{"status":"available","doknr":"OLD487279","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-26","aktenzeichen":"6 A 373/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 373/21.A \n \n6 K 1645/19.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 26. Juli 2021 \n \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 26. April 2021 - 6 K 1645/19.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Ihr Vorbringen \nergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) vorliegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher \nhöchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im \nBereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von \nallgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die in dem erstrebten Berufungsverfahren \nerheblich sein würde. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbstständig \ntragende Begründungen gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn ein \nZulassungsgrund hinsichtlich jeder Begründung vorgetragen wird und vorliegt, da \nanderenfalls das Urteil mit der nicht in durchgreifender Weise angefochtenen \nBegründung Bestand haben könnte (SächsOVG, Beschl. v. 3. August 2020 - 6 A \n249/20.A -, juris Rn. 3, v. 5. August 2019 - 6 A 93/18.A -, juris Rn. 3; vgl. zum \nRevisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 1990 - 5 B 31. 90 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. \nDie Klägerin will die Frage, \n„ob die Wegnahme der Kinder der Klägerin durch den Kindsvater in \nTschetschenien eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt und daher ein \nAbschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt werden muss?“ \ngeklärt haben. Diese Frage würde sich aber auf Grundlage des Urteils des \nVerwaltungsgerichts in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich \nstellen. \n1 \n2 \n3 \n \n\n \n \n \n3\nDas Verwaltungsgericht hat einerseits darauf abgestellt, dass die von der Klägerin \ndargelegte Verfolgungsgefahr sich nur bei einer Trennung oder Scheidung der \nEheleute realisieren würde und eine solche Trennung oder Scheidung nicht beachtlich \nwahrscheinlich sei. Diese Feststellung hat die Klägerin nicht mit zulässigen und \nbegründeten Verfahrensrügen in Zweifel gezogen. Ohne eine Trennung oder \nScheidung liegt aber auch keine Gefahr der Wegnahme der Kinder durch den Vater \nvor. \nDas Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung andererseits darüber hinaus \nunabhängig davon und selbstständig tragend darauf gestützt, dass auch bei der \nunterstellten Annahme, in Tschetschenien bestünde für die Klägerin die Gefahr einer \nKindesentziehung, sie sich auf die Möglichkeit verweisen lassen müsse, sich mit ihren \nKindern an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb \nTschetscheniens niederzulassen. Dort könne sie unter Zuhilfenahme der russischen \nPolizei und der Strafverfolgungsbehörden auch effektiven Schutz gegen eine \nKindesentführung erlangen. Mit dieser zweiten selbstständig tragenden Begründung \ndes Verwaltungsgerichts setzt sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht \nauseinander. Soweit er auf die Erkenntnismittel zur Bedeutung von Adat und Scharia \nin Tschetschenien hinweist, lässt sich hieraus für eine Verfolgungsgefahr in den \nübrigen Gebieten der Russischen Föderation nichts ableiten. \nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). \nDie Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung (§ 80 AsylG) wird das Urteil rechtskräftig \n(§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n4 \n5 \n6 \n7 \n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487279","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-a-373-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487279","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487279","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-26/6-a-373-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487279","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.043561+00:00"}}