{"status":"available","doknr":"OLD487293","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"1 A 1040/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 1040/19 \n \n4 K 1863/15 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder GbR \n \n \nvertreten durch die Gesellschafter \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Große Kreisstadt Radebeul \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nPestalozzistraße 6, 01445 Radebeul \n \n \n- Beklagte - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n\n \n \n2 \n \nwegen \n \n \nVerlängerung des baurechtlichen Vorbescheids \nhier: Berufung \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der \nmündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2021 \nam 20. Juli 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n4. Juni 2019 - 4 K 1863/15 - geändert. \nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selbi-\nger Höhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin zur zwölften Verlängerung ei-\nnes baurechtlichen Vorbescheids. \nDie Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks G1; im Folgenden: Vorhabenflurstück. \nDas etwa 9.140 m² große, parkartige Anwesen befindet sich zwischen den parallel von \nSüdwest nach Nordost verlaufenden Straßen R.-Straße und Z.-Straße. Im Osten grenzt \ndie von Nordwest nach Südost verlaufende M.-Straße an das Vorhabenflurstück an. \nMittig zwischen der R.-Straße und der Z.-Straße und mit einem Abstand zur M.-Straße \nvon ca. 30 m befindet sich eine derzeit ungenutzte, sanierungsbedürftige Villa. Diese \nist als „Villa K.; auch K.-Villa“ in die Kulturdenkmalliste nach § 10 Abs. 1 SächsDSchG \naufgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Kurzcharakteristik, zum Denkmalstext \nund zur Denkmalbegründung seitens des Landesamts für Denkmalpflege wird gemäß \n1 \n2 \n\n \n \n3 \n§ 125 Abs. 1, § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt des Denkmaldokuments des Ausführ-\nlichen Denkmalverzeichnisses (Stand: 26. November 2019; Bd. IV Bl. 636 Rückseite \nbis 639) verwiesen. \nDie Klägerin hat seit Ende der 90-er Jahre des letzten Jahrhunderts Pläne, die Villa \nsamt eines im Westen des Vorhabenflurstücks befindlichen Nebengebäudes (Kut-\nscherhaus/Remise) zu sanieren und zu erweitern sowie ein weiteres Gebäude im nord-\nwestlichen Teil des Vorhabenflurstücks zu errichten. \nMit am 25. März 1999 bei der Beklagten eingegangenen, auf den 25. August 1998 \ndatierten Antrag begehrte sie die Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheids nach \n§ 66 SächsBO a. F. für das Vorhaben \n„Altenwohnen/Pflegeheim/Altersgerechtes Wohnen mit Cafeteria“ \n \n1. denkmalgerechte Sanierung der Villa \n Nutzfläche EG.-DG 1080 qm, Brutto-Grundfläche (BGF) 2020 qm \n2. Erweiterungsanbau: - 4 Geschosse \n \n Nutzfläche 1. - 4. Obergeschoß 640 qm, Brutto-Grundfläche 1060 qm \n \n3. Neubau an der R.-Straße (mit Tiefgarage) - 3 Geschosse \n \n Nutzfläche 1. - 3. Obergeschoß 840 qm, Brutto-Grundfläche (BGF) 1950 qm \n4. Sanierung und Erweiterung der Remise - Nutzfläche EG.+OG 380 qm, \n \n Brutto-Grundfläche (BGF) 450 qm \n \n \nGrundstücksfläche ca. 9170 qm \nGrundflächenzahl (GRZ) 0,3 \n \nGeschoßflächenzahl (GFZ) 0,6“ \nAls Fragestellung zum Vorhaben war aufgeführt: \n„Wir beantragen die Erteilung der Bebauungsgenehmigung mit der Feststel-\nlung, daß das beantragte Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig ist, also hinsicht-\nlich der Art der baulichen Nutzung (Altenwohnen, Pflegeheim, Altersgerechtes \nWohnen mit Cafeteria), dem Maß der baulichen Nutzung (drei- bis viergeschos-\nsig wie im Plan dargestellt) und der zu überbauenden Grundstücksfläche. Bau-\nordnungsrechtliche Fragen sind nicht Gegenstand dieses Vorbescheidsantra-\nges ebensowenig wie Fragen der Gestaltung der Fassaden etc.. \n \nHinweis: Der vorliegende Antrag beruht auf der Grundlage der bisher mit der \nStadtverwaltung der Stadt R. (Stadtplanungsamt, Untere Denkmalschutzbe-\nhörde) sowie dem Landesamt für Denkmalpflege geführten Abstimmungen so-\nwie der Zustimmung des Technischen Ausschusses vom 13.01.1999.“ \nDem Vorbescheidsantrag beigefügt waren u. a. ein Lage- und Höhenplan mit Pro-\njekteintrag, zwei Tusche-Skizzen des geplanten Neubaus (Ansicht von Nord-Ost und \nAnsicht von Nord-West), eine Tusche-Skizze der Villa mit Anbau (Ansicht von Nord-\nWest) und vier Fotografien eines dreidimensionalen verkleinerten und vereinfachten \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nArchitekturmodells des Vorhabengrundstücks mit Vorhaben. Aus der Tusche-Skizze \nund dem Architekturmodell war ersichtlich, dass sich der Erweiterungsanbau an die \nBestandsvilla optisch aus einem Verbindungsgebäude und dem weiteren Gebäudean-\nbau zusammensetzen sollte. Entsprechend dem Maßstab von 1:500 sollte der Neubau \nan der R. -Straße einschließlich vorstehender Gebäudeteile 31 m lang und 20 m breit \nwerden. \nDie - damals noch bei der Beklagten angesiedelte - Untere Denkmalschutzbehörde \nnahm unter dem 7. April 1999 Stellung. Danach habe die denkmalschutzrechtliche Zu-\nstimmung zur Voranfrage nur mit Auflagen erteilt werden können. Der Anbau sei zu \nreduzieren. Dies sei durch Verzicht auf ein Geschoß, Verkürzung des Verbinders von \ndrei auf zwei Achsen und den Verzicht auf den Verbinder im Dachbereich zu erreichen. \nDer Neubau (Solitär) sei in seiner Breite um 3 m zu reduzieren. Eine detaillierte Aus-\nsage zum denkmalpflegerischen Erhalt sei jedoch im Baugenehmigungsverfahren zu \ntreffen. \nDer Technische Ausschuss der Beklagten erteilte unter dem 8. April 1999 gemäß § 36 \nBauGB das „Einvernehmen“ zum Vorhaben unter der Maßgabe, dass das Neubauvor-\nhaben (Baukörper an der R.straße) auf die Gesamtmaße (einschließlich Erker, Balkone \nu. s. w.) 28 m Tiefe und 15 m Breite beschränkt werde und die Nichtbebaubarkeit des \ngesamten Grundstücks über das durch den Beschluss genannte Maß hinaus durch \nEintragung einer Baulast zu sichern sei. \nIn der Folge dieser Stellungnahmen und von Einwendungen des Umweltschutzamts \ndes Landkreises Meißen kam es zu weiteren Abstimmungen unter den Beteiligten, in \nderen Rahmen der Entwurfsverfasser für die Klägerin unter dem 2. August 1999 eine \nAnpassung des Antrags auf Erteilung des Vorbescheids u. a. dahingehend festhielt, \ndass die maximale Grundfläche des Neubaus an der R.straße 15 m x 28 m einschließ-\nlich aller Vorsprünge, Erker und Balkone betragen soll, was zu einer Bruttogrundfläche \nvon 1.260 m² und einer Nutzfläche (80 %) von 1.008 m² führe. Ferner hielt er die Ver-\nringerung der Bruttogrundfläche des Erweiterungsbaus an die Villa um 140 m², d. h. \n920 m² Bruttogrundfläche fest. Lagepläne wurden - zuletzt mit Eingang am 23. August \n1999 - nachgereicht. Darin war bereits die für die Baulast vorgesehene Fläche geson-\ndert durch Schraffur gekennzeichnet und mit 4.796 m² ausgewiesen. \nAuf Anregung der Beklagten ergänzte der Entwurfsverfasser mit Telefax vom 25. Au-\ngust 1999 die für die einzelnen Gebäude vorgesehenen Nutzungsarten: \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n5 \n„1. Denkmalgerechte Villa und \n Erweiterungsbau (4 Geschosse) \nWohnnutzung/Praxen/Büros \nAltersgerechtes Wohnen \nAltenpflegeheim mit Cafeteria \n2. Neubau R.str. (3 Geschosse) \nWohnnutzung/Praxen/Büros im \nEG \nAltersgerechtes Wohnen \n3. Remise \nWohnnutzung“ \nAufgrund einer entsprechenden Verpflichtungserklärung durch die Gesellschafter der \nKlägerin wurde am 5. November 1999 eine Baulast zum Vorhabengrundstück in das \nBaulastverzeichnis mit dem Inhalt aufgenommen, dass sich die jeweiligen Eigentümer \nverpflichten, eine Teilfläche (schraffierte Fläche), Lageplan 01 vom 20. August 1999, \nvon jeglicher Bebauung freizuhalten. Die freizuhaltende Flurstücksfläche beträgt \n4.796 m². Der - von den Gesellschaftern der Klägerin unterzeichnete - Lageplan 01 \nentsprach demjenigen, der am 23. August 1999 bei der Beklagten eingegangen war, \nmit dem Unterschied, dass sich die schraffierte Fläche nunmehr auch über das einge-\nzeichnete Neubauvorhaben an der R.straße erstreckte. \nUnter dem 5. November 1999 erteilte die Beklagte der Klägerin den beantragten Vor-\nbescheid. Sie hielt im Regelungsteil des Bescheids fest, dass der Vorbescheid die Fra-\ngen nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit und der Zulässigkeit nach örtlichen \nBauvorschriften behandle und die Einhaltung der Erfordernisse nach §§ 4 und 5 \nSächsBO feststelle. Das Vorhaben unterliege der Genehmigungspflicht nach § 12 \nSächsDSchG. Dazu sei die Untere Denkmalschutzbehörde beteiligt worden, welche \ndie Zustimmung erteilt habe. Die beigefügte Stellungnahme derselben - es handelte \nsich um diejenige vom 7. April 1999 - sei „Bestandteil der Baugenehmigung“. Darin \nenthaltene Bedingungen und Auflagen seien zwingend zu beachten. Die Zulässigkeit \nnach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, von denen u. a. der Brandschutz und \ndie Abstandsflächen als Beispiele genannt wurden, sei nicht geprüft worden. Im Vor-\nbescheid wurde zudem das gemeindliche Einvernehmen durch den Technischen Aus-\nschuss der Beklagten dargestellt. Auf den Satz: „Gemäß dem Charakter der Z.