{"status":"available","doknr":"OLD487261","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-31","aktenzeichen":"6 B 245/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 B 245/21 \n \n5 L 168/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nDes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Stadt Leipzig \nvertreten durch den Oberbürgermeister \nMartin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig \n \n \n- Antragsgegnerin - \n \n- Beschwerdegegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nGewerbeuntersagung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz \nhier: Beschwerde \n \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nDrehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft \nam 31. August 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 5. Mai 2021 – 5 L 168/21 – geändert. Die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs wird im Hinblick auf Nummern 1 bis 3 des Bescheids der \nAntragsgegnerin vom 11. Februar 2021 wiederhergestellt und hinsichtlich Nummern 5 \nund 6 des Bescheids angeordnet. \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. \nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich beschränkt ist, ergeben, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht \nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit \nBescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2021 verfügte erweiterte \nGewerbeuntersagung und die Androhung von Zwangsmitteln wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen. \nAuf Anregung des Finanzamts L......... leitete die Antragsgegnerin gegen den \nAntragsteller im Juli 2017 wegen erheblicher Steuerrückstände in Höhe von insgesamt \nmehr als 461 T€ sowie Gewerbesteuerschulden bei ihrer Stadtkasse von mehr als 133 \nT€ ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein, das im Juli 2018 bis zu einer Entscheidung \ndes Finanzgerichts ausgesetzt wurde. Die Rückstände betrafen beim Finanzamt vor \nallem die Einkommen- und die Umsatzsteuer in den Jahren 2007 bis 2012 und bei der \nAntragsgegnerin die Gewerbesteuer in diesen Jahren. Die Steuerfestsetzungen \nresultieren aus einer im Jahr 2012 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2007 \nbis \n2012. \nIm \nJuli \n2016 \nwurden \nEinkommensteuer-, \nUmsatzsteuer- \nund \nGewerbesteuermessbetragsbescheide \nerlassen, \ndie \nSteuern \nauf \nGrundlage \nerheblicher Hinzuschätzungen auf die vom Antragsteller angenommenen Einnahmen \nfestsetzen. Bestandskräftig sind nach einem Urteil des Finanzgerichts L...... lediglich \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \ndie Steuerfestsetzungen für das Jahr 2012. Hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2011 ist \nvom Antragsteller gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 4. März 2021 \n– nachdem das erste Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 14. Februar 2019 \nvom Bundesfinanzhof aufgehoben und die Sache an das Sächsische Finanzgericht \nzurückverwiesen worden war – Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden, über die \n– soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist. Im Juni 2021 wurde der Antragsteller \nwegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung in den Jahren 2010 \nund 2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, \ndie zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Übersicht des Finanzamts L......... vom 5. \nJuli 2021 ergibt Steuerrückstände beim Finanzamt von mehr als 338 T€ und \nSäumniszuschlagsrückstände von mehr 147 T€ (insgesamt gut 486 T€). Hiervon ist die \nVollziehung von gut 100 T€ im Hinblick auf das finanzgerichtliche Verfahren \nausgesetzt. Die Gewerbesteuerrückstände bei der Antragsgegnerin, deren Vollziehung \nausgesetzt ist, betrugen im Juli 2021 gut 211 T€. \nDas Verwaltungsgericht hat den vom Antragsteller erhobenen Eilantrag mit dem \nangegriffenen Beschluss vom 5. Mai 2021 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, \ndass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung \ngegeben seien und das Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsakts überwiege, \nda er voraussichtlich rechtmäßig sei. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO könne dem \nAntragsteller sein Gewerbe untersagt werden, weil er unzuverlässig sei. Die \nUnzuverlässigkeit \nergebe \nsich \nhier \naus \nder \nmangelnden \nwirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden und der Verletzung von \nsteuerlichen Erklärungspflichten. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung beliefen sich die vollstreckbaren Rückstände des Antragstellers auf gut \n399 T€. Auch unter Berücksichtigung einer etwaigen weiteren Reduzierung der \nSteuerschulden aufgrund des teilweise stattgebenden Urteils des Sächsischen \nFinanzgerichts bleibe eine sechsstellige Summe, die vollziehbar ist, bestehen. Der \nAntragsteller habe die Steuerschulden bislang auch nur geringfügig reduzieren können \nund angegeben, dass ihm eine vollständige Begleichung finanziell momentan nicht \nmöglich sei. Hinzu kämen bis zuletzt hohe Schulden bei der Stadtkasse. Er arbeite \nnicht nach einem tragfähigen Sanierungskonzept. Auch sein Einwand, seine aktuellen \nSchulden resultierten allein aus den Jahren 2007 bis 2011 und er komme seinen \nderzeitigen Verbindlichkeiten nach, führe zu keiner anderen Beurteilung. \nHiergegen wendet der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde ein, \ner führe seit dem Jahr 2016 einen Rechtsstreit gegen das Finanzamt L.......... Mit \n4 \n5 \n\n4 \n \nAusnahme der Steuerforderungen aus den Jahren 2007 bis 2012 bestünden bei ihm \nkeine Zahlungsrückstände. Er habe in der Vergangenheit die aus den Streitjahren \nresultierenden Steuerfestsetzungen in nicht nur geringfügigem Umfang, sondern in \neiner Größenordnung von 100 T€ getilgt. Ein Großteil der noch offenen Forderungen \nentfalle auf Zinsen und Säumniszuschläge. Sollten seine Rechtsmittel vor dem \nFinanzgericht Erfolg haben, wären die Säumniszuschläge zu erlassen. Richtig sei \nzwar, dass ihm eine vollständige Begleichung der derzeit eingeforderten Beträge auch \nratenweise wirtschaftlich nicht möglich sei. Er habe aber beim Bundesfinanzhof einen \nAntrag \nauf \nAussetzung \nder \nVollziehung \nauf \nGrundlage \nder \nNichtzulassungsbeschwerde gestellt, über den noch nicht entschieden sei. Bei \nÄnderung der steuerlichen (Grundlagen-)Bescheide in seinem Sinne könnten die \nSteuerforderungen sowohl des Finanzamts als auch der Stadtkasse der \nAntragsgegnerin durch die bereits erfolgten Tilgungsleistungen und einen zu \nerwartenden \nErlös \naus \nder \nZwangsversteigerung \nseiner \nGewerbeimmobilie \nausgeglichen werden. Selbst bei einem nur teilweisen Erfolg würden überschaubare \nAltschulden verbleiben, die er unter Berücksichtigung der Immobiliensicherheit sowie \neiner angemessenen Ratenzahlung künftig werde tilgen können bzw. bezüglich derer \ner ein tragfähiges Sanierungskonzept werde vorlegen können. Der angegriffene \nBescheid genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Es fehle eine \nkonkrete und den vorliegenden Einzelfall betreffende negative Prognose, dass bis zur \nHauptsachentscheidung erneut uneinbringliche Rückstände verursacht werden \nkönnten. Es handle sich um einen Ausnahmefall, in dem trotz (noch) bestehender \nSteuerschulden nicht zwangsläufig eine negative Prognose dergestalt gestellt werden \nmüsse, dass das Gewerbe von ihm künftig nicht ordnungsgemäß ausgeübt würde. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse Art. 12 Abs. 1 GG \nzudem \neinen \nEingriff \nin \ndie \nBerufsfreiheit \nschon \nvor \nRechtskraft \ndes \nHauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme nur unter strengen Voraussetzungen \nzur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter \nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu. Daran fehle es hier. Das \nVerwaltungsgericht habe sich auf die Prüfung der Erfolgsaussichten eines \nWiderspruchs beschränkt. Eine darüberhinausgehende Gesamtabwägung der \nvorliegenden Umstände, ob der Sofortvollzug tatsächlich erforderlich sei oder ein \nAbwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung möglich erscheine, sei nicht erfolgt. Er \nhabe seit Erlass der Verfügung die Steuerrückstände weiter verringert. Die \nForderungen würden sich im Ergebnis des noch nicht insgesamt rechtskräftigen Urteils \num 50 bis 100 T€ weiter reduzieren. Damit sei die Besorgnis nicht gerechtfertigt, dass \ndie Zahlungsrückstände in der Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung sich weiter \n\n5 \n \nerheblich erhöhen werden. Allein ein Ansteigen von Säumniszuschlägen reiche hierfür \nnicht aus. Diese seien zudem bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zur \nHälfte zu erlassen. \nDieser Vortrag rechtfertigt es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie \ngegen die Zwangsmittelandrohungen anzuordnen. \nZwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die formellen \nVoraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfüllt sind. Danach ist in Fällen des \n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nVerwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dies ist hier im Hinblick auf den Einzelfall \nund nicht nur formelhaft geschehen. Ob die Begründung zutrifft und alle wesentlichen \nErwägungen enthält, ist im Rahmen des formellen Erfordernisses des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO nicht relevant, sondern eine Frage der vorzunehmenden Abwägung (vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 23. Mai 2012 – 5 B 300/11 –, juris Rn. 7; Beschl. v. 5. September \n2019 – 6 B 4/19 –, juris Rn. 5). \nEs \nspricht \nauch \nalles \ndafür, \ndass \nder \nAntragsteller \nzum \n– \nda \neine \nWiderspruchsentscheidung noch aussteht – maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung wegen der hohen vollstreckbaren Steuerschulden gewerberechtlich \nunzuverlässig ist. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Erwägungen im \nBeschluss des Verwaltungsgerichts. \nNicht berücksichtigt hat aber das Verwaltungsgericht, dass an einen präventiven \nEingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung \nstrenge Anforderungen zu stellen sind, wie der Antragsteller zutreffend ausführt. Für \neinen rechtmäßigen Sofortvollzug einer Untersagung der beruflichen Tätigkeit genügt \nnicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen \nErgebnis führen wird. Vielmehr setzt die sofortige Vollziehbarkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 \nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) die zusätzliche \nFeststellung \nvoraus, \ndass \ndie \nUntersagung \nschon \nvor \nRechtskraft \ndes \nHauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für \nwichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Solche Gründe müssen in einem \nangemessenen Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur \nRechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausschließen (SächsOVG, Beschl. v. 26. \nFebruar 2020 – 6 B 268/19 –, juris Rn. 10; vgl. für Rechtsanwälte und Apotheker: \nBVerfG, Beschl. v. 2. März 1977 – 1 BvR 124/76 –, BVerfGE 44, 105; v. 13. August \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n6 \n \n2003 – 1 BvR 1594/03 –, NJW 2003, 3617; v. 24. Oktober 2003 – 1 BvR 1594/03 –, \nNJW 2003, 3618, 3619 = juris Rn. 15). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt \nvon einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon \nab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter \nbefürchten lässt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. Oktober 2003 a. a. O. = juris Rn. 16; \nSächsOVG, Beschl. v. 26. Februar 2020 a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 25. März 2015 \n– 4 B 1480/14 –, juris Rn. 38 bis 41; VGH BW, Beschl. v. 27. Januar 2006 – 6 S 1860/05 \n–, juris Rn. 2 ff.). \nAn einer solchen Gesamtabwägung fehlt es hier sowohl in der Behördenentscheidung \nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als auch in der Interessenabwägung des \nVerwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Eine durch den Senat \ndurchzuführende Gesamtabwägung führt zu dem Ergebnis, dass es verantwortet \nwerden kann, dass der Antragsteller seine Gewerbetätigkeit vorläufig fortführt, weil hier \nein in der Vergangenheit liegendes und abgeschlossenes Fehlverhalten vorliegt und \nzumindest gegenwärtig auch nicht mit einem weiteren signifikanten Ansteigen der \nSteuerrückstände des Antragstellers zu rechnen ist. \nZwar hat er sehr hohe Steuerschulden. Diese resultieren aber aus einem vergangenen \nund abgeschlossenen Fehlverhalten im Zeitraum von 2007 bis 2012. In diesen Jahren \nhat er seine steuerlichen Pflichten bewusst vernachlässigt und in der Folge \nSteuerrückstände angehäuft. Danach sind neue Pflichtverletzungen und neue \nRückstände nicht mehr aufgetreten. Soweit von ihm vorgetragen und für den Senat \nersichtlich führt er jetzt seinen Gewerbebetrieb im Wesentlichen ordnungsgemäß und \nkommt seit 2013 insbesondere auch seinen Dokumentations-, Buchführungs- sowie \nSteuererklärungs- und laufenden