{"status":"available","doknr":"OLD487264","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-25","aktenzeichen":"4 A 207/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift \n \nAz.: \n4 A 207/21 \n \n3 K 5810/17 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \nwegen \n \n \nWiederherstellung eines gesetzlich geschützten Biotops (Streuobstwiese) \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n \nhat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Präsidentin des \nOberverwaltungsgerichts Dahlke-Piel, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDr. Martini und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke \nam 25. August 2021\n\n \n \n \n2\nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 4. März 2021 - 3 K 5810/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. \nDer Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, von dem 1.900 m² im Dezember 2015 \nals „Streuobstwiese mit etwa 20 verstreut gepflanzten Obstbäumen“ in das \nBiotopverzeichnis des beklagten Landkreises aufgenommen wurden. Im März 2017 \nfällte der Kläger auf dieser Fläche 15 Obstbäume. Nach Ansicht des Beklagten erfolgte \ndie Fällung ohne die erforderliche Erlaubnis. Daher verpflichtete er den Kläger mit \nBescheid vom 8. Juni 2017 zu verschiedenen Maßnahmen, insbesondere \nBaumanpflanzungen, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und drohte \nein Zwangsgeld an. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage \nwies das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 4. \nMärz 2021 ab. \nDie gegen das Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (1.), einer besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeit der Rechtssache (2.) und eines Verfahrensfehlers (3.) liegen nicht vor. \n1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erfüllt. \nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung \nbestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende \nRechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit \nschlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des \nBerufungsverfahrens als ungewiss erscheint. Die Darlegung der ernstlichen Zweifel im \nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fordert von dem Antragsteller des \nZulassungsverfahrens, dass er sich mit den Gründen des Verwaltungsgerichts \n1 \n2 \n3 \n4 \n5 \n\n \n \n \n3\ninhaltlich auseinandersetzt und aufzeigt, warum diese Gründe aus seiner Sicht nicht \ntragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 7. Februar 2020 - 4 A 428/19 -, juris Rn. 10 m. \nw. N.). \nDiesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger hat nicht \naufgezeigt, dass die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die vom Beklagten in das \nBiotopverzeichnis aufgenommene Grundstücksfläche des Klägers sei vor der Fällung \nder Obstbäume eine gesetzlich geschützte „Streuobstwiese“ i. S. v. § 21 Abs. 1 \nNr. 4 SächsNatSchG gewesen, fehlerhaft ist. \na) Nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sind \nStreuobstwiesen \nextensiv \ngenutzte \nObstbaumbestände \naus \nhoch- \nund \nmittelstämmigen Gehölzen, die oft unregelmäßig (gestreut) in Grünland oder typischen \nBrachestadien angeordnet sind. Sie sind gekennzeichnet durch einen artenreichen \nUnterwuchs und vielfältige Kleinstrukturen wie Totholz und Baumhöhlen (SächsOVG, \nUrt. v. 17. Juni 2015 - 5 A 483/13 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 19. August 2010 - 5 A 550/08 \n-, juris Rn. 8). Erfasst sind flächige Bestände in der freien Landschaft und im \nSiedlungsbereich ab circa 500 m² oder zehn Obstbäumen. Typische Tierarten der \nStreuobstwiesen sind Steinkauz, Wendehals, Grünspecht, Kleinspecht, Neuntöter \nsowie zahlreiche Insektenarten (SächsOVG, Urt. v. 17. Juni 2015 - 5 A 483/13 -, juris \nRn. 19). \nDer Charakter einer Streuobstwiese wird maßgeblich von dem tatsächlich \nvorhandenen Obstbaumbestand geprägt (SächsOVG, Urt. v. 4. August 2010 - 5 A \n106/08 -, juris Rn. 24). Nur daneben definiert sie sich auch über das auf dem Gelände \nvorhandene Totholz, sonstige Kleinstrukturen sowie den Unterwuchs. Die Bewertung, \nob eine Streuobstwiese vorliegt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller \nmaßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. August 2010 \n- 5 A 550/08 -, juris Rn. 8). \nb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Einstufung seiner Grundstücksfläche als Streuobstwiese durch das \nVerwaltungsgericht aufgezeigt. \naa) Der Kläger rügt zum einen, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon \nausgegangen, ein fortwährend kurzgehaltener Rasen sei kein Untergrund, der die \nEigenschaft als Streuobstwiese