{"status":"available","doknr":"OLD487267","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-16","aktenzeichen":"6 B 63/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 63/21 \n \n4 L 11/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nbeigeladen: \n1. \n \n \n - Beschwerdeführerin - \n \n2. \n\n \n \n \n2\n \n3. \n \n \n \nprozessbevollmächtigt zu 1.: \n \n \n \nwegen \n \n \n \nVollzug des Arbeitszeitgesetzes, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung, hier: Beschwerde \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald \nam 16. August 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 1 wird der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 10. Februar 2021 - 4 L 11/21 - \ngeändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen \nzu 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. \nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin, eine Gewerkschaft, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine \nBewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in einem \nCallcenter auf Grundlage von § 13 Abs. 5 ArbZG. \nDie Beigeladene zu 1 betreibt ein Callcenter am Standort D......, beschäftigt derzeit 259 \nMitarbeiter und ist als Dienstleister für unterschiedliche Auftraggeber tätig. Ihre \nDienstleistung umfasst sowohl telefonische als auch schriftliche Kommunikation mit \n1 \n2 \n\n \n \n \n3\nden Kunden und Interessenten der Auftragnehmer. Zum Leistungsumfang gehören die \nAuftragsannahme, die Auskunftserteilung, die Beratung sowie der technische Support. \nErstmals mit Bescheid vom 21. März 2019 hatte der Antragsgegner der Beigeladenen \nnach § 13 Abs. 5 ArbZG antragsgemäß die Beschäftigung von Arbeitnehmern an \nSonn- und Feiertagen bewilligt und die sofortige Vollziehung angeordnet. Auf den \nAntrag der Antragstellerin vom 12. Dezember 2019 hatte das Verwaltungsgericht \nChemnitz mit Beschluss vom 11. Februar 2020 - 4 L 752/20 - die aufschiebende \nWirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage - 4 K 1795/19 - wieder \nhergestellt. Zur Begründung hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt, die erteilte \nAusnahmebewilligung sei zu unbestimmt. Einem Betroffenen sei es nicht möglich zu \nerkennen, wie viele Arbeitnehmer zu welchen Konditionen und zu welchen konkreten \nZeiten \nausnahmsweise \nbeschäftigt \nwerden \ndürften. \nIm \nHinblick \nauf \ndas \nTatbestandsmerkmal „unzumutbar beeinträchtigt“ dürfte eine Bewilligung im Übrigen \nnur in Betracht kommen, wenn der Betrieb eines Antragstellers bei Wahrung der \ngesetzlichen Arbeitszeiten in seiner Geschäftstätigkeit gefährdet sei. Hierauf hatte der \nAntragsgegner den Bewilligungsbescheid am 25. März 2020 aufgehoben. \nAuf ihren weiteren Antrag vom 5. November 2020 bewilligte der Antragsgegner der \nBeigeladenen zu 1 mit Bescheid vom 17. Dezember 2020 befristet bis zum 31. Janu-\nar 2024 und sofort vollziehbar erneut die Beschäftigung von Arbeitnehmern \nabweichend \nvon \n§ 9 \nArbZG \nfür \ninsgesamt \nsieben \nDienstleistungsprojekte \nverschiedener Auftragsnehmer und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die \nbetroffenen Dienstleistungsnehmer wurden benannt, die Anzahl der jeweils betroffenen \nBeschäftigten, der Umfang der Erstreckung auf Sonn- und Feiertage, der konkrete \nZeitumfang und die Art der Beschäftigung wurden für jeden Dienstleistungsnehmer \nangegeben. Die Landesdirektion wies den Widerspruch der Antragstellerin mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. Januar 2021 zurück. Gleichzeitig änderte die \nWiderspruchsbehörde den Bescheid ab, indem sie den Umfang der betroffenen \nBeschäftigten bei allen sieben Dienstleistungsprojekten nach oben korrigierte. \nDas Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2021 die \naufschiebende \nWirkung \nder \ninzwischen \nvon \nder \nBeigeladenen \nvor \ndem \nVerwaltungsgericht im Verfahren 4 K 197/21 erhobenen Klage angeordnet und zu \nBegründung ausgeführt, der Antragsgegner habe offensichtlich keine eigene Prüfung \nder Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG vorgenommen, sondern habe die \nAngaben der Beigeladenen zu 1 schlicht übernommen. Im Übrigen sei unklar, inwieweit \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n \n4\neinzelne Tätigkeiten, insbesondere schriftliche, anstatt an Sonn- und Feiertagen auch \nin Nachtarbeit an Werktagen erledigt werden könnten. Auch fehle es an einem \nNachweis, dass die Beigeladene „unzumutbar“ beeinträchtigt werde. Soweit die \nBeigeladene behaupte, dass sich ihre Dienstleistungsnehmer Anbieter im Ausland \nsuchen würden, wenn sie an Sonn- und Feiertagen die geforderten Dienstleistungen \nnicht anbiete, sei dies durch nichts belegt und stelle sich als bloße Vermutung dar. Im \nHinblick auf die bei den Akten befindliche Stellungnahme des Betriebsrats der \nBeigeladenen, dass es der Beigeladenen nicht einmal gelungen sei, freie Stellen zu \nbesetzen, sei nicht mit einem Verlust an Arbeitsplätzen deswegen zu rechnen, weil die \nBeigeladene an Sonn- und Feiertagen keine