{"status":"available","doknr":"OLD487272","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-09","aktenzeichen":"3 B 254/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 254/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nSächsCoronaSchVO vom 22. Juni 2021 \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n\n \n \n \n2 \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am \nOberverwaltungsgericht Kober, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, die \nRichterin \nam \nVerwaltungsgericht \nWiesbaum \nund \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann \nam 9. August 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. \nDer Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDer Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, \n§ 17 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 \nund COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom \n22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 675), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juli \n2021 (SächsGVBl. S. 767) geändert worden ist, einstweilen außer Vollzug zu setzen. \nDie Sächsische Corona-Schutz-Verordnung hat - soweit hier streitgegenständlich - \nnachfolgenden Wortlaut: \n„§ 2 \nSieben-Tage-Inzidenz und Bettenkapazität \n(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Sieben-Tage-Inzidenz die durch das \nRobert Koch-Institut im Internet unter www.rki.de/inzidenzen veröffentlichte \nZahl \nan \nNeuinfektionen \nmit \ndem \nCoronavirus \nSARS-CoV-2 \nje \n100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. \n(2) Soweit die nachfolgenden Vorschriften voraussetzen, dass ein bestimmter \nWert der Sieben-Tage-Inzidenz über- oder unterschritten ist, gilt Folgendes: \n1. Die Sieben-Tage-Inzidenz des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen \nKreisfreien Stadt ist maßgeblich; entsprechende Regelungen gelten nur im \nLandkreis oder der Kreisfreien Stadt. \n1 \n\n \n \n \n3 \n2. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der \nVeröffentlichung nach Absatz 1 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen \nRegelungen gelten. \n3. 1Ein Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an \nfünf aufeinander folgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. 2Die jeweils \nverschärfenden Maßnahmen gelten ab dem übernächsten Tag. \n4. 1Ein Schwellenwert gilt als unterschritten, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an \nfünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert erreicht oder unter \ndiesem liegt. \n2Die jeweils erleichternden Maßnahmen gelten ab dem \nübernächsten Tag. \n(3) 1Erleichternde Maßnahmen nach dieser Verordnung bei Unterschreitung der \nSieben-Tage-Inzidenz von 165, 150, 100, 50, 35 oder 10 sind nur zulässig, \nsoweit nicht das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an \ndurch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 oder in der \nIntensivstation von 420 im Freistaat Sachsen erreicht wurde. 2Erleichternde \nMaßnahmen sind ab dem übernächsten Tag nach Erreichen des Wertes nach \nSatz 1 untersagt. 3Wird die Anzahl der belegten Betten nach Satz 1 an fünf \nTagen in Folge unterschritten, sind erleichternde Maßnahmen ab dem \nübernächsten Tag wieder zulässig. \n(4) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen oder das \nUnterschreiten der Werte nach Absatz 3 bekannt. \n§ 3 \nBasismaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz unter 10 \n \nUnterschreitet die Sieben-Tage Inzidenz den Schwellenwert von 10, entfallen \ndie Beschränkungen nach dieser Verordnung mit Ausnahme von: (…) \n \n§ 7 \nGroßveranstaltungen \n \n(1) Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1000 \nBesucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und \nVeranstaltungsort. Großveranstaltungen sind untersagt. \n(…) \n(6) §§ 14 und 17 bleiben unberührt. (…) \n § 17 \n Versammlungen \n \n(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen \nVersammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt \ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert \nworden ist, zulässig, wenn \n1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die \nVersammlungsleiterin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und \nOrdner einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen; \n2. \nzwischen \nallen \nVersammlungsteilnehmerinnen \nund \nVersammlungsteilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird. \n \n\n \n \n \n4 \n(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50, sind \nVersammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und \nauf eine Teilnehmerzahl von maximal 1 000 Personen begrenzt. \n(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 200, sind \nVersammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und \nauf eine Teilnehmerzahl von maximal 200 Personen begrenzt. \n(4) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 300, sind \nVersammlungen abweichend von Absatz 1 ausschließlich ortsfest zulässig und \nauf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Personen begrenzt. \n(5) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der \nTeilnehmerinnen und Teilnehmer in Absatz 2 bis 4 mitgezählt. \n(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 4 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt \nwerden, wenn das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. \n(7) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt. (…) \n§ 34 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. \n \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft.“ \nDer Antragsteller wohnt im Freistaat Sachsen und ist Anmelder mehrerer \nDemonstrationen in C. gewesen, zuletzt der für den 24. April 2021 angemeldeten \nVersammlung für 5.000 Teilnehmer mit dem Titel „Wahrheit-Freiheit-Frieden“ der \nDemokratiebewegung „C. steht auf“. Die Versammlung wurde durch die Stadt C. \nverboten. Sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Verbot \nwurde vom Verwaltungsgericht Chemnitz abgelehnt (Beschl. v. 23. April 2021 - 7 L \n192/21 \n-); \nseine \nhiergegen \ngerichtete \nBeschwerde \nhat \ndas \nSächsische \nOberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2021 (- 6 B 204/21 -) \nzurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt mit Schriftsätzen vom 7. und 29. Juni 2021 - teilweise noch zu \nden zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung vom 26. Mai und 22. Juni 2021 in der ursprünglichen Fassung - vor: Das \nin § 17 SächsCoronaSchVO formulierte grundsätzliche Verbot von Versammlungen mit \nErlaubnisvorbehalt für die Verwaltung verstoße insbesondere gegen Art. 8 GG und sei \ndeshalb verfassungswidrig. Die Norm verletzte seine Grundrechte, die allgemeine \nHandlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht und \ndas Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 \nGG) und seine Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Grundrechtsverletzungen \nhätten sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit besonderes Gewicht und beträfen \n2 \n3 \n\n \n \n \n5 \nihn in existentieller Weise. Bei der Gewichtung der im Rahmen der Bewältigung der \nCorona-Pandemie teils in gegenläufige Richtungen weisenden Grundrechte hätten \nsowohl der Bundesgesetzgeber als auch die Landesgesetzgeber die Grundrechte auf \nLeben und körperliche Unversehrtheit, welche kurzfristig durch die Maßnahmen \ngeschützt werden sollten, einseitig über die Maßen zulasten anderer Grundrechte \n(insbesondere: allgemeines Persönlichkeitsrecht, allgemeine Handlungsfreiheit, Recht \nauf informationelle Selbstbestimmung, Freiheit der Person, Religionsfreiheit, Ehe und \nFamilie, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit, Berufsfreiheit, Freiheit des Eigentums) \ngewichtet \nund \ndabei \nderen \ngrundlegende \nBedeutung \nverkannt. \nDer \nAbwägungsvorgang \nsei \nvöllig \nverfehlt \nvorgenommen \nworden. \nDie \nGrundrechtsverletzungen seien wegen ihrer Wirkung geeignet, von der Ausübung der \ngenannten Grundrechte abzuhalten. Die zur Normdurchsetzung geschaffene Vielzahl \nvon Bußgeldtatbeständen habe in der Summe eine die Grundrechtsausübung \nerdrosselnde Wirkung. Die Grundrechtsverletzungen beruhten auf einer „krassen“ \nVerletzung rechtsstaatlicher Grundsätze. Dies gelte insbesondere für die Verletzung \ndes Parlamentsvorbehalts und des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Rahmen des Art. \n80 GG. Die Kumulation der Maßnahmen bedeute für ihn den Verlust der \ngesellschaftlichen Existenz. \nDie grundsätzliche Beschränkung der Teilnehmerzahl von Versammlungen unter \nfreiem Himmel und auf ortsfeste Versammlungen begegne verfassungsrechtlichen \nBedenken. Es fehle an einer Rechtsgrundlage zur Bemessung der weiteren \nEinschränkungen der Versammlungsfreiheit auf Grundlage einer Sieben-Tage-\nInzidenz. Für Grundrechtseingriffe auf Grundlage sogenannter Inzidenzwerte statt der \nZahl der Neuinfizierten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Denn während die \nCorona-Schutz-Verordnung für das Maß der Beschränkungen oder Lockerungen an \ndie sog. Sieben-Tage-Inzidenz anknüpfe, erlaube das Infektionsschutzgesetz als \nErmächtigungsgrundlage in § 28a und 28b IfSG grundrechtsbeschränkende \nMaßnahmen nur auf der Grundlage der Zahl der Neuinfektionen auf 100.000 \nEinwohner. Dieser Unterschied sei bedeutend. Denn § 2 IfSG definiere die Infektion \nlegal als „die Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung \nund Vermehrung im menschlichen Körper“. Demgegenüber werde der Inzidenzwert auf \nGrundlage der PCR-testpositiven Personen ermittelt, obwohl der PCR-Test nichts über \ndie Vermehrungsfähigkeit der aufgefundenen Gene aussage. Ein Neuinfizierter im \nSinne des Infektionsschutzgesetzes sei eine Person, die infolge der Aufnahme eines \nKrankheitserregers und der folgenden Vermehrung im menschlichen Körper an einer \nübertragbaren Krankheit erkrankt sei. Der PCR-Test könne demgegenüber gerade \n4 \n\n \n \n \n6 \nkeine Infektion nachweisen. Er sei allein ein Hilfsmittel zur Unterscheidung \nunterschiedlicher Krankheiten mit gleichen klinischen Symptomen. Zwischenzeitlich \nkönne eine beträchtliche Anzahl von Menschen in Deutschland durch Impfung, \nGenesung oder wegen Querimmunität nicht oder nicht mehr erkranken und sei deshalb \nmangels Erkrankung nicht ansteckend, obgleich sie durchaus einen Krankheitserreger \naufnehmen könnten, der dann an der Mund- oder Nasenschleimhaut nachgewiesen \nwerde. Die bundesweiten Lockerungen für Geimpfte und Genesene bewiesen, dass \ndieser Personenkreis, aber auch die zwischenzeitlich Verstorbenen sowie Kinder und \nJugendliche (wegen des fehlenden Risikos einer schweren Erkrankung) bei der \nBeurteilung der Gefährdung des Gesundheitssystems außer Betracht zu lassen seien. \nDiese Auswertung nehme der PCR-Test und der darauf gegründete Inzidenzwert nicht \nvor. \nDie \nBereinigung \nmüsse \ndeshalb \nauf \nGrundlage \neiner \nklinischen \nUntersuchung/Anamnese erfolgen, die tatsächlich vor der Meldung der Testergebnisse \nan das Robert-Koch-Institut (RKI) nicht stattfinde. Das PCR-Testergebnis sei folglich \nfür die Beurteilung einer Neuinfektion ohne klinische Untersuchung und Anamnese \nwertlos. Die Anzahl der mit einem PCR-Test positiv getesteten Personen spiegele \nfolglich nicht die Anzahl der Neuinfizierten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes \nwider. Damit entspreche die Zahl der Neuinfizierten nicht der vom RKI mitgeteilten \nInzidenzzahl. Auch § 17 SächsCoronaSchVO nehme entgegen der Vorgabe in der \nErmächtigungsgrundlage - den Regelungen des IfSG - nicht auf die Zahl der \nNeuinfizierten Bezug. Damit fehle es für die Grundrechtsbeschränkungen durch § 17 \nCoronaSchVO an einer gesetzlichen Eingriffserlaubnis. Der Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 fehle es - ebenso wie den vorangegangenen \nRegelungen - im Hinblick auf die Regelungen für Versammlungen überdies an einer \nAusstiegsklausel bei Unterschreitung einer bestimmten Zahl an Neuinfizierten. Die \nÜberlastung des Gesundheitssystems sei auch durch dessen Stärkung vermeidbar, \netwa durch ein Verbot des weiteren Abbaus von Personal und Intensivbetten oder \nÜberlegungen zur Verstaatlichung unterfinanzierter Krankenhäuser. \nDas Verbot von Aufzügen und die Begrenzung auf 1.000 Teilnehmer seien zudem \nunverhältnismäßig und deshalb verfassungswidrig. Die Verordnungsbegründung \nenthalte keine überprüfbare Verhältnismäßigkeitsprüfung. Unter Verweis auf \nUntersuchungen von Aerosolforschern zu Übertragungen im Außenbereich geht der \nAntragsteller davon aus, die in § 17 SächsCoronaSchVO enthaltene Einschränkung \ndes Versammlungsrechts stelle sich als unbegründet, willkürlich und wirkungslos zum \nErreichen des Schutzzwecks dar, weil sie wissenschaftlich keinerlei Beitrag zur \nBeeinflussung des Infektionsgeschehens leisten könne. Die Bundesregierung und der \n5 \n\n \n \n \n7 \nBundestag hätten bereits im Jahr 2013 ein pandemisches Szenario mit Dringlichkeit \nvor Augen geführt bekommen, so dass in den seitdem vergangenen sieben Jahren \nausreichend Gelegenheit bestanden habe, einschränkende Maßnahmen auf ihre \nWirksamkeit und Eignung umfassend zu untersuchen. Da dies versäumt worden sei, \nbasierten alle gerügten Maßnahmen bis auf das Abstandsgebot auf Vermutungen oder \nPlausibilitäten, aber nicht auf der erforderlichen medizinischen und epidemiologischen \nEvidenz. Einzige Voraussetzung für das Inkrafttreten der auf § 28a IfSG gestützten \nVerordnung sei die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, \nohne dass das IfSG oder die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung mitteilten, unter \nwelchen objektiven Voraussetzungen diese Feststellung angemessen sei. Die \nAbwägung werde daher auf die Exekutive übertragen, was gegen den \nParlamentsvorbehalt und den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße. Jedenfalls habe der \nAntragsgegner die Abwägung nicht oder nicht vollständig vorgenommen, so dass § 17 \nSächsCoronaSchVO aufzuheben sei. \nDie Bettenauslastung auf den Intensivstationen sei im Jahr 2020 gesunken, so dass zu \nkeiner Zeit die Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems bestanden habe. \nDamit seien die Maßnahmen auch nicht zur Verhinderung einer Überlastung des \nGesundheitssystems notwendig gewesen und die mit dem Schutzzweck für das \nGesundheitssystem begründeten Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen seien \ndaher rechtswidrig, weil sie nicht geeignet und nicht nötig gewesen seien, diesen \nZweck zu erreichen. \nDer Antragsteller sei auch durch die Auferlegung einer Mund-Nasen-Bedeckung im \nFreien und die Anordnung eines Mindestabstands unter freiem Himmel von 1,5 m \nbetroffen. Bei der aktuell niedrigen Inzidenz in C. seien diese Maßnahmen \n„wissenschaftlicher Unsinn“ und es sei zudem keine in die persönliche Freiheit der \nBürger eingreifende Maßnahme mehr angemessen. Durch die Anordnung zum Tragen \neiner Mund-Nasen-Bedeckung werde er in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht \naus Art. 2 GG, aber auch in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 \nGG unzulässig beschränkt. Mit keiner dieser Maßnahmen könne objektiv ein Beitrag \nzur weiteren Eindämmung des Virus geleistet werden. Es fehle an der notwendigen \nAusstiegsklausel, \ndie \nder \nAbwägung \nzwischen \nSchutzinteresse \nund \nGrundrechtsbeschränkung Rechnung trage. Die Beschränkungen gälten ihrem \nWortlaut nach auch bei einer Inzidenz von Null. \n \n6 \n7 \n\n \n \n \n8 \n \nDer Antragsteller beantragt, \n§ 17 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 bis zur \nEntscheidung der Hauptsache außer Vollzug zu setzen. \n \nDer Antragsgegner beantragt, \n \nden Antrag abzulehnen. \n \nEr ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig geworden, jedenfalls aber \noffensichtlich unbegründet. § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 10. Juni 2021 \nenthalte - abgesehen von der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes \nsowie der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m - keinerlei Beschränkungen für \ndie Durchführung von Versammlungen unter freiem Himmel, auch nicht hinsichtlich \nbewegter Versammlungen (Aufzüge). Erst und nur bei einer