{"status":"available","doknr":"OLD487260","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-31","aktenzeichen":"11 F 24/19.EK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n11 F 24/19.EK \n \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Steuern und Finanzen \nStauffenbergallee 2, 01099 Dresden \n \n \n- Beklagter - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nKlage wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens \n \n\n \n \n2\n \nhat \nder \n11. \nSenat \ndes \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts \ndurch \nden \nVizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. \nHelmert aufgrund der mündlichen Verhandlung \nvom 31. August 2021 \nfür Recht erkannt: \nDie Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nTatbestand \nDer Kläger begehrt Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens. \nIm \nAusgangsverfahren, \ndas \nbeim \nVerwaltungsgericht \nDresden \nunter \ndem \nAktenzeichen 6 K 2067/16 geführt wurde, begehrte der Kläger Ausgleichsleistungen \nsowohl für den Verlust eines Anteils am einem ehemaligen Unternehmen als auch für \nein Grundstück. \nAm 22. September 2016 (Eingang beim Verwaltungsgericht) wurde Untätigkeitsklage \n(mit Begründung) beim Verwaltungsgericht erhoben. Dieser Klage vorangegangen \nwaren Verwaltungsverfahren, in denen mit Bescheiden vom 16. März 1999 (Landesamt \nfür offene Vermögensfragen) und 13. Dezember 1999 (Landeshauptstadt Dresden) \neine Rückübertragung, Entschädigung oder Erlösauskehr abgelehnt sowie festgestellt \nwurde, dass der Kläger vorbehaltlich der Regelungen des Ausgleichleistungsgesetzes \neine Ausgleichleistung erhalten solle, über die eine gesonderte Entscheidung ergehen \nwerde. Klage und Antrag auf Zulassung der Revision hinsichtlich der Ablehnung von \nRückübertragung u. a. blieben ohne Erfolg (BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2008 - 8 B \n17/08 -). Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 schließlich wurde der Antrag auf \nGewährung einer Ausgleichsleistung aus verschiedenen Gründen abgelehnt. \nWie in der nachfolgenden Zeittafel dargestellt, fanden während der Anhängigkeit des \nVerfahrens \nfolgende \nEreignisse \nstatt \n(unterstrichen \nsind \nHandlungen \ndes \n1 \n2 \n3 \n4 \n\n \n \n3\nVerwaltungsgerichts, das Datum ist regelmäßig entweder die Handlung des Gerichts \noder der Eingang beim Verwaltungsgericht): \n22.9.2016 \nEingang Untätigkeitsklage (als Klagegegner wird ausschließlich der \nFreistaat Sachsen bezeichnet) \n22.9.2016 \nEingangsverfügung \n26.10.2016 \nEingang der Erwiderung \n24.11.2016 \nEingang einer weiteren Stellungnahme des Klägers, Klage wird erweitert \nauf die Landeshauptstadt Dresden, die Erweiterung wird zunächst nicht \nvom Verwaltungsgericht berücksichtigt \n24.12.2016 \nEingang einer Stellungnahme des Beklagten \n16.2.2017 \nErlass des Bescheides \n20.3.2017 \nEingang der Umstellung des Klageantrags des Klägers \n \n30.5.2017 \nKlagebegründung angefordert \n6.6.2017 \nEingang der Klagebegründung \n6.6.2017 \nDoppelverfügung mit vier Wochen Stellungnahmefrist \n26.6.2017 \nFristverlängerungsantrag des Beklagten \n26.6.2107 \nFristverlängerung wird gewährt \n10.7.2017 \nKläger beantragt Akteneinsicht \n24.7.2017 \nEingang der Erwiderung des Beklagten \n27.7.2017 \nBehördenakte wird angefordert \n15.9.2017 \nEingang weiteren Vortrags des Klägers \n18.9.2017 \nDoppelverfügung mit vier Wochen Stellungnahmefrist \n \n \nEntscheidung über Akteneinsicht \n16.10.2017 \nKlägervertreter weist auf die Dringlichkeit der Sache und das Alter sowie \ndie Erkrankung des Klägers hin \n17.10.2017 \nTerminierung auf 14. März 2018 \n26.10.2017 \nweiterer Vortrag des Klägers \n15.11.2017 \nRücksendung der Akten nach Akteneinsicht \n9.2.2018 \nweiterer Vortrag des Klägers (mit Anlagen 33 Seiten) \n12.2.2018 \nDoppelverfügung \n5.3.2018 \nTerminverlegung auf 9. Mai 2018 