{"status":"available","doknr":"OLD487278","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-28","aktenzeichen":"6 A 986/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 986/19.A \n \n4 K 529/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n \n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 28. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 5. August 2019 - 4 K 529/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO be-\nzeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) - hier in Gestalt einer Verlet-\nzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - vorliegt. \nDas Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewäh-\nrung subsidiären Schutzes und Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 \nAbs. 5 oder 7 AufenthG gerichtete Klage der Kläger abgewiesen. Es hat dabei ausge-\nführt, dass sich die Kläger nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb der \nRussischen Föderation aufhielten. Die Kläger seien nicht vorverfolgt, insbesondere der \nKläger zu 1 sei keiner Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen. Unglaubhaft sei, \ndass der Kläger zu 1 polizeiliche Vorladungen erhalten habe. Es bestehe auch keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass den Klägern bei ihrer Rückkehr in die Rus-\nsische Föderation Schaden drohe. Auch subsidiärer Schutz sei ihnen aus diesen Grün-\nden nicht zu gewähren, es bestünden auch keine Abschiebungsverbote. \nHiergegen wenden die Kläger in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ein, das \nVerwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Das Verwaltungsgericht habe \nden Vortrag des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, in der keine anwaltliche \nVertretung stattgefunden habe, nicht richtig verstanden und eingeordnet. Der Kläger \nzu 1 habe bekundet, in Tschetschenien erhaltene Vorladungen zur polizeilichen Ver-\nnehmung seinem vormaligen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt übergeben zu \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3 \nhaben und dass ihm unbekannt sei, warum diese wichtigen Unterlagen nicht zu den \nAkten gereicht worden seien. \nIm Kern gewährleistet der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches \nGehör zweierlei. Zum einen muss der Beteiligte Gelegenheit haben, in tatsächlicher \nund rechtlicher Hinsicht alles vorzutragen, was aus seiner Sicht zu seiner Rechtsver-\nfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist (BVerfG, Beschl. v. 3. Juli 2001 - 1 BvR \n1043/00 -, juris Rn. 11). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird daher durch Maß-\nnahmen und Unterlassungen verletzt, die den Beteiligten daran hindern, sich zu äu-\nßern. Zum anderen soll der Anspruch auf rechtliches Gehör als Prozessgrundrecht si-\ncherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die \nihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvor-\ntrags der Beteiligten haben. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das \nGericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \nziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entge-\ngengenommene Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung ge-\nzogen haben, wenn sich nicht im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht \nnicht nachgekommen ist. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vor-\nbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG \nverwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Grün-\nden des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen. Daher müssen \nim Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen ei-\nnes Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der \nEntscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - 1 BvR \n33/83 -, juris Rn. 18). \nNach diesen Maßstäben ist im Antragsverfahren eine Verletzung des rechtlichen Ge-\nhörs der Kläger durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt. \nDas Vorbringen des Klägers zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht, wonach er angeblich in Tschetschenien erhaltene Vorladung(en) \nseinem vormaligen prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt auf einem USB-Stick (erste \nVorladung) bzw. im Original (zweite Vorladung) für die Durchführung des Klageverfah-\nrens ausgehändigt habe, hat das Verwaltungsgericht die Grundsätze des rechtlichen \nGehörs wahrend gewürdigt. Soweit das Verwaltungsgericht ein tatsächliches Interesse \ntschetschenischer Behörden an dem Kläger zu 1 vor dem Hintergrund verneint, dass \ndieser anderenfalls über Befragungen bei ihm zu Hause hinaus zumindest zu einer \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n \n4 \npolizeilichen Vernehmung mitgenommen und intensiv befragt worden wäre, hat es die \nAngaben des Klägers zu 1 als unglaubhaft erachtet, dass er (eine) polizeiliche Vorla-\ndung(en) erhalten habe. Auch aus den sonstigen Schilderungen ergebe sich keine be-\nachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm oder seiner Familie bei einer Rückkehr in die \nRussische Föderation ein Schaden drohen würde, insbesondere da der Kläger zu 1 \nselbst bei der Ausreise noch geglaubt habe, offiziell ausreisen zu können. \nDer Kläger zu 1 hatte sowohl in der Anhörung durch die Beklagte als