{"status":"available","doknr":"OLD487283","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-26","aktenzeichen":"6 A 941/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 941/18.A \n \n1 K 3540/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n5. des \n6. des \n7. des \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung\n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 26. Juli 2021 \nbeschlossen: \nAuf den Zulassungsantrag des Klägers zu 1 wird die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 8. Juni 2018 - 1 K 3540/17.A - zugelassen, soweit \nseine Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Gewährung \nsubsidiären Schutzes, weiter hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten \nnach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AuslG abgewiesen worden ist. \nIm Übrigen, soweit die Kläger zu 2 bis 7 ihre Klage auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Gewährung subsidiären Schutzes, weiter \nhilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 \nSatz 1 AuslG weiterverfolgen, wird der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen. \nSoweit die Berufung zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der \nEndentscheidung vorbehalten. Im Übrigen tragen die Kläger zu 2 bis 7 die Kosten des \ngerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat teilweise Erfolg. Er ist im tenorierten \nUmfang hinsichtlich des Klägers zu 1 begründet (1). Im Übrigen ist der Antrag \nunzulässig (2). \n1. Soweit das Verwaltungsgericht die Klagebegehren des Klägers zu 1 abgewiesen \nhat, ist die Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. \nDie von ihm aufgeworfenen Fragen \n\"1. Besteht ein Interesse russischer Behörden an einer Person, die bei \nden tschetschenischen Behörden als 'Unterstützer von Aufständischen' \ngilt, so dass dieser Person entweder in den föderalen Landesteilen \naußerhalb des Nordkaukasus Menschenrechtsverletzungen drohen oder \ndiese jedenfalls an die tschetschenischen Behörden ausgeliefert werden \nwürde? \n2. Haben tschetschenische Behörden an Personen, die für sie als \n'Unterstützer von Aufständischen' gelten, ein derartiges Interesse an \nihnen, so dass diese Person außerhalb der Nordkaukasus-Region \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3\nMisshandlung durch diese drohen oder die Gefahr einer Rückverbringung \nnach Tschetschenien besteht?\" \nzielen auf die Verneinung internen Schutzes gemäß § 3e AsylG und formulieren als \nVoraussetzung jeweils eine Person, die als \"Unterstützer von Aufständischen\" gilt. Da \nder Kläger zu 1 als solche Person in Betracht kommt und die aufgeworfene Frage \nbislang nicht obergerichtlich geklärt ist, kann das vorliegende Verfahren dem Senat \nGelegenheit geben, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. \n2. Im Übrigen, soweit die Kläger zu 2 bis 7 ihre Klagebegehren weiterverfolgen, ist der \nZulassungsantrag bereits unzulässig. Mit dem Zulassungsantrag wurde die durch das \nVerwaltungsgericht angenommene inländische Fluchtalternative nur im Hinblick auf \nden Kläger zu 1 angegriffen. Mit den Gründen zur Annahme einer inländischen \nFluchtalternative der Kläger zu 2 bis 7 sowie mit den Gründen der Ablehnung von \nAbschiebungsverboten im angefochtenen Urteil setzen sich die Kläger im \nZulassungsantrag nicht ansatzweise auseinander. \n3. Die Kostenentscheidung folgt - soweit der Antrag verworfen wird - aus § 154 Abs. 2 \nVwGO. \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nSoweit der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wird, ist der Beschluss \nunanfechtbar. \nIm Übrigen wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der \nEinlegung einer Berufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die \nBegründungsfrist \nkann \nauf \neinen \nvor \nihrem \nAblauf \nbeim \nSächsischen \nOberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \n \n4 \n5 \n\n \n \n \n4\nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n\n \n \n \n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-a-941-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-a-941-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487283","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.127413+00:00"}}