{"status":"available","doknr":"OLD487284","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-26","aktenzeichen":"6 B 262/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 262/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Chemnitz \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nUntersagungsverfügung betreffend die Spielothek 2 \nG........ Straße XX, 00000 N....... \nhier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \n \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 26. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 13.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie \nAntragstellerin \nwendet \nsich \ngegen \neine \nglücksspielrechtliche \nUntersagungsverfügung. \nDie Antragstellerin betreibt im Stadtgebiet von N............... am Standort G........ Straße \nXX im Erdgeschoss des Gebäudes vom Haupteingang links gelegen die „Spielothek \n2\", daneben rechts vom Haupteingang zudem ursprünglich die \"Spielothek 1\". Am 14. \nApril 2011 waren der Antragstellerin vom Landkreis Sächsische Schweiz - \nOsterzgebirge unbefristete gewerberechtliche Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO \nerteilt worden. Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 15. November 2016 einen \nAntrag der Antragstellerin vom 22. Juni 2016 auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen \nErlaubnis für den Weiterbetrieb der hier infrage stehenden Spielhalle für die Zeit ab \ndem 1. Juli 2017 ab, da sich im Abstand von maximal 72 m Luftlinie das Hauptgebäude \nder F.................-Oberschule befinde, weiterhin in maximal 102 m Luftlinie die von \ndieser allgemeinbildenden Schule regelmäßig genutzte Turnhalle, schließlich beginne \nunmittelbar neben dem Spielhallengebäude in maximal 10 m Luftlinie entfernt der \nSchulhof dieser Oberschule. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid \nvom 22. Juni 2017), ebenso die nachgehende Klage (Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 7. Juli 2020 - 2 K 4905/17 -). Über den gegen das Urteil gerichteten \nAntrag auf Zulassung der Berufung (Az. 6 A 616/20) ist noch nicht entschieden. \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\nMit Bescheid vom 12. Februar 2018 untersagte der Antragsgegner (1.) den \nWeiterbetrieb der Spielothek 2 und die Überlassung an Dritte, soweit dafür keine \nglücksspielrechtliche Erlaubnis bzw. Ausnahme- oder Härtefallentscheidung vorliegt, \nforderte die Antragstellerin (2.) auf, zur Umsetzung der Ziffer 1 die Spielhalle bis \nspätestens nach Ablauf von zehn Tagen nach Zugang dieses Bescheides zu schließen, \nd. h. den Spielhallenbetrieb einzustellen. Weiter wurde der Antragstellerin (3.) \naufgegeben, die Außengestaltung der Spielhalle innerhalb von einem Monat nach \nZugang dieses Bescheides so zu verändern, dass die Betriebsstätte von außen nicht \nmehr als Spielhalle zu erkennen sei, insbesondere seien die Werbung für die Spielhalle \nan der Außenfassade und das bzw. die Schild(er) \"C..........\" zu entfernen. Für den Fall \nder Nichtbefolgung der Verpflichtung nach Nummer 2 dieses Bescheides drohte der \nAntragsgegner (4.) ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 € an, für den Fall der \nNichtbefolgung der Verpflichtung nach Nummer 3 dieses Bescheides wurde (5.) ein \nZwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € angedroht. Werde die Außengestaltung trotz des \nin Nummer 5 angedrohten und erfolglos angewandten Zwangsgeldes nicht geändert, \nwurde (6.) die Ersatzvornahme in Form der Beseitigung der auf die Spielhalle \nhindeutenden Außengestaltungselemente angedroht, die Kosten der Ersatzvornahme \nwurden auf vorläufig 415,00 € veranschlagt und seien von der Antragstellerin zu tragen, \ndas Recht auf Nachforderung bleibe unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen \nhöheren Kostenaufwand verursachen würde. Unter (7.) erlegte der Antragsgegner der \nAntragstellerin die Kosten des Verfahrens auf und setzte (8.) für diesen Bescheid \nVerwaltungskosten in Höhe von 526,90 € fest. Den hiergegen gerichteten Widerspruch \nwies der Antragsgegner am 22. Januar 2019 zurück. \nDie am 15. Februar 2019 erhobene Klage der Antragstellerin hat das \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juli 2020 - Az. 2 K 362/19 - abgewiesen. Der \nhiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 6 A 613/20) ist noch \nanhängig. \nNachdem die Antragstellerin für einen beim Verwaltungsgericht unter dem \nAktenzeichen 6 L 585/19 