{"status":"available","doknr":"OLD487292","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"2 A 41/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 A 41/19 \n \n11 K 5112/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsbeklagte - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) \nvertreten durch den Rektor \nFriedensstraße 120, 02929 Rothenburg \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungskläger - \n \n \nwegen \n \nZulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg \nhier: Berufung \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Henke und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum aufgrund der \nmündlichen Verhandlung \nvom 20. Juli 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verpflichtet \nwird, über den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg \nin die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene, der Fachrichtung Polizei unter Aufhebung \ndes Bescheides vom 13. Februar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n19. Juli 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. \nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDie Beteiligten streiten über den Antrag der Klägerin auf Zulassung zum \nprüfungserleichterten Laufbahnaufstieg. \nDie 19.. geborene Klägerin ist Kriminalhauptmeisterin (BesGr A 9+Z) im Endamt der \nzweiten Einstiegsebene der ersten Laufbahngruppe (LG 1.2). Sie wird im \nLandeskriminalamt Sachsen (LKA) als Sachbearbeiterin im Dezernat.. - Korruption, \nINES, \nIuK-Kriminalität, \nSonderfälle \neingesetzt. \nDer \nDienstposten \nist \nder \nLaufbahngruppe 2.1 zugeordnet. Bevor sie von 1994 bis 1997 die Ausbildung für den \nmittleren Polizeivollzugsdienst beim Beklagten erfolgreich absolvierte, erreichte sie mit \ndem Abitur im Jahr 1987 die Hochschulzugangsberechtigung und schloss am 19. März \n1993 ein Studium der Chemie mit dem akademischen Grad der Diplom-Chemikerin ab. \nIhre zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung letzte Regelbeurteilung weist ein Gesamturteil von \n13 Punkten aus. Ihren Antrag vom 28. April 2014 auf „Sprungbeförderung gemäß § 27 \nAbs. 5 SächsBG“ von der LG 1.2 in die LG 2.1 lehnte der Beklagte ab. Die Klage der \nKlägerin hatte in zweiter Instanz Erfolg (vgl. Senatsurt. v. 22. Februar 2019 - 2 A \n313/17-); der Beklagte wurde zur Neubescheidung verpflichtet. \nDer Beklagte hat zum 1. März 2017 für 40 Beamtinnen und Beamte der \nLaufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei das Angebot des \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3\nprüfungserleichterten Aufstiegs eröffnet. Mit einem Erlass vom 22. Dezember 2016 hat \ndas Sächsische Staatsministerium des Innern (SMI) festgelegt, dass die Auswahl und \nZulassung zum erleichterten Aufstieg durch die Hochschule der Sächsischen Polizei \n(FH) erfolgt. Soweit die Anzahl der Bewerber die festgelegte Kapazität übersteige, solle \ndie Auswahl nach Maßgabe eines Auswahltests und der Beurteilungen erfolgen. Als \nAuswahltest wurde ein Computertest vorgesehen. Ein strukturiertes Interview sollte für \ndie Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg nicht maßgeblich sein. \nUnter dem 10. November 2016 beantragte die Klägerin die Zulassung zum \nAuswahlverfahren für den erleichterten Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, 1. \nEinstiegsebene, Fachrichtung Polizei. \nMit Bescheid des LKA vom 9. Dezember 2016 wurde der Antrag abgelehnt. Die \nKlägerin erfülle zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zulassung am 1. März 2017 nicht die \ngeforderte Mindestdienstzeit von 20 Jahren gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsLVO. \nDem dagegen am 5. Januar 2017 erhobenen Widerspruch gab das LKA unter \nBezugnahme auf den in einem vergleichbaren Verfahren ergangenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 9. Februar 2017 - 11 L 33/17 - in der Weise statt, \ndass es den Ablehnungsbescheid vom 9. Dezember 2016 aufhob. Eine ausdrückliche \nZulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren erfolgte nicht; der Klägerin wurde indes \ndie Teilnahme an dem im Auswahlverfahren vorgesehenen Computertest am 23. \nJanuar 2017 ermöglicht. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Januar \n2017 (11 L 72/17) dem Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, \ndie Klägerin vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache in das \nAuswahlverfahren einzubeziehen. Die Beschwerde des Beklagten gegen diesen \nBeschluss blieb ohne Erfolg (Senatsbeschl. v. 20. März 2017 - 2 B 40/17 -). \nMit Bescheid der FH vom 13. Februar 2017 wurde der Antrag auf Zulassung zum \nprüfungserleichterten Aufstieg abgelehnt. Die Klägerin habe im Computertest 97,18 \nPunkte erreicht. Der z-Wert der Regelbeurteilung 2014 sei mit 118,75 Punkten \neingestellt worden, die Klägerin habe zudem 4 Bonuspunkte erhalten und insgesamt \n219,93 Punkte erreicht. Damit sei keiner der 40 Ranglistenplätze, die zu einer \nZulassung geführt hätten, erreicht worden. \nDie Klägerin legte mit Schreiben vom 2. März 2017 gegen die Entscheidung \nWiderspruch ein, den sie mit Schreiben vom 27. Juni 2017 begründete. Wenn man \ndavon ausgehe, dass der Dienstherr neben den Regelbeurteilungen ergänzend auf \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nVerfahren der