{"status":"available","doknr":"OLD487263","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-25","aktenzeichen":"1 B 281/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 B 281/21 \n \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n1. der e. V. \n \n2. der gGmbH \n \n \n \n- Antragstellerinnen - \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \ndie Große Kreisstadt Kamenz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nAm Markt 1, 01917 Kamenz \n \n \n- Antragsgegnerin – \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \nwegen \n\n \n \n2\nVeränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für Teilflächen des \nBebauungsplans „............................\" \nhier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nSchmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft sowie die \nRichterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel und Dr. Henke \nam 25. August 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. \nDer Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer am 2. Juli 2021 gestellte Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der vom \nStadtrat der Antragsgegnerin am 3. Februar 2021 als Satzung (§ 16 Abs. 1 BauGB) \nbeschlossenen und im „Amtsblatt der Lessinggstadt Kamenz“ vom 13. Februar 2021 \nbekanntgemachten \nVeränderungssperre \nfür \nTeilbereiche \ndes \nnach \ndem \nStadtratsbeschluss vom 1. April 2020 in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans \n„............................“ bleibt ohne Erfolg. \nDer Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ist ungeachtet dessen weder zur \nAbwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen geboten (§ 47 \nAbs. 6 VwGO), dass die von der Antragstellerin zu 1 angestrebte Aufnahme des \nBetriebs einer freien Schule auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 \n(...................................) im Schuljahr 2021/22 insbesondere von der Erteilung einer \nbauaufsichtlichen Genehmigung für das dort befindliche Herrenhaus- oder \nSchlossgebäude (zuletzt genutzt als Kinderheim) abhängt, deren Erteilung § 3 der \nangegriffenen Veränderungssperre entgegensteht. Nach Satz 1 dieser auf § 14 Abs. 1 \nBauGB gestützten Vorschrift dürfen genehmigungsbedürftige Vorhaben i. S. v. § 29 \nBauGB im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 2) nicht zugelassen \nwerden. \n1 \n2 \n\n \n \n3\nMit den in § 47 Abs. 6 VwGO genannten Voraussetzungen stellt das Gesetz an die \nAussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere \nAnforderungen als etwa § 123 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR \n2.98 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 11. Februar 2019 - 1 B 454/18 -, juris Rn. 16 und \n17. Juni 2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 39 jeweils m. w. N. zum Prüfungsmaßstab). \nDiese strengen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \nEntgegen den Ausführungen der Antragstellerinnen in der Antragsschrift vom 2. Juli \n2021 und ihrem Schriftsatz vom 3. August 2021 bestehen bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine durchgreifenden \nBedenken \ngegen \ndie \nmaterielle \nRechtmäßigkeit \nder \nangegriffenen \nVeränderungssperre. \nNach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss \nüber die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Letzteres liegt auch nach dem \nAntragsvorbringen der Antragstellerinnen vor. \nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Veränderungssperre das erforderliche \nSicherungsbedürfnis fehlt, wie es die Antragstellerinnen mit der Begründung geltend \nmachen, die Antragsgegnerin habe keine „konkreten inhaltlichen Vorgaben“ für die \nstädtebauliche Entwicklung des Plangebiets und wolle die Aufnahme des Betriebs \neiner freien Schule im Ortsteil B..... durch eine unzulässige „Negativplanung“ (i. S. v. § \n1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) verhindern, vermag der Normenkontrollsenat nicht \nfestzustellen. \nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als \nSicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der \nBeschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober \n2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m. w. N.; Senatsbeschl. v. 17. Juni 2021 - 1 B 118/21 \n-, \njuris \nRn. 43; VGH BW, Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S 909/18 -, juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, \nBeschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, \nBeschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris Rn. 40 m. w. N.; HessVGH, Beschl. \nv. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23), hier also der 3. Februar 2021, nicht die \nauf Seite 8 ff. des Schriftsatzes der Antragstellerinnen vom 2. Juli 2021 und in den \nAnlagen zum Schriftsatz vom 9. August 2021 genannten Zeitpunkte im Jahr 2020. \nMaßgeblich ist insbesondere nicht, ob die Antragsgegnerin (oder die von den \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n4\nAntragstellerinnen bezeichneten Stadtratsmitglieder) bereits bei der Beschlussfassung \nüber die Aufstellung des Bebauungsplans im April 2020 hinreichend konkrete \nPlanungsabsichten hatten. Anders als die Einleitung des Planaufstellungsverfahrens \ndarf eine Veränderungssperre erst beschlossen werden, wenn die Planung, deren \nSicherung sie dient, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu \nerwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN \n16.03 -, juris Rn. 28 m. w. N., v. 