{"status":"available","doknr":"OLD487285","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-23","aktenzeichen":"5 A 875/20.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \nam 23. Juli 2021 \n\n \n \n \n2\nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. Oktober 2020 - 4 K 1805/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nzulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung der \nSenat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass die geltend \ngemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylG) und eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen. \nI. Der Kläger hat nicht dargetan, dass ein in § 138 VwGO bezeichneter \nVerfahrensmangel vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). \n1. Ohne Erfolg rügt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 \nNr. 3 VwGO). \nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs \nverpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu \nnehmen und in Erwägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass \ndie Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nParteien haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10; \nBeschl. v. 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den \nBeteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden \nSachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb keine \nTatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die \nBeteiligten nicht äußern konnten (vgl. § 108 Abs. 2 VwGO), und sie darf - zur \nVermeidung einer Überraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abheben, \nmit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem \nbisherigen Verfahrens-verlauf nicht rechnen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. \nFebruar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 28. Dezember 1998 - 9 B 370.98 -, \njuris Rn. 10). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n \n3\nentgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. \nNur wenn besondere Umstände den eindeutigen Schluss zulassen, dass es die \nAusführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen \noder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör \nverletzt (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Juli 1997, BVerfGE 96, 205, 215; Beschl. v. 1. Februar \n1978, BVerfGE 47, 182, 187; BVerwG, Beschl. v. 30. März 2015 - 5 PB 26.14 -, Rn. 3; \nSächsOVG, Beschl. v. 31. März 2015 - 4 A 8/14 -, juris Rn. 31; st. Rspr.). Geht ein \nGericht jedoch auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Verfahrensbeteiligten zu \neiner Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den \nEntscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des \nVortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts \nunerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschl. v. 16. \nSeptember 2020 - 1 BvR 2194/18 -, juris Rn. 6). Einen Verstoß gegen diese \nAnforderungen zeigt der Kläger nicht auf. \nDer Kläger, dem in Spanien subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wendet sich im \nvorliegenden Verfahren mit einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten \nvom 20. Juli 2018, mit dem sein Folgeantrag als unzulässig abgelehnt worden ist, weil \ndie Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht \nvorlägen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Asylantrag nach \n§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig sei. Zur Begründung hat es u. a. auf die Gründe \ndes angegriffenen Bescheids verwiesen. \nDer Kläger rügt demgegenüber, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag \naus dem Schriftsatz vom 6. Oktober 2020 nicht befasst und damit erheblichen Vortrag \nübergangen. In diesem Schriftsatz hatte der Kläger gegenüber dem Verwaltungsgericht \ngeltend gemacht, der Kläger könne sich auf ein Aufenthaltsrecht aus dem \nEuropäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge \nvom \n16. Oktober \n1980 \nin \nVerbindung \nmit \ndem \nhierzu \nbeschlossenen \nZustimmungsgesetz vom 30. September 