Steuerzahlungspflichten nach. Im Urteil des \nAmtsgerichts Leipzig vom 1. Juni 2021, mit dem er zu einer Freiheitsstrafe wegen \nSteuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verurteilt wurde, die zur \nBewährung ausgesetzt wurde, wird ausgeführt, dass er geständig war und glaubhafte \nReue gezeigt und ihn das Strafverfahren sichtbar beeindruckt hat. Das Urteil stellt dem \nAntragsteller eine günstige Sozialprognose aus. Es ist deshalb davon auszugehen, \ndass das Gewerbeuntersagungsverfahren und das Strafverfahren bei ihm zu einer \nEinstellungs- und Verhaltensänderung geführt haben. \nSein Gewerbebetrieb wirft nach 2013 auch nach Steuern wieder Überschüsse ab, die \nvom Antragsteller nach eigenen Angaben zum Teil zur Verringerung der \nSteuerschulden eingesetzt wurden. Ihm ist es – wohl auch unter dem Druck des \n10 \n11 \n12 \n\n7 \n \nGewerbeuntersagungsverfahrens – gelungen, die Steuerrückstände beim Finanzamt \nfür die Jahre 2007 bis 2012 zu reduzieren (Steuerrückstände: im Juli 2017 gut 425 T€; \nim Juli 2021 gut 338 T€). Zusammen mit den Säumniszuschlägen kam es ebenfalls zu \neiner Verringerung der im Gewerbeuntersagungsverfahren zu berücksichtigenden \nvollstreckbaren Forderungen des Finanzamts L......... von im Juli 2017 gut 461 T€ auf \ngut 386 T€ im Juli 2021. Die Summe der Rückstände insgesamt beim Finanzamt \nL......... hat sich – wohl durch das Anwachsen von Zinsen und Säumniszuschlägen – \ntrotz der Tilgungen etwas erhöht (von gut 461 T€ auf gut 468 T€, davon gut 100 T€ von \nder Vollziehung ausgesetzt); die Summe der Gewerbesteuerschulden, deren \nVollziehung von der Antragsgegnerin ausgesetzt wurde, ist ebenfalls angestiegen, von \ngut 133 T€ im August 2017 auf gut 211 T€ im Juli 2021. Allerdings ist aufgrund des \nUrteils des Sächsischen Finanzgerichts – soweit es nicht angefochten ist – mit einer \nweiteren Reduzierung der steuerlichen Rückstände beim Finanzamt um 50 bis 80 T€ \n(VAS 276) und in der Folge auch mit einer Reduzierung der Gewerbesteuerrückstände \nbei der Antragsgegnerin zu rechnen. Anschließend kann der Antragsteller einen Erlass \nder Säumniszuschläge beantragen. Soweit er zuvor alles getan hat, um die Aussetzung \nder Vollziehung zu erreichen, und diese – obwohl möglich und geboten – abgelehnt \nworden ist, hat er einen Erlassanspruch (vgl. § 221 AO; BFH, Urt. v. 24. April 2014 – V \nR 52/13 –, juris). Es ist deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich damit zu rechnen, \ndass es bei einer weiteren Gewerbetätigkeit des Antragstellers bis zur Rechtskraft der \nHauptsacheentscheidung zu einem signifikanten Anwachsen von nicht zu erlassenden \nSteuer- oder Säumniszuschlagsrückständen (vgl. zum geringeren Gewicht von \nLetzteren bei der Abwägung auch: VG Würzburg, Beschl. v. 15. September 2016 – W \n6 S 16.909 –, juris Rn. 26) kommen wird. Zu berücksichtigen ist bei der \nGesamtabwägung auch, dass bei einer vorläufigen weiteren Gewerbsstätigkeit des \nAntragstellers sechs Arbeitsplätze zunächst erhalten werden und zumindest die \nMöglichkeit besteht, dass das Rechtsmittel des Antragstellers im finanzgerichtlichen \nVerfahren im Ergebnis zu einer weiteren Verringerung seiner Steuerschuld führen und \nihn anschließend in die Lage versetzen wird, ein Sanierungskonzept umzusetzen. Die \nsofortige Vollziehung ist deshalb jedenfalls momentan nicht erforderlich, um die durch \nSteuereinnahmen gesicherte Leistungsfähigkeit des Staates (vgl. hierzu SächsOVG, \nBeschl. v. 26. Februar 2020 a. a. O. Rn. 26) zu sichern. Sollte sich das in der Zukunft \nändern, besteht für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Abänderung des \nBeschlusses beim Verwaltungsgericht zu beantragen (vgl. § 80 Abs. 7 VwGO). \nDie Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. \n13 \n\n8 \n \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, \n§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nummer 1.5, 54.2.1 und 54.2.2 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächVBl. \n2014, Heft 1, Sonderbeilage) und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Drehwald \n \n \n \nRanft \n \n \n \n \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-31/6-b-245-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-31/6-b-245-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487261","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.571597+00:00"}}