wegen Krankheit der Berichterstatterin \n12.3.2018 \nBeklagter trägt weiter vor \n13.3.2018 \nDoppelverfügung. \n2.5.2018 \nTerminverlegung auf 5. September 2018 (ohne Angaben von Gründen) \n14.6.2018 \nEinbeziehung der Landeshauptstadt Dresden, die bislang versehentlich \nnicht erfolgt sei; Ladung zum Termin; Aufforderung an Klägervertreter \nVollmacht vorzulegen \n3.9.2018 \nTerminverlegung auf 7. November 2018 wegen Erkrankung der \nBerichterstatterin \n5.9.2018 \nKlägervertreter regt an in Köln zu verhandeln, Grund: gesundheitlicher \nZustand des Klägers \n5.9.2018 \nVerzögerungsrüge; erneuter Hinweis auf die gesundheitliche Lage des \nKlägers und die Kosten, die bei einer Anreise nach Dresden entstehen \n10.9.2018 \nHinweis auf § 87b VwGO \n12.9.2018 \nKlägervertreter regt nochmals an, in Köln zu verhandeln \n10.10.2018 \nKläger trägt weiter umfangreich vor \n2.11.2018 \nBeklagter zu 1 erwidert umfangreich \n2.11.2018 \nDoppelverfügung \n1.11.2018 \nBeklagter zu 1 benennt Zeugin \n\n \n \n4\n6.11.2018 \nKläger trägt weiter vor, Beweisantrag angekündigt \n6.11.2018 \nDoppelverfügung \n7.11.2018 \nmündliche Verhandlung; Verwaltungsgericht kündigt an, die Zeugin zu \nsuchen; Beklagter zu 1 überreicht umfangreiche Unterlagen zur \nZwangsarbeit \n12.11.2018 \nAmtsermittlung; Zeugenrecherchegesuch \n12.11.2018 \nneue Terminbestimmung und Ladung für den 27. Februar 2019 \n22.11.2018 \nAuskunft Stadtarchiv Radebeul: Fehlanzeige bzgl. Zeugin \n27.11.2018 \nDoppelverfügung \n11.12.2018 \nAuskunft Stadtarchiv Dresden; es wird noch dauern \n10.1.2019 \nAuskunft Stadtarchiv Dresden zur Zeugin \n11.1.2019 \nDoppelverfügung \n14.1.2019 \nNachfrage Berichterstatterin beim Stadtarchiv Dresden \n28.1.2019 \nAuskunft der deutschen Botschaft Kiew, Zeugin verstorben \n28.1.2019 \nDoppelverfügung \n31.1.2019 \nweitere Auskunft vom Stadtarchiv Dresden \n31.1.2019 \nStadtarchiv Dresden benennt weitere mögliche Zeugen \n4.2.2019 \nDoppelverfügung \n18.2.2019 \nTelefonvermerk, Kläger kündigt Beweisantrag an; Terminverlegung \nangekündigt \n19.2.2019 \nKläger \nkündigt \nkonkreten \nBeweisantrag \nan; \nist \nausdrücklich \neinverstanden mit Terminverlegung \n \n19.2.2019 \nVerfügung zur Adressermittlung, Schreiben an diverse Stellen; \nTerminverlegung auf 22. Mai 2019 wegen Ermittlung der Zeugen \n28.2.2019 \nweiterer Prozessbevollmächtigter (wohl aus Parallelverfahren) kündigt \nBeweisantrag an \n \n28.2.2019 \nDoppelverfügung \n \n5.3.2019 \nAuskunft IST zu Zeugen, weitere Ermittlungen nötig \n \n5.3.2019 \nDoppelverfügung. \n \n19.3.2019 \nEmpfangsbekenntnis Deutsche Botschaft, wird sich verzögern \n \n19.3.2019 \nDoppelverfügung \n \n8.5.2019 \nKläger trägt weiter umfangreich vor (21 Seiten + 7 Seiten Anlagen) \n \n8.5.2019 \nDoppelverfügung \n14.5.2019 \nTelefonvermerk, Klägervertreter ist ausdrücklich einverstanden mit \nTerminverlegung \n14.5.2019 \nTermin wird aufgehoben; Grund: Auskunft AA liege noch nicht vor \n21.5.2019 \nVerfügung: Mitteilung an Beteiligte, dass noch abgewartet werden soll \n8.7.2019 \nWeiterer ausführlicher (37 Seiten) Vortrag im Parallelverfahren \n8.7.2019 \nAuskunft Botschaft, eine Zeugin verstorben; eine Zeugin unbekannten \nAufenthalts \n8.7.2019 \nDoppelverfügung, Terminierung auf 30. Oktober 2019 \n30.10.2019 \nmündliche Verhandlung; Urteil, Klagabweisung \n7.1.2020 \nEingang auf Geschäftsstelle \n8.1.2020 \nZustellung an den Kläger \n30.11.2020 \nBeschluss Bundesverwaltungsgericht, Revision nicht zugelassen \n \nDer Kläger hat bereits am 23. August 2019 Entschädigungsklage nach § 198 GVG \nerhoben. Das Verfahren habe überlang angedauert. Das Verwaltungsgericht habe den \nursprünglich auf den 14. März 2018 bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung \ndrei Mal verlegt. Der erste Termin habe dann erst acht Monate später stattgefunden. \nBis zur mündlichen Verhandlung sei das Verfahren also bereits zwei