{"status":"available","doknr":"OLD487277","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-29","aktenzeichen":"5 B 19/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift \n \nAz.: \n5 B 19/21 \n \n2 L 672/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Gemeinde Lohsa \nvertreten durch den Bürgermeister \nAm Rathaus 1, 02999 Lohsa \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGrundsteuer; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n \n2\n \nhat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMunzinger, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \nam 29. Juli 2021 \nbeschlossen: \nSoweit die Beteiligten des Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird \ndas Verfahren eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n13. Januar 2021 - Az. 2 L 672/20 - wird insoweit mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. \nIm Übrigen - bezüglich des Antrags auf vorläufigen Vollstreckungsschutz für die \nGrundsteuerveranlagung für den Erhebungszeitraum 2020 - wird die Beschwerde der \nAntragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Januar \n2021 - 2 L 672/20 - zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, soweit das \nVerfahren übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, und die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8,75 € festgesetzt. \nGründe \nI. Die Beteiligten haben das vorläufige Vollstreckungsschutzverfahren bezüglich der \nGrundsteuerforderung für den Erhebungszeitraum 2019 und zu festgesetzten \nMahngebühren mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2021 und vom 12. Juli 2021 \nübereinstimmend für erledigt erklärt. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender \nAnwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts für insoweit unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO). \nII. Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde der Antragstellerin unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin im \nWege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO Vollstreckungsschutz \nbezüglich festgesetzter Grundsteuerforderungen der Antragsgegnerin zu gewähren. \nDieser Beschluss ist jedenfalls aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3\n1. \nVerfahrensgegenständlich \nist \nnach \nder \nübereinstimmenden \nTeilerledigungserklärung der Beteiligten noch vorläufiger Vollstreckungsschutz für die \nGrundsteuerveranlagung für den Erhebungszeitraum 2020 für Wohnungseigentum in \nL., Flur-Nr. G1, Flurst.-Nr. G2, G3, G4 und G5, Wohnung mit Stellplatz. \na) Für das Wohnungseigentum war zunächst mit Grundsteuermessbescheid des \nFinanzamts H. vom 7. Juli 1999 der Grundsteuermessbetrag gegenüber Herrn V. M. - \ndem Geschäftsführer der Antragstellerin - festgesetzt worden. Auf dieser Grundlage \nerließ die Antragsgegnerin gegenüber Herrn V. M. jährliche Grundsteuerfestsetzungen. \nMit Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Hoyerswerda vom 4. März 2020 \nwurde eine Neuveranlagung auf den 1. Januar 2019 vorgenommen und der \nGrundsteuermessbetrag zum 1. Januar 2019 gegenüber der Antragstellerin \nfestgesetzt. Hierauf gründend änderte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10. März \n2020 die Grundsteuerfestsetzung gegenüber Herrn V. M., Kassenzeichen 025686200-\nVAS0303002, für die Steuerjahre 2019 und 2020 von vormals jeweils 39,99 € auf \njeweils 0,00 € und wies einen Erstattungsbetrag von 79,98 € aus. Mit weiterem \nBescheid vom 10. März 2020 setzte die Antragsgegnerin gegenüber der \nAntragstellerin, Kassenzeichen 000002489-VAS0303001, für die Steuerjahre 2019 und \n2020 jeweils eine Grundsteuer von 39,99 € fest und forderte zur Überweisung des \nfälligen Gesamtbetrags von 79,98 € unter Angabe des Kassenzeichens auf. Gegen \ndiesen Bescheid legte die Antragstellerin am 25. März 2020 unter Verweis auf \nverfassungsrechtliche Bedenken der Grundsteuererhebung Widerspruch ein. Mit \nWiderspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 23. April 2020, der keine \nRechtsmittelbelehrung enthielt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. \nUnter dem 14. März 2020 hatte Herr V. M. die Abtretung seiner Erstattungsansprüche \naus Grundsteuerbescheidungen an Herrn D. K., G. e. K., angezeigt. Am 14. April 2020 \nwurde von der Antragsgegnerin ein Erstattungsbetrag von 78,07 € unter Verweis auf \nden Bescheid vom 10. März 2020 an Herrn D. K. überwiesen. \nUnter dem 7. Mai 2020 mahnte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin die Zahlung \nder Grundsteuer für das Steuerjahr 2019 (39,99 €) und der ersten Rate für das \nSteuerjahr 2020 (9,99 €) an. Hiergegen legte die Antragstellerin am 13. Mai 2020 \nWiderspruch ein und beantragte einen Abrechnungsbescheid über getätigte \nZahlungen. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 teilte die Antragsgegnerin hierzu mit, dass \nfür die Grundsteuerforderung der Antragstellerin kein Zahlungseingang zu verzeichnen \nsei. Wenn Zahlungspflichtiger bzw. das Kassenzeichen nicht genau bezeichnet seien, \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n \n4\nsei eine Zuordnung nicht möglich und werde die Zahlung dem Einzahler wieder \nerstattet. Hiergegen legte die Antragstellerin am 18. Juni 2020 Widerspruch ein. Unter \ndem 30. Juli 2020 mahnte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin die \nZahlung der zweiten Rate (9,99 €) für das Steuerjahr 2020 an. Hiergegen legte die \nAntragstellerin \nerneut \nWiderspruch \nein \nund \nmachte \ngeltend, \ndie \nGrundsteuerforderungen seien bereits ausgeglichen worden. Zahlungen für die \nZahlungspflichtige seien am 27. Dezember 2019 in Höhe von 38,11 € mit der \nLeistungsbestimmung „Grundsteuer 2020“ sowie am 17. April 2020 in Höhe von 78,07 \n€ ebenfalls mit eindeutiger Leistungsbestimmung „Grundsteuer 2019 + 2020“ erfolgt. \nDass eine Zuordnung von Zahlungseingängen nicht möglich gewesen sein solle, stelle \neine Schutzbehauptung dar. Das Kassenzeichen und die Überweisung durch die \nGemeinde „an Dritte“ seien unerheblich. Hierzu teilte die Antragsgegnerin mit, dass \nvon der G. GmbH auf dem Konto der Gemeinde keine Zahlungen zu verzeichnen seien. \nLaut Kontoauszug vom 27. Dezember 2019 und vom 17. April 2020 sei als \nAuftraggeber D. K. angegeben. Am 17. April 2020 sei zwar eine Zahlung in Höhe von \n78,07 € von Herrn D. K. dem Konto der Gemeinde gutgeschrieben worden, Herr D. K. \nhabe aber im Verwendungszweck die Steuernummer angegeben. Da der eingezahlte \nBetrag und der für die Antragstellerin veranlagte Betrag wie auch die Kassenzeichen \nnicht übereingestimmt hätten, sei die Zahlung am 22. April 2020 dem Einzahler Herrn \nK. zu Recht wieder erstattet worden. \nMit Schreiben vom 17. September 2020 kündigte die Antragsgegnerin der \nAntragstellerin für die Grundsteuer des Steuerjahrs 2019 (39,99 €), für die erste und \nzweite Rate der Grundsteuer des Steuerjahrs 2020 (jeweils 9,99 €) sowie für zwei \nMahngebühren (jeweils 5,00 €) die Vollstreckung an. \nMit Bescheid vom 21. Oktober 2020 hob das Finanzamt H. gegenüber der \nAntragstellerin den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid vom \n4. März 2020 auf den 1. Januar 2019 wieder auf und nahm mit weiterem, nur undatiert \nvorliegenden \nGrundsteuermessbescheid \ngegenüber \nder \nAntragstellerin \neine \nNeuveranlagung des Grundsteuermessbetrags auf den 1. Januar 2020 vor. Mit \nBescheiden vom 9. November 2020 änderte die Antragsgegnerin in der Folge ihre \nGrundsteuerfestsetzungen gegenüber der Antragstellerin und Herrn V. M. erneut \ndahingehend, dass die Antragstellerin nur noch für das Steuerjahr 2020 in Höhe von \n39,99 €, hingegen für das Steuerjahr 2019 Herr V. M. herangezogen wurde. Verbuchte \nZahlungen wies die Antragsgegnerin hierbei für die Antragstellerin nicht aus. Gegen \ndiesen Bescheid legte die Antragstellerin erneut Rechtsmittel ein. \n8 \n9 \n\n \n \n \n5\nb) Bereits am 24. September 