{"status":"available","doknr":"OLD487291","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"3 D 73/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 73/20 \n \n1 K 2354/19 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nWohngeldrecht \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \n\n \n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 20. Juli 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Oktober 2020 - 1 K 2354/19 - geändert. Dem Antragsteller wird für \ndas Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ab dem 13. Mai 2020 Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., bewilligt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit \nwelchem sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner \nProzessbevollmächtigten abgelehnt wurde, hat Erfolg. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess-\nführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskos-\ntenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben, dem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zu-\ngang zu Gericht zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu \ndienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Ver-\nfahren der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle \ndes Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den \nRechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zu-\ngänglich machen. Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürfen des-\nhalb nicht überspannt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Juni 2006, BayVBl. 2006, \n677 und Beschl. v. 26. Februar 2007, NVwZ-RR 2007, 361). Mithin muss der Erfolg \nnicht gewiss sein, es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, \nwenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen (vgl. Schmidt, in: \nEyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 166 Rn. 26). \n1 \n2 \n\n \n \n \n3 \nGemessen hieran hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende \nAussicht auf Erfolg. Dieser ist auch nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\nhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. \nAusweislich seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nvom 11. Februar 2020 hat er eine monatliche Einkommensunterdeckung von 20 €, so \ndass er i. S. v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedürftig ist. \nSeine Rechtsverfolgung vor dem Verwaltungsgericht hat auch hinreichende Aussicht \nauf Erfolg. \n1. Dem Kläger war durch die Beklagte auf seinen Antrag vom 18. Mai 2018 hin mit \nBescheid vom 3. Juli 2018 für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 Wohngeld in \nmonatlicher Höhe von 72 € bewilligt worden. Dieses kam i. H. v. 288 € erstmals im \nJuli 2018 zur Auszahlung und anschließend monatlich in Höhe des bewilligten monat-\nlichen Betrags. \nBei seinem Wohngeldantrag vom 18. Mai 2018 hatte der Kläger unter Punkt 35, bei \ndem Einnahmen und Einkünfte der Haushaltsmitglieder anzugeben sind, handschrift-\nlich seinen Lohn eingetragen. Die Frage auf Seite 1 des Antrags (Punkt A), ob er oder \nandere Haushaltsmitglieder Transferleistungen, insbesondere Arbeitslosengeld II, be-\nzieht, wurde mittels eines nicht handschriftlich gesetzten Kreuzes verneint. Seinem vor-\ngenannten Antrag legte der Kläger unter anderem als Anlage den Aufhebungsbescheid \ndes Jobcenters M. vom 23. April 2018 bei, wonach die ihm mit Bescheid vom 12. März \n2018 für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis 30. September 2018 bewilligten Leistungen \nzur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB \nII) ganz aufgehoben wurden. Als Aufhebungsgrund wies der Bescheid die Aufnahme \neiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit zum 3. April 2018 aus. \nIm Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 