{"status":"available","doknr":"OLD487266","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-16","aktenzeichen":"6 A 938/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 938/19.A \n \n6 K 680/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des \n2. der \n3. des \n4. des \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \nwegen \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n\n \n \n \n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nam 16. August 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 1. Juli 2019 - 6 K 680/18.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \nGründe \nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Ihr Vorbringen, \nauf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 AsylG), \nergibt nicht, dass die gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder des Verfahrensmangels in Gestalt der \nVerletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) \nvorliegen. \n1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine grund-\nsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage \noder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte \nFrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungs-\nverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung \nund der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Bei einer \nGrundsatzrüge ist gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht nur ein Zulassungsgrund zu \nbenennen, sondern es sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, dar-\nzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit \ndem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des \njeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Ober-\nverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungs-\nfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müs-\nsen. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylG setzt neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage voraus, dass \nder Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der \n1 \n2 \n\n \n \n \n3 \nFrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grund-\nsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe \nkonkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen \netwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende \nRechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es \nAufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten \nInformationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumin-\ndest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, \nErkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen \nBewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich \ninsoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. \nzum Vorstehenden SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2021 - 6 A 967/18 A -, juris Rn. 2; \nBeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 \n- 1 A 2636/18.A -, juris m. w. N.). \nAusgehend davon haben die Kläger die von ihnen sinngemäß gestellte Tatsachen-\nfrage, ob die Medikamente Quetiapin und Mirtazapin in der Russischen Föderation er-\nhältlich sind, nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG \ndargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die Frage aufgrund eines in der mündlichen Ver-\nhandlung eingeführten Erkenntnismittels (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - \nBFA -, Anfragebeantwortung vom 12. Mai 2017 der Staatendokumentation „Russische \nFöderation - Tschetschenien, diverse psychische Erkrankungen in Russland und \nTschetschenien“) bejaht. Die Kläger machen dagegen lediglich geltend, dass die Ant-\nwort nicht mehr aktuell sei und die Medikamente in ihrem Heimatland eher „unter das \nBetäubungsmittelgesetz fallen“ dürften. Damit vermögen sie die grundsätzliche Bedeu-\ntung der Frage nicht darzutun. \nDer Einwand mangelnder Aktualität ist zwar nicht von vorneherein ungeeignet, die Aus-\nsagekraft eines vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittels in Frage \nzu stellen. Je älter eine Tatsachenrecherche ist, desto länger ist der Zeitraum, in dem \nsich die Sachlage geändert haben kann. Ab wann eine gewisse Wahrscheinlichkeit für \ndie Veraltung eines Erkenntnismittels eintritt, lässt sich aber nicht abstrakt und generell, \nsondern nur aufgrund konkreter Anhaltspunkte bereichsspezifisch feststellen. Für den \nhier maßgeblichen Bereich der Verfügbarkeit von Medikamenten gibt es jedenfalls we-\nder einen Erfahrungssatz, dass ein einmal in G. oder M. verfügbares Medikament nach \nungefähr zwei Jahren nicht mehr erhältlich ist, noch einen entgegengesetzten Erfah-\nrungssatz. Auch wenn sich die Darlegungsanforderungen an der Begründungstiefe der \n3 \n4 \n\n \n \n \n4 \nangefochtenen Entscheidung zu orientieren haben und berücksichtigt wird, dass das \nVerwaltungsgericht ohne nähere Begründung von der Aktualität der Recherche ausge-\ngangen ist, hätte es daher den Klägern oblegen, zumindest darzulegen, aufgrund wel-\ncher Anhaltspunkte, Informationen oder sonstiger Erkenntnismittel sie die im Zeitpunkt \nder Zulassungsbegründung zweieinviertel Jahre alte Anfragebeantwortung nicht mehr \nfür aktuell halten. Das leistet die Antragsschrift vom 28. August 2019 nicht ansatzweise. \nHinzukommt, dass sich - soweit ersichtlich - auch der damaligen Rechtsprechung keine \nAnhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die vom