \nDas Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht jedes Beamten. Diese \nbeamtenrechtliche Grundpflicht fordert von einem Beamten vor allem, sich während \nder vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm \nübertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. \n25. September 2003 - 2 C 49.02 -, juris Rn. 19; Urt. v. 11. Oktober 2006 a. a. O., Rn. 34 \nund Urt. v. 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117-139, juris Rn. 22). Wer \ndem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die \nDienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und zur \nBefolgung dienstlicher Anordnungen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Nur die \npflichtgemäße Dienstleistung der Beamten und anderer Beschäftigter setzt die \nVerwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu \nerfüllen. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind \nfür jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, \nzeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der Beamte schuldhaft \ndem Dienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende Dienstpflichtverletzung. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt vorsätzliches \nunerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig zur Entfernung aus dem \nBeamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen \nvergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht (BVerwG, Urt. v. 22. April 1991 - 1 D 62.90 -, \njuris \nRn. \n99 \nm. \nw. \n N.; \nUrt. \nv. \n25. \nJanuar \n2007 \n- 2 A 3.05 -, juris Rn. 42; Urt. v. 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 35; Urt. v. \n12. November 2020 a. a. O., Rn. 21). \nUnentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten \nist danach regelmäßig geeignet, das für das Beamtenverhältnis erforderliche \nVertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. \nAufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum \nDienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein \nbesonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n \n12 \nin diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der \nBestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme (BVerwG, Urt. v. 7. November \n1990 \n- 1 D 33.90 -, juris Rn. 31 m. w. N.; Urt. v. 22. April 1991 a. a. O.; Urt. v. 6. Mai 2003 - \n1 D 26.02 -, juris Rn. 54 f.; Beschl. v. 31. Juli 2019 - 2 B 56.18 -, juris Rn. 11; Urt. v. \n12. November 2020 a. a. O., juris Rn. 22). \nEin derart schwerer Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger ist in dem hier maßgeblichen \nZeitraum - nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten - fünf Wochen lang bedingt \nvorsätzlich dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben, wobei er für diese Fehlzeiten \nfachärztliche Atteste vorgelegt hat, obwohl er vom Dienstherrn im Hinblick auf \nvorangegangene Fehlzeiten schriftlich ausdrücklich angewiesen worden war, künftig \npolizeiärztliche Atteste vorzulegen. Auf den Inhalt der entsprechenden Anordnung des \nPräsidenten der Polizeidirektion D...... vom 16. September 2014 wurde der Kläger am \n20. Oktober 2014 durch seinen Revierleiter nochmals ausdrücklich hingewiesen \n(Urteilsabdruck S. 4); den Dienst nahm der Kläger erst nach der am 25. Oktober 2014 \nerfolgten \nMitteilung \nüber \ndie \nEinleitung \ndes \nverfahrensgegenständlichen \nDisziplinarverfahrens und der Bestellung eines Untersuchungsführers wieder auf. Die \nDisziplinarkammer \nhat \ninsoweit \n- \nvom \nklägerischen \nZulassungsvorbringen \nunbeanstandet - ein in mehrfacher Hinsicht „renitentes“ Verhalten des nicht anderweitig \nvorbelasteten Klägers angenommen (Urteilsabdruck S. 14). \nBei der disziplinarrechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts hätte aus Sicht des \nDisziplinarsenats nach den Umständen des Falles bei Erhebung einer Disziplinarklage \n(§ 34 SächsDG), von der der Dienstherr zugunsten des Klägers abgesehen hat, statt \neiner Bezügekürzung (§ 8 SächsDG) durchaus auch eine Zurückstufung (§ 9 \nSächsDG) des Klägers in das Amt eines