18. Dezember 2018 teilte der Kläger \nder Beklagten mit, dass er auf Grundlage des Bescheids des Jobcenters M. vom \n24. April 2018 aufgrund seines Antrags vom 5. März 2018 für den Zeitraum vom \n1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2018 monatlich vorläufige Leistungen zur Sicherung sei-\nnes Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 150 € bezogen hatte. Bei der Be-\ndarfsermittlung waren die Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden. \nDas vom Kläger im vorgenannten Zeitraum erhaltene Wohngeld war bei der Leistungs-\nberechnung im Bescheid vom 24. April 2018 nicht berücksichtigt worden. \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n \n4 \nNachdem der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks vom 4. Januar 2019 auf eine \nAnhörung verzichtet hatte, nahm der Beklagte mit Bescheid vom selben Tag den Be-\nscheid vom 3. Juli 2018 zur Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Mai 2018 gemäß \n§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück und forderte gemäß § 50 Abs. 1 \nund 3 SGB X das für den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Januar 2019 gezahlte \nWohngeld in Höhe von 648 € zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass \ndie Wohngeldbewilligung auf vorsätzlichen oder grob fahrlässig gemachten falschen \nAngaben des Klägers beruhe, denn dieser habe bei seinem Wohngeldantrag vom \n18. Mai 2018 nicht angegeben, dass er Leistungen nach dem SGB II beziehe. Infolge \ndieses Leistungsbezugs sei er gemäß § 7 WoGG nicht wohngeldberechtigt gewesen. \nSeinen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch nahm der Kläger mit Schrei-\nben vom 9. April 2019 zurück. \nMit Bescheid vom 12. Februar 2019 setzte das Jobcenter M. die Leistungen zur Siche-\nrung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Kläger für den Zeitraum vom \n1. Mai 2018 bis 31. Oktober 2018 endgültig fest. Bei der Bedarfsermittlung wurden die \nKosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Als Einkommen wurde im Monat \nJuli 2018 das dem Kläger zugeflossene Wohngeld i. H. v. 288 € und ab August 2018 \nmonatlich Wohngeld i. H. v. 72 € berücksichtigt. Ausgehend davon wurde für Mai 2018 \nein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i. H. v. 192,07 €, für \nJuni 2018 i. H. v. 163,29 € und für August bis Oktober 2018 i. H. v. 91,29 € festgesetzt. \nFür Juli 2018 wurde der Leistungsanspruch auf 0 € festgesetzt. \nAm 20. Juni 2019 beantragte der Kläger die Überprüfung des Bescheids der Beklagten \nvom 4. Januar 2019 sowie den Erlass der Rückforderung aufgrund der Einkom-\nmensanrechnung des Wohngelds im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem \nSGB II. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2019 wies der Beklagte den Antrag auf Über-\nprüfung zurück. Dem Antrag auf Erlass der Rückforderung wurde ausweislich des Be-\nscheids vom 24. Oktober 2019 nicht stattgegeben. Gegen beide Bescheide erhob der \nKläger Widerspruch. Über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24. Oktober \n2019 wurde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Mit Widerspruchsbescheid \nvom 29. November 2019 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch gegen den \nÜberprüfungsbescheid vom 23. Oktober 2019 als unbegründet zurück. Zur Begrün-\ndung wurde darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für eine Rücknahme des be-\nwilligten Wohngelds nach § 45 SGB X vorgelegen hätten. Die Voraussetzung für eine \nErstattung zwischen den Sozialhilfeträgern läge nicht vor, denn die §§ 102 ff. SGB X \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n \n5 \nsetzten voraus, dass der erstattungsberechtigte Sozialleistungsträger seine Sozialleis-\ntung rechtmäßig erbracht habe. Der Wohngeldbewilligungsbescheid sei aber bei sei-\nnem Erlass rechtswidrig gewesen. Es sei beim Jobcenter M. ein Überprüfungsantrag \nzu stellen, da das Wohngeld dem Kläger nicht zur endgültigen Verwendung bleibe. \nGegen den Bescheid vom 4. Januar 2019 in der Fassung des Überprüfungsbescheids \nvom 23. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2019 \nhat der Kläger Klage erhoben und zugleich am 20. Dezember 2019 die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe beantragt. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden zunächst mit \nBeschluss vom 26. März 2019 abgelehnt. Auch den erneuten Antrag auf Bewilligung \nvon Prozesskostenhilfe vom 13. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht mit streitgegen-\nständlichen Beschluss vom 12. Oktober 2019 abgelehnt. Zur Begründung hat es zu-\nsammengefasst darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen des § 45 SGB X vorge-\nlegen hätten. Der Kläger habe im Zeitpunkt der Beantragung des Wohngelds Leistun-\ngen nach dem SGB II erhalten und sei deswegen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG vom \nWohngeld ausgeschlossen gewesen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der nachträgli-\nchen Festsetzung der Leistungen nach dem SGB II für Juli 2018 in Höhe von 0 € gerade \nwegen der unzutreffenden Bewilligung von Wohngeld stelle sich im vorliegenden Ver-\nfahren nicht, sondern betreffe den Bescheid des Jobcenters vom 12. Februar 2020 \n(gemeint: 2019). Soweit der Kläger für Juli 2018 Wohngeld wegen der nachträglichen \nFestsetzung der Leistungen durch das Jobcenter rückwirkend hätte beanspruchen wol-\nlen, wäre nach § 25 Abs. 3 WoGG ein Antrag vor Ablauf des Kalendermonats, der auf \ndie Kenntnis der Ablehnung der Leistungen für Juli 2018 folgte, erforderlich gewesen. \nEin solcher Antrag sei jedoch nicht gestellt worden. Der Kläger könne sich auch nicht \nauf Vertrauensschutz berufen, denn seinem Wohngeldantrag vom 18. Mai 2018 sei \nnicht zu entnehmen, dass er Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Dabei sei \nunerheblich, wer den Antrag für den Kläger ausgefüllt habe, denn letztlich habe er den \nAntrag und die damit verbundenen Hinweise und Belehrungen durch seine Unterschrift \nbestätigt. Auch habe der Kläger nur den Bescheid des Jobcenters vom 23. April 2018 \nvorgelegt und nicht den ihn begünstigenden Bescheid des Jobcenters vom 24. April \n2018, so dass der Beklagte ohne die Verpflichtung zum Anstellen weiterer Ermittlungen \ndavon habe ausgehen dürfen, dass der Kläger keine Leistungen nach dem SGB II \nmehr beziehe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass auf den eingereich-\nten Kontoauszügen ein Zahlungseingang durch den Landkreis Meißen vom 30. April \n2018 erkennbar gewesen sei. Aufgrund des Einreichens des Bescheids des Jobcen-\nters M. vom 23. April 2018 sei davon auszugehen gewesen, dass dieser Zahlungsein-\n12 \n\n \n \n \n6 \ngang damit in Zusammenhang gestanden habe. Ermessenserwägungen habe der Be-\nklagte jedenfalls im Widerspruchsbescheid nachgeholt und Ermessensfehler seien \nnicht zu erkennen. Auch die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X stehe dem Rück-\nnahmebescheid vom 4. Januar 2019 nicht entgegen, da diese voraussetze, dass ein \nErstattungsanspruch des die Leistungen bewilligenden Trägers bestehe. Das sei vor-\nliegend nicht der Fall. \nZur Begründung seiner hiergegen gerichteten Beschwerde trägt der Kläger vor, dass \nbei seinem Erstantrag auf Wohngeldbewilligung Umstände vorgelegen hätten, welche \ndie Beklagte zu weiteren Ermittlungen hätten veranlassen müssen. Aus den von ihm \neingereichten Kontoauszügen hätten sich Leistungen des Jobcenters ergeben. \n2. Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und nach Durchsicht der Be-\nhörden- und Verfahrensakte besteht Anlass zur Abänderung der verwaltungsgerichtli-\nchen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten der vom Kläger erhobenen Klage erschei-\nnen zumindest offen. Der Rechtmäßigkeit des Rücknahme- und Erstattungsbescheids \nvom 4. Januar 2019 in der Fassung des Überprüfungsbescheids vom 23. Oktober 2019 \nin Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. November 2019 könnte insbesondere \ndie Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenstehen. Die sich in diesem Zu-\nsammenhang stellenden offenen Rechtsfragen bedingen die Gewährung von Prozess-\nkostenhilfe. Zudem kommt eine fehlerhafte Ausübung des der Beklagten jedenfalls zu-\nstehenden Rücknahmeermessens (vgl. dazu und zum Erstattungsermessen: \nSächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 4 A 223/15 -, juris Rn. 42) ernsthaft in Be-\ntracht. \n2.1 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der infolge der vom Kläger am 9. Ap-\nril 2019 erklärten Rücknahme seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4. Ja-\nnuar 2019 zunächst eingetretenen Bestandskraft des Bescheids vom 4. Januar 2019 \nkeine dem Klageerfolg entgegenstehenden Gesichtspunkte erkannt. Denn indem der \nBeklagte im Rahmen seines Überprüfungsbescheids vom 23. Oktober 2019 in eine er-\nneute sachliche Prüfung der Voraussetzungen der Rücknahme und Erstattung einge-\ntreten ist, hat er die Bestandskraft seines Bescheids vom 4. Januar 2019 durchbrochen \n(BSG, Urt. v. 3. April 2001 - B 4 RA 22/00 R -, juris Rn. 28 m. w. N.) \n2.2 Zutreffend ist das Verwaltungsgericht weiter davon ausgegangen, dass die Voraus-\nsetzungen für eine Rücknahme der Wohngeldbewilligung mit Bescheid vom 3. Juli \n2018 - mit Ausnahme der Frage, ob die Erfüllungsfiktion nach § 107 Abs. 1 SGB X \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n \n7 \ngreift und das Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde - vorlagen und \nsich der Kläger nach § 45 Abs. 2 SGB X insbesondere nicht auf Vertrauensschutz be-\nrufen kann. Insoweit nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \nauf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ergänzend zu diesen ist anzumerken, \nsoweit der Kläger darauf verweist, dass die nicht handschriftlichen Eintragungen im \nAntrag nicht von ihm stammten, dass nicht nur die möglicherweise durch einen Dritten \nvorausgefüllte Antwort unter Punkt A auf Seite 1 des Antrags auf den Erhalt von Trans-\nferleistungen abstellte, sondern entsprechende Angaben auch unter Punkt 35 (Seite 5 \ndes Antrags) anzugeben gewesen wären, welchen der Kläger aber ersichtlich hand-\nschriftlich ausgefüllt hat. Auch soweit er einen Ermittlungsbedarf des Beklagten auf-\ngrund der von ihm mit seinem Wohngeldantrag eingereichten Kontoauszüge sieht, folgt \nder Senat dem Verwaltungsgericht, wonach ein solcher hier nicht bestand. Anhand des \nÜberweisungsbetreffs ist schon nicht ersichtlich, dass es sich um eine Leistung nach \ndem SGB II handelte. Im Übrigen hat es sich wohl auch tatsächlich nicht um eine Zah-\nlung auf Grundlage des Bescheids des Jobcenters M. vom 24. April 2018 gehandelt, \ndenn mit diesem waren dem Kläger monatliche Leistungen i. H. v. 150 € vorläufig be-\nwillig worden. Ausweislich des vorgelegten Kontoauszugs wurden aber nur 140 € über-\nwiesen. \n2.3 Soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB X ver-\nneint hat, kann dem für die Frage, ob dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, \njedoch nicht gefolgt werden. Insoweit liegt eine jedenfalls nicht obergerichtlich geklärte \nRechtsfrage vor, die es ausgehend vom Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, \nProzesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 4. September 2017 - 4 A \n586/16 -, juris Rn. 12 ff., zur dort nicht entscheidungserheblichen