Dienstleistungen anbieten könne. Allein \nder Umstand, dass die wirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen an Sonn- und \nFeiertagen die Anwerbung neuer Auftraggeber erleichtere, rechtfertige keine \nausnahmsweise Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und \nFeiertagen. \nII. \nDie zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 1 haben \nErfolg. \nDie \nmit \nihnen \ndargelegten \nGründe, \nauf \nderen \nPrüfung \ndas \nOberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a, § 80 Abs. 5 VwGO beschränkt ist, \nrechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht \nhat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin im Verfahren mit dem \nAktenzeichen 4 K 197/21 zu Unrecht nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i. V. m. § 80 \nAbs. 5 VwGO wiederhergestellt. \n1. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3, 1 Nr. 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO \ntrifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden \nSach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die \nInteressen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts \nsprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, \nhöher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der \nin \nder \nHauptsache \nerhobene \nRechtsbehelf \nbei \nder \nim \neinstweiligen \nRechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung erfolgreich sein, so ist \ngrundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen oder \nwiederherzustellen. Am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht kein \n6 \n7 \n\n \n \n \n5\nüberwiegendes öffentliches oder privates Interesse. Dagegen überwiegt das öffentliche \nund ggf. private Interesse an der Vollziehung, wenn der der Hauptsache erhobene \nRechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und - in Fällen der Anordnung \ndes Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) - ein besonderes Vollzugsinteresse \nvorliegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht \nabschließend \nbeurteilen, \nhat \ndas \nGericht \nim \nRahmen \neiner \neigenen \nInteressenabwägung das öffentliche und ggf. private Interesse an der sofortigen \nVollziehung der behördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen und \ndie Interessen Dritter, vorläufig von deren Wirkung verschont zu bleiben, \ngegeneinander abzuwägen (SächsOVG, Beschl. v. 24. April 2021 - 6 B 204/21 -, juris \nRn. 4; v. 19. Dezember 2018 - 5 B 229/18 -, juris Rn. 19). \nDie nach § 80a Abs. 3, 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung geht danach zu Lasten der Antragstellerin aus. Dem öffentlichen \nInteresse sowie dem Interesse der Beigeladenen zu 1 gebührt der Vorrang gegenüber \nden rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin, da ihre Klage zwar \nvoraussichtlich zulässig ist (2), aber in der Sache wohl keinen Erfolg haben wird (3). \n2. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage der Antragstellerin sind für den Senat \nnicht ersichtlich. \nInsbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). § 13 Abs. 5 \nArbZG dient auch dem Schutz der Interessen der Gewerkschaften und ihnen kommt \ninsoweit drittschützende Wirkung zu. Die Vorschrift konkretisiert mit den \nVoraussetzungen, \nunter \ndenen \nArbeitnehmer \nan \nSonn- \nund \nFeiertagen \nausnahmsweise beschäftigt werden dürfen, auf der Ebene des einfachen Rechts den \nverfassungsrechtlichen Schutzauftrag, der sich für den Gesetzgeber aus Art. 140 GG \ni. V. m. Art. 139 WRV ergibt (vgl. BT-Drs. 12/5888 S. 23). Der Gesetzgeber ist danach \nzur Stärkung derjenigen Grundrechte verpflichtet, die in besonderem Maße auf Tage \nder Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung angewiesen sind. Dazu zählen neben \nder \nReligionsfreiheit \ndie \nVereinigungsfreiheit \n(Art. 9 \nAbs. 1 \nGG) \nund \ndie \nKoalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Die Gewährleistung rhythmisch wiederkehrender \nTage der Arbeitsruhe soll deren effektive Wahrnehmung ermöglichen. Sie erleichtert \ndem Einzelnen, sich in einem Verein oder einer Koalition zu gemeinsamem Tun \nzusammenzufinden. Spiegelbildlich wird zugleich die Möglichkeit der Vereinigung \nselbst gefördert und erleichtert, ihren Zweck zu verwirklichen, der gerade in der \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n \n6\nOrganisation von gemeinschaftlich wahrzunehmenden Interessen besteht. Die \nVereinigung \nkann \ninsoweit \nnicht \nnur \nverlangen, \ndass \ndie \ngesetzlichen \nVoraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Sonntagsschutzes den \nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, sondern auch, dass die Anwendung \nvon Vorschriften, die zu Eingriffen in den Sonntagsschutz ermächtigen, in jedem \nEinzelfall mit den Bestimmungen der Verfassung vereinbar ist (zu § 13 Abs. 3 Nr. 2 \nBuchst. b ArbZG: BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2021 - 8 C 3.20 -, juris Rn. 14 m. w. N.; \nzu § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG: SächsOVG, Beschl. v. 