{"status":"available","doknr":"OLD487270","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-11","aktenzeichen":"4 B 291/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 B 291/21 \n \n5 L 297/21 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \nder Ratsfraktion PRO CHEMNITZ \nvertreten durch den Fraktionsvorsitzenden \nMarkt 1, 09111 Chemnitz \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Oberbürgermeister der Stadt Chemnitz \nMarkt 1, 09111 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKommunalrecht \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n \n\n \n \n \n2\n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer \nund die Richterin am Verwaltungsgericht Möller \nam 11. August 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 19. Juli 2021 - 5 L 297/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer \nStreitwert \nwird \nunter \nÄnderung \nder \nStreitwertentscheidung \ndes \nVerwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner als \nOberbürgermeister der Stadt Chemnitz im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß \n§ 123 VwGO vorläufig zu verpflichten, ihren Beschlussantrag Nr. A-039/2021 auf die \nTagesordnung spätestens der Sitzung des Stadtrats der Stadt Chemnitz am \n22. September 2021 zu setzen, zu Recht abgelehnt. \nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Einstweilige \nAnordnungen ergehen gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 \nZPO, wenn bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen \nsummarischen Prüfung der mit der Anordnung zu sichernde Anspruch in der \nHauptsache (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung \n(Anordnungsgrund) \nglaubhaft \ngemacht \nwerden \nund \ndeshalb \nhinreichend \nwahrscheinlich vorliegen (vgl. SächsOVG, Beschlüsse v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 \n-, juris Rn. 45, sowie v. 9. März 2017 - 5 B 50/17 -, juris Rn. 3, m. w. N.). \nDie antragstellende Fraktion hat keinen Anspruch gegen den Antragsgegner darauf, \ndass dieser ihre Beschlussvorlage Nr. A-039/202, die lautet: „Die Oberbürgermeister \nwird aufgefordert, das Betreten aller Einrichtungen der Stadtverwaltung Chemnitz mit \nGesichtsverdeckung (Vermummung, Verschleierung) zu untersagen. Sie möge \n \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n \n3\nveranlassen, Menschen mit derartigem Erscheinungsbild der jeweiligen Einrichtung zu \nverweisen sowie im Eingangsbereich geeignete Hinweise auf das Verbot anzubringen“ \nauf die Tagesordnung der Stadtratssitzung am 22. September 2021 setzt. Die \nVoraussetzungen der hierfür allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § \n36 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 SächsGemO liegen nicht vor. \nDem Bürgermeister obliegt im Rahmen der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der \nVorbereitung und Einberufung der Gemeinderatssitzungen auch die rechtzeitige \nMitteilung der jeweiligen Verhandlungsgegenstände (§ 52 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 \nHalbsatz 1 \nSächsGemO) \nund \ndamit \nnotwendigerweise \nvor \nBeginn \nder \nGemeinderatssitzung die Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung in eigener \nVerantwortung (vgl. u. a. VG Dresden, Urt. v. 8. April 1998 - 4 K 3570/97 -, BeckRS \n1998, 31164874), wie dies § 10 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrats der Stadt \nChemnitz in Ausfüllung dessen auch bestimmt (§ 36 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO). \nDaher richtet sich der hier geltend gemachte Anspruch von mehr als einem Fünftel der \nStadträte auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung \nspätestens der übernächsten Stadtratssitzung gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 \nSächsGemO i. V. m. § 10 Abs. 4 der Geschäftsordnung gegen den Antragsgegner als \nBürgermeister. \nWird ein solcher Anspruch geltend gemacht, steht dem Bürgermeister allerdings ein \nmaterielles \nVorprüfungsrecht \nhinsichtlich \nder \nZulässigkeit \ndes \nbeantragten \nVerhandlungsgegenstands nur in äußerst begrenztem Umfang zu, weil er sonst jeden \nvon \nden \nGemeinderäten \ngestellten \nAntrag \nauf \nAufnahme \neines \nTagesordnungspunktes, der ihm nicht genehm ist, schon im Vorfeld prüfen und \nverwerfen könnte, obwohl ihm das Gesetz in § 52 Abs. 2 SächsGemO ein \nnachträgliches Widerspruchsrecht gegen Gemeinderatsbeschlüsse einräumt, das \ndann leerlaufen könnte (vgl. Faßbender/König/Musall, Sächsisches Kommunalrecht, \n2018, 6. Kap. Rn. 136) und der Gemeinderat zu Tagesordnungspunkten keinen \nSachbeschluss fassen muss, sondern sie auch „geschäftsordnungsmäßig“ erledigen, \nd. h. nur die Nichtbefassung beschließen kann, so dass der Gemeinderat selbst ein \nVerwerfungsrecht ohne Sachprüfung hat (vgl. Menke/Rehak, in: Quecke/Schmid, \nSächsGemO, Stand: VIII/2019, § 36 Rn. 23, § 39 Rn. 55 ff., insbes. Rn. 59). Daher \nstellt sich jedes materielle Vorprüfungsrecht des Bürgermeisters als ein vorgelagerter \nEingriff in die Entscheidungs- und Befassungskompetenz des Gemeinderats dar. \nNeben einem formellen Vorprüfungsrecht (etwa hinsichtlich Form und Frist sowie der \nVoraussetzungen des § 36 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO) kommt deshalb ein materielles \n5 \n6 \n\n \n \n \n4\nVorprüfungsrecht des Bürgermeisters aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 36 \nAbs. 5 Satz 2 SächsGemO nur bezüglich der Zuständigkeit des Gemeinderats für den \nVerhandlungsgegenstand \nin \nBetracht. \nEin \nweitergehendes \nmaterielles \nVorprüfungsrecht, etwa hinsichtlich einer ausreichenden Bestimmtheit des begehrten \nTagesordnungspunkts, steht ihm grundsätzlich nicht zu (SächsOVG, Beschl. v. 28. Ap-\nril 2014 - 4 B 72/14 -, juris Rn. 6; Sponer, in: Sponer u. a., Kommunalverfassungsrecht \nSachsen, Stand: 8/2019, § 36 SächsGemO, Erl. 8.). Darüberhinausgehend beinhaltet \ndie Pflicht des Bürgermeisters, eine sachgerechte Entscheidung über die begehrte \nAufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung zu treffen, lediglich \ndie Befugnis, die Aufnahme solcher Tagesordnungspunkte zu verweigern, die ganz \noffensichtlich nicht ernst gemeint sind oder erkennbar unsinnige Zwecke verfolgen oder \ndie schikanös, rechtsmissbräuchlich oder strafbaren Inhalts sind (vgl. SächsOVG, \nBeschl. v. 20. Mai 2020 - 4 B 198/20 -, juris Rn. 6, unter Verweis auf VG Dresden, Urt. \nv. 8. April 1998 - 4 K 3570/97 -, BeckRS 1998, 31164874). \nLegt man diese Maßstäbe zugrunde, hat es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, \ndie Beschlussvorlage vom Beschlussvorlage Nr. A-039/202 auf die Tagesordnung der \nStadtratssitzung zu setzen, denn der dort bezeichnete Verhandlungsgegenstand fällt \nnicht in die Zuständigkeit des Stadtrats von Chemnitz (§ 36 Abs. 5 Satz 2 \nSächsGemO), was der Antragsgegner auch zu prüfen hatte. \nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, fällt die in der Beschlussvorlage \nbeschriebene Anordnung für die Dienstgebäude und deren Durchsetzung in die \nOrgankompetenz des Bürgermeisters, weil es dabei um eine Entscheidung über das \nHausrecht und um die Ausführung hausrechtlicher Maßnahmen geht. Insoweit wird \nzunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses verwiesen. \nEine Organkompetenz des Gemeinderats für ein Tätigwerden gegenüber dem \nBürgermeister ist nur in wenigen Fällen gesetzlich vorgesehen, etwa gemäß § 28 Abs. \n3 SächsGemO. Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ist weder vorgetragen noch \nersichtlich. \nAnders als die Beschwerde meint, steht dem Gemeinderat aber auch keine \nBefassungskompetenz zu. Allerdings geht der Inhalt der Beschlussvorlage seinem \nWortlaut nach nicht dahin, dass der Rat selbst eine auf das Hausrecht gestützte \nAnordnung treffen und für deren Durchsetzung sorgen soll. Der Rat soll nicht selbst \neine Entscheidung treffen, sondern lediglich den Bürgermeister auffordern, sich in einer \nbestimmten Weise zu verhalten. In den Fällen, bei denen es für Entscheidungen der \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n \n5\nGemeinde an der Verbandskompetenz fehlt, wird dem Gemeinderat regelmäßig trotzt \nfehlender Entscheidungskompetenz eine Befassungskompetenz zuerkannt. Er darf \nsich aus seiner