Jahre und zwei \nMonate anhängig gewesen. Der Termin sei auch erst auf zweimalige Bitte des \n5 \n\n \n \n5\nProzessbevollmächtigten des Klägers bestimmt worden. Die Bescheide des Amtes für \noffene Vermögensfragen seien seit 15 Jahren bestandskräftig gewesen. Es sei dem \nGericht auch bekannt gewesen, dass der Kläger bei Klageerhebung bereits 87 Jahre \nalt gewesen sei. Schon aufgrund des Zeitablaufs sei eine zügige Verhandlungsführung \nnotwendig gewesen. Erst im Nachgang zur ersten mündlichen Verhandlung habe das \nGericht aktiv Sorge dafür getragen, dass mögliche Zeugen ermittelt werden könnten. \nDas \nVerfahren \nunterliege \nbereits \nzum \nZeitpunkt \nder \nErhebung \nder \nEntschädigungsklage einer Verzögerung von mindestens acht Monaten. Eine \nEntschädigung in Höhe eines Betrages von 1.200 € pro Jahr der Verzögerung sei \nunbillig, weil dem Umstand Rechnung getragen werden müsse, dass der Kläger als \nneunzig Jahre alter Dialysepatient aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, \nden Flug von seinem Wohnort bis nach Dresden mit einem Linienflug zu bestreiten. Er \nhabe ein Privatflugzeug nehmen müssen. Deshalb seien ihm die Stornokosten für den \nursprünglich für den 4. September 2018 gebuchten Flug zu erstatten, d. h. die Kosten \nfür die Firma Alpin Jet Traveller in Höhe von 10.231,50 € und Hotelkosten in Höhe von \n741,87 €, insgesamt 10.973,37 €. Wegen der äußerst kurzfristigen Terminverlegung \nam 3. September 2018 sei eine kostenneutrale Stornierung nicht möglich gewesen. \nDas Gericht hätte bei seiner Tätigkeit berücksichtigen müssen, dass das \nzugrundliegende Verwaltungsverfahren bereits 15 Jahre gedauert habe. Außerdem sei \ndas Alter des Klägers und der Zeugen zu beachten gewesen. Eine zeitliche \nVerzögerung von acht Monaten sei nicht mehr zu rechtfertigen. \nDer Kläger beantragt, \nden Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.973,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-\nPunkten über den jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, \nhilfsweise festzustellen, dass die Verfahrensdauer im Verfahren beim \nVerwaltungsgericht Dresden - 6 K 2067/16 - unangemessen ist. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \nDer Senat hat das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten und im Einverständnis mit \ndem Kläger bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die \nNichtzulassungsbeschwerde ausgesetzt. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss vom \n6 \n7 \n \n8 \n\n \n \n6\n30. November 2020 - 8 B 15.20 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2021 \nwurde das Verfahren fortgesetzt. \nIm Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die \nGerichtsakte dieses Verfahrens (108 Seiten) sowie des Ausgangsverfahrens (fünf \nBände mit 907 Seiten sowie ein Aktenordner) Bezug genommen. \nEntscheidungsgründe \nDie zulässige Klage ist unbegründet, denn der Kläger hat weder einen Anspruch auf \nEntschädigung noch auf Wiedergutmachung in anderer Weise. \nA. Die Klage ist zulässig. \nDie Zuständigkeit des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts folgt aus § 201 Abs. 1 \nGVG i. V. m. § 173 Satz 2 VwGO. Hiernach sind die Vorschriften des 17. Titels des \nGVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des \nOberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht tritt. \nDie Klagefrist aus § 198 Abs. 5 Satz 1 und 2 GVG ist eingehalten worden. Danach kann \ndie Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge und muss \nspätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das \nVerfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. \nDie (erste) Verzögerungsrüge wurde am 5. September 2018 erhoben; auf die Frage, \nob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verzögerung vorlag, kommt es insoweit nicht an. \nDie Entschädigungsklage ging am 23. August 2019, mithin mehr als sieben