{"status":"available","doknr":"OLD487269","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-12","aktenzeichen":"9 A 155/18.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift \n \nAz.: \n9 A 155/18.PL \n \n9 K 1380/17 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \ndes Hauptpersonalrat Verwaltung \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Kultus \nvertreten durch die Hauptpersonalratsvorsitzende \nHoyerswerdaer Straße 1, 01099 Dresden \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \nbeteiligt \n \n \nden Staatsminister im Sächsischen Staatsministerium für Kultus \nCarolaplatz 1, 01097 Dresden \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nÜberlassung Stellenbesetzungsplänen \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2 \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Heinlein, die ehrenamtliche Richterin Protze sowie den ehrenamtli-\nchen Richter Schulz \nam 12. August 2021 \n \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 24. November 2017 - 9 K 1380/17 - wird zurückgewiesen. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. \nDie Beteiligten streiten um die Pflicht des Antragstellers zur Herausgabe von Stellen-\nbesetzungsplänen zu Beginn der Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 \nAbs. 3 SächsPersVG. \nBereits 2001 war zwischen den Beteiligten strittig, in welchem Umfang dem Antragstel-\nler Stellenbesetzungspläne für den Geschäftsbereich Verwaltung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Kultus auszuhändigen seien. Da sich der Dissens nicht ausräu-\nmen ließ, leitete der Antragsteller unter dem 2. August 2002 ein Beschlussverfahren \nein und stellte beim Verwaltungsgericht Dresden folgenden Antrag: \n„Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner die jeweils aktuellen geltenden \nStellenbesetzungspläne für das Sächsische Staatsministerium für Kultus, der \nLandeszentrale für politische Bildung, der Regionalschulämter, der Sächsi-\nschen Akademie für Lehrerfortbildung, des Comenius-Institutes und der Staat-\nlichen Seminare an den Antragsteller herauszugeben habe, wobei die Stellen-\nbesetzungspläne den Namen des Beschäftigten, die Angaben zu seiner Funk-\ntion und Vergütung, den Ort inklusive Tätigkeitsbereich der Beschäftigung (z.B. \nRSA Leipzig, Abteilung…., Referat….) und sonstige für die Personalbedarfsbe-\nrechnung wesentlichen Angaben (z. B. hinsichtlich anstehender Versetzungen, \nUmsetzungen und/oder Abordnungen, hinsichtlich des Umfangs der Freistel-\nlungen oder der Dauer von z.B. Erziehungsurlauben und Angaben über Teil-\nzeitbeschäftigungen etc.) sowie vorhandene freie Stellen zu beinhalten haben.“ \nMit Beschluss vom 8. August 2003 (PL 9 K 2829/03) stellte das Verwaltungsgericht \ndaraufhin fest: \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n3 \n„Es wird festgestellt, dass der Beteiligte (Antragsgegner) die jeweils aktuellen \ngeltenden Stellenbesetzungspläne bis einschließlich A 15 und den entspre-\nchenden Vergütungsgruppen für Angestellte für das Sächsische Staatsministe-\nrium für Kultus, der Landeszentrale für politische Bildung, der Regionalschul-\nämter, der Sächsischen Akademie für Lehrerfortbildung, des Comenius-Instituts \nund der Staatlichen Seminare an den Antragsteller herauszugeben habe, wobei \ndie Stellenbesetzungspläne den Namen des Beschäftigten, die Angaben zu sei-\nner Funktion und Vergütung, den Ort inklusive Tätigkeitsbereich der Beschäfti-\ngung und sonstige für die Personalbedarfsberechnung wesentlichen Angaben \nsowie vorhandene freie Stellen zu beinhalten hätten.