{"status":"available","doknr":"OLD487286","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-22","aktenzeichen":"3 B 194/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 194/21 \n \n3 L 186/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Duldung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 22. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. April 2021 - 3 L 186/21 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde vorge-\nbrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechts-\nschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es \nnicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. \nDer Antragsteller stammt aus Sri Lanka. Er führte hier ein erfolgloses Asylverfahren \ndurch und war anschließend seit dem 8. Juni 2011 vollziehbar ausreisepflichtig. Wegen \ngewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern wurde er zu einer dreijährigen Haft-\nstrafe verurteilt. Am 16. September 2011 wurde er auf Bewährung aus der Haft entlas-\nsen und mit Zuweisungsentscheidung vom 17. Oktober 2011 dem Antragsgegner zu-\ngewiesen. Dieser stellte ihm bis zum 25. Juni 2018 Duldungen aus. Am 27. Februar \n2018 übergab der Antragsteller dem Antragsgegner seinen vom 14. Dezember 2017 \nbis 14. Dezember 2027 gültigen Reisepass. Ausweislich der ihm zuletzt am 6. Novem-\nber 2018 ausgehändigten Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne \namtliches Aufenthaltsdokument war sein Aufenthalt auf den Freistaat Sachsen be-\nschränkt und er war zur Wohnsitznahme in R. verpflichtet. Seine Anträge auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis blieben ohne Erfolg. Am 20. Mai 2019 wurde er nach Sri \nLanka abgeschoben. Nach seinen Angaben reiste er von dort im Februar 2020 nach \nFrankreich und von dort zu seinem Vater nach B.. Dort soll er eine Arbeitsgenehmigung \nfür Nordrhein-Westfalen erhalten haben. Am 11. März 2020 beantragte er beim An-\ntragsgegner eine Befristung der Sperrwirkung seiner Ausweisung und die Erteilung ei-\nner Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise einer Duldung. Hierzu reichte er eine fachpsycho-\nlogische Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 ein. \n1 \n2 \n\n \n \n \n3 \nAm 11. März 2021 hat er beim Verwaltungsgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz \nbeantragt. Er habe keinen Pass und benötige für dessen Beantragung eine Duldung. \nEr lebe derzeit bei seinem Vater in B.. Er sei aber bereit, sich in den Zuständigkeitsbe-\nreich des Antragsgegners zu begeben, habe dort aber keine Unterkunft. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Es \nkönne offenbleiben, ob der Antragsgegner für die Erteilung der beantragten Duldung \nörtlich zuständig und damit passivlegitimiert sei. Dafür spreche, dass der Antragsteller \nvor seiner Ausweisung dem Antragsgegner zugewiesen gewesen sei. Bis zu seiner \nAbschiebung habe er in R. seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Allerdings könnte \nder Antragsteller nach seiner neunmonatigen Abwesenheit einen neuen gewöhnlichen \nAufenthalt in B. im R.-Kreis (NRW) begründet haben. Jedenfalls habe er keinen Anord-\nnungsanspruch glaubhaft gemacht. Insbesondere lägen keine rechtlichen Abschie-\nbungshindernisse vor. Die vorgelegte fachpsychologische Stellungnahme sei insoweit \nunzureichend, da sie schon nicht wie erforderlich von einem approbierten Arzt erstellt \nworden sei. \nDie hiergegen gerichtete Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass die ver-\nwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern sein könnte. \nDer Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner sei für ihn örtlich zuständig. Er \nsei weder bei seinem Vater gemeldet noch wisse die dortige Ausländerbehörde von \nihm. Im Weiteren macht er Ausführungen dazu, weshalb ihm ein Anordnungsanspruch \nzustehe. \nDie Beschwerde ist unbegründet, da der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner \nkeinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Der Antragsgegner ist für die Ertei-\nlung der beantragten Duldung örtlich unzuständig. Zutreffend hat bereits das Verwal-\ntungsgericht darauf hingewiesen, dass nach § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 1 Abs. 1 \nund 3 SächsAAzuVO i. V. m. § 1 SächsVwVfZG, § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG für die \nAussetzung von Abschiebungen die Ausländerbehörde zuständig ist, deren Bezirk der \nAusländer vollziehbar zugewiesen wurde, andernfalls die Ausländerbehörde, auf deren \nBezirk der Aufenthalt des Ausländers räumlich beschränkt ist, ansonsten die Auslän-\nderbehörde, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt \nhatte. Hier war der Antragsteller vor seiner Abschiebung ausweislich der Zuweisungs-\nentscheidung gemäß § 50 Abs. 4 AsylG vom 17. Oktober 2011 dem Antragsgegner \nzugewiesen. Nach der ihm am 6. November 2018 ausgehändigten Bescheinigung über \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n \n4 \nden vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument war sein Auf-\nenthalt auf den Freistaat Sachsen beschränkt und hatte er seinen Wohnsitz in R. zu \nnehmen, wo er dann auch bis zu seiner Abschiebung seinen gewöhnlichen Aufenthalt \nhatte. \nAllerdings sind diese Aufenthaltsbeschränkungen durch die Abschiebung des Antrag-\nstellers erloschen und der Antragsgegner nicht mehr örtlich zuständig, da der Antrag-\nsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr in B. in Nordrhein-Westfalen hat. Dies \nergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG bleiben räumliche und sons-\ntige Beschränkungen und Auflagen nach dem Aufenthaltsgesetz und nach anderen \nGesetzen auch nach dem Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Ab-\nschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreise-\npflicht nachgekommen ist. Dabei genügt für die Erfüllung der Ausreisepflicht im Sinne \nvon § 51 Abs. 6 AufenthG nicht jeder Aufenthalt außerhalb Deutschlands. Ebenfalls \ngenügen keine Aufenthalte, die in der Absicht genommen werden, alsbald nach \nDeutschland zurückzukehren. Erforderlich ist vielmehr in der Regel, dass der Auslän-\nder seinen dauerhaften Aufenthalt in das Ausland verlegt (OVG Schl.