2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um \nVollstreckungsschutz ersucht und geltend gemacht, Grundsteuerforderungen für sie \nkönnten mangels Eigentumsübergangs frühestens für das Steuerjahr 2020 begründet \nwerden, \nwas \nder \nAntragsgegnerin \nwegen \nihrer \nBeteiligung \nam \nGrundstückserwerbsvorgang auch bekannt sei. Die Wahrung der höchstrichterlichen \nAnforderungen an die Grundsteuererhebung sei offen. Zahlungsverzug könne nicht \nvorliegen, weil die Forderungen hinreichend vor Fälligkeit von der Firma G. e. K., \nInhaber D. K., die das Wohneigentum verwalte, ausgeglichen worden seien. Neben \nden bereits genannten Zahlungen vom 27. Dezember 2019 und 17. April 2020 verweist \ndie Antragstellerin insoweit für das Steuerjahr 2019 auch auf Zahlungen vom 15. \nJanuar 2019 über 38,11 € mit der Zahlungsbestimmung „Grundsteuer 2019“ und vom \n31.1.2019 über 1,88 €. Grundsätzlich stehe es einem Schuldner frei, auch bereits vor \nBescheidung Zahlungen auf eine zu erwartende Forderung zu leisten. Die \nAntragstellerin sei hier durch die im Kaufvertrag getroffenen Regelungen auch \nverpflichtet gewesen, für 2020 zu erwartende Grundsteuerforderungen auszugleichen. \nEtwaige Rücküberweisungen von für die Antragstellerin getätigten Zahlungen seien \nvon der Antragsgegnerin zu verantworten und könnten nicht der Antragstellerin \nangelastet und zur nochmaligen Forderungsrealisierung genutzt werden. Es sei nicht \nzu rechtfertigen, dass die Antragsgegnerin Zahlungsverzug durch ihr eigenes \nVerhalten konstruiere, um im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung in Eigenmacht \nbereits ausgeglichene Forderungen mehrfach zu vereinnahmen. Dass die \nAntragsgegnerin am 17. April 2020 eine Zahlung von 78,07 € wieder erstattet habe, \nwerde im Übrigen bestritten. Der Antragsgegnerin sei es zuzumuten, das Ergebnis des \nanhängigen Abrechnungsverfahrens abzuwarten. Bezüglich des zwischenzeitlich \nergangenen Bescheides vom 9. November 2020 sei von der Antragsgegnerin keine \nErklärung abgegeben worden, dass durch die geänderte Bescheidung von einer \nVollstreckung teilweise oder vollständig abgesehen werde, sondern erwecke diese mit \ndem Inhalt ihres Bescheides vom 9. November 2020 den gegenteiligen Eindruck, dass \nsie weiterhin entsprechend ihrer Ankündigung eine Forderung von 69,97 € vollstrecken \nwolle. \nMit Schreiben vom 7. Januar 2021 teilte die Antragsgegnerin mit, dass „eine \nZwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsschutzantrag vom 24. September 2020“ \nnicht beabsichtigt sei, „eine Vollstreckung aus der Mahnung vom 30. Juli 2020“ nicht \nmehr beabsichtigt sei und damit „die Zwangsvollstreckung vom 17. Oktober 2020“ \nobsolet sei. Einer Erledigungserklärung der Antragstellerin schließe sich die \nAntragsgegnerin an. Diese Erklärung übermittelte das Verwaltungsgericht der \n10 \n11 \n\n \n \n \n6\nAntragstellerin mit Schreiben vom 11. Januar 2021 zur Äußerung binnen einer Woche. \nAm 13. Januar 2021 nahm die Antragstellerin dahingehend Stellung, dass ihr eine \n„Vollstreckung vom 17. Oktober 2020“ nicht bekannt sei und die von der \nAntragsgegnerin gewählten Formulierungen verwirrend seien. Es sei zwar nunmehr \nwohl unstreitig, dass die Antragsgegnerin Anspruch auf Grundsteuer für 2019 nicht \nbesitze, \nbleibe \naber \nweiterhin \noffen, \nwie \ndie \nAntragsgegnerin \nihre \nGrundsteuerforderungen für 2020 handhaben wolle. Nach ihren Erklärungen sei \nanzunehmen, dass sie weiterhin Überzahlungen ignoriere und daher Vollstreckung \nzumindest von Grundsteuerforderungen für 2020 betreiben werde. Die Antragstellerin \nwerde \neine \nErledigungserklärung \nabgeben, \nwenn \ndie \nAntragsgegnerin \nunmissverständlich erkläre, dass sie zu Grundsteuerforderungen für 2019 und 2020 \nsowie zu erhobenen Mahnkosten Vollstreckungshandlungen unterlassen und dass sie \ndie Kosten des Verfahrens übernehmen werde. \nMit Beschluss vom 13. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. \nDie Antragstellerin habe keinen Sicherungsgrund i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nglaubhaft gemacht. Es bestehe keine Gefahr mehr, dass durch eine Veränderung des \nbestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt \noder wesentlich erschwert werden könnte, denn die Antragsgegnerin habe bekundet, \neine \nZwangsvollstreckung \nsei \nhinsichtlich \ndes \nGegenstands \ndes \nVollstreckungsschutzantrags nicht mehr beabsichtigt. Einer weiteren Erklärung hierzu \nbedürfe es jedenfalls für das vorliegende Verfahren nicht. \nc) Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht \nhabe ihren Antrag vor Ablauf der Stellungnahmefrist und völlig überraschend \nzurückgewiesen. Ihr sei so rechtliches Gehör sowie eine Erledigungserklärung versagt \ngeblieben. Die Antragsgegnerin habe mit Schriftsatz vom 29. September 2020 \ndargelegt, dass sie nur bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag durch das \nVerwaltungsgericht von Vollstreckungsmaßnahmen absehen werde. Im Ergebnis einer \nantragsabweisenden Entscheidung müsse die Antragstellerin mit weitergehenden \nVollstreckungsmaßnahmen \nrechnen. \nDies \ngelte \ninsbesondere, \nweil \ndie \nAntragsgegnerin an der Behauptung angeblich offener Forderungen festhalte, wie sich \naus dem Änderungsbescheid vom 9. November 2020 ergebe. Im Schriftsatz vom 7. \nJanuar 2021 spreche die Antragsgegnerin zwar davon, dass die Zwangsvollstreckung \nvom 17. Oktober 2020 obsolet sei, eine Erledigung ihrer erneut zum 9. November 2002 \nbehaupteten offenen Forderungen habe sie aber nicht erklärt. Die Ausführungen vom \n7. Januar 2021 seien auch verwirrend; vor einer Entscheidung hätte das \n12 \n13 \n\n \n \n \n7\nVerwaltungsgericht deshalb Gelegenheit zur Aufklärung geben müssen, was die \nAntragsgegnerin tatsächlich mit ihrer Einlassung auszudrücken versuche. Eine \naußergerichtliche Bitte an die Antragsgegnerin, eine eindeutige Erklärung abzugeben, \nsei unbeantwortet geblieben. Die Antragstellerin müsse daher davon ausgehen, dass \nzu behaupteten Zahlungsrückständen Vollstreckung zumindest in Höhe von 39,99 € \ndrohe, obwohl offene Forderungen nicht bestünden. Zur vollumfänglichen Erledigung \ndes Verfahrens sei es nur erforderlich, dass die Antragsgegnerin eine eindeutige \nErklärung \nabgebe, \ndass \nnach \ndem \nStand \nvom \n9. November \n2020 \nVollstreckungshandlungen zu Grundsteuerforderungen für den Veranlagungszeitraum \nbis zum 31. Dezember 2020 nicht mehr drohten und dass sie die Verfahrenskosten \nübernehme. \nDie \nAntragsgegnerin \nist \ndem \nAntrag, \ndie \nZwangsvollstreckung \nwegen \nGrundsteuerforderungen für den Erhebungszeitraum 2020 zu untersagen, entgegen \ngetreten und verweist zum Nachweis der insoweit offenen Forderungen auf ihr \nerstinstanzlichen Vorbringen. \n2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist nicht abzuändern, weil sich die \nAblehnung des vorläufigen Vollstreckungsschutzantrags jedenfalls aus anderen \nGründen als rechtmäßig erweist. \na) Allerdings rügt die Antragstellerin zu Recht, dass das Verwaltungsgericht ihren \nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, indem \nes die ihr richterlich gesetzte Äußerungsfrist nicht beachtet und mit der Entscheidung \nnicht bis zum Ablauf der Äußerungsfrist gewartet hat. Daran ändert auch der Umstand \nnichts, dass die Antragstellerin auf die mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Januar \n2021 gesetzte einwöchige Äußerungsfrist bereits mit Schreiben vom 12. Januar 2021 \nStellung genommen und sich hierbei eine weitere Stellungnahme nicht ausdrücklich \nvorbehalten hatte. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gebietet ein Abwarten der vom Gericht \ngesetzten Frist auch dann, wenn die Sache nach Eingang der Stellungnahme einer \nPartei bereits entscheidungsreif erscheint (BVerfG, Beschl. v. 27. August 2003 - 1 BvR \n1646/02 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). \nJedoch kann die von der Antragstellerin geltend gemachte Gehörsverletzung nicht \nunmittelbar zu der von ihr begehrten Sachentscheidung führen. Beruht eine \nverwaltungsgerichtliche Eilentscheidung auf einer Gehörsverletzung, ist das rechtliche \nGehör \nvielmehr \nin \nder \nBeschwerdeinstanz \nzu \ngewähren \n(Schoch, \nin: \n14 \n15 \n16 \n17 \n\n \n \n \n8\nSchoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 80 Rn. 522). Der Antragstellerin ist im \nRahmen ihres Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zur rechtlichen und \ntatsächlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts vorzutragen wie auch eine etwa von \nihr als sachgerecht erachtete Erledigungserklärung abzugeben. Hiervon hat sie auch \nGebrauch gemacht. Der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im \nerstinstanzlichen Verfahren ist deshalb geheilt, weil der Senat den Fall - innerhalb des \ndurch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gezogenen Rahmens - in gleichem Umfang wie das \nVerwaltungsgericht prüft, sodass die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren \nnoch gehört werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 8. April 2021 - 5 B 19/21; BayVGH, \nBeschl. v. 20. Mai 2020 - 8 CS 20.772 -, juris Rn. 18 m. w. N.). \nb) \nDie \nBeschwerde \nhat \njedoch \nkeinen \nErfolg, \nweil \nder \nvorläufige \nVollstreckungsschutzantrag jedenfalls in der Sache unbegründet ist. \nEs bedarf keiner vertieften Prüfung und Erörterung, ob die in der Beschwerde \ndargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nzunächst beschränkt ist, geeignet sind, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - \ndas Verneinen des Vorliegens eines Anordnungsgrundes - in Frage zu stellen. \nDesgleichen bedarf keiner Entscheidung, ob auch die erst nach Ablauf der Monatsfrist \ndes § 146 Abs. 4 VwGO erfolgte Äußerung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom \n29. Juni 2021, aus der sich jedenfalls nunmehr auf das Aufrechterhalten ihrer \nZwangsvollstreckungsabsichten \nbezüglich \nder \nGrundsteuerforderung \nfür \nden \nErhebungszeitraum \n2020 \nschließen \nlässt, \nbei \nder \nÜberprüfung \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden kann (vgl. Schenke, \nin: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 146 Rn. 43). Denn selbst wenn das Vorliegen \neines Anordnungsgrundes insoweit anders zu beurteilen wäre, ist der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten, da ernstliche Zweifel \nan der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsvollstreckung nicht dargetan sind und bei der \ngebotenen Folgenabwägung eine vorläufige Regelung nicht dringlich ist. \nEinstweilige Anordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2, § 294 ZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich \ngebotenen summarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in \nder Hauptsache, der sog. Anordnungsanspruch, und die Dringlichkeit einer vorläufigen \nRegelung, der sog. Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht wurden und deshalb \nhinreichend wahrscheinlich vorliegen. Soweit die Erfolgsaussichten in der Hauptsache \noffen bleiben, ist über die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung aufgrund einer \n18 \n19 \n20 \n\n \n \n \n9\nAbwägung der Folgen einer stattgebenden oder ablehnenden Eilentscheidung für die \nvon ihr unmittelbar berührten öffentlichen und privaten Interessen zu entscheiden (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.). \nDie Interessenlage eines Abgabenschuldners, der die Vollstreckung eines \nAbgabenbescheides verhindern will, stellt sich nicht anders dar, als wenn er den \nBescheid angefochten und dessen vorläufigen Vollzug hätte verhindern wollen, indem \ner die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dagegen gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beantragt. Für diesen Fall der Erhebung öffentlicher Abgaben \ni. S. v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO wäre die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur anzuordnen, \nwenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheids \nbestehen oder dessen Vollziehung für die Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO). Für ernstliche Zweifel müsste dann der Erfolg des Rechtsbehelfs \nin der Hauptsache nicht nur offen, sondern wahrscheinlicher sein als dessen \nMisserfolg, weil bei sofortiger Zahlung öffentlicher Abgaben wegen deren \nRückzahlbarkeit nebst Prozessverzinsung i. d. R. keine irreparablen Verhältnisse \ndrohen. Wäre der Erfolg in der Hauptsache somit nur offen, könnte der Antrag auf \nvorläufigen \nRechtsschutz \nnur \nErfolg \nhaben, \nwenn \ndie \nVollziehung \ndes \nAbgabenbescheids für die Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende \nöffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. dazu SächsOVG, Beschl. \nv. 14. Dezember 2017 - 5 B 298/17 -, m. w. N.). \nVorliegend kann angesichts der gleichen Interessenlage nichts Anderes gelten. \naa) Ein in der Hauptsache erhobener Vollstreckungsschutzrechtsbehelf hätte mit den \nhier von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen keine Erfolgsaussichten. \nFragen \nder \nmateriellen \nRechtmäßigkeit \nder \nallein \nnoch \nwirksamen \nGrundsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 9. November 2020 sind nicht in einem \nVollstreckungsschutzverfahren, sondern vielmehr im Rahmen des Rechtsmittels gegen \nden zu vollstreckenden Abgabenbescheid zu prüfen. Denn in einem gerichtlichen \nVerfahren gegen einen Akt der Verwaltungsvollstreckung kann ein Kläger grundsätzlich \nnur mit Einwendungen durchdringen, die sich gegen den Vollstreckungsakt selbst \nrichten, nicht dagegen mit Einwendungen gegen den Grundverwaltungsakt (vgl. VGH \nBW, Beschl. v. 16. November 2011 - 3 S 1317/11 -, juris Rn. 9). \n21 \n22 \n23 \n24 \n\n \n \n \n10\nDie mit Schreiben vom 17. September 2020 angekündigte Vollstreckung wäre \nvoraussichtlich auch nicht deshalb einzustellen, weil der Grundsteueranspruch, soweit \ner mit dem Bescheid vom 9. November 2020 gegenüber der Antragstellerin allein noch \ngeltend gemacht wird, bereits vor Ergehen der Mahnungen durch Zahlung erloschen \nist (§ 2a Abs. 1 Nr. 4 SächsVwVG), wie die Antragstellerin meint. \nGemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem \nGrundsteuerschuldverhältnis insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225 AO). \nDabei können Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der \nFinanzbehörde auch durch Dritte - wie hier Herrn D. K. oder die G. e. K. - bewirkt \nwerden (§ 48 Abs. 1 AO). Da der Dritte nicht Beteiligter des Steuerschuldverhältnisses \nist, bestimmt ausschließlich er, ob er die Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis \nbewirkt (Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand April 2021, § 48 AO Rn. 5). Für die \nFrage, für wessen Rechnung der Leistende gezahlt hat, ist entscheidend, wessen \nSchuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem \nZahlungsempfänger gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. \nMaßgebend für die Beurteilung der mit der Zahlung verfolgten Absicht sind die \nUmstände, wie sie dem Zahlungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung erkennbar sind. \nDies gilt sowohl für den Fall, dass keine ausdrückliche Erklärung des Zahlenden über \ndie beabsichtigte Zurechnung der Zahlung vorliegt und der Zahlungsempfänger daher \ndie mutmaßliche Absicht des Zahlenden aus den ihm erkennbaren Umständen \nentnehmen muss, als auch für den Fall einer ausdrücklichen Bestimmung über den \nZahlungszweck. Liegt eine ausdrückliche Bestimmung darüber vor, für wessen \nRechnung die Zahlung bewirkt werden soll, so wird diese als empfangsbedürftige \nWillenserklärung \ngemäß \n§ \n130 \nAbs. 1 \nBGB \nmit \nihrem \nZugang \nbeim \nZahlungsempfänger wirksam. Spätere Ereignisse können den Sinn der