“ \nMit Beschluss vom 23. Februar 2006 - PL 9 B 692/03 - ließ das Sächsische Oberver-\nwaltungsgericht die Beschwerde des Antragstellers zu. Das Beschwerdeverfahren vor \ndem Sächsischen Oberverwaltungsgericht wurde am 12. Oktober 2006 mit dem fol-\ngenden Vergleich beendet: \n„Der Beteiligte verpflichtet sich, dem Antragsteller die von ihm geführten Unter-\nlagen zur Personalbedarfsberechnung und den Stellenplan für den Bereich der \nStaatlichen Seminare (Besoldungsgruppen bis einschließlich A 15 und entspre-\nchende Vergütungsgruppen für Angestellte) und für die Bereiche der Regional-\nschulämter, des Comenius-Instituts und der Sächsischen Akademie für \nLehrerfortbildung (jeweils für Besoldungsgruppen des höheren Dienstes bis ein-\nschließlich A 15 und entsprechende Vergütungsgruppen für Angestellte) zur \nWahrnehmung von dessen Beteiligungsrechten jeweils vierteljährlich aktuali-\nsiert auf Dauer zu überlassen. \nDer Antragsteller erklärt, dass er auf die dauerhafte Übertragung der entspre-\nchenden Unterlagen für den Bereich des Sächsischen Staatsministeriums für \nKultus und für den Bereich der Landeszentrale für politische Bildung verzichtet. \nDie Beteiligten sind sich darüber einig, dass in den zur Verfügung zu stellenden \nUnterlagen folgende Angaben enthalten sein müssen: Umfang von Freistellun-\ngen, Dauer von Elternzeit/Mutterschutz, Teilzeitbeschäftigung und Altersteilzeit \nund freie Stellen.“ \nIm Laufe des Jahres 2016 sprach der Antragsteller im Zusammenhang mit der Aufstel-\nlung des Doppelhaushalts 2019/2020 und dem Anhörungsverfahren nach § 73 Abs. 3 \nSächsPersVG die Überlassung des gesamten Stellenbesetzungsplans für den Ge-\nschäftsbereich Verwaltung an. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 machte der An-\ntragsgegner geltend, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Überlassung von Stel-\nlenbesetzungsplänen nicht bestünde. Hierbei bezog er sich auf den Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 (5 PB 21.15). \nDaraufhin hat der Antragsteller unter dem 1. Februar 2017 wiederum ein personalver-\ntretungsrechtliches Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden eingelei-\ntet, in dem er folgenden Antrag gestellt hat: \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4 \nEs wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet sei, dem Antragsteller \nzu Beginn der Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 3 Sächs-\nPersVG den gesamten Stellenbesetzungsplan (vergleichsweise) höherer bis \n(vergleichsweise) einfacher Dienst, Beamte und Arbeitnehmer für alle Dienst-\nstellen des Geschäftsbereiches der Verwaltung im Sächsischen Staatsministe-\nrium für Kultus zu übergeben. \nMit Beschluss vom 24. November 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit fol-\ngender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei bereits unzulässig. Zu dem Streitgegen-\nstand hätten die Beteiligten bereits eine bindende Vereinbarung vor dem Sächsischen \nOVG geschlossen. Der Rechtsstreit habe dieselbe Fragestellung betroffen. Sei - wie \nhier - der Streitgegenstand des erst- und des Folgeprozesses identisch, habe dies die \nUnzulässigkeit des Folgeprozesses zur Folge. Die materielle Rechtskraft der gerichtli-\nchen Entscheidung im vorangegangenen Verfahren bewirke für das nachfolgende Ver-\nfahren ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Prozesshindernis. Zwar sei der da-\nmalige Rechtsstreit nicht durch eine rechtskraftfähige gerichtliche Entscheidung been-\ndet worden, sondern die Beteiligten hätten einen Prozessvergleich geschlossen. An \ndiesen Prozessvergleich seien sie gebunden, solange sie sich von ihm nicht nach den \nRegeln zur Änderung bzw. Auflösung derartiger Vereinbarung gelöst hätten. Dies sei \nvorliegend nicht der Fall. Im Übrigen sei der geltend gemachte Anspruch auch nicht \nbegründet. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Anhörung nach § 73 Abs. 3 Sächs-\nPersVG die Überlassung personalisierter Stellenbesetzungspläne erfordere. \nDer Antragsteller hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 24. Novem-\nber 2017 (9 K 1380/17) - dem Antragsteller am 4. Januar 2018 zugestellt - Beschwerde \neingelegt, die er unter dem 5. März 2018 wie folgt begründet: Der Antrag sei zulässig. \nSeiner Zulässigkeit stehe nicht der Vergleich aus dem Jahre 2006 entgegen. Im vorlie-\ngenden Fall ginge es nicht um die dauerhafte regelmäßige vierteljährliche Überlassung \ndes gesamten Stellenbesetzungsplanes, sondern um die Übergabe des gesamten \nStellenbesetzungsplanes für den Geschäftsbereich