{"status":"available","doknr":"OLD487273","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-09","aktenzeichen":"6 A 463/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 463/21.A \n \n1 K 2041/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 9. August 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 15. Juni 2021 - 1 K 2041/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der \ngeltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. \n1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Mit ihr wandte er \nsich gegen die Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfahrens nach § 71 AsylG \nund begehrte die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 \nSatz 1 AufenthG in seiner Person vorliegen. Hierzu hat das Gericht festgestellt, dass \ndie von ihm angegebenen Gründe, die sich nur auf Erkrankungen bezögen, die \nVoraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllten. Die Erkrankung der Ehefrau \nknüpfe an kein Verfolgungsmerkmal i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an und begründe \nauch keinen ernsthaften drohenden Schaden i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Eine \nmögliche Ehe mit Frau C....... begründe kein Abschiebungsverbot. Frau C....... sei zwar \nwegen ihrer Erkrankung ein Abschiebungsverbot zuerkannt worden. Ein besonders \nschutzwürdiger Familienverband läge aber nicht vor. Zum einen sei eine Ehe nicht \nnachgewiesen. Zum anderen habe der Kläger sich seit 2014 ununterbrochen im \neuropäischen Ausland aufgehalten während Frau C....... in dieser Zeit in der \nRussischen Föderation gelebt habe. Beide seien bis zu ihrem Treffen in Polen Mitte \n2020 seit mindestens 6 Jahren nicht zusammen gewesen, führten also keine eheliche \noder eheähnliche Beistandsgemeinschaft. \n \n \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\nDer Kläger will im Berufungsverfahren geklärt haben, \n„ob und inwieweit auf Grund des diktatorischen Kadyrow-Regimes auch \nAngehörige von Regimegegnern Gefahr laufen, in Sippenhaft genommen \nzu werden und somit auch Schaden an Leib und Leben zu nehmen.“ \nDa der älteste Sohn des Klägers ausweislich von Ausführungen gegenüber dem \nBundesamt in das Visier russischer und tschetschenischer Sicherheitskräfte geraten \nsei, stelle sich diese Frage. \nDamit ist indes vom Kläger die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage \nnicht hinreichend dargelegt. Hinsichtlich der Anfechtung des Bescheids des \nBundesamtes - soweit er die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz und subsidiären \nSchutz ablehnt - wäre die aufgeworfene Frage nur entscheidungserheblich, wenn die \nVoraussetzung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG), also \nWiederaufgreifensgründe vorliegen, der Kläger ohne eigenes Verschulden außer \nStande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, \ninsbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, und der Antrag binnen drei \nMonaten nach Kenntnis des Betroffenen von dem Grund für das Wiederaufgreifen \ngestellt wurde. Hierzu verhält sich die Antragsschrift nicht. \nSoweit der Kläger die Zuerkennung von Abschiebungsverboten geltend macht, wird \nebenfalls nicht hinreichend dargelegt, warum die aufgeworfene Rechtsfrage \nentscheidungserheblich sein soll. Zum einen zeigt der Kläger auch hier nicht auf, dass \nin Bezug auf die Zuerkennung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz \n1 AufenthG die Voraussetzungen des § 51 VwVfG vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. \nMärz 2000 - 9 C 41.99 -, NVwZ 2000, 940; Beschl. v. 15. Januar 2001 - 9 B 475.00 -, \njuris Rn. 5) oder dass das dem Bundesamt im Übrigen nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. \nm. §§ 48, 49 VwVfG eingeräumte pflichtgemäße Ermessen zur Rücknahme oder zum \nWiderruf des Bescheids auf null reduziert wäre. Er führt anhand von Erkenntnismitteln \nMenschenrechtsverletzungen in Tschetschenien an und behauptet lediglich, dass eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative in Russland nicht existiert. Zum anderen lässt sich im \nAsylprozess die grundsätzliche Bedeutung einer Frage - von einer hier nicht \neinschlägigen Ausnahme abgesehen - nicht unter Annahme von Tatsachen \nbegründen, die von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt \nabweichen, wenn diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ \n78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) erschüttert werden (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 23. März 2020 - 6 A 593/18 -, juris Rn. 8 f. m. w. N.; v. 17. Dezember 2018 - \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n \n4\n5 A 1240/18.A -, juris Rn. 5; vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2000 - 8 B 287.99 -, juris \nRn. 9 zum Revisionsrecht). Dass der älteste Sohn des Klägers in das Visier russischer \nund tschetschenischer Sicherheitskräfte geraten ist, hat das Verwaltungsgericht nicht \nfestgestellt. \nSoweit der Kläger rügt, dass Verwaltungsgericht habe unter Berücksichtigung der von \nihm aufgeführten Erkenntnismittel sowie der zwischen dem Kläger und seiner Frau \nbestehenden Ehe zu einer anderen Entscheidung kommen und zumindest \nAbschiebungsverbote feststellen müssen, beschränkt er sich auf die Geltendmachung \nernstlicher Zweifel (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die im Asylprozess gemäß § 78 \nAbs. 3 AsylG die Zulassung der Berufung nicht begründen können. \n2. Sollte der Kläger mit seiner Rüge, die Beklagtenseite habe die von ihm aufgeführten \nErkenntnismittel nicht berücksichtigt und es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass \ndie Ehe nach wie vor Bestand habe und die Eheleute auch zusammenlebten, auch eine \nVerletzung rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG \ni. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) geltend machen, wäre diese ebenfalls nicht § 78 Abs. 4 \nSatz 4 AsylG entsprechend dargelegt. \nEr legt nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht ein Eingehen auf die von ihm \nerstmals im Berufungszulassungsverfahren benannten Erkenntnismittel hätte \naufdrängen müssen. Da Anhaltspunkte dafür, dass in Bezug auf eine mögliche \nSippenverfolgung geänderte Umstände vorliegen oder das Ermessen des Bundesamts \nzur Rücknahme oder zum Widerruf auf null reduziert ist, vom Kläger weder vorgetragen \nwerden noch sonst ersichtlich sind, waren die Erkenntnismittel insoweit nicht \nentscheidungserheblich. Dies gilt auch für die missverständliche Feststellung des \nVerwaltungsgerichts \nin \nden \nEntscheidungsgründen, \ndass \nder \nKläger \nWiederaufgreifensgründe nur in Bezug auf Erkrankungen geltend macht. \nMit einer möglicherweise noch bestehenden Ehe des Klägers hat sich das \nVerwaltungsgericht im Rahmen der Urteilsgründe auseinandergesetzt, allerdings nicht \nmit dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon \ndann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung \ngezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen \noder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, \nunberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n \n5\nfür richtig hält (vgl. z. B. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -, juris Rn. 3; \nBeschl. vom 5. Juni 2009 - 5 B 80.08 -, juris Rn. 8; st. Rspr.). \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). \nDie Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens folgt \naus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§§ 80, 78 Abs. 5 \nSatz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-09/6-a-463-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-09/6-a-463-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487273","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.903262+00:00"}}