{"status":"available","doknr":"OLD487290","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"3 F 16/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 F 16/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nEntbindung vom Amt eines ehrenamtlichen Richters \n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberver-\nwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 20. Juli 2021 \n \n\n \n \n \n2 \nbeschlossen: \nDer Antrag auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters wird abgelehnt. \nGründe \nDer Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts ... vom 28. Juni 2021, den ehren-\namtlichen Richter beim Verwaltungsgericht Dresden gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 \nNr. 4 VwGO von seinem Amt zu entbinden, ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen \nfür eine Entbindung nicht vorliegen. Es ist nicht erkennbar, dass der Richter die zur \nAusübung seines Amtes erforderlichen geistigen Fähigkeiten nicht mehr besitzt. \n§ 24 Abs. 1 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass die durch die fehlenden geistigen Fähigkei-\nten verursachten Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass der Richter ihret-\nwegen nicht mehr in der Lage ist, den mit der Ausübung des Amtes verbundenen An-\nforderungen gerecht zu werden, und dass es sich um eine Beeinträchtigung handelt, \ndie auf unabsehbare Zeit fortdauert (SächsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2015 - 3 F \n7/15 -, Rn. 4, sowie Beschl. v. 8. Januar 2014 - 3 F 6/13 -, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.). \nDer Kläger hat in seinen diesbezüglichen Schreiben vom 17. Juni sowie 2. Juli 2021 \nzusammenfassend angegeben, dass er den in der ... . Kammer des Verwaltungsge-\nrichts Dresden behandelten Verfahren im ...recht geistig nicht gewachsen sei, weil er \nden Verhandlungen mangels Kenntnissen aus der Praxis nicht folgen könne. Er müsse \ndamit eine „Bauchentscheidung“ fällen. In der ergänzenden Stellungnahme gegenüber \ndem Gericht mit am 14. Juli 2021 eingegangener Mail teilt er darüber hinaus mit, dass \ner an einer Depression leide, die er „zurzeit relativ gut in den Griff“ habe. Zudem gibt \nder Richter an, dass „ich (…) bereit (wäre) laut dem o. g. Schreiben in eine andere \nKammer zu wechseln die nicht allzu komplizierte und leicht verständliche Verhandlun-\ngen führt.“ \nHieraus folgt, dass weder die bislang nicht angegebene und auch nicht durch Attest \nbelegte Depression noch die Unkenntnis über technische Abläufe im Rahmen von ...- \nrechtlichen Verfahren den Richter grundsätzlich daran hindern, im Rahmen geeigneter \nSachverhalte seinen richterlichen Pflichten nachzukommen. Auch wenn die Stellung-\nnahmen des Richters gewisse sprachliche Ausdrucksmängel belegen, ergibt sich aus \nihnen und den darin enthaltenen Hinweisen in ihrer Gesamtschau kein Anzeichen für \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3 \nderartige geistige Defizite, dass festgestellt werden müsste, die Ausübung des ehren-\namtlichen Richteramts sei grundsätzlich nicht mehr möglich. Das Verwaltungsgericht \nist daher gehalten, in Absprache den Richter einer Kammer zuzuweisen, die von ihrem \nZuständigkeitsbereich her den intellektuellen Fähigkeiten des Richters eher geeignet \nerscheint. \nDer Antrag der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dresden gemäß § 24 Abs. 3 \nSatz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 VwGO ist daher abzulehnen. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nNagel \n \n \n \nWiesbaum \n \n4 \n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/3-f-16-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/3-f-16-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487290","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.330872+00:00"}}