Leistungsfeststellung zurückgreifen könne, dürfe dies gleichwohl nicht \ndazu \nführen, \ndass \nein \nganz \nerheblicher \nLeistungsvorsprung \naus \nden \nRegelbeurteilungen überlagert werde. Allenfalls könne innerhalb der Notenstufen eine \nReihung denkbar sein. Im vorliegenden Verfahren seien die Regelbeurteilungen nicht \nausschlaggebend \nfür \ndie \nAuswahlentscheidung \ngewesen. \nAusweislich \nder \nübermittelten Übersicht liege in einem Fall (laufende Nr. 4) der im PC-Test erreichte \nWert über dem Wert, der für die Beurteilung Berücksichtigung gefunden habe; andere \nBewerber (Nummer 25 und 26) hätten trotz eines Leistungsvorsprungs in der \nRegelbeurteilung um fünf Notenpunkte und einer wohl herausragenden Beurteilung \neinen schlechteren Rangplatz in Folge des PC-Tests erreicht. \nMit Widerspruchsbescheid der FH vom 19. Juli 2017 wurde der Widerspruch \nzurückgewiesen. Die Klägerin sei nicht unter die ersten 40 Rangplätze gekommen. \nDaher habe sie nicht zugelassen werden können. Die Reihenfolge sei auf der \nGrundlage der Ergebnisse des Computertests und eines umgerechneten Ergebnisses \nder aktuellen Regelbeurteilung ermittelt worden. Mängel des Auswahlverfahrens seien \nnicht ersichtlich. \nDie Klägerin erhob am 21. August 2017 Klage. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sei über \nBewerbungen um die Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg aufgrund eines \nnach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung \nund der fachlichen Leistung der jeweiligen Bewerber zu entscheiden. Der \nLeistungsvergleich sei in erster Linie anhand aussagekräftiger, also hinreichend \ndifferenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher \nBeurteilungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 \n-, juris Rn. 8). Ausgangspunkt für die Auswahlentscheidung müsse daher die \ndienstliche Beurteilung sein. Vorliegend sei unstreitig, dass die Reihung der Bewerber \nnicht unmittelbar in Abhängigkeit vom Ergebnis der Regelbeurteilungen erstellt worden \nsei. Vielmehr habe die Hochschule nach Vorgaben des SMI Beurteilungsergebnisse in \neine Punktzahl umgerechnet. Dies führe dazu, dass die Ergebnisse des PC-Tests bei \nder Erstellung der Reihenfolge ausschlaggebende Bedeutung hätten erhalten können. \nSo sei der auf der Rangfolgenliste als Nr. 24 geführte Bewerber aufgrund der (mehr als \nhälftigen) Anzahl der Punkte im PC-Test zugelassen worden, obwohl er eine \nRegelbeurteilung mit zehn Punkten erhalten habe. Bewerber, die in der \nRegelbeurteilung 15 Punkte (z. B. Listenplatz 44) oder - wie die Klägerin - 13 Punkte - \nerreicht hätten, seien dagegen nicht zugelassen worden. Das praktizierte Verfahren \nführe also dazu, dass trotz einer um Notenstufen besseren Beurteilung das Ergebnis \n8 \n9 \n\n \n \n5\ndes PC-Tests entscheidungserheblich gewesen sei. Zudem seien bei der Reihung \nsogenannte Bonuspunkte vergeben worden, die die Reihung mit der Folge verschoben \nhätten, dass sie nicht mehr den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entspreche. Die \nKlägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 1. \nNovember 2018 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2017 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 rechtswidrig war. \nDer Beklagte trug vor, das Auswahlverfahren sei so angelegt, dass alle Bewerber die \nMöglichkeit hätten, 100% der maximal erreichbaren Punktzahl zu erlangen. Diese \nMöglichkeit treffe sowohl auf die Beurteilung als auch auf den Auswahltest zu. Um den \nBeurteilungen die im Vergleich mit dem Auswahltest erforderliche Gewichtung zu \nverleihen, seien die vergleichsweise kleinen Beurteilungswerte in vergleichbare lineare \nz-Werte umgerechnet worden. Darüber hinaus werde der Wert der Beurteilung noch \ndurch den optionalen Bonuswert (4 z-Wertpunkte) verstärkt. Der Auswahltest habe die \nAufgabe, die im Grunde vergleichbaren Bewerber nach ihrer persönlichen Geeignetheit \nzu differenzieren. Aus diesen drei z-Werten werde ein Gesamtergebnis gebildet, nach \nwelchem die Rangfolgeliste sortiert werde. Die Bewerber auf den Ranglistenplätzen 1 \nbis 40 seien zum erleichterten Aufstiegslehrgang 2017 zugelassen worden. Die \nKlägerin habe sich auf der Rangfolgeliste mit folgenden Werten auf Platz 61 von 163 \nbefunden: z-Wert der Regelbeurteilung 2014: 118,75, Bonuspunkte: 4, Computertest: \n97,18, Gesamt: 219,93. \nIm durchgeführten Auswahl- und Zulassungsverfahren könnten keine Verstöße gegen \nallgemeine Verfahrensregeln, mögliche Verkennungen des gesetzlichen Rahmens \noder speziell anzuwendender Begriffe, die Zugrundelegung unrichtiger Sachverhalte \noder eventuelle Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe oder gar sachfremde \nErwägungen festgestellt werden. Formell seien im Auswahl- und Zulassungsverfahren \nkeine Fehler erkennbar. \nIm laufenden Auswahlverfahren seien insgesamt vier Rangfolgelisten erstellt worden. \nDrei vorläufige Rangfolgelisten mit dem Stand vom 23. Januar 2017, vom 31. Januar \n2017 und vom 10. Februar 2017 und eine endgültige Rangfolgeliste mit Stand vom \n17. Februar 2017. Die Zulassung der ersten 40 Teilnehmer zur erleichterten \nAufstiegsausbildung sei auf Grundlage der vorläufigen Rangfolgeliste vom 23. Januar \n2017 erfolgt. Die Ablehnung der unterlegenen Bewerber sei auf der