Polizeimeisters Ausgangspunkt für eine \nBestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes sein können (vgl. Senatsurt. v. 30. \nApril 2021 - 12 A 184/18.D -, Rn. 85 für das unentschuldigte Fehlen eines \nPolizeihauptkommissars von etwa eineinhalb Monaten). \nDies zugrunde gelegt, erscheint das in der Disziplinarverfügung festgesetzte \nDisziplinarmaß \nauch \nunter \nBerücksichtigung \nder \nnunmehr \nüberlangen \nVerfahrensdauer, die im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zugunsten \ndes Klägers bei der Bestimmung des angemessenen Disziplinarmaßes zu \nberücksichtigen ist (zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. \n41 ff.), im Ergebnis nicht überhöht, auch wenn der Kläger die ihm als Beamten \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n \n13 \nobliegende Wiederaufnahme des Dienstes in Sorge um die Erhaltung seiner \nGesundheit (Möglichkeit einer dritten Bizepssehnenruptur) hinausgezögert hat. Dass \nWiedereingliederungsmaßnahmen „unterblieben“ sind, wie es der Kläger im \nfristwahrenden Schriftsatz vom 9. April 2019 ausgeführt hat, rechtfertigte das \nungenehmigte Fernbleiben vom Dienst nicht. Weder dem vorgenannten Schriftsatz \nnoch den nachfolgenden Schriftsätzen ist zu entnehmen, dass sich der Kläger - etwa \nmit Hilfe seiner Prozessbevollmächtigten - seinerzeit um die Durchführung solcher \nMaßnahmen \nzur \nWiederherstellung \nder \naus \nseiner \nSicht \nfehlenden \nPolizeivollzugsdiensttauglichkeit bemüht hätte. Der Inhalt der erstinstanzlich \nvorgelegten Personalakte deutet eher darauf hin, dass eine „stufenweise \nWiedereingliederung 31.03. - 11.05.14“ vorgesehen war, die am „02.04.14 abgebr.“ \n(abgebrochen) wurde. \nDie mit dem fristwahrenden Zulassungsvorbringen angegriffene Erwägung der \nDisziplinarkammer, dass der von Anfang an juristisch beratene Kläger sowohl das \nbehördliche Disziplinarverfahren als auch das erstinstanzliche Verfahren nur zögerlich \nbetrieben hat, weshalb kein Anlass zur Verringerung des Disziplinarmaßes sah \n(Urteilsabdruck \nS. \n15), \nist \nrechtlich \nnicht \nzu \nbeanstanden. \nMit \nseinem \nZulassungsvorbringen, er habe die von der Disziplinarkammer angenommene \nzögerliche \nProzessführung, \ndie \nder \nBerichterstatterin \nAnlass \nzu \neiner \nBetreibensaufforderung gab, nicht zu vertreten, weil der ursprünglich zuständige \nRechtssekretär schuldlos in zwei Verkehrsunfälle verwickelt worden, längere Zeit \narbeitsunfähig und während anschließender Wiedereingliederungsphasen nur \neingeschränkt \narbeitsfähig \ngewesen \nsei, \nübersieht \nder \nKläger, \ndass \ndie \nAngemessenheit \nder \njeweiligen \nVerfahrensdauer \nim \nErgebnis \neiner \nGesamtbetrachtung zu beurteilen ist, die neben der Bedeutung der Angelegenheit \nauch das „Verhalten der Parteien“ in den Blick nimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 \na.a.O., juris Rn. 37 m. N. zur Rspr. des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Anders \nals bei einer vom Dienstherrn oder den Disziplinargerichten zu verantwortenden \nVerfahrensdauer lag es nicht außerhalb des Einflussbereichs des Klägers, sich bei der \nDGB Rechtsschutz GmbH um die Benennung eines anderen geeigneten \nRechtssekretärs \nfür \ndie \nVertretung \nim \nbehördlichen \nund \ngerichtlichen \nDisziplinarverfahren zu bemühen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 4 SächsDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. \n23 \n24 \n\n \n \n \n14 \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühren unmittelbar \naus dem Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 79 SächsDG) ergeben. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 3 SächsDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nMeng \n \n \n \n Nagel \n \n \n \n \nRanft \n \n25 \n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-19/12-a-316-19-d","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-19/12-a-316-19-d","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487296","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.540443+00:00"}}