ortsbezogenen Sicht auch mit Fragen befassen, die nach der \ngesetzlichen Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung anderen Trägern öffentlicher \nGewalt als Aufgaben zugewiesen sind, etwa indem er zu solchen Fragen seine \nMeinung \noder \nein \nan \nandere \nStellen \ngerichtetes \nErsuchen \näußert. \nDie \nVerbandskompetenz der Gemeinde umfasst - sofern der nötige spezifisch örtliche \nBezug vorliegt - auch das Recht des Gemeinderats, sich mit derartigen Fragen zu \nbefassen, selbst wenn die Gemeinde dafür keine Entscheidungskompetenz besitzt. \nUnzulässig sind hingegen Äußerungen der Gemeinde, deren Wortlaut den Charakter \nallgemeinpolitischer Stellungnahmen hat oder den Anschein solcher Stellungnahmen \nerweckt. Denn Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt der Gemeinde nur ein kommunal- \nund kein allgemeinpolitisches Mandat. Sie ist weder Inhaberin grundrechtsgeschützter \npolitischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtlichen Belange ihrer Bürger (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 27. April 2021 - 4 B 193/21 -, juris Rn. 7 ff.; BVerwG, Urt. v. \n14. Dezember 1990 - 7 C 37.89 - juris Rn. 19 ff., m. w. N.). \nDiese Rechtsprechung lässt sich, anders als die Beschwerde meint, auf den \nvorliegenden Fall nicht übertragen. Grund und gleichzeitig Grenze für die Annahme \ndieses Befassungsrechts ist nämlich die Zuständigkeit der Gemeinde für die \nAngelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Nur wenn dieser örtliche Bezug gegeben \nist, kann sich der Gemeinderat auch zu Angelegenheiten außerhalb der \nEntscheidungszuständigkeit der Gemeinde äußern. Ihre spezifisch örtliche Sicht soll \ngegenüber anderen Trägern öffentlicher Gewalt durch Meinungsäußerungen oder \nErsuchen nur und gerade in Bezug auf die Gemeinde zum Ausdruck gebracht werden \nkönnen. \nAn einer solchen inneren Rechtfertigung für Meinungsäußerungen gegenüber dem \nBürgermeister fehlt es indes bei einer fehlenden innergemeindlichen Zuständigkeit \nebenso wie an jedweden Begrenzungskriterien. Ließe man eine Befassung des \nGemeinderats mit Angelegenheiten im Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters zu, \nmüsste dies letztlich für alle Aufgaben des Bürgermeisters - auch diejenigen nach § 53 \nAbs. 3 SächsGemO - gelten. Damit droht die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den \nGemeindeorganen zu verschwimmen, zumal es für solche Befassungen auch an einer \nhandhabbaren quantitativen Beschränkung fehlt. Es ist nicht von der Hand zu weisen, \ndass entsprechende Befassungen - zumal wenn sie häufig oder regelmäßig erfolgen - \ngeeignet sind, den Bürgermeister unter Druck zu setzen und damit die eigenständige, \n \n10 \n11 \n\n \n \n \n6\nvom Gemeinderat gerade unabhängige Organstellung des Bürgermeisters zu \nbeeinträchtigen. Das gilt umso mehr, wenn es der Gemeinderat darüber hinaus - wie \nin der hier streitigen Vorlage vorgesehen - nicht bei Meinungsäußerungen belässt, \nsondern den Bürgermeister zu einer bestimmten Vorgehensweise strikt auffordert \n(„möge veranlassen“). \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 2 \nNr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und folgt gemäß Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 22.7 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, \nSonderbeilage). Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht veranlasst, weil die begehrte \neinstweilige \nAnordnung \ndie \nHauptsache \nvorwegnimmt. \nDie \nerstinstanzliche \nFestsetzung ist dementsprechend gem. § 63 Abs. 3 Ziffer 2 GKG von Amts wegen zu \nändern. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDahlke-Piel Tischer Möller \n \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487270","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-11/4-b-291-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487270","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487270","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-11/4-b-291-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487270","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.809031+00:00"}}