Grundlage der \nRangfolgeliste vom 31. Januar 2017 (nummerisch) und vom 10. Februar 2017 \n(alphabetisch) erfolgt. Auf der Grundlage der endgültigen Rangfolgeliste seien die vier \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nBewerber beschieden worden, welche aufgrund verwaltungsgerichtlicher Beschlüsse \nnachträglich zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien. Bei den grau \nunterlegten Bewerbern handelt es sich um die Bewerber, welche aufgrund von \nverwaltungsgerichtlichen Beschlüssen in das Auswahlverfahren aufgenommen \nwurden. \nVon den letztendlich 163 Bewerbern für den erleichterten Aufstiegslehrgang 2017 \nhätten erwartungsgemäß mehrere Bewerber ein punktgleiches Beurteilungsergebnis \nvorweisen können. Alle Bewerber hätten sich im Endamt (BesGr A 9) der \nLaufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei befunden. Für eine \nDifferenzierung zwischen den Beförderungsämtern A 9 und A 9 mit Amtszulage habe \nes nach dem Stand der anzuwendenden Verwaltungsvorschriften keine Veranlassung \ngegeben. Bei den als „Nachrücker\" gekennzeichneten Bewerbern handele es sich um \ndie vier Bewerber, welche aufgrund verwaltungsgerichtlicher Beschlüsse nachträglich \nin das Auswahlverfahren aufgenommen worden seien. Hierbei handele sich in keinem \nFall um Nachrücker im Sinne der Rangliste, sondern ausschließlich um Nachrücker im \nSinne des Auswahlverfahrens, weil diese erst in das Auswahlverfahren aufgenommen \nworden seien, nachdem die ersten 40 Teilnehmer zur erleichterten Aufstiegsausbildung \nzugelassen worden seien. \nMit dem angegriffenen Urteil vom 1. November 2018 stellte das Verwaltungsgericht \nfest, dass der Bescheid des Beklagten vom 13. Februar 2017 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 19. Juli 2017 rechtswidrig gewesen sei. Die Klage sei als \nFortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nachdem die Aufstiegsausbildung in der Zeit \nvom 1. März bis zum 31. August 2017 stattgefunden habe und nunmehr seit deutlich \nmehr als einem Jahr abgeschlossen sei, sei die von der Klägerin ursprünglich begehrte \nZulassung zur Aufstiegsausbildung nicht mehr möglich. Es sei von einem \nFortsetzungsfeststellungsinteresse \nauszugehen, \nweil \nnicht \nmit \nhinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sich die Klägerin bei einem neuen \nAusschreibungsverfahren zum vereinfachten Laufbahnaufstieg erneut bewerben \nwerde und dann die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen zum Verhältnis \nder Gesamtnote der aktuellen Regelbeurteilung und des Ergebnisses des \nAuswahltests erneut von ausschlaggebender Bedeutung sein würden. \nDie Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch begründet. Zwar verstoße es im \nGrundsatz nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Auswahlentscheidung neben der \nGesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilung gleichwertig auch auf das Ergebnis \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\neines Auswahltests in Form eines Computertests beruhe. Es seien auch die \ndienstlichen Beurteilungen der Bewerber, damit auch die der Klägerin, bei der \nAuswahlentscheidung in einem ausreichenden Maße berücksichtigt worden. Jedoch \nerweise sich die Auswahlentscheidung deshalb als rechtswidrig, weil wesentliche \nAuswahlerwägungen - namentlich die Bewertung des Computertests - entweder nicht \nhinreichend dokumentiert worden seien, jedenfalls aber weder der Klägerin noch dem \nGericht zugänglich gemacht wurden. Der Beklagte habe die Auswahlentscheidung \ndamit in einem wesentlichen Punkt einer rechtlichen Prüfung entzogen. Das habe ihre \nRechtswidrigkeit zur Folge. Im Einzelnen führt das Verwaltungsgericht dazu aus (UA \nS. 15 bis 18): \n„(1.) \nWird \nin \neinem \nAuswahlverfahren \nfür \ndie \nZulassung \nvon \nPolizeivollzugsbeamten \nzu \neinem \nanderen \nLaufbahnabschnitt \nein \ncomputergestütztes Testverfahren durchgeführt, sind die Aufgaben und Antworten \nsowie ihre Bewertung aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung zu \ndokumentieren und den Bewerbern zugänglich zu machen. Dies gilt auch dann, \nwenn das Testverfahren von einem privaten Dritten entwickelt und durchgeführt \nworden ist (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.4.2017 - 6 B 480/17 -, juris Rn. 8 und \n12). \nDenn aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des \nDienstherrn, \ndie \nseiner \nEntscheidung \nzugrundeliegenden \nwesentlichen \nAuswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche \nFixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der \nunterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird \nder Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, \nob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für \neinen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung \nseiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch \nnehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen \nErwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung \neigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation \nder \nAuswahlerwägungen \nsicher, \ndass \ndie \nBewertungsgrundlagen \nder \nentscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit \nals verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 \nAbs. 2 GG. Entsprechendes