11. Dezember 2015 - 3 \nB 369/15 -, juris Rn. 5 f.). Für eine mögliche Rechtsverletzung der Antragstellerin ist \nnotwendig aber auch hinreichend, dass die Vereinigung oder die Gewerkschaft durch \nden angegriffenen Hoheitsakt in ihrem Tätigkeitsbereich betroffen ist (vgl. BVerwG, Urt. \nvom 26. November 2014 - 6 CN 1.13 - juris Rn. 17). Dies ist bei der Antragstellerin der \nFall. Die angegriffene Bewilligung greift in den Schutz der Sonntagsruhe im \nDienstleistungsbereich ein, in dem die Antragstellerin tätig ist. Dies kann dazu führen, \ndass ihre Mitglieder an diesem Tag an der Teilnahme an Veranstaltungen der \nAntragstellerin gehindert sind. Betroffen ist auch die Möglichkeit der Antragstellerin, \nMitglieder unter den von der Sonntagsöffnung betroffenen Arbeitnehmern zu werben \n(vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2021 a. a. O. Rn. 15). \n3. Die Klage der Antragstellerin wird jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Sache \nohne Erfolg bleiben. Der Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2020 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 27. Januar \n2021 stellt sich im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein \nmöglichen summarischen Prüfung als mit hoher Wahrscheinlichkeit im Ergebnis \nrechtmäßig dar. Zwar leidet das Verwaltungsverfahren an einem Mangel, weil die \nBeigeladenen zu 2 und 3 zu ihm - soweit ersichtlich - nicht hinzugezogen wurden. \nDieser Fehler wirkt sich aber nicht entscheidungserheblich aus (a). Inhaltlich spricht \nÜberwiegendes dafür, dass der Bescheid rechtmäßig ist (b). \na) Die Beigeladenen zu 2 und 3 hätten nach Maßgabe des § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, \n§ 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zum Verwaltungsverfahren hinzugezogen werden müssen. \nDer Senat nimmt insoweit Bezug auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom \n6. Mai 2020 - 8 C 5.19 - (BVerwGE 168, 103 = SächsVBl. 2020, 342) und des 3. Senats \ndes Hauses vom 12. April 2019 - 3 A 505/17 - (SächsVBl. 2019, 228). \nDie Aufhebung des Verwaltungsakts kann indes wegen dieses Fehlers von der \nAntragstellerin nicht begehrt werden. Zum einen ist sie durch den Verfahrensfehler \n11 \n12 \n13 \n\n \n \n \n7\nnicht in ihrem eigenen Rechtskreis betroffen (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das \nBeteiligungsrecht der Kirchen schützt nur deren Interessen, nicht aber die Interessen \nder Antragstellerin. Zum anderen handelt es sich bei der Bewilligung von \nSonntagsarbeit um eine gebundene Entscheidung, sodass Verfahrensfehler die \nEntscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflussen können. Deshalb kann die \nAufhebung des Verwaltungsakts nicht allein wegen des Verfahrensfehlers beansprucht \nwerden (vgl. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG, § 46 VwVfG). Gemäß § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen \nArbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden. \nAbweichend hiervon hat die Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 5 ArbZG die \nBeschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei \neiner \nweitgehenden \nAusnutzung \nder \ngesetzlich \nzulässigen \nwöchentlichen \nBetriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit \nunzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und \nFeiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann. Liegen die tatbestandlichen \nVoraussetzungen vor, ist die die Bewilligung zwingend zu erteilen, weil § 13 Abs. 5 \nArbZG der Behörde kein Ermessen einräumt („hat“; vgl. auch OVG NRW, Urt. v. 10. \nApril 2000 - 4 A 756/97 -, juris Rn. 9 ff.). \nb) Die der Antragstellerin erteilte Ausnahmebewilligung steht voraussichtlich mit \nhöherrangigem Recht in Einklang. Die gegen die Rechtsgrundlage von der \nAntragstellerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat - \nnach summarischer Prüfung im Eilverfahren - nicht (aa). Auch die Anwendung der \nRechtsgrundlage durch den Antragsgegner im Einzelfall ist wohl nicht zu beanstanden \n(bb). \naa) Zutreffend geht die Antragstellerin davon aus, dass das verfassungsrechtliche \nGebot des Sonn- und Feiertagsschutzes aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV \ngewerblicher Arbeit und vergleichbaren Tätigkeiten mit werktätigem Gepräge an Sonn- \nund Feiertagen grundsätzlich entgegensteht und es unter Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsprinzips Ausnahmen nur im Interesse der Verwirklichung des \nSchutzzwecks der Normen („Arbeit für den Sonn- und Feiertag“) oder im Interesse des \nSchutzes anderer verfassungsrechtlich geschützter Güter („Arbeit trotz des Sonn- und \nFeiertags“) geben darf (BVerfG, Urt. v. 