1994 berufen, weil die Beklagte danach von \nSpanien nicht mehr die Wiederaufnahme des Klägers verlangen könne. In gleicher \nWeise habe das Verwaltungsgericht Schleswig in seiner Entscheidung vom 3. Juni \n2020 - 11 A 45/19 - geurteilt. Damit zeigt der Kläger besondere Umstände, die den \neindeutigen Schluss zulassen, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen eines \nBeteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der \nEntscheidung nicht erwogen hat, nicht auf. \n5 \n6 \n\n \n \n \n4\nDas Verwaltungsgericht hat mit der Inbezugnahme des in Streit stehenden Bescheids \ngemäß § 77 Abs. 2 AsylG die dortige Begründung in die verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung inkorporiert (SächsOVG, Beschl. v. 17. Dezember 2019 - 3 A 1128/19.A \n-, juris Rn. 24). Diese Begründung des Bescheides enthält eine ausführliche \nDarstellung der Gründe für die Unzulässigkeit des Folgeantrags des Klägers und das \nFehlen der Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (§ 29 \nAbs. 1 Nr. 5 AsylG, § 71 Abs. 1 AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG). Insbesondere wird \ndort ausgeführt, dass eine Änderung der Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG \nerfordere, \ndass \nsich \nder \nder \nfrüheren \nEntscheidung \nzugrunde \ngelegte \nentscheidungserhebliche Sachverhalt nachträglich zugunsten des Betroffenen \ngeändert habe, der Kläger hier aber aufgrund des in Spanien gewährten internationalen \nSchutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen könne, sondern auch sein \nerneuter Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG wiederum als unzulässig \nabzulehnen wäre. Diese Erwägung, dass es infolge der Schutzgewährung durch den \nzuständigen Mitgliedstaat einer neuerlichen Sachentscheidung über den im \nBundesgebiet gestellten Asylantrag nicht bedarf, trifft nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auch für Sachverhalte zu, in denen die Verantwortung für \neinen in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Flüchtling nach dem von \nDeutschland ratifizierten Europäischen Übereinkommen über den Übergang der \nVerantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 auf die Bundesrepublik \nübergegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2. August 2017 - 1 C 37/16 -, juris Rn. 24 \nsowie ausführlich nunmehr Urt. v. 30. März 2021 - 1 C 41/20 -, juris Rn. 30 ff.). Sie \nbeansprucht damit auch für diese Fallgruppe im Rahmen der Prüfung einer Änderung \nder Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG Geltung. Mit diesen Ausführungen \nwerden mithin die Gründe, warum das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers \nzu den Auswirkungen dieses Übereinkommens nicht gefolgt ist - wenn auch sehr knapp \nund allgemein formuliert - mitgeteilt. Der bloße Umstand, dass das Verwaltungsgericht \ndiese Frage nicht noch detaillierter erörtert hat, lässt nicht den erforderlichen \neindeutigen Schluss zu, dass es die Ausführungen des Klägers entweder überhaupt \nnicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat. Auch die \nvom Kläger zitierte erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung erweitert \nden Kern seines diesbezüglichen Vorbringens nicht um Erwägungen, die vom \nVerwaltungsgericht zur Gewährung rechtlichen Gehörs ausdrücklich zu erörtern \ngewesen wären, denn tatsächlich betraf das vom Kläger benannte Urteil des \nVerwaltungsgerichts Schleswig vom 3. Juni 2020 - 11 A 45/19 - weder asylrechtliche \nAnsprüche noch wurden die dort vielmehr gegenständlichen ausländerrechtlichen \nAnsprüche aus dem Europäischen Übereinkommen über den Übergang der \n7 \n\n \n \n \n5\nVerantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 hergeleitet, welches im Gegenteil \nals nicht anwendbar erachtet wurde. \n2. Auch einen Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des \nerkennenden Gerichts (§ 138 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger mit der geltend gemachten \nBesorgnis der Befangenheit des mit der erstinstanzlichen Entscheidung