{"status":"available","doknr":"OLD487289","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-20","aktenzeichen":"3 B 287/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 287/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder Große Kreisstadt Freiberg \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nObermarkt 24, 09599 Freiberg \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAussetzung des Vollzugs von § 3 Nr. 4, § 7 Abs. 3, Abs. 2 SächsCoronaSchVO \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n\n \n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel, den Richter \nam Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Verwaltungsgericht Wies-\nbaum \nam 20. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, die \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Säch-\nsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 22. Juni 2021 (Sächs-\nGVBl. S. 675), die durch die Verordnung vom 13. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 758) geän-\ndert worden ist, einstweilen außer Vollzug zu setzen, soweit darin Großveranstaltungen \nnur nach Kontakterfassung und Vorweisen eines tagesaktuellen Tests von den Besu-\nchern durchgeführt werden können. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - \nsoweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n„§ 3 \nBasismaßnahmen bei einer \nSieben-Tage-Inzidenz unter 10 \n \nUnterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 10, entfallen \ndie Beschränkungen nach dieser Verordnung mit Ausnahme von: (…) \n \n4. den Regelungen nach § 7 Abs. 3 mit Ausnahme der Pflicht zum Tragen eines \nmedizinischen Mund-Nasen-Schutzes bei Großveranstaltungen bis 5 000 Be-\nsucherinnen und Besucher, (…) \n \n \n \n§ 7 \n1 \n\n \n \n \n3 \nGroßveranstaltungen \n \n(1) Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1 000 Be-\nsucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstal-\ntungsort. Großveranstaltungen sind untersagt. \n(2) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind \nGroßveranstaltungen zulässig, wenn \n1. nicht mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig anwesend \nsind, \n \n2. die Öffnung der jeweiligen Einrichtung oder die jeweilige Aktivität nach den \nRegelungen dieser Verordnung erlaubt ist, \n \n3. eine Kontakterfassung vorzugsweise durch personalisierte Ticketvergabe \nvorgesehen ist, \n \n4. Besucherinnen und Besucher einen tagesaktuellen Test vorweisen und. \n \n5. ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. \n \nFür Besucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen gilt abseits des ei-\ngenen Platzes die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schut-\nzes. Die zulässige Zahl der Besucherinnen und Besucher darf höchstens \n50 Prozent der zulässigen Kapazität des Veranstaltungsortes betragen. Im Hy-\ngienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von alkoholhal-\ntigen Getränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen \nvorzusehen. \n(3) Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind \nGroßveranstaltungen zulässig, wenn nicht mehr als 25 000 Besucherinnen und \nBesucher gleichzeitig anwesend sind. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und \nSatz 2 bis 4 gilt entsprechend. Im Hygienekonzept kann von Absatz 2 Satz 3 \nabgewichen werden. \n(4) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für landestypische Veranstaltun-\ngen Ausnahmen für die Höchstgrenzen für Besucherinnen und Besucher nach \nAbsatz 2 und 3 zulassen. \n(5) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der \nBesucherinnen und Besucher nach Absatz 1 bis 4 mitgezählt. \n(6) §§ 14 und 17 bleiben unberührt. (…) \n§ 34 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft.“ \nDie Antragstellerin ist eine große kreisangehörige Stadt im Landkreis Mittelsachsen. \nSie veranstaltet seit Jahrzehnten im Sommer das sogenannte Bergstadtfest. Das Fest \nsoll in diesem Jahr im Zeitraum vom 22. bis 25. Juli 2021 in einer reduzierten Form als \n„Bergstadtsommer“ durchgeführt werden. \n2 \n\n \n \n \n4 \nDie Antragstellerin trägt mit Schriftsätzen vom 12. und 19. Juli 2021 vor: Sie trage durch \nein Hygienekonzept dem Infektionsgeschehen Rechnung. Auf drei Plätzen sollen Kon-\nzerte und andere Veranstaltungen stattfinden. Die Teilnehmerzahl sei begrenzt und im \nVergleich zu den Vorjahren deutlich reduziert. Die Veranstaltungen des Bergstadtsom-\nmers gälten als Großveranstaltungen i. S. v. § 7 Abs. 1 SächsCoronaSchVO. Dies gelte \ngemäß § 3 Satz 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz un-\nter 10 wie im Gebiet der Antragstellerin. Sie habe freiwillig und eigeninitiativ umfang-\nreich in einen vorbeugenden Infektionsschutz investiert. Sie betreibe seit dem 1. April \n2021 