{"status":"available","doknr":"OLD487294","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"4 A 561/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 561/20 \n \n7 K 1580/18 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Stadt Görlitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nUntermarkt 6/8, 02826 Görlitz \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \ngegen \n \n \n \n1. den Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n2. den Landkreis Görlitz \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 24, 02826 Görlitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nbeigeladen: \n AG \nvertreten durch den Vorstand \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n\n \n \n \n2\nwegen \n \nFeststellung der Genehmigungspflicht nach SächsGemO \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer \nund den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke \nam 20. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 20. Mai 2020 - 7 K 1580/18 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Ihr \nVorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegt. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen, mit \nder die klagende Stadt die Feststellung begehrt, dass - I. - eine vertragliche \nVereinbarung vom 14. Mai 2001 mit der beigeladenen Aktiengesellschaft nach § 83 \nAbs. 3 SächsGemO einer Genehmigung bedarf und - II. - die Rechtsaufsichtsbehörde \ndie Genehmigung noch nicht erteilt hat, so dass die Vereinbarung schwebend \nunwirksam ist. \nDie Beigeladene führt aufgrund eines Betreibervertrags vom 4. März 1994 für die \nKlägerin deren öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch. § 22 \ndes Betreibervertrags bestimmt, dass die Klägerin bei Vertragsende von der \nBeigeladenen die Wasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen zum Sachzeitwert \nerwirbt und legt Kriterien zur Wertermittlung fest. Mit der streitgegenständlichen \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3\nVereinbarung vom 14. Mai 2001 wurde § 22 des Betreibervertrags geändert, aus Sicht \nder Klägerin erheblich zu ihrem Nachteil. Anlass war der damalige Verkauf von 74,9 % \nder bis dahin zu 100 % von der Klägerin an der Beigeladenen gehaltenen Aktien an \neine private Gesellschaft. Den im Zuge des Aktienverkaufs geschlossenen \nKonsortialvertrag zwischen den neuen Gesellschaftern der Beigeladenen und den \nGesellschaftern der Aktienkäuferin genehmigte das Regierungspräsidium Dresden als \ndamals zuständige Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 3. August 2001. Die \ndem Regierungspräsidium ebenfalls zur Genehmigung vorgelegte Neureglung des \n§ 22 des Betreibervertrags erwähnt der Bescheid im Sachverhalt, nicht aber im Tenor \nund den Gründen. \nAm 15. Dezember 2016 beschloss die Klägerin wegen des Auslaufens des \nBetreibervertrags die Neuvergabe des Betriebs ihrer öffentlichen Wasserversorgung \nund Abwasserbeseitigung. Dafür benötigt sie u. a. Kenntnis über den für den \nRückerwerb der Anlagen zu zahlenden Sachzeitwert. Über dessen Höhe sind sich \nKlägerin und Beigeladene wegen der Neureglung vom 14. Mai 2001 in § 22 des \nBetreibervertrags nicht einig. Die Klägerin beantragte deshalb am 4. Dezember 2017 \nbei der jetzt zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt des Beklagten \nzu 2, verbindlich Auskunft zu geben oder durch Verwaltungsakt festzustellen, ob mit \ndem Bescheid vom 3. August 2001 auch die Neuregelung des § 22 des \nBetreibervertrags \ngenehmigt \nwurde, \nund \nfalls \nnicht, \ndas \nPrüfverfahren \nwiederaufzunehmen und zu verbescheiden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 \nteilte der Beklagte zu 2 der Klägerin mit, dass in Abstimmung mit der Landesdirektion \nDresden keine Fortführung des Prüfverfahrens nötig sei. Der Vorgang sei mit Bescheid \nvom 3. August 2001 abschließend beschieden worden. Die Neuregelung