auch im Rahmen \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Gelegenheit, zum Inhalt der \nangeblich in Tschetschenien erhaltenen Vorladung(en) vorzutragen, und hat davon \nauch Gebrauch gemacht. Das Verwaltungsgericht musste sich aufgrund dieses Vor-\ntrags auch nicht gedrängt fühlen, die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere die \nvom Kläger zu 1 benannte(n) Vorladung(en), zu ermöglichen oder den vormaligen Pro-\nzessbevollmächtigten als Zeugen zu hören. Selbst eine gebotene, aber unterbliebene \nSachverhaltsaufklärung stellt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar, wenn es \nden Klägern im gesamten gerichtlichen Verfahren offenstand, sich selbst vor Gericht \ndas rechtliche Gehör zu verschaffen, z. B. durch einen förmlichen Beweisantrag (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2018 - 4 A 142/18.A -, juris Rn. 6). Zwar haben die \nKläger im Zulassungsverfahren ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung erstmals \nKenntnis davon erhalten zu haben, dass der vormalige prozessbevollmächtige Rechts-\nanwalt die diesem übergebenen Unterlagen nicht an das Gericht gesandt hat. In der \nGesamtschau des Klageverfahrens folgt daraus aber keine Verletzung des rechtlichen \nGehörs. Nach der Klageerhebung am 1. Februar 2017 durch den vormaligen Prozess-\nbevollmächtigten mit Ankündigung einer Klagebegründung hat er mit Schriftsätzen vom \n27. März 2018 sowie vom 1. Juni 2018 neue Anschriften der Kläger mitgeteilt, mit wei-\nterem Schriftsatz vom 9. Mai 2019 dann die Information über die Niederlegung des \nMandats, da die Kläger ihm mündlich das Mandat entzogen hätten. Das etwaige Ver-\nschulden des Bevollmächtigten (die unterbliebene Übersendung der benannten Doku-\nmente an das Verwaltungsgericht) steht dem Verschulden der Partei gleich, § 173 Satz \n1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO. Nach Beendigung des Mandats haben die Kläger - obwohl \nes ihnen offenstand - weder einen anderen Rechtsanwalt beauftragt noch die Klage \nselbstständig begründet, die Übersendung der dem vormaligen Prozessbevollmächtig-\nten übergebenen Unterlagen überprüft oder sonst das Verfahren betrieben, auch nicht \nnach der am 4. Juli 2019 erfolgten Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung \nam 5. August 2019, in der den Klägern unter Hinweis auf § 87b Abs. 1 und 2 VwGO \naufgegeben wurde, bis zum 29. Juli 2019 vorhandene Unterlagen oder sonstige Mate-\n7 \n\n \n \n \n5 \nrialien vorzulegen. Aus dem Vortrag im Zulassungsverfahren ergeben sich keine Ge-\nsichtspunkte für ein fehlendes Verschulden seitens der Kläger. Eine dem Verwaltungs-\ngericht vorzuwerfende Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt auch nicht aus dem im \nZulassungsverfahren vorgetragenen Hinweis der Kläger auf die politische Einstellung \ndes vormaligen Prozessbevollmächtigten sowie dessen Ausschluss aus der Vereini-\ngung der Strafverteidiger, verbunden mit der Vermutung einer für die Kläger nachteili-\ngen Verfahrensführung. Dies ändert nichts an dem Umstand, dass den Klägern ab der \nEntziehung des Mandats die Prozessführung oblag und ihnen selbst nach Zustellung \nder Ladung ausreichend Zeit blieb, die vormalige Prozessführung zu prüfen oder prüfen \nzu lassen. Daher begründet der Vortrag im Zulassungsverfahren, wonach den Klägern \nnicht klar gewesen sei, dass der vormalige Prozessbevollmächtigte die Unterlagen \nnicht eingereicht habe, keine Verletzung rechtlichen Gehörs. \nDer von den Klägern gezogene Schluss, die fehlende Möglichkeit, sich bei dem frühe-\nren Prozessbevollmächtigten wegen dessen pflichtwidrig unterlassener Prozesshand-\nlung schadlos zu halten, führe zu unangemessenen und existenzgefährdenden Ergeb-\nnissen (Versagung des Asylrechts) und verletze die Kläger in ihren Grundrechten, ver-\nkennt, dass sowohl eigene Versäumnisse bei der Prozessführung als auch Versäum-\nnisse des eigenen Prozessbevollmächtigten keine Zulassungsgründe i. S. v. § 78 Abs. \n3 AsylG sind und sich aus eigenen oder zurechenbaren Obliegenheitsverletzungen \nkeine Grundrechtseingriffe ableiten lassen. \nSoweit die Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs darauf stützen, dass das Verwal-\ntungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch die Reihenfolge der Schilde-\nrungen und Angabe relevanter Umstände durch den Kläger zu 1 abgestellt habe, ma-\nchen sie Fehlen bei der Beweiswürdigung geltend, mithin ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Dieser Zulassungsgrund ist von der \nabschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe in § 78 Abs. 3 AsylG - anders als \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nicht erfasst und rechtfertigt daher nicht die Zulassung \nder Berufung, zumal sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gerade \nergibt, den Vortrag der Kläger zur Kenntnis genommen und gewürdigt zu haben. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n \n6 \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n \n12 \n\n \n \n \n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-28/6-a-986-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-28/6-a-986-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487278","retrieved":"2026-07-09 08:35:43.023056+00:00"}}