-Villa \nund deren Umgebung sind für die Gebäude folgende Nutzungen möglich:“ wurden die \nnachgereichten Nutzungsarten der einzelnen Gebäude wiedergegeben. Zudem wurde \ndie Eintragung der Baulast festgehalten. Ferner wurde eine erteilte Baumfällgenehmi-\ngung mitgeteilt. \nMit Bescheiden vom 4. März 2003, 2. November 2004, 20. Dezember 2005, 25. Okto-\nber 2006, 4. Oktober 2007, 13. November 2008, 19. Oktober 2009, 29. September \n2010, 16. Juni 2011, 19. Juli 2012 und 28. Mai 2013 wurde die Geltungsdauer des \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n6 \nVorbescheids vom 5. November 1999 bis zum 4. November des jeweiligen Folgejah-\nres, zuletzt bis 4. November 2014 verlängert. Die Bescheide enthielten jeweils die Wen-\ndung: \n„Die Nebenbestimmungen/Auflagen des Vorbescheids vom 05.11.1999 so-\nwie die Verpflichtungserklärung in Form der Baulasteintragung vom \n05.11.1999 sind (…) weiterhin gültig“ \nIm Rahmen der Antragsbearbeitung zum ersten Verlängerungsantrag hatte die Untere \nDenkmalschutzbehörde die denkmalschutzrechtliche Zustimmung zur Genehmigungs-\nverlängerung mit der „Auflage“ erteilt, dass bei einer weiteren Verzögerung der Vorha-\nbenverwirklichung mit einem stärkerem Engagement der Eigentümer i. S. d. § 8 \nSächsDSchG einzufordern sei. Die Beklagte hatte diese Stellungnahme dem Bescheid \nvom 4. März 2003 beigefügt und bestimmt, dass sie bis zum Vollzug des Vorbescheids \nbzw. der Beantragung der Baugenehmigung zu beachten sei. \nIn der Zwischenzeit hatte die Beklagte der Klägerin unter dem 21. Dezember 2012 eine \nBaugenehmigung für das im Bescheid als „Umbau und Sanierung der bestehenden \nVilla mit Errichtung eines nichtunterkellerten, dreigeschossigen Anbaus zur Schaffung \nvon 7 Wohnungen, Umbau, Sanierung des bestehenden Kutscherhauses zur Schaf-\nfung von 2 Wohnungen“ bezeichnete Vorhaben erteilt. Das im vereinfachten Verfahren \ngenehmigte Vorhaben betrifft nur einen Teil des Vorhabenumfangs des Vorbescheids. \nDer Neubau an der R.straße ist von ihm ebenso wenig erfasst, wie der über das Ver-\nbindungsgebäude hinausgehende weitere Gebäudeanbau an die Bestandsvilla. Im \nHinblick auf das von jenem Vorhaben erfasste Verbindungsgebäude wurde - abwei-\nchend zur denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme im Vorbescheidsverfahren - eine \nviergeschossige Ausführung genehmigt. Die untere Denkmalschutzbehörde hatte in \nder Zustimmungsmitteilung vom 30. Oktober 2012, die der Baugenehmigung beigefügt \nwar, unter „Hinweise“ festgehalten, dass der Bauvorbescheid trotz der Zustimmung zu \neiner über den Bauvorbescheid hinausgehenden Geschossigkeit des Verbinderbaus \nim Übrigen gültig bliebe. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde bis zum \n22. Dezember 2017 verlängert. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggf. seit \nwann die Baugenehmigung mangels begonnener oder fortgeführter Bauausführung er-\nloschen ist. \nAm 23. April 2014 beantragte ein bevollmächtigter Vertreter der Klägerin die hier ge-\ngenständliche weitere Verlängerung des Vorbescheids um ein Jahr. Die zwischenzeit-\n14 \n15 \n16 \n\n \n \n7 \nlich beim Landratsamt des Landkreises Meißen angesiedelte Untere Denkmalschutz-\nbehörde erteilte unter dem 3. Juli 2014 ihre Zustimmung zur zwölften Verlängerung des \nVorbescheids. Das Stadtplanungsamt der Beklagten befand, dass sich das Vorhaben \nnach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebungsbebauung einfüge und \nrücksichtslos sei. Die vormals andere Beurteilung sei auf dem Vorgriff zu einem im Jahr \n1999 noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan erfolgt und habe auf dem damals \nvorhandenen Bedürfnis nach altengerechten Wohnungen und Pflegeplätzen beruht. \nZwischenzeitlich stelle sich die Lage, auch wegen der Aufhebung des entsprechenden \nAufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan, anders dar und es seien die „norma-\nlen Kriterien“ des § 34 BauGB anzuwenden. \nNach Anhörung der Klägerin zur vollständigen Antragsablehnung lehnte die Beklagte \nmit am 10. April 2015 zugestelltem Bescheid vom 8. April 2015 den Antrag auf Verlän-\ngerung des baurechtlichen Vorbescheids vom 5. November 1999 zum Teilvorhaben \nNeubau an der R.straße (mit Tiefgarage) ab. Dem Antrag auf Verlängerung des Vor-\nbescheids vom 5. November 1999 zu den Teilvorhaben Denkmalgerechte Sanierung \nder Villa, Erweiterungsbau der Villa und Sanierung und Erweiterung der Remise wurde \nzugestimmt. Aus der Bescheidbegründung geht hervor, dass die Beklagte die Gel-\ntungsdauer des Vorbescheids insoweit bis zum 4. November 2015 verlängert hat. In \nBezug auf diese Verlängerungsentscheidung hielt die Beklagte fest, dass die Zulässig-\nkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (bspw. Belange des Natur- und \nDenkmalschutzes) gemäß der Fragestellung nicht geprüft worden sei. Hinsichtlich des \nantragsablehnenden Teils verwies die Beklagte zum einen auf die eingetragene Bau-\nlast, da nach dem Lageplan die vom Neubau erfasste Fläche schraffiert sei. Zum an-\nderen überschreite das geplante Neubaugebäude mit den Ausmaßen von 28 m x 15 m \nund der daraus resultierenden Grundfläche von 420 m² den aus der Umgebungsbe-\nbauung zu entnehmenden Rahmen erheblich. Die Umgebungsbebauung weise Grund-\nflächen von 130 m² bis 250 m² auf. \nDie Klägerin akzeptierte mit Schreiben vom 7. Juli 2015 die Kostenforderung der Be-\nklagten für den Teil des Bescheids, der die Verlängerung des Vorbescheids betraf. Der \nKostenforderung im Hinblick auf den versagenden Bescheidteil trat sie im Hinblick auf \nden erhobenen Widerspruch vom 14. April 2015 entgegen. \nDiesen gegen den antragsablehnenden Teil des Bescheids vom 8. April 2015 gerich-\nteten Widerspruch der Klägerin wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchs-\nbescheid vom 30. Juni 2017 zurück. Für die Frage der Verlängerung des Vorbescheids \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8 \nsei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung maßgeb-\nlich. Danach füge sich das Vorhaben - Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei \nallein das Neubauvorhaben an der R.-Straße - hinsichtlich des Maßes der baulichen \nNutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein. Die denkmalgeschützte Villa sei bei der Bestimmung der nä-\nheren Umgebung außer Betracht zu lassen, weil dieses Bauwerk gerade darauf ange-\nlegt gewesen sei, sich von der Umgebungsbebauung abzuheben und einen singulären \nCharakter zu unterstreichen. Die Grundfläche des Vorhabens betrage 420 m². Abge-\nsehen von der denkmalgeschützten Villa habe das nächstgrößte Wohngebäude eine \nGrundfläche von 274 m². Im maßgeblichen Straßengeviert würde das Vorhaben bo-\ndenrechtliche Spannungen hervorrufen, da es die Hauptnutzung bis ins Hinterland hin-\neintragen und es zu Einschränkungen der Ruhezonen im rückwärtigen Bereich kom-\nmen würde. Zudem entfalte es negative Vorbildwirkung. \nIm Oktober 2014 hatte die Klägerin zudem eine Baugenehmigung für das Vorhaben \n„Z.-Straße, Erweiterungsbau der Villa, Neubau mit Tiefgarage“ beantragt. Dieses Vor-\nhaben betrifft die Errichtung des sich an das im Jahr 2012 genehmigte Verbindungs-\ngebäude der Villa anschließenden Gebäudeanbaus und den Neubau an der R.-Straße, \nhinsichtlich dessen die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids abgelehnt \nworden war. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur \nErteilung eines Fiktionszeugnisses wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 9. August 2017 - 4 K 1054/15 - abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-\nfung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 19. November 2020 - 1 A 1279/17 - \nzurückgewiesen. Über die von der Klägerin erhobene Beschwerde gegen die Nichtzu-\nlassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt des Schlusses \nder mündlichen Verhandlung noch nicht entschieden. Auf die nach Ablehnung der Bau-\ngenehmigung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden die Beklagte mit \nUrteil \nvom \n4. \nJuni \n2019 \n- 4 K 1864/15 - verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. \nÜber die hiergegen gerichtete Berufung (- 1 A 1039/19 -) hat der Senat ebenfalls am \n15. Juli 2021 mündlich verhandelt. \nIm Hinblick auf die teilweise versagte Verlängerung des Vorbescheids hat die Klägerin \nbereits am 28. Oktober 2015 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Dresden er-\nhoben, mit der sie unter Aufhebung des ablehnenden Teils des Bescheids vom 8. April \n2015 die Verpflichtung der Beklagten begehrte, den Antrag auf Verlängerung des Vor-\nbescheids auch insoweit zu genehmigen. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheids \n20 \n21 \n\n \n \n9 \nrichtete sich der Aufhebungsantrag gegen den ablehnenden Teil des Bescheids vom \n8. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017. \nDas Verwaltungsgericht Dresden hat die Beklagte mit Urteil vom 4. Juni 2019 - 4 K \n1863/15 -, verpflichtet den Bauvorbescheid vom 5. November 1999 auch für den Neu-\nbau an der R.