des § 22 des \nBetreibervertrags \nsei \nBestandteil \ndes \nVorgangs \ngewesen \nund \nvom \nRegierungspräsidium mit Schreiben vom 3. Juli 2001 dazu eine Genehmigung in \nAussicht gestellt worden, falls die Klägerin die in diesem Schreiben dargelegten \noffenen Fragen kläre. Darauf habe der damalige Bevollmächtigte der Klägerin mit \nSchreiben vom 9. Juli 2001 geantwortet. Weitere der Genehmigung entgegenstehende \nGründe habe das Regierungspräsidium dann nicht mehr vorgebracht. Im \nKlageverfahren hat der Beklagte zu 2 dazu klargestellt, dass er die Neuregelung des \n§ 22 des Betreibervertrags für genehmigungsfrei hält. \nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, sowohl \ngegenüber dem Beklagten zu 2 als auch gegenüber dem Beklagten zu 1, dem Freistaat \nSachsen als Rechtsträger des damaligen Regierungspräsidiums Dresden, bestehe ein \n4 \n5 \n\n \n \n \n4\nfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Auch vergangene Rechtsverhältnisse seien \nfeststellungsfähig und das Regierungspräsidium sei bis zum Inkrafttreten des \nSächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. \nS. 138) am 1. August 2008 die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die bis dahin \nkreisfreie Klägerin gewesen. Erst ab 1. August 2008 sei das Landratsamt des \nBeklagten zu 2 zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die seitdem kreisangehörige \nKlägerin geworden. Das Rechtsverhältnis bezüglich der Genehmigungsbedürftigkeit \nsei auch zu beiden Beklagten streitig, zum Beklagten zu 2, weil er im Gegensatz zur \nKlägerin von Genehmigungsfreiheit ausgehe, und zum Beklagten zu 1, weil dieser die \nUnklarheit nicht durch eine eindeutige Stellungnahme beseitigt habe. Hinsichtlich der \nFrage, ob eine Genehmigung bereits erteilt wurde, sei das Rechtsverhältnis zwar \ngegenüber dem Beklagten zu 2 nicht streitig, weil er mit der Klägerin übereinstimme, \ndass eine Genehmigung noch nicht erteilt sei. Streit bestehe dazu aber weiter mit dem \nBeklagten zu 1, der auch insofern die Unklarheit nicht beseitigt habe. Die \nFeststellungsklage sei zu einer Verpflichtungsklage gegen den Beklagten zu 2 auf \nGenehmigungserteilung nicht subsidiär. Von einem Hoheitsträger könne erwartet \nwerden, dass er sich gemäß der gerichtlichen Feststellung verhalte. Zudem erfasse \ndas Verpflichtungsbegehren das Klageinteresse nicht vollständig, weil die Klägerin \nkeine Genehmigung anstrebe, sondern eine Klärung der Rechtslage. Der Klägerin \nfehle aber insgesamt ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen. Zwar \nliege in der Klärung der Rechtslage als Voraussetzung für das angestrebte \nVergabeverfahren grundsätzlich ein schützenswertes Interesse. Jedoch könne die \nKlägerin ihr Interesse, für das Vergabeverfahren Klarheit über den Rückkaufspreis der \nAnlagen zu erlangen, effektiver verfolgen, indem sie deswegen Feststellungsklage \ngegen die Beigeladene erhebe und so den Streit mit dieser endgültig kläre. Der \nvorliegenden Feststellungsklage bedürfe es daher nicht. \n2. Dagegen wendet die Klägerin ein, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sie \nihr Interesse, für das Vergabeverfahren Klarheit über den Rückkaufspreis der Anlagen \nzu erlangen, effektiver durch eine Feststellungsklage gegen die Beigeladene verfolgen \nkönne, negiere den Inhalt ihrer Feststellungsanträge. Es existiere keine sachnähere \nund effektivere Klageart für ihr Rechtschutzziel. Auch schneller oder billiger sei eine \nzivilrechtliche Klage gegen die Beigeladene nicht. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit sei \nfür die rein kommunal- und damit öffentlich-rechtliche Frage sachnäher. Zudem könne \nein Zivilgericht über den Rückkaufspreis der Anlagen nicht abschließend entscheiden, \nwenn die Neuregelung vom 14. Mai 2001 genehmigungsbedürftig, aber noch nicht \ngenehmigt und damit schwebend unwirksam sei. Daher sei es geboten, die Vorfrage \n6 \n\n \n \n \n5\nder Genehmigungsbedürftigkeit als selbständigen Teil eines umfassenderen \nRechtsverhältnisses verwaltungsgerichtlich klären zu lassen. Dazu sei sie auch \nvertraglich und gesellschaftsrechtlich sowie wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz \nverpflichtet, da andernfalls eigenes rechtswidriges Handeln zu besorgen sei. Da nur \nvon den Rechtsaufsichtsbehörden die Genehmigung erteilt werden könne, sei die \nKlage gegen diese rechtsschutzintensiver als gegen die Beigeladene. Zudem sei \nwegen der unklaren Äußerungen beider Beklagter eine verbindliche gerichtliche \nKlärung nötig. \n3. Damit begründet die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind \nanzunehmen, wenn in der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO tragende \nRechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt werden, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens offen erscheint (st. Rspr., vgl. u. a. SächsOVG, Beschl. v. 2. Ju-\nni 2015 - 5 A 42/13 -, juris Rn. 9; BVerfG, Beschlüsse v. 10. September 2009 - 1 BvR \n814/09 -, juris Rn. 11, und v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 14/15). Der \nZulassungsantrag muss sich dazu mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts für \nseine Entscheidung inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie nicht \ntragfähig sein sollen (SächsOVG, Beschl. v. 30. Juni 2017 - 5 A 133/16 -, juris Rn. 4). \na) Die Abweisung der Feststellungsklage gegenüber dem Beklagten zu 1 als \nunzulässig begegnet danach schon deshalb keinen Zweifeln, weil der Klägerin \ngegenüber dem Beklagten zu 1 das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrten \nFeststellungen zur Genehmigungsbedürftigkeit und -erteilung fehlt. \nZwar trifft es zu, dass auch vergangene Rechtsverhältnisse feststellungsfähig sind, \njedoch nur dann, wenn sie über ihre Beendigung hinaus anhaltend Wirkungen äußern \noder effektiver Rechtsschutz die nachträgliche Feststellung erfordert, insbesondere bei \nschwerwiegenden, sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffen \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Oktober 1955 - II C 27.54 -, juris Rn. 35, v. 10. Mai 1984 - 3 C \n68.82 -, juris Rn. 33, und v. 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 -, juris Rn. 22; BVerfG, \nBeschl. v. 30. April 1997 - 2 BvR 817/90 -, juris Rn. 49; VG Mainz, Urt. v. \n7. November 2019 - 1 K 1130/18.MZ -, juris Rn. 34 ff.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 90 ff.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 \nRn. 34). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n \n6\nMit \nInkrafttreten \ndes \nSächsischen \nVerwaltungsneuordnungsgesetzes \nvom \n29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) erfolgte eine Neustrukturierung der behördlichen \nZuständigkeiten im Freistaat Sachsen, die einen umfassenden Übergang der \nSachbefugnis in allen von diesem Gesetz geregelten Sachgebieten und damit einen \nFunktionswechsel bewirkt hat, in dessen Folge die nunmehr zuständigen Behörden in \ndie aus einer früheren Aufgabenerledigung erwachsenen Rechte und Pflichten \nvollständig eintreten (SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2008 - 4 B 141/06 -, juris \nRn. 3, m. w. N.). Dieser Zuständigkeitswechsel führt bei anhängigen Verfahren zu \neinem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes und bei einem Zuständigkeitsübergang vor \nKlageerhebung dazu, dass die Klage abweichend von § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \nsogleich gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen Behörde zu richten ist, \nselbst wenn der angefochtene Bescheid noch von der Behörde eines anderen \nRechtsträgers erlassen wurde (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2017 - 5 E 130/16 -, \njuris Rn. 5, m. w. N.). \nMit dem Übergang der Zuständigkeit für die Rechtsaufsicht