{"status":"available","doknr":"OLD487271","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-10","aktenzeichen":"6 A 633/18.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 633/18.A \n \n6 K 375/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n5. des \n \n \n \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \n\n \n \n \n2\nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 10. August 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird \nabgelehnt. \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 15. März 2018 - 6 K 375/17.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \n1. Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, \nbleibt ohne Erfolg, weil sie entgegen ihrer Ankündigung keine aktuellen Erklärungen \nüber ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt haben (§ 166 Abs. \n1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus hat ihr \nZulassungsantrag aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO). \n2. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen \nBedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder des in § 138 Nr. 3 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmangels der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylG) gegeben sind. \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\n2.1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den \nAnforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. \nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung \nder Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht \nentschiedene Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die \nEntscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse \nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts \nberufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die Gründe, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist, sind nach § 74 Abs. 4 Satz 4 AsylG darzulegen. Darlegen in diesem \nSinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil \nfallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten \nZulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf \ntatsächliche \nVerhältnisse \nstützt, \nerfordert \nüberdies \ndie \nAngabe \nkonkreter \nAnhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im \nHinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende \nRechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es \nAufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten \nInformationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen \nzumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die \nFeststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern \ndie gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur \nKlärung \nder \nsich \ninsoweit \nstellenden \nFragen \nder \nDurchführung \neines \nBerufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden: SächsOVG, Beschl. v. 6. Juli \n2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A \n-, juris m. w. N.). \na) Die von den Klägern für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob Atteste \nvon Psychologischen Psychotherapeuten den Attesten von Fachärzten gleichstehen, \nkommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie sich bereits anhand des Gesetzes \nklären lässt. Nach der mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren \nvom 17. März 2016 (BGBl I S. 390, 392) neu eingeführten Vorschrift § 60a Abs. 2c \nSatz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung \nbeeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft \nmachen (s. a. BVerwG, Urt. v. 17. Juni 2020 - 1 C 35.19 -, juris Rn. 29). Die von den \nKlägern \nangeführte \nobergerichtliche \nRechtsprechung, \nwonach \nAtteste \nvon \nPsychologischen Psychotherapeuten fachärztlichen Attesten gleichstehen, ist daher \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n \n4\nüberholt. Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 AsylG der Zeitpunkt der Entscheidung des \nSenats. \nEin grundsätzlicher Klärungsbedarf der aufgeworfenen Frage besteht überdies auch \ndeswegen nicht, weil das Verwaltungsgericht - im Hinblick auf das für den Kläger zu 1 \nvorgelegte Attest einer Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin - die Zumutbarkeit, \neinen Wohnsitz in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation außerhalb des \nNordkaukasus zu nehmen, selbstständig tragend deswegen bejaht bzw. das Vorliegen \neines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneint hat, weil das \nvorgelegte Attest der Diplom-Psychologin und Psychotherapeutin - über die in § 60a \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG geregelte Voraussetzung hinaus - nicht den inhaltlichen \nAnforderungen nach § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG entspreche. Die aufgeworfene \nFrage war daher für das Verwaltungsgericht nicht von entscheidungserheblicher \nBedeutung. \nb) Die Kläger haben den Klärungsbedarf der Frage, ob Anhänger eines traditionellen, \nals salafistisch begriffenen Islams in Tschetschenien und der Russischen Föderation \nvon Gruppenverfolgung betroffen sind, hinsichtlich der Gebiete außerhalb des \nNordkaukasus nicht den Anforderungen des § 74 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend \ndargelegt. \nDas Verwaltungsgericht hat eine Gruppenverfolgung von Anhängern eines \ntraditionellen, konservativen und vom Regime als salafistisch begriffenen Islams in \nTschetschenien verneint. Selbsttragend hat das Verwaltungsgericht („überdies“) ferner \nfestgestellt, dass die Kläger gemäß § 3e AsylG weder einen Anspruch auf die \nZuerkennung \nvon \nFlüchtlingsschutz \nnoch \nauf \nsubsidiären \nSchutz \noder \nAbschiebungsschutz haben, da sie auf die Inanspruchnahme internen Schutzes in der \nRussischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus zu verweisen seien. \nDie aufgeworfene Frage war daher für das Verwaltungsgericht, soweit sie sich auf die \nMöglichkeit \neiner \nGruppenverfolgung \nvon \nAnhängern \neines \ntraditionellen, \nkonservativen und vom Regime als salafistisch begriffenen Islams in Tschetschenien \nbezieht, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Dass solche Personen in \nanderen Landesteilen der Russischen Föderation Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt \nsein sollen oder im Falle ihrer Rückkehr dort ernsthaften Schaden erleiden würden, \ngeben die von den Klägern in der Antragsschrift benannten Erkenntnismittel von \nACCORD vom 1. Juli 2014 sowie S. 13 und 15 des Berichts des Auswärtigen Amtes \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n \n5\nüber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom Juni \n2017 nicht her. Diesen lässt sich für solche Personen allenfalls eine mögliche \nGefährdung bei Rückkehr nach Tschetschenien entnehmen. Erkenntnismittel, die eine \nbeachtliche Gefahr im Falle der Rückkehr solcher Personen in andere Landesteile der \nRussischen \nFöderation \nnahelegen \nwürden, \nwerden \nvon \nden \nKlägern \nim \nZulassungsvorbringen nicht angeführt. \nc) Die Kläger legen auch nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG \nentsprechend dar, dass ihrer weiteren Frage, ob in Gerichtsverfahren in \nTschetschenien nicht nur die Angeklagten, sondern auch die Zeugen unter Druck \ngesetzt werden, falsche belastende Aussagen zu machen, grundsätzliche Bedeutung \nzukommt. \nDas Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1, so er im Falle \nseiner Rückkehr nach Tschetschenien als Zeuge vorgeführt werden würde, nicht mit \neiner Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden rechnen müsse. Jedenfalls sei \nschon angesichts des Zeitauflaufs unwahrscheinlich, dass tschetschenische \nStrafverfolgungsbehörden noch nach ihm fahnden würden, um ihn als Zeugen \nvorzuführen. Erst recht sei es unwahrscheinlich, dass deswegen im gesamten Gebiet \nder Russischen Föderation nach ihm gesucht werde. Dagegen spreche, dass die \nKläger allesamt nach der in Tschetschenien geplanten Vorführung des Klägers zu 1 \nam 3. März 2016 bis zur Ausreise hätten unbehelligt in Moskau leben können und \nschließlich auch ohne Probleme hätten ausreisen können. Dies decke sich mit den \nausgewerteten Erkenntnismitteln, wonach die regionalen Strafverfolgungsbehörden \nMenschen auf Grundlage von Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen \nFöderation in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen lassen \nkönnen, dies jedoch nur, wenn der Betreffende für das Regime hinreichend von \nInteresse sei. Davon könne bei Extremisten und Widerstandskämpfern ausgegangen \nwerden. Diese Schwelle dürfte „bei bloß nicht erwartungsgemäßer Zeugenaussage“ \nnicht erfüllt sein. Aus den von den Klägern vorgelegten Erkenntnismitteln lasse sich für \nPersonen, denen sich das Regime als Zeuge bedienen und zur Falschaussage \nbewegen wolle, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit entnehmen, zunächst vorgeführt \nund dann verfolgt zu werden. Dies gelte auch für den Jahresbericht von Amnesty \nInternational zur Russischen Föderation 2017/2018, soweit dort über „unfaire \nGerichtsverfahren“ berichtet werde. Von unzulässiger Zeugenbeeinflussung sei dort \nnicht die Rede. Letztlich seien die Kläger auch „nicht Ziel von Bestrebungen in \nVerbindung mit dem Gerichtsverfahren“, sondern als Zeugen nur „Mittel zum Zweck“. \n10 \n11 \n\n \n \n \n6\nDagegen tragen die Kläger zur Darlegung der grundsätzlichen Begründung vor, das \nVerwaltungsgericht halte es für „ungewöhnlich“, dass der Kläger zu 1 als Zeuge zu \neiner Falschaussage gezwungen werden solle, da nach den Erkenntnismitteln nur die \nAngeklagten zu Geständnissen gezwungen würden und für eine rechtswidrige \nZeugenbeeinflussung daher keine Notwendigkeit mehr ersichtlich sei. Demgegenüber, \nso die Kläger, könne aus den Erkenntnismitteln aber nicht gefolgert werden, dass in \nTschetschenien in Gerichtsverfahren die Angeklagten zur Ablegung falscher \nGeständnisse gezwungen würden, die Gerichtsverfahren ansonsten aber mit \nrechtsstaatlichen Grundsätzen übereinstimmten. Unabhängig davon, ob der staatliche \nZwang an einem Verfolgungsmerkmal anknüpfe, stelle dieser und die damit \nverbundene Gewaltanwendung jedenfalls einen drohenden ernsthaften Schaden \ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dar. Zwar zweifle das Verwaltungsgericht an, ob der \nKläger zu 1 im Zusammenhang mit der von ihm erwarteten Falschaussage tatsächlich \nverprügelt worden sei. Diese Zweifel beruhten aber nur darauf, dass der Kläger zu 1 \nnach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine detaillierten Angaben gemacht \nhaben solle, weswegen sie die Zulassung der Berufung insoweit auch unter dem \nGesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m § 138 Nr. 3 \nVwGO) begehrten (s. hierzu nachfolgend 2.2 b). \nMit diesem Zulassungsvorbringen legen sie eine grundsätzliche Bedeutung ihrer \naufgeworfenen Frage nicht dar. Denn sie benennen keine Erkenntnismittel oder \nQuellen, aus denen entnommen werden könnte, dass die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, sie seien jedenfalls in anderen Gebieten Russlands vor einer \nVerfolgung sicher, unzutreffend ist und Personen, die sich weigern, zu Lasten von \nAngeklagten in Tschetschenien falsche Aussagen zu machen, im Falle ihrer Rückkehr \nin andere Gebiete der Russischen Föderation ernsthafter Schaden drohen könnte. \nLetztlich wenden sich die Kläger im Gewande einer Grundsatzrüge gegen die \nFeststellung des Sachverhalts und die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. \n2.2. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \nDer aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das \nGericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die \nEntscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in \nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n \n7\nParteien haben. Der Gehörsanspruch verlangt jedoch nicht, dass das Gericht das \ngesamte Vorbringen der Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung \nwiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen hat. \nVielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die \nrichterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die \nDarstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf \ndie es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann \naus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des \nBeteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen \nAspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine \nFrage von zentraler Bedeutung betrifft (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Mai 1992 \n- 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39; BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2018 - 6 A 8.18 -, juris \nRn. 2 m. w. N.). \na) Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, das Verwaltungsgericht sei auf ihren \nVortrag zu ihrer individuellen Verfolgung aufgrund ihrer Religion sowie auf die von \nihnen