-Straße zu verlängern und hat insoweit den Bescheid der Beklagten vom \n8. April 2015 und den Widerspruchsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom \n30. Juni 2017 aufgehoben. \nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe der Ablauf des 4. November 2015 \neiner stattgeben Entscheidung nicht entgegen, weil ein rechtzeitig gestellter Verlänge-\nrungsantrag den Ablauf der Frist der Geltungsdauer hemme. Auch die parallele erfolg-\nreiche Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für \nden weiteren Gebäudeanbau an die Villa und den Neubau an der R.-Straße stehe ei-\nnem schutzwürdigen Interesse an der Verlängerung des Vorbescheids nicht entgegen. \nIm für den Erfolg der Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Ver-\nhandlung bestehe ein Anspruch auf die Verlängerung des Vorbescheids, weil sich das \nVorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Zum einen sei die nähere \nUmgebung räumlich weiter zu ziehen, als von der Beklagten und der Landesdirektion. \nZum anderen sei die denkmalgeschützte Villa nicht als Fremdkörper aus der Betrach-\ntung herauszunehmen. Der geplante Neubau finde in seiner Dimensionierung Entspre-\nchung in der Villa. Soweit die Grundfläche größer als diejenige der Umgebungsbebau-\nung sei, führe diese Überschreitung des Rahmens nicht zu bodenrechtlichen Spannun-\ngen. Das Vorhaben liege auch nicht in „zweiter Reihe“, da eine Erschließung von der \nR.-Straße erfolge. Daher sei die Annahme im Widerspruchsbescheid unzutreffend, \ndass sich das Vorhaben hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, \nnicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Eine Einschränkung rückwärtiger \nRuhebereiche sei mit dem Vorhaben nicht verbunden, da es den umliegenden Freiflä-\nchen genügend Raum lasse. Die Baulasteintragung stehe dem Vorhaben ebenfalls \nnicht entgegen, weil die Schraffierung über dem Neubauvorhaben versehentlich erfolgt \nsei und sich aus den Flächengrößen die tatsächlich bestehende Baulast erkennen \nlasse. \nDie vom Verwaltungsgericht in dem am 19. September 2019 zugestellten Urteil zuge-\nlassene Berufung wurde von der Beklagten am 2. Oktober 2019 eingelegt. \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n10\nMit ihrer innerhalb der verlängerten Frist am 8. Januar 2020 vorgelegten Begründung \npflichtet die Beklagte dem Verwaltungsgericht darin bei, dass es für die Frage der Ver-\nlängerung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung, \nim Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung auf den Zeitpunkt der mündlichen Ver-\nhandlung ankomme. Der Verlängerung des Bauvorbescheids stehe aber - wenn nicht \ndurch den Ablauf des 5. November 2015 ohnehin Erledigung eingetreten sei - die ein-\ngetragene Baulast entgegen. Die in der Kartendarstellung schraffierte Fläche erfasse \ndas hier gegenständliche Neubauvorhaben, so dass diese Fläche wegen der Baulast \nnicht bebaubar sei. Auf die Frage, ob die Baulasteintragung geändert werden könne, \nkomme es wegen der Maßgeblichkeit der aktuellen Sach- und Rechtslage nicht an. Der \nKlägerin fehle es auch am Sachbescheidungsinteresse, weil der Neubau aus denkmal-\nschutzfachlichen Gesichtspunkten nicht genehmigungsfähig sei. Insoweit verweist die \nBeklagte auf Stellungnahmen der unteren Denkmalschutzbehörde vom 4. November \n2019 (Bd. IV Bl. 642 bis 643) und vom 27. Dezember 2019 (Bd. IV Bl. 652 bis 654); \nhinsichtlich deren Einzelheiten wird gemäß § 125 Abs. 1, § 117 Abs. 3 VwGO auf den \nInhalt derselben verwiesen. Die vormals erteilte denkmalschutzrechtliche Zustimmung \nzum Verlängerungsantrag sei damit widerrufen. Im Hinblick auf die denkmalschutz-\nrechtliche Betrachtung komme dem Senatsurteil vom 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 - \nentscheidendes Gewicht zu. In dieser habe der Senat unter Aufgabe der früheren \nRechtsprechung festgehalten, dass die für die Verwirklichung des Vorhabens erforder-\nliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 12 Abs. 1 SächsDSchG nicht im \nErmessen der zuständigen Denkmalschutzbehörde stehe. Sei eine genehmigungs-\npflichtige Veränderung am Kulturdenkmal beantragt, habe die Denkmalschutzbehörde \nzu prüfen, ob diese Veränderung einen Verstoß gegen die Pflicht des § 8 Abs. 1 \nSächsDSchG zur denkmalgerechten Erhaltung darstelle und in diesem Fall die Geneh-\nmigung zwingend zu versagen (juris Rn. 28). So liege der Fall hier. Das Vorhaben ver-\nstoße gegen die Pflicht aus § 8 Abs. 1 SächsDSchG, das Kulturdenkmal, zu welchem \nneben der Villa auch das Nebengebäude, der Garten und die Einfriedung gehöre, zu \nerhalten. Angesichts geringerer Finanzierungszinsen und höherer erzielbarer Mieten \nals noch im Jahr 1999 sei die Erhaltung der Klägerin auch nicht unzumutbar. Zumindest \nhabe die Klägerin nicht vorgetragen und konkret dargelegt, dass das Grundstück ohne \ndie Verwirklichung des Neubaus an der R.-Straße nicht wirtschaftlich genutzt werden \nkönne. Eine Bindungswirkung früherer denkmalschutzrechtlicher Entscheidungen be-\nstehe nicht. Insbesondere betreffe das im Jahr 2012 genehmigte Vorhaben nicht den \nhier gegenständlichen Neubau. Zudem sei die Baugenehmigung und mit ihr die einge-\nschlossene denkmalschutzrechtliche Genehmigung mangels Baubeginn oder -fortset-\n25 \n\n \n \n11\nzung zwischenzeitlich erloschen. Im Übrigen zeige das Parallelverfahren, dass die Klä-\ngerin das Vorhaben, welches Gegenstand des Antrags auf Erteilung eines Vorbe-\nscheids gewesen sei, nicht mehr realisieren wolle. Die Differenzen zwischen dem An-\nbau an die Villa, der Gegenstand des Vorbescheids war, zu jenem, der mit dem paral-\nlelen Genehmigungsverfahren erstrebt werde, seien so erheblich, dass sich das Ge-\nsamtvorhaben als etwas Anderes darstelle. Im Übrigen füge sich das Vorhaben hin-\nsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grund-\nstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der räumliche Umgriff \nder näheren Umgebung sei dem Widerspruchsbescheid folgend zu bestimmen. Bei der \nBetrachtung der näheren Umgebung sei die denkmalgeschützte Villa herauszuneh-\nmen. Sie sei als Solitär gebaut worden und stehe als ein Unikat in einer ansonsten eher \nhomogenen Umgebung. Dabei wirke sie selbst nicht tonangebend und dominiere die \nnähere Umgebung nicht. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Juni 2019 - 4 K 1863/15 - zu \nändern und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nSie verteidigt das angegriffene Urteil und ist der Auffassung, dass die Schraffur des \nNeubaus in der Karte zur Baulast eine offensichtliche und damit unbeachtliche Unrich-\ntigkeit darstelle, was sich auch aus dem eingetragenen Flächenmaß der Baulast er-\ngebe. In der vom Notar erteilten Abschrift sei die Fläche des Neubaus, wie in einem in \nden Akten der Beklagten enthaltenen Plan, nicht schraffiert. Das Verwaltungsgericht \nhabe die Sach- und Rechtslage nach richterlichem Augenschein zutreffend gewürdigt. \nInsbesondere hätten sich seit 1999 keine relevanten Veränderungen ergeben. Viel-\nmehr habe die Beklagte noch im Jahr 2012 eine Baugenehmigung erteilt, in der der \nVerbindungsbau an der Villa - abweichend vom Vorbescheid - nicht drei- sondern vier-\ngeschossig genehmigt worden sei. Die Denkmalschutzbehörde sei an den Inhalt der \nbegünstigenden bestandskräftigen Verwaltungsakte (Vorbescheid 1999 und Bauge-\nnehmigung 2012) gebunden. Auf eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung komme es nicht \nan, eine solche sei nur im Fall des Abbruchs eines Denkmals vorzunehmen. Sofern \nsich - wie hier - an der Sach- und Rechtslage nichts geändert habe, sei die Beklagte \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n12\ngehindert, eine komplett neue Beurteilung für die Verlängerung des Vorbescheids vor-\nzunehmen. Aus dem Senatsurteil vom 19. Januar 2016 ließen sich keine Aussagen für \nden hier zu entscheidenden Fall entnehmen. Im Übrigen sei die Baugenehmigung aus \ndem Jahr 2012 nicht erloschen, da Sanierungsarbeiten an der Villa und der Remise \nvorgenommen worden seien und auch gegenwärtig Bauarbeiten durchgeführt würden. \nDer Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2021 das Vorhabengrund-\nstück und seine Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Inhalts und \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung \nBezug genommen. Ferner hat der Senat in der mündlichen Verhandlung eine mündli-\nche Auskunft des Landesamts für Denkmalpflege eingeholt, die durch die Gebietsrefe-\nrentin, Frau U., erteilt wurde. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wech-\nselseitigen Schriftsätze samt Anlagen, die von der Beklagten in diesem Verfahren so-\nwie in den Verfahren 1 A 1039/19 (VG Dresden: 4 K 1864/15) und 1 A 1279/17 \n(VG Dresden: 4 K 1054/15) übergebenen Verwaltungsakten, die Akten der Landesdi-\nrektion zum Widerspruchsverfahren bzgl. der Ablehnung der Erteilung des Fiktions-\nzeugnisses und der im Oktober 2014 beantragten Baugenehmigung sowie auf die bei-\ngezogenen Akten des Verfahrens 1 A 1039/19 verwiesen, die Gegenstand der münd-\nlichen Verhandlung gewesen sind. \nEntscheidungsgründe \nAuf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß \n§ 129 VwGO zu ändern und die Klage abzuweisen. \nI. Die Berufung hat Erfolg, weil die Klage, mit der die Klägerin gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 \nVwGO die Verpflichtung der Beklagten begehrt, denjenigen Teil des Bauvorbescheids \nvom 5. November 1999 zu verlängern, dessen Verlängerung mit Bescheid vom 8. Ap-\nril 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2017 abgelehnt worden \nist, abzuweisen ist. Sie ist zulässig, aber unbegründet. \n1. Das Klagebegehren (§ 88 VwGO) richtet sich gegenständlich beschränkt auf die \nVerlängerung des Teils des Bauvorbescheids, dessen Verlängerung im Bescheid vom \n29 \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n13\n8. April 2015 abgelehnt worden war. Die Klägerin begehrt damit die Verpflichtung der \nBeklagten zur Verlängerung des Vorbescheids für den Neubau an der R.