über die Klägerin gemäß \n§ 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO ab 1. August 2008 auf das Landratsamt des \nBeklagten zu 2 ist dieser deshalb vollständig in die Rechte und Pflichten des Beklagten \nzu 1 eingetreten, so dass auch Feststellungklagen zu Rechtsverhältnissen, die vor dem \n1. August 2008 \nnoch \nvom \nRegierungspräsidium \ndes \nBeklagten \nzu 1 \nals \nRechtsaufsichtbehörde begründet wurden, ab diesem Zeitpunkt gegen den Beklagten \nzu 2 zu richten sind. Denn dem Beklagten zu 1 fehlt seitdem die Sachbefugnis, die \nRechte und Pflichten aus derartigen Rechtsverhältnissen auszuüben und dazu \nEntscheidungen zu treffen. Eine Feststellungklage gegen den Beklagten zu 1 kann der \nKlägerin daher unter keinem Gesichtspunkt mehr einen rechtlichen Vorteil bringen, so \ndass für eine solche Klage kein Bedürfnis besteht. Eine Klage ist seitdem nur noch \ngegen den Beklagten zu 2 zulässig, die vollständigen Rechtsschutz bietet, weil das \nLandratsamt des Beklagten zu 2 die Rechtsaufsicht umfassend auch für schon vor dem \n1. August 2008 begründete Rechte und Pflichten der Rechtsaufsichtsbehörde ausübt. \nDass die Klage nicht deshalb auch gegen den Beklagten zu 1 gerichtet werden kann, \nweil der Beklagte zu 2 in Abstimmung mit der Landesdirektion des Beklagten zu 1 als \nobere Rechtsaufsichtsbehörde (§ 112 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO) tätig geworden ist, \nhat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend damit begründet, dass die obere \nRechtsaufsichtsbehörde selbst dann nicht gegenüber der Klägerin nach außen tätig \nwürde, wenn sie dem Landratsamt des Beklagten zu 2 Weisungen gemäß § 112 Abs. 2 \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n \n7\nSächsGemO erteilt. Dagegen wendet sich die Klägerin im Zulassungsverfahren auch \nnicht. \nb) Soweit die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 die Feststellung begehrt, dass \neine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 83 Abs. 3 SächsGemO für \ndie Neuregelung des § 22 des Betreibervertrags tatsächlich noch nicht erteilt wurde, \nhat \ndas \nVerwaltungsgericht \nebenfalls \nzutreffend \nausgeführt, \ndass \ndie \nFeststellungsklage insoweit schon deshalb unzulässig ist, weil diese Frage gegenüber \ndem Beklagten zu 2 nicht streitig ist, so dass es dieser Feststellung gegenüber dem \nBeklagten zu 2 nicht bedarf. Unabhängig von der Frage der Konkretisierung des \nRechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass \nzwischen den Parteien dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht \n(BVerwG, Urt. v. 25. März 2009 - 8 C 1.09 -, juris Rn. 15). Das ist vorliegend nicht der \nFall. Denn der Beklagte zu 2 geht übereinstimmend mit der Klägerin davon aus, dass \neine solche Genehmigung nicht erteilt wurde. Darauf geht die Klägerin im \nZulassungsverfahren nicht ein, so dass sie daran keine ernstlichen Zweifel begründet. \nc) Schließlich ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, \ndass die begehrte Feststellung, dass die am 14. Mai 2001 erfolgte Neuregelung des \n§ 22 des Betreibervertrags einer Genehmigung bedarf, ebenfalls unzulässig ist. Anders \nals vom Verwaltungsgericht angenommen folgt dies jedoch bereits daraus, dass damit \nnur die Vorfrage eines Rechtsverhältnisses zum Beklagten zu 2 festgestellt würde, die \nnicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, während der Klägerin für die \ndamit letztlich begehrte Feststellung, dass die Neuregelung vom 14. Mai 2001 \nunwirksam ist, das notwendige Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 2 \nfehlt. \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter einem \nfeststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die \nsich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für \ndas Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer \nPerson zu einer Sache ergeben, sofern es