gilt für die einer Auswahlentscheidung zugrunde \nliegenden Auswahlgespräche oder -tests (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.8.2014 - \n6 B 759/14 - und v. 13.10.2009 - 6 B 1232/98 -, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. \n19.4.2017 - 2 L 1490/17 -, juris Rn. 11 f.). \nFür die Kammer ist nicht zweifelhaft, dass die Klägerin und das Gericht Einsicht in \ndie Aufgaben und Antworten sowie in die Auswertung des computergestützten \nTestverfahrens ohne weiteres verlangen können (zweifelnd jedoch BayVGH, \nBeschl. v. 22.6.2018 - 3 CE 18.604 -, Rn. 62, juris). Die Kammer teilt nicht die dort \nim Rahmen eines Eilverfahrens vertretene Auffassung, dass Prüfungsunterlagen, \nals die die Testaufgaben und deren Bewertung anzusehen sind, ihrem Wesen \nnach zwar jedenfalls nicht grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig seien, jedoch \ndie Chancengleichheit der Bewerber sowie das Interesse des Dienstherrn, die \nPrüfungsaufgaben erneut verwenden zu können, dazu führen könnten, dass auch \n\n \n \n8\nin Ansehung des verfassungsrechtlichen Gebots, bei Auswahlentscheidungen \neffektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG), Prüfungsunterlagen im \nEinzelfall als geheimhaltungsbedürftig anzusehen seien. Die insoweit gegebene \nBegründung, beamtenrechtliche Prüfungen für den Aufstieg in die höhere \nQualifikationsebene unterfielen Art. 33 Abs. 2 GG, könnten aber nicht mit \nberufsbezogenen Prüfungen i. S. d. Art. 12 Abs. 1 GG gleichgesetzt werden, da \nes sich dabei um eine reine Aufstiegschance im Rahmen eines bereits \nbestehenden Beamtenverhältnisses handele und der Auswahltest kein reines \nWissen abfrage, sondern die Eignung des Bewerbers für die nächsthöhere \nQualifikationsebene bewertet werden solle, wobei dem Dienstherrn ein weiter \nBeurteilungsspielraum zukomme, überzeugt nicht. Vielmehr folgt aus Art. 33 Abs. \n2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG die generelle Verpflichtung des Dienstherrn, die \nwesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur eine schriftliche \nFixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen eröffnet dem Gericht die \nMöglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. \nSchnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Anhang 5 Rn. 2; BVerfG, \nBeschl. v. 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 - juris Rn. 22; BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 \n- 1 WB 19/08 - juris Rn. 35; BayVGH, Beschl. v. 8.2.2018 - 3 CE 17.2304 -, juris \nRn. 4). Insoweit kann ein Test, dem für das berufliche Fortkommen und das \nzukünftige Berufsleben eines Beamten eine maßgebliche Bedeutung zukommen \nsoll, nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen werden, ob der Test nach Art \nund Inhalt generell überhaupt den Anforderungen genügt, die an eine Auswahl \nnach Eignung und Leistung zu stellen sind und ob im Einzelfall Verfahrens- \nund/oder Bewertungsfehler zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung \neines Aufstiegsbewerbers geführt haben. Vor diesem Hintergrund ist ein \nanerkennenswertes Interesse an der Geheimhaltung der in dem Computertest \ngestellten Aufgaben bzw. Fragen und Lösungen bzw. Antworten entsprechend § \n29 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG nicht zu erkennen. Weder das geltend \ngemachte \"Betriebsgeheimnis\" des privatrechtlich organisierten Unternehmens, \ndas die Tests offenbar maßgeblich entwickelt und durchgeführt hat, noch das \nInteresse des Beklagten daran, die gestellten Fragen in zukünftigen \nAuswahlverfahren verwenden zu können, sind hierzu geeignet (OVG NRW, \nBeschl. v. 25.4.2017 - 6 B 480/17 -, juris Rn. 15). \n(2.) Diesen Anforderungen wird die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung \nnicht gerecht. Soweit die Entscheidung im Wesentlichen auch auf dem Ergebnis \neines Auswahltests beruht, genügt allein die Mitteilung des Testergebnisses nicht, \num die tragenden Gründe der Auswahlentscheidung erkennbar zu machen. Der \nangefochtene Bescheid erschöpft sich im Kern in der Feststellung, die Klägerin \nhabe lediglich einen bestimmten Punktwert und damit nicht den für die Teilnahme \nan der Ausbildung erforderlichen Listenplatz erreicht. Eine Überprüfung dieser \nAngaben ist mangels Offenlegung der einzelnen Prüfungsfragen und der \ngegebenen Antworten und ihrer Bewertung nicht ansatzweise möglich. \nZwar mag eine schriftliche Dokumentation auch bei dem von einem Privaten \nentwickelten, computergestützt durchgeführten und ausgewerteten Testverfahren \ngrundsätzlich gegeben sein. Jedoch ist dem Gericht nicht bekannt, ob diese \nAuswertung dem Beklagten überhaupt vorliegt; die Bevollmächtigten der \nHochschule der Sächsischen Polizei haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, \nihnen sei der Inhalt des Tests nicht bekannt. Es kann hier jedoch offen bleiben, ob \nes deshalb schon an der erforderlichen schriftlichen Dokumentation durch die \nStelle mangelt, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 27.5.2014 - 1 WB 55.13 -, juris Rn. 27), was naturgemäß nicht \n\n \n \n9\nein privater Dritter sein kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 25.4.2017, a. a. O., Rn. \n10). \nJedenfalls fehlt es an der erforderlichen Offenlegung der Prüfungsunterlagen \ngegenüber der Klägerin und dem Gericht. Ob die Aufgabenstellung und die \nBewertung der Tests frei von Rechtsfehlern sind, lässt sich nur bei Kenntnis der \ntragenden Gründe der Prüfungsentscheidung beurteilen (vgl. näher BVerwG, Urt. \nv. 9.