-Straße. \nDie übrigen Teile des Vorbescheids vom 5. November 1999, die Beantwortung von \nFragen bezüglich der Zulässigkeit der Sanierung der Villa, des Anbaus an die Villa und \nder Sanierung und Erweiterung der Remise sind durch den Bescheid vom 8. April 2015 \nverlängert worden und dürften gemäß § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG \nseit Beginn des 5. November 2015 durch Zeitablauf erledigt sein. Ungeachtet des Um-\nstands, dass die Beklagte nicht berechtigt war, das dem Vorbescheid vom 5. November \n1999 zugrunde liegende Gesamtvorhaben der Klägerin im Bescheid vom 8. April 2015 \naufzuteilen (vgl. Senatsurt. v. 20. Oktober 2016 - 1 A 857/10 -, juris Rn. 61; Senatsbe-\nschl. v. 13. August 2012 - 1 B 242/12 -, juris Rn. 6 f.), ist die von ihr vorgenommene \nAufteilung bestandskräftig. Der Beklagten war es tatsächlich möglich, das Vorhaben \naufzuteilen und die Klägerin hat diese Aufteilung akzeptiert. \nDie tatsächliche Möglichkeit, das Vorhaben der Klägerin aufzuteilen, liegt in der realen \nTeilbarkeit des Gesamtvorhabens der Klägerin begründet. Schon die Aufgliederung der \nvier einzelnen Vorhabenbestandteile im Vorbescheidsantrag, erst recht aber die Bean-\ntragung und Erteilung der Baugenehmigung aus dem Jahr 2012, welche - unter teilwei-\nser Änderung - nur die drei anderen Elemente des dem Bauvorbescheid vom 5. No-\nvember 1999 zugrunde liegenden Gesamtvorhabens betraf, zeigt die reale Teilbarkeit \ndes Gesamtvorhabens auf. Der beabsichtigte Neubau an der R.-Straße ist lediglich \ndurch den - hier aus wirtschaftlichen Erwägungen gebildeten - Willen der Klägerin, aber \nnicht baulich mit dem restlichen Vorhaben verbunden. Weder würde die Verwirklichung \ndes Neubaus an der R.-Straße baulich von der Verwirklichung aller oder einzelner Teile \ndes übrigen Vorhabens abhängen, noch besteht eine umgekehrte entsprechende Ab-\nhängigkeit. \nDie Klägerin hat die Aufteilung des Vorhabens durch die Beklagte akzeptiert. Sie hat \nmit ihrem Widerspruch nicht die Verlängerung des ungeteilten Vorbescheids, sondern \nausschließlich die Verlängerung des Teils des Vorbescheids vom 5. November 1999 \nbeantragt, dessen Verlängerung versagt worden ist. Dies geht auch aus der Korres-\npondenz zur Akzeptanz der Kostenforderung im Hinblick auf die zusprechende Ent-\nscheidung vom 8. April 2015 hervor. Damit hat sich die Klägerin der Aufspaltung ihres \nVorhabens gefügt, was dazu führt, dass der Vorbescheid in Bezug auf die von der Be-\nklagten geschaffenen Vorhabenteile ein unterschiedliches rechtliches Schicksal erfah-\nren konnte. \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n14\n2. Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage, für die die Klägerin klagebefugt i. S. d. § 42 \nAbs. 2 VwGO ist, steht weder der Ablauf des 4. November 2015 noch der Bauantrag \nvom Oktober 2014 noch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. \na) Das Begehren der Klägerin richtet sich in gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafter \nWeise auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Verwaltungsakts, auch \nwenn der 4. November 2015 und damit das nach der letzten Verlängerung vom \n28. Mai 2013 hier von Gesetzes wegen vorgesehene grundsätzlich späteste Ablaufda-\ntum (vgl. § 75 Satz 3 und 4, § 73 Abs. 2 Satz 2 SächsBO) einer Verlängerung des \nursprünglich am 5. November 1999 erteilten Vorbescheids bereits zurückliegt. \nDie Klägerin begehrt nicht die rückwirkende Verlängerung des Vorbescheids bis zum \n4. November 2015, welche wegen Erledigung mangels Regelungswirkung (vgl. § 35 \nSatz 1 VwVfG) kein Verwaltungsakt wäre, sondern die Verpflichtung der Beklagten zur \nErteilung einer in die Zukunft gerichteten Verlängerung des Bauvorbescheids. Ob die-\nses Begehren sachlich gerechtfertigt ist, ist keine Zulässigkeits- sondern eine Begrün-\ndetheitsfrage der Klage. \nUngeachtet dessen ist der Senat der Auffassung, dass sich ein Rechtsstreit in den \nFällen, in denen sich - wie hier - der Bauherr und die Bauaufsichtsbehörde über die \nVerlängerung eines Bauvorbescheids auseinandersetzen, grundsätzlich nicht durch \nAblauf der potentiellen Jahresfrist nach § 75 Satz 3 SächsBO in der Hauptsache erle-\ndigt. Das Verfahren über die Verlängerung des Vorbescheids dient der Vereinfachung \nsowohl zugunsten des Bauherrn als auch zugunsten der Bauaufsichtsbehörde (vgl. \nJäde, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand: 84. EL März \n2001, SächsBO § 73 Rn. 35 [zur Verlängerung der Baugenehmigung]). So muss der \nBauherr bspw. keine Bauvorlagen gemäß § 75 Satz 4, § 68 Abs. 2 SächsBO, § 4, § 1 \nDVOSächsBO einreichen und die Behörde kann - soweit sich für Änderungen keine \nErkenntnisse ergeben - auf die Beteiligung von Fachbehörden verzichten (vgl. Nr. 73.2 \nVwVSächsBO). Gleichwohl ist in einem Rechtsstreit über die Verlängerung des Vorbe-\nscheids durch die Widerspruchsbehörde nach der im jeweiligen Entscheidungszeit-\npunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage und im gerichtlichen Verfahren nach der im \nZeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage zu entscheiden (vgl. Senatsurt. v. 6. Juli 2015 - 1 A 730/12 -, juris Rn. 22; \nNdsOVG, \nUrt. \nv. \n22. \nJuni \n2010 \n- 12 LB 213/07 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Damit sind die materiellen Voraussetzungen \nfür die Verlängerung des Vorbescheids dieselben, wie diejenigen einer Neuerteilung \n37 \n38 \n39 \n40 \n\n \n \n15\n(vgl. Jäde a. a. O., § 73 Rn. 34 [zur Verlängerung der Baugenehmigung]). Vor diesem \nHintergrund würde eine Obliegenheit des Bauherrn während des Rechtsstreits jährlich \n(weitere) Verlängerungsanträge einzureichen, um ggf. eine Kaskade von Verlänge-\nrungsentscheidungen zu erwirken, ebenso dem Sinn und Zweck der Verlängerung zu-\nwiderlaufen, wie ein faktischer Zwang, nach Ablauf der potentiellen Verlängerungsfrist, \ndurch einen neuen, formell ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung eines (neuen) Vor-\nbescheids ein weiteres, umfangreicheres Verwaltungsverfahren einzuleiten. Vielmehr \nbringt der Bauherr durch sein Festhalten am Rechtsstreit über den Ablauf der potenti-\nellen Verlängerungsfrist hinaus sein fortbestehendes weiteres Verlängerungsbegehren \nhinreichend zum Ausdruck, welches im Erfolgsfall durch eine einheitliche Ver-\nlängerungsentscheidung befriedigt werden kann. \nb) Es kann dahinstehen, ob die Anwendung des § 75 Satz 1 SächsBO bei Stellung des \nBauantrags vor Erteilung oder Verlängerung des Vorbescheids für dasselbe Vorhaben \ndie Zulässigkeit oder die Begründetheit einer Verpflichtungsklage in Bezug auf die Er-\nteilung oder Verlängerung des Vorbescheids betrifft. Der Bauantrag vom Oktober 2014, \nder Gegenstand des Verfahrens 1 A 1039/19 ist, steht der Klage auf Verlängerung des \nhier gegenständlichen Vorbescheids jedenfalls nicht entgegen. \nZwar ist ein Vorbescheid nach § 75 Satz 1 SächsBO nur vor Einreichung des Bauan-\ntrags zu erteilen. Dies gilt auch für eine Verlängerung des Vorbescheids, da - wie be-\nreits ausgeführt - die Verlängerungsvoraussetzungen dieselben sind, wie bei einer \nNeuerteilung des Vorbescheids. Jedoch bezieht sich § 75 Satz 1 SächsBO auf ein \nidentisches Vorhaben von Bauvoranfrage und Bauantrag (vgl. Dirnberger, in: \nJäde/Dirnberger/Böhme a. a. O., § 75 Rn. 14). Eine solche Vorhabenidentität liegt hier \naber nicht vor. Die Verlängerung des Vorbescheids betrifft ausschließlich das Vorha-\nben Neubau an der R.-Straße (s. o.), der Bauantrag vom Oktober 2014 ist ein Gesamt-\nvorhaben, welches den Neubau an der R.-Straße und einen Teil des Anbaus an die \nbestehende Villa zum Gegenstand hat. Allein der Umstand, dass der Bauantrag auch \nden Neubau an der R.