ein temporäres Impfzentrum. Bislang seien darin 7.882 Impfungen durchgeführt \nworden. Seit dem 17. März 2021 unterhalte sie ein Testzentrum, in dem bislang 43.300 \nTests durchgeführt worden seien. Der letzte positive Test sei am 18. Juni 2021 festge-\nstellt worden. Mit den Veranstaltungen wolle sich die Antragstellerin weiter profilieren \nund den Handel beleben. Derartige Veranstaltungen wie der geplante Bergstadtsom-\nmer würden vor allem der Belebung der Innenstadt dienen, zur Werbung für die Stadt \nim Umland beitragen und den Handel fördern. Es solle aber auch die Stadtidentität \ngestärkt werden. Sie sei durch die Regelung des § 7 Abs. 3, Abs. 2 Sächs-\nCoronaSchVO in ihrem durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 85 SächsVerf gewährleisteten \nkommunalen Selbstverwaltungsrecht verletzt. Sie sei in diesem Rahmen zu Maßnah-\nmen der kommunalen Wirtschaftsförderung berechtigt. Diese Förderung umfasse die \nMaßnahmen, die dazu dienten, die Bedingungen für die Wirtschaft und von privaten \nund staatlichen bzw. kommunalen Unternehmen zu verbessern. Sie habe das notwen-\ndige Rechtsschutzinteresse. Der Antrag sei begründet, da die in der Corona-Schutz-\nVerordnung vorgesehenen Beschränkungen für Großveranstaltungen unverhältnismä-\nßig in das Recht auf kommunale Selbstverwaltung eingriffen und zudem gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz verstießen. In Abwägung zwischen dem Schutz der Be-\nvölkerung und ihren kommunalen Interessen werde mit den Regelungen des § 7 \nAbs. 3, 2 SächsCoronaSchVO kein nachvollziehbarer Ausgleich geschaffen. Die zu-\nletzt noch festgelegten Pflichten zur Kontakterfassung und zur Vorlage eines tagesak-\ntuellen Tests seien vor dem Hintergrund der aktuellen Inzidenz nicht zu rechtfertigen. \nDie Kontakterfassung ließe sich lebensnah nicht verwirklichen. Ähnliches gelte für das \nVerlangen eines tagesaktuellen Tests. Ein Volksfest zeichne sich gerade dadurch aus, \ndass sich die Bürger und Besucher der Stadt spontan und frei Kontakten und Erlebnis-\nsen hingeben können. Dieser Austausch sei durch die Restriktionen torpediert, so dass \nder Charakter des Fests, das die Antragstellerin gerade mit Blick auf den Gesundheits-\nschutz bereits reduziert habe, empfindlich leide. Die Akzeptanz der Bevölkerung sei bei \naktuell nicht vorhandenem Infektionsgeschehen für derartige Maßnahmen nicht ge-\n3 \n\n \n \n \n5 \nwährleistet. Dabei könne nicht darauf verwiesen werden, dass die Inzidenz möglicher-\nweise in benachbarten Landkreisen oder in anderen Regionen Sachsens höher liege, \nda die Beschränkungen unter Beachtung der örtlichen Besonderheiten zu beurteilen \nseien. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, da \nfür die vorgenommene Differenzierung gegenüber anderen Bereichen des öffentlichen \nLebens kein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen anerkennenswerter Sachgrund \nvorliege. Dies gelte vor dem Hintergrund, dass andere Länder unter dem Eindruck nied-\nriger Inzidenzen Lockerungen beschlossen und Volksfeste der hier geplanten Art für \nzulässig erklärt hätten. Auch wenn eine länderübergreifende Anwendung von Art. 3 \nAbs. 1 GG ausscheide, erkenne das Grundgesetz aber mit der „Herstellung gleichwer-\ntiger Lebensverhältnisse“ in Art. 72 GG an, dass es auch darum gehen müsse, bei \nähnlichen Sachverhalten auch ähnliche Regelungen zur Anwendung zu bringen. Im \nHinblick auf das Entfallen der Beschränkungsregelung des § 14 SächsCoronaSchVO \nfür Tagungen, Kongresse und Messen bei Vorliegen eines Schwellenwerts von weniger \nals 10 und für Sportveranstaltungen mit Publikum gemäß § 19a SächsCoronaSchVO \nmüsse festgestellt werden, dass die von ihr geplante Zusammenkunft in Freiberg aus-\nschließlich im Freien um ein Vielfaches risikoärmer als beispielsweise ein Kongress \noder eine Messe in geschlossenen Räumen sei. Auch erschließe sich nicht, warum \nSportveranstaltungen ohne jede Beschränkung verwirklicht werden könnten. \nSie beantragt zuletzt, \n§ 3 Nr. 4 SächsCoronaSchVO vom 13. Juli 2021 bis zur Entscheidung im Haupt-\nsacheverfahren vorläufig insoweit außer Vollzug zu setzen, als die Antragstel-\nlerin durch die Vorschrift verpflichtet wird, die für den 22. bis 25. Juli 2021 vor-\ngesehenen Veranstaltungen des „Bergstadtsommers“ nur unter den in § 7 \nAbs. 3 SächsCoronaSchVO genannten Voraussetzungen - Kontakterfassung \nsowie tagesaktueller Test - durchzuführen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr tritt dem Antrag mit Schriftsatz vom 15. Juli 2021 entgegen und verweist hierin zu-\nsammenfassend auf Folgendes: Durch die Neufassung seien nur noch § 7 Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO und die dort in Bezug genommenen Regelungen aus seinem \nAbs. 2 zu