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, juris Rn. 19 m. w. N. und \nBeschl. v. 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Nach der zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wesentlich, dass die Gemeinde \nbereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat; ein \nMindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung gehört zur Konzeption des § 14 \nBauGB. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben \nauszuschließen, reicht somit nicht aus, auch wenn es der planenden Gemeinde im \nAusgangspunkt rechtlich nicht verwehrt ist, den Eingang eines Bauantrags zum Anlass \nfür die Überplanung eines Teils des Gemeindegebiets mit dem Ziel der Verhinderung \neiner städtebaulich unerwünschten Entwicklung zu nehmen, was auch die \nAntragstellerinnen einräumen (Schriftsatz v. 2. Juli 2021, S. 6 unter II. 1). \nRechtlich erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die planende Gemeinde im \nZeitpunkt \nder \nBeschlussfassung \nüber \ndie \nVeränderungssperre \nzumindest \nVorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, indem sie einen bestimmten \nBaugebietstyp festgesetzt oder nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 BauGB \nfestsetzbare Nutzungen anstrebt (vgl. Senatsbeschl. v. 17. Juni 2021 a. a. O. Rn. 43 \nm. w. N.). Anders als die Antragstellerinnen hält der beschließende Senat solche \nPlanungsabsichten für gegeben, mag sich die Antragsgegnerin auch aktenkundig \ngegen die Einrichtung einer freien Schule in B..... ausgesprochen haben (u. a. durch \nein Schreiben ihres Oberbürgermeisters an den Sächsischen Staatsminister für Kultus \nvom 2. April 2020, vgl. S. 46 ff. der vorgelegten Behördenakte) und die Antragstellerin \nzu 2 eine Veräußerung ihres Anwesens an die Antragsgegnerin oder Dritte zur \nErmöglichung einer abweichenden Nutzung ablehnen. Ausweislich der auf Seite 12 f. \nder Antragsschrift zitierten Beschlussvorlage des Stadtrats aus dem Jahr 2020 \nbeabsichtigt die Antragsgegnerin eine „Stärkung des Ortsteils B..... als Wohnstandort“ \nsowie die Verlagerung vorhandener landwirtschaftlicher Nutzungen an den Rand der \nOrtslage. Zuvor hatte die Antragsgegnerin eine städtebauliche Studie in Auftrag \ngegeben. \nDas \nvon \nder \nAntragsgegnerin \n- im gerichtlichen Verfahren unwidersprochen - in diesem Zusammenhang zitierte \nRahmenkonzept „............................“ vom Februar 2020 sieht ebenfalls die Entwicklung \neines Wohnstandorts unter Einbeziehung der Gebäude eines ehemaligen \n8 \n\n \n \n5\nWirtschaftshofs vor, wobei an der Ostseite des ehemaligen Herrenhaus- oder \nSchlossanwesens der Antragstellerin zu 2 Zufahrts- und Stellflächen in Betracht \ngezogen werden, um den dortigen Park, der wohl ebenfalls im Eigentum der \nAntragstellerin zu 2 liegt, durch den Verzicht auf Zaunanlagen und Einbauten „für die \nÖffentlichkeit zugänglich zu erhalten“ (Schriftsatz v. 30. Juli 2021, S. 5 f.). \nNach alledem geht der Normenkontrollsenat im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes \nvon \neiner \nhinreichend \nkonkretisierten \nstädtebaulichen \nPlanungsabsicht \nder \nAntragsgegnerin \nim \nmaßgeblichen \nZeitpunkt \nder \nBeschlussfassung am 3. Februar 2021 aus. Andere durchgreifende Mängel der \nVeränderungssperre sind anhand der vorgelegten Akten für den Normenkontrollsenat \nebenso wenig ersichtlich; dies gilt auch mit Blick auf die Eigentumsverhältnisse an dem \nHerrenhaus- oder Schlossanwesen, die einer gemeindlichen Überplanung durch eine \nsog. Angebotsplanung rechtlich nicht von vornherein entgegenstehen. Insbesondere \nlässt sich auch nicht feststellen, dass mit dem beabsichtigten Bebauungsplan keine \nstädtebaulichen Ziele verfolgt werden, was § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderliefe. \nOb den Antragstellerinnen ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der \nVeränderungssperre zusteht (§ 14 Abs. 2 BauGB), ist für den zur Entscheidung \ngestellten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO unerheblich. \nAndere wichtige Gründe, die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung \ngebieten könnten, liegen ebenso wenig vor. \nNach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 \nVwGO abzulehnen. \nDie Höhe des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 VwGO. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nMeng \n \n \n Schmidt-Rottmann \n \n \n Ranft \n \n \n gez.: \n Nagel \n \n \n \n \n \n Henke \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487263","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-25/1-b-281-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487263","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487263","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-25/1-b-281-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487263","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.614448+00:00"}}