{"status":"available","doknr":"OLD487262","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-27","aktenzeichen":"6 B 336/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 336/21 \n \n7 L 370/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Chemnitz \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nBürgerhaus am Wall \nDüsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz \n \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \nbeigeladen: \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n \nwegen \n \n \nVersammlungsrechts; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 27. August 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nChemnitz vom 27. August 2021 – 7 L 370/21 – geändert. Die Antragsgegnerin wird im \nWege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für die morgige Demonstration „Nazis \nnicht in Ruhe lassen – Wir klingeln euch raus!“ eine sofort vollziehbare Auflage zu er-\nlassen, die sicherstellt, dass der Aufzug nicht unmittelbar an dem Wohnhaus M. Straße, \nC., vorbeigeführt wird. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Bei-\ngeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. \nSein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist begründet. Die Voraussetzun-\ngen der hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO sind erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anord-\nnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nDas der Antragsgegnerin grundsätzlich nach § 15 Abs. 1 SächsVersG zustehende Er-\nmessen zum Erlass von Beschränkungen ist hier voraussichtlich auf null reduziert oder \nzumindest mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit so auszuüben, dass die Demonstration \ndahingehend beschränkt wird, dass der Demonstrationszug nicht direkt am Haus, in \ndem der Antragsteller wohnt, vorbeiführt. \nEine Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor. Die öffentliche Sicherheit umfasst \nden Schutz des Staates und seiner Einrichtungen sowie bestimmte Rechtsgüter des \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n3 \n \nEinzelnen wie Unversehrtheit des menschlichen Lebens und der Gesundheit, Freiheit, \nEhre und Vermögen. Hierzu zählt auch der Schutz des durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 \nAbs. 1 GG, Art. 14, 15 SächsVerf gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts. \nDanach muss dem Einzelnen zur freien und selbstverantwortlichen Entfaltung seiner \nPersönlichkeit ein Raum verbleiben, in den er sich zurückziehen kann, zu dem die Um-\nwelt keinen Zutritt hat und in dem er in Ruhe gelassen wird. Es handelt sich hierbei um \neinen jedem Bürger zustehenden unantastbaren privaten Bereich, zu dem auch die \nPrivatwohnung gehört. Die unmittelbare Umgebung einer Privatwohnung ist daher von \nVeranstaltungen frei zu halten, die aufgrund ihrer Intensität und Dauer geeignet sind, \neinen mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden psychischen Druck (sogenannte \nBelagerungssituation) zu erzeugen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 7. Dezember 1993 – 3 \nTG 2347/93 –, juris Rn. 23; OVG Rh.-Pf. Beschl. v. 24. Mai 1986 – 7 B 36/86 –, NJW \n1986, 2659, 2660; jeweils m. w. N.). \nHier ist angesichts des Mottos der Versammlung „Nazis nicht in Ruhe lassen – Wir \nklingeln euch raus!“ und des Demonstrationsaufrufs, in dem der Antragsteller als ehe-\nmaliger Landesvorsitzender einer Partei der extremen Rechten „geoutet“ und nament-\nlich genannt sowie auch in Bezug auf ihn ausgeführt wird: „Wir werden ihnen ihre Wohl-\nfühlatmosphäre entziehen und ihnen ihren Kurzaufenthalt in dieser Stadt so unange-\nnehm wie möglich gestalten!“, damit zu rechnen, dass es nicht nur zu einem kurzen \nVorbeiziehen des Zugs an seiner Wohnung und lautstarken Meinungskundgaben kom-\nmen wird, was er hinnehmen müsste, sondern zu einer längerdauernden auf ihn indi-\nviduell gerichteten Drucksituation in der Straße durch die geschätzt 300 Versamm-\nlungsteilnehmer, von denen nach der Prognose des Landesamts für Verfassungsschut-\nzes vom 25. August 2021 ein erheblicher Anteil als linksextrem einzuschätzen ist („Teil-\nnahme von Linksextremisten in einem unteren dreistelligen Bereich“), die sich für den \nAntragsteller besonders belastend auswirken kann, weil er in einer Erdgeschosswoh-\nnung an einer nicht allzu breiten Straße wohnt. \nDagegen wird durch die zu verfügende Auflage das Grundrecht des Beigeladenen und \nder Versammlungsteilnehmer nach Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 23 SächsVerf sowie Art. 5 \nAbs. 1 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. \nDer Aufzug und die stationären Kundgebungen, davon eine in 250 Metern Entfernung \nzur Wohnung des Antragstellers, können stattfinden und die Route des Aufzugs muss \nnur geringfügig geändert werden. Auch eine Führung des Aufzugs durch Straßen in \nder näheren Umgebung der Wohnung des Antragstellers ist möglich. Dabei ist auch \n5 \n6 \n\n4 \n \nvon Bedeutung, dass Beeinträchtigungen Dritter durch die Versammlungsfreiheit ge-\nrechtfertigt sind, soweit sie als sozialadäquate Nebenfolgen – und nicht etwa als \nHauptintention oder Hauptwirkung – mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden \nsind. Weniger oder keinen Schutz verdienen dagegen Anliegen und Kommunikations-\nformen, deren Hauptzweck darauf gerichtet ist, andere zu stören (OVG NRW, Urt. v. \n24. September 2019 – 15 A 3186/17 –, juris Rn. 53). \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 62 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 \nGKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt keine Verringerung auf die \nHälfte. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n \nDrehwald \n \n \n \nRanft \n7 \n8 \n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487262","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-27/6-b-336-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487262","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487262","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-27/6-b-336-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487262","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.595204+00:00"}}