Frage der doppelten \nInanspruchnahme durch Anrechnung von Wohngeld auf den Anspruch auf Arbeitslo-\nsengeld II; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16. Januar 2014 - OVG 6 M 128.12 \n-, juris). \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Erfüllungsfiktion \ndes § 107 Abs. 1 SGB X, die - ohne, dass dem Leistungsträger dabei ein Wahlrecht \nzukäme (BSG, Urt. v. 20. Dezember 2011 - B 4 AS 203/10 R -, juris Rn. 19; Burkiczak, \nin: jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2018, § 107 Rn. 30 m. w. N.) - eine Rücknahme gegenüber \ndem Leistungsempfänger ausschließt, das Bestehen eines Erstattungsanspruchs zwi-\nschen den Leistungsträgern voraussetzt. Dass § 105 Abs. 1 SGB X - ggf. in analoger \nAnwendung - vorliegend einen solchen darstellt, erscheint zumindest nicht unwahr-\nscheinlich. Jedenfalls wird im Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein, wie und ob \n17 \n18 \n\n \n \n \n8 \ndie für den Kläger infolge des Bescheids der Beklagten vom 4. Januar 2019 und des \nBescheids des Jobcenters M. vom 12. Februar 2019 eingetretene Situation, dass er \nwohl jedenfalls für die Monate Juli bis Oktober 2018 eine Bedarfsunterdeckung hin-\nsichtlich seiner Kosten für Unterkunft und Heizung zu tragen hat, zu begegnen ist. \nDiese Bedarfsunterdeckung hat dabei bei Erlass des Rücknahmebescheids am 4. Ja-\nnuar 2019 noch nicht bestanden, da der vorläufige Bewilligungsbescheid des Jobcen-\nters M. vom 24. April 2018 das Wohngeld nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II \nberücksichtigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger in tatsächlicher Hinsicht über-\nzahlt, da er einerseits Wohngeld erhielt als auch andererseits das Jobcenter seiner \nBedarfsermittlung die nicht um das Wohngeld geminderten Kosten der Unterkunft und \nHeizung zugrunde legte. Mit dem endgültigen Festsetzungsbescheid des Jobcenters \nvom 12. Februar 2019 wurde das Wohngeld entsprechend seinem Zufluss (§ 11 Abs. 2 \nSatz 1 SGB II) berücksichtigt und ein entsprechend geringerer Anspruch auf Kosten \nder Unterkunft und Heizung festgesetzt. Diese Vorgehensweise ist rechtmäßig. Wohn-\ngeld stellt Einkommen i. S. v. § 11 Abs. 1 SGB II dar und ist im Zeitpunkt seines tat-\nsächlichen Zuflusses als solches zu berücksichtigen (SächsLSG, Beschl. v. 17. Feb-\nruar 2021 - L 10 AS 16/19 NZB -, juris Rn. 39 ff.; BSG, Urt. v. 14. Juni 2018 - B 14 AS \n37/17 R -, juris Rn. 21 a. E.). Dem steht auch nicht § 40 WoGG entgegen, da dem \nKläger kein Wohngeld für weitere Haushaltsangehörige bewilligt wurde (SächsLSG, a. \na. O. Rn. 40; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Stand: Oktober \n2020, § 40 Rn. 8). Ferner führt der Umstand, dass sich der Kläger einer Rückforderung \ndes gezahlten Betrags durch den Beklagten ausgesetzt sieht, entgegen dessen An-\nnahme nicht dazu, dass der Festsetzungsbescheid des Jobcenters vom 12. Februar \n2019 rechtswidrig geworden wäre. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist \nhöchstrichterlich geklärt, dass eine solche Rückforderung keinen Einfluss auf die Ein-\nkommensanrechnung hat (BSG, Urt. v. 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R -, juris). \nDaher erweist sich der in die Ermessenserwägungen des Widerspruchsbescheids vom \n29. November 2019 eingestellte Aspekt einer erfolgreich möglichen Überprüfung des \nSGB-Leistungsbescheids als offensichtlich fehlerhafte Annahme der Widerspruchsbe-\nhörde, der wohl zur Annahme einer ermessensfehlerhaften Entscheidung geeignet ist, \nvgl. § 114 VwGO. \nUnabhängig davon ist Konsequenz der vorgenannten Rechtsprechung des BSG und \ndes Rücknahmebescheids der Beklagten, dass der Kläger jedenfalls für den Zeitraum \n1. Juli 2018 bis 31. Oktober 2018 einen ungedeckten Grundsicherungsbedarf hinsicht-\n19 \n20 \n\n \n \n \n9 \nlich seiner Kosten für Unterkunft und Heizung hat, wenn der Beklagte die Wohngeld-\nzahlung erstattet verlangt. Hinsichtlich der insoweit auch aufgeworfenen verfassungs-\nrechtlichen Implikationen wird man aber wohl auch in den Blick nehmen müssen, dass \ndie Bedarfsunterdeckung nicht im Zeitpunkt des Bestehens des Bedarfs vorlag, son-\ndern hier erst nach Ablauf desselben eintreten kann. Unabhängig davon führt die Rück-\nnahmeentscheidung des Beklagten einerseits zu einer Art Sanktionierung des Klägers, \ndie in § 45 SGB X aber nicht angelegt ist, und anderseits zu einer Art Bereicherung des \nBeklagten, der im Übrigen auch für die Erbringung der Leistung der Kosten der Unter-\nkunft und Heizung nach dem SGB II zuständig ist, denn er würde bei Wohngelderstat-\ntung die von ihm eigentlich zu erbringende Sozialleistung der anteiligen Übernahme \nder Unterkunftskosten des Klägers ersparen. Die insoweit aufgeworfenen Wertungswi-\ndersprüche wird man bei Auslegung und Anwendung des § 107 SGB X sowie der Er-\nstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB X in den Blick zu nehmen haben, sofern man \nnicht doch das Bestehen eines Erstattungsanspruchs nach den §§ 102 ff. SGB X, wel-\nche vorliegend wohl einzig näher in den Blick zu nehmen wären, bejaht. Dabei ist auch \nzu berücksichtigen, dass das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - anders als \n§ 49a Abs. 2 VwVfG dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, sich aufgrund der end-\ngültigen Einkommensanrechnung des Wohngelds im Rahmen seines SGB II-Leis-\ntungsbezugs auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berufen (Heße, in: \nRolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 61. Ed., Stand: \n1. Juni 2021, § 50 SGB X Rn. 19; Siewert/Lang, in: Fichte/Plagemann, Sozialver-\nwaltungsverfahrensrecht, 2. Aufl. 2016, § 4 Rn. 21; BT-Drs. 8/4022, S. 83). \na) Ein Erstattungsanspruch nach § 102 Abs. 1 SGB X scheidet aus, da der Beklagte \nseine Wohngeldleistung nicht vorläufig erbracht hat. \nb) Auch § 103 SGB X ist nicht anwendbar, da der Anspruch auf Wohngeld, anders als \nvon der Norm vorausgesetzt, nicht nachträglich entfallen ist, sondern bereits vor Er-\nbringung der jeweiligen Wohngeldzahlungen nicht bestanden hat. \nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 WoGG war der Kläger vom \nWohngeld für die Dauer des Verwaltungsverfahrens zur Feststellung von Grund und \nHöhe seiner Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Kläger hatte seinen \nAntrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II am 5. März 2018 gestellt und \ndamit das entsprechende Verwaltungsverfahren eingeleitet, welches frühestens mit Er-\nlass des Festsetzungsbescheids durch das Jobcenter M. am 12. Februar 2019 endete. \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n \n10\nDamit war der Kläger von Mai 2018 bis Januar 2019 von Anfang an vom Wohngeldbe-\nzug ausgeschlossen. Bei der Berechnung der ihm nach dem SGB II zustehenden Leis-\ntungen waren insbesondere auch die Kosten seiner Unterkunft und Heizung berück-\nsichtigt worden. Unabhängig davon konnte ausweislich der Festsetzungen im Bescheid \ndes Jobcenters M. vom 12. Februar 2019 durch die Zahlung von Wohngeld mit Aus-\nnahme des Monats Juli seine Hilfebedürfigkeit i. S. v. § 9 SGB II auch nicht überwun-\nden werden, so dass die Ausnahme vom Wohngeldausschluss gemäß § 7 Abs. 1 \nSatz 3 Nr. 2 WoGG nicht greift. Auch soweit der Kläger im Juli 2018 seine Hilfebedür-\nfigkeit i. S. v. § 9 SGB II aufgrund des ihm i. H. v. 288 € zugeflossenen Wohngelds \ndecken konnte, war er im Zeitpunkt der Leistungserbringung des Wohngelds im Juli \n2018 vom Wohngeld ausgeschlossen, so dass auch insoweit kein nachträgliches Ent-\nfallen des Wohngeldanspruchs vorliegt. Denn auch im Juli 2018 lief das Verwaltungs-\nverfahren zur Feststellung des Bestehens seines Leistungsanspruchs nach dem \nSGB II. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WoGG, wo-\nnach der Ausschluss vom Wohngeld für den Zeitraum als nicht erfolgt gilt, für den das \nArbeitslosengeld II versagt wird. Denn diese Fiktion bewirkt nur, dass nach § \n25 Abs. 3 WoGG rückwirkend Wohngeld gewährt werden kann (Stadler/Gute-\nkunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, a. a. O. § 8 Rn. 16). Voraussetzung dafür ist aller-\ndings - worauf das Verwaltungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat -, dass vor \nAblauf eines Kalendermonats nach Ablehnung der Leistungen nach dem SGB II ein \nWohngeldantrag gestellt wird. Dass der Kläger dies getan hat, trägt er weder vor noch \nergibt sich dies aus der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakte. Damit kann der \nSenat auch dahinstehen lassen, ob durch einen solchen Antrag eine für Juli 2018 recht-\nmäßige Wohngeldbewilligung hätte erreicht werden können. Im Übrigen wird zu prüfen \nsein, ob der Kläger auch für den Monat November 2018 Leistungen nach dem Zweiten \nBuch Sozialgesetzbuch beantragt hatte, was sich der Verwaltungsakte der Beklagten \nnicht entnehmen lässt. Nach dieser hatte der Kläger erst am 18. Dezember 2018 mit-\ngeteilt, dass er Arbeitslosengeld II beantragt hat, so dass ab diesem Zeitpunkt wohl \nwieder der Ausschluss vom Wohngeld nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG i. V. m. § 8 \nAbs. 1 Satz 1 WoGG greifen dürfte. Auch insoweit wird im Hauptsacheverfahren der \nSachverhalt aber noch näher aufzuklären sein. \nc) Auch ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X scheidet aus. Nach § 104 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X ist der vorranging verpflichtete Leistungsträger erstattungspflich-\ntig, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, \nohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, soweit der vorran-\nging verpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der \n24 \n\n \n \n \n11\nLeistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Da sich sowohl aus § 12a \nSatz 1 SGB II als auch aus § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b WoGG ergibt, dass im Verhältnis \nzwischen dem SGB II-Leistungsträger und der Wohngeldstelle die Leistungen nach \ndem SGB II nachrangig erbracht werden (Weber, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meß-\nling/Udsching, a. a. O. § 103 Rn. 21.2 und § 104 SGB X Rn. 13; Schulte, WzS 2015, \n241, 245), scheidet eine Erstattungspflicht des Jobcenters als vorrangig verpflichteter \nLeistungsträger aus. \nd) Offen ist aber, ob die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB X erfüllt sind (vgl. \ndazu Schulte, a. a. O. S. 247; Punkt 28.01 Abs. 2 WoGVwV [Teil A, Anhang 2]). Nach \n§ 105 Abs. 1 SGB X ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger er-\nstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht \nhat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen, und soweit \nder zuständige Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leis-\ntung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. \nDanach räumt § 105 SGB X dem sachlich und/oder örtlich und/oder funktional unzu-\nständigen Leistungsträger, der nicht vorläufig geleistet hat, einen Erstattungsanspruch \ngegen den eigentlich zuständig gewesenen Leistungsträger ein (Prange, in: jurisPK-\nSGB X, 2. Aufl. 2018, § 105 Rn. 23). Allerdings muss die Leistung in die abstrakt-ge-\nnerelle Zuständigkeit des Leistungsträgers fallen (BSG, Urt. v. 30. Mai 2006 - B 1 KR \n17/05 R -, juris Rn. 38). Die von den Erstattungsvorschriften der §§ 102 ff. SGB X vo-\nrausgesetzte rechtmäßige Erbringung von Sozialleistungen (vgl. dazu