{"status":"available","doknr":"OLD487282","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-26","aktenzeichen":"6 B 261/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 261/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Chemnitz \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsmittelbescheide (Spielhalle 1, \nT.....straße XX in Z.....) \nhier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 26. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 21.250 € festgesetzt. \nGründe \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. \nDie Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen \ngegen die Androhung (Nummer 2 des Bescheids vom 15. Januar 2019 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 8. März 2019) und Festsetzung eines Zwangsgeldes in \nHöhe von 40.000 € (Nummer 1 des Bescheids vom 1. Juli 2020) wegen des \nWeiterbetriebs einer untersagten Spielhalle sowie die Androhung der Schließung der \nSpielstätte im Wege des unmittelbaren Zwangs (Versiegelung, Nummer 2 des \nBescheids vom 1. Juli 2020) anzuordnen. Die entsprechenden Hauptsacheverfahren \nsind beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht anhängig. \nDie Antragstellerin ist der Auffassung, die Ermessenserwägungen in den \nZwangsmittelbescheiden seien offensichtlich rechtswidrig. Unerheblich sei, dass die \nvon ihr beanstandeten Ermessenserwägungen unter Umständen entbehrlich gewesen \nwären, weil sie vor allem die Grundverfügung selbst beträfen. Wenn der Antragsgegner \nAspekte einfließen lasse, die auch und sogar primär die Grundverfügung beträfen, \nmüsse er sich daran festhalten lassen. Deshalb seien „sichtlich überschießende“ \nErwägungen bei der Ermessenskontrolle ebenfalls zu berücksichtigen. Dies gelte auch \nin Fällen intendierten Ermessens. Auch hier sei nach § 40 VwVfG zu prüfen, ob die \nBehörde ihr Ermessen entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt habe. \nIm Bescheid vom 15. Januar 2019 heiße es, dass die fortgesetzte Öffnung der \nSpielstätte als extreme Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, \nmindestens aber als eklatanter Verstoß gegen den Jugendschutz, Spielerschutz und \nSuchtprävention einzuschätzen sei. Dies sei fehlerhaft; damit werde die besondere \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3\nSituation der Antragstellerin verkannt und das Ausmaß der Gefährdung von Kindern \nund Jugendlichen in absurder Weise überzeichnet. Die als gesetzwidrig beanstande \nTätigkeit der Antragstellerin werde am Standort bereits seit 1990 ausgeübt und könne \nin anderen Bundesländern auch weiter ausgeübt werden. Die Androhung eines \nweiteren Zwangsgeldes sei rechtswidrig, da nicht klar werde, unter welchen \nBedingungen ein Zwangsgeld festgesetzt werden könne. Die Formulierung „weiterer \nBetrieb“ differenziere nicht danach, ob Geldspielgeräte vorhanden seien oder nicht. Da \ndie Grundverfügung nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nur \nden Betrieb mit Geldspielgeräten verbiete, fehle es bei deren Nichtvorhandensein \nbereits an einem Verstoß gegen die Grundverfügung. Es erscheine darüber hinaus \nauch zweifelhaft, welche Nummer der Grundverfügung überhaupt durchgesetzt \nwerden solle. Der Wortlaut könne auf Nummer 1 der Grundverfügung hindeuten; \nallerdings spreche wenig dafür, denn das unter Nummer 1 des Zwangsmittelbescheids \nfestgesetzte Zwangsgeld werde in Nummer 2 der Grundverfügung angedroht und auch \nin den Gründen werde auf einen Verstoß gegen Nummer 2 rekurriert. Es fehle an der \nnach § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVG gebotenen Fristsetzung, die mit der Androhung \nverbunden sein müsse. Im vorliegenden