-Straße erfasst, führt nicht zur Anwendung des § 75 Satz 1 \nSächsBO, da die Erteilung der Baugenehmigung schon dann (insgesamt) abzulehnen \nist, wenn der Anbau an die bestehende Villa nicht genehmigungsfähig ist. Bereits hie-\nraus zeigt sich, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Verlängerung des hier ge-\ngenständlichen Vorbescheids neben jenem Baugenehmigungsverfahren besteht. \n41 \n42 \n\n \n \n16\nc) Der Klägerin fehlt auch kein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung. Bei \nLeistungsklagen einschließlich der Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich vom Beste-\nhen eines Rechtsschutzbedürfnisses auszugehen. Denn die Rechtsordnung erkennt \ndann, wenn sie ein materielles Recht gewährt, in der Regel auch das Interesse desje-\nnigen, der sich als Inhaber dieses Rechts sieht, an der gerichtlichen Durchsetzung des \nRechts an (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Januar 1999 - 2 C 5.98 -, juris Rn. 12). \nSelbst wenn der Klägerin - wie die Beklagte mit Blick auf die denkmalschutzrechtliche \nUnzulässigkeit und die eingetragene Baulast geltend macht - das Sachbescheidungs-\ninteresse für die Verlängerung des Bauvorbescheids fehlen würde, stünde dies der Zu-\nlässigkeit der Klage nicht entgegen. Gegen die Versagung der Baugenehmigung oder \neines Vorbescheids wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses muss gerichtlicher \nRechtsschutz möglich sein mit dem Ziel einer Überprüfung, ob der von der Bauauf-\nsichtsbehörde als offensichtlich angenommene Verstoß gegen eine nicht zum Prüfpro-\ngramm gehörende öffentlich-rechtliche Vorschriften tatsächlich vorliegt. Daher ist eine \nsolche Klage für den Fall, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung der Bauauf-\nsichtsbehörde bestätigt, nicht wegen des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses als \nunzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen (vgl. Senatsurt. v. 11. September \n2013 - 1 A 805/11 -, juris Rn. 21). Ohnehin ist die Ablehnung eines Bauantrags oder \neines Vorbescheids wegen des fehlenden Sachbescheidungsinteresses auf offensicht-\nliche Fälle beschränkt (vgl. Senatsurt. v. 9. November 2015 - 1 A 317/14 -, juris Rn. \n24). Dies kann angesichts der über die Jahre geänderten denkmalschutzrechtlichen \nWürdigung des Vorhabens und des Widerspruchs zwischen der von der Schraffur über-\ndeckten Fläche der Baulast und der Flächenangabe (4.796 m²) nicht angenommen \nwerden. \nSchließlich fehlt der Klägerin auch nicht das Rechtsschutzinteresse deshalb, weil sie \nder Auffassung ist, dass sie bereits eine die Errichtung des Neubaus an der R.-Straße \nerfassende Baugenehmigung wegen der Fiktionswirkung des § 69 Abs. 5 Satz 1 \nSächsBO besitzt. Der Senat hat sich dieser Auffassung im Urteil vom 19. Novem-\nber 2020 - 1 A 1279/17 - nicht angeschlossen. Soweit ein Erfolg der Beschwerde der \nKlägerin gegen die Nichtzulassung der Revision und eines anschließenden Revisions-\nverfahrens das Rechtsschutzinteresse im hier geführten Verfahren entfallen lassen \nkann, sieht der Senat keinen Anlass, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen. Ein \nFall in dem eine Aussetzung nach § 94 VwGO zwingend geboten ist (vgl. Pe-\nters/Schwarzburg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 17 ff.), liegt nicht \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n17\nvor. Der Anspruch der Beteiligten auf ein zügiges Verfahren gebietet dessen Fortfüh-\nrung, zumal die Klägerin auf die Terminierung gedrängt hat und beide Beteiligte in der \nmündlichen Verhandlung die vom Senat in Aussicht gestellte Fortführung des Verfah-\nrens befürwortet haben. \n3. Die Klage ist unbegründet, weil die Ablehnung der Verlängerung des Vorbescheids \nvom 5. November 1999 im hier gegenständlichen Umfang nicht gemäß § 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO rechtswidrig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt. \nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verlängerung des Vorbe-\nscheids für das Vorhaben Neubau an der R.-Straße. Die Voraussetzungen einer Ver-\nlängerung des Vorbescheids gemäß § 75 Satz 3 SächsBO liegen nicht vor. \nNach § 75 Satz 3 SächsBO kann die Geltungsdauer des Vorbescheids auf schriftlichen \nAntrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Wie bereits oben angeführt, sind \ndie materiellen Voraussetzungen für die Verlängerung des Vorbescheids nach § 75 \nSatz 3 SächsBO dieselben, wie diejenigen einer Neuerteilung, wobei es auf die im \nZeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und \nRechtslage ankommt. Mit der Verlängerungsentscheidung wird die Dauer der Rege-\nlungswirkung des bei Antragstellung für die Verlängerung noch existierenden Vorbe-\nscheids hinausgeschoben. Daher knüpft die Verlängerungsentscheidung an den tat-\nsächlichen Inhalt des Vorbescheids und nicht an den ursprünglichen Antrag auf Ertei-\nlung eines Vorbescheids an. Hat die Bauaufsichtsbehörde im ursprünglichen Vorbe-\nscheid vom Bauherrn nicht gestellte Fragen gleichwohl verbindlich beantwortet, so er-\nfasst die Regelungswirkung des zu verlängernden Vorbescheids auch diese Fragen. \nDaher müssen für eine Verlängerung des existierenden Vorbescheids auch diese Fra-\ngen zugunsten des Bauherrn zu beantworten sein. \nGegenstand des der Klägerin erteilten Vorbescheids vom 5. November 1999 ist neben \nder planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch die denkmalschutzrechtliche \nZulässigkeit der Errichtung und Änderung der jeweils geplanten Baukörper. Eine sol-\nche Zulässigkeit liegt im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung des \nSenats nicht vor. Daher ist die Geltungsdauer des Vorbescheids nicht zu verlängern. \na) Der unter dem 5. November 1999 erteilte Vorbescheid enthält eine positive Entschei-\ndung über die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Diese hat er über \ndie vorhergehenden elf Verlängerungsentscheidungen auch nicht verloren. \n46 \n47 \n48 \n49 \n\n \n \n18\naa) Die im Vorbescheid vom 5. November 1999 enthaltene Entscheidung zur denkmal-\nschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich durch Auslegung desselben. \nBei der Auslegung von Verwaltungsakten ist nach der im öffentlichen Recht entspre-\nchend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen \nund nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht \nder innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung \nverstehen konnte. Auszugehen ist von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung \nbestimmt \nist \n(vgl. \nBVerwG, \nBeschluss \nvom \n23. \nJanuar \n2018 \n- 8 B 28.17 -, juris Rn. 7; Senatsurt. v. 4. Februar 2010 - 1 A 209/09 -, juris Rn. 18). \nAusgehend davon, dass der Bauherr mit einem Bauvorbescheid eine Entscheidung \nüber einzelne Fragen des Bauvorhabens im Sinne des § 75 Satz 1 SächsBO erwirkt \nund er deshalb mit den benannten Fragen und den dem Antrag zugrunde gelegten \nPlänen den Gegenstand des Vorbescheids bestimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 12. März \n2013 - 1 A 309/11 -, juris Rn. 6), stellt sich der Inhalt des Vorbescheids regelmäßig \nspiegelbildlich zur Voranfrage dar. Im vorliegenden Fall kann aber dahinstehen, ob die \nKlägerin durch die Bezeichnung eines Teils des Vorhabens als „denkmalgerechte Sa-\nnierung“ der Villa und den im Feld „Fragestellung“ eingefügten Hinweis auf die Abstim-\nmungen u. a. mit der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denk-\nmalpflege im am 25. März 1999 bei der Beklagten eingegangenen Antrag auf Erteilung \neines Vorbescheids auch die die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens \nabgefragt hat. Jedenfalls hat die Beklagte die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit \ndes Vorhabens geprüft und zum Regelungsgegenstand des Vorbescheids gemacht. \nInsbesondere bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die denkmalschutzrechtliche \nZulässigkeit des Vorhabens nur zum Zweck der Klärung des Sachbescheidungsinte-\nresses in den Blick genommen worden ist. \nBei der Frage der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens handelte es \nsich gemäß § 66 Abs. 1, § 62a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, § 70 Abs. 1 Satz 1 \nSächsBO a. F. (1994), § 12 Abs. 3 SächsDSchG (jetzt: § 75 Satz 1, § 63 Satz 1 Nr. 3 \noder § 64 Satz 1 Nr. 3 SächBO, § 12 Abs. 3 SächsDSchG) um einen der Klärung im \nVorbescheid zugänglichen Gegenstand. Die Ausführungen zur denkmalschutzrechtli-\nchen Zustimmung standen im Regelungsteil des Vorbescheids und stellten einen Ge-\ngensatz zu der dort ebenfalls mitgeteilten Nichtprüfung anderer öffentlich-rechtlicher \nVorschriften, etwa derjenigen zu Abstandsflächen und zum Brandschutz, dar. Die Prü-\nfung der denkmalschutzrechtlichen Zulässigkeit wurde ausdrücklich hervorgehoben, \n50 \n51 \n52 \n53 \n\n \n \n19\nindem die Beklagte festhielt, dass die Untere Denkmalschutzsbehörde wegen der Ge-\nnehmigungspflicht gemäß § 12 SächsDSchG beteiligt worden sei und diese die denk-\nmalschutzrechtliche Zustimmung erteilt habe. Ferner bestimmte die Beklagte, dass die \nbeigefügte Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde Bestandteil der Bau-\ngenehmigung sei und die darin enthaltenen Auflagen und Bedingungen zwingend ein-\nzuhalten seien. Soweit die Beklagte dabei die Stellungnahme der unteren Denkmal-\nschutzbehörde als einen Bestandteil „der Baugenehmigung“ und nicht als einen sol-\nchen „des Vorbescheids“ bezeichnete, lässt sich daraus nicht schließen, dass die denk-\nmalschutzrechtliche Zulässigkeit erst in einem künftigen Baugenehmigungsverfahren \ngeklärt werden sollte. Es handelte sich ersichtlich um eine sprachliche Unschärfe. Oh-\nnehin war die Bezeichnung des Vorbescheids als „Baugenehmigung“ insoweit nicht \nunzutreffend, \nda der Vorbescheid als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung gilt (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, juris Rn. 9; Senatsurt. v. 3. Juli 2012 \n- 4 B 808/06 -, juris Rn. 52). Die Beklagte beabsichtigte erkennbar bereits mit dem \nVorbescheid, die Verbindlichkeit der Stellungnahme der Unteren Denkmal-schutzbe-\nhörde vom 7. April 1999 herbeizuführen. Insbesondere sollte die Festlegung der als \n„Auflagen“ zur denkmalschutzrechtlichen Zustimmung mitgeteilten Punkte nicht erst ei-\nner späteren Baugenehmigung vorbehalten bleiben. Der Klägerin war dies auch be-\nkannt. Sie hatte sich bereits im Vorfeld des Bescheiderlasses veranlasst gesehen, ei-\nnen geänderten Lageplan einzureichen, der für den Neubau an der R.