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 = juris Rn. 24 f.; \nNiehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Auflage 2014, Rn. 191 f.). Nur bei \nEinsicht in die Aufgaben und Antworten sowie die Auswertung des \ncomputergestützten Testverfahrens können Bewerber sachgerecht darüber \nbefinden, ob sie die Entscheidung des Dienstherrn über den Ausschluss vom \nweiteren Auswahlverfahren hinnehmen sollen oder ob Anhaltspunkte für \nRechtsverstöße bestehen. Auch eine gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass die \ntragenden Gründe der Auswahlentscheidung erkennbar sind (vgl. OVG NRW, \nBeschl. v. 25.4.2017, a. a. O.). \nSoweit es im Widerspruchsbescheid (Seite 3) heißt, im durchgeführten Auswahl- \nund Zulassungsverfahren 2017 könnten keine Verstöße gegen allgemeine \nVerfahrensregeln, mögliche Verkennungen des gesetzlichen Rahmens oder \nspeziell anzuwendender Begriffe, die Zugrundelegung unrichtiger Sachverhalte \noder eventuelle Nichtbeachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe oder gar \nangestellte sachfremde Erwägungen festgestellt werden, ist diese Behauptung \nnicht ansatzweise gerichtlich nachprüfbar, nachdem sich der Beklagte weigert, die \nTestergebnisse der Klägerin offen zu legen. \nEtwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte in einem \nParallelverfahren eine allgemeine Stellungnahme eines Polizeipsychologen zu Art \nund Wesen der Tests und eine Auswertung eines konkreten Tests anhand eines \nBalkendiagramms vorgelegt hat. Das Gericht war auch insoweit nicht imstande, \ndie Ergebnisermittlung im Einzelnen nachzuvollziehen. Die allgemeine Erläuterung \nin der vorgenannten Stellungnahme reicht schon deshalb nicht aus, weil auch \ndanach ein Testergebnis im konkreten Fall nicht überprüfbar ist. Der übersandten, \nauf die dortige Klägerin bezogenen Übersicht \"Gesamtergebnis Vor-Ort-Test“ \nlassen sich lediglich tabellarisch aufgeführte Prozentangaben zu einzelnen \nTeilbereichen des Computertests entnehmen. Der Übersicht mangelt es aber \nbereits an einer Legende zu den einzelnen Balkendiagrammen und es ist nicht \nannähernd ersichtlich, worüber die Prozentangaben näher Auskunft geben sollen. \nAuch \nist nicht \nersichtlich, \nworauf \ndie \neinzelnen \nAngaben \ntatsächlich \nzurückzuführen sind (vgl. dazu auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 19.4.2017 - 2 L \n1490/17 -, juris Rn. 13). Nach alledem ist die Auswahlentscheidung nicht \nhinreichend nachvollziehbar und überprüfbar.“ \nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, eine \nWiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Inzwischen sei eine neue Fassung der \neinschlägigen VwV Auswahl-LG 2.1 Pol maßgeblich. Wenn die Klägerin erneut an dem \nComputertest teilnehmen und bestehen würde, dann würde es ohnehin nicht mehr zu \neinem neuen Verfahren kommen. Unabhängig davon sei die Ablehnung rechtmäßig, \nweil die Klägerin bei 40 zu besetzenden Plätzen nur Rang 61 erreicht habe. Das \nVerwaltungsgericht habe nicht den computergestützten Test beanstandet, sondern \n16 \n\n \n \n10 \nausschließlich die fehlende Dokumentation in den Auswahlentscheidungen. Der Test \nsei speziell für die Zielgruppe entwickelt worden und werde allgemein angewandt. Eine \nOffenlegung des Tests würde bedeuten, dass er nicht mehr verwendet werden könne. \nDie Auswahlentscheidung werde nicht dadurch rechtswidrig, dass die Testunterlagen \nnicht vorgelegt worden seien. Das Verwaltungsgericht hätte in die Beweisermittlung \neintreten und den angebotenen Zeugen befragen müssen. \nDer Beklage beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. November 2018 - 11 K \n5112/17 - zu ändern und die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen und den Beklagten unter Neufassung des Tenors \ndes Verwaltungsgerichts unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Februar 2017 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 zu verpflichten, über \nden Antrag der Klägerin auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in die \nLaufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene der Fachrichtung Polizei unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, \nund stellt hilfsweise den Fortsetzungsfeststellungsantrag aus der ersten Instanz. \nSie verteidigt unter Vertiefung ihres bisherigen Vortrags die erstinstanzliche \nEntscheidung. Die Auswahlentscheidung sei unter unzulänglicher Berücksichtigung \nder vorliegenden Beurteilungen erfolgt. Die Bewertung der einzelnen Beurteilungen sei \nfehlerhaft. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten des Klage- und Berufungsverfahrens sowie die vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \nzu \nRecht \nder \nKlage \nstattgegeben. \nDiese \nist \nindes \nnicht \nals \nFortsetzungsfeststellungsklage, sondern als Verpflichtungsklage in Form der \nBescheidungsklage statthaft (dazu 1.). Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute \nEntscheidung über ihren Antrag auf Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg \n(dazu 2.). Der angegriffene Bescheid vom 13. Februar 2017 und der \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11 \nWiderspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin \nin ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. \n1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der von der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat gestellte Bescheidungsantrag und nicht ein \nFortsetzungsfeststellungsantrag statthaft (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2018 - 2 A \n599/15 - n. v. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 1 WB 58.13 - \njuris Rn. 16 m. w. N.). \nAuch für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass bei einer Änderung der Sach- und \nRechtslage nach Ablehnung des Erlasses eines begehrten Verwaltungsaktes die \nFeststellung begehrt werden kann, die Rechtswidrigkeit dieser Ablehnung gerichtlich \nfestzustellen (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 109, 234 m. \nw N.). Voraussetzung hierfür ist, dass Erledigung eingetreten ist und kein Interesse \nmehr am Erlass des begehrten Verwaltungsaktes besteht. Dies ist indes vorliegend \nnicht der Fall. \nZwar ist der ursprünglich angestrebte Termin der Aufstiegsausbildung nach § 28 Satz 1 \nSächsBG vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) inzwischen verstrichen. \nDaher kommt eine Erledigung durch Zeitablauf in Betracht, wenn eine Zulassung zu \nder Aufstiegsausbildung für das „Auswahlverfahren 2017“ im Zentrum steht, also eine \nAusbildung, die nach der Ausschreibung vom 3. November 2016 „im Zeitraum vom \n1. März 2017 bis zum 31. August 2017“ stattfinden sollte und stattgefunden hat. Dieser \nZeitraum ist verstrichen. Indes wird der gesamte Schriftverkehr und auch der Antrag \nauf Zulassung vom 10. November 2016 ohne Bezug zu dieser konkreten Ausbildung \ngeführt. Beantragt und verbeschieden wird somit das Begehren der Klägerin, dass sie \nzum erleichterten Aufstieg zugelassen wird. Dieses hat sich indes erkennbar nicht \nerledigt. Das gilt umso mehr, als sich bei einer erneuten Bewerbung zu einem späteren \nZeitpunkt auch neue Sachverhalte ergeben können, die dann einer Berücksichtigung \nentgegenstehen (etwa Erreichen einer Altersgrenze - vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nSächsLVO). Schließlich streitet auch der Grundsatz der Folgenbeseitigung für dieses \nErgebnis. \nDer Rechtsstreit hat sich also nicht in der Hauptsache erledigt, weil eine Zulassung zur \nAufstiegsausbildung weiterhin rechtlich möglich ist. Die von der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vorgenommene Umstellung ihres Klageantrags ist - sofern \nüberhaupt eine Klageänderung vorliegen sollte - als sachdienlich zu behandeln. \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n12 \n2. Die Klage ist auch begründet. \na. Die Klage ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - schon \ndeshalb begründet, weil sich die Auswahlentscheidung wegen der fehlenden \nDokumentation und Überprüfbarkeit wesentlicher Auswahlerwägungen - namentlich \ndie Bewertung des Computertests - als rechtswidrig erweist. Der Senat schließt sich \ndiesen Ausführungen (UA S. 15 bis 18) an und macht sie sich zu eigen, § 130b Satz 2 \nVwGO. \nDer Vortrag im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Bewertung. \nEs ist weder der Klägerin noch den beiden befassten Gerichtsinstanzen und schließlich \nauch nicht dem Beklagten möglich, den auf zwei Stellen nach dem Komma \nberechneten Wert des Computertests nachzuvollziehen oder auch nur plausibel zu \nmachen. \nNach der Rechtsprechung (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 25. April 2017 - 6 B 480/17 \n-, juris Rn. 6, 8 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 27. Mai 2014 - 1 WB 55.13 -, juris \nRn. 27) können Bewerber nur bei Einsicht in die Aufgaben und Antworten sowie die \nAuswertung des computergestützten Testverfahrens sachgerecht darüber befinden, ob \nsie die Entscheidung des Dienstherrn über den Ausschluss vom weiteren \nAuswahlverfahren hinnehmen sollen oder ob Anhaltspunkte für Rechtsverstöße \nbestehen. Auch eine gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass die tragenden Gründe \nder Auswahlentscheidung erkennbar sind. Diesen Anforderungen genügt die Mitteilung \nallein des Leistungsergebnisses ersichtlich nicht. \nb. Die Auswahlentscheidung erweist sich zusätzlich als rechtswidrig, weil der Beklagte \nin seine Auswahlentscheidung die Beurteilung und das in ihr ausgewiesene \nGesamturteil (§ 5 Abs. 3 SächsBeurtVO) eingestellt hat, ohne dabei zu \nberücksichtigen, dass die Bewerber sich in verschiedenen Statusämtern befanden und \ndaher die Gesamturteile nicht gleichwertig waren. \naa. Nach dem maßgeblichen § 28 Satz 1 SächsBG vom 18. Dezember 2013 \n(SächsGVBl. S. 970, 971) können Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der \nLaufbahngruppe 1 auch ohne Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen nach § 16 \nSächsBG in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung aufsteigen. Nach § 29 Nr. 10 \nSächsBG bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung die zur Ausführung \n26 \n27 \n28 \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n13 \nder §§ 15 bis 28 SächsBG notwendigen Vorschriften, insbesondere über die \nallgemeinen Voraussetzungen für den