beachten. Der Antrag sei offensichtlich unbegründet. Es könne dabei offen-\nbleiben, ob die Antragstellerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts oder als Be-\nhörde gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. oder 2. Hs. VwGO handle. Die Rechtsgrundlage \nfür die angegriffenen Verordnungsregelungen läge in § 28a Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 IfSG \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n \n6 \nvor. Die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sei gemäß § 5 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag mit Beschluss vom 11. Juni 2021 \nein weiteres Mal verlängert worden. Auch wenn die Inzidenzwerte unter dem Schwel-\nlenwert von 50 lägen, könnten Maßnahmen der vorliegend in Rede stehenden Art ge-\ntroffen werden, soweit dies der Infektionsschutz gebiete. Dies gelte erst recht ange-\nsichts der gerichtsbekannt nunmehr auch im Bundesgebiet immer weiter verbreiteten \nVirusvarianten, insbesondere der sog. Delta-Variante. Die Maßnahmen seien an dem \nSchutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssys-\ntems auszurichten; dabei seien absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens \ndurch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu \nberücksichtigen. Auch die Voraussetzungen von § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG lägen vor. \nZur Problematik der sogenannten Delta-Variante werde auf diesbezügliche Publikatio-\nnen des Robert-Koch-Instituts verwiesen. Dort werde darauf verwiesen, dass die Vari-\nante mit einem Anteil von 74 % in Deutschland dominiere. Hieraus ergebe sich auch, \ndass für eine Infektion mit der Delta-Variante die verschiedensten Lebenssituationen \nin Betracht kämen. Die Variante sei deutlich infektiöser als die bisher aufgetretenen \nFormen des Virus, wie auch ihre gerade in allerletzter Zeit deutlich gesteigerte Verbrei-\ntung im Bundesgebiet belege. Schließlich sei auch die Wirksamkeit bereits durchge-\nführter Coronaschutzimpfungen hier offensichtlich mehr oder weniger eingeschränkt. \nDies alles deute auf ein gesteigertes bzw. zusätzliches Kontaktrisiko hin. Mit Rücksicht \nauf die nunmehr eingetretene Bedrohung durch die besonders infektiöse Delta-Vari-\nante seien daher die in Rede stehenden Maßnahmen zur Infektionsbekämpfung nicht \nnur geeignet, sondern auch erforderlich, und zwar weiterhin auch inzidenzunabhängig. \nDies ergebe sich auch aus der Begründung zu § 3 SächsCoronaSchVO. Hier werde \ndarauf verwiesen, dass das aktuell niedrige Infektionsgeschehen und die positive Ent-\nwicklung der Impfkampagne die Durchführung von Großveranstaltungen erlaubten. Al-\nlerdings seien Präzisierungen der bisherigen Rahmenbedingungen notwendig, damit \nsich solche Veranstaltungen nicht zum Treiber des Pandemiegeschehens entwickel-\nten. Selbstverständlich könne bei einem Volksfest wie dem hier in Rede stehenden \nkeine personalisierte Ticketvergabe erfolgen. Dies sei aber nach dem Wortlaut der ge-\nänderten Verordnung auch nicht erforderlich. Vielmehr genüge eine in der auch sonst \nüblichen Form durchgeführte Kontakterfassung. Dies könne beim Zutritt zu einem der \nVeranstaltungsplätze durch entsprechend beauftragte Personen vorgenommen wer-\nden. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Besucher der Veranstaltungsorte liege \nhierin nicht; erst rechte gelte dies für die kommunale Selbstverwaltung der Antragstel-\nlerin. Eine solche Kontakterfassung sei ein einmaliger Vorgang beim Betreten des Ver-\n\n \n \n \n7 \nanstaltungsortes. Die Testpflicht stehe im Zusammenhang mit § 4 Abs. 6 Satz 3 Säch-\nsCoronaSchVO, wonach bei Großveranstaltungen der Mindestabstand verringert wer-\nden könne, wenn eine Testpflicht für das Publikum festgelegt worden sei. Dies sei vor \ndem Hintergrund geregelt worden, dass bei Großveranstaltungen regelmäßig der Min-\ndestabstand aufgrund der jeweiligen Rahmenbedingungen nicht eingehalten werden \nkönne. Auch gelte die Testpflicht gemäß § 9 Abs. 7 SächsCoronaSchVO nicht für ge-\nnesene oder vollständig geimpfte Personen. Die Testpflicht für die nicht unter § 9 Abs. \n7 SächsCoronaSchVO fallenden Personen finde ihren Grund in der erforderlichen In-\nfektionsvorbeugung gerade im Zusammenhang mit Großveranstaltungen, bei denen \ninterpersonelle Abstände naturgemäß meist nicht eingehalten werden könnten und da-\nher im Fall des Zutritts einer infizierten Person mit einer besonders extensiven Weiter-\nverbreitung des Virus zu rechnen sei. Die Maskenpflicht des § 7 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. \nAbs. 2 Satz 2 SächsCoronaSchVO gelte gemäß § 3 Nr. 4 SächsCoronaSchVO erst, \nwenn sich mehr als 5.000 Teilnehmer am jeweiligen Veranstaltungsort aufhielten. Für \nVeranstaltungen mit