-Straße die Au-\nßenmaße auch nach der denkmalschutzrechtlichen Stellungnahme (15 m x 28 m) auf-\nnahm. Daher sprechen sowohl der Wortlaut des Vorbescheids, die Einordnung der \nAusführungen zum Denkmalschutzrecht in den Regelungsteil unmittelbar vor Nennung \nder nicht geprüften Gegenstände, die Kommunikation der Beteiligten vor Erlass des \nVorbescheids und der Sinn und Zweck der Ausführungen zum Denkmalschutzrecht \ndafür, dass die Beklagte einerseits eine verbindliche Regelung schaffen wollte und die \nKlägerin andererseits sicher sein durfte, dass bei einem Bauantrag für dasselbe Vor-\nhaben, welches die Vorgaben der Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde \neinhält, die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit - außer im Hinblick auf die äußerliche \nGestaltung der einzelnen Vorhabenteile - nicht mehr geprüft würde. \nbb) Durch die nachfolgenden elf Verlängerungen hat sich der Inhalt des Vorbescheids \nnicht geändert. \nInsbesondere hat die Beklagte - zuletzt mit Bescheid vom 28. Mai 2013 - festgehalten, \ndass die Nebenbestimmungen und Auflagen des Vorbescheids vom 5. November 1999 \n54 \n55 \n\n \n \n20\nfür die Verlängerung weiterhin gültig seien. Soweit der Text hierbei „für die 10. Verlän-\ngerung“ statt „für die 11. Verlängerung“ lautet, handelt es sich um ein offensichtliches \nSchreibversehen, welches durch die Übernahme des Bescheidtextes aus dem Vorjahr \nentstanden ist, der Beklagten auch bereits zuvor unterlaufen ist (vgl. Bescheid vom 16. \nJuni 2011) und keine Zweifel am Regelungsgehalt des Bescheids aufkommen lässt. \nDie erstmals im Bescheid vom 8. April 2015 festgehaltene Erläuterung, dass die Zuläs-\nsigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften - z. B. des Denkmalschutzes - \nnicht geprüft worden sei, betraf nur den Teil des Vorbescheids, dessen Geltungsdauer \nvon der Beklagten zum zwölften Mal verlängert worden ist. Sie hat dementsprechend \nkeine Auswirkung auf den tatsächlichen Inhalt des hier gegenständlichen, nicht verlän-\ngerten Teils des Vorbescheids vom 5. November 1999 nach seiner elften Verlänge-\nrung. \nb) Das vom streitgegenständlichen Vorbescheidsteil erfasste Vorhaben - der Neubau \neines dreigeschossigen Wohngebäudes mit den Ausmaßen 15 m x 28 m - ist denkmal-\nschutzrechtlich nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG genehmigungs- \nbzw. zustimmungsfähig (§ 13 Abs. 1, § 12 Abs. 3 SächsDSchG). Eine entsprechende \nZustimmung liegt auch nicht mehr vor. \naa) Die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landratsamts des Land-\nkreises Meißen vom 3. Juli 2014 zum zwölften Verlängerungsantrag bezog sich auf die \ngesetzlich vorgesehene Verlängerung des damals bereits elfmal verlängerten Vorbe-\nscheids und damit auf einen Zeitraum bis zum Ablauf des 4. November 2015. Sie hat \ndarüber hinaus keine Wirkung. Es kann daher dahinstehen, ob die Schreiben der Un-\nteren Denkmalschutzbehörde vom 4. November 2019 und vom 27. Dezember 2019 als \nAufhebung der vormals erteilten Zustimmung in analoger Anwendung des § 1 Sächs-\nVwVfZG i. V. m. § 48 Abs. 1 VwVfG anzusehen wären (vgl. hierzu: Senatsurt. v. 18. \nJanuar 2006 - 1 B 444/05 -, juris Rn. 37). \nEine rechtliche Bindung der Beklagten oder der unteren Denkmalschutzbehörde an die \nWürdigung in den Entscheidungen über den Antrag auf Erteilung des Vorbescheids \nund über die Verlängerungsanträge besteht nicht, da es für den Anspruch auf Verlän-\ngerung auf die aktuelle - hier: im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung \nbestehende - Sach- und Rechtslage ankommt. Im Verlängerungsverfahren ist es nicht \nnur möglich, einer Veränderung der Sach- und Rechtslage durch Nichtverlängerung \nRechnung zu tragen. Die Bauordnungsbehörde ist auch gehalten, auf eine erkannte, \n56 \n57 \n58 \n59 \n\n \n \n21\nggf. langjährige Fehleinschätzung der Sach- oder Rechtslage mit der Nichtverlänge-\nrung des Vorbescheids zu reagieren (vgl. NdsOVG, Urt. v. 6. Januar 1995 - 1 L 457/93 \n-, juris Rn. 2). \nbb) Ein Anspruch auf Erteilung der im bauaufsichtsrechtlichen Gestattungsverfahren \nnach § 12 Abs. 1, Abs. 3 SächsDSchG erforderlichen Zustimmung der Denkmalbe-\nhörde gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kommt nach Auffassung des Senats nur in \nBetracht, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild und die Substanz des Denkmals \nin einer den Denkmalwert nur unwesentlich beeinträchtigenden Weise verändert oder \ndie Erhaltung des Erscheinungsbilds und der Substanz des Denkmals für die Klägerin \nals deren Eigentümerin gemäß § 8 Abs. 1 SächsDSchG unzumutbar ist (vgl. Senatsurt. \nv. 7. November 2019 - 1 A 676/17 -, juris Rn. 41). Beides liegt hier für das Vorhaben, \nwelches einer denkmalschutzrechtlichen Zustimmung bedarf, nicht vor. \naaa) Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG darf ein Kulturdenkmal nur mit \nZustimmung der Denkmalschutzbehörde in seinem Erscheinungsbild oder seiner Sub-\nstanz verändert oder beeinträchtigt werden. Das Vorhaben der Errichtung des Neubaus \nan der R.-Straße löst diese Zustimmungsbedürftigkeit aus, da mit ihm zum einen in die \nSubstanz des Kulturdenkmals Villa-K. (auch K.-Villa) eingegriffen wird und zum ande-\nren auch sein Erscheinungsbild beeinträchtigt wird. \n(1) Als Kulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsDSchG geschützt ist nicht nur das Vil-\nlengebäude, sondern die Villa mit Einfriedung sowie der östlichem Teil des Nebenge-\nbäudes und der Villengarten; wie es im Verzeichnis der Kulturdenkmale \n- Kulturdenkmalliste - zutreffend eingetragen ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG). \nDie Denkmaleigenschaft ist nach sächsischem Landesrecht nicht von der Aufnahme in \ndie Kulturdenkmalliste abhängig (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SächsDSchG). Die gesetzlichen \nVoraussetzungen, die zur Einordnung des Anwesens Z.-Straße in R., bestehend aus \nVilla mit Einfriedung sowie östlichem Teil des Nebengebäudes und Villengarten als \nKulturdenkmal i. S. v. § 2 Abs. 1 SächsDSchG führen, sind - wovon auch die Beteiligten \nausgehen - hier erfüllt. Dieser Einordnung steht nicht entgegen, dass die einzelnen \nBestandteile des Kulturdenkmals derzeit in einem ungepflegten Zustand sind. \nKulturdenkmale sind gemäß § 2 Abs. 1 SächsDSchG von Menschen geschaffene Sa-\nchen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen \n60 \n61 \n62 \n63 \n64 \n\n \n \n22\nGrundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissen-\nschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen \nInteresse liegt. Kulturdenkmale im Sinne des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes \nsind insbesondere Bauwerke (§ 2 Abs. 5 Buchst. a SächsDSchG) und Werke der Gar-\nten- und Landschaftsgestaltung (§ 2 Abs. 5 Buchst. c SächsDSchG). Zu einem Kultur-\ndenkmal gehören auch Zubehör und Nebenanlagen, soweit sie mit der Hauptsache \neine Einheit von Denkmalwert bilden (§ 2 Abs. 2 SächsDSchG) sowie die Umgebung \neines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Bestand oder Erscheinungsbild von er-\nheblicher Bedeutung ist (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SächsDSchG). Nach der Legaldefinition des \n§ 2 Abs. 1 SächsDSchG setzt die Denkmaleigenschaft die Sacheigenschaft, die Denk-\nmalfähigkeit und die Denkmalwürdigkeit voraus. \nDavon ausgehend ist das zuvor beschriebene Anwesen ein Kulturdenkmal i. S. d. § 2 \nAbs. 1, Abs. 2, Abs. 5 Buchst. a und c SächsDSchG, da es sowohl die Sacheigenschaft \nals auch die weiteren Voraussetzungen der Denkmalfähig- und Denkmalwürdigkeit er-\nfüllt. Letzteres folgt zuvörderst aus der gutachterlichen Bewertung des Landesamts für \nDenkmalpflege Sachsen vom 26. November 2019, die der Senat als Grundlage seiner \nEntscheidung mit heranzieht. \nBei dem Landesamt für Denkmalpflege Sachsen handelt es sich um eine Fachbehörde \ni. S. v. § 3a Abs. 1 SächsDSchG, deren Mitarbeiter in erster Linie zur Beantwortung \naller Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege geeignet sind (Senatsurt. \nv. 17. September 2007 - 1 B 324/06 -, juris Rn. 28; Senatsurt. v. 7. November 2019 \na. a. O., juris Rn. 46). \nDie Denkmalfähigkeit ist zu bejahen, wenn mindestens einer der in § 2 Abs. 1 \nSächsDSchG genannten Schutzgründe vorliegt, was hier der Fall ist. Die Denkmalfä-\nhigkeit beruht nach der genannten gutachterlichen Bewertung des Landesamts für \nDenkmalpflege Sachsen, der sich der Senat im Wesentlichen anschließt, auf der ge-\nschichtlichen, konkret baugeschichtlichen und künstlerischen Bedeutung des Villenan-\nwesens. Insoweit ist auf die Begründung in der gutachterlichen Bewertung zu verwei-\nsen (vgl. dort S. 1 letzter Absatz bis S. 4 erster Absatz). Die Denkmalfähigkeit wurde \nzudem in der mündlichen Verhandlung des Senats durch eine Bedienstete des Lan-\ndesamts für Denkmalpflege (Frau U.) überzeugend erläutert. Der Senat lässt offen, ob \ndem parkartigen Garten - wie das Landesamt für Denkmalpflege