Monate \nspäter, \nbeim \nOberverwaltungsgericht \nein. \nZu \ndiesem \nZeitpunkt \nwar \ndas \nAusgangsverfahren noch nicht abgeschlossen. \nB. Die Klage ist nicht begründet, weil das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht \nunangemessen lang gedauert hat. \nDer Anspruch auf Entschädigung ist in § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG geregelt. Nach \n§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener \nDauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Der \ndurch eine unangemessene Verfahrensdauer eingetretene immaterielle Nachteil ist \nnach Maßgabe des § 198 Abs. 2 GVG zu entschädigen. Diese Voraussetzungen sind \n9 \n10 \n11 \n12 \n13 \n14 \n15 \n\n \n \n7\nhier nicht erfüllt. Denn die Dauer des vom Kläger in Bezug genommenen \nGerichtsverfahrens (I.) war nicht unangemessen (II.). \nI. Die Dauer des Gerichtsverfahrens beim Verwaltungsgericht erstreckte sich von der \nKlageerhebung am 22. September 2016 bis zur Zustellung des Urteils am 8. Januar \n2020. Es dauerte damit drei Jahre und knapp vier Monate, mithin rund 40 Monate. Die \nDauer des sich anschließenden Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht betrug \nvon der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zu seiner Zurückweisung durch \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2020 rund zehn \nMonate. \nII. Die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war nicht unangemessen im \nSinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. \n1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 \nSatz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach \nder Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie dem Verhalten der \nVerfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG). Wie die Verwendung des \nWortes \"insbesondere\" zeigt, werden damit die Umstände, die für die Beurteilung der \nAngemessenheit bedeutsam sind, beispielhaft und ohne abschließenden Charakter \nbenannt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT- Drs. 17/3802, S. 18; vgl. zum \nGanzen: OVG NRW, Urt. v. 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris). \nDamit ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar noch lässt es §198 \nAbs. 1 GVG grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten \nOrientierungswerten oder Regelfristen für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher \nVerfahren auszugehen. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Einführung bestimmter \nGrenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen. Damit sind \nschematische zeitliche Vorgaben für die Angemessenheit ausgeschlossen. Denn \nangesichts der Vielgestaltigkeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren stießen solche \nFestlegungen an eine Komplexitätsgrenze. Die Bandbreite der Verwaltungsprozesse \nreicht von sehr einfach gelagerten Verfahren bis zu äußerst aufwändigen Verfahren \n(etwa im Infrastrukturbereich), die allein einen Spruchkörper über eine lange \nZeitspanne binden können. Auch statistisch ermittelte Durchschnittslaufzeiten für \nVerwaltungsgerichtsverfahren in einem bestimmten Land oder im Bund können nicht \nzu einer Objektivierung des Angemessenheitsmaßstabs herangezogen werden, weil \nansonsten der - nach den Maßstäben des Grundgesetzes oder der EMRK \n16 \n17 \n18 \n19 \n\n \n \n8\nmöglicherweise unzureichende - gegenwärtige Zustand als Maßstab des Zulässigen \nherangezogen würde. Gegenwärtige Zustände sind jedoch stets auch Ausdruck der \nden Gerichten zur Verfügung stehenden Ressourcen. Der verfassungsrechtliche \nAnspruch auf eine angemessene Verfahrensdauer darf hingegen grundsätzlich nicht \nvon der faktischen Ausstattung der Justiz abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, \nUrteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146 ff. = juris Rn. 27 ff.; OVG \nNRW, Urt. v. 28. September 2015 