Erklärung nicht \nmehr beeinflussen; eine Willenserklärung kann nicht im Zeitpunkt, zu dem sie wirksam \nwird, einen bestimmten und später einen anderen Sinn haben. Dies muss ebenso für \nden Fall gelten, dass keine ausdrückliche Erklärung des Zahlenden über die \nbeabsichtigte Zurechnung der Zahlung vorliegt und der Zahlungsempfänger daher die \nmutmaßliche Absicht des Zahlenden aus den ihm erkennbaren Umständen entnehmen \nmuss. Auch in diesem Fall können nur die im Zeitpunkt der Zahlung gegebenen, nicht \naber erst später eintretende Umstände berücksichtigt werden (BFH, Urt. v. 18. Februar \n1997 - VII R 117/95 -, juris Rn. 20; Urt. v. 25. Juli 1995 - VII R 71/94 -, juris Rn. 19; \nSächsFG, Urt. v. 10. September 2015 - 2 K 195/15 -, juris Rn. 27). \n25 \n26 \n\n \n \n \n11\nDanach erfolgten die Zahlungen von Herrn D. K. oder der G. e. K., die am 15. Januar \n2019, 31. Januar 2019 und 27. Dezember 2019 und damit vor Erlass des Bescheides \nvom 10. März 2020 über die Grundsteuerfestsetzung gegenüber der Antragstellerin \nvorgenommen wurden, anhand der Bestimmung des Zahlungszwecks und der der \nAntragsgegnerin zum Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände unzweifelhaft zur \nTilgung der Grundsteuerschulden von Herrn V. M.. Denn zur Bestimmung des \nZahlungszwecks wurde das Kassenzeichen von Herrn V. M. angegeben und das Tilgen \nder Grundsteuerschuld für das hier in Rede stehende Wohnungseigentum benannt, \nwelche zum Zeitpunkt der Zahlung aber gerade nicht gegenüber der Antragstellerin, \nsondern ausschließlich gegenüber Herrn V. M. bestand. Deshalb musste die \nAntragsgegnerin als Zahlungsempfängerin auch dem Umstand keine Bedeutung \nzumessen, dass im Verwendungszweck der Überweisung vom 27. Dezember 2019 \nauch die Bezeichnung „“ erwähnt wurde. Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, \ndass eine Zahlung auf eine zum damaligen Zeitpunkt gegenüber der Antragstellerin \nnoch nicht durch Bescheid formell-rechtlich festgesetzte Grundsteuerschuld auch nicht \nzur Tilgung hätte führen können, sondern im Gegenteil als Zahlung ohne rechtlichen \nGrund das Entstehen eines Erstattungsanspruchs (§ 37 Abs. 2 AO) ausgelöst hätte \n(BFH, Urt. v. 25. November 2020 - II R 3/18 -, juris Rn. 38). Es kommt insoweit ferner \nnoch hinzu, dass weder Herr V. M. noch die Antragstellerin, deren Geschäftsführer \nHerr V. M. ist, der Buchung dieser Beträge auf die Grundsteuerschulden des Herrn V. \nM. widersprochen haben, obwohl diese Buchung nach dem Wechsel des \nGrundsteuerschuldners mit Änderungsbescheiden vom 10. März 2020 in eine \nentsprechende Erstattung der Antragsgegnerin an Herrn V. M. mündete. Im Gegenteil \nhat Herr V. M. jenes Erstattungsverfahren gegenüber der Antragsgegnerin sogar mit \neiner Mahnung vom 4. April 2020 aktiv betrieben. Die von ihm vertretene Antragstellerin \nkönnte sich danach gegenüber der Antragsgegnerin ohnehin auch nach den \nGrundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr darauf berufen, dass wegen der nun \nbehaupteten anderweitigen Tilgungsbestimmungen für diese Zahlungen eine Ablösung \nihrer Grundsteuerschuld, nicht aber der von Herrn V. M. erfolgt sei (vgl. BFH, Urt. v. 1. \nDezember 2015 - VII R 44/14 -, juris). \nEs ist auch voraussichtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nach der \nihr gegenüber erfolgten Bestimmung des Zahlungszwecks und den ihr zum Zeitpunkt \nder Zahlung bekannten Umständen die am 17. April 2020 von Herrn D. K. oder der G. \ne. K. vorgenommene Überweisung in Höhe von 78,07 € nicht als für Rechnung der \nAntragstellerin \nerfolgt \nbetrachtet \nhat. \nDenn \ndie \ndort \nvorgenommene \nLeistungsbestimmung war, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausführt, mit dem \n27 \n28 \n\n \n \n \n12\nVerweis \nauf \ndie \nGrundsteuerforderung \nfür \ndas \nhier \nin \nRede \nstehende \nWohnungseigentum und der Bezeichnung „“ einerseits, sowie der Angabe des \nKassenzeichens von Herrn V. M. andererseits