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage nach ablehnendem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. September \n2019 im Rahmen des nachgehenden Beschwerdeverfahrens (Az. 6 B 270/19) wegen \neiner Untersagung der Öffnung der Spielhalle aufgrund der Corona-Pandemie die \nRücknahme erklärte - ebenso wie in einem nachgehenden Eilverfahren (geführt beim \nVerwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 L 309/20, Beschluss vom 19. Mai 2020, \nBeschwerdeverfahren 6 B 210/20) -, hat die Antragstellerin am 14. Juni 2021 erneut \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n \n4\nbezogen auf die Nummern 1 bis 6 des Bescheides vom 12. Februar 2018 die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und zur Begründung neben einem \nallgemeinen Verweis auf die im Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 6 A 613/20) \nvorgetragenen Argumente herausgehoben, dass die nunmehr grundsätzlich nach § \n18a Abs. 1 SächsGlüStVAG erforderlichen „Zweiterlaubnisse“ bis zum heutigen \nTage noch bei keiner einzigen Spielhalle in Sachsen vorlägen, die Spielhalle der \nAntragstellerin also kein Einzelfall sei. Im Erlaubnisverfahren könne ihr auch nicht \ndie Nichteinhaltung eines Mindestabstandes zu einer allgemeinbildenden Schule \nentgegengehalten \nwerden, \nda \ndies \nunter \naktueller \nRechtslage \nkeine \nErlaubnisvoraussetzung sei und darin auch kein Versagungsgrund nach § 18a Abs. \n1 Satz 2 SächsGlüStVAG bzw. nach § 24 Abs. 2 GlüStV liege, vielmehr handele es \nsich \num \neine \nselbstständig \ndurchsetzbare \n(seitens \nder \nBehörde \nermessenslenkende) Betreiberpflicht, deren Durchsetzbarkeit davon abhänge, \ndass eine Verlagerung der Halle zwecks Einhaltung des Mindestabstands \nangesichts der örtlichen Verhältnisse überhaupt möglich sei, wobei in ihrem Fall \nAusweichstandorte nicht verfügbar seien, zumal selbst ein Abstand von 70 m zu einer \nweiterführenden Schule beim Vergleich mit anderen Bundesländern nicht § 24 GlüStV \nwiderspreche. Auch im Hinblick auf den zum 1. Juli .2021 in Kraft tretenden \nGlücksspielstaatsvertrag 2021 erscheine es unangebracht, die Antragstellerin \nanders zu behandeln als die anderen Erlaubnisantragsteller, nur weil ihre Spielhalle \nin N....... den Mindestabstand zu einer Oberschule nicht einhalte. Es erscheine \ndurchaus vorstellbar, dass auch für die hier streitgegenständliche Halle unter \nGeltung des neuen Staatsvertrags eine Erlaubnis nach § 18a Abs. 1 \nSächsGlüStVAG erteilt werde. Auch der Umstand, dass der überwiegende Teil der \nbis zum 1. November 2020 noch in Betrieb befindlichen „Altspielhallen“ mit \nErlaubnissen aus der Zeit bis 28. Oktober 2011 noch über Alterlaubnisse nach § \n24 Abs. 1 GlüStV verfüge, demgegenüber die Antragstellerin für die hier \nvorliegende Halle nicht, rechtfertige keine unterschiedliche Behandlung bei der \nWiedereröffnung nach Einschränkung des bislang landesweit gültigen Verbots in § \n22 Abs. 1 Nr. 6 SächsCoronaSchVO, da praktisch sämtliche dieser Erlaubnisse \nzum 30. Juni 2021 ausliefen und es darüber hinaus auch für diese Hallen keine \nexplizite Übergangsregelung gebe, die sie vom neuen Erlaubniserfordernis des § \n18a Abs. 1 SächsGlüStVAG, das seit dem 19. September 2020 gelte, freistellen. \nIm Antrag auf Zulassung der Berufung hat die Antragstellerin ergänzend \nausgeführt, dass die Alterlaubnis vom 14. April 2011 fortgelte und keine erneute \n\n \n \n \n5\nErlaubnis notwendig sei. Ferner sei die Mindestabstandsregelung unionsrechtswidrig, \nebenso der Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV. Die Untersagung nicht nur des \nSpielbetriebs, sondern auch die verfügte Schließung und Untersagung der \nÜberlassung der Spielhalle an Dritte sei unzulässig. \nDie Antragstellerin beantragt, \ndie aufschiebende Wirkung des unter dem Aktenzeichen 6 A 613/20 \nanhängigen Verfahrens auf Zulassung der Berufung gegen die Ziffern 1 bis 6 \nder Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2018 \nbetreffend die sogenannte \"Spielothek 2\", G........ Straße XX, 00000 \nN.................., \nEG \nlinks \nvom \nHaupteingang, \nin \nGestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 22. Januar 2019 anzuordnen. \nDer Antragsgegner beantragt, \nden Antrag abzulehnen. \nEr hat auf einen am 22. Januar 2019 erlassenen Zwangsmittelbescheid, mit dem ein \nZwangsgeld in Höhe von 40.000 € festgesetzt und die Versiegelung der Spielhalle \nangedroht \nworden \nist, \nhingewiesen, \nder \nbestandskräftig \nsei \nund \ndas \nRechtsschutzbegehren der Antragstellerin nutzlos erscheinen lasse. Jedenfalls sei der \nAntrag unbegründet, da die in Rede stehende Untersagungsverfügung nach \nsummarischer Prüfung rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten \nverletze. \nII. \nDer zulässige Antrag ist nicht begründet. \n1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags \nauf Zulassung der gegen das klageabweisende Urteil zielenden Berufung, gerichtet \ngegen die im Untersagungsbescheid getroffenen Anordnungen unter Nummern 1 bis \n6, begehrt, ist der Antrag statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, da eine Klage gegen \ndie Anordnungen unter Nummern 1 bis 3 gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV sowie gegen \ndie Anordnungen unter Nummern 4 bis 6 gemäß § 11 SächsVwVG kraft Gesetzes \nkeine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch nicht aufgrund der im \nVorfeld bereits geführten Verfahren unzulässig, da im jeweiligen Beschwerdeverfahren \n6 \n7 \n \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n \n6\ndie Anträge zurückgenommen wurden. Das Verfahren gegen das festgesetzte \nZwangsgeld betraf einen anderen Streitgegenstand und hat deshalb keine \nBindungswirkung für dieses Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht ist ausgehend \nvom derzeit anhängigen Verfahren auf Zulassung der Berufung das (für das \nEilverfahren erstinstanzlich) zuständige Gericht der Hauptsache i. S. v. § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO. \nNach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich \naufschiebende Wirkung. Soweit die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO entfällt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Maßstab der nach \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessabwägung sind grundsätzlich die \nErfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. An der \nVollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, der im Rechtsbehelfsverfahren \naufgehoben werden wird, besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse. Dagegen \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung, wenn der Rechtsbehelf \nvoraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Das Oberverwaltungsgericht ist im \nvorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehalten, eine eigene \nInteressenabwägung vorzunehmen (SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2019 - 3 B \n398/18 -, juris Rn. 20). \nDanach bleibt der vorliegende Antrag in der Sache ohne Erfolg. \n1.1 Unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe ist der gegen Nummer 1 des \nangegriffenen Bescheids gerichtete Antrag abzulehnen, da sich die verfügte \nUntersagung des Weiterbetriebs der Spielhalle im Rahmen der gebotenen \nsummarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt. \nRechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung waren § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 \nNr. 3 GlüStV vom 15. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2012 S. 275) i. V. m. § 22 Abs. 1, \n§ 18a Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsGlüStVAG vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. \nS. 542) in der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidungen geltenden Fassung des Art. \n1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650; a. F. - vgl. auch \nSächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 6 B 44/19 -, juris Rn. 4). Die aktuellen \nFassungen von § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 (vom 29. Oktober 2020 \n[SächsGVBl. 2021 S. 367]) und von § 22 Abs. 1, § 18a Abs. 3 Satz 1 SächsGlüStVAG \n(i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 [SächsGVBl. S. 486; n. F.]) \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n \n7\nenthalten \nkeine \nÄnderungen. \nDanach \nist \nder \nAntragsgegner \nals \nGlücksspielaufsichtsbehörde \nberechtigt, \nden \nBetrieb \neiner \nSpielhalle \nohne \nglücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV jedenfalls dann zu untersagen, \nwenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. \nDie Antragstellerin war als Betreiberin einer sog. Altspielhalle gemäß § 29 Abs. 4 Satz \n2 GlüStV (2011) nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des \nStaatsvertrages von 2012 von der Erlaubnispflicht gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV i. V. m. \n§ 22 SächsGlüStVAG befreit. Der Weiterbetrieb ihrer Spielhalle bedarf nach