{"status":"available","doknr":"OLD487268","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-13","aktenzeichen":"3 B 277/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 277/21 \n \n3 L 427/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \n1. den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge \nvertreten durch den Landrat \nSchloßhof 2/4, 01796 Pirna \n \n2. den Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \n09105 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n\n \n \n \n2 \nwegen \n \n \n \nErteilung einer Duldung; Verhinderung der Abschiebung; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum \nam 13. August 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 10. Juni 2021 - 3 L 427/21 - geändert. \nDer Antragsgegner zu 2 wird verpflichtet, den Antragstellern eine Wiedereinreise in die \nBundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. \nDer Antragsgegner zu 1 wird verpflichtet, den Antragstellern nach ihrer Wiedereinreise \nDuldungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens auf Erteilung von Auf-\nenthaltstiteln auszustellen. \nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Antragsgegner. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerden der Antragsteller haben im Ergebnis Erfolg. Die mit der Beschwerde \nvorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen \neine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \n1. Bei den Antragstellern handelt es sich um eine Familie georgischer Staatsangehö-\nrigkeit. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern der Antragsteller zu 3 bis 9. Die \nAntragsteller zu 1 und 2 reisten im Jahr 2013 mit ihren ältesten Kindern, den Antrag-\nstellern zu 3 und 4, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten hier Asyl. \nDie Asylanträge der Antragsteller wurden rechtskräftig - soweit ersichtlich - zuletzt im \nOktober 2020 abgelehnt. Der Antrag auf Asylanerkennung des Antragstellers zu 1 \n1 \n2 \n\n \n \n \n3 \nwurde mit Bescheid vom 8. Februar 2016 gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offen-\nsichtlich unbegründet abgelehnt, weil dieser seine Mitwirkungspflichten gröblich ver-\nletzt hätte. Die Antragsteller hielten sich bis zu ihrer Abschiebung am 10. Juni 2021 in \nihr Heimatland aufgrund von Gestattungen sowie ihnen teilweise letztmalig am 2. März \n2021 bis zum 2. September 2021 verlängerten Duldungen im Bundesgebiet auf. \nDie Antragsteller zu 1 und 2 waren erwerbstätig und erwirtschafteten hieraus ein Brut-\ntoeinkommen in Höhe von zuletzt 2.509,06 €. Nach Angaben der Prozessbevollmäch-\ntigten der Antragsteller erhielten die Antragsteller zu 1 und 2 zuletzt ein Bruttoeinkom-\nmen von 2.547,38 €. Nach der Berechnung des Antragsgegners zu 1 analog dem SGB \nII ergab sich für die Familie ein Bedarf in Höhe von 3.856,33 € für die Bedarfsgemein-\nschaft. Abzüglich der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge sowie jene nach \n§ 11b Abs. 1 SGB II ergab sich ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen in Höhe \nvon 1.720,98 €. \nDer Antragsteller zu 1 wurde mehrfach straffällig. In den Jahren 2013 und 2014 wurde \ner mehrfach wegen Diebstahls gemäß §§ 242, 243 StGB zu Geldstrafen sowie am \n14. Oktober 2014 zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die bis zum 29. Juni \n2018 zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung zum 11. Juli 2018 erlassen wurde. \nDarüber hinaus wurden mehrere Verfahren gemäß §§ 153, 153a StPO, 154 StPO mit \noder ohne Auflagen eingestellt. Wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im \nFebruar 2021 wurde der Antragsteller zu 1 zudem rechtskräftig zu einer Geldstrafe \nverurteilt. \nDie Antragstellerin zu 3 besuchte ausweislich einer Schulbescheinigung vom 3. August \n2020 die fünfte Klasse des Gymnasiums. Der Antragsteller zu 4 besuchte ausweislich \neiner Schulbescheinigung vom 31. Juli 2020 die Klasse drei der Grundschule. Der An-\ntragsteller zu 5 besuchte ausweislich einer Schulbescheinigung vom selben Tag zu \ndiesem Zeitpunkt die erste Klasse der Grundschule. Sie und die übrigen minderjährigen \nAntragsteller leben bei ihren Eltern. \nDer Antragsteller zu 1 legte dem Antragsgegner zu 2 am 31. Juli 2020 seinen am \n15. Januar 2017 ausgestellten georgischen Reisepass vor. Am selben Tag legte die \nAntragstellerin zu 2 ihren am 16. Januar 2017 ausgestellten georgischen Reisepass \nvor. \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n \n4 \nAm 11. November 2020 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller na-\nmens und in Vollmacht ihrer Mandanten gegenüber dem Antragsteller zu 1, diesen eine \nAufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, hilfsweise nach anderen in Betracht kom-\nmenden Rechtsgrundlagen zu erteilen. Die Antragsteller erneuerten ihre Anträge unter \nVerwendung der entsprechenden Antragsformulare, die bei dem Antragsgegner zu 1 \nam 9. April 2021 eingingen. Der Antragsgegner zu 1 hörte die Antragsteller mit Schrei-\nben vom 17. März 2021 zur vorgesehenen Ablehnung der Anträge an. Hierin wies er \ndarauf hin, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller zu 1 ein \nAusweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG entgegenstehe, weil die 2017 \nausgestellten Reisepässe erst im Juli 2020 der Ausländerbehörde vorgelegt worden \nseien. Darüber hinaus sei der Antragsteller zu 1 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe \nverurteilt worden, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt worden sei, was ein Aus-\nweisungsinteresse i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG