{"status":"available","doknr":"OLD487280","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-26","aktenzeichen":"6 A 967/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 967/18.A \n \n1 K 3541/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegner - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 26. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 8. Juni 2018 - 1 K 3541/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n \nGründe \nDer Antrag des am 26. November 2014 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen \nKlägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen \nPrüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), ergibt nicht, \ndass der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine \ngrundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene \nRechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich \nnicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im \nerstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher \nKlärung bedarf. Bei einer Grundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur \nein Zulassungsgrund zu benennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter \nkonkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, \nweshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im \nStreitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der \nZulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren \naufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Die Darlegung einer grundsätzlichen \nBedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt neben der Formulierung einer \nRechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass der Zulassungsantrag konkret auf die \nKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie ihre über den Einzelfall \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\nhinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche \nVerhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass \ndie für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende \ngegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen \nWürdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die \nBenennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten \noder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür \ndarzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des \nVerwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift \nzutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden SächsOVG, \nBeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 \n- 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nDie von dem Kläger aufgeworfenen Fragen \n„1. Besteht bei nahen Angehörigen (Geschwister, Eltern, Kinder) einer \nPerson, die in der Russischen Föderation als 'Terrorist' / 'Separist' bzw. \ndessen Unterstützer eingestuft wird, bei Rückkehr in die Russische \nFöderation, insbesondere nach Tschetschenien, eine Gefährdung \naufgrund einer sogenannten 'Sippenhaftung'? \n2. Steht für diese nahen Angehörigen aufgrund der 'Sippenhaftung' eine \ninländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb \nTschetscheniens zur Verfügung?\" \nstellen sich in dieser Weite im Fall des in der Bundesrepublik Deutschland geborenen \nminderjährigen und geschäftsunfähigen Klägers nicht. Sie sind daher entsprechend \neinzuschränken. Für die so - bezogen auf in der Bundesrepublik Deutschland geborene \nminderjährige und geschäftsunfähige Kinder - gestellten Fragen hat der Kläger keine \nErkenntnismittel dafür dargetan, dass sich daraus ein eigener Asylgrund (insbesondere \ndrohende Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG), ein subsidiärer Schutz \ngemäß § 4 AsylG oder eine Verneinung eines internen Schutzes gemäß § 3e AsylG \nergeben könnte. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass für den \nim Bundesgebiet geborenen Kläger von dessen Eltern keine ausschließlich ihn \nbetreffenden Asylgründe vorgebracht worden seien, sondern sein Anspruch vielmehr \nim Zusammenhang mit der Verfolgung der Eltern, insbesondere des Vaters, bestehen \nkönne. Da sich der Kläger bislang nie im Gebiet der Russischen Föderation \naufgehalten habe, bestünden für das Gericht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass \neine ihn betreffende Vorverfolgungsgefahr bestehen könnte. Ergänzend hat das \n3 \n \n\n \n \n \n4\nVerwaltungsgericht zur Verneinung des Flüchtlingsstatus sowie des subsidiären \nSchutzes auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, \nwonach sich aus den Vorträgen der Eltern nicht darauf schließen lasse, dass einem \nnachgeborenen Kind eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG drohen könne \nund für den Kläger auch kein Verfolgungsgrund ersichtlich sei. \nDer Kläger leitet im Zulassungsverfahren einen Verfolgungsgrund daraus ab, dass sein \nVater als Unterstützer von Kämpfern gelte, damit die Separatistenbewegung in \nTschetschenien unterstütze und sich auf die Seite der Tschetschenienkämpfer und \ndamit gegen das Land stelle, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, weshalb ihm eine \npolitische Feindschaft unterstellt werde. Diese Einstellung könne auf ihn - den Kläger - \nübertragen werden. Daraus resultiere eine drohende Verfolgung, gleichzeitig scheide \nein interner Schutz aus. \nDie bezogen auf diesen abgeleiteten Verfolgungsgrund im Zulassungsverfahren vom \nKläger dargelegten Erkenntnisse beziehen sich auf Kollektivbestrafungen im Gebiet \nNordkaukasus (einschließlich Tschetschenien) und zielen dabei auf Bestrafungen und \nDemütigungen - erneut ersichtlich - erwachsener Familienangehöriger, sie zeigen aber \nkeine Erkenntnisse über Kinder auf, erst recht nicht bezogen auf im Ausland geborene \nKinder, die minderjährig und geschäftsunfähig sind. Daher fehlt die Benennung von \nbegründeten \nInformationen, \nAuskünften, \nPresseberichten \noder \nsonstigen \nErkenntnisquellen, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, \ndass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Verneinung von \nAsylgründen, subsidiärem bzw. internem Schutz im Hinblick auf Minderjährige nicht \nzutreffen. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n4 \n5 \n6 \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-a-967-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-a-967-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487280","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.061430+00:00"}}