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, juris Rn. 178 ff.). \nAllein wirtschaftliche Interessen von Unternehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 1. Dezember \n2009 - 1 BvR 2857 u. 2858/07 -, juris Rn. 157 ff.) oder auch alltäglich zu befriedigende \nInteressen potentieller Kunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. November 2014 - 6 CN 1.13 -\n, BVerwGE 150, 327 Rn. 39) reichen nicht aus, um Ausnahmen vom \n14 \n15 \n\n \n \n \n8\nverfassungsunmittelbar verankerten Schutz von Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen. \nDie Antragstellerin geht aber fehl in ihrer Einschätzung, dass § 13 Abs. 5 ArbZG allein \naufgrund der wirtschaftlichen Interessen der jeweiligen Unternehmen Ausnahmen von \nder Sonntagsarbeit zulässt und der Schutz der Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen \nKern der Regelung ist. Die Regelung knüpft zwar im Tatbestand u. a. an die \nKonkurrenzfähigkeit des Unternehmens (als Indikator für einen zu befürchtenden \nArbeitsplatzabbau) an. Wie aber bereits der Wortlaut, der ebenso daneben auf die \nBeschäftigungssicherung abhebt, verdeutlicht, dient die Norm (in ihrer Zielrichtung) der \nSicherung der Beschäftigung und damit der Verwirklichung des Sozialstaatsgebots \n(Art. 20 Abs. 3 GG), das als gleichrangiges Verfassungsgebot Einschränkungen des \nSonn- und Feiertagsschutzes grundsätzlich rechtfertigen kann. Dies verdeutlicht auch \ndie Gesetzesbegründung, wonach durch „die Genehmigung Beschäftigung gesichert \nwerden“ muss, „d. h. es müssen Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden“ (BT-\nDrs. 12/5888 S. 30; vgl. zum früheren ArbZRG BR-Drs. 507/93 S. 88). \nBeim Ausgleich der Verfassungsgüter kommt dem Gesetzgeber - auch für „Arbeit trotz \ndes Sonn- und Feiertags“ - ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Urt. \nv. 9. Juni 2004 a. a. O. Rn. 180; im Hinblick auf § 13 Abs. 5 ArbZG: BVerfG, Urt. v. 1. \nDezember 2009 a. a. O. Rn. 156). Der Gesetzgeber verletzt die sich aus Art. 4 Abs. 1 \nund 2 GG ergebende Schutzpflicht erst dann, wenn er die aus Art. 140 GG in \nVerbindung mit Art. 139 WRV folgenden Mindestanforderungen an den Sonn- und \nFeiertagsschutz unterschreitet (BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 2009 a. a. O. Rn. 150). \nAngesichts der in § 13 Abs. 5 ArbZG begründeten engen Voraussetzungen für die \nBewilligung einer Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe sieht der Senat die \nGrenzen des Gestaltungsraums, der dem Gesetzgeber bei der Abwägung zwischen \nder Arbeitsplatzsicherung und der Belastung der Arbeitnehmer durch Arbeit den Sonn- \nund Feiertagsschutz im Fall der „Arbeit trotz des Sonn- und Feiertags“ zukommt, als \ngewahrt an (so auch BAG, Urt. v. 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 -, juris Rn. 38). \nDurch die Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „unzumutbar(en)“ \nBeeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit bietet die Norm zudem Raum für eine \nverfassungskonforme Auslegung. Dabei kann im Einzelfall zwischen den Gründen, aus \ndenen eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich \nnicht zugelassen werden darf, und andererseits den Schäden, deren Vermeidung die \nZulassung einer Ausnahme dienen soll, abgewogen werden. Berücksichtigung kann \nbei der Abwägung auch finden, inwieweit die Ausnahme von § 9 Abs. 1 ArbZG der \nöffentlichen Wahrnehmung weitgehend entzogen ist und ihr damit kein prägender \n16 \n\n \n \n \n9\nCharakter für den äußeren Ruherahmen der Sonntage zukommt (vgl. BVerfG, Urt. v. \n1. Dezember 2009 a. a. O. Rn. 156). \nbb) § 13 Abs. 5 ArbZG ist auch hinreichend bestimmt, da sich Auslegungsprobleme bei \nden verwandten unbestimmten Rechtsbegriffen, wie „weitgehenden Ausnutzung der \ngesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten“ oder „Konkurrenzfähigkeit \nunzumutbar beeinträchtigt“ mit den herkömmlichen Methoden juristischer Auslegung \nbewältigen lassen. Dass in Politik und Literatur zur Auslegung unterschiedliche \nAuffassungen vertreten werden, führt allein zu keiner anderen Beurteilung. Die \nVerwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist hier auch deshalb angemessen, weil sie \ndie Berücksichtigung branchentypischer Umstände und die Abwägung im Einzelfall \nermöglicht, was bei der Verwendung von bestimmten Rechtsbegriffen nicht in gleicher \nWeise möglich wäre. \ncc) Die Norm genügt auch den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes. Der im \nRechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) wurzelnde \nParlamentsvorbehalt gebietet es, in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im \nBereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, \nalle wesentlichen Entscheidungen dem Gesetzgeber zu überlassen. Dabei betrifft die \nNormierungspflicht nicht nur die Frage, ob ein bestimmter Gegenstand überhaupt \ngesetzlich geregelt sein muss, sondern auch, wie weit diese Regelungen im Einzelnen \nzu gehen haben (vgl. BVerfG, Urt. v. 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, juris Rn. 125 m. w. N.; \nst. Rspr.). Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich \ngenommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. \nBVerfG, Urt. v. 