im Denkmaldokument \nvom 26. November 2019 annimmt - bereits für sich gesehen wegen einer gartenhisto-\n65 \n66 \n67 \n\n \n \n23\nrischen Bedeutung ein eigenständiger Denkmalwert zukommt. Hiergegen könnte spre-\nchen, dass Pläne über die genaue Gestaltung der früheren Garten- oder Parkanlage \nnach der Erläuterung im Termin nicht vorhanden sind und der Garten selbst, losgelöst \nvon der Villa, auch nicht Gegenstand von Publikationen war. Jedoch pflichtet der Senat \ndem Landesamt für Denkmalpflege darin bei, dass der Gartenbereich mit dem Villen-\ngebäude (sowie der Einfriedung und eines Teils des Nebengebäudes) eine Einheit von \nDenkmalwert darstellt. Der parkartige Garten bildet nach der architektonischen Kon-\nzeption mit der Villa eine fein aufeinander abgestimmte Einheit, die ihre Identität nur \naus der Beziehung zwischen Einzelbauwerk an zentraler Stelle und dem weiteren \nbaumbestandenen Umfeld erhält. Es ist zutreffend, dass die Villa bewusst als Solitär-\ngebäude entworfen wurde, welches einen respektablen Freiraum benötigt, um darin \nwirken zu können. Dabei ist erkennbar, dass die Bebauung des Grundstücks allein \nnach der gesteigerten Wirkung der Villa im von ihr dominierten Umfeld vorgenommen \nund die vorhandene Grundstücksfläche absichtlich gegenüber der Nachbarbebauung \nweit unterdurchschnittlich ausgenutzt worden ist. \nDie Denkmalwürdigkeit steht ebenfalls nicht infrage. Auch hierzu kann nach Überzeu-\ngung des Senats auf die gutachterliche Stellungnahme des Landesamts für Denkmal-\npflege Sachsen vom 26. November 2019 (S. 4 zweiter Absatz) verwiesen werden. Es \nhandelt sich bei der Villa K. (auch K.-Villa) um eines der bedeutendsten und prächtigs-\nten, nach Mitteilung von Frau U. in der mündlichen Verhandlung um das großartigste \nVillenanwesen in R.. \nDer schlechte Erhaltungszustand, vom dem sich der Senat im Rahmen des am \n15. Juli 2021 eingenommen Augenscheins überzeugen konnte, steht weder der Denk-\nmalfähigkeit noch der Denkmalwürdigkeit entgegen. Zwar stellt sich der vordem ange-\nlegte großartige, parkartige Garten derzeit überwiegend als ein mit Bäumen und Sträu-\nchern bewachsenes Dickicht dar, welches das Villengebäude mehr gefangen hält, als \nihm einen respektablen Freiraum zur Wirkung zu gewähren. Auch das Villengebäude \nselbst vermittelt derzeit keinen prächtigen, repräsentativen Charakter. Vielmehr sind \nihm die Spuren einer jahrelangen Vernachlässigung und Nichtnutzung deutlich anzu-\nsehen. Es zeigt sich als stark renovierungsbedürftig, jedoch noch nicht als bloße Ruine. \nDiese Umstände führen aber nicht dazu, dass die Denkmaleigenschaft untergegangen \nwäre. Bereits die von der Klägerin zur Durchführung des Termins veranlasste Beräu-\nmung eines Teils des Wildwuchses im Außenbereich vermochte einen Eindruck der \nWechselbeziehung zwischen dem Villengebäude und dem Gartenbereich vermitteln. \nSie zeigt auch, dass die Eigenschaften des Anwesens, die die Denkmaleigenschaft \n68 \n69 \n\n \n \n24\nbegründen, durch Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen wieder ihre Wirkung entfal-\nten werden. \n(2) Durch das hier gegenständliche Vorhaben, der Errichtung eines 15 m x 28 m gro-\nßen dreigeschossigen Wohngebäudes, würden die Substanz und das Erscheinungs-\nbild des Kulturdenkmals dauerhaft mehr als nur absolut geringfügig verändert werden \n(§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsDSchG). \nDie Substanzveränderung liegt in der Reduzierung des Gartens, der - wie bereits fest-\ngehalten - mit der Villa eine Einheit von Denkmalwert bildet. Die Gartenfläche, deren \nVorhandensein für die Wirkung der Villa von prägender Bedeutung ist, würde um \n420 m² herabgesetzt, um die Fläche auf der der Neubau errichtet werden soll. Auch \nwenn das Grundstück (einschließlich Villa) eine Größe von 9.140 m² aufweist, handelt \nes sich hierbei um keinen absolut untergeordneten Gartenteil. Insoweit ist auch zu be-\nrücksichtigen, dass der südlich des Grundstücks R.-Straße befindliche Teil Vorhaben-\ngrundstücks, auf dem sich die Remise befindet, nicht zum parkartigen Garten gehört. \nDas Erscheinungsbild des Denkmals würde durch die Errichtung eines weiteren großen \nBaukörpers ebenfalls beeinträchtigt. Das Erscheinungsbild eines Denkmals ist in erster \nLinie sein von außen sichtbarer Teil, an dem der sachkundige Betrachter den Denk-\nmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag (vgl. Senatsurt. v. \n7. November 2019 a. a. O., juris Rn. 50; Senatsbeschl. v. 7. August 2017 \n- 1 B 143/17 -, juris Rn. 20 und v. 22. September 2016 - 1 B 194/16 - juris Rn. 17 jeweils \nm. w. N.). Maßstab der Beurteilung für die Frage der Beeinträchtigung ist in subjektiver \nHinsicht das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen \nDurchschnittsbetrachters. In objektiver Hinsicht erfasst der Tatbestand jede nachteilige \nVeränderung des Erscheinungsbildes. Dagegen setzt die Genehmigungs- oder Zustim-\nmungspflicht nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder \ndeutlich wahrnehmbar ist (Senatsurt. v. 18. Januar 2006 a. a. O., juris Rn. 26). \nbbb) Der Denkmalwert des Kulturdenkmals Villa K. (auch K.-Villa) würde durch die mit \ndem Vorhaben einhergehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes zudem in ei-\nner nicht nur unwesentlich beeinträchtigenden Weise verändert. \nNach der Rechtsprechung des Senats zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchti-\ngung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch ein Vorhaben in seiner Um-\ngebung i. S. d. § 2 Abs. 3 SächsDSchG, muss sich das neue Vorhaben insbesondere \n70 \n71 \n72 \n73 \n74 \n\n \n \n25\nan dem Denkmal messen lassen, darf es weder erdrücken noch verdrängen oder die \ngebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen \n(vgl. Senatsurt. v. 7. November 2019 a. a. O., juris Rn. 51; NdsOVG, Urt. v. 16. Februar \n2017 - 12 LC 54/15 -, juris Rn. 90; BayVGH, Beschl. v. 21. September 2015 - 22 ZB \n15.1095 -, juris Rn. 49). Obschon die wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungs-\nbilds eines Denkmals durch ein Vorhaben, welches - wie hier - eine Veränderung des \nKulturdenkmals selbst zum Gegenstand hat, bereits niederschwelliger vorliegt, ist je-\ndenfalls bei Missachtung dieser Vorgaben von einer wesentlichen Beeinträchtigung \nauszugehen. \nVon einer solchen durch den beabsichtigten Neubau bewirkten dauerhaften und erheb-\nlichen Beeinträchtigung des Kulturdenkmals in seinem Erscheinungsbild ist der Senat \nausgehend von diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der in den Gerichts- \nund Behördenakten befindlichen Fotografien, Plänen, der fachlichen Einschätzung des \nLandesamts für Denkmalpflege Sachsen vom 26. November 2019 und der Erläuterun-\ngen von Frau U. in der mündlichen Verhandlung überzeugt. Mit der Verwirklichung des \nVorhabens würde das Kulturdenkmal nicht mehr mit der Besonderheit seiner exponier-\nten Lage und geschichtlichen Bedeutung wahrgenommen. \nDer parkartige Garten der Villa würde unmittelbar nicht nur um die durch die Fläche \ndes Neubaus, sondern auch um die sich nördlich und westlich daran anschließenden \nFlächen verkleinert, da die Bereiche zwischen dem Neubau und der R.-Straße sowie \nzwischen dem Neubau und dem Grundstück R.-Straße dann dem Erscheinungsbild \ndes Neubaus und nicht mehr demjenigen der Villa zuzuordnen sein würden. Damit \nwürde dem parkartigen Villengarten eine Fläche von ca. 26 m x 35 m mithin etwa \n910 m² direkt abgeschnitten. Hinzu kommt, dass das dreigeschossige Vorhaben sei-\nnerseits nicht untergeordnet sein und damit selbst seine unmittelbare Umgebung auch \nin östliche Richtung dominieren würde. Der zugunsten der Wirkung der Villa angelegte \nGarten würde auch im Bereich östlich des Neubaus bis nördlich der Villa dem äußeren \nEindruck nach nicht mehr dieser allein, sondern zumindest als beiden Gebäuden zu-\ngehörig erscheinen. Auch hierdurch würde der Wirkbereich der Villa weiter reduziert. \nIhr Charakter als Solitärgebäude mit einem eigenständigen respektablen Freiraum \nwürde deutlich verschwimmen. Dies gilt umso mehr, als sich dieser Wirkungsverlust \nauf die Nordseite des Villengebäudes bezieht. Zwar sind sämtliche Seiten der Villa auf-\nwendig gestaltet. Das Landesamt für Denkmalschutz sieht diese als einen nach allen \nSeiten auskragenden „Organismus“ an, der sich betont unkompakt in den Freiraum \nöffne und nach allen Seiten besonders romantische Perspektiven eröffne. Gleichwohl \n75 \n76 \n\n \n \n26\nist die Gebäudenordseite für die Öffnung und Wirkung des Freiraums von besonderer \nBedeutung. Dort befindet sich mit der Terrasse der unmittelbare Austritt ins Freie, von \ndem aus der der Villa zugehörige Gartenbereich erschlossen wird. Der Senat konnte \nim Rahmen der mündlichen Verhandlung, die zum Teil am Fuß dieser Terrasse statt-\ngefunden hat, trotz des oben beschriebenen Dickichts einen Eindruck von der Wech-\nselwirkung zwischen Gebäude und Garten gewinnen und stimmt mit dem Landesamt \nfür Denkmalpflege darin überein, dass der Erhaltung des parkartigen Gartens für den \nbaukünstlerischen Wert, den gehobenen Nutzungswert der Villa und damit für den \nDenkmalwert der Gesamtanlage eine erhebliche Bedeutung zukommt. \nÜberdies würde durch das Vorhaben - was Frau U. in der mündlichen Verhandlung \nebenfalls hervorgehoben hat - mit dem 15 m x 28 m großen dreigeschossigen Neubau \nein Baukörper geschaffen, der selbst in unmittelbare Konkurrenz zum Villengebäude \ntreten und sich dessen Ausdruckskraft entgegensetzen würde. Ein solches Vorhaben \nwürde die gesteigerte Wirkung und Dominanz der Villa auf ihr Umfeld ebenfalls deutlich \nmindern, selbst wenn seine äußere Gestaltung unauffällig bliebe. So hätte das Vorha-\nben in seiner Größe - abgesehen von der aufwändig gegliederten Villa selbst - kein \nVorbild zwischen der R.