sich um ein streitiges und konkretes \nRechtsverhältnis handelt, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun \noder Unterlassen von der anderen Seite verlangen zu können. Daran fehlt es, wenn \nnur abstrakte Rechtsfragen (wie die Gültigkeit einer Norm), bloße Vorfragen oder \nunselbstständige Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung gestellt \nwerden (BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2010 - 8 C 19.09 -, juris Rn. 24). Um ein \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n \n8\nRechtsverhältnis geht es daher nur, wenn subjektive Rechte oder mit ihnen \nkorrespondierende Pflichten festgestellt werden sollen (vgl. W.-R. Schenke, in: \nKopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Rn. 11; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n5. Aufl. 2018, § 43 Rn. 9; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 43 Rn. 13). \nMit der Feststellung, dass die am 14. Mai 2001 erfolgte Neuregelung des § 22 des \nBetreibervertrags einer Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf, werden \njedoch keine Rechte und Pflichten zwischen der Klägerin und dem Beklagte zu 2 \nfestgestellt. Denn aufgrund einer solchen Feststellung steht noch nicht fest, ob die \nKlägerin vom Beklagten zu 2 die Erteilung einer Genehmigung verlangen oder der \nBeklagte zu 2 eine solche mangels Genehmigungsfähigkeit ablehnen darf, weil dies \nnoch vom Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen abhängt. Selbst eine Pflicht \nfür den Beklagten zu 2, ein Genehmigungsverfahren ergebnisoffen durchzuführen, \nwürde aufgrund einer solchen Feststellung nicht bestehen, weil die Klägerin keine \nGenehmigung anstrebt, wie das Verwaltungsgericht unbestritten festgestellt hat. \nDemgemäß hat die Klägerin gegen das Schreiben vom 28. Dezember 2017, mit dem \nder Beklagte zu 2 die am 4. Dezember 2017 beantragte (erneute) Durchführung eines \nGenehmigungsverfahrens abgelehnt hat, weil er die Neuregelung vom 14. Mai 2001 \nfür genehmigungsfrei hält, wie er erstinstanzlich klargestellt hat, bisher keinen \nRechtsbehelf eingelegt, obwohl sie darin ausweislich ihrer Klageschrift zutreffend einen \nAblehnungsbescheid sieht. Die bloße Feststellung, dass die Neuregelung vom \n14. Mai 2001 einer Genehmigung bedarf, klärt deshalb nicht das Bestehen oder \nNichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Beklagten zu 2, weil dies noch vom \nHinzutreten weiterer Umstände abhängt. Im Erfolgsfall würde somit nur die nicht \nfeststellungsfähige Vorfrage für ein Rechtsverhältnis zum Beklagten zu 2 festgestellt. \nDadurch unterscheidet sich die vorliegende Feststellungsklage vom umgekehrten Fall, \nin \ndem \ngegenüber \nder \nRechtsaufsichtsbehörde \ndie \nFeststellung \nder \nGenehmigungsfreiheit eines Vertrags begehrt wird. Das ist zulässig, weil damit im \nErfolgsfall das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zur Rechtsaufsichtsbehörde \nfestgestellt und nicht nur eine Vorfrage geklärt wird (vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. Ap-\nril 2006 - 4 B 637/05 -, juris Rn. 38 f.; ThürOVG, Urt. v. 16. Dezember 2003 - 2 KO \n411/03 -, juris Rn. 37). Eine solche Feststellung begehrt die Klägerin jedoch nicht, \nzumal der Beklagte zu 2 die Neuregelung vom 14. Mai 2001 - wie ausgeführt - für \ngenehmigungsfrei hält. \n17 \n18 \n\n \n \n \n9\nTatsächlich geht es der Klägerin jedoch nicht um die Feststellung eines \nRechtsverhältnisses zum Beklagten zu 2, sondern zur Beigeladenen. Denn \nausweislich ihres Klageantrags zu II. und ihrer Klageschrift (u. a. Seite 25) soll mittels \nder begehrten Feststellung der Genehmigungsbedürftigkeit letztlich die schwebende \nUnwirksamkeit der vertraglichen Neuregelung vom 14. Mai 2001 mit der Beigeladenen \nfestgestellt werden, mithin das Nichtbestehen eines durch die vertragliche Neuregelung \nvom 14. Mai 2001 begründeten Rechtsverhältnisses zur Beigeladenen. \nZwar kann mit der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO auch die \nFeststellung \ndes \nBestehens \noder \nNichtbestehens \neines \nsolchen \nDrittrechtsverhältnisses verlangt werden. Dass setzt aber voraus, dass das \nFeststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei besteht (BVerwG, Urt. \nv. 