{"status":"available","doknr":"OLD487275","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-04","aktenzeichen":"6 A 831/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 831/18.A \n \n1 K 3342/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n \n \n \n2 \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 4. August 2021 \n \nbeschlossen: \n \nDer Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sächsi-\nschen Oberverwaltungsgericht zu bewilligen und Rechtsanwalt N. beizuordnen, wird \nabgelehnt. \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dres-\nden vom 4. Juni 2018 – 1 K 3342/17.A – zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines \nRechtsanwalts wird abgelehnt. Zum einen hat der Kläger entgegen seiner Ankündigung \nkeine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor-\ngelegt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zum anderen \nhat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wie in der Folge ausgeführt wird, \nsodass auch eine Beiordnung des Rechtsanwalts ausscheidet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO i. V. m. § 121 Abs. 1 ZPO). \nDer zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. \nDer Kläger wirft insgesamt sechs Fragen im Hinblick auf die Sippenverfolgung von in \nden Blick der tschetschenischen Sicherheitsorgane geratenen Familienangehörigen, \nnach einer inländischen Fluchtalternative für sie und nach der von den Eltern abgelei-\nteten Verfolgung von Kindern auf. Diese Fragen rechtfertigen jedoch die Zulassung der \nGrundsatzberufung nicht, weil sie sich ausgehend von den vom Verwaltungsgericht \nfestgestellten Tatsachen nicht stellen. \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3 \nIm Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage – von einer hier \nnicht einschlägigen Ausnahme abgesehen – nicht unter Annahme von Tatsachen be-\ngründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abwei-\nchen, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 23. März 2020 – 6 A 593/18 –, juris Rn. 8 f. m. w. N.; v. 17. Dezember 2018 – 5 A \n1240/18.A –, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 – 8 B 287.99 –, juris \nRn. 9 zum Revisionsrecht). \nDas Verwaltungsgericht hat auf Seite 3 der Entscheidungsgründe im letzten Absatz zur \nBegründung seiner Entscheidung zunächst in vollem Umfang auf die Gründe des an-\ngegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen es gefolgt ist (vgl. § 77 Abs. 2 \nAsylG). In dem angegriffenen Bescheid hat das Bundesamt für Migration und Flücht-\nlinge auf Seite 2 festgestellt, dass für den Kläger selbst eine individuelle Furcht vor \nVerfolgung nicht geltend gemacht wird. Hinsichtlich der von den Eltern des Antragstel-\nlers vorgetragenen Asylgründe wird in dem Bescheid auf Seite 3 festgestellt, dass \ndiese nicht zu einem Schutzanspruch führen. Hierzu wird auf die Ausführungen im Be-\nscheid des Bundesamtes vom 7. Mai 2015 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 29. August 2016 verwiesen. In dem u. a. die Eltern des Klägers betref-\nfenden Bescheid des Bundesamts vom 7. Mai 2015 wird auf Seite 5 f. ausgeführt, dass \nden Antragstellern nicht geglaubt werden könne, dass sie ihre Heimat im Jahr 2013 auf \nGrund einer drohenden Gefahr vor Verfolgung verlassen hätten. Der Vortrag des Va-\nters des Klägers lasse nur sehr wenige Details erkennen und enthalte keine individuel-\nlen Umstände, die für seine Verfolgung sprechen könnten. Der behauptete ausreise-\nauslösende Vorfall sei in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft. Die Mutter habe ei-\nnen Vorfall geschildert, den der Vater nicht erwähnt habe. Insoweit könne von gestei-\ngertem Vorbringen ausgegangen werden. Auf diesen Bescheid wird im Urteil des Ver-\nwaltungsgerichts Dresden vom 29. August 2016 zur Begründung gemäß § 77 Abs. 2 \nAsylG Bezug genommen. \nDas Verwaltungsgericht geht somit in seinem Urteil davon aus, dass die Eltern des \nKlägers Tschetschenien unverfolgt verlassen haben und auch nicht in das Visier der \ndortigen Sicherheitsbehörden gekommen waren. Die vom Kläger nach einer Sippen-\nverfolgung von Familienangehörigen, die irgendwie in den Blick der tschetschenischen \nSicherheitsorgane geraten sind, nach ihren möglichen inländischen Fluchtalternativen \nund nach einer von den Eltern abgeleiteten Verfolgung von Kindern gestellten Fragen \nstellen sich daher nicht, weil das Verwaltungsgericht von keiner Verfolgung der Eltern \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n \n4 \ndes Klägers ausgegangen ist und auch nicht festgestellt hat, dass die Eltern in das \nVisier der tschetschenischen oder russischen Sicherheitsbehörden geraten sind. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83 b AsylG gerichtkostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n \n5","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-04/6-a-831-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-04/6-a-831-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487275","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.947233+00:00"}}