Aufstieg, einschließlich Zulassung, Verfahren \nund Prüfung. Dies ist mit der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. August 2014, \nSächsGVBl. S. 530 ff. (SächsLVO) in der jeweils geltenden Fassung geschehen. \nBeamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung \nPolizei können gem. § 33 Abs. 2 Satz 1 SächsLVO in begründeten Ausnahmefällen \nzum erleichterten Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen \nwerden. \nGemäß Ziffer I. 1 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des \nInnern über Auswahl und Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste \nEinstiegsebene, Fachrichtung Polizei vom 13. Dezember 2014 (VwV Auswahl-LG 2.1 \nPol) können Beamte der Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, Fachrichtung \nPolizei zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene zugelassen \nwerden, wenn sie die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, im \nGesamturteil der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung mindestens 10 Punkte erlangt \nund erfolgreich am Auswahltest gemäß Ziffer III teilgenommen haben. \nbb. Darüber hinaus hat jeder Bewerber für die Aufstiegsausbildung einen Anspruch \ndarauf, dass bei der zu treffenden Auswahlentscheidung der Dienstherr eine \nBestenauslese vornimmt (vgl. Senatsbeschl. v. 25. September 2013 - 2 B 436/13 - m. \nw. N.). Art. 33 Abs. 2 GG beansprucht hier Geltung, weil er schon den Zugang zu \nsolchen Ausbildungen erfasst, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die \nZulassung zu einem Laufbahnaufstieg ist. Zwar geht es bei der Auswahl für die \nAufstiegsausbildung \nnicht \nunmittelbar \num \ndie \nVergabe \neines \nAmtes \nim \nstatusrechtlichen Sinn. Die Teilnahme an der Aufstiegsausbildung und deren \nerfolgreicher \nAbschluss \nbilden \naber \ndie \nVoraussetzung \ndafür, \ndass \nein \nLaufbahnbeamter aufsteigen kann. Erfüllt er die Voraussetzungen für den Aufstieg \nnicht, ist seine Bewerbung um ein statusrechtliches Amt der höheren Laufbahn von \nvornherein aussichtslos (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 26. September 2012, BVerwGE 144, \n186 [190]). Die Auswahl für die Aufstiegsausbildung kommt damit in ihren Wirkungen \neiner vorweggenommenen Beförderungsentscheidung nahe (vgl. OVG NRW, Beschl. \nv. 13. November 2007 - 6 B 1565/07 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 5. November 2007 - 6 A \n1249/06 -, juris). \n33 \n34 \n35 \n\n \n \n14 \nDaher hat der Beamte einen aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleiteten Anspruch darauf, \ndass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote \nstehende Auswahlermessen fehlerfrei ausübt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Er \nkann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nur nach den Kriterien der Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung getroffen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. November \n2010, BVerwGE 138, 102 [106 f.]; Urt. v. 28. Oktober 2004, BVerwGE 122, 147 [149 f.] \nm. w. N.). \nAuskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die \ndienstlichen \nBeurteilungen, \nauf \ndie \ndaher \nvorrangig \nzur \nErmittlung \ndes \nLeistungsstandes zurückzugreifen ist. Dienstliche Beurteilungen dienen der \nVerwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach \nEignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu \nbefördern. Ihr Zweck ist es, die optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten \nund so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch \nBeamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dienen sie dem berechtigten Anliegen des \nBeamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung \nvoranzukommen. \nSie \nsind \ndamit \nin \nbesonderem \nMaße \ngeeignet, \neine \nWettbewerbssituation zu klären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2001, SächsVBl. \n2001, 196, 198 f.; Senatsbeschl. v. 6. Mai 2013 - 2 B 322/13 -, juris Rn. 13). \ncc. \nDas \nBestenausleseprinzip \ndes \nArt. \n33 \nAbs. \n2 \nGG \nbeschränkt \ndie \nErkenntnismöglichkeiten \ndes \nDienstherrn \nallerdings \nnicht \nauf \ndienstliche \nBeurteilungen. Grundsätzlich dürfen weitere Hilfsmittel für eine Auswahlentscheidung \nherangezogen werden, soweit diese sich nicht in Widerspruch zum Leistungsprinzip \nsetzen. Hierzu gehören insbesondere Ergebnisse von Prüfungen, Tests und \nBewerbungsgesprächen. In welchem Umfang der Dienstherr andere Erkenntnismittel \nergänzend heranzieht und wie er diese gewichtet, unterliegt dabei seinem \nBeurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Mai 2011, NVwZ 2011, 1191 [1192]; \nOVG NRW, Urt. v. 21. Juni 2012, DÖD 2012, 228). Unabhängig von der konkreten \nAusgestaltung dieser anderen Instrumente der Informationsgewinnung und dem Grad \nder Dokumentation der Ergebnisse (vgl. zum Meinungsstand: OVG NRW, Urt. v. 21. \nJuni 2012, a. a. O. m. w. N.; VGH BW, Beschl. v. 21. Dezember 2011, NVwZ-RR 2012, \n323) gilt dabei jedoch, dass sonstige Erkenntnisse lediglich ergänzenden Charakter \nbesitzen, also nicht für sich isoliert die Auswahl steuern können. \n36 \n37 \n38 \n\n \n \n15 \ndd. Die Auswahlentscheidung ist hinsichtlich der Bewertung der Beurteilungen der \nBewerber mit diesen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringen. \nDie