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218, 251). Danach hat \nhier der Parlamentsgesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen. \nWas für die Wahrung des Sonn- und Feiertagsschutzes und die Schutzpflichten für \ndadurch konkretisierte Grundrechte wesentlich ist, hat der Gesetzgeber im \nArbeitszeitgesetz geregelt. Er hat festgelegt, dass das Verbot einer Beschäftigung von \nArbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen die Regel ist, eine solche Beschäftigung nur \nals Ausnahme zugelassen werden kann (BVerwG, Urt. v. 26. November 2014 a. a. O. \nRn. 46). Er hat in § 13 Abs. 5 ArbZG festgelegt, welche gegenläufigen Belange \nhinreichendes Gewicht haben, um eine Ausnahme zu rechtfertigen, nämlich der bei \nunzumutbarer \nBeeinträchtigung \nder \nKonkurrenzfähigkeit \nzu \nerwartende \nArbeitsplatzverlust. Er hat hierzu weitere Voraussetzungen festgelegt, welche die \nDurchbrechung des Sonn- und Feiertagsschutzes als Ausnahme sichern (vgl. zu § 13 \nAbs. 1 ArbZG BVerwG, Urt. v. 26. November 2014 a. a. O. Rn. 46). \n17 \n18 \n\n \n \n \n10 \nc) Der Antragsgegner hat wohl § 13 Abs. 5 ArbZG auch zutreffend angewandt. \nNach § 13 Abs. 5 ArbZG hat die Behörde die Beschäftigung von Arbeitnehmern an \nSonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der \ngesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im \nAusland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die \nGenehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden \nkann. Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung der Berufsausübung im Sinne von \nArt. 12 Abs. 1 Satz 2 GG in Form eines repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt. \nMaßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der \nEntscheidung der Behörde über den Antrag (vgl. zu einer Bewilligung auf Grundlage \nvon § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG: BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2021 a. a. O. Rn. \n21). \naa) Die Beigeladene zu 1, die 114 Stunden wöchentlich das Callcenter an Werktagen \nin Betrieb hat, nutzt damit die gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten i. S. \nv. § 13 Abs. 5 ArbZG bei wertender und branchentypischer Betrachtung weitgehend \naus. \nUnter Einschluss des Samstags stehen gesetzlich zulässige Betriebszeiten von 144 \nStunden (sechs Tage à 24 Stunden) zur Verfügung, wovon die Beigeladene zu 1 \n114 Stunden und somit 79 % nutzt. Der Gesetzgeber hatte mit der Regelung in erster \nLinie das produzierende Gewerbe im Blick, bei dem werktägliche Produktion und die \nProduktion an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich austauschbar sind und durch eine \nAusschöpfung \nder \nwerktäglichen \nArbeitszeit \neiner \nVerschlechterung \nder \nKonkurrenzsituation und einem Arbeitsplatzabbau entgegengewirkt werden kann. \nGerade bei Dienstleistern, die einen Bedarf bedienen, der auch an Sonn- und \nFeiertagen entsteht und dessen Deckung wegen der Wünsche der Kunden nicht ohne \nweiteres \nverschoben \nwerden \nkann, \nscheidet \njedoch \ndie \nMöglichkeit, \ndie \nKonkurrenzfähigkeit \ngegenüber \ndem Ausland \ndurch \neine \nVerlagerung \nder \nLeistungserbringung auf die gesetzlich zulässigen Betriebszeiten zu gewährleisten, zu \neinem erheblichen Teil aus. Dass der Gesetzgeber solche Gewerbe vom \nAnwendungsbereich des § 13 Abs. 5 ArbZG ausnehmen wollte, ist nicht ersichtlich. \nNach Sinn- und Zweck der Regelung können daher Dienstleistungserbringer, wenn ihre \nErreichbarkeit an Sonn- und Feiertagen von zentraler Bedeutung ist, grundsätzlich \nnicht auf die vollständige Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Betriebszeiten \nverwiesen \nwerden. \nWenn \nfeststeht, \ndass \ndie \nDienstleistung \nvon \nden \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n \n \n \n11 \nDienstleistungsnehmern gerade auch an Sonn- und Feiertagen verlangt wird, kann \neine Auslastung nur im Rahmen der Austauschbarkeit der Leistung verlangt werden. \nIm Allgemeinen ist die Erreichbarkeit auch an Sonn- und Feiertagen für Callcenter von \nwichtiger Bedeutung. Die fortschreitende Digitalisierung des gesellschaftlichen und \nwirtschaftlichen Lebens führt zu wachsenden Ansprüchen von Kunden an die tägliche \nErreichbarkeit von Unternehmen. Dies gilt insbesondere im Bereich von \nDienstleistungen. \nNicht \nnur \nin \nder \nReisebranche, \nauch \nin \nanderen \nDienstleistungsbereichen setzen Kunden inzwischen voraus, dass sie mit Anbietern in \nihrer arbeitsfreien Zeit und auch an Sonn- und Feiertagen in Kontakt treten können, \nzumal auch diese Kontaktaufnahme Zeit erfordert (z. B. wegen „Warteschleifen“ bei \ntelefonischer Kontaktaufnahme) und daher an Werktagen oft nicht erledigt werden \nkann. Damit einher geht ein wachsender Bedarf vieler Unternehmen an \nDienstleistungen durch Callcenter, die auch oder gerade während der Sonn- und \nFeiertage Dienstleistungen für ihre Kunden in Form telefonischer oder digitaler \nKommunikation, wie Chat oder E-Mail, anbieten. Bei den hier betroffenen Projekten \n(Online-Apotheke, \nBonusprogramm, \nTelefonbanking, \nVideoidentifikation, \nErlebnisgutscheine, online Videothek und live