Verwaltung im SMK im Rahmen \ndes Haushaltsaufstellungsverfahrens und des dann zum Zuge kommenden Anhö-\nrungsrechtes des Antragstellers nach § 73 Abs. 3 SächsPersVG. Da beim Freistaat \nSachsen nicht jährlich, sondern für alle zwei Jahre ein Doppelhaushalt aufgestellt \nwerde, gehe es hier nur um die Übergabe des gesamten Stellenbesetzungsplanes im \nzweijährigen Abstand. Der Antrag bestimme den Streitgegenstand. Nur über die vom \nAntragsteller mit dem Antrag bestimmte Streitfrage werde mit bindender Wirkung für \ndie Beteiligten entschieden. \n7 \n8 \n\n \n \n5 \nDer Antrag sei auch begründet. Gemäß § 73 Abs. 3 SächsPersVG sei der Personalrat \nvon der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag anzuhö-\nren. Sowohl für die Anhörung zur Personalplanung als auch für Anhörung zu Personal-\nanforderungen zum Haushaltsvoranschlag seien der Personalvertretung die zum Ver-\nständnis der Vorhaben erforderlichen Planungsdaten vorzulegen, über die die Dienst-\nstelle verfüge. Zu diesen Unterlagen gehörten auch die Stellenbesetzungspläne für den \ngesamten Geschäftsbereich Verwaltung des SMK. Beim SMK gebe es die sogenannte \n„Topfwirtschaft“, da zahlreiche Stellen niedrigerer Besoldungs- und Entgeltgruppen aus \nStellenmitteln für höhere Besoldungs- oder Entgeltgruppen vergütet würden. Im Hin-\nblick darauf seien Stellenbesetzungspläne notwendig, um den Mehr- oder Minderbe-\ndarf an bestimmten Planstellen richtig einschätzen zu können. Im Übrigen gehöre zu \neiner ordnungsgemäßen Personalplanung die Kenntnis darüber, wie viele Altersab-\ngänge anstünden, wie viele Kollegen langzeitkrank seien, ob Beförderungen vorgese-\nhen seien und welche Stelleninhaber sich in Mutterschutz oder Elternzeit befänden. \nDiese Kenntnis vermittelten nur die Stellenbesetzungspläne. Der Annahme, dass Stel-\nlenbesetzungspläne herauszugeben seien, stünde auch nicht der Beschluss des Säch-\nsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 (9 A 73/14 PL) und der Beschluss \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2016 (5 PB 21.15) entgegen. \nDer Antragsteller beantragt, \nder Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 24. November 2017 - 9 \nK 1380/17 - wird aufgehoben. \nEs wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller \nzu Beginn der Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 3 Sächs-\nPersVG den gesamten Stellenbesetzungsplan (vergleichsweise höherer bis \nvergleichsweise einfacher Dienst, Beamte und Arbeitnehmer) für alle Dienst-\nstellen des Geschäftsbereichs der Verwaltung im Sächsischen Staatsministe-\nrium für Kultus zu übergeben. \nDer Antragsgegner beantragt, \ndie Beschwerde wird zurückgewiesen. \nDie Beschwerde sei gemäß § 88 Abs. 2 SächsPersVG und § 89 Abs. 2 ArbGG als \nunzulässig zu verwerfen, da die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des \n§ 89 Abs. 2 ArbGG gerecht werde. Der Sachverhalt aus der ersten Instanz würde na-\nhezu wortgleich wiederholt. Die Beschwerdebegründung setze sich auch nicht mit den \ntragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander, vielmehr werde im \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6 \nWesentlichen der Vortrag der Vorinstanz wiederholt. Im Übrigen sei über die Streitfrage \nbereits eine vergleichsweise Einigung erzielt worden. In dem Ausgangsverfahren, das \ndem Vergleich zugrunde gelegen habe, habe sich der Feststellungsantrag auf die „je-\nweils aktuell geltenden Stellenbesetzungspläne“ ohne Benennung eines Wiederho-\nlungszyklus bezogen. Dementsprechend habe sich auch die Feststellung des Verwal-\ntungsgerichts Dresden in dem Beschluss vom 8. August 2003 auf die Herausgabe der \nStellenbesetzungspläne uneingeschränkt und ohne einen Wiederholungszyklus bezo-\ngen. In der Beschwerdeinstanz sei hilfsweise die quartalsweise Überlassung vom An-\ntragsteller beantragt worden. Von beiden Beteiligten seien damals Rechtsgrundlagen \ndes Sächsischen Personalvertretungsgesetzes herangezogen worden. Unter anderem \nhabe auch schon damals bereits § 73 Abs. 3 SächsPersVG als Anspruchsgrundlage \nfür