-H., Beschl. v. \n7. August 2020 - 4 MB 24/20, 4 O 19/20 -, juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. Bergmann/Die-\nnelt/Dollinger, AufenthG, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 34). Von einer dauerhaften Aufent-\nhaltsänderung in diesem Sinn ist auch für den hier vorliegenden Fall einer Abschiebung \nin das Heimatland zur Umsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht auszugehen (un-\nklar: NdsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 31). Die Ab-\nschiebung trägt dem Umstand einer fehlenden Berechtigung für einen Aufenthalt im \nInland Rechnung und ist nicht lediglich auf eine vorübergehende Änderung des Auf-\nenthalts ausgerichtet. \nSind damit die bisherigen räumlichen Beschränkungen des Aufenthalts für den Antrag-\nsteller gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG erloschen, kann auf die allgemeine Zuständig-\nkeitsregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG zurückgegriffen werden, da sich der „gewöhn-\nliche“ Aufenthalt vorliegend nicht mehr nach den ausländer- und asylrechtlichen Auf-\nenthaltsbeschränkungen richtet, welche andernfalls hier maßgeblich wären, da ein ge-\nwöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung nicht entgegen den maßgeblichen \nausländer- oder asylrechtlichen Aufenthaltsbeschränkungen angenommen werden \nkann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. Dezember 2009 - OVG 3 S 120.08 -, juris \nRn. 6 m. w. N.; s. a. NdsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. \n26 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris Rn. 13). \n8 \n9 \n\n \n \n \n5 \nHiervon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des Antragsgegners, dass dieser \nörtlich unzuständig ist, da der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in \nNordrhein-Westfalen hat. \nFür die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a \nVwVfG ist die Legaldefinition aus § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I heranzuziehen (BVerwG, \nBeschl. v. 8. Dezember 2006 - 5 B 65/06 -, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 13. Feb-\nruar 2014 - 3 B 415/13 -, juris Rn. 9; NdsOVG, a. a. O. Rn. 28 -, jeweils m. w. N.). \nHiernach hat der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Um-\nständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet \nnicht nur vorübergehend verweilt, das heißt er auf unabsehbare Zeit an diesem Ort \nlebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies setzt eine aufgrund \nder tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus (BVerwG, Urt. v. 4. Juni \n1997 - 1 C 25.96 -, juris Rn. 16). Hierfür genügt nicht allein der auf ein dauerhaftes \nVerweilen gerichtete Wille des Betroffenen, hinzukommen muss auch die Möglichkeit, \nauf unabsehbare Zeit an dem gewählten Ort bleiben zu können (vgl. BVerwG, Urt. v. \n26. April 2016 - 1 C 9.15 -, juris Rn. 14). \nDieser Ort ist hier die Wohnung seines Vaters in B.. Diesen Aufenthaltsort hat der An-\ntragsteller nach seiner Wiedereinreise für seinen Aufenthalt gewählt. Die Wohnan-\nschrift seines Vaters hat er als seine ladungsfähige Anschrift und damit als den Ort \nseines dauerhaften und regelmäßigen Aufenthalts angegeben. Auch hat er sich nach \nseinen Angaben eine Arbeitserlaubnis für das Land Nordrhein-Westfalen verschafft. \nUmstände, die dafür sprechen, dass der Antragsteller seinen dauerhaften Aufenthalt \nim Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nehmen möchte, sind nicht ersichtlich. \nEs fehlt auch an rechtlichen Hindernissen für einen am Wohnsitz des Vaters weiterhin \nmöglichen Aufenthalt des Antragstellers und an einer Verpflichtung, in den Zuständig-\nkeitsbereich des Antragsgegners umzuziehen. Wie oben dargelegt, sind die früheren \nBeschränkungen seines räumlichen Aufenthalts nach § 51 Abs. 6 AufenthG infolge \nseiner abschiebungsbedingten Ausreise erloschen. \nAuf die weiteren Ausführungen der Beschwerde, ob ihm gegenüber der zuständigen \nAusländerbehörde ein Anordnungsanspruch zusteht, kommt es deshalb nicht an. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n \n6 \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs \nder Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, Anh. zu \n§ 164) und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben \nwurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \ngez.: \n \n \nv. Welck \nKober \nWiesbaum \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n15 \n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487286","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-22/3-b-194-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487286","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487286","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-22/3-b-194-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487286","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.209443+00:00"}}