TV, Elektronikhersteller) und Tätigkeiten \n(Kundenanfragen zu Produkten, einschließlich Service, zu Bestellungen, Lieferungen, \nZustellungen, Rechnungen) dürfte eine Verlagerung auf die gesetzlich zulässigen \nArbeitszeiten wegen der Anforderung durch die Kunden nur sehr beschränkt in \nBetracht kommen. \nDer Senat geht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon aus, dass die \nBeigeladene zu 1 in Bezug auf die im Bescheid bezeichneten Dienstleistungsnehmer \neinen ihrem Antrag entsprechenden Bewilligungsbedarf hat, der auch nicht auf \nWerktage verlagert werden kann, was von der Antragstellerin auch nicht substantiiert \nin Abrede gestellt wird. Die Beigeladene zu 1 hat in ihrem Bewilligungsantrag den \nDienstleistungsbedarf konkret benannter Vertragspartner in Bezug auf Sonntage, \nbundeseinheitliche und -uneinheitliche Feiertage im Einzelnen benannt und dargelegt, \ndass die Dienstleistungen mit Dienstleistungsnehmern vertraglich so nachgefragt und \nvereinbart worden sind. Im Übrigen hat sie zum Nachweis auszugsweise Verträge \nvorgelegt, die zum einen belegen, dass diese Unternehmen zu ihren Kunden zählen. \nZum anderen lassen sich die im Bewilligungsverfahren gemachten Angaben der \nBeigeladenen zu 1 zum zeitlichen Umfang der Dienstleistungen dadurch auch zum \nGroßteil \nnachvollziehen. \nGegebenenfalls \nwird \ndem \nBedarf \naber \nim \nHauptsacheverfahren näher nachzugehen sein. \n23 \n\n \n \n \n12 \nbb) Die Konkurrenzfähigkeit des Betriebs der Beigeladenen zu 1 dürfte „bei längeren \nBetriebszeiten im Ausland“ beeinträchtigt sein, wenn sie ihre Dienstleistungen nur zu \nden gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten anbieten kann. \nDer Antragsgegner durfte auf Grundlage der von der Beigeladenen zu 1 im \nBewilligungsverfahren vorgelegten Unterlagen davon ausgehen, dass konkurrierende \nCallcenter im Ausland ihre Dienstleistungen auch an Sonn- und Feiertagen \ndurchführen können und damit „längere Betriebszeiten“ i. S. v. § 13 Abs. 5 ArbZG \nanbieten. \nFür die Branche der Callcenter ergibt sich aus den Angaben der Beigeladenen zu 1, \ndass ausländische Callcenter, die zu ihrer Unternehmensgruppe gehören, längere \nBetriebszeiten anbieten können. So betragen die Öffnungszeiten dieser Callcenter in \nSpanien, Österreich, Lettland, Polen, Rumänien, Bosnien und Herzegowina sowie in \nder Türkei danach Montag bis Sonntag jeweils 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie in der \nSchweiz von Montag bis Sonntag 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Zudem hat die Beigeladene \nmehrere Ausdrucke von Stellenangeboten ausländischer Callcenter im Internet \nvorgelegt, die eine Bereitschaft von Bewerbern voraussetzen, auch an Sonn- und \nFeiertagen zu arbeiten. Die dem Bewilligungsantrag beigefügte Stellungnahme des \nCall Center Verbands Deutschland e. V. (CCV) verweist auf eine Übersicht des \nLänderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), wonach in 15 \neuropäischen Ländern einschließlich der Türkei kein ausdrückliches Gebot der Sonn- \nund Feiertagsruhe besteht oder zumindest weitreichende Ausnahmeregelungen \nbestehen. \nDa auch im nicht deutschsprachigen Ausland Menschen mit guten Sprachkenntnissen \nin Deutsch leben (im europäischen Ausland, aber z. B. auch in der Türkei), stehen in \nBezug auf deutschsprachige Kommunikationsdienstleistungen nicht nur die Callcenter \nim deutschsprachigen Ausland mit der Beigeladenen zu 1 in Konkurrenz. Verstärkt wird \ndie Konkurrenzsituation zudem durch mitunter deutlich niedrigere Arbeitslöhne im \nAusland. \nDie Beigeladene zu 1 wird „bei“ diesen längeren Betriebszeiten im Ausland in ihrer \nKonkurrenzfähigkeit „beeinträchtigt“, da anzunehmen ist, dass Dienstleistungsnehmer \nverstärkt auf andere Anbieter im Ausland, die angesichts häufig geringerer Lohnkosten \nhäufig auch günstigere Angebote machen, ausweichen werden, wenn die Beigeladene \nzu 1 an Sonn- und Feiertagen die jeweils begehrten Dienstleistungen nicht anbieten \n24 \n25 \n26 \n27 \n28 \n\n \n \n \n13 \nkann. Ob die Beeinträchtigung auf weitere Ursachen zurückzuführen ist, ist ohne \nBelang. Dies kommt im Gesetz durch die Formulierung „bei längeren Betriebszeiten“ \nzum Ausdruck. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass ein Zusammenhang mit \nlängeren Betriebszeiten im Ausland erkennbar ist. Eine Beeinträchtigung der \nKonkurrenzfähigkeit „bei längeren Betriebszeiten im Ausland“ liegt daher auch dann \nvor, \nwenn \nweitere \nGründe \nhinzutreten \n(billigere \nArbeitskräfte, \nveraltete \nProduktionsanlagen usw.). Dies zeigt auch die Entstehungsgeschichte der Norm. \nAnders als noch der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 12/5888 S. 20) setzt \nder in Kraft getretene § 13 Abs. 5 ArbZG keinen Nachweis eines Zusammenhangs \nzwischen der Konkurrenzbeeinträchtigung und den längeren Betriebszeiten voraus. \nNach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung war die Beschäftigung von \nArbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG zu \nbewilligen, wenn