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, juris Rn. 17, und v. 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris \nRn. 68). Das ist hier nicht der Fall. \nEin berechtigtes Feststellungsinteresse i. S. v. § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes \nanzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, \nsofern die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der \nKlageseite in diesen Bereichen zu verbessern. Dabei sind die in der Rechtsprechung \nentwickelten \nFallgruppen, \nin \ndenen \ntypischerweise \nein \nberechtigtes \nFeststellungsinteresse \nvorliegt \n(Wiederholungsgefahr, \nRehabilitationsinteresse, \nVorbereitung eines Zivilprozesses sowie schwerwiegende, sich typischerweise \nkurzfristig erledigende Grundrechtseingriffe), nicht abschließend (st. Rspr, vgl. u. a. \nBVerwG, Beschl. v. 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris Rn. 13 f., m. w. N.). \nDanach ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten, dass die Feststellung der \nGenehmigungsbedürftigkeit \nund \ndamit \nder \nUnwirksamkeit \nder \nvertraglichen \nNeuregelung vom 14. Mai 2001 geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin im \nanstehenden Vergabeverfahren zu verbessern, soweit durch diese Neuregelung § 22 \ndes Betreibervertrags mit der Beigeladenen zu ihrem Nachteil geändert wurde. Ihr steht \ndaher ein schutzwürdiges rechtliches und wirtschaftliches Interesse zur Seite. \nAllerdings besteht dieses Interesse ausschließlich gegenüber der Beigeladenen, nicht \naber gegenüber dem Beklagten zu 2, solange die Klägerin keine Genehmigung der \nRechtsaufsichtsbehörde \nanstrebt, \nsondern \nallein \ndas \nNichtbestehen \ndes \nRechtsverhältnisses zur Beigeladenen festgestellt haben will. Denn wenn die Klägerin \ndie Neuregelung vom 14. Mai 2001 nicht durchführen, sondern sich nur von ihr lösen \nmöchte, ist kein Tätigwerden der Rechtsaufsichtsbehörde nötig, um zu verhindern, \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n \n10 \ndass sich die Klägerin durch einen solchen Vertragsschluss rechtswidrig verhält (vgl. \nzu diesem Zweck präventiver Aufsichtsmittel: Faßbender/König/Musall, Sächsisches \nKommunalrecht, 2018, 9. Kap. Rn. 14), zumal die Rechtsaufsichtsbehörde die \nNeuregelung als genehmigungsfrei ansieht. Ob sich die Frage der Wirksamkeit der \nNeuregelung vom 14. Mai 2001 im Verhältnis zur Beigeladenen auf dem Zivilrechtsweg \nschneller, billiger oder effektiver klären lässt, ist danach unerheblich. Maßgebend ist, \ndass kein Bedürfnis besteht, dies im Verhältnis zur Rechtsaufsichtsbehörde feststellen \nzu lassen, solange keine Genehmigung gewollt ist. Denn in einem solchen Fall lässt \nsich die bloße Frage der Wirksamkeit der Neuregelung vom 14. Mai 2001 ebenso auf \ndem Zivilrechtsweg durch eine zivilrechtliche Klage direkt gegen die Beigeladene \nklären (vgl. dazu u. a. OLG Dresden, Urt. v. 27. Juni 2000 - 23 U 2724/99 -, juris \nRn. 51 f.), ohne damit zusätzlich die Rechtsaufsichtsbehörde befassen zu müssen. \nSoweit die Klägerin die Verwaltungsgerichtsbarkeit für sachnäher hält, um die \nAnwendbarkeit des § 83 Abs. 3 SächsGemO auf den vorliegenden Sachverhalt zu \nklären, begründet das kein Feststellungsinteresse gegenüber dem Beklagten zu 2. \nDenn einen Anspruch auf das sachnähere Gericht gibt es nicht, wie das \nVerwaltungsgericht \nzutreffend \nausgeführt \nhat. \nIn \nAnlehnung \nan \nFortsetzungsfeststellungsklagen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) besteht zwar auch bei \nallgemeinen Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ungeachtet ihrer \nSubsidiarität (§ 43 Abs. 2 VwGO) aus prozessökonomischen Gründen ein berechtigtes \nInteresse, einen Zivilprozess vorzubereiten, wenn sich verwaltungsgerichtlicher \nPrimärrechtsschutz (Leistungs- oder Feststellungsklage wegen für rechtswidrig \ngehaltenen Verwaltungshandelns) nach Klageerhebung erledigt und deshalb gegen \nden Beklagten nur noch zivilprozessual vorgegangen werden kann. Dann soll die \nRechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns noch verwaltungsgerichtlich festgestellt \nwerden können, um das bisherige Ergebnis dieses Verfahrens vor dem Zivilgericht \nnutzen zu können. Liegt eine solche Konstellation nicht vor, sind die streitigen Rechte \nhingegen unmittelbar vor dem Zivilgericht zu verfolgen, das dann über öffentlich-\nrechtliche Vorfragen mitentscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Juli 2000 - 7 C 3.00 -, juris \nRn. 14, und v. 27. Juni 1997 - 8 C 23.96 -, juris Rn. 21). Da hier keine solche \nKonstellation vorliegt, muss die Klägerin unmittelbar zivilgerichtlichen Rechtsschutz \ngegen die Beigeladene suchen, soweit sie sich mit dieser über die Wirksamkeit der \nNeureglung vom 14. Mai 2001 nicht einig ist, aber selbst für den Fall, dass die \nNeureglung genehmigungsbedürftig ist, vom Beklagten zu 2 keine Genehmigung \nbegehrt. \n23 \n\n \n \n \n11 \nWürde die Klägerin hingegen eine Genehmigung anstreben, wozu sie nach ihrem \nZulassungsvorbringen gegenüber der Beigeladenen vertraglich verpflichtet ist, wäre \ndie vorliegende Klage ebenfalls unzulässig, weil sie dann gegenüber einer \nVerpflichtungsklage auf Genehmigungserteilung subsidiär wäre (§ 43 Abs. 2 VwGO), \nnachdem der Beklagte zu 2 eine Genehmigungserteilung mit Bescheid vom \n28. Dezember 2017 abgelehnt hat, weil er die Neureglung vom 14. Mai 2001 für \ngenehmigungsfrei hält. Das gilt selbst dann, wenn statt einer Verpflichtungsklage auch \neine Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2 als Hoheitsträger für zulässig \ngehalten wird, weil angenommen werden kann, dass sich ein Hoheitsträger \nentsprechend einer gerichtlichen Feststellung verhält. Denn selbst im Erfolgsfall würde \nmit der vorliegenden Klage nur festgestellt, ob die Neureglung vom 14. Mai 2001 \ngenehmigungsbedürftig ist, so dass nicht feststünde, ob der Beklagten zu 2 eine \nGenehmigung zu erteilen hat oder nicht. Das Ziel, eine Genehmigung zu erhalten, \nkönnte daher mit der vorliegenden Feststellungsklage nicht erreicht werden, sondern - \nfalls eine Genehmigung angestrebt wird - allenfalls die Feststellung der Pflicht, ein \nGenehmigungsverfahren durchzuführen, was allerdings so nicht beantragt ist. Zudem \nwäre nicht ersichtlich, weshalb für die Feststellung einer solchen Pflicht ein \nRechtsschutzbedürfnis bestehen soll, wenn tatsächlich eine Genehmigungserteilung \ngewollt ist und sogleich auf deren Erteilung oder auf die Feststellung eines \nGenehmigungsanspruchs geklagt werden kann. \nII. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 und \n§ 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich nicht durch eigene Anträge einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). \nIII. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 \nSatz 1, § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt in Anlehnung an Nr. 22.5 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit \n(http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) \nder \nFestsetzung \nerster \nInstanz. \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n \n12 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \n Tischer \n \n \n \n Sieweke \n \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/4-a-561-20","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/4-a-561-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487294","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.483896+00:00"}}