deswegen erlittenen Diskriminierungen überhaupt nicht eingegangen. Sie hätten \nkonkrete Vorfälle benannt und ausführlich geschildert. Entgegen ihrer Ansicht hat das \nVerwaltungsgericht dieses Vorbringen berücksichtigt, indem es ausgeführt hat, dass \ndie Kläger eine (individuelle) Vorverfolgung nicht dargelegt hätten. Die von ihnen \nvorgetragenen Handlungen aufgrund ihrer Religion überschritten weder für sich \ngenommen noch kumulativ die Schwelle des § 3a Abs. 1 AsylG. Der Gehörsanspruch \nschützt nicht davor, dass das Gericht Tatsachen anders würdigt, als es den \nVorstellungen der Beteiligten entspricht. Darüber hinaus ist das Gericht auch insoweit \nvon einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen. \nb) Das Verwaltungsgericht hat auch ihr Vorbringen zu dem gewaltsamen Überfall auf \nden Kläger zu 1 Ende Januar 2016 weder übergangen noch stellt es eine \nÜberraschungsentscheidung dar, dass das Verwaltungsgericht insoweit nicht von einer \nVorverfolgung oder einer ernsthaften Gefahr bei Rückkehr in die Russische Föderation \nausgegangen ist. \nDas Verwaltungsgericht hat sich mit dem vom Kläger geschilderten Geschehen auf \nSeite 6 des Urteilsabdrucks auseinandergesetzt und es damit zur Kenntnis genommen \nund in Erwägung gezogen. Ein Gehörsverstoß liegt aber nicht schon dann vor, wenn \ndas Gericht den zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen \nnicht folgt, sondern das Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n \n8\nRechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt \nlässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. \nz. B. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2009 - 9 B 64.08 -, juris Rn. 3; Beschl. vom 5. Juni \n2009 - 5 B 80.08 -, juris Rn. 8; st. Rspr.). \nDas Gericht war auch nicht gehalten, den Kläger vorab auf seine rechtliche \nEinschätzung hinzuweisen. Weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung \nregelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der \nmündlichen Verhandlung ergibt, begründet das Recht auf rechtliches Gehör \ninsbesondere auch keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine \nRechtsauffassung oder seine (mögliche) Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. \nEine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche \nHinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, \nwenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen \nProzessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das \nVerwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 2014 - 1 B \n12.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Januar 2021 a. a. O. Rn. 4; \nBayVGH, Beschl. v. 3. Dezember 2020 - 15 ZB 20.32306 -, juris Rn. 23 m. w. N.). \nAllein aus der Tatsache, dass das Gericht den Kläger zu 1 nicht weiter befragt hat, \nkonnten die Kläger nicht ableiten, dass das Gericht seinem Sachvortrag folgen würde. \nZudem kommt es auf die Frage, ob das Verprügeln des Klägers zu 1 eine \nVerfolgungshandlung darstellt, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht \nentscheidungserheblich an, weil das Gericht das Bestehen einer inländischen \nFluchtalternative bejaht hat. \nc) Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen Verletzung rechtlichen Gehörs \nzuzulassen, weil das Verwaltungsgericht ein Erkenntnismittel, das den Klägern nicht \nbekannt war, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. \nDas Verwaltungsgericht hat den „Bericht der Menschenrechtsorganisation Memorial \nvom Sommer 2016“ (gemeint ist wohl: Counter-terrorism in the North Caucasus: a \nhuman \nrights \nperspective. \n2014 \n– \nfirst \nhalf \nof \n2016, \nabrufbar \nunter: \nhttps://www.ecoi.net/de/dokument/1180217.html) neben anderen Erkenntnismitteln \nseiner Feststellung zugrunde gelegt, es liege keine Gruppenverfolgung vor (Seite 7 d. \nUA). Dieses Erkenntnismittel war weder in die den Klägern mit der Ladung übersandten \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n \n9\nErkenntnismittelliste aufgenommen noch wurde es eigens in die mündliche \nVerhandlung eingeführt. \nIn diesem Unterlassen liegt eine Gehörsverletzung. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nach \nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Gericht nur \nsolche Tatsachen und Beweisergebnisse verwendet, die von den Verfahrensbeteiligten \noder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht \nworden sind (BVerfG, Beschl. v. 16. Mai 2007 - 2 BvR 1782/04 -, juris Rn. 12). Die \nGerichte sind im gerichtlichen Asylverfahren daher verpflichtet, die Erkenntnismittel, \nauf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen \nund in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese \nzur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern. Lediglich auf offenkundige \nTatsachen, die allen Beteiligten gegenwärtig sind und von denen sie wissen, dass sie \nfür die Entscheidung erheblich sein können, darf die Entscheidung auch ohne \nausdrücklichen Hinweis gestützt werden. Für eine Einführung in das Verfahren reicht \nes dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der \nbetreffenden Erkenntnismittel übersenden (Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 78, Rn. 322 \nf., 329, 332, Stand: März 2019; m. N. zur Rspr.). \nWie aus obigen Ausführungen zu 2.1 b folgt, beruht das Urteil jedoch nicht auf diesem \nGehörsverstoß. Selbst wenn die Kläger als Angehörige einer konservativ-sunnitischen \nGlaubensrichtung, die vom Regime als Salafismus begriffen wird, in Tschetschenien \neiner Gruppenverfolgung unterworfen sein sollten, wäre ihre Klage gleichwohl ohne \nErfolg geblieben. Denn das Verwaltungsgericht hat „überdies“ selbstständig tragend \nfestgestellt, dass die Kläger gemäß § 3e AsylG weder einen Anspruch auf die \nZuerkennung \nvon \nFlüchtlingsschutz \nnoch \nauf \nsubsidiären \nSchutz \noder \nAbschiebungsschutz haben, weil ihnen innerhalb der Russischen Föderation interner \nSchutz vor Verfolgung außerhalb des Nordkaukasus zur Verfügung stehe. \nDiese zweite selbstständig tragende Feststellung im Urteil wird von den Klägern nicht \nerfolgreich in Zweifel gezogen. Ihr Vortrag zur Verletzung rechtlichen Gehörs wegen \nNichteinführung des Berichts der Menschenrechtsgruppe Memorial 2016 bezieht sich \nallein auf die Feststellung, dass das Gericht eine Gruppenverfolgung aus religiösen \nGründen abgelehnt hat. Mit der Frage, ob und inwieweit sie einer solchen möglichen \nGruppenverfolgung in Tschetschenien in anderen Landesteilen der Russischen \nFöderation entgehen könnten, setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Sie \nbenennt auch keine Erkenntnismittel, die für eine Gruppenverfolgung von Angehörigen \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n \n10 \neiner konservativ-sunnitischen Glaubensrichtung in anderen Gebieten der Russischen \nFöderation sprechen könnten. \nSoweit das Verwaltungsgericht den Bericht der Menschenrechtsgruppe Memorial aus \ndem Jahr 2016 auch auf Seite 14 des Urteilsabdrucks bei der Verneinung einer \nbeachtlichen Möglichkeit, bei Gericht vorgeführt und dann verfolgt zu werden, \nheranzieht sowie auf Seite 17 in Bezug auf die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes \nauf diese Ausführungen verweist, setzt sich die Beschwerde damit nicht auseinander. \nInsbesondere wird nicht dargelegt, dass der Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts \nsich insoweit entscheidungserheblich auswirken kann. Dies liegt auch sonst nicht auf \nder Hand, weil das Verwaltungsgericht - wie ausgeführt - davon unabhängig für die \nKläger \neine \ninländische \nFluchtalternative \nbejaht \nhat. \nDer \nBericht \nder \nMenschenrechtsgruppe, zu dem die Kläger vor Urteilserlass nicht Stellung nehmen \nkonnten, befasst sich indes mit der Lage im Nordkaukasus (Tschetschenien, Dagestan, \nInguschetien, Kabardino-Balkarien), soweit ersichtlich aber nicht mit der Frage, \ninwieweit verfolgte Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation außerhalb \ndes Nordkaukasus ausweichen können. \nDie Kostenentscheidung in dem gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n \n Guericke \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n26 \n27 \n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487271","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-10/6-a-633-18-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487271","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487271","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-10/6-a-633-18-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487271","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.832941+00:00"}}