Fall greife die Ausnahme des § 20 Abs. 1 Satz \n3 SächsVwVG nicht, weil die Nummer 2, die vollstreckt werden solle, von der \nAntragstellerin nicht bloß ein Unterlassen, sondern ein aktives Tun verlange: nämlich \ndie Schließung der Spielhalle. Damit sei nicht bloß das Unterlassen eines Betriebs der \nAutomaten gemeint. Vielmehr müsse die Antragstellerin den Zutritt zum Bereich der \nHalle 1, der derzeit noch offenstehe, sobald der Komplex durch den Haupteingang \nbetreten werde, aktiv durch eine Absperrung unterbinden. Dem könne nicht \nentgegengehalten werden, dass eine hinreichende Befolgungsfrist bereits im Bescheid \nvom 12. Februar 2018 bestimmt worden sei. Die Auffassung in einem Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden, wonach es für die Wiederholung von Zwangsmitteln \nnach § 19 Abs. 5 SächsVwVG keiner erneuten Fristsetzung bedürfe, sei irrig. Denn § \n19 \nAbs. \n5 \nSächsVwVG \nenthalte \nkeine \nAusnahme \nzu \n§ 20 SächsVwVG. Jedes zusätzliche Zwangsmittel, das nicht schon im \nAusgangsbescheid angedroht worden wäre, müsse neu angedroht werden, und dies \nmüsse, wenn aktives Handeln verlangt werde, mit einer Befolgungsfrist verbunden \nsein, weil es ansonsten nicht die Beugewirkung entfalten könne. Die Rechtswidrigkeit \ndes Zwangsmittelbescheids vom 1. Juli 2020 folge bereits aus der Rechtswidrigkeit der \nAndrohung in Nummer 2 des Bescheids vom 15. Januar 2019 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 8. März 2019. Der Bescheid sei darüber hinaus \nermessensfehlerhaft, weil er, ebenso wie der vorangegangene, die Besonderheiten \ndes Standorts nicht würdige, sondern im Gegenteil das „Gefahrenpotenzial“ des \n\n \n \n \n4\nweiteren Betriebs in absurder Weise überzeichne. Darüber hinaus liege auch ein \nVerstoß gegen § 25 Abs. 2 SächsVwVG vor, da die Androhung der Versiegelung erfolgt \nsei, obwohl nicht feststehe, ob bereits die beiden festgesetzten Zwangsgelder zum \nErfolg führten. Zudem werde bei den Erwägungen zur Zwangsmittelauswahl nicht \nberücksichtigt, dass die der zweiten Zwangsmittelfestsetzung vorausgegangene \nWidersetzlichkeit während eines laufenden Eilverfahrens erfolgt sei. Aus ihr könne man \nnicht schlussfolgern, dass auch nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens der \nBetrieb fortgesetzt werden würde. \nDer zulässige Antrag hat keinen Erfolg. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung \nu. a. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 ganz oder teilweise anordnen. Ein \nsolcher liegt hier vor, weil nach § 11 Satz 1 SächsVwVG Rechtsbehelfe gegen \nMaßnahmen der Verwaltungsvollstreckung keine aufschiebende Wirkung haben. \nMaßstab der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich gebotenen \nInteressenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache \neingelegten Rechtsbehelfs. An der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung \neines voraussichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs besteht regelmäßig kein \nüberwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich \nsein, überwiegt regelmäßig das Interesse des Betroffenen an der Anordnung der \naufschiebenden Wirkung. \nNach diesen Maßstäben ist der gestellte Antrag abzulehnen, weil die von der \nAntragstellerin gegen die Zwangsmittelbescheide erhobenen Klagen voraussichtlich \nkeinen Erfolg haben werden. \n1. Dass die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Antragstellerin der \nUntersagungs- \nund \nSchließungsverfügung \nvom \n12. \nFebruar \n2018 \nnicht \nnachgekommen ist, ist zwischen den Beteiligten zurecht nicht streitig. \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Zwangsmittelbescheide nicht \ndeshalb rechtswidrig, weil sie die Grundverfügung betreffende Erwägungen enthalten, \ndie nach ihrer Auffassung ermessensfehlerhaft sind. \nZum einen finden sich die von der Antragstellerin zitierten und beanstandeten \nErwägungen überwiegend in den Begründungen der Ausgangsbescheide vom 15. \n4 \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n \n5\nJanuar 2019 und vom 1. Juli 2020 und nicht in den insoweit maßgeblichen (vgl. § 79 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO) Begründungen der Widerspruchsbescheide. \nZum anderen kommt es auf die Ausführungen in den Bescheiden nicht an, weil sie \nnicht entscheidungserheblich sind. Dies folgt daraus, dass hinsichtlich der \nZwangsmittelandrohung und -festsetzung kein Ermessen besteht, weil es sich um \nintendierte Entscheidungen handelt und ein Ausnahmefall nicht vorliegt (a) und – \ndavon abgesehen – weil die übrigen Erwägungen in den Bescheiden die \nEntscheidungen selbstständig tragen. \na) Aus der Aufgabenzuweisung an die Glücksspielaufsicht, auf die Einhaltung der \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften hinzuwirken, ergibt sich, dass ein Regelermessen \nbesteht, die erlassene Verfügung auch zu vollstrecken. Wie die Grundverfügung selbst \nstellt \nauch \ndie \nbei \neinem \nVerstoß \nhiergegen \nsich \nanschließende \nZwangsmittelandrohung \nund \nZwangsmittelfestsetzung \neine \nintendierte \nErmessensentscheidung dar (vgl. zum Wasserrecht: SächsOVG, Urt. v. 11. Dezember \n2019 – 4 A 1219/17 –, juris Rn. 46). Nur bei atypischen Fällen oder nur geringfügigen \nBeeinträchtigungen kann vom Einschreiten abgesehen werden (vgl. zum Baurecht und \ndem Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften: SächsOVG, Urt. v. 19. Februar \n2008 – 1 B 182/07 –, juris Rn. 26) und besteht deshalb ein Ermessensspielraum. \nEin solcher Fall liegt hier weder deshalb vor, weil die Antragstellerin die Spielhalle mit \nGeldspielgeräten bereits seit 1990 betreibt, noch, weil möglicherweise in anderen \nLändern in vergleichbaren Fällen eher Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Die \nTatsache, dass die Spielhalle am Standort schon lange betrieben wird, rechtfertigt nicht \nderen jahrelangen Weiterbetrieb nach einer vollziehbaren Untersagung, zumal die vom \nGesetzgeber vorgesehene Übergangsfrist von Juli 2012 bis Juni 2017 (vgl. § 29 Abs. 4 \nSatz 2 Glücksspielstaatsvertrag) der Antragstellerin die Möglichkeit bot, nach einem \nanderen Standort Ausschau zu halten. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch \nauf Gleichbehandlung mit Personen, die anderen Hoheitsträgern unterfallen (vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, BVerfGE 76, 1, 73; Beschl. v. \n7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225, 241). Dass die Spielhalle \nnach außen über keine Hinweise auf den Spielbetrieb verfügt, führt ebenfalls zu keinem \natypischen Fall (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. September 2019 – 6 B 370/18 –, juris \nRn. 9) und auch nicht dazu, dass der Verstoß gegen die Verfügung und die mit dem \nMindestabstandsgebot zu Schulen bezweckten Kinder- und Jugendschutzziele als nur \ngeringfügig einzuschätzen wäre. \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n \n6\nSomit bestand eine Verpflichtung des Antragsgegners zum Einschreiten; auf \nErwägungen zum Ermessen kommt es deshalb nicht an. \nb) Selbst wenn man einen Ermessensspielraum unterstellt, wären die Ausführungen \nindes nicht entscheidungserheblich. Da es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der \nGrundverfügung \nbei \nder \nBeurteilung \nder \nRechtmäßigkeit \neiner \nVollstreckungsmaßnahme nicht ankommt (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2020 – 6 B \n247/19 –, DVBl 2020, 1371 Rn. 4 ff.) sind die die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung \nbetreffenden \nAusführungen \nim \nZwangsmittelbescheid \ngrundsätzlich \nnicht \nentscheidungserheblich (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 – 6 B 274/20 –, juris \nRn. 8). Sie müssen deshalb jedenfalls dann, wenn die übrigen Ermessenserwägungen \ndie \nVerfügung \nalternativ \nselbstständig \ntragen \n(vgl. \nhierzu \nRamsauer, \nin: \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 40 Rn. 81), vom Senat nicht geprüft werden. \nSo liegt es hier. Die Bescheide gehen – soweit sie Ausführungen zur Rechtmäßigkeit \nder Grundverfügung enthalten – ausdrücklich davon aus, dass die Rechtmäßigkeit der \nGrundverfügung nicht Vollstreckungsvoraussetzung ist und Ausführungen zur \nGrundverfügung nicht entscheidungserheblich sind (Bescheid vom 15. Januar 2019 S. \n6, Widerspruchsbescheid vom 8. März 2019 S. 6, Bescheid vom 1. Juli 2020 S. 6) und \nstützen das Einschreiten tragend auf den Fortbetrieb der Spielhalle mit \nGeldspielgeräten \ntrotz \nvollziehbarer \nUntersagungsverfügung \nund \ndie \ndamit \nverbundene Fortdauer des rechtswidrigen Zustandes. Diese Erwägungen halten sich \nim Rahmen der gesetzlichen Grenzen des Ermessens und mit ihnen wird von dem \nErmessen in einer der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). \n2. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes für den weiteren Betrieb der Spielhalle \ndurch den Widerspruchsbescheid vom 8. März 2019 ist rechtmäßig. \nSoweit im Tenor das Zwangsgeld daran angeknüpft wird, dass die „Spielhalle 1 trotz \nerfolgloser Androhung und Festsetzung des Zwangsgelds nach Ziffer 1 weiter \nbetrieben wird“, ergibt die Auslegung unter Berücksichtigung der Begründung des \nZwangsmittelbescheids sowie der den Beteiligten bekannten Untersagungsverfügung, \ndass das Zwangsgeld an dem Weiterbetrieb der Spielhalle mit Geldspielgeräten \nanknüpft. \n13 \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n \n7\nMit der Androhung musste auch keine Fristsetzung verbunden werden, wie dies § 20 \nAbs. 1 Satz 2 SächsVwVG grundsätzlich vorsieht. Nach § 20 Abs. 1 Satz 3 \nSächsVwVG muss eine Frist indes nicht bestimmt werden, wenn eine Duldung oder \nUnterlassung erzwungen werden soll. \nZum einen war die Androhung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. \nMärz 2019 allein an das Unterlassen des Weiterbetriebs der Spielhalle geknüpft („Für \nden Fall, dass die Spielhalle 1 trotz erfolgloser Androhung und Festsetzung des \nZwangsgeldes nach Ziffer 1 weiter betrieben wird, …“). Gleichgültig wäre, wenn in der \nGrundverfügung neben dem Unterlassen des Weiterbetriebs auch die Schließung der \nSpielhalle und damit möglicherweise zusätzlich eine Handlung gefordert würden. \nKnüpft die Zwangsmittelandrohung allein an die Unterlassungsverpflichtung an, bedarf \nes keiner Fristsetzung, weil der Antragstellerin die Unterlassung sogleich möglich ist \nund das Zwangsgeld nur festgesetzt werden darf, wenn sie dieser Verpflichtung nicht \nnachkommt. \nZum \nanderen \nverlangt \nunabhängig \ndavon \ndie \nSchließungs- \nund \nUntersagungsverfügung vom 12. Februar 2018 von der Antragstellerin allein ein \nUnterlassen. Gefordert wird darin, die Spielhalle „zu schließen, d. h. der \nSpielhallenbetrieb ist einzustellen (Betriebseinstellung)“. Damit wird von der \nAntragstellerin bei wertender Betrachtung im Schwerpunkt kein positives Tun, sondern \nein \nUnterlassen \ndes \nGeldspielbetriebs \nin \nder \nSpielhalle \ngefordert. \nDie \nBetriebseinstellung kann sie dadurch vornehmen, dass