widersprüchlich. Die Antragsgegnerin \nhatte dabei in der Zahlungsaufforderung ihres Bescheides vom 10. März 2020 zudem \nerklärt, der Angabe des Kassenzeichens für die Zuordnung von Zahlungen zu den \nGrundsteuerforderungen besondere Bedeutung beizumessen. Hiervon mussten die \nam Rechtsverkehr Beteiligten bei der Feststellung des objektiven Erklärungsgehalts \nder Tilgungsbestimmung des hier Zahlenden deshalb ausgehen. Auch die sonst \nerkennbaren Umstände - insbesondere der Zahlungsbetrag - ließen keine verlässliche \nZuordnung zur Grundsteuerschuld der Antragstellerin zu. Ob die Antragsgegnerin den \nBetrag an den Zahlenden zurückerstattet hat, was die Antragstellerin pauschal \nbestreitet, ist insoweit schon im Ausgangspunkt ohne Belang. Denn dies ändert nichts \ndaran, dass eine erschließbare Willenserklärung des zahlenden Dritten, jene Zahlung \nfür die Rechnung der Antragstellerin auf deren Grundsteuerschuld zu bewirken, fehlt. \nDa \nausschließlich \nder \nDritte \nbestimmt, \nob \ner \ndie \nLeistung \naus \ndem \nSteuerschuldverhältnis bewirkt, kommt es auf die hierzu lediglich vorliegenden \nnachträglichen Erklärungen der Antragstellerin selbst nicht an. Fragen der \nRückzahlung des Überweisungsbetrags berühren deshalb ausschließlich das \nVerhältnis zwischen der Antragsgegnerin und dem zahlenden Dritten. \nbb) Es ist der Antragstellerin auch zuzumuten, zur Vermeidung einer Vollstreckung den \nallein noch streitigen Betrag zunächst zu zahlen und erst im Falle des Erfolgs ihrer \nKlage in der Hauptsache dessen Erstattung zu verlangen. Bezüglich der \nVollstreckungsankündigung vom 17. September 2020 ist zwischen den Beteiligten \nallein noch ein Gesamtbetrag von 19,98 € für die erste und zweite Rate der \nGrundsteuer des Steuerjahrs 2020 (jeweils 9,99 €) streitig. Anhaltspunkte dafür, dass \ndie Vollstreckung dieses geringfügigen Betrags eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. Juli \n2011 - 5 B 12/11 -, juris Rn. 5) zur Folge hätte, gibt es nicht. \nDie begehrte einstweilige Anordnung ist daher jedenfalls in der Sache nicht dringlich \nund daher nicht zu erlassen. \nIII. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, \nberuht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem \nErmessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, der Antragstellerin insoweit die Kosten \ndes Verfahrens aufzuerlegen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre, hätte der \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n \n13\nRechtsstreit sich nicht in der Hauptsache erledigt. Auf die vorgenannten Erwägungen \nwird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens im \nÜbrigen folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 und \n§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert in selbstständigen \nVollstreckungsverfahren, die weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme zum \nGegenstand haben, beträgt nach Ziff. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der letzten Änderung vom 18. Juli 2013 \n(http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) ein Viertel des Wertes der \nHauptsache, der in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die wie hier nicht auf bezifferte \nGeldleistungen gerichtet sind, nochmals auf die Hälfte zu reduzieren ist (Ziff. 1.5 Satz \n1 des Streitwertkatalogs 2013). Von einer Änderung des erstinstanzlich festgesetzten \nStreitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht der Senat mangels \nGebührenrelevanz ab (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMunzinger \n \n \n \nDr. Helmert \n \n Möller \n \n \n32 \n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-29/5-b-19-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 224a","ref_norm":"224a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-29/5-b-19-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487277","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.990047+00:00"}}