-Straße und der Z.-Straße. Auch die an der R.-Straße und der \nZ.-Straße jeweils auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Gebäude sind \nkleiner als das Vorhaben der Klägerin. Das Vorhaben stünde seinerseits in unmittelba-\nrer nachbarschaftlicher Beziehung zur denkmalgeschützten Villa, so dass sich bei Ver-\nwirklichung des Vorhabens die beiden größten Baukörper in diesem Bereich direkt ge-\ngenüberstünden. Sowohl vom nördlichen Teil des parkartigen Gartens aus als auch \nvon der der R.-Straße aus würde die Aufmerksamkeit des Betrachters von der pracht-\nvollen Villa vergleichend zu dem weiteren dann prägenden baulichen Element in un-\nmittelbarer Nähe abgelenkt, was den Eindruck der Villa als Solitärgebäude weiter ver-\nringern würde. \nccc) Des Weiteren ist es der Klägerin auch zumutbar (§ 8 Abs. 1 SächsDSchG), von \nder mit dem Vorhaben beabsichtigten wesentlichen Beeinträchtigung des Erschei-\nnungsbilds des Kulturdenkmals Villa K. (auch K.-Villa) abzusehen. \nDabei kann § 12 Abs. 1, § 8 Abs. 1 SächsDSchG für die Frage der Zumutbarkeit \nkeine Differenzierung zwischen graduell mehr oder weniger schwerwiegenden Eingrif-\nfen in den Denkmalschutz entnommen werden. Die Vorschrift nennt lediglich einzelne \n77 \n78 \n79 \n\n \n \n27\nBeispiele für Eingriffe in ein Kulturdenkmal, wie dessen Beeinträchtigung, Verände-\nrung, Zerstörung oder Beseitigung. Sie regelt aber nicht, ob einer dieser Eingriffe mehr \noder weniger bedeutsam ist (vgl. Senatsurt. v. 7. November 2019 a. a. O., Rn. 56). \nAllerdings - insoweit ist die Eingriffsschwere in den Denkmalsschutz von Bedeutung - \neröffnet die Unzumutbarkeit des vollumfänglichen Denkmalerhalts nicht sogleich die \nMöglichkeit für den Denkmaleigentümer, dieses zu beseitigen. Vielmehr obliegt es dem \nEigentümer nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 SächsDSchG einen gegenüber der Beseitigung \ndes Denkmals weniger schwerwiegenden, aber zumutbaren Eingriff in das geschützte \nKulturdenkmal in den Blick zu nehmen. Dabei ist er auf den geringstgewichtigen zu-\nmutbaren Eingriff in den Denkmalwert zu verweisen. \nDie Frage, wo die Grenze der Zumutbarkeit im Einzelnen verläuft und in welchem Um-\nfang der Eigentümer durch die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Zustimmung \nin unzumutbarer Weise getroffen würde, lässt sich allein nach den konkreten Umstän-\nden des jeweiligen Sachverhaltes beantworten (BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 - 1 \nBvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226-248, juris Rn. 85; BVerwG, Urt. v. 28. Juli 2016 - 4 B \n12.16 -, juris Rn. 9 f. und Beschl. v. 7. Februar 2002 - 4 B 4.02 -, juris Rn. 8; Senatsurt. \nv. 18. Januar 2006 a. a. O., juris Rn. 41). Die Zumutbarkeit findet insbesondere durch \ndie mit § 12 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 SächsDSchG erfolgte Inhalts- und \nSchrankenbestimmung des Eigentums i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 \nSatz 2 SächsVerf ihre Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Maßstab sind \ndabei aber nicht die wandelbaren Vermögensverhältnisse oder die Leistungsfähigkeit \ndes konkreten Denkmaleigentümers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O., \njuris Rn. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Erhal-\ntung eines Denkmals, zu der auch das Erhalten des Erscheinungsbilds eines Kultur-\ndenkmals gehört (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 SächDSchG), nur dann \nunzumutbar, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von \ndiesem keinen vernünftigen Gebrauch machen und es auch nicht veräußern kann, so \ndass die Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt und aus dem Eigentumsrecht \neine Last wird, die der private Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, \nohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können (BVerfG, Beschl. \nv. 2. März 1999 a. a. O., juris Rn. 85; BVerwG, Beschl. v. 7. Februar 2002 a. a. O., \nRn. 8). Allerdings muss es der Eigentümer eines Kulturdenkmals angesichts des hohen \nRangs des Denkmalsschutzes grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nut-\nzung verwehrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. März 1999 a. a. O., Rn. 84). Dabei muss \n80 \n81 \n\n \n \n28\ndie Denkmalschutzbehörde zur Frage der Unzumutbarkeit auch keine Ermittlungen an-\nstellen, vielmehr ist der antragstellende Denkmaleigentümer, d. h. derjenige der die \nGenehmigung gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 SächsDSchG beantragt, insoweit darlegungs-\npflichtig (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2016 - 1 A 275/14 -, juris Rn. 30 und v. 7. Novem-\nber 2019 a. a. O., Rn. 57; BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2016 a. a. O., Rn. 7). \nObschon die Beklagte die fehlende Mitteilung von Gesichtspunkten, die einen scho-\nnenderen Umgang mit dem Kulturdenkmal als unzumutbar erscheinen lassen, gerügt \nhat, verweigerte die Klägerin - zuletzt ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung - \ndie Darlegung der Unwirtschaftlichkeit einer geringfügigeren Beeinträchtigung in die \nSubstanz und das Erscheinungsbild des Denkmals. Die mangelnde Wirtschaftlichkeit \nder Nutzung des Anwesens ohne den Neubau liegt auch nicht auf der Hand. So hat \nbereits die untere Denkmalschutzbehörde in den Schreiben vom 4. November 2019 \nund vom 27. Dezember 2019 u. a. unter Hinweis auf die gewandelten Verhältnisse auf \ndem Immobilienmarkt eine gegenüber dem Jahr 1999 neu durchzuführende Zumutbar-\nkeitsprüfung angemahnt. Zwar wurde die Villa vor etwa 130 Jahren bewusst nicht nach \nwirtschaftlichen Kriterien errichtet. Allerdings soll der Klägerin auch nach Auffassung \nder Beklagten und der Denkmalschutzbehörden nicht zugemutet werden, das zuletzt \nals Klinik genutzte Anwesen nur als Wohnstätte einer einzigen Familie zu nutzen. Viel-\nmehr hat sogar die Klägerin selbst mit dem im Jahr 2012 genehmigten Vorhaben eine \nden Denkmalwert weniger beeinträchtigende Nutzung aufgezeigt, die ohne den Neu-\nbau an der R.-Straße auskommt. Allein aus dem Umstand, dass sie daneben weiterhin \ndie Verwirklichung der Neubauten (Anbau an die Villa und Neubau an der R.-Straße) \nanstrebte und anstrebt, lässt sich nicht schließen, dass die Verwirklichung jenes Vor-\nhabens (unabhängig davon, ob zwischenzeitlich die Baugenehmigung hierfür erlo-\nschen ist) keine zumutbare Nutzungsmöglichkeit bietet. \nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe gem. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorlie-\ngen. \n82 \n83 \n84 \n85 \n\n \n \n29\nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nVerordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsver-\nkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-\nRechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils \ngeltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil be-\nzeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu be-\ngründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elekt-\nronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der \nElektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-\nsache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein-\nsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs-\ngerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. \nIn Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die \nAbweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge-\nrichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent-\nscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle-\ngung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung be-\nrechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft \n \n\n \n \n30\n \n \nBeschluss vom 31. August 2021 \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. \n \nGründe \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat \nfolgt dabei der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten nichts \neingewandt haben. Der Senat geht dabei davon aus, dass der Neubau zehn Wohnein-\nheiten beherbergen soll, wie es die Klägerin im Oktober 2014 beantragt hat. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \nSchmidt-Rottmann \nRanft","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487293","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/1-a-1040-19","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487293","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487293","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/1-a-1040-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487293","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.434505+00:00"}}