Überschreitung der \nSieben-Tage-Inzidenz von 50 griffen Beschränkungen wieder ein. Eine solche Inzidenz \nliege im Freistaat Sachsen nicht vor, so dass dem Antragsteller das erforderliche \nRechtsschutzinteresse fehle. Jedenfalls sei der Antrag offensichtlich unbegründet. \nSowohl Art. 8 Abs. 2 GG als auch Art. 23 Abs. 2 SächsVerf gestatteten es, das \nVersammlungsrecht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder \naufgrund eines Gesetzes zu beschränken. Damit bedürfe es für pandemiebezogene \nEinschränkungen des Rechts, sich unter freiem Himmel friedlich und ohne Waffen zu \nversammeln, nicht lediglich förmlicher, parlamentsbeschlossener Gesetze, sondern \nauch gesetzlich legitimierter Rechtsverordnungen. Das Recht des Antragstellers auf \ninformationelle Selbstbestimmung erscheine durch die angegriffenen Regelungen von \nvornherein nicht tangiert, da hinsichtlich der Versammlungsteilnehmer keinerlei \nAufzeichnung und Nachverfolgung von Kontaktdaten angeordnet sei. Das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit träten hinter die \nVersammlungsfreiheit als dem Spezialgrundrecht zurück. Es sei nicht zu erkennen, \nwelche über die Gewährleistungen des Art. 8 GG, Art. 23 SächsVerf hinausgehenden \nWirkungen der Menschenwürde zukommen sollten. \nRechtsgrundlage der angegriffenen Bestimmung sei § 28a Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. § 32 \nSatz 1 IfSG. Danach könnten - auch im Wege einer landesrechtlichen Verordnung - \nnotwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG für die \nDauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n \n9 \nAbs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein: „Untersagung \nvon oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, \nAnsammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen \nZusammenkünften“. Durch diese und die weiteren konkretisierenden Regelungen in § \n28a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 1 IfSG sei den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz \n2 GG in besonderer Intensität Genüge getan worden. Mit § 32 Satz 3 IfSG werde dem \nZitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprochen. \nEine inhaltliche Überprüfung der durch den Deutschen Bundestag erfolgten erneuten \nFeststellung des Fortbestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite \nnach § 5 Abs. 1 Satz 3 und 4 IfSG sei im gerichtlichen Verfahren weder veranlasst noch \nstatthaft. Bei der Untersagung bzw. Beschränkung von Versammlungen handele es \nsich schon dem Wortlaut nach um eine Maßnahme nach § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG. Da \nes bei Versammlungen zur Verbreitung von Coronainfektionen im Wege der \nAerosolbildung durch Infizierte und das Einatmen dieser Aerosole durch anderweitige \nTeilnehmer und deren anschließende Weiterverbreitung in deren Lebensumfeld \nkommen könne, ohne solchermaßen entstandene Infektionsketten nachverfolgen zu \nkönnen, liege auch die Voraussetzung des § 28a Abs. 2 Nr. 1 IfSG vor, dass ohne \ndiese Maßnahme die wirksame Eindämmung der COVID-19-Epidemie im Freistaat \nSachsen erheblich gefährdet wäre. Der Senat habe bereits entschieden, dass sich der \nEingriff in die Versammlungsfreiheit an der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts \nmessen lassen müsse. Es stehe fest, dass hochrangige Rechtsgüter Dritter, wie \ninsbesondere der durch die vorliegend in Rede stehenden Maßnahmen verfolgte \nSchutz von Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen vor Ansteckung \nmit dem Corona-Virus, grundsätzlich geeignet seien, diese Freiheiten zu beschränken. \nDie Maßnahmen seien auch zur Zielverfolgung geeignet, erforderlich und auch im \nengeren Sinn verhältnismäßig. Den Versammlungsbeschränkungen fehle es nicht an \nder Eignung zur Pandemiebekämpfung, weil die von ihnen - ebenso wie von ihrer \ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlage - in Bezug genommene Sieben-Tage-Inzidenz \nanhand von PCR-Tests festgestellt werde, ohne dass diese bei positivem Ergebnis \ndurch nachfolgende klinische Untersuchungen des einzelnen Betroffenen verifiziert \noder falsifiziert würden. So entspreche es der Rechtsprechung des angerufenen \nSenats, \naber \nauch \nder \nherrschenden \nAuffassung \nder \nobergerichtlichen \nRechtsprechung, dass der PCR-Test als „Goldstandard“ für die Diagnostik des Corona-\nVirus gelte, weil eine noch zuverlässigere Testmethode nicht vorhanden sei. Die Zahl \npositiver PCR-Tests könne deshalb zur Lageeinschätzung herangezogen werden. Eine \nvorherige klinische Abklärung der positiven PCR-Testergebnisse sei in praktischer \n12 \n\n \n \n \n10\nHinsicht organisatorisch kaum durchführbar und stünde dem Erlangen zeitnaher \nErkenntnisse über die aktuelle Infektionslage in dem betreffenden Gebiet, wie sie für \ndie Entscheidung über das Ergreifen oder Nichtergreifen pandemiebedingter \nBeschränkungsmaßnahmen unverzichtbar sei, entgegen. Die Abhaltung einer \nstationären Versammlung statt eines Aufzugs sei zudem geeignet, einen Mehrwert für \ndie Infektionsbekämpfung zu erbringen, da ein mobiler Aufzug ein dynamisches \nGeschehen mit Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der \nGruppe der Versammlungsteilnehmer sei und es hierdurch zu Unterschreitungen des \ngebotenen Mindestabstands kommen könne. Auch seien die Maßnahmen zur \nBekämpfung der Pandemie erforderlich und keine milderen Mittel gegeben. Die \nzunächst geltende Begrenzung auf 1.000 Teilnehmer sei erforderlich gewesen, weil \nbereits aufgrund vorangegangener Versammlungen bekannt gewesen sei, dass es den \nLeitern \nund Ordnern \noder \nden \nbehördlichen \nSicherheitskräften \nbei \neiner \nÜberschreitung dieser Anzahl nicht mehr gelingen werde, die Einhaltung der weiteren \nMaßgaben (Maskenpflicht und Abstandsgebot) sicherzustellen. Damit sei bei den zum \nZeitpunkt der Geltung der Teilnehmerbegrenzung noch höheren Wocheninzidenzen \nmit einer ungehemmten Infektionsverbreitung zu rechnen gewesen und seien diese \nGefahren allein durch die Teilnehmerzahlbegrenzung zu verhüten. Die Erfahrungen \nhätten auch gezeigt, dass bloße Appelle an die Einhaltung der entsprechenden Gebote \nnicht gefruchtet hätten. Ebenso erforderlich sei die Beschränkung auf ortsfeste \nAbhaltungen gewesen, da die genannten spezifischen Gefahren bei einer bewegten \nVersammlung sich nur bei Vermeidung der Bewegung der Versammlungsteilnehmer \nunterbinden ließen. Mit der Aufhebung der zunächst inzidenzunabhängigen \nBeschränkungen \n(Teilnehmerbegrenzung \nund \nOrtsfestigkeit) \nunterhalb \neiner \nWocheninzidenz von 50 sei der Verordnungsgeber seiner aus dem Grundrecht der \nVersammlungsfreiheit \nherrührenden \nVerpflichtung \nnachgekommen, \ndie \nEinschränkungen dieses Grundrechts nur in dem Maße aufrechtzuerhalten, als sie zur \nInfektionsvorbeugung unumgänglich sind. Andererseits seien die inzidenzabhängigen \nBeschränkungen der Teilnehmerzahl bei einer derartig wieder verschärften \nInfektionslage mit gesteigerter Infektionsgefahr zur Infektionsverhütung erforderlich. \nAuch könnten die in Rede stehenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, so \nsehr diese Freiheit im demokratischen Rechtsstaat fundamental sei, angesichts ihres \npunktuellen Charakters ebenso wie im Hinblick auf ihr Gewicht bei Einordnung in das \ngesamte persönliche Erleben des einzelnen Bürgers die vom Antragsteller \nbehaupteten \nnegativen \nLangzeitfolgen gesundheitlicher \nArt \nersichtlich \nnicht \nhervorrufen. Der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im engeren Sinn könnten nicht \ndie vom Antragsteller behaupteten Versäumnisse im Vorfeld der Pandemie (fehlende \n\n \n \n \n11\nkonzeptionelle \nÜberlegungen, \nHerunterfahren \ndes \nGesundheitswesens \nohne \nrechtzeitige \nAufstockung) \noder \nder \nUmgang \ndes \nStaates \nmit \nanderen \nInfektionskrankheiten (Grippe) entgegengehalten werden. Insbesondere könnten diese \nUmstände nicht zur Folge haben, nunmehr auf die Infektionsverbreitung mit dem \nCorona-Virus abzielende Bekämpfungsmaßnahmen zu unterlassen. Dies würde zu \nGefährdungen für Leben und körperliche