verwirkliche. Eine besondere \nintegrative Leistung sei aufgrund der strafrechtlichen Vergangenheit des Antragstellers \nzu 1 und der Tatsache, dass er erst im Februar dieses Jahres erneut polizeilich in Er-\nscheinung getreten sei, nicht erkennbar. Zudem werde der Lebensunterhalt der Familie \nnach den hiesigen Unterlagen nicht überwiegend durch ein eigenes Erwerbseinkom-\nmen gesichert. Der Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft sei höher als das an-\nrechenbare Erwerbseinkommen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Arbeitsver-\ntrag des Antragstellers zu 1 ausgelaufen sei. Schließlich lägen für die Kinder keine \nReisepässe vor, womit die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt \nsei. \nDie Antragsteller wurden am 10. Juni 2021 in ihrer Wohnung in P. kurz nach 1:00 Uhr \ndurch Polizeibeamte aufgesucht und zum Flughafen nach L. gebracht. Das Flugzeug \nhob gegen 12:00 Uhr von der Rollbahn des Flughafens L. ab und landete im Verlauf \ndes Tages in der georgischen Hauptstadt T.. Die Antragsteller leben nach eigenen An-\ngaben derzeit bei ihren Eltern und Großeltern. \nAm selben Tag, um 10:14 Uhr, haben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht \nDresden Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Das Verwal-\ntungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom selben Tag (- 3 L 427/21 -) abgelehnt, \nda kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei, den das Gericht in der \nKürze der Zeit hätte überprüfen können. Die Familienmitglieder seien sämtlich zum Teil \nseit vielen Jahren nach negativem Ausgang ihrer Asylverfahren vollziehbar ausreise-\npflichtig. Der Antragsteller zu 1 sei mehrfach straffällig geworden. Dass für alle oder \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n \n5 \nzumindest einen Teil der Antragsteller ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltser-\nlaubnis nach § 25b AufenthG bestehe, lasse sich den gegenwärtig vorliegenden Un-\nterlagen nicht entnehmen. \nIhre Beschwerde vom 24. Juni 2021, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge in der \nWeise umstellen, sie im Wege der einstweiligen Verfügung sofort in die Bundesrepublik \nDeutschland zurückzuholen und ihnen Duldungen zu erteilen, hilfsweise festzustellen, \ndass die Abschiebung rechtswidrig gewesen sei, begründen sie mit Schriftsätzen vom \n8. Juli und 12. August 2021 zusammengefasst wie folgt: \nDie Abschiebung sei um 1:00 Uhr nachts vorgenommen worden und verstoße gegen \n§ 58 Abs. 7 AufenthG, wonach zur Nachtzeit die Wohnung nur betreten und durchsucht \nwerden dürfe, wenn Tatsachen vorlägen, aus denen zu schließen sei, dass die Ergrei-\nfung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt werde. Sol-\nche Umstände seien weder erkennbar noch vorgetragen. Die bloße Organisation der \nAbschiebung sei gemäß § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Tatsache in dem oben \ngenannten Sinn. Die Durchsuchung der Wohnung sei ohne richterlichen Beschluss er-\nfolgt. Zudem sei die Abschiebung unter Verstoß gegen § 4 Abs. 5 SächsHFKVO vor-\ngenommen worden. Hiernach würden für die Dauer des Verfahrens vor der Härtefall-\nkommission unmittelbare Rückführungsmaßnahmen des Ausländers ausgesetzt. Am \nVormittag des 10. Juni 2021 sei die Sächsische Härtefallkommission eingeschaltet wor-\nden, die sich mit einer einfachen Mehrheit für eine Befassung entschieden habe. Me-\ndienberichten zufolge sei das Sächsische Staatsministerium des Innern eine Stunde \nvor Abflug der Maschine darüber informiert worden, dass eine Entscheidung ausstehe. \nZehn Minuten vor dem Abflug habe die erforderliche einfache Mehrheit von fünf Stim-\nmen entschieden, sich mit dem Fall befassen zu wollen. \nDie Abschiebung hätte vor Bescheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltser-\nlaubnissen nicht vollzogen werden dürfen. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Der Antragsteller zu 1 habe \nsich bereits seit mehr als sechs Jahren ununterbrochen gestattet und zum Schluss ge-\nduldet in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Der Lebensunterhalt der An-\ntragsteller sei durch die Erwerbstätigkeit überwiegend gesichert gewesen. Die Strafta-\nten, die dem Antragsteller zu 1 entgegengehalten würden, datierten aus den Jahren \n2013 und 2014; in der Folgezeit habe er weder weitere Diebstahlsdelikte noch andere \nvorsätzliche Straftaten begangen. Bei der Verurteilung im Februar 2021 handle es sich \nnicht um eine Vorsatztat. Der Antragsteller zu 1 bemühe sich um die Nachholung der \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n \n6 \nFahrerlaubnisprüfung in Deutschland, so dass auch in Zukunft keine weiteren gleich-\nartigen Straftaten zu erwarten seien. Das Strafgericht hätte die eingestellten Verfahren \nnicht miteinbeziehen dürfen. Die Tatsache, dass die Antragsteller zu 1 und 2 die Vor-\nlage ihrer Reisepässe bis zum Jahr 2020 herausgezögert hätten, sei unerheblich, da \nnicht kausal. Ein Ausreisehindernis habe bis zum Abschluss der Asylverfahren der An-\ntragstellerin zu 2 und weiterer Antragsteller Ende 2020 nicht aufgrund fehlender Reise-\npässe, sondern aufgrund eines damit bestehenden familiären Abschiebungshindernis-\nses bestanden. Der Regelung von § 25b AufenthG sei immanent, dass die Antragsteller \naus einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus heraus eine Aufenthaltserlaubnis bean-\ntragen könnten. Der Ausweisungsgrund des § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG läge mangels \nvollständiger Hinweise nicht vor. \nSchließlich sei die