sie die in der Spielhalle \nbefindlichen Geldspielgeräte außer Betrieb setzt und – solange sich die Spielgeräte in \nder Spielhalle befinden – den Eingang zur Spielhalle geschlossen hält. Sofern zum \nAußerbetriebsetzen der Geldspielgeräte aktive Handlungen – wie das Ausschalten und \nTrennen von der Stromversorgung oder ähnliches – erforderlich sind, können diese \nHandlungen unverzüglich vorgenommen werden. Dasselbe gilt für die Unterbindung \ndes Zugangs zu den Räumlichkeiten der Spielhalle. Sofern hier über das \nGeschlossenhalten hinaus aktive Handlungen erforderlich sind – wie z. B. das \nVerschließen von Türen oder das Anbringen eines Hinweises oder Absperrbands – \nsind dies ebenfalls Handlungen, die unverzüglich vorgenommen werden können. Einer \nFristsetzung bedarf es insoweit nicht. \nDer Senat kann deshalb offenlassen, ob es bei der Wiederholung von Zwangsmitteln \neiner erneuten Fristsetzung bedarf. \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n \n8\n3. Die Androhung der Versiegelung der Spielhalle 1 verstößt nicht gegen § 25 Abs. 2 \nSächsVwVG oder sonstiges höherrangiges Recht. \nNach § 25 Abs. 2 SächsVwVG darf untermittelbarer Zwang nur angewandt werden, \nwenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren \nAnwendung untunlich ist. Diese Vorschrift fordert nur für die Anwendung unmittelbaren \nZwangs, dass Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder \nderen Anwendung untunlich ist. Eine Androhung unmittelbaren Zwangs darf deshalb \nbereits zuvor erfolgen. Eine Ersatzvornahme kam hier nicht in Betracht, weil von der \nAntragstellerin keine vertretbare Handlung (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 SächsVwVG), \nsondern – wie ausgeführt – ein Unterlassen gefordert wurde. \nDie Androhung war hier auch nicht unverhältnismäßig, da die Androhung und \nFestsetzung eines Zwangsgeldes i. H. v. 25.000,00 € und die Androhung eines \nerhöhten Zwangsgeldes i. H. v. 40.000,00 € nicht zum Erfolg geführt hatten. Auch die \nTatsache, dass die Antragstellerin während des Weiterbetriebs der Spielhalle zeitweise \neinen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt hatte, führt zu keiner anderen \nBeurteilung. Im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit haben Rechtsbehelfe keine \naufschiebende Wirkung. Damit mutet es der Gesetzgeber dem Betroffenen zu, der \nsofort vollziehbaren Verfügung nachzukommen, solange nicht auf seinen Antrag die \nBehörde die Vollziehung ausgesetzt oder das Gericht die aufschiebende Wirkung \nseines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederherstellt hat (vgl. § 80 Abs. 4 und 5 \nVwGO). Die Antragstellerin hätte deshalb trotz der Erhebung des Eilantrags der \nUntersagungsverfügung des Antragsgegners zunächst nachkommen und den \nSpielhallenbetrieb einstellen müssen (SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 – 6 B \n274/20 –, juris Rn. 15). Tut sie dies nicht, rechtfertigt dies die Androhung weiterer \nZwangsmittel. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht in Höhe \nder Hälfte des festgesetzten Zwangsgelds und eines Viertels des Auffangwerts (für die \nAndrohung der Versiegelung) beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 \nAbs. 1 GKG (vgl. Nummer 1.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage). \n22 \n23 \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n \n9\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 2 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-b-261-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-b-261-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487282","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.103701+00:00"}}