Unversehrtheit einer unbestimmten Vielzahl \nvon Personen führen und die gefährdeten Personen zum Objekt staatlichen Handelns \nmachen, was angesichts ihrer Menschenwürde völlig unvertretbar wäre. Zudem \nenthalte die Regelung abgestufte Maßnahmen und orientiere sich also strikt am \nGrundsatz des Mindesterforderlichen, um in der jeweils stufenweise verschärften \nInzidenzlage den in Rede stehenden gesteigerten Gefahren bei der Durchführung einer \nVersammlung mit erhöhter Teilnehmerzahl zu begegnen. Auch könnten im Einzelfall \nAusnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar \nsei. Dies gewährleiste bestmöglich die „Feinabstimmung“ im konkreten Fall unter \nBerücksichtigung des jeweils höchst individuellen Charakters der Versammlung \nzwischen dem grundrechtlich geschützten Versammlungsrecht und den gegenläufigen \ninfektionsschutzrechtlichen \nBelangen. \nDas \ndahingehend \nauszuübende \nEntscheidungsermessen der zuständigen Behörden verenge sich dabei umso stärker, \nje weiter die Inzidenzzahlen im Sinken begriffen seien und sich damit die \nAnsteckungsgefahr vermindere. Die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen \nMund-Nasen-Schutzes diene der Vorbeugung von Infektionen, wie sie auch bei \nEinhaltung des in der Vorschrift verlangten Mindestabstands auch unter freiem Himmel \nerfolgen könnten. Zwar sei die Einhaltung des Abstands für die Teilnehmer \nverpflichtend, könne jedoch nach der praktischen Erfahrung nicht ohne weiteres \nerwartet und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das \nVersammlungsrecht der Teilnehmer im Fall der Nichteinhaltung auch nicht in jedem \nFall unmittelbar durch ordnungsbehördliche Maßnahmen bis hin zur Auflösung der \nVersammlung durchgesetzt werden. Wegen der leichten Durchgängigkeit für \nLautäußerungen handele es sich nicht um eine unverhältnismäßige Einschränkung der \nMöglichkeit der Meinungskundgabe. Wiewohl die Teilnehmer zum Tragen des \nmedizinischen Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet seien, könne doch nicht stets und in \njedem Fall erwartet werden, dass sie dieser Verpflichtung nachkommen, ohne dass \nhiergegen unmittelbar und wirkungsvoll eingeschritten werden könne. In diesen Fällen \nverhüte die Verpflichtung zur Einhaltung des interpersonellen Mindestabstands \netwaige Infektionen durch Aerosole. Trotz Mindestabstands bleibe die gemeinsame \nMeinungskundgabe möglich. \n\n \n \n \n12\nII. \nDer Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist teilweise bereits unzulässig, im \nÜbrigen unbegründet. \n1. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von \nim Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören \nVerordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 \nSächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. \nEin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, wenn ein in der \nHauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 \nVwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. \nAufl. 2018, § 47 Rn. 387) und die für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngeltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegen. Beides ist \nhier jedenfalls hinsichtlich der zum Zeitpunkt des Antragseingangs noch geltenden \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung(en) der Fall. \nDem Antrag steht nicht entgegen, dass er sich ursprünglich auf die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 bezog. Der Antragsteller hat seinen Antrag \nzuletzt auf die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 22. Juni 2021 in der \nursprünglichen \nFassung \numgestellt. \nLetztere \nwurde \nzwischenzeitlich \ndurch \nVerordnungen vom 13. Juli und vom 20. Juli 2021 geändert. Zwar hat sich das \nRegelungsregime für Versammlungen in der derzeit gültigen Sächsischen Corona-\nSchutz-Verordnung im Vergleich zu der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden \nRegelung dahingehend geändert, dass die Ortsfestigkeit der Versammlung und die \nBegrenzung der Teilnehmerzahl erst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 50 \ngilt und bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von unter 10 - wie derzeit in C. - \nVersammlungen keinerlei Beschränkungen, auch nicht der sonst geltenden Masken- \nund Abstandspflicht unterliegen. Der Antragsteller hat indes vorgetragen, dass er sich \nauch durch die Abstands- und Maskenpflicht beeinträchtigt sieht, die bereits \nGegenstand der Regelung zu Versammlungen der zum Zeitpunkt seiner Antragstellung \ngeltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Mai 2021 war. Im Fall von \n(im \nWesentlichen) \ngleichlautenden \nNachfolgeregelungen \nist \nes \nnach \nder \nRechtsprechung des Senats aus prozessökonomischer Sicht und, weil sich die \njeweiligen Verordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n \n13\neffektiven Rechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, das Verfahren im \nHinblick auf die Nachfolgevorschrift, hier: § 17 SächsCoronaSchVO, in der aktuellen \nFassung fortzuführen. \nDer Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er \nkann sich auf eine mögliche Verletzung der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 GG \nstützen. \nDer Zulässigkeit seines Normenkontrollantrags steht schließlich auch kein fehlendes \nRechtsschutzbedürfnis entgegen. Denn obwohl die Sieben-Tage-Inzidenz in C. derzeit \n(Stand: 8. August 2021) noch unter dem Schwellenwert von 10 liegt, so war doch \nzumindest seit dem 22. Juli 2021 (Sieben-Tage-Inzidenz von 0,8) bis zum 1. August \n2021 (Wert: 6,5) mit Ausnahme des 28. und 31. Juli 2021 ein kontinuierlicher Anstieg \nzu verzeichnen und hat sich der Sieben-Tage-Inzidenzwert insoweit binnen zehn \nTagen auf den mehr als achtfachen Wert erhöht, so dass nicht ausgeschlossen werden \nkann, dass bis zum Auslaufen der Verordnung am 25. August 2021 der Schwellenwert \nüberschritten wird und bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 2 \nNr. 3 SächsCoronaSchVO die Masken- und Abstandspflicht für Versammlungen \ngemäß § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO wieder gilt. \nSoweit sich der Antragsteller gegen die weiteren Beschränkungen nach § 17 Abs. 2 bis \n4 SächsCoronaSchVO, die ein inzidenzabhängiges Stufensystem mit weiteren \nVerschärfungen, insbesondere der Ortsfestigkeit und der Teilnehmerbegrenzung \nvorsehen, wendet, fehlt es ihm am Rechtsschutzbedürfnis, da diese Maßnahmen erst \nab der Überschreitung des Schwellenwertes der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 gelten \nund das Erreichen oder Überschreiten dieses Schwellenwertes angesichts der \nderzeitigen Lage und Entwicklung innerhalb des Geltungszeitraums der Verordnung \nnicht zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschl. zu Tanzveranstaltungen v. 4. August 2021 - 3 \nB 134/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen). \n2. Soweit der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO danach zulässig ist, ist er \njedoch unbegründet. \nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der \nVerordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur \nAbwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. \nDa sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n \n14\nBundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. \nNovember 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR \n1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als \nEntscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Hauptsacheverfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der \nNormenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der \nErlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist \nhingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, \nwird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der \n(weitere) \nVollzug \nder \nangegriffenen \nNorm \nbis \nzum \nErgehen \neiner \nHauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der \nBelange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig \nsind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit \neiner