{"status":"available","doknr":"OLD487274","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-05","aktenzeichen":"3 A 351/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 A 351/21 \n \n1 K 521/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nElternbeitrags \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 5. August 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 30. April 2021 - 1 K 521/21 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Sein \nVorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 \nSatz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass der von ihm \nsinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(hierzu unter 2.) gegeben ist. \n1. Der Kläger schloss für seine Tochter Mi. mit Wirkung zum Januar 2021 einen Vertrag \nzur Kindertagesbetreuung mit einer Kindertageseinrichtung im Stadtgebiet der \nBeklagten. Seit September 2019 wird seine ältere Tochter Me. in einer anderen \nKindertageseinrichtung, ebenfalls im Stadtgebiet der Beklagten, betreut. Mi. hat \nausweislich der von der Beklagten eingeholten Intranet-Auskunft vom 14. Januar 2021 \nihren Hauptwohnsitz bei dem Kläger, ihrem Vater, sowie ihrer im gemeinsamen \nHaushalt lebenden leiblichen Mutter, der Frau des Klägers. Die Tochter Me. wohnt \nausweislich der Intranet-Auskunft vom selben Tag bei ihrer leiblichen Mutter. \nDie Beklagte lehnte den Antrag des Klägers, die Tochter Mi. als zweites Zählkind zu \nberücksichtigen, mit Bescheid vom 14. Januar 2021 ab. Der hiergegen erhobene \nWiderspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2021 zurückgewiesen. \nZur Begründung wurde zusammenfassend darauf abgestellt, dass der Kläger keinen \nAnspruch auf Anerkennung seiner Tochter Mi. als zweites Zählkind habe, denn § 15 \nAbs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung der \nBeklagten (künftig: Elternbeitragssatzung), der eine Beitragsabsenkung für Eltern von \nmehreren Kinder bestimme, setze voraus, dass die bei der Beitragserhebung zu \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3 \nberücksichtigenden Kinder im familienrechtlichen Sinn mit ihren Eltern in einem \ngemeinsamen Haushalt lebten. Dies sei der Fall, wenn sie den selben Wohnsitz wie \ndie Eltern hätten. Bei mehreren Wohnsitzen sei nach der Rechtsprechung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts die vorwiegend genutzte Wohnung die \nHauptwohnung. Bei einem Minderjährigen, der bei getrenntlebenden Eltern lebe, sei \ndas gemäß § 22 Abs. 2 Hs. 2 BMG die Wohnung, die von dem Minderjährigen \nvorwiegend benutzt werde. Seine Tochter Me. halte sich nach eigenem Vorbringen \nlediglich zu einem Drittel des Monats bei dem Kläger auf. Im Übrigen halte sie sich bei \nihrer außerhalb dieses Haushalts lebenden leiblichen Mutter auf. Damit liege die \nvorwiegend genutzte Wohnung von Me. bei ihrer leiblichen Mutter. Dies entspreche \nauch dem melderechtlichen Status. \nDas Verwaltungsgericht hat mit der angegriffenen Entscheidung die hiergegen \ngerichtete Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Anerkennung seiner Tochter Mi. \nals zweites Zählkind i. S. v. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG begehrt hat. Zur \nBegründung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Vergünstigung des \n§ 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung voraussetze, \ndass die Eltern von mehreren Kindern mit ihnen in einem Haushalt zusammenlebten. \nFür die Beurteilung des Elternbegriffs nach § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG sei \ngrundsätzlich ein einheitlicher Wohnsitz zu bestimmen. Wie sich aus der Begründung \nder Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 \nergebe, seien Eltern neben den biologischen Eltern auch diejenigen, denen diese \nFunktion rechtlich zukomme. Ausgehend von Sinn und Zweck der Absenkung der \nElternbeiträge für Eltern mit mehreren Kindern, nämlich der Entlastung solcher \nFamilien, sei der Kläger zwar Elternteil seiner Töchter Mi. und Me.. Jedoch handle es \nsich nicht um ein Elternteil von mehreren Kindern i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \nSächsKitaG. Denn der Kläger lebe nicht mit mehreren Kindern so in einem Haushalt \nzusammen, dass nach dem oben dargestellten Rechtsverständnis die Absenkung des \nElternbeitrags wegen eines im Vergleich zu Eltern mit nur einem Kind erhöhten \nErziehungsaufwands angezeigt sei. Maßgeblich hierfür sei das Leben in einem \ngemeinsamen Haushalt. Dies beurteile sich anhand des Wohnsitzes des Kindes. Hier \nlebe der Kläger nur mit seiner Tochter Mi. zusammen, während Me. überwiegend im \nHaushalt ihrer leiblichen Mutter lebe, auch wenn der Kläger mit der Kindsmutter ein \nWechselmodell praktiziere, durch das der Kläger 30 % der Zeit auch mit Me. verbringe. \nEine Verletzung des Gleichheitssatzes liege hierin nicht. \n4 \n\n \n \n \n4 \n2. Die vom Kläger sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. \nSolche Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird \n(BVerfG, Kammerbeschl. v. 