befassten \nEinzelrichters nicht dar. \nErgeben sich die Gründe für die Besorgnis der Befangenheit erst aus den \nEntscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, kann allenfalls der Verfahrensfehler \nder vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts im Sinne des § 138 Nr. 1 \nVwGO geltend gemacht werden. Voraussetzung ist hierfür, dass der Richter der \nVorinstanz tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat \nvermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis der \nBefangenheit willkürlich erschiene (BVerwG, Beschl. v. 29. Juni 2016 - 2 B 18/15 -, juris \nRn. 38). Das Vorliegen dieser engen Voraussetzungen zeigt der Kläger nicht auf. \nDer Kläger beanstandet folgende Ausführungen des erkennenden Einzelrichters: „Dem \nGericht erschließt sich im Übrigen nicht, warum der Mutter des Klägers, welche \njahrelang mit ihrer Familie in Marokko gelebt hat und daher unverfolgt nach \nDeutschland weitergereist ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Ob \ndiese \nAnerkennung \nzu \nwiderrufen \noder \nzurückzunehmen \nist, \neine \nFlüchtlingsanerkennung nach § 26 Abs. 2 und 5 AsylG daher schon aus diesem \nGrunde scheitern müsste, braucht hier nicht nachgegangen zu werden, weil der \nAsylantrag schon aus anderen Gründen unzulässig ist.“ Der Kläger meint, diese \nAusführungen seien sachfremd, für das Verfahren irrelevant und willkürlich, sodass \nsich hieraus eine erhebliche Befangenheit herauslesen lasse. Letztlich gebe das \nGericht noch eine Anregung an die Beklagte, was mit rechtsstaatlichen Erwägungen in \nkeiner Weise vereinbar sei. \nMit dieser Rüge setzt sich der Kläger nicht damit auseinander, dass der von ihm \nbehauptete Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß § 26 \nAsylG, der vor allem auch Gegenstand des Verfahrens- und Streitstoffs ist, gemäß § 26 \nAbs. 2 i. V. m. Abs. 5 AsylG - unter anderem - voraussetzt, dass die Anerkennung des \nElternteils \nals \ninternational \nSchutzberechtigter \nnicht \nzu \nwiderrufen \noder \nzurückzunehmen ist. Die Anmerkungen des erkennenden Richters zu etwaigen \nWiderrufs- oder Rücknahmegründen bezüglich der Flüchtlingsschutzanerkennung der \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n \n6\nMutter des Klägers sind deshalb als solche - anders als der Kläger meint - nicht ohne \njede Relevanz für das vorliegende Verfahren, auch wenn sie seine Entscheidung nicht \ntragen (sollen). \nAllerdings lassen sich diese kursorischen Ausführungen des erkennenden Richters \ninhaltlich den asylrechtlichen Vorgaben für das zu prüfende Herkunftsland (§ 3 Abs. 1 \nNr. 2 AsylG) und den tatbestandlichen Anforderungen einer Ablehnung eines \nAsylantrags als unzulässig wegen der Wiederaufnahmebereitschaft eines sonstigen \nDrittstaates (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 27 AsylG) offenkundig nicht nachvollziehbar \nzuordnen. Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 16. November 2018 - 5 A \n237/18.A - bezüglich einer Entscheidung des erkennenden Richters dazu ausgeführt, \ndass die Frage einer Nachrangigkeit der Gewährung von Flüchtlingsschutz in der \nBundesrepublik Deutschland im Asylgesetz anders als vom Verwaltungsgericht erörtert \ngeregelt ist, und dass insbesondere § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die Unzulässigkeit eines \nAsylantrags wegen der Verweisung auf einen sonstigen Drittstaat nach § 27 Abs. 1 und \n3 AsylG daran knüpft, dass dieser Staat bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen. \nHierfür ist auch in den hier gerügten Erwägungen des erkennenden Richters wiederum \nnichts ersichtlich. Dass der Sachverhalt dahingehend läge, wird auch aus den Gerichts- \nund Behördenakten nicht erkennbar. Die kursorischen Ausführungen des erkennenden \nRichters legen im Gegenteil nahe, dass er, wenn ein Asylbewerber bereits in einem \nanderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, weiterhin und generell vom \nKonzept der materiell-rechtlichen Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes ausgeht, \nobwohl \ndies \nbereits \nseit \nder \nUmsetzung \nder \nRichtlinie \n2004/83/EG \n(Qualifikationsrichtlinie) und der Richtlinie 2005/85/EG (Verfahrensrichtlinie) der \ngeltenden asylrechtlichen Gesetzeslage - nach dem Gesetzeswortlaut offenkundig und \nin der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt - nicht mehr entspricht \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 4. September 2012 - 10 C 13/11 -, BVerwGE 144, 127, juris \nRn. 14 ff.), und obgleich dieses Konzept darüber hinaus auch vordem schon nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Anerkennung als Flüchtling \nunter dem Vorbehalt stand, dass eine Rückführung oder Rückkehr in diesen Staat \nmöglich ist (BVerwG, Urt. v. 8. Februar 2005 - 1 C 29/03 -, BVerwGE 122, 376, Rn. \n21). Der erkennende Richter hat damit der Sache nach in einer nicht \nentscheidungstragenden Anmerkung deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer die \nMutter des Klägers begünstigenden Verwaltungsentscheidung artikuliert, obwohl diese \nvon ihm in relativ scharfer Form geäußerten rechtlichen Bedenken wegen der durch \nihn \noffenkundig \nnur \nvöllig \nlückenhaft \nvorgenommenen \nBetrachtung \nder \n12 \n\n \n \n \n7\nTatbestandsmerkmale des Unzulässigkeitsgrundes des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nach \nAktenlage objektiv im Ergebnis unverständlich bleiben. \nDiese Gesichtspunkte des Verhaltens des erkennenden Richters werden vom Kläger \nmit seinem Zulassungsvorbringen jedoch bereits nicht geltend gemacht, was \nVoraussetzung für eine Berücksichtigung durch den Senat ist. \nUnabhängig von der diesbezüglich fehlenden substantiierten Rüge des Klägers ist \nauch in der Sache nicht davon auszugehen, dass der erkennende Richter mit dieser \nkursorischen Anmerkung tatsächlich und so eindeutig die gebotene Distanz und \nNeutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die einer Besorgnis \nder Befangenheit willkürlich erschiene. Rechtsfehler der Entscheidung und der \nVerfahrensweise ergeben, selbst wenn sie vorliegen, grundsätzlich keinen \nAblehnungsgrund (BVerwG, Beschl. v. 16. Juli 2015 - 9 B 31/15 -, juris Rn. 3). Ob \ndieser Maßstab dann nicht gilt, wenn die Entscheidungen abwegig sind oder sogar den \nAnschein der Willkür erwecken, ist zwar umstritten; dieses Rechtsverständnis der \nVorschriften zum gesetzlichen Richter ist aber jedenfalls nicht von Verfassungs wegen \ngeboten, eine andere Würdigung wäre also nicht willkürlich (BVerfG, Beschl. v. 12. \nSeptember 2007 - 2 BvR 2335/06 -, juris Rn. 23). Zu berücksichtigen ist hier ferner, \ndass es sich bei den gerügten Ausführungen nicht um entscheidungstragende \nErwägungen des erkennenden Richters handelt und er letztlich zum Ausdruck gebracht \nhat, eine abschließende Prüfung nicht vorgenommen zu haben. Auch eine sachfremde \nAnstoßwirkung gegenüber dem Bundesamt zulasten der Mutter des Klägers ist objektiv \ndurch die knappe Anmerkung nicht zu besorgen, weil für einen Sachkundigen \noffensichtlich ist, dass diese den Unzulässigkeitsgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nur \nvöllig unvollständig aufnimmt. \nII. Die Berufung ist ebenfalls nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen. \n1. Grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache \ndann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich \nnicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bis-\nher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, \ndie sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der \nEinheitlichkeit \nder \nRechtsprechung \noder \nder \nFortbildung \ndes \nRechts \nberufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n \n8\nerfordert die Bezeichnung der konkreten Frage, die sowohl für die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich \nsein würde. Darüber hinaus muss die Antragsschrift zumindest einen Hinweis auf den \nGrund enthalten, der die Anerkennung der grundsätzlichen, d. h. über den Einzelfall \nhinausgehenden Bedeutung der Sache rechtfertigen soll (st. Rspr., u. a. SächsOVG, \nBeschl. v. 27. Januar 2015 - A 5 A 586/14 -, juris Rn. 3). \nDiesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. \n2. Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam folgende Frage: \nIst die Verantwortung für einen Flüchtling aus einem sicheren Drittstaat, \nder als Erststaat die Flüchtlingseigenschaft anerkannt hat, nach \nzweijährigem \ntatsächlichem \nund \ndauerndem \nAufenthalt \ngem. \nEuropäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für \nFlüchtlinge vom 16. Oktober 1980 i. V. m. Artikel 1 des Gesetzes zu dem \nEuropäischen Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für \nFlüchtlinge vom 30. September 1994 auf den Zweitstaat übergegangen, \nda dieser innerhalb einer Frist von sechs Monaten die Wiederaufnahme \ndes Flüchtlings nicht beantragt hat? \nDer Kläger legt bereits nicht dar, weshalb Fragen der Auslegung des Europäischen \nÜbereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. \nOktober 1980 für ein Berufungsverfahren entscheidungserheblich sein sollten. Er zeigt \nnicht in Auseinandersetzung mit den unter Ziffer I Nr. 1 genannten - nach dem oben \nGesagten im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nstehenden \n- \nErwägungen \ndes \nVerwaltungsgerichts \nauf, \nweshalb \nein \nVerantwortungsübergang nach diesem Übereinkommen auf die Bundesrepublik nicht \nlediglich ausländerrechtliche (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2019 - 10 ZB \n19.34074 -, juris, NdsOVG, Beschl. v. 2. August 2018 - 8 ME 42/18 -, juris), sondern \nauch asylrechtliche Auswirkungen, insbesondere Auswirkungen auf die hier in Rede \nstehende Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig haben sollte. \nDer Kläger erörtert darüber hinaus auch nicht verständlich und nachvollziehbar, welche \nkonkreten Rechtsfragen er bezüglich der von ihm angesprochenen Artikel des \nEuropäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge \nvom 16. Oktober 1980 als klärungsbedürftig erachtet. Mit der hierzu bereits \n17 \n18 \n \n19 \n20 \n\n \n \n \n9\nexistierenden Rechtsprechung und Rechtsliteratur (vgl. etwa BayVGH, Beschl. v. 3. \nDezember 2019 - 10 ZB 19.34074 -, juris Rn. 8 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 12. \nApril 2016 - 3 B 7/16 -, NVwZ 2017, 244; Huber, NVwZ 2017, 246 ff.) setzt er sich \ninsgesamt nicht auseinander. Seine Erläuterungen zu der von ihm benannten - aus \nsich heraus in ihrem Klärungsbedarf nicht verständlichen - Frage erschöpfen sich der \nSache nach vielmehr in einer fragmentarischen Darstellung der tatsächlichen \nUmstände des vorliegenden Falles, der Benennung der im Übereinkommen normierten \nTatbestandsvoraussetzungen \nund \nder \nBehauptung, \nhiernach \nsei \nein \nVerantwortungsübergang nach dem Europäischen Übereinkommen über den \nÜbergang der Verantwortung für Flüchtlinge vom 16. Oktober 1980 eingetreten. Dies \ngenügt den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit von \nRechtsfragen von vornherein nicht. Bloßen Fragen der Rechtsanwendung auf einen \nEinzelfall - wie hier auf den des Klägers - kommt im Übrigen eine grundsätzliche, über \nden Einzelfall hinausgehende Bedeutung auch nicht zu. \nIII. Die vom Kläger weiter gerügten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \nkönnen in Verfahren nach dem Asylgesetz gemäß § 78 Abs. 3 AsylG die Zulassung \nder Berufung nicht begründen. Dies gilt auch für die vom Kläger geltend gemachte \nwillkürliche Rechtsanwendung (SächsOVG, Beschl. vom 5. Juli 2018 - 4 A 570/18.A -, \njuris Rn. 8). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 83b AsylG gerichtskostenfrei. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2 AsylG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \n Dr. Helmert \n \n Möller \n \n \n \n21 \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-23/5-a-875-20-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-23/5-a-875-20-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487285","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.181484+00:00"}}