für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. \nErweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die \neintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache \naber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die \nbegehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder \nmöglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen \nwäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen \nmüssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer \nwiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten \nder Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B \n114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). \nMit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs \neiner untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai \n1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). \nUnter \nAnwendung \ndieser \nGrundsätze \nhat \nder \nAntrag \nauf \nvorläufige \nAußervollzugsetzung von § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die \nangegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. \nAuch eine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. \n2.1 Das Versammlungsrecht kann sowohl gemäß Art. 8 Abs. 2 GG als auch Art. 23 \nAbs. 2 SächsVerf für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder aufgrund \nGesetzes beschränkt werden, so dass der Antragsgegner entsprechende Regelungen \n22 \n23 \n\n \n \n \n15\nin der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung treffen durfte. Denn dabei handelt es \nsich um eine gesetzlich legitimierte Rechtsverordnung, mithin eine Beschränkung des \nVersammlungsrechts aufgrund Gesetzes. \nRechtsgrundlage der angegriffenen Bestimmungen ist § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 \nSätze 1 und 2, § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG, wonach als notwendige Schutzmaßnahmen \nfür die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach \n§ 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag auch die Untersagung von \noder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, \nAufzügen, \nVersammlungen \nsowie \nreligiösen \noder \nweltanschaulichen \nZusammenkünften in Betracht kommen. Da der Schwellenwert von 35 Neuinfektionen \nje 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen unterschritten ist, kommen gemäß \n§ 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die \nKontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen. \nDer Deutsche Bundestag hat zuletzt mit Beschluss vom 11. Juni 2021 (BT-Drs. \n19/30398) das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis in den \nSeptember 2021 hinein festgestellt. Soweit der Antragsteller dazu Festlegungen im \nInfektionsschutzgesetz oder der Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung vermisst, \nunter welchen objektiven Voraussetzungen diese Feststellung angemessen ist, bedarf \ndies keiner näheren Erörterung, da der Senat sich im hier zu entscheidenden \nEilverfahren nicht zu einer Überprüfung dieser Feststellung veranlasst sieht (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 13. März 2021 - 6 B 96/21 -, juris Rn. 9). \nSowohl bei der bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 10 geltenden \nAbstands- \nals \nauch \nder \nMaskenpflicht \nhandelt \nsich \num \nunterstützende \nKontrollmaßnahmen, weil hierdurch eine Ansteckung der Versammlungsteilnehmer \nuntereinander, aber auch unbeteiligter Dritter und damit letztlich auch ein Weitertragen \ndes Virus in das soziale Umfeld der Teilnehmer vermieden werden kann. \nAuch ist es entsprechend der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 22. April 2021 - \n3 B 172/21 -, juris Rn. 38; Beschl. v. 14. April 2021 a. a. O. und Beschl. v. 22. April \n2021 - 3 B 183/21 -, juris Rn. 11) nicht zu beanstanden, dass sich die Maßnahmen \ngemäß § 28a Abs. 3 Sätze 4 ff. IfSG und dem folgend die auf das \nInfektionsschutzgesetz gestützten Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-\nVerordnung an den vom RKI erfassten Inzidenzzahlen orientieren (ebenso: ThürOVG, \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n \n16\nBeschl. v. 14. April 2021 - 3 EN 195/21 -, juris Rn. 64). Hierzu hat der Senat im \nvorgenannten Beschluss (- 3 B 183/21 -) ausgeführt: \n„Anders als die Antragstellerinnen hat der Senat nach summarischer Prüfung \nkeine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 28a \nAbs. 3 Sätze 4 bis 12 IfSG, soweit hier die Anzahl von Neuinfektionen mit dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen \nzum Anknüpfungspunkt für Schutzmaßnahmen und die Zulässigkeit von \nGrundrechtseingriffen gemacht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ex \npost herausstellen sollte, dass das Infektionsgeschehen anhand von anderen \n(zusätzlichen) Kriterien besser abgebildet werden könnte. Im Zusammenhang \nmit der Bekämpfung der Pandemie dürfte dem Gesetzgeber im Hinblick auf die \nauf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, der Komplexität der Materie und der \nNotwendigkeit zur Evaluierung fachbehördlicher und -wissenschaftlicher \nErkenntnisse ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehen. \nOb der gesetzgeberischen Entscheidung zutreffende Einschätzungen zugrunde \nliegen, dürfte aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren \nInformationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen sein. Die Prognose \nwird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein \nals falsch erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, \njuris Rn. 28). Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die \nUngültigkeit einer Prognose sein. Der Gesetzgeber darf gerade in komplexen \nSachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen \nsammeln. \nKehrseite \ndes \nPrognosespielraums \nist \neine \nmögliche \nNachbesserungspflicht. Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der \nGesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten, erlassene Normen \nüberprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen \nzugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen. Auch \nwenn sich Beobachtungs- und Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers \nregelmäßig nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte aktualisieren, darf er sich \nder \nKenntnisnahme \nentsprechender \nUmstände \ndoch \nnicht \nbewusst \nverschließen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene Zweifel \nan der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in \nGestalt \neiner \nwissenschaftlichen \nBegleitung \noder \nEvaluationen \ndes \nGesetzesvollzugs erforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 \nBvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). \nAusgehend hiervon spricht Einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit der \nNormierung \nder \nin \nRede \nstehenden \nSieben-Tage-Inzidenz \nals \nAnknüpfungspunkt \nfür \nSchutzmaßnahmen \nund \nrechtmäßige \nGrundrechtseingriffe \nden \nihm \nzukommenden \nErmessens- \nund \nPrognosespielraum nicht überschritten hat. Dass dieses Kriterium offensichtlich \nvon Anfang an unzureichend war, weil es über das Infektionsgeschehen \nkeinerlei sachdienliche Auskünfte geben könnte, konnte der Senat nach \nsummarischer Prüfung nicht feststellen (so auch SächsVerfGH, Beschl. v. 11. \nFebruar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. 32; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung \nv. 1. Februar 2021 - Vf.98-Vii-20 -, juris Rn. 21). Im Übrigen ist derzeit auch \nnicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber insoweit seine Nachbesserungs- \nund Beobachtungspflichten verletzt hätte.