nachweisbar die Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland wegen \nlängerer Betriebszeiten oder anderer Arbeitsbedingungen im Ausland unzumutbar \nbeeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die \nBeschäftigung gesichert werden kann (BT-Drs. 12/5888 S. 9). Der Gesetzentwurf \nwurde auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung \n(11. Ausschuss, BT-Drs. 12/6990 S. 17) hin geändert. Die Formulierung in § 13 Abs. 5 \nArbZG „bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen Betriebszeiten \nund bei längeren Betriebszeiten im Ausland“ setzt keinen Nachweis eines ursächlichen \nZusammenhangs (mehr) voraus. Ein solcher „Nachweis“ könnte ohne aufwändige \nMarktuntersuchungen und Gutachten auch kaum geführt werden. \ncc) Die Konkurrenzfähigkeit der Beigeladenen zu 1 dürfte i. S. v. § 13 Abs. 5 ArbZG \nauch „unzumutbar“ beeinträchtigt sein, wenn sie ihre Dienstleistungen weiterhin nur zu \nden gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten anbieten kann. Es spricht Überwiegendes \ndafür, dass sich die betriebliche Situation der Beigeladenen zu 1 in Folge der \nMinderung von Vertragschancen auf absehbare Zeit deutlich verschlechtern wird und \nsie durch die Beeinträchtigung Gefahr läuft, entscheidende Marktanteile und damit auf \nDauer in erheblichem Umfang Arbeitsplätze zu verlieren. Dies reicht zur Erfüllung des \nTatbestandsmerkmals aus; eine Existenzgefährdung ist nicht erforderlich. \nIn der Literatur wird zum Teil mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte \nSonntagsruhe \nangenommen, \ndass \neine \nunzumutbare \nBeeinträchtigung \nder \nKonkurrenzsituation erst dann erreicht wird, wenn die Beeinträchtigung der \nKonkurrenzfähigkeit auf längere Sicht nicht nur zu einem Verlust von Marktanteilen und \nArbeitsplätzen führt, sondern der Betrieb in seiner Existenz gefährdet sein kann (Kock, \n29 \n30 \n\n \n \n \n14 \nin: BeckOK ArbR, Stand 1. Juni 2021, §13 ArbZG, Rn. 27; Neumann, in: \nLandmann/Rohmer, GewO, Stand: 85. EL 2020, § 13 ArbGG Rn. 20). Nach anderer \nAuffassung liegt die Unzumutbarkeit bereits dann vor, wenn sich die betriebliche \nSituation in Folge der Minderung von Absatz- oder Vertragschancen auf absehbare \nZeit deutlich verschlechtert und der antragstellende Betrieb durch die Beeinträchtigung \nGefahr läuft, entscheidende Marktanteile und damit auf Dauer auch Arbeitsplätze zu \nverlieren, ohne dass eine Gefährdung der Existenz des Betriebs gegeben ist (Biebl, in: \nNeumann/Biebl, ArbZG, 16. Aufl. 2012, § 13 Rn. 23; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG, \nKommentar, 4. Aufl. 2020, § 13 Rn. 83; Wichert, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, \nGesamtes Arbeitsrecht, 1. Aufl. 2016, § 13 ArbZG Rn. 46; Wank, in Erfurter \nKommentar \nzum \nArbeitsrecht, \n21. Aufl. \n2021, \n§ 13 \nArbZG \nRn. 14). \nDas \nOberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Frage, welcher dieser Maßstäbe \nanzulegen ist, offengelassen (Urt. v. 10. April 2000 - 4 A 756/97 -, juris Rn. 9 ff.). \nDer Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Schon der Wortlaut \nspricht eher gegen das Erfordernis einer Existenzgefährdung, weil er an die \nunzumutbare \nBeeinträchtigung \nder \nKonkurrenzfähigkeit \nund \nnicht \nauf \ndie \nExistenzgefährdung für das Unternehmen abstellt. Auch der Sinn und Zweck der \nVorschrift - einem Arbeitsplatzabbau entgegenzuwirken -, spricht gegen eine solche \nAuslegung, weil Arbeitsplatzverluste typischerweise schon bei einer erheblichen \nVerschlechterung \nder \nKonkurrenzfähigkeit \nund \ndem \ndamit \nverbundenen \nAuftragsrückgang zu erwarten sind und nicht erst bei der Existenzgefährdung. \nDie verfassungsrechtlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe - bei der es sich um eine \nnur im Kernbereich geschützte institutionelle Garantie handelt, die dem Gesetzgeber \neinen erheblichen Gestaltungsspielraum lässt - gebietet es nicht, erst dann eine \nUnzumutbarkeit i. S. v. § 13 Abs. 5 ArbZG anzunehmen, wenn der Betrieb bei \nEinhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten letztlich in seiner Existenz gefährdet würde. \nDer Gesetzgeber kann bei dem Ausgleich gegenläufiger Schutzgüter im Rahmen \nseines Gestaltungsspielraums auf eine geänderte soziale Wirklichkeit, insbesondere \nauf Änderungen im Freizeitverhalten, Rücksicht nehmen. Im Bereich der Industrie zum \nBeispiel ist für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich und \ndamit \naus \nbeschäftigungspolitischen \nErwägungen \neine \nAusnahme \nvom \nSonntagsschutz seit langem akzeptiert, zumal diese der öffentlichen Wahrnehmung \nweitgehend entzogen ist und ihr damit kein prägender Charakter für den äußeren \nRuherahmen der Sonntage zukommt (BVerfG, Urt. v. 1. Dezember 2009 a. a. O. \nRn. 155 f.). Als Beispiel für eine solche Ausnahme führt das Bundesverfassungsgericht \n31 \n32 \n\n \n \n \n15 \nin dieser Entscheidung unter anderem ausdrücklich die hier in Rede stehende \nAusnahme in § 13 Abs. 5 ArbZG an. Nichts anders dürfte dann aber für