Weber, a. a. O. \n§ 102 SGB X Rn. 2) beurteilt sich nach dem (materiellen) Leistungsrecht des unzustän-\ndigen Leistungsträgers zum Zeitpunkt seiner Leistungserbringung (Prange, a. a. O. Rn. \n33 m. w. N.). Demnach muss die Leistung, die Unzuständigkeit hinweggedacht, recht-\nmäßig sein. \nDiese Maßstäbe zugrunde gelegt lag in der Wohngeldbewilligung mit Bescheid vom \n3. Juli 2018 eine rechtmäßige Sozialleistung, denn ausgehend von den falschen Anga-\nben des Klägers hat der Beklagte nur seine funktionale Zuständigkeit verkannt und im \nÜbrigen eine rechtmäßige Leistung festgesetzt. \nAuch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des § 105 Abs. 1 SGB X, dass Leis-\ntungserbringer und Erstattungspflichtiger dem Leistungsberechtigten gegenüber eine \nsachlich gleichartige Leistung zu erbringen haben, ist erfüllt, da sowohl die Kosten der \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n \n12\nUnterkunft und Heizung als auch das Wohngeld der Unterkunftssicherung des Klägers \ndienten (Prange, a. a. O. Rn. 38 m. w. N.). \nIm Hauptsacheverfahren näher zu prüfen sein wird aber, ob das Jobcenter als zustän-\ndiger Leistungsträger bereits selbst geleistet hatte, bevor es von der Leistung des Be-\nklagten Kenntnis hatte, was einen Erstattungsanspruch ausschließen würde. Hier wird \ninsbesondere in den Blick zu nehmen sein, ob eine vorläufige Leistungserbringung, wie \nsie auf Grundlage des Bescheids des Jobcenters M. vom 24. April 2018 erfolgte, eine \nLeistung des zuständigen Leistungsträgers im vorgenannte Sinn darstellt. Dagegen \ndürfte aber die fehlende Schutzbedürftigkeit des SGB II-Leistungsträgers sprechen, \nder nach § 41a Abs. 3 SGB II die abschließende Leistungsfestsetzung allein anhand \ndes tatsächlich bestehenden Leistungsanspruch vorzunehmen hat und daher auch \nüberhöhte vorläufige Zahlungen ohne Weiteres vom Leistungsberechtigten erstattet \nverlangen kann. Schließlich wird in den Blick zu nehmen sein, wann ein etwaiger Er-\nstattungsanspruch entstanden ist, denn ein rückwirkendes Inkrafttreten der Erfüllungs-\nwirkung ist wohl nicht anzuerkennen (BSG, Urt. v. 28. August 2007 - B 7/7a AL 10/06 \nR -, juris Rn. 18; Burkiczak, a. a. O. Rn. 34). \ne) Schließlich wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein, ob der Erstattungsanspruch \nauch in Höhe der mit dem Erstattungsbescheid zurückgeforderten 648 € besteht. Hier \nwird ebenfalls in den Blick zu nehmen sein, inwieweit das Jobcenter ab November 2018 \nüberhaupt Leistungen an den Kläger erbracht hat. Auch wird zu prüfen sein, ob - vor \ndem Hintergrund, dass für die Monate Mai und Juni 2018 keine Anrechnung von Wohn-\ngeld im Rahmen der SGB-II-Leistungsbewilligung erfolgte - eine monatliche Betrach-\ntungsweise vorzunehmen ist (so Prange, a. a. O. Rn. 50) oder zur Vermeidung unbilli-\nger Ergebnisse aufgrund des Zuflussprinzips im Rahmen der Einkommensanrechnung \nnach dem SGB II ein größerer Zeitraum in den Blick zu nehmen ist. \nDie Entscheidung über die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten beruht auf \n§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. \nEiner Kostenentscheidung sowie eine Streitwertfestsetzung sind bei erfolgreicher Be-\nschwerde nicht erforderlich, da Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet wer-\nden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO) und Gerichtskosten nicht \nanfallen (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG). \n \n29 \n30 \n31 \n32 \n\n \n \n \n13\n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/3-d-73-20","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"WoGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/3-d-73-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487291","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.351326+00:00"}}