Verwaltungsgericht bejahte \nFrage seinerzeit anders beurteilt oder auch nur in Zweifel gezogen worden wäre. Viel-\nmehr gingen verschiedene Gerichte von der Verfügbarkeit aus (vgl. VG Bayreuth, Urt. \nv. 2. April 2019 - B 9 K 17.31707 -, juris Rn. 75 zu Mirtazapin und Quetiapin; VG Leipzig, \nUrt. v 11. Juni 2019 - 6 K 904/17.A -, juris Rn. 55 ff.). Überdies enthält auch die Aktua-\nlisierung vom des vom Verwaltungsgericht Bayreuth zitierten Erkenntnismittels (Bun-\ndesamt für Fremdenwesen und Asyl - Länderinformationsblatt der Staatendokumenta-\ntion Russische Föderation - Stand 7. Mai 2018; S. 114) durch das nachfolgende Län-\nderinformationsblatt mit Stand vom 3. Dezember 2019 noch die unveränderte Aussage \nzur Verfügbarkeit von Mirtazapin (S. 104), und zu Quetiapin ist die entsprechende \nAussage unter https://medside.ru/kvetiapin noch heute abrufbar. \nSoweit die Kläger mutmaßen, dass die fraglichen Medikamente in der Russischen Fö-\nderation als Betäubungsmittel gelten würden und damit vortragen wollen, dass darauf \nangewiesenen Patienten Drogenkonsum unterstellt würde, handelt es sich mangels \nnäherer Darlegung zur Begründung um bloße Spekulation, mit der die Zulassung der \nGrundsatzberufung nicht erreicht werden kann. \nAuch soweit die Kläger die vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatsache in Frage \nstellen, dass die benötigten Medikamente (und Behandlungen) kostenlos zur Verfü-\ngung stehen würden, legen sie die grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Zur Kostenlo-\nsigkeit der staatlichen Krankenversicherung und zu deren Voraussetzung, der Möglich-\nkeit der Registrierung von Tschetschenen, hat das Verwaltungsgericht andere Erkennt-\nnismittel herangezogen, mit denen sich die Kläger nicht ansatzweise auseinanderset-\nzen \n2. Die Berufung ist ferner nicht wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt der Verlet-\nzung rechtlichen Gehörs zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag \nder Kläger zur (kostenlosen) Verfügbarkeit von Mirtazapin und Quetiapin in ihrem Hei-\nmatland abgelehnt hat. \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n \n5 \nDie Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie \nim Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2018 - 10 B \n20.17 -, juris Rn. 9 und Beschl. v. 17. Juni 2013 - 10 B 8.13 -, juris Rn. 8 jeweils m. w. \nN.; BVerfG, Beschl. v. 22. Januar 2001 - 1 BvR 2075/98 -, juris Rn. 16 und Beschl. v. \n30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10). Die Auffassung der Kläger, so verhalte \nes sich hier, weil die herangezogene Anfragebeantwortung nicht mehr aktuell sei und \nsich zur Kostenlosigkeit nicht äußere, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat den \nBeweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass es über ausreichende eigene Sach-\nkunde verfüge. Diese Begründung findet im Prozessrecht objektiv eine Stütze. Die Ver-\nfügbarkeit der Medikamente hat das Verwaltungsgericht aufgrund der in der mündli-\nchen Verhandlung eingeführten Anfragebeantwortung angenommen und den Klägern \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Weder aus dem Protokoll noch aus der An-\ntragsschrift ist ersichtlich, dass die Kläger auf die Ablehnung des Beweisantrags mit \nden nunmehr geltend gemachten Einwänden reagiert hätten, was Voraussetzung dafür \nwäre, dass das Verwaltungsgericht diese unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör \nnicht zur Kenntnis genommen und erwogen hätte. Gleiches gilt für ihren in der Antrags-\nschrift erhobenen Einwand, dass das in dem Beweisantrag genannte Beweismittel \n(Auskunft des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft über das Auswärtige Amt) \nüber zusätzliche oder überlegene Sachkunde verfügen würde. \nSoweit die Kläger die Gehörsrüge mit der Erwägung begründen, dass die Anfragebe-\nantwortung sich nicht zur Kostenfrage verhalte, übersehen sie, dass diese ausweislich \nder von ihnen gewählten Formulierung schon nicht Thema ihres unbedingten Beweis-\nantrags, sondern allenfalls einer Beweisanregung war, zu der sich das Verwaltungsge-\nricht nicht in der mündlichen Verhandlung äußern musste. Das Gericht hat die Beweis-\nanregung auch nicht unter Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis ge-\nnommen, sondern ausweislich der Entscheidungsgründe der Sache nach nicht aufge-\ngriffen, weil es von der Möglichkeit einer für die Kläger kostenlosen Krankenbehand-\nlung aufgrund anderer Erkenntnismittel überzeugt war. Es ist weder vorgetragen noch \nerkennbar, dass die Kläger zu deren Einführung in das Verfahren nicht ausreichend \nGelegenheit zum Sachvortrag erhalten hätten. \nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n \n6 \nMit dieser unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 \nSatz 2, § 80 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nDrehwald \n \n \n Groschupp \n \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487266","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-16/6-a-938-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":6},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487266","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487266","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-16/6-a-938-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487266","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.684266+00:00"}}