a. a. O.; Senatsurt. v. 10. Januar 2018 - 11 F 7/16.EK \n-, n.v.). \nBei der notwendigen Einzelfallbetrachtung ist die Verfahrensdauer unangemessen im \nSinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des \n§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen \nUmstände \ndes \nEinzelfalles \nergibt, \ndass \ndie \naus \nkonventions- \nund \nverfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren \nin angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch \nzu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, \nbei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraums sachlich \ngerechtfertigt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Februar 2016 - 5 C 31.15 D -, juris Rn. 15 \nm. w. N.). So ist etwa nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts \ngrundsätzlich jeder Instanz des Ausgangsverfahrens eine Vorbereitungs- und \nBedenkzeit zuzubilligen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte \nbegründet und gerechtfertigt werden muss (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 \nÜG 2.13 R - juris Rn. 27 und 45 ff.; Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11.13 R - \njuris Rn. 33). Diese Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann am Anfang, in der Mitte oder \nam Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt 12 Monate nicht \nübersteigende Abschnitte unterteilt sein (BSG, Urteil vom 3. September 2014 a. a. O. \nRn. 46). Die Zeitspanne von 12 Monaten ist zwar regelmäßig zu akzeptieren; nach den \nbesonderen Umständen des Einzelfalls kann aber ausnahmsweise eine kürzere oder \ngar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen sein (BSG, Urteil vom 3. \nSeptember 2014 a. a. O. Rn. 50). Dies gilt insbesondere bei überdurchschnittlich langer \nGesamtdauer des Ausgangsverfahrens; denn je länger das Verfahren insgesamt \ndauert, umso mehr verdichtet sich die Pflicht des Ausgangsgerichts, sich nachhaltig \num eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (BSG, \nUrteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 1.13 R - juris Rn. 32). Das Sächsische \nLandessozialgericht hat hieran anknüpfend in seinem Urteil vom 22. Januar 2018 - L \n11 SF 45/16 EK -, juris Rn. 67 ausgeführt: \n20 \n\n \n \n9\nHinter der Zuerkennung solcher Zeiten steht die Erwägung, dass aus dem Anspruch \nauf zeitgerechten Rechtsschutz kein Recht auf sofortige Befassung des Gerichts mit \njedem Rechtsschutzbegehren und dessen unverzügliche Erledigung folgt. Vielmehr \nsind je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels und abhängig \nvon der Schwierigkeit des Rechtsstreits sowie vom Verhalten der Beteiligten \ngewisse Wartezeiten zuzumuten (Bundesfinanzhof [BFH], Zwischenurteil vom \n07.11.2013 - X K 13/12 - juris RdNr. 54; Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom \n13.03.2014 - III ZR 91/13 - juris RdNr. 34; BSG, Urteil vom 03.09.2014 - B 10 ÜG \n2/13 R - juris RdNr. 44). Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse \nist dem Gericht ein Spielraum zuzubilligen, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und \nder Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen \nund darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand \nsinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich \nsind (BGH, Urteil vom 12.02.2015 - III ZR 141/14 - juris RdNr. 33). Es gibt keinen \nGrund, diesen Gestaltungsspielraum bei einfach gelagerten Fällen – wie sie \nErinnerungsverfahren häufig sind – zu verengen und das Gericht für verpflichtet zu \nerachten, solche Fälle gegenüber rechtlich schwierigeren oder tatsächlich \nermittlungs- und damit zeitintensiven Verfahren vorzuziehen. ... Dem Gericht muss \nzudem die Ausnutzung von Synergieeffekten zugestanden werden, die sich aus \ndem Sammeln und dann gleichzeitigen Bearbeiten von gleichgelagerten \nNebenverfahren ergeben können. \nZugleich ergibt sich aus dem Abstellen auf