Ablauf der \nÜbergangsfrist am 30. Juni 2017 einer Erlaubnis (1.1.1), die ausweislich des \nBescheides des Antragsgegners vom 15. November 2016 nicht erteilt wurde. Dieser \nBescheid ist zwar noch nicht bestandskräftig; gleichwohl ist die Antragstellerin damit \naber nicht im Besitz einer solchen Erlaubnis, so dass der Betrieb der Spielhalle deshalb \nzumindest formell illegal erfolgt. Das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen ist - \njedenfalls im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung - nicht \nerkennbar (1.1.2). \n1.1.1 Der Weiterbetrieb der Spielhalle bedarf nach Ablauf der Übergangsfrist am \n30. Juni 2017 einer Erlaubnis. Fehl geht in diesem Zusammenhang die Ansicht, die \ngewerberechtliche Erlaubnis für eine Altspielhalle mache eine glücksspielrechtliche \nErlaubnis nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG entbehrlich. Für Altspielhallen tritt die \nglücksspielrechtliche Erlaubnis neben die Erlaubnis nach § 33i GewO, weil der \nErlaubnistatbestand in § 33i GewO für einen abgegrenzten Teil des Spielhallenrechts \ndurch \neine \nweitere, \nausschließlich \nvom \nLandesgesetzgeber \nverantwortete \nglücksspielrechtliche \nErlaubnisregelung \nergänzt \nwird; \nder \ngewerberechtliche \nErlaubnistatbestand nach der früheren bundesgesetzlichen Regelungskonzeption \nbeinhaltete keine den §§ 25 und 26 GlüStV vergleichbaren Abstandsgebote, \nVerbundverbote und Werbeeinschränkungen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember \n2019 - 6 B 44/19 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 -, juris Rn. \n55 ff.). Mit Bezug auf das sächsische Landesrecht hat das Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 - 8 C 16.16 -, juris Rn. 28 f.) bestätigt, dass diese \nAuslegung in Einklang mit Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG und Bundesrecht steht. Der \nSenat hält an dieser Rechtsprechung weiter fest. Die Ansicht der Antragstellerin, dass \ndie \nnunmehr \nnach \n§ \n18a \nAbs. \n1 \nSächsGlüStVAG \n(n. F.) \nerforderliche \nglücksspielrechtliche Erlaubnis eine Zweiterlaubnis sei (die zudem noch keiner \neinzigen Spielhalle in Sachsen erteilt worden sei), ändert an diesen Bewertungen \nnichts. Nach § 18a Abs. 1 SächsGlüStVAG (n. F.) schließt die für eine Spielhalle mit \n15 \n16 \n\n \n \n \n8\nbefristeter Zustimmung der Glücksspielbehörde erteilte Erlaubnis nach § 33i GewO die \nglücksspielrechtliche Erlaubnis nach Ablauf der befristeten Zustimmung nicht mehr ein. \nVielmehr bedarf es danach - ebenso wie für alle nach Inkrafttreten der \nGesetzesänderung gestellten Anträge - infolge der Ersetzung des bisherigen \nglücksspielrechtlichen Zustimmungsvorbehalts durch einen glücksspielrechtlichen \nErlaubnisvorbehalt neben der Erlaubnis nach § 33i GewO einer glücksspielrechtlichen \nErlaubnis nach §18a Abs. 1 SächsGlüStVAG n. F. (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. \nJanuar 2021 - 6 B 221/20 -, juris Rn. 4 unter Hinweis auf LT-Drs. 7/873 S. 9). \nDas zwischenzeitliche Öffnungsverbot für Spielhallen nach § 22 Abs. 1 Nr. 6 Sächs-\nCoronaSchVO (in der bis zum 13. Juni 2021 geltenden Fassung vom 26. Mai 2021 \n[SächsGVBl. \n538]) \nauf \nder \nGrundlage \nder \nBestimmungen \ndes \nInfektionsschutzgesetzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Mit diesem Verbot \nwurden keine glücksspielrechtlichen Belange verfolgt. Fällt es weg, bedarf der \nWeiterbetrieb der Spielhalle (weiter) der glückspielrechtlichen Erlaubnis. Sollten wegen \nihrer Befristung bis zum 30. Juni 2021 (Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags) \nein Großteil der erteilten Erlaubnisse ausgelaufen und überwiegend noch keine neuen \nErlaubnisse erteilt worden sein - so der Vortrag der Antragstellerin -, folgt hieraus kein \nWegfall des Erlaubnisvorbehalts. Hieraus kann lediglich in Fällen, in denen mit \nErteilung einer Erlaubnis zu rechnen ist, weil die Spielhalle öffentlich-rechtlichen \nVorschriften nicht widerspricht, folgen, dass eine Untersagung des Betriebs wegen \nformeller Illegalität unverhältnismäßig ist. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, wie \nin der Folge ausgeführt wird. Im Übrigen wurden in Verfahren, die dem Senat vorliegen \nund in denen die Befristung bis zum 30. Juni 2021 angegriffen wurde, bereits neue \nErlaubnisse erteilt. \n1.1.2 Der Betrieb der streitbefangenen Spielhalle stellt sich auch als materiell-rechtlich \nillegal dar. Der Antragsgegner als Glücksspielaufsichtsbehörde hat den Antrag der \nAntragstellerin auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 \nGlüStV zu Recht abgelehnt. Dem Betrieb der Spielhalle steht das Abstandsgebot nach \n§ 18a Abs. 4 Satz 1 GlüStVAG entgegen, da sie mit einem Abstand von 72 m Luftlinie \nnicht den nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG erforderlichen Mindestabstand \nvon 250 m Luftlinie zum Hauptgebäude der F.................-Oberschule einhält. \nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin war und ist die Einhaltung des \nAbstandsgebots - sofern nicht im Einzelfall von ihm abgewichen werden kann - eine \nErlaubnisvoraussetzung und nicht nur eine selbstständig durchsetzbare (seitens der \n17 \n \n18 \n19 \n\n \n \n \n9\nBehörde ermessenslenkende) Betreiberpflicht. § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG \nordnet einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie sowohl zwischen Spielhallen als auch \nzu allgemeinbildenden Schulen an. Die Antragstellerin missversteht die Vorschrift, \nwenn sie meint, diese enthalte allenfalls eine Obliegenheit des Spielhallenbetreibers, \nden gesetzlichen Mindestabstand einzuhalten. Dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 Satz 1 \nSächsGlüStVAG ist nicht zu entnehmen, dass sich die Vorschrift vorrangig an die \nSpielhallenbetreiber richtet. Vielmehr regelt sie Anforderungen an den Betrieb der in \n§ 2 Abs. 3 GlüStV bezeichneten Spielhallen, ist somit betriebs- (anlagen-) und nicht \nbetreiberbezogen. Ziel eines Erlaubnis- oder Genehmigungsvorbehalts ist die Prüfung \nder Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem öffentlichen Recht. Sofern das \nPrüfprogramm vom Fachgesetzgeber nicht eingeschränkt ist, ist im Verfahren der \nErteilung der Erlaubnis oder Genehmigung das Vorhaben umfassend auf seine \nVereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Hier regelt § 24 \nGlückStV das Prüfprogramm. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis zu versagen, wenn \ndie Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen; das \nNähere regeln nach Absatz 3 die Ausführungsbestimmungen der Länder. \nNach § 18a Abs. 1 Satz 2 SächsGlüStVAG ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn kein \nVersagungsgrund nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages vorliegt, \nkeine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spielhallenbetreiber seine Pflichten \nnach § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie nach den §§ 5 bis 7 des \nGlücksspielstaatsvertrages nicht erfüllen wird und er die notwendige Zuverlässigkeit für \ndie Ausübung der Tätigkeit besitzt. Beim Mindestabstand zu allgemeinbildenden \nSchulen und zwischen Spielhallen nach § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG handelt \nes \nsich \num \neine \nKonkretisierung \ndes \nvon \nden \nVertragsparteien \ndes \nGlücksspielstaatsvertrags gemäß § 1 Nr. 3 GlüStV verfolgten Ziels, Jugend- und \nSpielerschutz zu gewährleisten (SächsOVG, Beschl. v. 20. August 2019 - 6 B 295/18 -\n, juris Rn. 8; Beschl. v. 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17, juris Rn. 10). Verstöße gegen das \nMindestabstandsgebot führen deshalb nach der den Glücksspielstaatsvertrag \nkonkretisierenden landesrechtlichen Regelung unmittelbar dazu, dass die Errichtung \nund der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1 zuwiderlaufen und rechtfertigen \ndeshalb die Versagung der Erlaubnis, wenn kein Grund für eine Abweichung vorliegt. \nBei einem Verstoß gegen das Mindestabstandserfordernis bedarf es - sofern keine \nAbweichung gerechtfertigt ist - entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner \nPrüfung mehr, ob im Einzelfall die Ziele des Jugend- und Spielerschutzes gefährdet \nsind. Vielmehr steht eine solche Gefährdung aufgrund der Konkretisierung des Ziels \ndurch den Landesgesetzgeber in Form der Abstandsregelungen unwiderleglich fest. \n20 \n \n\n \n \n \n10 \nSoweit in anderen Ländern im Landesrecht die Nichteinhaltung von Abstandsgeboten \ndarüber hinaus ausdrücklich als Grund für eine Versagung der Erlaubnis aufgeführt \nwird, worauf die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung hinweist, \nist dies somit nur deklaratorisch und rechtfertigt deshalb nicht den (Gegen-) Schluss, \ndass die Nichteinhaltung des Abstandsgebots in Sachsen kein Versagungsgrund ist. \nMaßgeblich für die Berechnung dieses Abstands ist die Distanz zwischen der \nEingangstür zur Spielhalle und der nächst gelegenen