einer größeren Teilnehmerzahl sei die Regelung weiterhin zur In-\nfektionsvorbeugung geeignet, erforderlich und nicht unverhältnismäßig. Die medizini-\nsche Mund-Nasen-Bedeckung vermindere die Abgabe etwa virusbehafteter Aerosole \nin die Umgebung. Die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes \nabseits des eigenen Platzes sei bei Volksfesten so zu verstehen, dass sie dann gelte, \nwenn die Personen sich auf dem Veranstaltungsgelände bewegten, nicht jedoch, so-\nweit sie dort im Stehen oder Sitzen an oder in konkreten Fahrgeschäften oder bei sons-\ntigen Attraktionen verweilten oder Speisen oder Getränke zu sich nähmen. Die darin \nliegende Belastung sei für die Betroffenen angesichts des Ziels des Schutzes von Le-\nben und Gesundheit einer unbestimmten Vielzahl anderer Personen vor der Infektion \nmit dem Virus ebenso wenig unverhältnismäßig wie für die Antragstellerin. Schließlich \nseien auch die Gleichheitsrügen unbegründet. Günstigere Regelungen in anderen Bun-\ndesländern seien vom Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht erfasst. \nAuch für die in § 14 SächsCoronaSchVO angesprochenen Tagungen, Kongresse und \nMessen würden bei einer Unterschreitung der Inzidenz von 10 die dort geregelten Be-\nschränkungen nicht vollständig entfallen. Lediglich die dort angesprochene Testpflicht \nentfalle bei Veranstaltungen im Außenbereich generell und bei solchen im Innenbe-\nreich gemäß § 14 Abs. 4 SächsCoronaSchVO dann, wenn ein genehmigtes Hygiene-\nkonzept vorliege. Die Unterschiede zu Großveranstaltungen fänden ihre Rechtferti-\ngung darin, dass es sich bei Tagungen, Kongressen und Messen in aller Regel um \nwesentlich formellere Vorgänge handele als bei Großveranstaltungen sonstiger Art wie \netwa Volksfesten. Insbesondere sei das Umherziehen der Teilnehmer, vorzugsweise \n\n \n \n \n8 \nin Gruppen, wie es etwa bei Volksfesten üblich sei und in besonderer Weise zu Infek-\ntionsgefahren führe, bei Tagungen, Kongressen und Messen nicht üblich. Bei Sport-\nveranstaltungen gälten gemäß § 19a Abs. 4 SächsCoronaSchVO die Regelungen des \n§ 7 SächsCoronaSchVO, so dass sie nicht anders behandelt würden als andere Groß-\nveranstaltungen. \nII. \nDer Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver-\nordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG \nhierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der Haupt-\nsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO \nvoraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, \n§ 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden \nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist hier der \nFall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich gegen die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 in der ursprünglichen Fassung richtete, \ndenn die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Juli 2021 klargestellt, dass der An-\ntrag § 3 Nr. 4 i. V. m. § 7 Abs. 3, 2 SächsCoronaSchVO in ihrer aktuellen Fassung \nbetrifft. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt i. S. d § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da \nsie geltend machen kann, in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. \n28 Abs. 2 GG, Art. 85 SächsVerf verletzt zu sein. Sie ist als Veranstalterin des Berg-\nstadtsommers für die konkreten Modalitäten seiner Durchführung verantwortlich. Er-\nschwernisse und einschränkende Regelungen, die den Ablauf der Veranstaltung be-\neinträchtigen und den Besucherstrom verringern könnten, tangieren die Antragstellerin \nin ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, die sie als Veranstalterin eines Volks-\nfestes schützt. Zudem kann sie sich auf eine mögliche Verletzung des Gleichbehand-\nlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG stützen. \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n \n9 \nDer Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist allerdings nicht begründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Verordnung des An-\ntragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer \nNachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wort-\nlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht \nhierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 \n-, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 \nAbs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussich-\nten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. \nErgibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder un-\nbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Nor-\nmenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug \nzu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen \neiner Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung \nder Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so ge-\nwichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetz-\nbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar \nist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, \ndie eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsa-\nche aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn \ndie begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglich-\nerweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die \nfür den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die ge-\ngenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der \nErlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - \ndringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 \nund Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraus-\nsetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetz-\nlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Er-\nlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR \n2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung \nder in § 7 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 SächsCoronaSchVO geregelten \nPflichten zur Kontakterfassung sowie zum Vorweisen eines tagesaktuellen Tests durch \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n \n10\ndie Besucher abzulehnen, da die Prüfung nicht ergibt, dass die angegriffenen Vorschrif-\nten im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten werden. Auch eine \nInteressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. \n1. Rechtsgrundlage der streitigen Verordnungsbestimmungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. \n§ 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 5 IfSG, wonach Freizeitveranstaltungen und ähn-\nliche Veranstaltungen beschränkt werden können. Da der Schwellenwert von 35 Neu-\ninfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen unterschritten ist, kom-\nmen gemäß § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, \ndie die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. \nBei der hier in Streit stehenden Test- und Kontakterfassungspflicht handelt es sich um \nunterstützende Kontrollmaßnahmen, denn mit der Kontakterfassung sollen möglicher-\nweise infektiöse Besucher ermittelt werden. Die Testpflicht, von der nachweislich Ge-\nimpfte oder Genesene ausgenommen sind (§ 9 Abs. 7 SächsCoronaSchVO), dient der \nKontrolle des Infektionsgeschehens, weil dadurch vermieden werden kann, dass infek-\ntiöse Besucher im Rahmen einer Großveranstaltung das Virus weiterverbreiten. Zudem \nist, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, eine epidemische Lage von \nnationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag bis \nin den September 2021 hinein festgestellt worden. \nDass sich die Verordnung voraussichtlich auf eine den Anforderungen des Art. 80 \nAbs. 1 GG genügende parlamentsgesetzliche Verordnungsermächtigung stützen \nkann, hat der Senat mit Beschlüssen vom 2. Februar 2021 (- 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. \nm. w. N.) und vom 4. März 2021 (- 3 B 49/21 -, juris) festgestellt. Die in § 28a Abs. 3 \nSatz 7 IfSG enthaltene Ermächtigung, insbesondere Kontrollmaßnahmen zu ergreifen, \nbegegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dabei ist nicht zu beanstan-\nden, dass sich der Maßnahmenkatalog an den vom Robert-Koch-Institut (künftig: RKI) \nerfassten Inzidenzzahlen orientiert (SächsOVG, Beschl. v. 20. Mai 2021 - 3 B 141/21 -\n, juris Rn. 31 m. w. N.). Auch hat der Senat angesichts der gegenwärtigen Lage der \nPandemie, die durch eine fortschreitende Durchimpfung der besonders vulnerablen \nGruppen und eine Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, anderseits aber auch \ndurch die schnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbesondere deut-\nlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet ist, und angesichts der geringen Ein-\ngriffstiefe der von § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG erfassten Kontrollmaßnahmen keine ver-\nfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Ermächti-\ngungsgrundlage. \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n \n11\n2. Die angegriffenen Regelungen in § 3 Satz 1 Nr. 4, § 7 Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 3 und \n4 SächsCoronaSchVO erweisen sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als \nmateriell rechtmäßig und sind daher nicht geeignet, die Antragstellerin in ihren Rechten \nzu verletzen. \nDer Anwendungsbereich der Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1, \n§ 28a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 7 IfSG ist eröffnet und die streitigen Verordnungsbe-\nstimmungen überschreiten - wie gesehen - den durch diese vorgegebenen Rahmen \nnicht. Insbesondere