Abschiebung ohne hinreichende Berücksichtigung des Kindeswohls \njedenfalls bei den schulpflichtigen Kindern und damit auch für den Rest der Antragstel-\nler vorgenommen worden. Die Kinder der Antragsteller zu 1 und 2 seien im Bundesge-\nbiet bestens integriert und teilweise schulpflichtig. Aus § 25a AufenthG ergebe sich, \ndass der Gesetzgeber es grundsätzlich für schützenswert erachte, wenn ein vierjähri-\nger erfolgreicher Schulbesuch vorliege. \nDie Abschiebung sei schließlich vorgenommen worden, ohne dass sichergestellt ge-\nwesen sei, dass die Antragsteller nach ihrer Ankunft in Georgien über ausreichend \nBarmittel und eine Unterkunft verfügten. Sie hätten bei der Ankunft nur 15 € Barmittel \ngehabt und seien ohne jedwede Vorbereitung nicht in der Lage gewesen, eine ange-\nmessene Unterkunft zu organisieren. Daher sei der Abschiebungsvorgang unverhält-\nnismäßig gewesen. Es handele sich dabei nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschie-\nbungshindernis, da es sich hier noch um eine Überbrückungszeit handle. Die behörd-\nliche Abschiebemaßnahme habe im Herkunftsstaat fortgewirkt. \nDurch die rechtswidrige Abschiebung ergebe sich ein Folgenbeseitigungsanspruch, \nder zur Antragsumstellung berechtige. \n2. Das Vorbringen und die anhand der beigezogenen Behördenakten festzustellenden \nUmstände führen zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und \nzur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im tenorierten Umfang. \n \n13 \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n \n7 \nDies ergibt sich aus Folgendem: \n2.1 Die Antragsänderung im Beschwerdeverfahren und die Hauptbegehren sind zuläs-\nsig. \nAus dem Grundsatz der Gesetz- und Rechtmäßigkeit der Verwaltung kann sich ein \nFolgenbeseitigungsanspruch ergeben, wenn durch den Vollzug der Vollstreckungs-\nmaßnahme, hier die Abschiebung der Antragsteller, ein subjektives Recht des Betroffe-\nnen verletzt ist, in dessen Folge ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden \nist (SächsOVG, Beschl. v. 5. Februar 2020 - 3 B 335/19 -, juris Rn. 7 m. w. N.). \n2.2 Die in der Beschwerdeinstanz teilweise in diesem Sinn geänderten Anträge sind \nauch begründet. \nDie Abschiebung der Antragsteller war rechtswidrig, da den Antragstellern zu 3 und 4 \nnach der zum Zeitpunkt der Abschiebung für das Gericht ersichtlichen Sach- und \nRechtslage ein Anspruch auf eine verfahrensbezogene Duldung zugestanden haben \ndürfte. Es war nämlich nicht offensichtlich auszuschließen, dass ihnen ein mit ihren \nbeim Antragsgegner zu 1 gestellten Anträgen auch geltend gemachter Anspruch auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG zustand (2), und, dass die \nübrigen Antragsteller Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG hatten (3). Damit entstand durch die Abschiebung ein andauernder \nrechtswidriger Zustand, der den Antragstellern im Wege der Folgenbeseitigung eine \nWiedereinreise ermöglicht. Den Antragstellern sind nach ihrer Wiedereinreise erneut \nDuldungen auszustellen bzw. es sind die ihnen erteilten Duldungen zu verlängern (5). \n(1) Die Abschiebung der Antragsteller war nicht unter Verstoß gegen § 58 Abs. 7 Auf-\nenthG durchgeführt worden. \nGemäß § 58 Abs. 7 AufenthG darf zur Nachtzeit die Wohnung nur betreten oder durch-\nsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergrei-\nfung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Or-\nganisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinn von Satz 1. Organisatorische \nRahmenbedingungen, die weder durch die zuständige Behörde noch durch bei der Ab-\nschiebung beteiligte sonstige deutsche Behörden beeinflusst werden können und da-\nmit deren Organisationsspielraum begrenzen, sind keine organisatorischen Gründe i. \nS. d. Regelung des § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG (OVG NRW, Beschl. v. 18. März 2021 \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n \n8 \n- 18 E 221/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung \nStand: März 2021, § 58 Rn. 80). \nZwar ist es unstrittig, dass die mit der Durchführung der Abschiebung beauftragten \nPolizeibeamten die Wohnung der Antragsteller am 10. Juni 2021 gegen 1:00 Uhr \nnachts betraten. Allerdings hat der Antragsgegner zu 2 in seiner Erwiderung mit Schrift-\nsatz vom 5. August 2021 darauf hingewiesen, dass die Flugzeiten und der Abflugort \nfür ihn nicht steuerbar gewesen seien, da die Antragsteller vom georgischen Staat auf \nder Grundlage eines mit der Europäischen Union geschlossenen Rückübernahme-\nübereinkommens abgeholt worden seien. Die Zuführungszeiten an die Bundespolizei \nrichteten sich nach den Abflugzeiten und damit nach den Vorgaben des Herkunftslan-\ndes Georgien. Bei der Abschiebung der Antragsteller sei der Übergabetermin an die \nBundespolizei von 6:00 bis 9:00 Uhr am Flughafen L. sowie der planmäßige Abflugter-\nmin für 12:00 Uhr vorgegeben worden, ohne dass der Antragsteller zu 2 hierauf Ein-\nfluss habe nehmen können. Die Sammelrückführung nehme mehrere Stunden in An-\nspruch. Dies sei auch darauf zurückzuführen, dass alle Betroffenen nochmals auf An-\nhaltspunkte für eine fehlende Reisefähigkeit untersucht und Abschiebungen unter \nCorona-Bedingungen und Berücksichtigung entsprechender Vorsorgemaßnahmen \ndurchgeführt werden müssten. Auch der Antragsteller zu 1 sei ärztlich untersucht wor-\nden. \nHiernach handelt es sich bei den dem Antragsgegner zu 2 vorgegebenen Abflugzeiten \num organisatorische Rahmenbedingungen, die auf einem auf europäischer Ebene ge-\nschlossenen Rückführungsübereinkommen basierten, nicht von ihm