{"status":"available","doknr":"OLD487281","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-26","aktenzeichen":"6 A 420/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 420/19.A \n \n1 K 6184/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. der \n2. der \n3. des \n4. des \n5. des \n6. des \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 26. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Dresden vom 26. Februar 2019 - 1 K 6184/17.A - wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend \ngemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung \nrechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt \nund die zusätzlich geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) in Asylverfahren die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen kann. \nDas Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, \nGewährung subsidiären Schutzes und Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach \n§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG gerichtete Klage der Kläger abgewiesen. Es hat dabei \noffengelassen, ob die Kläger die Umstände ihrer Flucht hinreichend glaubhaft hätten \nmachen können. Selbst bei Zugrundelegung der vorgetragenen Gründe lägen keine \nUmstände vor, die bei Rückkehr in die Russische Föderation drohende Verfolgung \nbegründeten. \nZwar \nseien \ngegen \nden \nEhemann \nder \nKlägerin \nzu \n1 \nErmittlungsmaßnahmen wegen Terrorvorwürfen durchgeführt worden. Diese seien \njedoch nicht politisch motiviert und die Klägerin zu 1 sei lediglich von Polizeikräften \nvorgeladen und befragt und ihr Haus sei anschließend zweimal durchsucht worden. \nAnhaltspunkte für die Ausweitung der Vorwürfe auch auf die Kläger lägen nicht vor. \nAuch subsidiären Schutz sei ihnen nicht zu gewähren, weil sie auf internen Schutz \ngemäß § 3e Abs. 1 i. V. m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu verweisen seien. Jedenfalls bei \neiner Rückkehr der Kläger in Gebiete der Russischen Föderation außerhalb Dagestans \nund Tschetscheniens sei nicht zu erwarten, dass sie festgenommen oder sonstigen \nerheblichen repressiven Maßnahmen unterworfen würden. \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\nHiergegen wenden die Kläger in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ein, das \nVerwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt. \nDas Verwaltungsgericht sei in seinem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass \nder von den Ermittlungsbehörden angenommene Verdacht gegenüber dem Ehemann \nder Klägerin zu 1 nicht völlig unhaltbar erscheine. Am 20. Januar 2015 habe das \nTschetschenische Parlament der Duma einen Gesetzesvorschlag für ein nationales \nGesetz vorgelegt, welches vorsehe, dass Familienangehörige von Terroristen \nstrafrechtlich für deren Taten verantwortlich gemacht würden; es drohten u. a. \nGefängnisstrafen zwischen 15 und 20 Jahren. Wie bereits in einer Auskunft der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Juli 2014 erwähnt werde, seien in Russland \nim November 2013 neue Gesetze verabschiedet worden, welche die Bestrafung von \nFamilien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsähen. Diese Gesetze \nlegalisierten Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des \nNordkaukasus als Form des Kampfes gegen den Aufstand praktiziert würden. Die \nBehörden seien befugt, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu \nbeschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche \ndurch Handlungen Terrorverdächtiger entstanden seien. Personen, die den \nTerrorverdächtigen nahe stünden, könnten ebenfalls nach dem Gesetz belangt \nwerden, wie es auch in einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. \nMai 2016 unter Nummer 6.8 erwähnt werde. Hätte das Gericht diese offenkundige und \ngerichtsbekannte Tatsache der Sippenhaft in Tschetschenien und Russland \nberücksichtigt, hätte es anerkennen müssen, dass auch die Kläger auf Grund einer \npolitisch motivierten Vorverfolgung aus dem Heimatland geflohen seien. Die Kläger \nkönnten auch als Familie nicht in der Russischen Föderation quasi untertauchen, ohne \nsich anmelden zu müssen. \nSoweit \ndie \nKläger \nrügen, \ndas \nVerwaltungsgericht \nhabe \ngegen \nden \nUntersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, können sie damit eine \nZulassung \nder \nBerufung \nin \nAsylverfahren \nnicht \nerreichen, \nweil \nder \nUntersuchungsgrundsatz \nnicht \nzu \nden \nin \n§ \n138 \nVwGO \naufgezählten \nVerfahrensmängeln gehört, die nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG die Zulassung der \nBerufung allein ermöglichen. \nSoweit die Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG \ni. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen, ist ein Gehörsverstoß nicht ausreichend \nbegründet (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n \n4\nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das \nGericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \nParteien haben. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das \ngesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung \nwiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. \nVielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die \nrichterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die \nDarstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf \ndie es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann \naus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des \nBeteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen \nAspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine \nFrage von zentraler Bedeutung betrifft (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 \n- 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - 6 A 8.18 -, juris \nRn. 2 m. w. N.). \nNach diesem Maßstab haben die Kläger keine Verletzung rechtlichen Gehörs \nvorgetragen. Sie machen bereits nicht geltend, dass sie zu einer ihnen drohenden \nKollektivbestrafung im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren etwas vorgetragen \nhätten. Sie tragen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass das \nVerwaltungsgericht \ndie \nvon \nihnen \nerstmals \nin \nder \nBegründung \nihres \nZulassungsantrages benannten Erkenntnismittel, die auch in der den Beteiligten mit \nder Ladung zum Termin übermittelten Erkenntnismittelliste aufgeführt sind, nicht \nberücksichtigt hat. Dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die \nErkenntnismittel im Urteil hätte aufdrängen müssen, legen sie ebenfalls nichts dar. \nHierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht \nangesichts des Zeitablaufs von fast vier Jahren und der Tatsache, dass die Kläger \nselbst bei ihrem Aufenthalt in Tschetschenien abgesehen von Vorladungen und \nDurchsuchungen keinen Maßnahmen unterzogen worden seien, davon aus, dass sie \njedenfalls in anderen Regionen der Russischen Föderation nicht mit Strafverfahren \noder willkürlichen Übergriffen rechnen müssten. Vor dem Hintergrund dieser \nWürdigung im Einzelfall musste sich dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die \nMöglichkeit der Kollektivbestrafung nicht aufdrängen. \n6 \n7 \n\n \n \n \n5\nIn der Sache wenden sich die Kläger daher im Gewande der Gehörsrüge gegen die \nRichtigkeit der Sachverhaltswürdigung und die Bewertung der Erkenntnismittel durch \ndas Verwaltungsgericht. Fehler in der Sachverhaltswürdigung und bei der Bewertung \nder Erkenntnismittel würden jedoch auf keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend \naufgezählten Zulassungsgründe führen. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n8 \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-a-420-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-a-420-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487281","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.081861+00:00"}}