den Antrag zur Diskussion gestanden. Dieser erfasse einen Anlass, der im Freistaat \nSachsen alle zwei Jahre stattfinde. \nDer mit dem Antrag verfolgte streitige Anspruch werde teilweise bereits erfüllt und be-\nstehe daher nicht mehr, da die Streitfrage insoweit geklärt sei. Der Antragsteller erhalte \ndie geforderten Unterlagen für den höheren Dienst aller Behörden - außer dem Kultus-\nministerium - quartalsweise und somit zwar nicht aus Anlass, aber rechnerisch auch \neinige Monate vor der Haushaltsaufstellung. Welche qualitativen oder quantitativen Un-\nterschiede bei den Unterlagen in Bezug auf den höheren Dienst bestehen sollten, wenn \ndiese in der Gesamtheit statt für die jeweiligen Behörden einzeln übergeben würden, \nerschließe sich nicht. Der Inhalt ändere sich dadurch nicht, ein Mehrwert sei durch die \nÜberlassung in der Gesamtheit nicht gegeben. Insoweit fehle dem Antrag schon das \nRechtsschutzbedürfnis. \nDer Antrag habe aber auch in der Sache keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass für \ndie Anhörung zur Personalplanung ein Anlass, nämlich eine konkrete Personalplanung \nseitens der Dienststelle erforderlich sei, zu der angehört werden könnte, könne sich \ndas Anhörungsrecht lediglich auf die Grundsätze der Personalplanung beziehen. An-\nsonsten würde ein Wertungswiderspruch zu den Personalanforderungen im Haushalts-\nvoranschlag vorliegen, die gemäß § 73 Abs. 3 Satz 3 SächsPersVG gleichgestellt \nseien. Denn für die Personalanforderung im Haushaltvoranschlag seien die Stellen-\npläne ausreichend und es sei kein Grund ersichtlich, warum der Tatbestand der Per-\nsonalplanung weitergehender sein und die personalisierten Stellenbesetzungslisten \numfassen sollte. Im Ergebnis sei der Auffassung des Verwaltungsgerichtes zuzustim-\nmen. \n13 \n14 \n\n \n \n7 \nUnter dem 11. Juni 2018 hat der Antragsteller repliziert und zu dem Vorbringen des \nAntraggegners wie folgt Stellung genommen: Die Beschwerde sei sehr wohl zulässig. \nDa sie nicht auf neue Tatsachen gestützt werde, sei die Wiederholung des erstinstanz-\nlich vorgetragenen Sachverhaltes unschädlich. Die Beschwerde sei auch ordnungsge-\nmäß begründet worden. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antrag \nunzulässig sei, weil über den dem Verfahren zugrundeliegenden Streitgegenstand be-\nreits eine die Beteiligten weiterhin bindende Vereinbarung vorliege, habe der Antrag-\nsteller in seiner Beschwerdeschrift das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11. De-\nzember 2001 - 9 AZR 435/00 - entgegengesetzt. Hierauf habe der Antragsteller im \nerstinstanzlichen Verfahren noch nicht Bezug genommen. Er habe sich auch mit dem \nArgument des Verwaltungsgerichts Dresden zu § 73 Abs. 3 SächsPersVG auseinan-\ndergesetzt und ausgeführt, warum der Auffassung nicht zu folgen sei. Mit Nennung \neiner Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die der Auffassung des Verwaltungs-\ngerichts Dresden entgegenstehe, sei eine hinreichende Auseinandersetzung mit der \nArgumentation des Verwaltungsgerichtes erfolgt. Im Übrigen habe der Antragsteller die \nGrundsätze zu einer ordnungsgemäßen Personalplanung in der Beschwerdebegrün-\ndung anders dargestellt als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Dessen unge-\nachtet sei aber die Beschwerde auch begründet. Der Streitgegenstand des Verfahren \nwerde durch den Antrag des Antragstellers bestimmt. Hier werde etwas Anderes be-\ngehrt als im Verfahren, das durch Vergleich beendet worden sei. Damals sei es ihm \nursprünglich nicht nur darum gegangen, die Stellenbesetzungspläne alle zwei Jahre zu \nerhalten. Das habe ihm im Gegensatz zu heute nicht genügt. Vielmehr habe er damals \nzu erreichen versucht, die Stellenbesetzungspläne immer dann zu erhalten, nachdem \nsie aktualisiert worden seien. Zur Begründung des Anspruchs sei damals auf verschie-\ndene Vorschriften Bezug genommen worden. Auch sei § 73 Abs. 3 SächsPersVG be-\nnannt worden; allerdings sei dies nur geschehen, um zu belegen, dass der Antragstel-\nler einen Anspruch darauf habe, die Stellenbesetzungspläne zu erhalten, sobald diese \naktualisiert worden seien. Das Augenmerk habe dabei in erster Linie nicht auf § 73 Abs. \n3 SächsPersVG, sondern insbesondere auf die regelmäßig stattfindenden personellen \nEinzelmaßnahmen gelegen. Eine teilweise Erfüllung des erhobenen Anspruches durch \ndie quartalsmäßige Überlassung der Stellenbesetzungspläne für den gesamten höhe-\nren Dienst im Geschäftsbereich Verwaltung im SMK werde nicht gesehen. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genom-\nmen. \n \n15 \n16 \n\n \n \n8 \nII. \n1. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere hat die Beschwerdebegründung den not-\nwendigen Inhalt im Sinn von § 87 Abs. 2 Satz 1, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i. V. m. \n§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. \nDanach verlangt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung die Bezeichnung der \nUmstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange-\nfochtene Entscheidung ergibt, und muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen \nArgumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wen-\ndungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf be-\nschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch \nsoll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung \nim Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage \ndurchdenkt (BAG, Beschl. v. 23. Februar 2021 - 1 ABR 33/19 -, juris Rn. 11, m. w. N.). \nDiesen Anforderungen hat der Antragsteller mit seinen Ausführungen im Zusammen-\nhang mit seiner Beschwerde ersichtlich entsprochen. Insbesondere geht sie - entgegen \nder Auffassung des Beschwerdegegners - hinreichend auf die Argumentation des Ver-\nwaltungsgerichts ein, das seinen Beschluss nur sehr kurz begründet hat. \n2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \n2.1 Der Antrag ist bereits unzulässig. \n2.1.1 Soweit der Antragsteller in diesem Verfahren die Feststellung beansprucht, dass \nder Antragsgegner verpflichtet sei, ihm den Stellenbesetzungsplan für das Ministerium \nin Bezug auf alle der Verwaltung zugeordneten Stellen zu Beginn der Einleitung des \nAnhörungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 3 SächsPersVG zu übergeben, verstößt er ge-\ngen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens und sein Antrag ist dementspre-\nchend unzulässig (vgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 19. Mai 2021 - 7 A 2572/19 -, juris \nRn. 8). \nMit einem Prozessvergleich geben die Beteiligten gegenseitig nach und der Kläger o-\nder Antragsteller verzichtet hiermit im Regelfall auf ein Teil der ursprünglich vor Gericht \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n9 \ngeltend gemachten Ansprüche. Ein solcher Verzicht kann ausdrücklich im Ver-\ngleichstext geregelt sein oder konkludent ausgesprochen worden sein. Soweit ein Be-\nteiligter sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs einlässt, mit dem ursprünglich \ngeltend gemachte Ansprüche nicht erfüllt werden, verzichtet er im Regelfall insoweit \nkonkludent auf diese Ansprüche, wenn sich aus dem Vergleichstext kein ausdrückli-\ncher Verzicht ergibt. Soweit ein Antragsteller in einem gerichtlichen Verfahren Ansprü-\nche geltend macht, auf die er im Zusammenhang mit einem noch fortbestehenden Pro-\nzessvergleich bereits verzichtet hat, ist sein Antrag unzulässig, weil der Antragsteller \nhiermit gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens verstößt (OVG NRW a. a. \nO.). So liegt der Fall hier. \nAuf den hier in Rede stehenden Anspruch hat der Antragsteller im Zusammenhang mit \ndem Prozessvergleich vom 12. Oktober 2006 bereits verzichtet. In dem Verfahren, das \ndurch diesen Prozessvergleich beendet wurde, hatte der Antragsteller ursprünglich \nauch die Feststellung beansprucht, dass der Antragsgegner die jeweils aktuellen gel-\ntenden Stellenbesetzungspläne für das Sächsische Staatsministerium für Kultus an ihn \nherauszugeben und dabei auch eine Reihe von persönlichen Daten der Beschäftigten \nanzugeben habe. Mit dem in Rede stehenden Prozessvergleich