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062) \nund sich das angegriffene Urteil im Ergebnis nicht aus anderen Gründen als \noffensichtlich richtig erweist (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. \n7 ff.). \nZwar hat der Kläger, worauf die Beklagte mit ihrer Erwiderung vom 29. Juli 2021 \nzutreffend hingewiesen hat, keinen Zulassungsgrund benannt. Dies ist aber \nunschädlich, wenn das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags \nzumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen \nzuzuordnen ist. Die abschließende Aufzählung von Zulassungsgründen in § 124 Abs. \n2 VwGO legt es nahe, dies als Mindestvoraussetzung für eine den Anforderungen von \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Darlegung zu verlangen. Setzt sich der \nAntragsteller \nfallbezogen \nund \nsubstantiiert \nmit \nden \nErwägungen \ndes \nVerwaltungsgerichts auseinander, kann regelmäßig angenommen werden, dass er \nsich auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung oder der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten \nberufen \nwill. \nEine \nsinngemäße \nGeltendmachung \neines \nZulassungsgrundes kommt auch dann in Betracht, wenn sich der Antragsteller erfolglos \nauf \neinen \nanderen \nZulassungsgrund \nberuft, \naber \nder \nSache \nnach \nden \nerfolgversprechenden Zulassungsgrund vorträgt (SächsOVG, Beschl. v. 23. \nSeptember 2015 - 3 A 570/14 -, juris Rn. 6 f.; Beschl. v. 8. Januar 2016 - 3 A 474/15 -, \njuris Rn. 2 ff. m. w. N.). \nHier hat sich der Kläger mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgericht \nauseinandergesetzt und dargelegt, weshalb aus seiner Sicht diese Begründung nicht \ntragfähig sein soll, so dass zumindest der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel von \nihm geltend gemacht wird. \nDer Kläger trägt mit Schriftsatz vom 2. Juli 2021 hierzu zusammenfassend vor: Die \nRechtsauslegung des Verwaltungsgerichts entspreche nicht dem Wortlaut des \nGesetzes. Seine Tochter Me. verbringe unstreitig einen wesentlichen Teil ihrer \nLebenszeit mit ihm und er leiste monatlich den vereinbarten Barunterhalt an die \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n \n5 \nKindsmutter. Die Tochter habe im eigenen Haushalt ein eigenes Kinderzimmer, \nvollständig doppelte Bekleidung und Spielzeug. Die Auslegung durch das \nVerwaltungsgericht und des von diesem in Bezug genommenen Urteils des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 sei willkürlich. Auch bei \neiner Patchworkfamilie, bei der die elterliche Sorge für ein Kind wie hier geschehen \ngeteilt sei, sei der Tatbestand des § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG erfüllt. Es \nwiderspreche dem Gleichheitsgebot, wenn es zu unterschiedlichen Ergebnissen führe, \nob ein Kind zu 100 % oder - wie hier - nur teilweise in dem Haushalt des Vaters lebe. \nDamit dringt der Kläger nicht durch. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nGemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG sind Absenkungen der Elternbeiträge \nvorzusehen für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig u. a. eine \nKindertageseinrichtung besuchen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Elternbeitragssatzung erfolgt \neine Absenkung des Elternbeitrags u. a. für Eltern mit mehreren Kindern, die \ngleichzeitig eine Kindertageeinrichtung besuchen, durch die Staffelung des \nElternbeitrags für die einzelnen Zählkinder. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. \n2.1 Einem Erfolg der Klage steht zwar nicht entgegen, dass nur der Kläger als Vater \nseiner Tochter Mi., nicht aber auch seine Frau die Berücksichtigung der Tochter als \nzweites Zählkind begehrt. Sollte § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 \nElternbeitragssatzung so zu verstehen sein, dass eine Absenkung des Elternbeitrags \nnur von beiden Elternteilen mit mehreren Kindern beantragt und auch gerichtlich \ngeltend gemacht werden kann, ist hier zumindest von einer stillschweigenden \nBevollmächtigung des Klägers durch seine Frau auszugehen. \n2.2 Allerdings haben Beklagte und Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass es \nsich bei dem Kläger und seiner Frau in Bezug auf die Tochter Me. nicht um Eltern i. S. \nv. § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG i. V. m. § 4 Abs. 1 Elternbeitragssatzung handelt. \nDamit ist Me. nicht erstes und Mi. damit