die gesamte Verfahrensdauer, dass auch \ndas Vorliegen einer nicht unerheblichen Verfahrensverzögerung möglicherweise durch \nvorangegangene \noder \nnachfolgende \nverfahrensbeschleunigende \nMaßnahmen \negalisiert oder zumindest teilweise kompensiert werden kann (vgl. Graf, in: Beck-\nOnline-Kommentar, Stand 1. Februar 2019, § 198 GVG, Rn. 8 m. w. N.). \nSchließlich ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen, \ndass eine Verfahrensverzögerung sich nicht schon daraus begründen lässt, dass ein \nVerfahren nicht in optimaler Weise gefördert wird. Unzulänglichkeiten oder „Pannen“ \nbei der richterlichen Bearbeitung eines Rechtstreits begründen für sich genommen \nnicht einen Verstoß gegen die Verpflichtung, ein Verfahren in angemessener Zeit zu \neiner Entscheidung zu bringen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14. Dezember 2010 - 1 \nBvR 404/10 -, juris Rn. 16). So kann eine unvorhersehbare Erkrankung eines \nBerichterstatters - jedenfalls wenn diese für einen überschaubaren, kurzfristigen \nZeitraum eintritt - eine Terminverschiebung rechtfertigen, ohne dass der von der \nTerminverschiebung verursachte Zeitverlust zu einer überlangen Verfahrensdauer \nführen muss. Zwar ist grundsätzlich ein Spruchkörper verpflichtet, bei längeren \nErkrankungen des Berichterstatters ohne diesen das Verfahren für den Zeitraum der \nErkrankung weiter zu betreiben oder gar abzuschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11. Juli \n2013 - 5 C 27/12 D -, juris Rn. 44). Bei kürzeren Erkrankungen dürfte indes die \nEinarbeitung eines (neuen) Berichterstatters in das Verfahren keine wesentliche \nBeschleunigung bringen. \n21 \n22 \n23 \n\n \n \n10 \n2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, die der Senat für sachgerecht erachtet, \nwar \ndie \nVerfahrensdauer \ndes \nverwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens \nnicht \nunangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, weil eine an den Merkmalen \ndes § 198 Absatz 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller \nbedeutsamen Umstände des Einzelfalles - insbesondere der Schwierigkeit des \nVerfahrens, seiner Bedeutung für den Kläger sowie des Verhaltens der \nVerfahrensbeteiligten und der Verfahrensführung des Gerichts - ergibt, dass die \nVerpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu \nbringen, nicht verletzt worden ist. \na) In Bezug auf die Schwierigkeit des Verfahrens geht der Senat nach dem Vorbringen \nder Beteiligten sowie unter Berücksichtigung der im Verfahrensverlauf ergangenen \nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts davon \naus, dass es sich insgesamt um ein überdurchschnittliches Verwaltungsstreitverfahren \nhandelte, das sowohl besondere rechtliche als auch besondere tatsächliche \nSchwierigkeiten aufwies. Auch nach Ansicht des Klägers wäre eine Verfahrensdauer \nvon jedenfalls zwei Jahren grundsätzlich gerechtfertigt. \nb) Die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bemisst der Senat ausgehend von \ndem Streitgegenstand, der Vorwürfe des Verstoßes gegen die Grundsätze \nMenschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit, die letztlich gegen die Familie des Klägers \nerhoben und dem angefochtenen Restitutionsbescheids zugrunde gelegt wurden, \nimpliziert, als sehr hoch. \nc) Das Verhalten der Beteiligten war nicht (mit-)ursächlich für die Verfahrensdauer. \nDiese haben im gesamten Gerichtsverfahren die Verfahrensdauer nicht nachteilig \nbeeinflusst. Soweit im Laufe des Verfahrens immer wieder umfangreiche Schriftsätze \neingebracht wurden, spiegelt sich darin die Komplexität des Rechtsstreits wider, der \nzudem durch die Sachverhaltsermittlung geprägt wurde. Der Kläger hat außerdem \ndurch Sachstandsanfragen sein Interesse am Fortgang des Verfahrens zum Ausdruck \ngebracht und auch die Gründe für die besondere Bedeutung, die dieses für ihn hat, \nmehrfach