ausschließe (Seite 11, letzter Absatz des Urteils). \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n\n \n \n \n4\nRichtigerweise sei ein artenreicher Unterwuchs wesentliche Voraussetzung für die \nAnnahme einer Streuobstwiese. Ein solcher Unterwuchs erfordere eine vielfältige \nVegetation (Sträucher, Farne) und den Verzicht auf eine Rasenmahd in kurzen \nAbständen. So eine Situation sei auf dem streitgegenständlichen Grundstück nie \nvorhanden gewesen. Der Kläger habe nach Ankauf des Grundstücks den Rasen neu \nangelegt und während der Wachstumsperiode immer alle zwei Wochen gemäht. \nZudem würden seine Kinder auf dem Rasen Fußball spielen. \nDieser Auffassung ist nicht zu folgen. Zwar kommt dem Untergrund des Grundstücks \nbei der Entscheidung über die Einstufung als Streuobstwiese Bedeutung zu. Eine \nintensive Einwirkung auf den Untergrund, beispielsweise der regelmäßige Einsatz von \nBioziden, ist typisch für Obstbaumplantagen, bei denen der Unterwuchs mangels \nNutzungsabsicht häufig unterdrückt wird (vgl. HessVGH, Urt. v. 14. August 2018 \n- 4 A 589/17 -, juris Rn. 34). Solche Plantagen sind vom Begriff der Streuobstwiese \nnicht erfasst (vgl. HessVGH, a. a. O., juris Rn. 33 ff.; vgl. auch Verwaltungsvorschrift \ndes Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug \ndes § 26 SächsNatSchG - VwV Biotopschutz - vom 27. November 2008, Ziffer III Nr. 2 \nBuchst. f Doppelbuchst. aa). Allerdings sind Streuobstwiesen anders als in der \nZulassungsbegründung geltend gemacht nicht durch eine ganz bestimmte Art des \nUnterwuchses geprägt. Der Unterwuchs einer Streuobstwiese kann aus Grünland, \nAcker, Brache oder Garten bestehen (vgl. HessVGH, a. a. O., juris Rn. 34), also auch \naus Untergründen, auf die der Mensch einwirkt. Denn Streuobstwiesen sind \nanthropogen entstandene Lebensgemeinschaften mit einer wirtschaftlich bedingten, \ntraditionellen \nDoppelnutzung, \nbestehend \naus \nObstnutzung \nund \nUnterkultur \n(Kornprobst, Lebensraumtyp Streuobst - Landschaftspflegekonzept Bayern, Band II.5, \n1994, S. 17). Dass eine Streuobstwiese verschiedene Untergründe haben kann, trägt \nauch dem Umstand Rechnung, dass das wichtigste Merkmal von Streuobstwiesen \nnicht der Untergrund, sondern die Art, Anordnung und Beschaffenheit der Bäume ist. \nEine Grasfläche ist nach diesen Maßstäben grundsätzlich ein geeigneter Untergrund \nfür eine Streuobstwiese. Allein das Mähen in kurzen Abständen ist keine so starke \nEinwirkung, dass sie diese Eignung aufheben kann. Dass die Kinder des Klägers auf \nder Wiese Fußball spielen, führt ebenfalls nicht zu einer intensiven Nutzung des \nUntergrunds. Mangels näheren Vortrags ist davon auszugehen, dass es sich lediglich \num ein gelegentliches Spielen weniger Personen aus dem Familien- und Freundeskreis \nhandelt. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht \naufgrund der Art, Anordnung und Beschaffenheit der Bäume trotz der vom Kläger \n11 \n12 \n\n \n \n \n5\ngeltend gemachten Einwirkungen auf den Untergrund des Grundstücks eine \nEinstufung als Streuobstwiese vorgenommen hat. \nbb) Zum anderen macht der Kläger geltend, die Einordnung als Streuobstwiese setze \nvoraus, dass das Grundstück tatsächlich eine Schutzwirkung für Tiere und Pflanzen \nentfalte. Das Verwaltungsgericht hätte daher seine Einstufung nur auf Grundlage einer \nBestandsaufnahme zu den auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandenen \nArten vornehmen dürfen. Eine solche Bestandsaufnahme sei aber nicht erfolgt. \nAuch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für die Annahme einer \nStreuobstwiese hat es vorliegend keiner Feststellung bedurft, dass zahlreiche \nPflanzen- und Tierarten auf dem Grundstück vorhanden (gewesen) sind. Die vom \nKläger \nfür \nseine \nAuffassung \nangeführte \nEntscheidung \ndes \nBayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs hat nicht den behaupteten Inhalt. Der Verwaltungsgerichtshof \nhat nicht die Einstufung eines Grundstücks als Streuobstwiese verneint, sondern eine \nbehördliche Entscheidung, einer Bebauung den Vorrang vor dem Erhalt der \nStreuobstwiese einzuräumen, als rechtmäßig erachtet (vgl. BayVGH, Urt. v. 18. \nDezember 2003 - 25 N 96.2498 -, juris Rn. 16). Auch aus anderen Gründen musste die \nvom Kläger geforderte Feststellung nicht erfolgen. Mehr als 5.000 Tier- und \nPflanzenarten können auf einer Streuobstwiese ein geeignetes Habitat vorfinden \n(Deutsche Bundesstiftung Umwelt, Abschlussbericht zum Projekt „Inwertsetzung von \nStreuobstbeständen für eine Modellregion (Mittelfranken)“, 2019, S. 21). Insbesondere \nder Obstbaumbestand bietet grundsätzlich einen Lebensraum für zahlreiche Insekten- \nund