{"status":"available","doknr":"OLD487276","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-07-30","aktenzeichen":"6 A 715/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 715/19.A \n \n4 K 3681/16.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n5. des \n6. des \n7. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt zu 1 bis 7: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \n\n \n \n \n2 \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 30. Juli 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts Chemnitz vom 21. Februar 2019 - 4 K 3681/16.A - wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungs-\ngerichts hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt \nist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG), ergibt nicht, dass der allein geltend gemachte Zulas-\nsungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AslyG i. V. m. § 138 \nNr. 3 VwGO) vorliegt. \nDie Kläger wenden sich gegen die Verneinung eines Abschiebeverbots nach § 60 \nAbs. 7 AufenthG vor dem Hintergrund einer Erkrankung des Klägers zu 3. Aufgrund \nder im Klageverfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für \nKinder- und Jugendpsychiatrie und -psychologie P. vom 10. Februar 2019 hätten die \nKläger davon ausgehen dürfen, dass das Verwaltungsgericht auf eine abweichende \nSichtweise hinweise, da auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem \nProzessverlauf mit einer solchen einschränkenden Beweiswürdigung nicht zu rechnen \nbrauchte. Der Gehörsverstoß sei entscheidungserheblich, da die Beurteilung der \nFrage, inwieweit bei dem Kläger zu 3 eine Gefahr im Sinne einer lebensbedrohlichen \noder schwerwiegenden Erkrankung vorliege, die sich durch die Abschiebung wesent-\nlich verschlechtern würde, entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme. Im Falle, \ndass entsprechend der fachärztlichen Stellungnahme von einer Verschlechterung des \nGesundheitszustandes bei einer Abschiebung der Kläger bis hin zu einer suizidalen \n1 \n2 \n\n \n \n \n3 \nKrise auszugehen sei, bestehe ein Anspruch zumindest des Klägers zu 3 auf Feststel-\nlung von Abschiebungsverboten. \nGrundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, \nwie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung ge-\nzogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann \nanzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht be-\nstimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai \n1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 145 f.). Solche Umstände sind dann anzu-\nnehmen, wenn das Gericht in den Urteilsgründen auf zentrales und entscheidungser-\nhebliches Vorbringen nicht eingeht und sich auch sonst aus dem gesamten Begrün-\ndungszusammenhang nicht erkennen lässt, dass und in welcher Weise es diesen Vor-\ntrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. November \n2011 - 10 B 32.11 -, juris Rn. 4). \nAnhaltspunkte für eine solche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben sich aus \ndem Zulassungsvorbringen nicht. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht die von den \nKlägern vorgelegte fachärztliche Stellungnahme nicht nur in Tatbestand und Entschei-\ndungsgründen erwähnt bzw. wiedergegeben, sondern sich inhaltlich eingehend mit den \nAusführungen der Fachärztin auseinandergesetzt, wie sich auch aus der Wiedergabe \nder Entscheidungsgründe im Zulassungsantrag unter Nummer 2 ergibt. Das Verwal-\ntungsgericht hat danach das diagnostizierte Tourette-Syndrom dahingehend bewertet, \ndass sich diese Erkrankung aus Sicht des Gerichts derzeit nicht als lebensbedrohlich \noder schwerwiegend im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG auswirke und sich \ndurch eine Abschiebung nicht wesentlich verschlechtern würde, wobei es sich für diese \nBewertung auf die fachärztliche Stellungnahme und die Angaben der Kläger zu 1 bis 3 \nin der mündlichen Verhandlung gestützt hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht \nauch die von der Fachärztin P. in Betracht gezogene Suizidalität erörtert, indem es zu \ndieser Annahme ausgeführt hat: \"Sie basiert nicht auf objektiven Gesichtspunkten, son-\ndern auf spekulativen Annahmen bei einer Abschiebung der Kläger. Hierfür spricht \nschon der Umstand, dass die Fachärztin C. P. selbst in ihrer fachärztlichen Stellung-\nnahme festgestellt hat, dass eine objektive Einschätzung nur eine vollstationäre Be-\nhandlung ergeben könne. Anhaltspunkte für eine völlige Hilflosigkeit oder gar Suizid-\ngefahr des Klägers zu 3 ergeben sich für das Gericht unter Berücksichtigung der Be-\nfragung des Klägers zu 3 und des dabei von ihm gewonnenen Eindrucks nicht ansatz-\nweise ergeben. Auch haben die Kläger beim Bundesamt und gegenüber der Fachärztin \n3 \n4 \n\n \n \n \n4 \nC. P. mitgeteilt, dass der Kläger zu 3 bereits in der Russischen Föderation Tics gehabt \nhabe. Er und seine Familie haben mithin bereits dort mit dieser Erkrankung gelebt.\" \nEine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht in Form einer Überraschungsent-\nscheidung vor. Würdigt das Verwaltungsgericht Tatsachen in einer Weise oder zieht es \nhieraus rechtliche Schlussfolgerungen, die nicht den subjektiven Erwartungen eines \nBeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden, so liegt keine \nÜberraschungsentscheidung vor (BVerwG, Beschl. v. 29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, \njuris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat die in der fachärztlichen Stellungnahme dar-\ngelegten allgemeinen Ausführungen zu der bei dem Kläger zu 3 diagnostizierten Er-\nkrankung ebenso gewürdigt wie die seinen Einzelfall betreffenden Aspekte sowie die \nAusführungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2019. Es \ntrifft auch nicht zu, dass die Kläger mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen \nWürdigung nicht hätten rechnen dürfen, da ausweislich der Sitzungsniederschrift vom \n21. Februar 2019 nach Anhörung der Kläger durch das Gericht darauf hingewiesen \nwurde, \"dass unter Zugrundelegung der ärztlichen Stellungnahme der Frau P. vom \n10.02.2019, der Befragung des Klägers zu 3) und auch der Eltern, der Kläger zu 1) und \n2) und des persönlichen Eindrucks des Gerichts derzeit ein Abschiebungsverbot nicht \nim Raum stünde.\" Dass die anwaltlich vertretenen Kläger daher damit rechnen muss-\nten, dass entgegen ihrer Würdigung das Verwaltungsgericht keinen Anwendungsfall \nvon § 60 Abs. 7 AufenthG sehen werde, ergibt sich bereits aus dem nachgehend ge-\nstellten Beweisantrag, den das Verwaltungsgericht - von den Klägern im Zulassungs-\nverfahren nicht angegriffen - abgelehnt hat. \nDer Sache nach wenden sich die Kläger daher gegen die Beweiswürdigung des Ver-\nwaltungsgerichts und machen damit im Gewande der Gehörsrüge ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des Urteils geltend. Dieser Zulassungsgrund ist in asylrechtlichen \nStreitigkeiten - anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in sonstigen verwaltungs-\nrechtlichen Streitigkeiten - von der abschließenden Aufzählung der Zulassungsgründe \nin § 78 Abs. 3 AsylG nicht erfasst und kann daher nicht zur Zulassung der Berufung \nführen. \nHinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 sowie zu 4 bis 7 und hinsichtlich der Ablehnung der \nAnerkennung des Klägers zu 1 als Asylberechtigter oder als Flüchtling oder als sub-\nsidiär Schutzberechtigter werden keine Zulassungsgründe geltend gemacht. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \n5 \n6 \n7 \n8 \n\n \n \n \n5 \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n Guericke \n \n9 \n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-30/6-a-715-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-07-30/6-a-715-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487276","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.967176+00:00"}}