dürfen angesichts der derzeitigen Infektionslage Maßnahmen er-\ngriffen werden, die - wie hier - der Kontrolle des Infektionsgeschehens dienen und da-\nmit auch einer Wiederausbreitung der Pandemie entgegenwirken sollen. \n2.1 Die derzeitige Infektionslage lässt sich wie folgt beschreiben: Zwar trifft es zu, dass \nin dem Landkreis Mittelsachsen, dem die Antragstellerin angehört, die Sieben-Tage-\nInzidenz bei 1 liegt (Stand: 19. Juli 2021, 12.30 Uhr, abgerufen unter sachsen.de, \nCoronavirus in Sachsen, Infektionsfälle in Sachsen). Allerdings weist das RKI in seiner \nRisikobewertung zu COVID-19 mit Stand 16. Juli 2021 (abgerufen unter der website \ndes RKI) darauf hin, dass nur bei einer niedrigen Zahl von neu Infizierten und einem \nhohen Anteil der vollständig Geimpften in der Bevölkerung viele Menschen, nicht nur \naus den Risikogruppen wie ältere Personen und Menschen mit Grunderkrankungen, \nzuverlässig vor schweren Krankheitsverläufen, intensivmedizinischer Behandlungsnot-\nwendigkeit und Tod geschützt werden könnten. Aufgrund der Dynamik der Verbreitung \nder Varianten von SARS-COV-2, die als besorgniserregende Varianten bezeichnet \nwerden, und wegen des raschen Anstiegs des Anteils von Infektionen mit der Delta-\nVariante aufgrund ihrer leichten Übertragbarkeit müsse mit einem erneuten Anstieg der \nInfektionszahlen in den nächsten Wochen gerechnet werden, wozu auch die Lockerun-\ngen der Kontaktbeschränkungen und die Reisetätigkeit beitrügen. Trotz des Schutzes \neiner vollständigen Impfung auch vor einer Erkrankung durch die Delta-Variante setzt \ndas RKI die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal Geimpften als \nhoch, für vollständig Geimpfte als moderat an. Dass Massenveranstaltungen zu einer \nerhöhten Infektionsrate führen, haben mehrere Beispiele der jüngsten Vergangenheit, \netwa während der Fußball-Europameisterschaft, aber auch bei Festivals belegt. \nAnders als die Antragstellerin vorträgt, ist dabei auch die Situation in benachbarten \nRegionen zu berücksichtigen. Denn aufgrund der überregionalen Attraktivität der Ver-\nanstaltungen ist davon auszugehen, dass nicht nur Besucher aus dem Stadtgebiet der \n17 \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n \n12\nAntragstellerin oder dem zuständigen Landkreis, demnach aus Regionen mit einer ge-\nringen Inzidenz, sondern auch aus Regionen, in denen eine höhere Inzidenz herrscht, \nbeispielsweise aus Dresden, die Veranstaltungen besuchen und damit möglicherweise \nInfektionen verursachen. \n2.2 Weder die in § 7 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO vorgesehene \nKontakterfassung noch die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Tests gemäß § 7 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsCoronaSchVO sind voraussichtlich rechtlich zu beanstanden. \nDie Maßnahmen beschränken die Antragstellerin nicht in unzulässiger Weise in ihrem \nRecht auf kommunale Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 85 SächsVerf \nund verstoßen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 \nAbs. 1 GG. \nNach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen mit der verfassungs-\nrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie nur vereinbar, wenn sie auf dasjenige Maß be-\nschränkt sind, was der Gesetzgeber zur Wahrung des jeweiligen Gemeinwohlbelangs \nfür geboten halten darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. November 2002 - 2 BvR 329/97 -, \njuris Rn. 49). Dies ist der Fall, wenn die Beschränkungen durch hinreichende Gründe \ndes Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung \ndes verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamt-\nabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen-\nden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch \ngewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris \nRn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris Rn. 56). \nEin Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden \nkann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, \naber das jeweilige Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Ge-\nsetz- und Verordnungsgeber ein weiter Beurteilungsspielraum (Einschätzungspräroga-\ntive) zu. Infolge dieses Beurteilungsspielraums können Maßnahmen, die der Gesetz-\ngeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts wie der Abwehr von Gefahren \nfür erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den dem \nGesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfah-\nrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als Alternativen in Betracht kommen, \ndie gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (st. \nRspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. März 2007 - 1 BvR 2228/02 -, juris Rn. 42 m. w. N.). \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n \n13\nDer allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, we-\nsentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40; Beschl. v. 15. Juli 1998 \n- 1 BvR 1554/89 u. a. -, juris Rn. 63). Es sind nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, \nallerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzie-\nrungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Re-\ngelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die \nNormsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnis-\nmäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismä-\nßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Gren-\nzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen \nSach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli \n2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - juris Rn. \n65; Beschl. v. 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u. a. -, juris Rn. 79). Hieraus folgt, dass die \nsich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions-\nschutzbehörde bei Regelungen eines dynamischen Infektionsgeschehens weniger \nstreng sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17. April 2020 - 11 S 22/20 -, juris \nRn. 25; SächsOVG, Beschl. v. 7. Januar 2021 a. a. O. Rn. 66). Auch kann eine strikte \nBeachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. OVG \nHamburg, Beschl. v. 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13). \na) Gemessen an diesen Grundsätzen erweisen sich die vorgenannten Beschränkun-\ngen voraussichtlich als verhältnismäßig. \nDie Verpflichtungen zur Kontakterfassung sowie zum Vorweisen eines tagesaktuellen \nTests beruhen auf der sachlichen Erwägung des Verordnungsgebers, die bei Großver-\nanstaltungen erhöhte Infektionsgefahr durch die Kontrolle, ob die Besucher infiziert \nsind, sowie die Möglichkeit der Nachverfolgung bereits aufgetretener Infektionen zu \nbekämpfen. In der Begründung zu § 3 SächsCoronaSchVO wird hierzu darauf hinge-\nwiesen, dass sich die Maßnahmen an den Basismaßnahmen entsprechend dem Stu-\nfenplan des RKI „ControlCOVID“ orientierten und insbesondere für Bereiche mit einer \nhohen Kontaktanzahl wie Großveranstaltungen, bei denen der Mindestabstand häufig \nunterschritten werde, weiterhin Schutzmaßnahmen erforderlich seien, um die Infekti-\nonsgefahr zu senken. Die Neufassung des § 7 SächsCoronaSchVO basiert der Be-\ngründung zur Änderungsverordnung nach auf der aktuellen epidemiologischen Ent-\nwicklung und berücksichtigt den Beschluss zwischen den Chefinnen und Chefs der \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n \n14\nStaats- und Senatskanzleien der Länder vom 6. Juli 2021, in dem gemeinsame Leitli-\nnien für Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern vereinbart wurden. Mit den \nvorgesehenen Maßnahmen soll hiernach verhindert werden, dass sich Großveran-\nstaltungen zum Treiber des Pandemiegeschehens entwickeln. \nDie vorgesehenen Maßnahmen dienen der Kontrolle des Infektionsgeschehens und \nsind damit insbesondere geeignet, weitere Infektionen einzudämmen und Infektions-\nherde auch nachverfolgen zu können. Soweit die Antragstellerin hierzu auf ihr Hygie-\nnekonzept verweist, sind die darin enthaltenen Maßnahmen - wie sich aus dem oben \nGesagten ergibt - nicht gleichermaßen geeignet, die bei einer Großveranstaltung er-\nhöhte Gefahr einer massenhaften Infizierung gleichermaßen zu reduzieren und im \nNachgang auch zurückzuverfolgen. \nSie sind auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinn. Der Eingriff in das kommunale \nSelbstverwaltungsrecht der Antragstellerin ist gering. Eine wesentliche Beeinträchti-\ngung von Organisation und Ablauf des Bergstadtfestes ist nicht ersichtlich. \nWie der Antragsgegner zutreffend festgestellt hat, bedarf es gemäß § 6a \nSächsCoronaSchVO zur Kontakterfassung nicht unbedingt digitaler Erfassungssys-\nteme. Vielmehr kann an den Einlassstellen zu den Veranstaltungsorten durch geeig-\nnete Vorkehrungen, etwa durch ausgelegte Listen, sichergestellt werden, dass die Be-\nsucher unter Maßgabe der Vorgaben des § 6a SächsCoronaSchVO ihre Kontaktdaten \nhinterlassen können. Die dadurch verursachten geringen zeitlichen Verzögerungen \ndürften dabei nicht ins Gewicht fallen. Dass sich potentielle Besucher in größerer Zahl \ndurch die Kontakterfassung von einem Besuch des Festes abschrecken lassen könn-\nten, weil sie angesichts der Infektionslage solche Beschränkungen nicht mehr akzep-\ntieren würden, erscheint angesichts der seit längerem in vielen Bereichen des täglichen \nLebens bestehenden Pflicht zur Kontakterfassung unrealistisch und nimmt nicht dieje-\nnigen Besucher in den Blick, die sich einen erhöhten Schutz