Callcenter \ngelten, deren Betrieb der öffentlichen Wahrnehmung ebenfalls weitgehend entzogen \nist und dem damit kein prägender Charakter für den äußeren Ruherahmen der \nSonntage zukommt. \nDanach reicht es für die Unzumutbarkeit aus, wenn prognostisch davon auszugehen \nist, dass sich die betriebliche Situation eines Antragstellers in Folge der Minderung von \nAbsatz- oder Vertragschancen auf absehbare Zeit deutlich verschlechtern wird und er \ndurch die Beeinträchtigung Gefahr läuft, entscheidende Marktanteile und damit auf \nDauer auch Arbeitsplätze einzubüßen. Die Prognose des Antragsgegners, dass dies \nbei weitgehender Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten \nbei der Beigeladenen zu 1 der Fall wäre, ist - jedenfalls bei summarischer Prüfung im \nEilverfahren - nicht zu beanstanden. Die Beigeladene zu 1 betreut am Standort D...... \nmehrere Kunden, mit denen sie Dienstleistungen an Sonn- und Feiertagen vertraglich \nvereinbart hat. Bei einer Versagung der Bewilligung ist nach allgemeiner \nLebenserfahrung zu besorgen, dass die Beigeladene zu 1 Kunden an ausländische \nAnbieter mit längeren als den hier gesetzlich zulässigen Betriebszeiten verlieren und \nsie dementsprechend Marktanteile einbüßen würde. Wie ihre Übersicht im \nBewilligungsverfahren zeigt, konkurriert sie insoweit auch mit inländischen \nKonkurrenten in anderen Bundesländern, in denen die Sonn- und Feiertagsarbeit in \nCallcentern in Bedarfsgewerbeverordnungen ausnahmsweise gestattet ist. Auch wenn \nfraglich ist, ob bei einer solchen Konkurrenzsituation § 13 Abs. 5 ArbZG Anwendung \nfindet (vgl. Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, ArbR, 4. Auflage 2017, § 13 ArbZG Rn. \n15) - was der Senat offenlassen kann -, kann jedenfalls davon ausgegangen werden, \ndass Kunden oder Interessenten angesichts der geringeren Lohnkosten in erheblichem \nUmfang ausländische Anbieter bevorzugen werden, wenn Leistungen an Sonn- und \nFeiertagen im Inland nicht angeboten werden können. \nAuch wenn aus Sicht ihres Betriebsrats angesichts unbesetzter Stellen derzeit nichts \ndafür spricht, dass Arbeitsplätze unmittelbar wegfallen, ist angesichts der \nzunehmenden Digitalisierung des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens und \ndes damit einhergehend wachsenden Bedarfs an Dienstleistungen während der Sonn- \nund Feiertage gleichwohl anzunehmen, dass die unzumutbare Beeinträchtigung \nzumindest mittel- oder längerfristig eintreten würde, sei es durch einen verminderten \nZuwachs oder durch einen Abbau von Arbeitsplätzen. Die Beigeladene hat zudem \nvorgetragen, dass vormalige Projekte mit den denselben Dienstleistungsnehmern an \n33 \n34 \n\n \n \n \n16 \nandere Standorte hätten abgegeben werden müssen, was bereits zu einem Verlust von \n64 Arbeitsplätzen am Standort D...... geführt habe. Gestützt wird die Prognose zudem \ndurch die Erfahrungen im Bundesland Hessen in der Zeit, nachdem das \nBundesverwaltungsgericht die auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG als \nVerordnungsermächtigung gestützte Hessische Bedarfsgewerbeordnung für teilweise \nunwirksam erklärt hatte (BVerwG, Urt. v. 26. November 2014 a. a. O.). Nach den \nErhebungen des CCV mussten hierauf in Hessen zwei von 21 Mitgliedern des Call \nCenter Verbands Deutschland Mitarbeiter entlassen werden. Gegebenenfalls wird der \nFrage aber im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO \nnur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder \nder Staatskasse auferlegt. Dem Beigeladenen können Kosten nach § 154 Abs. 3 \nVwGO jedoch nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel \neingelegt hat und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Hier hat sich die \nBeigeladene zu 1 einem Kostenrisiko ausgesetzt, da sie einen Antrag gestellt hat. Es \nentspricht daher der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält. \nDie erst im Beschwerdeverfahren beteiligten Beigeladenen zu 2 und 3 tragen ihre \naußergerichtlichen Kosten selbst, da sie keinen Antrag gestellt haben. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. \nNummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 \n(https://www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) \nund \nfolgt \nder \nerstinstanzlichen Streitwertfestsetzung, gegen die keine Einwände erhoben wurden. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \n Groschupp \n \n \n \n35 \n36 \n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487267","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-16/6-b-63-21","cited_norms":[{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":31},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"ArbZG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":4},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487267","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487267","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-16/6-b-63-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487267","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.709386+00:00"}}