Schulgeländekante (SächsOVG, \nBeschl. v. 30. September 2019 - 6 B 370/18 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 5. Oktober 2017 \na. a. O. Rn. 18 ff.). Die Voraussetzungen, unter denen davon abgewichen werden kann, \nergeben sich aus § 18a Abs. 4 Satz 2 SächsGlüStVAG, der die Zulässigkeit einer \nAbweichung an die Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen \nStandorts und der Lage des Einzelfalls knüpft. Obliegt die Prüfung der Zulässigkeit \neiner \nAbweichung \nder \nErlaubnisbehörde, \nwas \nsich \nauch \naus \ndem \nRegelungszusammenhang zu Satz 3 ergibt, der eine Erlaubnis unter bestimmten \nVoraussetzungen ausschließt, so gilt Gleiches für die vorgelagerte Frage, ob der im \nRegelfall nach der Luftlinie zu bemessende Abstand eingehalten ist (SächsOVG, \nBeschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 40). Ein atypischer Fall kann etwa vorliegen \nbei zwischen Spielhalle und allgemeinbildender Schule befindlichen natürlichen \nGeländehindernissen oder anderen örtlichen Gegebenheiten (wie etwa eine \ndazwischenliegende Bahnstrecke), die eine andere Sichtweise erfordern als die \npauschalisierte Bemessung des Abstands mittels Luftlinie (vgl. SächsOVG, Beschl. v. \n29. November 2019 a. a. O. juris Rn. 41; Beschl. v. 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, \njuris Rn. 12 ff.). Solche Gegebenheiten macht die Antragstellerin nicht geltend; sie sind \nauch sonst nicht ersichtlich. Soweit sie darauf verweist, ein Ausweichstandort stünde \nihr nicht zur Verfügung, beschränkt sie sich auf eine Behauptung. Sie hat nicht \nsubstantiiert geltend gemacht, dass sie versucht hätte, andere Standorte für \nSpielhallen zu finden, ihr dies aber wegen des Abstands- und des Verbundverbots \nunmöglich gewesen sei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris \nRn. 28). Sie trägt auch nicht vor, welche konkreten Schritte sie seit Beginn der \nÜbergangsfrist zur Schließung ihres Gewerbes unternommen hat, um den Eintritt eines \nHärtefalles abzuwenden (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 23. März 2018 - 3 EO 579/17 -, juris \nRn. 34). \nWeder aus dem Erlaubnisvorbehalt in § 24 Abs. 1 GlüStV noch aus der Heranziehung \nder Mindestabstandsregelung von § 18a Abs. 4 SächsGlüStVAG i. V. m. § 9 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 GlüStV ergeben sich für den Senat verfassungs- oder unionsrechtliche \n21 \n22 \n\n \n \n \n11 \nBedenken (zu den Einzelheiten SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 - 6 B 143/18 \n-, juris Rn. 59 ff., 63 ff.; v. 12. April 2019 - 3 B 75/19 -, juris Rn. 16 f.; v. 13. Dezember \n2018 - 3 B 128/18 -, juris Rn. 49 ff.). \nDurch Abstandsregelungen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche soll in einem \nmöglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung an das Vorhandensein \nvon Spielhallen dem Anreiz eines Glücksspiels entgegengewirkt werden. Dieses Ziel \nrechtfertigt den durch die Abstandsgebote hervorgerufenen Eingriff in die \nBerufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin (vgl. BVerfG, Beschl. \nv. 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 119 ff.; BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 \n- 8 C 16.16 -, juris Rn. 36 ff.; v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 22). Die \nverfassungsrechtliche Zumutbarkeit für Bestandsspielhallen ist insbesondere deshalb \ngrundsätzlich gewahrt, weil der Gesetzgeber in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV eine \nfünfjährige Übergangsfrist vorgesehen hat, die das Interesse der Betreiber, eine \nAmortisierung der im Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage in die Spielhalle \ngetätigten Investitionen zu erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn zu \nerwirtschaften, Rechnung trägt (BVerwG, Urt. v. 5. April 2017 a. a. O. Rn. 48) und es \nden Inhabern von Bestandsspielhallen ermöglichte, sich für diese Spielhallen auf die \nSchließung vorzubereiten und sich Alternativstandorte zu suchen. \nAuch der damit verbundene Eingriff in die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit \n(Art. 49 AEUV) und Dienstleistungsfreiheit (Art 56 AEUV) ist gerechtfertigt. Die \nNiederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit als fundamentale Grundsätze des \nVertrags dürfen nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch zwingende \nGründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und für alle im Hoheitsgebiet des \nMitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gelten. Ferner ist die fragliche \nnationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung \ndes mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur \nErreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. z. B. EuGH, Urt. v. 9. September 2010 - C-\n64/08 -, juris Rn. 47). Der Schutz der Empfänger der Dienstleistung und ganz allgemein \nder Verbraucher sowie der Schutz der Sozialordnung gehören zu den Zielen, die als \nzwingende Gründe des Allgemeinwohls angesehen werden können (EuGH, Urt. v. 21. \nOktober 1999 - C-67/98 Zenatti -, juris Rn. 31). Die Spielsuchtbekämpfung und der \nJugendschutz \nkönnen \nsomit \nEinschränkungen \nder \nNiederlassungs- \noder \nDienstleistungsfreiheit rechtfertigen, wenn sich die hierzu getroffenen Maßnahmen im \nRahmen der Erforderlichkeit halten und sie dazu beitragen, die Gelegenheiten zum \nSpiel vor allem auch für Jugendliche zu verringern und die Tätigkeiten im Glücksspiel \n23 \n24 \n \n\n \n \n \n12 \nin kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Oktober \n1999 - Zenatti - a. a. O. Rn. 36 f.; v. 6. November 2003 - C-243/01 Gambelli u. a. -, juris \nRn. 67; v. 6. März 2007 - C-338/04 u. a. Placanica u. a. -, juris Rn. 52 f.; BVerfG, Beschl. \nv. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124). Dies ist bei Abstandsgeboten zu Schulen der Fall \n(BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 124). Dem Gesetzgeber kommt hierbei \nauch ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu (EuGH, Urt. v. 8. September 2010 - \nC-316/07 u. a. -, juris Rn. 91 f.). Er ist nicht gezwungen, vor der Einführung von \nMaßnahmen eine Untersuchung vorzulegen, die ihre Verhältnismäßigkeit belegt (vgl. \nEuGH, Urt. v. 8. September 2010 a. a. O. Rn. 107). Soweit die Antragstellerin darauf \nverweist, dass nicht so sehr die Lage und der Standort, sondern mehr die Erkennbarkeit \nder Spielhalle für den Jugendschutz relevant sei, setzt sie lediglich ihre eigene \nEinschätzung an die Stelle der Einschätzung des Gesetzgebers, zeigt aber nicht auf, \ndass \ndie \nEinschätzung \ndes \nGesetzgebers \nnicht \nmehr \nvon \nseinem \nBeurteilungsspielraum gedeckt ist, zumal sich der Gesetzgeber - wie vom Senat im \nBeschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 68 f.) ausgeführt - für seine \nEinschätzung auf eine aktuelle wissenschaftliche Untersuchung stützen kann. \nDas unionsrechtliche Kohärenzerfordernis ist ebenfalls nicht verletzt. Für den hier \nbetroffenen - nicht durch ein Monopol geregelten - Sektor des Spielhallenrechts fordert \ndas Kohärenzgebot, dass eine die Dienstleistungsfreiheit einschränkende Regelung \nnicht \ndurch \neine \ngegenläufige \nmitgliedstaatliche \nPolitik \nin \nanderen \nGlücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial in einer Weise \nkonterkariert werden darf, die ihre Eignung zur Zielerreichung aufhebt. Zudem darf die \nZielerreichung nicht durch Ausnahmen von den Bestimmungen des Gesetzes, die \nwegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten \nZiel widerspricht, konterkariert werden (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-159/10 \nFuchs u. a. -, juris Rn. 61). Damit verlangt das Kohärenzgebot aber weder eine \nUniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder gar eine \nsämtliche \nGlücksspielsektoren \nund \nföderale \nZuständigkeiten \nübergreifende \nGesamtkohärenz glücksspielrechtlicher Maßnahmen; Maßnahmen sind vielmehr allein \nim Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats \nverfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (vgl. \nEuGH, Urt. v. 8. September 2009 - C-42/07 -, juris Rn. 58; Urt. v. 9. September 2010 \na. a. O. Rn. 95 ff.; BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 123 f.; BVerwG, Urt. v. \n26. Oktober 2017 - 8 C 14.16 -, juris Rn. 38 m. w. N.; v. 20. Juni 2013 - 8 C 10.12 -, \njuris Rn. 31 ff., 51 ff. m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. \nRn. 65). Die Beurteilung dieser Frage ist Sache der nationalen Gerichte. Die \n25 \n \n\n \n \n \n13 \nAbstandsgebote sind konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet \n(BVerfG, Beschl. v. 7. März 2017 a. a. O. Rn. 141; SächsOVG, Beschl. v. 29. November \n2019 a. a. O. Rn. 67) und werden auch nicht durch Ausnahmen oder anderweitige \nMaßnahmen derart konterkariert, dass eine systematische Verfolgung der Ziele des \nJugendschutzes und der Spielsuchtbekämpfung nicht mehr vorliegt. Hierzu verweist \nder Senat auf seinen Beschluss vom 29. November 2019 (a. a. O. Rn. 70 ff.). Das \nVorbringen der Antragstellerin bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. \nAuch die von der Antragstellerin im Antrag auf Zulassung der Berufung gerügte \nUntersagung des Spielhallenbetriebs einschließlich der Überlassung der Spielhalle an \nDritte ist gemäß § 18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG a. F./§ 18a Abs. 3 Satz 1 \nSächsGlüStVAG n. F. i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV zulässig, wenn und \nsolange dort Geldspielgeräte bereitgehalten werden (vgl. zu den mit dem vorliegenden \nAntrag vergleichbaren Einzelheiten: SächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. \nO. Rn. 48 ff.). \nAusgehend \nvon \nder \nnach \nsummarischer \nPrüfung \nnicht \nzu \nerteilenden \nglücksspielrechtlichen Erlaubnis erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners \nüber die Untersagung des Spielhallenbetriebs gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV i. V. m. §§ 22, \n18a Abs. 3 Satz 2 SächsGlüStVAG, die im Ermessen des Antragsgegners steht, auch \nweder als offensichtlich ermessensfehlerhaft noch als unverhältnismäßig. \n1.2 Die in Nummer 2 des angegriffenen Bescheids getroffene Schließungsverfügung \nist nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Damit \nsoll der faktische Weiterbetrieb der Spielhalle unterbunden werden. Die Antragstellerin \nhat im aktuellen Verfahren keine Aspekte vorgetragen, die bezogen auf die \nSchließungsverfügung - über die Frage der (erforderlichen) glücksspielrechtlichen \nErlaubnis hinausgehend (vgl. 1.1) - eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, \nsolche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. \n1.3 Die Aufforderung, die Werbung für die Spielhalle zu entfernen (Nummer 3 der \nUntersagungsverfügung), begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus dem dem \nMindestabstandsgebot des § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG zugrundeliegenden \nSchutz Jugendlicher vor Suchtgefahren folgt, dass innerhalb des Mindestabstands \nnicht nur der Betrieb der Spielhalle selbst, sondern auch eine nach § 26 Abs. 1 GlüStV \nzulässige Werbung untersagt werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 \n- 3 B 128/18 -, juris Rn. 43 f.). \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n \n14 \n1.4 Auch die Zwangsgeldandrohungen in den Nummern 4 und 5 sowie die Androhung \nder Ersatzvornahme (Nummer 6 des Bescheides) stellen sich nicht als rechtswidrig \ndar. Die rechtliche Grundlage für die Zwangsgeldandrohung (Nummern 4 und 5) findet \nsich in § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 22 SächsVwVG, für die Androhung der Ersatzvornahme \nkonnte sich der Antragsgegner auf § 19 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 24 SächsVwVG stützen. Die \nangedrohten Maßnahmen bewegen sich im gesetzlichen Rahmen; weder aus dem \nVortrag der Antragstellerin noch sonst ergeben sich für den Senat Ansatzpunkte für \neine unverhältnismäßige oder ermessensfehlerhafte Rechtsanwendung. \n2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Bei der \nUntersagung öffentlichen Glücksspiels ist zwar in Anlehnung an Nummer 54.1 der \nEmpfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \n(„Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession“ - abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, \nHeft 1, Sonderbeilage) im Regelfall von einem Wert in der Hauptsache von 15.000,00 \n€ je Spielhalle auszugehen, wenn die Untersagungsverfügung mit der Androhung eines \nZwangsgeldes verbunden wird, ist jedoch bei einem übersteigenden Betrag des \nangedrohten Zwangsgelds (wie hier: 25.000,00 € sowie 2.000,00 €) in Anwendung von \nNummer 1.7.2 Satz 2 Streitwertkatalog dieser höhere Wert maßgeblich (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 29. November 2019 a. a. O. Rn. 83; OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 2. Dezember 2016 - 1 S 104.15 -, juris Rn. 55 m. w. N.). Der sich hiernach \nergebende Wert ist im vorläufigen Rechtschutzverfahren entsprechend Nummer 1.5 \nStreitwertkatalog auf die Hälfte zu reduzieren. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n30 \n31 \n32 \n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-b-262-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-b-262-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487284","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.149205+00:00"}}