“ \n\n \n \n \n17\nHieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers fest. \nIm Allgemeinen hat sich die Orientierung am Inzidenzwert als nicht offensichtlich \nungeeigneter Indikator für das Infektionsgeschehen in der Bevölkerung erwiesen. Auch \ndas Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2021 (- 1 BvR \n781/21 u.a. -, juris Rn. 40) davon aus, dass der Gesetzgeber die Sieben-Tage-Inzidenz \nohne klar ersichtliches Überschreiten seiner Einschätzungsprärogative als geeigneten \nIndikator für das Infektionsgeschehen ansieht, und zitiert die Gesetzesbegründung des \nVierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite dahingehend, dass aus einer zunehmenden Zahl von \nNeuinfektionen, die die Inzidenz abbildet, geschlossen werden könne, dass mit dem \nauf den spezifischen Umständen der vorliegenden Pandemie beruhenden erheblichen \nzeitlichen Abstand die Belastung des Gesundheitssystems und die Zahl der Todesfälle \nsteigen würden (vgl. BT-Drs. 19/28444, S. 9). Einzelne kritische Stimmen in der \nWissenschaft hierzu dürften Ausdruck eines auch in der Wissenschaft stattfindenden \nDiskurses sein, der jedoch den Gesetzgeber nicht zum unmittelbaren Handeln \nverpflichtet und auch kein Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber seinen \nPrognosespielraum zwischenzeitlich überschritten hat. Auch soweit der Antragsteller \neinwendet, dass der Inzidenzwert nicht, wie von der Ermächtigungsgrundlage - dem \nInfektionsschutzgesetz - gefordert, die Zahl der Neuinfizierten abbilde, da die Zahl \npositiver PCR-Tests, auf der der Inzidenzwert beruhe, kein Beleg für eine Infizierung \nsei, es zur Feststellung letzterer vielmehr weiterer klinischer Untersuchungen und einer \nAnamnese bedürfe, folgt der Senat ihm nicht. Denn wie der Antragsteller selbst \neinräumt und wohl auch nicht grundsätzlich in Frage stellt, gilt der PCR-Test nach wie \nvor als „Goldstandard“ bei der Diagnostik des SARS-CoV-2-Virus (ständige \nRechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 41 \nm. w. N.). Demgegenüber sind die vom Antragsteller geforderten weiteren klinischen \nUntersuchungen zur Verifizierung oder Falsifizierung eines positiven Testergebnisses \nin einer Situation, in der es u. a. auch um schnelles Handeln zum Schutz von Leben \nund Gesundheit einer Vielzahl von Menschen geht, nicht praktikabel und daher \nzurückzuweisen. Eine Abwägung zwischen diesen überragend wichtigen Schutzgütern \nund den durch die Beschränkungen erfolgenden Eingriffen fällt eindeutig zugunsten \nersterer aus und rechtfertigt es, in einer solchen Situation etwaige Abweichungen in \nKauf zu nehmen. Es gibt auch weder Anhaltspunkte dafür noch hat der Antragsteller \nderartiges vorgetragen, dass es sich etwa bei der Mehrzahl positiver PCR-Tests nicht \nauch tatsächlich um infizierte Personen handelt. \n28 \n\n \n \n \n18\n2.2 Entgegen der Auffassung des Antragstellers genügt die in Bezug genommene \nVerordnungsermächtigung voraussichtlich den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG \n(vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N. und \nSenatsbeschl. v. 4. März 2021 - 3 B 49/21-, juris Rn. 28 ff.). Auch ist dem Zitiergebot \ndes Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG entsprochen, indem § 32 Satz 3 IfSG für Maßnahmen \nnach §§ 28, 28a IfSG die Einschränkung (auch) des Grundrechts der \nVersammlungsfreiheit nach Art. 8 GG zulässt. \n2.3 Soweit der Antragsteller insgesamt die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der \nMaßnahmen zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels, eine Überlastung des \nGesundheitssystems zu verhindern, in Frage stellt, weil es stattdessen einen Tiefstand \nbei der Bettenauslastung der Krankenhäuser im vergangenen Jahr gegeben habe und \nzudem Kapazitäten abgebaut worden seien, greifen seine dahingehenden Einwände \nzu kurz. Denn tatsächlich kam es nur durch die rechtzeitig ergriffenen und teilweise als \nsehr einschneidend empfundenen staatlichen Maßnahmen - abgesehen von zeitlichen \nund geographischen Spitzen - nicht zu einer Überlastung des deutschen \nGesundheitssystems, wie dies zeitweise im Ausland (z. B. Italien) der Fall war. Der \nAntragsteller argumentiert hier vom Ergebnis her, ohne dabei die Auswirkungen der \nzwischenzeitlich ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen. \n2.4 Die allein zulässigerweise angegriffene Regelung in § 17 Abs. 1 Sächs- \nCoronaSchVO erweist sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch als materiell \nrechtmäßig und ist daher nicht geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu \nverletzen. \nDer Anwendungsbereich der Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a \nAbs. \n1 \nNr. \n10, \nAbs. \n3 \nSatz \n7 \nIfSG \nist \neröffnet \nund \ndie \nstreitigen \nVerordnungsbestimmungen überschreiten - wie gesehen - den durch diese \nvorgegebenen Rahmen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch § 28a Abs. 3 \nSätze 4 ff. IfSG die vom RKI festgestellten Sieben-Tage-Inzidenzwert für maßgeblich \nerachtet. Angesichts der derzeitigen Infektionslage dürfen danach Maßnahmen \nergriffen werden, die - wie hier - der Kontrolle des Infektionsgeschehens dienen und \ndamit auch einer Wiederausbreitung der Pandemie entgegenwirken sollen. \nAngesichts der gegenwärtigen Lage der Pandemie, die zwar einerseits durch eine \nfortschreitende Durchimpfung der besonders vulnerablen Gruppen und eine \nausreichende Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests, andererseits aber auch \n29 \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n \n19\ndurch die schnelle Zunahme der Verbreitung risikoträchtigerer und insbesondere \ndeutlich infektiöserer Virusvarianten gekennzeichnet ist, spricht das RKI in seiner \nRisikobewertung zu COVID-19 mit Stand 2. August 2021 (abgerufen unter der Website \ndes RKI) nach wie vor von einer ernst zu nehmenden Situation. Es weist darauf hin, \ndass nur bei einer niedrigen Zahl von neu Infizierten und einem hohen Anteil der \nvollständig Geimpften in der Bevölkerung viele Menschen, nicht nur aus den \nRisikogruppen wie ältere Personen und Menschen mit Grunderkrankungen, \nzuverlässig \nvor \nschweren \nKrankheitsverläufen, \nintensivmedizinischer \nBehandlungsnotwendigkeit und Tod geschützt werden könnten. Ein weiteres wichtiges \nZiel sei die Vermeidung von Langzeitfolgen, die auch nach milden Krankheitsverläufen \nauftreten könnten. Aufgrund der Dynamik der Verbreitung der Varianten von SARS-\nCoV-2, die als besorgniserregende Varianten bezeichnet werden, und wegen des \nraschen Anstiegs des Anteils von Infektionen mit der Delta-Variante aufgrund ihrer \nleichten Übertragbarkeit müsse mit einem erneuten Anstieg der Infektionszahlen in den \nnächsten \nWochen \ngerechnet \nwerden, \nwozu \nauch \ndie \nLockerungen \nder \nKontaktbeschränkungen und die Reisetätigkeit beitrügen. Trotz des Schutzes einer \nvollständigen Impfung auch vor einer Erkrankung durch die Delta-Variante setzt das \nRKI die Gefährdung für die Gesundheit der nicht oder nur einmal Geimpften als hoch, \nfür vollständig Geimpfte als moderat an. Ferner führt das RKI zur Übertragbarkeit an, \ndass hierbei Aerosole eine besondere Rolle spielten und die Aerosolausscheidung bei \nlautem Sprechen, Singen oder Lachen stark ansteige. Es räumt ein, dass die \nÜbertragung über Aerosole im Freien mit Ausnahme eines engen (Gesprächs)Kontakts \nnur eine untergeordnete Rolle spiele, geht aber auch im Freien von einem bestehenden \nÜbertragungsrisiko aus, wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Maske \nunterschritten werde, z. B. bei größeren Menschenansammlungen. Zu Masken führt \ndas RKI aus, dass diese einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch \nTröpfchen bei einem engen Kontakt darstellten. \nWeder die in § 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO vorgesehene Pflicht zum Tragen \neines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes noch die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 Sächs- \nCoronaSchVO \nangeordnete \nPflicht \nzum \nEinhalten \ndes \ninterpersonellen \nMindestabstands von 1,50 m sind voraussichtlich rechtlich zu beanstanden. Die \nMaßnahmen beschränken den Antragsteller nicht in unzulässiger Weise in seinem \nVersammlungsrecht gemäß Art. 8 GG, seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß \nArt. 2 Abs. 1 GG, seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner \nMenschenwürde. Soweit der Antragsteller überdies eine Verletzung seines Rechts auf \ninformationelle \nSelbstbestimmung \nanführt, \nhat \nder \nSenat \nhierfür \nkeinerlei \n34 \n\n \n \n \n20\nAnhaltspunkte und der behauptete Verstoß wurde auch vom Antragsteller nicht \nbegründet. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sieht im Zusammenhang mit \nVersammlungen - vor dem Hintergrund der Bedeutung des Grundrechts der \nVersammlungsfreiheit - keine Kontakterfassung der Teilnehmer vor. Folglich erschließt \nsich nicht, dass und gegebenenfalls durch welche konkreten Regelungen hier in das \nGrundrecht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung, wonach er selbst \nüber die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten entscheiden \nkönnen soll, eingegriffen wird. \nDie ab einer Schwellenwertüberschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 10 geltenden \nBeschränkungen gemäß § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO stellen einen Eingriff in die \nVersammlungsfreiheit dar. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen \nzum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen \nMeinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu \nkommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit \nfür eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen \nAusformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von \nÜberzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine \nVergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon \ndurch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im \neigentlichen Sinn des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen \n(BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 - 1 BvQ 94/20 -, juris Rn. 14 m. w. N.). Vom \nSelbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die \nDurchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die \nBestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst (BVerfG, Beschl. v. \n5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38). \nDieser Eingriff ist allerdings verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Wie bereits oben \nausgeführt, enthält Art. 8 Abs. 2 GG einen qualifizierten Schrankenvorbehalt für \nVersammlungen unter freiem Himmel. Danach durfte das Versammlungsrecht \naufgrund der nach den obigen Ausführungen gesetzlich legitimierten Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung \nbeschränkt \nwerden. \nAllerdings \nsind \nversammlungsrechtliche Beschränkungen im Lichte der grundlegenden Bedeutung \nvon Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum \nSchutz \ngleichgewichtiger \nanderer \nRechtsgüter \nunter \nstrikter Wahrung \nder \nVerhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG, Beschl. v. 30. August 2020 a. a. O.). Zu letzteren \nprinzipiell gleichwertigen anderen Rechtsgütern gehört insbesondere das Grundrecht \n35 \n36 \n\n \n \n \n21\nDritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Um \nder ihn insoweit treffenden grundrechtlichen Schutzpflicht nachzukommen, durfte der \nStaat unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der \ninsbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des \naktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens \nerforderlich macht, beschränkende Maßnahmen auch für Versammlungen erlassen, so \nwie sie in § 17 Abs. 1 SächsCoronaSchVO enthalten sind. Entgegen der Auffassung \ndes \nKlägers \nstehen \ndiese \nMaßnahmen \nauch \nim \nEinklang \nmit \ndem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz. \nDanach sind Eingriffe in Grundrechte nur gerechtfertigt, wenn sie zur Erreichung des \nverfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer \nGesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie \nrechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im \nengeren Sinne) noch gewahrt wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 14. Januar 2015 \n- 1 BvR 931/12 -, juris Rn. 53 ff.; Beschl. v. 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, juris \nRn. 56). Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert \nwerden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich \nwirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte \nwählen können. Folge der Annahme der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG \nist, dass die zuständigen Behörden zum Handeln verpflichtet sind, was sich bereits aus \nden grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergibt (BVerfG, \nBeschl. v. 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 8; v. 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 \n-, juris Rn. 6, und v. 1. Mai 2020 - 1 BvR 1003/20 -, juris Rn. 7). Die Behörde hat mithin \ndie notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur \nVerhinderung der Krankheitsübertragung erforderlich ist. \nBei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetz- und \nVerordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum \nzu (BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 2020 a. a. O. Rn. 6 f.; SächsOVG, Beschl. v. 29. April \n2020 - 3 B 144/20 -, juris Rn. 61), welcher durch die Notwendigkeit der Maßnahme im \nEinzelfall begrenzt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. November 2020 - OVG \n11 S 94/20 -, juris Rn. 28 m. w. N.). Wenn die Freiheits- und Schutzbedarfe der \nverschiedenen Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtung weisen, haben der \nGesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive \nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs \nwegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Dieser \n37 \n38 \n\n \n \n \n22\nEinschätzungsspielraum besteht darüber hinaus aufgrund des nach wie vor \nanhaltenden Diskurses im fachwissenschaftlichen Bereich auch in tatsächlicher \nHinsicht (BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O. Rn. 10). Zwar kann dieser Spielraum \nmit der Zeit - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen \nder \nMöglichkeit \nzunehmender \nErkenntnis \n- \ngeringer \nwerden, \naber \nder \nVerordnungsgeber trägt dem bereits dadurch Rechnung, dass er die Maßnahmen von \nvornherein auf vier Wochen (mit der Option einer Verlängerung) begrenzt hat, um \nsodann anhand der dann aktuellen Erkenntnislage deren Notwendigkeit zu überprüfen \n(vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. Mai 2020 a. a. O.; SächsOVG, Beschl. v. 11. November \n2020 a. a. O. Rn. 41, 48 m. w. N.). \nDer Verordnungsgeber hat als Grundlage seiner Regelungen in § 17 Sächs-\nCoronaSchVO zu Recht angenommen, dass trotz der insgesamt niedrigen Inzidenz- \nund Fallzahlen von Versammlungen nach wie vor Infektionsgefahren ausgehen. So ist \neine Übertragung mittels Aerosolen und Tröpfchen auch im Freien nicht \nausgeschlossen und wird insbesondere durch lautes Sprechen oder Singen sowie die \nAnsammlung einer größeren Anzahl an Menschen ohne die Einhaltung ausreichender \nAbstände begünstigt. Daneben besteht auch ein erhöhtes Infektionsrisiko durch die \ngemeinsame Anreise von Versammlungsteilnehmern mittels PKW oder öffentlichen \nVerkehrsmitteln. Mit der Abstands- und Maskenpflicht des § 17 Abs. 1 \nSächsCoronaSchVO kann das Ziel, eine weitere Verbreitung des Corona-Virus und \nseiner Varianten zu verhindern, um so einer Überlastung des Gesundheitssystems \nvorzubeugen und damit Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Personen \nvor Ansteckung mit dem Corona-Virus zu schützen, gefördert werden. Die generelle \nEignung des Abstandsgebots stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Auch im \nHinblick auf die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes \nist anerkannt, dass dieser die Freisetzung von Aerosolen bei richtiger Anwendung \nreduzieren kann, wenngleich dabei auch feststeht, dass Masken nicht sicher vor einer \nInfektion schützen können. Ein milderes, zur Zweckerreichung gleich geeignetes Mittel \nist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller hier staatliche Maßnahmen zur Förderung \nund Stärkung des Gesundheitswesens anführt, sind diese jedenfalls nicht \ngleichermaßen geeignet, um vor einer Infektion zu schützen. Denn die hier zu \nbeurteilenden Maßnahmen setzen schon im Vorfeld einer (drohenden) Infektion an und \nsind geeignet, eine solche zu