vor Infektionen bei Groß-\nveranstaltungen wünschen. \nGleiches gilt für die Vorlage von tagesaktuellen Tests. Insbesondere ist darauf hinzu-\nweisen, dass gemäß § 9 Abs. 7 SächsCoronaSchVO die Testpflicht nicht für Personen \ngilt, die einen vollständigen Impfschutz oder eine Genesung von einer Infektion nach-\nweisen können. Dies dürfte bei einem erheblichen Teil der Besucher zutreffen. Die da-\nmit einhergehenden Kontrollmaßnahmen an den Einlassstellen dürften, wie bei der \n27 \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n \n15\nDurchführung der Kontakterfassung, mit einem überschaubaren personellen und \norganisatorischen Aufwand durchgeführt werden können. \nb) Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG \nliegt voraussichtlich nicht vor. \nUnterschiedliche Regelungen im Verhältnis der Bundesländer zueinander sowie im \nVerhältnis zu anderen Ländern verletzen den Gleichheitssatz grundsätzlich nicht, weil \nArt. 3 Abs. 1 GG nur die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen \nGesetz- und Verordnungsgebers gebietet (SächsOVG, Beschl. v. 20. November 2020 \n- 3 B 353/20 -, n. v. Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10. November 2020 - \nOVG 11 S 109/20 -, juris Rn. 42 m. w. N.). Die in Art. 72 Abs. 2 GG enthaltene Befugnis \ndes Bundes, zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder \nzur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine \nbundesgesetzliche Regelung auf bestimmten Gebieten des Art. 74 GG zu erlassen, ist \nschon im Ansatz nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vergleichbar. \nSoweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Regelungen über Tagun-\ngen, Kongresse und Messen (§ 14 SächsCoronaSchVO) sowie auf die Durchführung \nvon Sportveranstaltungen gemäß § 19a SächsCoronaSchVO verweist, hat bereits der \nAntragsgegner auf die erheblichen Unterschiede hingewiesen, die insbesondere die \nDurchführung von Messen, Tagungen und Kongressen im Vergleich zu der Durchfüh-\nrung von Großveranstaltungen betrifft. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen. \nInsbesondere ist § 4 Abs. 6 Satz 3 SächsCoronaSchVO in den Blick zu nehmen, wo-\nnach u. a. bei Großveranstaltungen nach § 7 SächsCoronaSchVO der Mindestabstand \nverringert werden kann, wenn - wie hier geschehen - eine Testpflicht festgelegt wird. \nDemgegenüber gilt bei Veranstaltungen, die von § 14 SächsCoronaSchVO erfasst \nsind, weiterhin ausnahmslos der Mindestabstand gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 \nSächsCoronaSchVO. Demnach bedarf es bei Messen etc. keiner Festlegung einer \nTestpflicht. \nNichts Anderes gilt im Hinblick auf den Vergleich mit der Durchführung von Sportver-\nanstaltungen gemäß § 19a SächsCoronaSchVO. Denn der Antragsgegner hat zutref-\nfend darauf hingewiesen, dass gemäß § 19a Abs. 4 SächsCoronaSchVO die Regelun-\ngen des § 7 SächsCoronaSchVO unberührt bleiben, was zur Folge hat, dass insbeson-\ndere die von der Antragstellerin gerügten Verpflichtungen gemäß § 7 Abs. 2 \nSächsCoronaSchVO auch für Sportveranstaltungen gelten. \n31 \n32 \n33 \n34 \n\n \n \n \n16\n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ging nach den eingangs darge-\nstellten Maßstäben zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn der Eingriff in die kommu-\nnale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG wiegt - wie gezeigt - nur \ngering. Dem stehen die Gefahr einer Infektion und damit eine Gefährdung der Gesund-\nheit einer Vielzahl von Menschen durch aggressive Varianten des Virus gegenüber, die \nbei Großveranstaltungen massenhaft übertragen werden könnten. Damit lässt sich ein \ndeutliches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin an einer Durchführung des \nBergstadtfestes ohne Kontakterfassungs- und Testpflicht nicht feststellen (vgl. BVerfG, \nBeschl. v. 7. April 2020 - 1 BvR 755/20 -, juris Rn. 10, und v. 28. April 2020 - 1 BvR \n899/20 -, juris Rn. 12 f.; ThürOVG, Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. Rn. 132 ff.; OVG \nLSA, a. a. O. Rn. 41; OVG Bremen a. a. O. Rn. 68). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung be-\nruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene \nRegelung mit Ablauf des 28. Juli 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf \neine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des Auffangstreitwerts \nfür das Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \ngez.: \nNagel \n \n \n Wiesbaum \n \n \n \n \n35 \n36 \n37 \n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/3-b-287-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-20/3-b-287-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487289","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.295140+00:00"}}