beeinflusst wer-\nden konnten und somit seinen Organisationsspielraum begrenzten. Dass die frühzei-\ntige Abschiebung ergänzend auch damit begründet wird, dass sich die Antragsteller zu \n1 und 2 nach 6:00 Uhr wegen ihrer Arbeit nicht mehr in der Wohnung befunden hätten, \ntritt demgegenüber zurück, weil der Hinweis auf nicht steuerbare Rahmenbedingungen \nselbständig tragend die Maßnahme zur Nachtzeit rechtfertigte. Nachdem der Antrags-\ngegner zu 2 auch nachvollziehbar dargelegt hat, dass wegen der Vorbereitungsmaß-\nnahmen für die Durchführung der Abschiebung ein erheblicher Zeitkorridor zur Verfü-\ngung stehen musste, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Abschiebungsmaßnahme \nan dem mehr als 140 km vom Flughafen L. entfernten Wohnort der Antragsteller bereits \nelf Stunden vorher beginnen musste. Dass die Antragsteller in einer freiheitsentziehen-\nden Weise zum Flughafen verbracht worden waren, ergibt sich aus dem bisherigen \nVorbringen nicht. Denn die Freiheitsbeschränkungen der Antragsteller gingen nach \n24 \n25 \n\n \n \n \n9 \nderzeitiger Kenntnis nicht über das Maß hinaus, das im Zuge der Abschiebung uner-\nlässlich war (Hailbronner/Fritzsch, a. a. O. § 58 Rn. 70 f. m. w. N.). Aus § 58 Abs. 4 \nSatz 1 AufenthG ergibt sich des weiteren, dass die zuständige Behörde den abzuschie-\nbenden Ausländer zum Flughafen verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzfristig fest-\nhalten darf. \nFür eine Durchsuchung, nämlich die ziel- und zweckgerichtete Suche nach Personen \noder Sachen in der Wohnung, um dort etwas planmäßig aufzuspüren, was der Inhaber \nder Wohnung nicht von sich aus offenlegen oder herausgeben will (Hailbronner, a. a. \nO. Rn. 75 ff. m. w. N.), ist nichts vorgetragen. Vielmehr hat der Antragsgegner zu 2 \nunbeanstandet vorgetragen, dass die Antragsteller den Einsatzkräften des Polizeire-\nviers P. die Wohnungstür freiwillig geöffnet und sich als die gesuchten Personen zu \nerkennen gegeben hätten. Die Wohnung habe nicht durchsucht werden müssen. \n(2) Allerdings stand den Antragstellern zu 3 und 4 nach der Sach- und Rechtslage zum \ninsoweit maßgeblichen Zeitpunkt, der Durchführung der Abschiebung am 10. Juni \n2021, wohl ein Anspruch auf Erteilung einer verfahrensbezogenen Duldung zu. \n(a) Die Antragsgegner gehen mit ihrer Auffassung fehl, dass den Antragstellern zu 3 \nund 4 schon kein Anspruch zustand, die rechtskräftige Entscheidung über ihre Anträge \nauf Gewährung eines Aufenthaltstitels im Inland abwarten zu dürfen. \nGrundsätzlich scheidet zwar aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer \nDuldung für die Dauer des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus. Der \nGesetzgeber hat durch die Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zum Ausdruck \ngebracht, dass er nur in den Fällen, in denen ein Ausländer vor Ablauf seines Aufent-\nhaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels be-\nantragt, ein Bleiberecht bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde zugesteht \n(SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. Ok-\ntober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, \njuris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 -, juris Rn. 6; OVG \nLSA, Beschl. v. 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 28. Februar 2006 - OVG 7 S 65.05 -, juris Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier \nnicht vor, da die Antragsteller noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels waren und \nschon aus diesem Grund die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht \nzu ihren Gunsten eingreifen konnte. \n26 \n27 \n28 \n29 \n\n \n \n \n10\nEine Ausnahme kommt zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 \nAbs. 4 GG jedoch auch in Betracht, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine \nausländerrechtliche Regelung - die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus-\nsetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (OVG NRW, a. a. O. Rn. 9). \nDies ist etwa anzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG, soweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bun-\ndesgebiet ermöglicht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, \njuris Rn. 10) oder unter Umständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 \nSatz 2 AufenthG gegeben sind (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O., und \nBeschl. v. 8. Oktober 2020 a. a. O.; Beschl. v. 16. März 2021 - 3 B 93/21 -, juris Rn. \n12). \nZu diesen Regelungen gehört auch der Aufenthaltstitel nach § 25a Abs. 1 AufenthG, \nder eine Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsen-\nden festlegt. Der Aufenthaltstitel setzt unter anderem einen in der Regel seit vier Jahren \nerfolgreichen Besuch einer Schule voraus (§ 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die \nVoraussetzung, die einen Beleg für eine gute Integration darstellt, würde ins Leere lau-\nfen, wenn dem Jugendlichen oder Heranwachsenden zugemutet werden würde, die \nsich möglicherweise über mehrere Jahre hinziehende Erteilung der Aufenthaltserlaub-\nnis vom Ausland aus betreiben zu müssen. Damit würde das gesetzgeberische Ziel, \ndem Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Schulkarriere im Bundesgebiet und \ndamit eine bestmögliche Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zu ermögli-\nchen, geradezu in sein Gegenteil verkehrt werden (in diesem Sinn auch OVG Lüne-\nburg, Beschl. v. 21. Februar 2018 - 13 ME 56/18 -, juris Rn. 4). \n(b) Die Voraussetzungen für den Titelerwerb sind im vorliegenden Fall nicht offensicht-\nlich