verhindern. Ließe man demgegenüber die ungehinderte \nAusbreitung des Virus zu, weil genügend Intensivbetten und entsprechendes Personal \netc. zur Verfügung steht, würde dies im Vergleich zu dem Geschehen der vergangenen \nMonate zu einer erheblich höheren Zahl an Erkrankten, damit auch zu einer höheren \n39 \n\n \n \n \n23\nZahl an intensivpflichtigen Patienten und Todesfällen führen. Damit wäre der Staat \nseinem Schutzauftrag zugunsten der Bevölkerung aber nicht nachgekommen. \nAuch hält der Senat die Kombination von Abstands- und Maskenpflicht für erforderlich, \nda - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - die Erfahrungen mit größeren \nVersammlungen in den letzten Monaten immer wieder gezeigt haben, dass die \nTeilnehmer nicht gewillt sind, diese Beschränkungen einzuhalten, eine Durchsetzung \nauf ordnungsbehördlichem Weg quasi nicht leistbar und eine Auflösung der \nVersammlung wegen dieser Verstöße vor dem Hintergrund der Bedeutung des \nGrundrechts für die freiheitlich demokratische Grundordnung oftmals auch nicht \nangezeigt erschien. Damit wäre die Beschränkung auf eine der beiden Maßnahmen \nauch gerade kein gleich geeignetes und milderes Mittel. Schließlich sind die \nMaßnahmen angesichts ihrer sehr geringen Eingriffsintensität und ihres den \neigentlichen Kernbereich der Versammlungsfreiheit kaum tangierenden Charakters \nauch verhältnismäßig im engeren Sinn. Es handelt sich bei Abstands- und \nMaskenpflicht lediglich um Modalitäten der Versammlungsdurchführung, die den \nVersammlungszweck nicht gefährden. Die Beschränkungen gelten jeweils nur für \neinen begrenzten Zeitraum, nämlich den der Teilnahme an der Versammlung. Der \nmedizinische Mund-Nasen-Schutz stellt sich zudem für seinen Träger weniger \nbelastend als das Tragen beispielsweise einer FFP2-Maske dar und beeinträchtigt die \nversammlungstypische gemeinsame Meinungskundgabe nahezu überhaupt nicht. Um \netwaigen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werden zu können, sieht § 17 Abs. 6 \nSächsCoronaSchVO überdies die Möglichkeit von Ausnahmen vor, soweit das aus \ninfektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. \nIm Übrigen hält auch die Gesellschaft für Aerosolforschung wegen der beim Reden, \nNiesen, Husten und Singen entstehenden größeren Partikel, die sich anders verhielten \nals Aerosolpartikel, die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m im Freien für \nerforderlich und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zur Verhinderung der \nAusbreitung des Corona-Virus für sinnvoll (vgl. Positionspapier der Gesellschaft für \nAerosolforschung zum Verständnis der Rolle von Aerosolpartikeln beim SARS-CoV-2 \nInfektionsgeschehen vom 7. Dezember 2020, abrufbar unter https://ae00780f-bbdd-\n47b2-aa10-e1dc2cdeb6dd.filesusr.com/ugd/fab12b_647bcce04bdb4758b2bffcbe \n744c336d. pdf). \nDer Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen stehen schließlich entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers auch nicht etwaige Versäumnisse im Vorfeld der Pandemie \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n \n24\nentgegen. Vielmehr forderte die Pandemie zur Erfüllung des staatlichen Schutzauftrags \nein Einschreiten, so wie es seit dem letzten Frühjahr mit dem Ziel eines \nGesundheitsschutzes der Bevölkerung mit den unterschiedlichsten Maßnahmen auch \nerfolgt ist. Im Übrigen ist der Verordnungsgeber mit der Änderung der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung \nund \nauch \nder hier \nrelevanten \nVorschriften für \nVersammlungen seiner Verpflichtung nachgekommen, die Maßnahmen immer auf ihre \nNotwendigkeit vor dem Hintergrund der sich ständig ändernden Infektionslage zu \nüberprüfen und anzupassen. Denn waren zum Zeitpunkt der Antragstellung nach der \nzum damaligen Zeitpunkt noch geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \nvom 26. Mai 2021 Versammlungen ausschließlich ortsfest und mit einer maximalen \nTeilnehmerzahl von 1.000 zulässig, gilt diese Beschränkung nach der aktuellen \nCorona-Schutz-Verordnung erst bei einer Überschreitung des Sieben-Tage-\nInzidenzwertes von 50 und unterliegen Versammlungen bei einer Unterschreitung des \nSchwellenwertes von 10 keinerlei Beschränkungen mehr. Dabei sind geringe zeitliche \nVerzögerungen schon aufgrund der Anforderungen des rechtsstaatlichen Verfahrens \nzur Änderung einer Verordnung nicht zu vermeiden. \nSoweit der Antragsteller sich darüber hinaus auch in seiner allgemeinen \nHandlungsfreiheit und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, treten \ndiese Grundrechte hinter die Versammlungsfreiheit als dem spezielleren Grundrecht \nzurück. Wenn der Antragsteller schließlich auch noch eine Verletzung seiner \nMenschenwürde behauptet, ist eine solche für den Senat nicht ersichtlich. Zwar fließt \nsie stets in die Auslegung und Anwendung aller anderen Grundrechte mit ein. Es fehlt \nindes an Anhaltspunkten für über die Gewährleistungen des Art. 8 GG hinausgehende \nWirkungen der Menschenwürde. Der Schutzbereich der Menschenwürde gemäß Art. 1 \nAbs. 1 GG wird beschrieben als der soziale Wert- und Achtungsanspruch des \nMenschen, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen \noder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage \nstellt. Nach Auffassung des Senats liegt es jedenfalls fern, davon auszugehen, dass \ndie Versammlungsteilnehmer durch die hier allein in Rede stehende Abstands- und \nMaskenpflicht zu bloßen Objekten staatlichen Handelns degradiert werden. Zutreffend \nhat \nder \nAntragsgegner \ndazu \ndarauf \nhingewiesen, \ndass \ndie \nangegriffene \nVerordnungsregelung keinerlei Bestimmungen enthält, die etwa auf persönliche \nEigenschaften \nvon \nVersammlungsteilnehmern, \nInhalte \noder \nFormen \nihrer \nbeabsichtigten Meinungskundgaben abzielen würden. \n43 \n\n \n \n \n25\n3. Überdies wäre der Antrag auch dann unbegründet, wenn die Erfolgsaussichten des \nNormenkontrollantrags bei summarischer Prüfung als offen anzusehen wären. \nDie in diesem Fall vorzunehmende Folgenabwägung ginge nach den eingangs \ndargestellten Maßstäben zu Lasten des Antragstellers aus. Denn trotz der \nverfassungsrechtlich enorm wichtigen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ist die \ngrundrechtliche Beschwer des Antragstellers hier eher gering. Den verhältnismäßig \ngeringfügigen Eingriffen in das bzw. Beschränkungen des Versammlungsrechts des \nAntragstellers steht gegenüber, dass der Antragsgegner mit den Maßnahmen den \nAnforderungen des Gesundheits- und Infektionsausbreitungsschutzes Rechnung trägt \nund auf diese Weise der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden Schutzpflicht für dieses \nüberragend wichtige Gemeinschaftsgut gerecht wird. Bei der Abwägung lässt sich ein \ndeutliches Überwiegen des Interesses des Antragstellers an einer beschränkungslosen \nDurchführung von bzw. Teilnahme an Versammlungen nicht feststellen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die \nangegriffene Regelung mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag \ninhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass eine Reduzierung des \nStreitwerts gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für \ndas Eilverfahren nicht veranlasst ist. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n Heinlein\n \n \n \n \ngez.: \n \n \nWiesbaum \n \n \n \nSchmidt-Rottmann \n \n \n \n \n \n \n44 \n45 \n46 \n47 \n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487272","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-09/3-b-254-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":11},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28a","ref_norm":"28a","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 28b","ref_norm":"28b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"IfSG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487272","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487272","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-09/3-b-254-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487272","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.863063+00:00"}}