nicht zweites Zählkind. Dies ergibt sich aus \nFolgendem: \n(1) Der in den vorbenannten Vorschriften verwendete Begriff der Eltern ist in einem \nsozialen Sinn zu verstehen. Eltern können in diesem Zusammenhang über den \nbiologisch oder rechtlich definierten Elternbegriff hinaus auch sonstige erwachsene \nPersonen sein, wenn sie mit Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben \n(SächsOVG, Urt. v. 12. Februar 2019 - 4 A 880/16 -, juris Rn. 15 ff.). \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n \n6 \nDenn der Gesetzgeber wollte mit den in § 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 SächsKitaG \nfestgelegten Vergünstigungen Alleinerziehende und Eltern mit mehreren Kindern \nfördern, weil sie gegenüber gemeinsam Erziehenden und Eltern mit nur einem Kind \neine höhere Belastung nicht nur im finanziellen Bereich haben. Die Belastung sieht der \nGesetzgeber u. a. auch darin, dass wegen der Vervielfachung des Betreuungs- und \nErziehungsaufwands und der dafür erforderlichen Zeit die damit belasteten \nerwachsenen Personen ebenso wie Alleinerziehende in ihrer Erwerbstätigkeit \nbenachteiligt sein können (SächsOVG, a. a. O. Rn. 19). Diese Erwägungen für eine \nBeitragssenkung rechtfertigen es, auch denjenigen als sozial-familiären Elternteil \nanzusehen, der mit dem biologischen Elternteil zusammen die Betreuung und \nErziehung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder übernimmt, auch \nwenn diese nicht von ihm biologisch abstammen. Die Frage, wer die finanzielle \nHauptlast bei der Erziehung und Betreuung dieses Kindes trägt, ist dagegen \nunerheblich (SächsOVG, a. a. O. Rn. 19 a. E.). \nHiervon ausgehend ist die Frau des Klägers kein Elternteil in Bezug auf die Tochter \nMe. im so verstandenen sozial-familiären Sinn. Denn sie betreut und erzieht Me. nicht \ngemeinsam mit dem Kläger. Vielmehr wird Me. vom Kläger und der leiblichen Mutter \nbetreut und erzogen. Sie fällt damit als „erstes Zählkind“ i. S. der oben zitierten \nBestimmungen aus. \n(2) Dass bei der Bestimmung des sozial-familiären Elternteils auf das Kriterium des \ngemeinsamen Haushalts und demzufolge auf den Wohnsitz abgehoben wird (vgl. \nSächsOVG, a. a. O. Rn. 23 m. w. N.), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere \nliegt keine unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Eltern von Kindern vor, die mit \ndiesen in einem gemeinsamen Haushalt leben, sowie Eltern von Kindern, die ihren \nWohnsitz bei einem leiblichen Elternteil haben. \nIst die sozial-familiäre Elternschaft zu klären, muss - wie oben ausgeführt - geprüft \nwerden, ob auch dieser Elternteil die Betreuung und Erziehung des mit ihm nicht \nverwandten Kindes übernommen hat. Denn es liegt auf der Hand, dass die Betreuung \nund Erziehung eines mit ihr nicht verwandten Kindes von einer Person nur \nübernommen wird, wenn es sich tatsächlich in ihrem Einflussbereich befindet. Dies ist \ntypischerweise der Fall, wenn das Kind in dem gemeinsamen Haushalt lebt. Dann wird \nin aller Regel die Erziehung und Betreuung nicht nur vom leiblichen Elternteil, sondern \nauch von der mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebenden Person ausgeübt. Wohnt \ndas Kind nicht nur bei einem leiblichen Elternteil, sondern auch im Haushalt des \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n \n7 \nanderen leiblichen Elternteils und dessen Partner, so ist darauf abzustellen, welche der \nWohnungen von dem Kind vorwiegend benutzt wird, die damit die Hauptwohnung ist. \nIst das Kind am Wohnsitz eines Elternteils gemeldet, so ist gemäß den \nmelderechtlichen Bestimmungen auch davon auszugehen, dass diese Wohnung von \ndem Kind vorwiegend benutzt wird (SächsOVG, a. a. O. Rn. 24). Dieses Kriterium ist \nsachgerecht, denn damit bestätigt sich, dass die Betreuung und Erziehung von den \nPersonen, in deren Haushalt das Kind lebt, auch tatsächlich ausgeübt wird. \nNachdem es sich bei dem Kläger und seiner Frau daher nicht um Eltern der Tochter \nMe. im vorstehenden Sinn handelt, hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass \nder Elternbeitrag hinsichtlich seiner Tochter Mi. antragsgemäß ermäßigt wird, da diese \nnicht „zweites Zählkind“ i. S. der oben zitierten Bestimmungen ist. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist \ngerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 VwGO). \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Wiesbaum \n \n \n \n \n \n19 \n20 \n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-05/3-a-351-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-05/3-a-351-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487274","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.924181+00:00"}}