zu verneinen. Dies ergibt sich aus Folgendem: \nGemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem jugendlichen oder heranwachsenden \nAusländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich u. a. seit vier Jahren \nununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesge-\nbiet aufhält und er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule \nbesucht hat. Solange sich der Jugendliche oder Heranwachsende in einer schulischen \nAusbildung befindet, schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicher-\nstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus \n(§ 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist zu versa-\ngen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher Angaben des Ausländers oder \n30 \n31 \n32 \n33 \n\n \n \n \n11\naufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt \nist (§ 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Darüber hinaus sind die allgemeinen Erteilungsvo-\nraussetzungen des § 5 AufenthG zu beachten. Die Voraussetzungen des § 25a Auf-\nenthG müssen zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-\nlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, hier zum Zeitpunkt der Abschiebung \nvorliegen. Das gilt grundsätzlich auch für die Voraussetzung, dass ein Antragsteller ein \ngeduldeter oder sich sonst erlaubt in Deutschland aufhaltender Ausländer sein muss \n(BayVGH, Beschl. v. 18. März 2021 - 19 CE 21.363 -, juris Rn. 9 m. w. N.). \nDie hiernach erforderlichen Voraussetzungen dürften bei den Antragstellern zu 3 und \nzu 4 zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen haben. Die beiden Antragsteller besuchten \nam 3. August 2020 bzw. am 31. Juli 2020 die fünfte Klasse des Gymnasiums bzw. die \ndritte Klasse der Grundschule. Zum Zeitpunkt der Abschiebung waren sie demnach \nmangels entgegenstehender Anhaltspunkte in der sechsten Gymnasiumsklasse bzw. \nder vierten Klasse der Grundschule. Dass der Schulbesuch nicht erfolgreich gewesen \nsein könnte, wird von den Antragsgegnern weder vorgetragen noch ist es aus den dem \nSenat vorliegenden Umständen ersichtlich. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die \nAntragstellerin zu 3 das Gymnasium besuchte, für eine erfolgreich verlaufende \nSchulkarriere, die auch zu einem Schulabschluss führt (zu den Kriterien einer erfolg-\nreichen Schulkarriere näher Burr, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsge-\nsetz, Loseblattsammlung Stand: Mai 2021, § 25a Rn. 13 ff. m. w. N.). Nichts Anderes \ngilt im Hinblick auf den Antragsteller zu 4. Dass dieser möglicherweise zum Zeitpunkt \nder Abschiebung am 10. Juni 2021 kurz vor Abschluss der vierten Schulklasse stand, \ndürfte unschädlich sein, da die Tatbestandsvoraussetzung nur regelhaft erfüllt sein \nmuss und im Übrigen nach allgemeinen Grundsätzen davon auszugehen ist, dass sie \nerst zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nvorliegen muss. \nDie beiden Antragsteller hielten sich auch seit wenigstens vier Jahren ununterbrochen \ngeduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf. Die Aufenthalts-\ngestattungen der beiden Antragsteller dürften zwar mit dem rechtskräftigen Abschluss \nihrer Asylverfahren Ende Oktober 2020 gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AsylG erlo-\nschen sein. Allerdings waren die Antragsteller zu 3 und 4 in dem der Antragstellerin zu \n2 am 2. März 2021 ausgestellten Nachweisdokument über die ihr erteilte Duldung ein-\ngetragen, so dass davon auszugehen ist, dass auch ihnen selbst an diesem Tag eine \nDuldung erteilt worden war. \n34 \n35 \n\n \n \n \n12\nIn der Zwischenzeit stand ihnen zumindest wohl ein Rechtsanspruch auf Erteilung ei-\nner Duldung zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. \n24; SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2020 - 3 B 201/20 -, juris Rn. 24). Ihren Eltern \nwaren ausweislich der Behördenakte am 2. März 2021 letztmals bis zum 2. September \n2021 aus sonstigen Gründen Duldungen erteilt worden. Wie sich aus dem dem Antrag-\nsteller zu 1 am 1. September 2020 ausgestellten Nachweisdokument über die ihm er-\nteilte Duldung ergibt, waren hierin die Antragsteller zu 5 bis 8 eingetragen worden. \nDass die Antragsteller zu 3 und 4 (wie später bei der Antragstellerin zu 2 geschehen) \nnicht ebenfalls in ein Nachweisdokument eingetragen wurden, dürfte auf den Umstand \nzurückzuführen sein, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt noch über Aufenthaltsgestattun-\ngen verfügt hatten. Dies legt auch die der Antragstellerin zu 2 am 1. September 2020 \nerteilte, längstens bis zum 2. März 2021 gültige Aufenthaltsgestattung nahe, in deren \nNachweisdokument die Antragsteller zu 3 und 4 ebenfalls eingetragen sind. Obwohl \ndie Gestattungen mit dem rechtskräftigen Asylverfahrensabschluss erloschen waren, \norientierte sich der Antragsgegner zu 1 bei der Neuausstellung von Duldungen dabei \noffensichtlich an der ursprünglichen Dauer der Aufenthaltsgestattungen. Jedenfalls \nstand ihrer Abschiebung zu diesem Zeitpunkt entgegen, dass die Antragsteller zu 3 \nund 4 unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Familie gemäß Art. 6 GG nicht von \nihren Eltern getrennt werden durften und ihnen schon aus diesem Grund ein Anspruch \nauf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Seite stand. \n(c) Die übrigen Voraussetzungen von § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 AufenthG dürften \nebenfalls zu bejahen sein. Dass die Antragsteller zu 3 und 4 ergänzend von öffentli-\nchen Mitteln lebten, war gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG während ihrer schuli-\nschen Ausbildung unerheblich. Die ihren Eltern vorzuwerfenden falschen oder unvoll-\nständigen Angaben in Bezug auf die ihnen seit 2017 vorliegenden Reisepässe waren \ngemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG den Antragstellern zu 3 und 4 nicht zuzurechnen. \nSchließlich erfüllten sie wohl auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, soweit \ndiese auf § 25a AufenthG überhaupt anwendbar sind (hierzu näher Hailbronner, a. a. \nO. § 25a Rn. 26 ff. m. w. N.). \nInsbesondere dürfte der Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 25a AufenthG an die \nAntragsteller zu 3 und 4 nicht entgegengestanden haben, dass sie zum Zeitpunkt ihrer \nAbschiebung möglicherweise noch nicht über einen Reisepass gemäß § 5 Abs. 1 \nNr. 4 AufenthG verfügten. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für den Passbesitz ist der Zeit-\npunkt der letzten Behördenentscheidung über den Antrag bzw. im Fall des Rechts-\n36 \n37 \n38 \n\n \n \n \n13\nstreits der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz, nicht aber der Zeitpunkt der Antrag-\nstellung (Funke-Kayser, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz a. a. O. \n§ 5 Rn. 94 ff. m. w. N.). Davon, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Reisepässe der An-\ntragsteller zu 3 und 4 vorliegen würden, ist auszugehen. Die Antragstellerin zu 2 kün-\ndigte mit Schreiben an den Antragsgegner zu 1 vom 23. März 2021 an, dass die Familie \nAnfang Juni 2021 in der georgischen Botschaft in Berlin einen Termin zur Beantragung \nder georgischen Reisepässe für ihre Kinder vereinbart hätte. Die hierfür erforderliche \nVorlage von Original-Geburtsurkunden wurde mit E-Mail eines Mitarbeiters des An-\ntragsgegners zu 1 vom 30. März 2021 organisiert. Auch teilte die Prozessbevollmäch-\ntigte der Antragsteller mit E-Mail vom 7. April 2021 mit, dass die Reisepässe der Kinder \nim Juni 2021 erwartet würden. Daher ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Aus-\nstellung von Reisepässen an die Antragsteller zu 3 und 4 unmittelbar bevorstand. \nDie rechtskräftige Ablehnung ihrer Asylanträge stand gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Auf-\nenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels ebenfalls nicht entgegen. \n(3) Den Antragstellern zu 1 und 2 und 5 bis 9 stand zwar wohl kein Anspruch auf Ertei-\nlung einer verfahrensbezogenen Duldung in Hinblick auf die von ihnen begehrten Auf-\nenthaltstitel gemäß § 25b oder 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu (a, b). Allerdings dürften \nsie Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gehabt \nhaben (c). \n(a) Nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Auslän-\nders, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzt, ebenfalls eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden. Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass der Le-\nbensunterhalt der Eltern gemäß § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Bedarfsge-\nmeinschaft durch eine Erwerbstätigkeit gesichert ist. Dies war, wie sich aus den o. g. \nFeststellungen ergibt, nicht der Fall. Denn das Einkommen der Antragsteller zu 1 und \n2 erreichte unabhängig von seiner konkreten Höhe nicht den Bedarf für die insgesamt \nneunköpfige Familie. Bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, ist gemäß \n§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf den Bedarf der gesamten familiären Bedarfsgemein-\nschaft abzustellen (Burr, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz a. a. O. \n§ 25a Rn. 46 f. m. w. N.). \nDie Antragsteller zu 5 bis 9 unterfielen von vornherein nicht den Voraussetzungen des \n§ 25a Abs. 2 AufenthG. \n39 \n40 \n41 \n42 \n\n \n \n \n14\n(b) Der Antragsteller zu 1 dürfte nach summarischer Prüfung auch nicht über einen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25b AufenthG verfügt haben. \nDenn seiner Erteilung dürfte die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 \nNr. 2 AufenthG entgegenstehen, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf. \nZwar enthält § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG eine hiervon abweichende Regelung, wonach \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu versagen ist, wenn ein Ausweisungsinte-\nresse i. S. d. § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AufenthG besteht. Diese Vorausset-\nzungen lagen bei dem Antragsteller zu 1 ersichtlich nicht vor. Allerdings können bei \nVorliegen eines aktuellen Ausweisungsinteresses zu Lasten des Ausländers auch wei-\ntere Ausweisungsinteressen i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG herangezogen werden \n(Hailbronner, a. a. O. § 25b Rn. 53 ff. m. w. N.). \nOb ein solches Ausweisungsinteresse bei dem Antragsteller zu 1 schon deshalb vor-\nlag, weil er, worauf die Antragsgegner zutreffend hingewiesen haben, gemäß § 54 \nAbs. 2 Nr. 8 AufenthG seinen ihm 2017 ausgestellten Reisepass erst 2020 vorgelegt \nund daher trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchfüh-\nrung dieses Gesetzes zuständigen Behörden mitgewirkt hatte, ist zwar zweifelhaft. \nDenn in der ihm erteilten Belehrung im Rahmen der von der Familie beantragten Dul-\ndungen vom 29. August 2019, die der Antragsteller zu 1 wohl für alle Familienmitglieder \nzur Kenntnis genommen hatte, wurde - wie in dem Schriftsatz vom 12. August 2021 \nzutreffend ausgeführt - nicht auf die Möglichkeit einer Ausweisung hingewiesen (vgl. \nhierzu: Discher, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz a. a. O. § 55 alt \nRn. 286). \nJedenfalls