Auswahlentscheidung lässt unberücksichtigt, dass sich die Bewerber zum \nZeitpunkt ihrer letzten Regel- oder Anlassbeurteilung in unterschiedlichen \nStatusämtern befunden haben. In der Auswahlentscheidung wird ohne Unterschied \ndes Statusamtes der Bewerber, die sich in Ämtern nach A 9 oder A 9+Z befinden, das \nGesamturteil mit einem Multiplikator eingestellt. Zudem wird bei einem Teil der \nBewerber ein Bonus von 4 Punkten gewährt, wenn im Beurteilungszeitraum ihrer \nletzten Regelbeurteilung eine Beförderung stattgefunden hat. Beides entspricht nicht \nden aus Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmenden Grundsätzen. \nEin Amt einer Besoldungsgruppe mit Zulage ist von dem entsprechenden Amt ohne \nZulage im Wege der Beförderung zu erreichen (vgl. Senatsbeschl. v. 19. September \n2019 - 2 B 225/19 -, juris Rn. 15). Die Amtszulage ist nach § 44 Abs. 2 Satz 1 \nSächsBesG unwiderruflich und ruhegehaltsfähig; sie gilt als Bestandteil des \nGrundgehalts. Vor diesem Hintergrund ist ein Amt nach A 9 mit Zulage von einem \nBeamten, dem ein Amt nach A 9 übertragen wurde, im Wege der Beförderung zu \nerreichen. Es handelt sich um eine höherwertige Tätigkeit, die bei der vorliegenden \nAuswahlentscheidung berücksichtigt werden muss. Dem entsprechend ist eine \nBeurteilung im Amt mit Zulage (also hier A 9+Z) höherwertiger als die Beurteilung in \ndem entsprechenden Amt ohne Zulage (also hier A 9). Damit entsprechen sich die \nGesamturteile der einzelnen Bewerber nicht; eine Beurteilung in einem Amt nach A \n9+Z mit einem Gesamturteil von 14 Punkten entspricht nicht einer Beurteilung in einem \nAmt der Besoldungsgruppe A 9 mit einem Gesamturteil 14 Punkten, sondern ist \nhöherwertiger. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf \nunterschiedliche Statusämter, so ist nach ständiger Rechtsprechung anzunehmen, \ndass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren \nStatusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt \nbefindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber \neines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen \nsind, verbunden mit regelmäßig auch gesteigerten Anforderungen und einem größeren \nMaß an Verantwortung, als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes \n(vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris Rn. 15 bis 17; \nSenatsbeschl. v. 11. Februar 2020 - 2 B 326/19 -, juris Rn. 18). \n39 \n40 \n41 \n\n \n \n16 \nIn der angegriffenen Auswahlentscheidung werden indes die Gesamturteile aller \nBeamten aus den Ämtern A 9 und A 9+Z gleich gewichtet. Diese Gesamturteile der \nBeurteilungen liegen konkret zwischen 10 und 15 Punkten. Es finden sich bei den \nausgewählten Bewerbern ein Beamter aus A 9 (Stand 10. Februar 2017, Platz 23) mit \n10 Punkten, zwei Beamte aus A 9 mit 12 Punkten, zehn Beamte aus A 9 mit 13 \nPunkten, zwei Beamte aus A 9 mit 14 Punkten und vier Beamte aus A 9 mit 15 Punkten. \nDie Klägerin (A 9+Z) hat eine Beurteilung mit dem Gesamturteil von 13 Punkten \nvorzuweisen und wäre damit jedenfalls besser einzustufen als die Mitbewerber aus A \n9 mit Gesamturteilen von 10, 12 oder 13 Punkten. \nAuch die Gewährung eines Bonus von 4 Punkten entspricht nicht der Bestenauslese. \nDenn maßgeblich sind die jeweils aktuellen Regelbeurteilungen. In diesen ist bereits \nberücksichtigt, dass ein Beamter während des Beurteilungszeitraums befördert wurde, \nweil er dann an den Anforderungen des höheren (Beförderungs-)Amtes zu messen ist. \nDie Gewährung eines Bonus würde diesen neuen Bewertungsmaßstab konterkarieren. \nSie ist letztlich dem Maßstab geschuldet, dass alle Bewerber ohne Ansehen ihres \nStatusamtes gleich in die Auswahl einbezogen werden. \nDa die gesamte Auswahlentscheidung grundlegend auf der Fehlgewichtung der \nBeurteilungen beruht, die Einbeziehung des Ergebnisses des Computertests \nrechtswidrig ist und letztlich die Auswahlentscheidung durch den Beklagten zu ergehen \nhat, kann der Senat eine konkrete Festlegung, welche Rangziffer die Klägerin in der \nAuswahlentscheidung erreicht hätte, nicht vornehmen. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO \nvorliegt. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \n42 \n43 \n44 \n45 \n46 \n\n \n \n17 \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, \nWehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ \n5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n\n \n \n18 \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \nWiesbaum \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt. \n \nGründe \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 \nSatz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat folgt der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten im Berufungsverfahren keine Einwände \nerhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHenke \n \n \nWiesbaum \n1 \n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487292","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/2-a-41-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487292","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487292","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/2-a-41-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487292","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.389730+00:00"}}