ist dieser Anspruch \njedoch nicht erfüllt worden. \nAn dieser rechtlichen Einschätzung ändert nichts der Umstand, dass der Antragsteller \nin diesem Verfahren die Vorlage der Stellenbesetzungspläne nur alle zwei Jahre be-\ngehrt und nicht - wie früher - geltend macht, dass ihm die Pläne nach einer Aktualisie-\nrung stets zur Verfügung gestellt werden müssten. Hätte sich der Antragsteller mit sei-\nnem Begehren im früheren Verfahren durchgesetzt, dann hätten ihm die - auch hier - \nvon ihm begehrten Informationen zur sinnvollen Ausübung seines Anhörungsrechts im \nZusammenhang mit der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvor-\nanschlag auch zur Verfügung gestanden. Insoweit hat der Antragsteller mit dem in \nRede stehenden Vergleich gleichsam auch auf den hier gelten gemachten Anspruch \nverzichtet. \n2.1.2 Soweit der Antragsteller in diesem Verfahren die Feststellung beansprucht, dass \nder Antragsgegner verpflichtet sei, ihm den Stellenbesetzungsplan für den nachgeord-\nneten Bereich des Ministeriums in Bezug auf alle der Verwaltung zugeordneten Stellen \nzu Beginn der Einleitung des Anhörungsverfahrens gemäß § 73 Abs. 3 SächsPersVG \nzu übergeben, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Soweit er hiermit etwas begehrt, auf \ndas er bereits einen Anspruch aus dem in Rede stehenden Vergleich hat, fehlt ihm das \n24 \n25 \n26 \n\n \n \n10\nRechtschutzinteresse. Werden Ansprüche aus dem Vergleich durch den Antragsteller \nnicht erfüllt, so hat der Antragsteller die Möglichkeit, diese Ansprüche - außerhalb die-\nses Verfahrens - gerichtlich geltend zu machen. Mit dem hier in Rede stehenden An-\ntrag macht der Antragsteller zum Teil auch Ansprüche geltend, auf die er im Vergleich \nvom 12. Oktober 2006 bereits verzichtet hat. In dem Verfahren, das durch diesen Pro-\nzessvergleich beendet wurde, hatte der Antragsteller ursprünglich auch begehrt, Stel-\nlenbesetzungspläne für alle Besoldungs- und Vergütungsgruppen im nachgeordneten \nBereich zu erhalten. Dieser Anspruch ist durch den in Rede stehenden Vergleich nur \nteilweise erfüllt worden. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Antrag unzulässig, weil der \nAntragsteller auch insoweit gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens ver-\nstößt. Daran ändert - wie oben bereits ausgeführt - nichts der Umstand, dass hier le-\ndiglich die Vorlage von Stellbesetzungsplänen im Zusammenhang mit der Aufstellung \ndes Haushalts begehrt wird. \nDamit bleiben die Wirkungen des als öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag i. S. v. §§ \n54 ff. VwVfG (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 106 Rn. 6 m. w. N.) zu \ncharakterisierenden Verzichts erhalten, bis der Vertrag insbesondere durch eine Kün-\ndigung gemäß § 60 VwVfG keine Bindung mehr entfaltet. \n2.3 Wäre der Antrag zulässig, wäre er jedenfalls unbegründet. \nDenn der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Nach § 73 \nAbs. 2 Satz 1 SächsPersVG, der nach § 87 Abs. 4 SächsPersVG für die Stufenvertre-\ntungen entsprechend gilt, hat der Dienststellenleiter die Personalvertretung zur Durch-\nführung ihrer Aufgaben u.a. rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihr sind hierfür \ndie für die Willensbildung der Personalvertretung erforderlichen Unterlagen und Infor-\nmationen zu übermitteln (§ 87 Abs. 4 i.V.m. § 73 Abs. 2 Satz 2 SächsPersVG). Die \nPflicht der Dienststelle, dem Personalrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erfor-\nderlichen Unterlagen vorzulegen, dürfte sich nicht auf die Wahrnehmung der in § 73 \nAbs. 1 SächsPersVG angesprochenen allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung \nbeschränken, sondern dürfte sich auch auf alle Informationen im Zusammenhang mit \nder Ausübung aller Aufgaben, Tätigkeits- und Beteiligungsrechte sowie mit der Anhö-\nrung gemäß § 73 Abs. 3 bis 7 SächsPersVG (Bieler, in: Vogelsang/Bieler/Kleff-\nner/Rehak, Landesvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, neueste Ergänzungs-\nlieferung 2021, § 73 Rn 