hatte der Antragsteller zu 1 einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen \nVerstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begangen. An-\ngesichts der Straftaten, die zur rechtskräftigen Aburteilung gekommen sind, und unter \nHeranziehung der neuerlichen Straftat des Antragstellers zu 1 in diesem Jahr ist auch \ndavon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt seiner Abschiebung ein aktuelles \nAusweisungsinteresse bestand, weil noch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen \nwar (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 19 m. w. N.). \nDie vom Antragsteller zu 1 begangenen Straftaten dürften auch noch verwertbar ge-\nwesen sein, weil die Tilgungsfristen des § 46 Abs. 1 BZRG noch nicht abgelaufen wa-\nren. Denn gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 a BZRG beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre bei \nVerurteilungen zu einer Geldstrafe und Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten, \nwenn eine Vorverurteilung im Register eingetragen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a, b BZRG). \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n \n15\nDies dürfte jedenfalls bei einigen vom Antragsteller zu 1 begangenen Straftaten der \nFall gewesen sein. \nIm Hinblick auf die Antragstellerin zu 2 gilt wegen der Nichtvorlage ihres 2017 ausge-\nstellten Reisepasses das oben Gesagte gleichermaßen. Zwar lässt sich eine eigen-\nständige Belehrung in der zu der Antragstellerin zu 2 geführten Behördenakte nicht \nentnehmen. Der Antragsteller zu 1 dürfte aber auch für seine Frau die Hinweise zur \nKenntnis genommen haben, wie sich aus dem Vorgesagten ergibt. Auch dürften die \nAntragsteller zu 1 und 2 nicht gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG den Lebens-\nunterhalt ihrer Familie überwiegend durch Erwerbsstätigkeit haben sichern können. \nDenn die vom Antragsgegner zu 1 angestellte Berechnung und der darauf beruhende \nEinkommensvergleich legt nahe, dass mit der eigenen Erwerbstätigkeit nicht wenigs-\ntens die Hälfte des Lebensbedarfs der Familie abgesichert werden konnte. Sollten die \nAntragsteller ergänzend Sozialleistungen in Anspruch genommen haben, ist ange-\nsichts der Beschäftigungssituation der Antragsteller zu 1 und 2 auch nicht von vornhe-\nrein von einem nur vorübergehenden ergänzenden Bezug von Sozialleistungen i. S. v. \n§ 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (Familie mit minderjährigen Kindern) AufenthG zugehen, der \nausnahmsweise unschädlich war. \n(c) Allerdings hatten die Antragsteller zu 1 und 2 sowie zu 5 bis 9 zum Zeitpunkt ihrer \nAbschiebung wohl Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG. \nHiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung \naus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaub-\nnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen waren bei den vorgenannten Antragstellern ge-\ngeben, da eine familiäre Lebensgemeinschaft unter den Eltern und ihren Kindern be-\nstand. \nArt. 6 GG gewährt unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt, enthält jedoch die wert-\nentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu fördern und zu schüt-\nzen hat, und verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthalts-\nbeendende Maßnahmen die familiären Beziehungen des den weiteren Aufenthalt be-\ngehrenden Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet auf-\nhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Er-\nwägungen zur Geltung zu bringen. Es verstößt nicht gegen das Schutz- und Förde-\nrungsgebot des Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG, wenn den Betroffenen zugemutet wird, \n46 \n47 \n48 \n49 \n\n \n \n \n16\nin das jeweilige Heimatland zu übersiedeln, sofern nicht außerordentliche Umstände \neine Rückkehr in das gemeinsame Heimatland unzumutbar machen. Bei ausländi-\nschen Ehen und Familien hat der aufenthaltsrechtliche Schutz ein geringeres Gewicht \nals bei Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern. In diesem \nFall ist es den Familienangehörigen des Ausländers eher zuzumuten, ihm ungeachtet \nder zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland in den \ngemeinsamen Heimatstaat zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. Mai 1987, BVerfGE \n76, 1; BVerwG, Beschl. v. 10.4.1989 - 1 B 63.89 -, juris). \nNach diesen Grundsätzen steht den vorgenannten Antragstellern ein Anspruch auf \nAussetzung ihrer Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu. Alle Antrag-\nsteller führen eine familiäre Lebensgemeinschaft. Obwohl - wie sich aus den obigen \nAusführungen ergibt - den Antragstellern zu 3 und 4 ein Anspruch auf Erteilung eines \nTitels gemäß § 25a AufenthG zustehen dürfte, wären sie bei Abschiebung ihrer restli-\nchen Familie gezwungen gewesen, ihre schulische Karriere ohne ihre Eltern, die An-\ntragsteller zu 1 und 2, in Deutschland weiterzuführen. Eine solche Situation wäre für \nsie unzumutbar. Es leuchtet unmittelbar ein, dass die beiden elf- und zehnjährigen Kin-\nder ohne die familiäre Unterstützung nicht in der Lage wären, allein im Bundesgebiet \nzu leben. Verwandte, die die Antragsteller hätten aufnehmen können, sind nicht be-\nkannt. Daher waren und sind sie zwingend auf die elterliche Unterstützung und Für-\nsorge angewiesen, wenn sie das aus § 25a AufenthG folgende Bleiberecht in Anspruch \nnehmen wollen. Nichts Anderes gilt für die Antragsteller zu 5 bis 9. Diese Antragsteller \nsind alle unter zehn Jahre alt. Die Trennung von ihren Eltern würde gegen den Schutz \nder Familie aus Art. 6 GG