Vogelarten (vgl. VGH BW, Urt. v. 15. April 2004 - 5 S 1137/03 -, juris Rn. 24; \nausführlich dazu Kornprobst, Lebensraumtyp Streuobst - Landschaftspflegekonzept \nBayern, Band II.5, 1994, S. 40 ff.). Aufgrund dieser generellen Wirkungen sind \nStreuobstwiesen nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG geschützt. Ein Erfordernis \neiner einzelfallbezogenen Feststellung der tatsächlichen Pflanzen- und Tierpopulation \nkommt daher höchstens in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass \ndiese \nSchutzwirkungen \naufgrund \nbesonderer \neinzelfallbezogener \nUmstände \nausnahmsweise in keiner Weise erreicht werden können. Die vom Kläger benannten \nUmstände (kurz gehaltene Rasenfläche, nahe Bebauung und Straße) mögen die \nSchutzwirkungen beeinträchtigen, legen aber nicht nahe, dass sie (fast) vollständig \naufgehoben sind. \n2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt. Der Kläger hat diesen \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n \n6\nZulassungsgrund zwar im Schriftsatz vom 1. April 2021 geltend gemacht, jedoch \nentgegen der Vorgaben des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht inhaltlich begründet. \n3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO zuzulassen. \na) Entgegen der Zulassungsbegründung liegt ein zur Zulassung führender \nAufklärungsmangel nicht vor. \nNach § 86 Abs. 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche \nAufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der \nZumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits \nerforderlich ist. Das Vorgehen bei der Erforschung des Sachverhalts steht dabei \ngrundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Die Darlegung einer \nmangelnden Sachaufklärung erfordert, dass die für geeignet und für erforderlich \ngehaltenen Aufklärungsmaßnahmen im Einzelnen bezeichnet werden. Des Weiteren \nmuss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die \nVornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, \nhingewirkt worden ist. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei setzt dies grundsätzlich \nvoraus, dass diese einen förmlichen Beweisantrag gestellt hat. Eine bloße \nBeweisanregung im schriftlichen Verfahren oder in der mündlichen Verhandlung reicht \nnicht aus (SächsOVG, Beschl. v. 20. September 2019 - 3 A 832/18 -, juris Rn. 17 \nm. w. N.). Erfolgt kein förmlicher Beweisantrag, verletzt ein Tatsachengericht seine \nPflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung nur dann, wenn sich ihm auf der \nGrundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts \nwegen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 2 B 12.18 -, \njuris Rn. 6). \nNach diesen Maßstäben ist ein Verfahrensfehler nicht dargelegt. Der Kläger hat im \nerstinstanzlichen Verfahren zwar eine Vielzahl von Beweisanregungen gemacht, aber \nkeinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Eine Beweiserhebung zu Tatsachen \nbetreffend die Beschaffenheit des Grundstückrasens hat sich dem Verwaltungsgericht \nauch nicht aufgedrängt. Nach dessen - wie dargelegt nicht zu beanstandender - \nAuffassung ist es für die Bewertung, dass die streitgegenständliche Grundstücksfläche \neine \nStreuobstwiese \ngewesen \nist, \nnicht \nentscheidungserheblich, \nob \nder \nGrundstückrasen wie behauptet immer kurzgehalten worden ist. \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n \n7\nDie vom Kläger gerügte unterlassene konkrete Feststellung der Pflanzen- und \nTierpopulation begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Das Verwaltungsgericht \nhat die Einstufung als Streuobstwiese ohne eine solche Feststellung vorgenommen. \nDamit hat es zum Ausdruck gebracht, dass es diese nicht für entscheidungserheblich \nerachtet. Diese Bewertung ist - wie bereits erläutert - zutreffend gewesen. \nb) Auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Anders als mit der \nZulassungsbegründung geltend gemacht, hat das Verwaltungsgericht kein Vorbringen \ndes Klägers zum Unterwuchs übergangen. Vielmehr hat es dieses berücksichtigt, aber \nnicht für entscheidungserheblich erachtet. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nDahlke-Piel \n \n \n \n Martini \n \n \n \n Sieweke \n \n \n20 \n21 \n22 \n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487264","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-25/4-a-207-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487264","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487264","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-25/4-a-207-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487264","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.636329+00:00"}}