48) beziehen. \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n11\nHiervon ausgehend sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch \naus § 73 Abs. 2 SächsPersVG nicht erfüllt. Nach § 73 Abs. 3 Satz 1 SächsPersVG ist \nvor der Weiterleitung von Personalanforderungen zum Haushaltsvoranschlag der Per-\nsonalrat anzuhören. Für die Personalvertretung ist die Überlassung von Stellenbeset-\nzungsplänen zur effizienten Wahrnehmung dieses Anhörungsrechts nicht notwendig. \nDie sich aus dem Stellenbesetzungsplan ergebende Zuordnung der Planstellen auf die \nBediensteten ist bei der Geltendmachung eines Personalmehrbedarfs im Zusammen-\nhang mit der Aufstellung des Haushalts keine relevante Größe. Fehl geht der Antrag-\nsteller mit seiner Auffassung, dass die Stellenbesetzungspläne zur Einschätzung des \nHaushaltsvoranschlages notwendig seien, weil nur sie Kenntnisse darüber vermittel-\nten, wie viele Altersabgänge anstünden, wie viele Kollegen langzeitkrank seien, ob Be-\nförderungen vorgesehen seien und welche Stelleninhaber sich in Mutterschutz oder \nElternzeit befänden. Denn diese Kenntnisse betreffen den Bestand der zur Verfügung \nstehenden Planstellen und einen Mehrbedarf an Planstellen in aller Regel nicht, son-\ndern sind vor allem notwendig für eine nachhaltige Stellenbewirtschaftung, zu der auch \ndie Topfwirtschaft gehört (vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 2. Juli 2015 - 9 A 73/14.PL \nn. v. Rn. 19). \nSoweit der Antragsteller für den geltend gemachten Anspruch § 73 Abs. 3 Satz 3 \nSächsPersVG fruchtbar macht, würde ihm der Erfolg ebenfalls versagt bleiben. Nach \ndieser Vorschrift gilt § 73 Abs. 3 Satz 2 SächsPersVG für die Personalplanung entspre-\nchend (Bieler, a. a. O. Rn. 86). Soweit also der Personalrat einer nachgeordneten \nDienststelle zur Personalplanung eine Stellungnahme abgibt, so muss diese Stellung-\nnahme mit der Personalplanung der übergeordneten Dienststelle vorgelegt werden. \nDiese Konstellation greift hier nicht Platz. \nEine Kostenentscheidung entfällt (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a \nAbs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG). \nDie Rechtsbeschwerde ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 \nSatz 1, § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, da kein Zulassungsgrund gegeben ist. \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde ange-\nfochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfas-\nsungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichts-\n30 \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n12\nhöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, so-\nlange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht er-\ngangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Ver-\nwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht \n(§ 88 Abs. 2 SächsPersVG i. V. m. §§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a \nAbs. 2 bis 5 ArbGG). \nDie Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schrift-\nlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim \nBundesfinanzhof (ERVVOBVerwG/BFH) vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) \neinzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Ab-\nschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. Innerhalb einer Notfrist von zwei Mona-\nten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die Beschwerde zu begründen. In der Be-\ngründung muss die Entscheidung, von der dieser Beschluss abweicht, bezeichnet wer-\nden. \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \n \n \n \nHeinlein \n \n \n \ngez.: \nProtze \n \n \n \nSchulz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487269","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-12/9-a-155-18-pl","cited_norms":[{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487269","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487269","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-12/9-a-155-18-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487269","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.781235+00:00"}}