verstoßen. Die Rückkehr in ihr Heimatland ohne sie wäre \nihnen ersichtlich nicht zumutbar. \n(d) Angesichts dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung, ob die Abschiebung \nder Antragsteller schon deshalb rechtswidrig war, weil sie gegen § 4 Abs. 5 der Ver-\nordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Härtefallkommission nach dem Auf-\nenthaltsgesetz (Sächsische Härtefallkommissionsverordnung - SächsHFKVO) vom \n6. Juli 2010 verstieß. \nHiernach werden für die Dauer des Verfahrens (vor der Sächsischen Härtefallkommis-\nsion) unmittelbare Rückführungsmaßnahmen des Ausländers ausgesetzt. Vorberei-\ntungshandlungen bleiben davon unberührt. Angesichts der dem Senat zur Verfügung \nstehenden Informationen kann derzeit nicht sicher beurteilt werden, ob die Sächsische \nHärtefallkommission zum Zeitpunkt der Abschiebung überhaupt schon ein Verfahren \n50 \n51 \n52 \n\n \n \n \n17\neingeleitet hatte, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt. Auch die Antragsteller haben sich \nnur auf Quellen gestützt, die nicht unmittelbar von der Sächsischen Härtefallkommis-\nsion stammen. In der Beschwerdebegründung weisen die Antragsteller auf einen Arti-\nkel der Sächsischen Zeitung vom 22. Juni 2021 hin. Aus ihm ergibt sich allerdings ge-\nnauso wenig wie aus einer Mitteilung der Prozessbevollmächtigten vom 10. Juni 2021 \ngegenüber der Bundespolizei am Flughafen L., zu welchem Zeitpunkt die Härtefall-\nkommission das Verfahren eingeleitet hatte. \nEs trifft allerdings nicht zu, dass die Abschiebung der Antragsteller bereits mit Flugbe-\nginn abgeschlossen war. Vielmehr ist die Abschiebung auf dem Luftweg grundsätzlich \nerst dann vollzogen, wenn der Ausländer die Transitzone des Zielflughafens verlassen \nhat und sich wieder im Hoheitsgebiet des Abschiebungszielstaats befindet (OVG NRW, \nBeschl. v. 15. August 2018 - 17 B 1029/18 -, juris Rn. 15 ff. m. w. N.). Dies war zu dem \nZeitpunkt, zu dem die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Antragsgegner zu \n2 über eine mögliche Befassung der Sächsischen Härtefallkommission informierte, \nnoch nicht der Fall gewesen. Allerdings sieht der Senat angesichts der ihm zur Verfü-\ngung stehenden Informationen keine Möglichkeit, die konkreten Umstände einer Be-\nfassung der Härtefallkommission im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsstreits weiter \naufzuklären. \nNichts Anderes gilt, soweit die Antragsteller die Rechtswidrigkeit der Abschiebemaß-\nnahme daraus ableiten, dass sie gleichsam mittellos und unvorbereitet in ihr Heimat-\nland abgeschoben worden seien. Unabhängig davon, wann die konkrete Abschie-\nbungsmaßnahme ihr Ende findet, hat der Antragsgegner zu 2 in seiner Beschwerde-\nerwiderung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass sie wenigstens mit Hilfe einer \nEC-Karte auf ihr im Bundesgebiet befindliches Vermögen hätten zugreifen können. \n(4) Nicht zu prüfen, da von den Antragstellern nicht gerügt, ist, welche Konsequenzen \nes hatte, dass diese bei ihrer Abschiebung am 10. Juni 2021 wohl allesamt über Dul-\ndungen bis zum 2. September 2021 verfügten. \nAngesichts der Tatsache, dass eine Duldung gemäß § 60a Abs. 5 AufenthG erst mit \nder (freiwilligen) Ausreise des Ausländers erlischt oder zu widerrufen ist, wenn die der \nAbschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen (§ 60a Abs. 5 Sätze 1 und 2 Auf-\nenthG), und nichts dafür ersichtlich ist, dass der hierfür zuständige Antragsgegner zu \n1 die den Antragstellern erteilten Duldungen widerrufen haben könnte, dürfte die Ab-\nschiebung schon aus diesem Grund rechtswidrig gewesen sein. Denn aus § 60a Abs. 5 \n53 \n54 \n55 \n56 \n\n \n \n \n18\nSatz 3 AufenthG ergibt sich, dass eine Abschiebung erst nach dem Erlöschen der Aus-\nsetzung der Abschiebung vorgenommen werden darf. Durch eine vollzogene rechts-\nwidrige Abschiebung kann das Recht auf vorläufigen Aufenthalt nicht beseitigt werden \n(Hailbronner, a. a. O. § 60a Rn. 150 m. w. N.). \nAuch kann angesichts dieser Sach- und Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, \ndass den Antragstellern schon das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihnen begehrte \nErteilung von Duldungen fehlen würde, weil sie - wie sich aus den obigen Ausführungen \nergibt - bereits im Besitz von nicht erloschenen Duldungen sind. Denn es ist für den \nvorliegenden Rechtsstreit davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu 1 unter Zu-\ngrundelegung der im vorliegenden Verfahren geäußerten Rechtsauffassung alsbald \ndie den Antragstellern erteilten Duldungen widerrufen würde, weil aus seiner Sicht die \nder Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Es kann den Antragstel-\nlern daher nicht zugemutet werden, unter diesen Umständen ein neuerliches Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes in Gang zu setzen. \n(5) Nach alledem ist den Antragstellern die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu er-\nmöglichen und ihnen sind Duldungen zu erteilen bzw. die derzeitigen Duldungen sind \nbis zum Ablauf des Titelerteilungsverfahrens für die Antragsteller zu 3 und zu 4 zu ver-\nlängern. \nDa die Antragsgegner zu 1 und 2 die Kosten des Verfahrens zu tragen haben, bedarf \nes keiner Entscheidung über die von den Antragstellern mit der Beschwerde gestellten \nAnträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 \nZPO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung der ersten Instanz, gegen die keine \nEinwände erhoben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. 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