{"status":"available","doknr":"OLD487265","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-23","aktenzeichen":"4 A 298/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n4 A 298/21 \n \n3 K 1259/20 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister dieser vertreten durch das Rechtsamt \nDr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \nAnbringen von Fledermausquartieren; Zwangsgeldandrohung \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Martini und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke \nam 23. August 2021\n\n \n \n \n2\nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 19. April 2021 - 3 K 1259/20 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und in Abänderung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. April 2021 auch für das erstinstanzliche \nVerfahren auf 2.150,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des \nVerwaltungsgerichts, welches ihre Anfechtungsklage gegen die Androhung der \nFestsetzung von Zwangsgeldern abgewiesen hat. Die dagegen geltend gemachten \nZulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (1.) und eines \nVerfahrensfehlers (2.) liegen nicht vor. \n1. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende \nRechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des \nZulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts \ninhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht \ntragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2020 - 4 A 428/19 -, juris Rn. 10 m. \nw. N.). \nDiesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. \na) Die angegriffene Androhung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil es an einem für die \nVollstreckung erforderlichen wirksamen Verwaltungsakt fehlt. Sie beruht mit der \nNebenbestimmung Nr. 2.2 des bestandskräftig gewordenen Grundverwaltungsakts \nvom 1. Oktober 2015 auf einer Auflage, wonach die Klägerin an ihrem neuen Gebäude \n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n \n3\nnach Abstimmung mit der Naturschutzbehörde 15 Fledermausquartiere anzubringen \nhat. \naa) Eine Unwirksamkeit dieser Auflage nach § 44 VwVfG ist nicht dargelegt worden. \nDie Klägerin erachtet den Grundverwaltungsakt vom 1. Oktober 2015 und sinngemäß \ninfolgedessen auch die Nebenbestimmung Nr. 2.2 für nichtig. Der Zweck des \nVerwaltungsakts, Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten zu schützen, \nhabe von vornherein nicht erreicht werden können. Denn die entsprechend den \nVorgaben \ndes \nGrundverwaltungsakts \nim \nJahr \n2016 \ndurchgeführte \nartenschutzrechtliche Untersuchung habe ergeben, dass auf dem Grundstück der \nKlägerin keine Fledermäuse lebten. Dem Verwaltungsakt stehe damit „die \nRechtswidrigkeit gerade auf der Stirn geschrieben“. \nMit diesem Vorbringen werden die Voraussetzungen, unter denen ein Verwaltungsakt \nnach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht substantiiert dargelegt. Die Nichtigkeit nach § 44 \nAbs. 1 VwVfG verlangt nicht nur, dass der Verwaltungsakt auf einem offensichtlichen \nFehler beruht. Zusätzlich muss dieser Fehler besonders schwerwiegend sein; diese \nVoraussetzung wird von der Zulassungsbegründung nicht thematisiert. \nbb) Die Wirksamkeit ist auch nicht nach § 43 Abs. 2 VwVfG entfallen. \nDie \nZulassungsbegründung \nmacht \ngeltend, \nder \nRegelungszweck \ndes \nGrundverwaltungsakts vom 1. Oktober 2015 habe aufgrund nachfolgender \nErkenntnisse von Anfang an nicht erreicht werden können. Damit wird sinngemäß \ngeltend gemacht, der Grundverwaltungsakt als Ganzes und damit auch die der \nAndrohung zugrundeliegende Nebenstimmung Nr. 2.2 hätten sich erledigt und damit \nihre Wirksamkeit verloren. \nDieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein \nVerwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, \nanderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine \nvorliegend allein in Betracht kommende Erledigung „auf andere Weise“ ist nicht \neingetreten. Dieser Erledigungsgrund ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen \nanzunehmen (BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2012 - 6 C 3/11 -, juris Rn. 19). \nNach diesen Maßstäben ist vorliegend keine Erledigung in anderer Weise eingetreten. \nDer Grundverwaltungsakt vom 1. Oktober 2015 verfolgt zum einen den Zweck, eine \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n \n4\nBefreiung nach § 67 BNatSchG zu gewähren. Dadurch sollte der Klägerin ermöglicht \nwerden, ohne Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG Bäume zu fällen, die \nnach der Begründung des Grundverwaltungsakts „für eine Besiedelung mit \nFledermäusen und anderen geschützten Tierarten geeignet sind“. Zum anderen sollten \nals Kompensation für diese Befreiung der Klägerin durch die Nebenbestimmungen \nverschiedene Schutzvorgaben gemacht werden. Selbst wenn das Vorbringen der \nKlägerin zutreffend sein sollte, dass es nach dem durch die artenschutzrechtliche \nUntersuchung ermittelten Sachverhalt zum Fällen der Bäume einer Befreiung nach \n§ 67 BNatSchG nicht bedurft hätte, kann dies zwar möglicherweise einen Anspruch auf \nAufhebung des Grundverwaltungsakts samt seinen Nebenbestimmungen begründen, \nlässt aber die Wirksamkeit dieser Regelungen unberührt. Die Beklagte ist bei Erlass \ndes \nVerwaltungsakts \ndavon \nausgegangen, \ndie \nFällung \nder \nBäume \nsei \nerlaubnispflichtig. Sollte sich diese Bewertung aufgrund neuer Erkenntnisse als \nunzutreffend erweisen, berührt dies grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des \nVerwaltungsaktes und seiner Nebenbestimmungen. Dies folgt aus der § 51 Abs. 1 Nr. \n2 VwVfG zugrundeliegenden Wertung (vgl. für Fälle der Änderung der Sach- und \nRechtslage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG: BVerwG, Urt. v. 9. Mai 2012 - 6 C 3/11 -, \njuris Rn. 25). Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung \noder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue \nBeweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung \nherbeigeführt haben würden. Diese Vorschrift liefe leer, wenn neue Beweismittel \ngenerell geeignet wären, automatisch ohne behördliches Handeln die Wirksamkeit \neines Verwaltungsakts zu beseitigen. Eine solche Wirkung kann daher - wenn \nüberhaupt - nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden. \nDie Zulassungsbegründung hätte daher darlegen müssen, dass vorliegend \nausnahmsweise doch von dem Eintritt einer Unwirksamkeit auszugehen ist, weil der \nFortbestand des Grundverwaltungsakts vom 1. Oktober 2015 und seiner \nNebenbestimmungen nach deren konkreter Ausgestaltung von dem Ergebnis der \nartenschutzrechtlichen Untersuchung abhängig ist. Die Klägerin behauptet dies zwar \nsinngemäß, belegt dies aber nicht nachvollziehbar anhand der Regelungen und der \nBegründung des Verwaltungsakts. Dies genügt den Darlegungsanforderungen nicht. \nb) Die Vollstreckung der Nebenbestimmung Nr. 2.2 ist auch nicht deshalb \nausgeschlossen, weil sie nicht hinreichend bestimmt ist. \n12 \n13 \n\n \n \n \n5\nDie für Einleitung und Durchführung der Verwaltungsvollstreckung erforderliche \nkonkrete Feststellung, dass der Pflichtige seine Verpflichtung aus dem Verwaltungsakt \nnoch nicht erfüllt hat, ist nur bei einem nach § 37 Abs. 1 VwVfG inhaltlich hinreichend \nbestimmten Verwaltungsakt möglich. Ist ein Verwaltungsakt wegen inhaltlicher \nUnbestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, schließt dieser Mangel Maßnahmen in der \nVerwaltungsvollstreckung aus (vgl. VGH BW, Urt. v. 10. Januar 2013 - 8 S 2919/11 -, \njuris Rn. 22 m. w. N.); das gilt auch dann, wenn der Bestimmtheitsmangel „nur“ zur \nRechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit des \nVerwaltungsakts führt (vgl. VGH BW, a. a. O., juris Rn. 22). Inhaltlich hinreichend \nbestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn er den Adressaten in die Lage versetzt, zu \nerkennen, was von ihm gefordert wird. Der notwendige Grad der Konkretisierung richtet \nsich nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem \nVerwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urt. v. 15. Februar \n1990 - 4 C 41/87 -, juris Rn. 29). \nAusgehend von diesem Maßstab zeigt die Zulassungsbegründung keine Zweifel an der \nRichtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts auf, die Nebenbestimmung sei \ninhaltlich hinreichend bestimmt (Seite 8, letzter Absatz des Urteils). Die Klägerin rügt, \ndass im Grundverwaltungsakt vom 1. Oktober 2015 keine Frist gesetzt worden ist, \ninnerhalb derer die 15 Fledermausquartiere anzubringen sind. Dieses Unterlassen führt \naber nicht zur Unbestimmtheit der Verpflichtung. Es ist gesetzlich ausdrücklich \nvorgesehen, dass mit der Androhung eine angemessene Frist zur Erfüllung der \nVerpflichtung zu bestimmen ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 SächsVwVG). Die Androhung \nkann zwar nach § 20 Abs. 2 SächsVwVG mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt \nverbunden werden. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht aber nicht. Die \nAndrohung und damit ebenfalls die Fristsetzung können daher - wie vorliegend \ngeschehen - grundsätzlich auch später isoliert erfolgen. Dass vorliegend eine \nAbweichung von diesem Grundsatz geboten ist, hat die Zulassungsbegründung nicht \ndargelegt. \nDas weitere klägerische Vorbringen, die Unbestimmtheit folge zusätzlich aus einer \nfehlenden Angabe, „zu welchem Zweck diese Quartiere angebracht werden müssen“, \ngenügt den Darlegungsanforderungen nicht. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, \ndass die angegriffene Nebenbestimmung bereits aus sich heraus verständlich ist. Es \nhätte daher im Zulassungsvorbringen einer näheren Erläuterung bedurft, dass diese \nBewertung unzutreffend ist und die erforderliche Konkretisierung der Verpflichtung nur \n14 \n15 \n16 \n\n \n \n \n6\ndurch eine Auslegung anhand des Regelungszwecks erfolgen kann. Dies ist nicht \ngeschehen. \n2. Entgegen der Zulassungsbegründung ist die Berufung auch nicht wegen eines \nVerfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht \nhat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) \nnicht verletzt. \nEntgegen dem klägerischen Vorbringen handelt es sich nicht um Überraschungsurteil. \nEin solches liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen \noder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit \ndem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem \nbisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, Beschl. v. \n30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). \nNach diesen Maßstäben wird in der Zulassungsbegründung das Vorliegen eines \nÜberraschungsurteils nicht dargelegt. Die Klägerin macht geltend, folgende \ngerichtliche Bewertung sei ohne vorherige Erörterung während des gerichtlichen \nVerfahrens erfolgt: \n„Das Protokoll zur Fällbegleitung sollte lediglich den Schutz möglicher \nFledermauspopulationen während des Fällens der Bäume dienen. Der mit dem \nGrundverwaltungsakt geforderte Plan über die Einordnung der Ersatzquartiere \nist weiterhin zu erstellen und durch die untere Naturschutzbehörde zu \nbestätigen.“ (Seite 9, erster Absatz des Urteils) \nDiese Ausführungen betreffen einen der zentralen Streitpunkte des Verfahrens, \nnämlich welches Verhältnis zwischen den Nebenbestimmungen Nr. 2.1 und Nr. 2.2 des \nGrundverwaltungsakts vom 1. Oktober 2015 besteht. Die Klägerin geht davon aus, \ndass ohne Feststellung einer Besiedlung mit geschützten Tieren durch die - nach \nNebenbestimmung Nr. 2.1 verfügte - artenschutzrechtliche Untersuchung die weiteren \nVorgaben des Grundverwaltungsakts unwirksam geworden sind. Die Beklagte ist \nanderer Ansicht. Genau diesen Streit betrifft die von der Klägerin beanstandete \nTextstelle des Urteils. Daher kann von einem neuen, überraschenden Gesichtspunkt \nkeine Rede sein. \nEine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, \ndass das Verwaltungsgericht die Beteiligten nicht vor der Urteilsfassung über seine \nBewertung informiert hat. Das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten \n17 \n18 \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n \n7\nschon vor oder in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die \nbeabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es \nseine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt (BVerwG, Urt. v. 31. Juli \n2013 - 6 C 9/12 -, juris Rn. 38). \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 \nAbs. 1 GKG, die Änderung des Streitwerts der ersten Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 GKG. Dabei war unter Berücksichtigung von Nr. 1.7.1 Satz 2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 als \nmaßgeblicher Wert die Hälfte des insgesamt angedrohten Zwangsgeldbetrags von \n4.300,00 € zugrunde zu legen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. April 2010 - 1 E 44/10 -, \njuris Rn. 5). \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDahlke-Piel Martini Sieweke \n \n22 \n23 \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487265","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-23/4-a-298-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487265","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487265","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-23/4-a-298-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487265","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.661305+00:00"}}