ausdrücklich vorgetragen. Allerdings hat auch der Kläger während der \nErmittlung möglicher noch lebender Zeugen ausdrücklich sein Einverständnis mit \nTerminverlegungen erklärt. \nd) Aus der Verfahrensführung des Gerichts ergibt sich unter Berücksichtigung der \nvorstehenden \nGesichtspunkte \nkeine \nunangemessene \nVerfahrensdauer \ndes \n24 \n25 \n26 \n27 \n\n \n \n11 \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Bei der Bemessung des Gestaltungsspielraums \nberücksichtigt der Senat einerseits, dass das Verfahren wegen des hohen Alters des \nKlägers und seiner Erkrankung besonders dringlich war, andererseits aber auch, dass \ndas Verfahren einen überdurchschnittlichen Aufwand in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht aufwies. Aus der oben im Tatbestand enthaltenen Zeittafel ist ersichtlich, dass \ndas Verwaltungsgericht nahezu in jedem Monat der Anhängigkeit Verfügungen \nerlassen hat; eine längere Phase, in der das Verfahren nicht betrieben wurde, ist nicht \nvorhanden. Nach dem Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers zum \nGesundheitszustand und dem hohen Alter seines Mandanten (Eingang: 16. Oktober \n2017) wurde bereits am nächsten Tag ein Termin zur mündlichen Verhandlung \nbestimmt - und das zu einem Zeitpunkt, in dem keinesfalls von einer \nEntscheidungsreife auszugehen war. Der Termin sollte offenkundig zur Förderung des \nVerfahrens dienen. Dass dieser Termin dann verlegt werden musste, war der \nErkrankung der Berichterstatterin geschuldet, was nach den obigen Maßstäben nicht \nzu einer Verfahrensverzögerung führt. Auch im Anschluss wurden Termine nicht \nschlicht aufgehoben, sondern stets wieder ein neuer Termin bestimmt - und das \nzweimal ausdrücklich im Einverständnis mit dem Kläger. Die Gründe für die \nVerlegungen waren dann einmal wiederum eine Erkrankung der Berichterstatterin und \nzum anderen, dass sich bei den Ermittlungen zu etwaigen Zeugen neue Erkenntnisse \nergeben hatten oder eine Auskunft noch nicht eingegangen war. Letztlich war auch hier \nmaßgeblich, dass die Sache im Zeitpunkt der Terminverlegung nicht entscheidungsreif \nwar. Die Beteiligten haben bis Ende 2018 (Schriftsatz des Klägers vom 6. November \n2018 - AS 563 ff.) zur Sache vorgetragen. Im anschließenden Zeitraum bis zum \nAbschluss des Verfahrens wurden Sachverhaltsermittlungen betrieben, weshalb eine \nEntscheidungsreife nicht gegeben war. Sobald diese Ermittlungen durch das Gericht \nabgeschlossen waren und Entscheidungsreife hergestellt war, erfolgte schließlich \numgehend am 8. Juli 2019 die Terminierung und im Anschluss die abschließende \nEntscheidung mit dem Urteil vom 30. Oktober 2020. Eine überlange Verfahrensdauer \nist damit nicht eingetreten. \nEine für einen Anspruch aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG maßgebliche Verzögerung ergibt \nsich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Einbeziehung der \nLandeshauptstadt Dresden als Beklagte zu 2 nicht sogleich auf den entsprechenden \nAntrag des Klägers vom 20. März 2017, sondern erst am 14. Juni 2018 vorgenommen \nhat. Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Beklagte zu 2 Beiträge in das Verfahren \nerfolgten, die bei früherer Einreichung zu einer Beschleunigung geführt hätten. Die \nRecherchen zu etwaigen Zeugen wurden vom Beklagten zu 1 vorgenommen und \n28 \n\n \n \n12 \nvorgetragen. Zum anderen führt nach den obigen Maßstäben der etwaige \nVerfahrensverstoß nicht zu einer Verfahrensverzögerung. \nSchließlich wäre - selbst wenn von einer überlangen Verfahrensdauer auszugehen \nwäre - die geltend gemachte Entschädigung in Form des Ausgleichs des Stornokosten \nfür den fehlgeschlagenen Flug und die Übernachtungen, die wegen des kurzfristig \naufgehobenen Termins am 4. September 2018 entstanden sind, nicht auf Grundlage \nvon § 198 Abs. 1 GVG zuzusprechen. Denn diese Kosten sind wegen der Aufhebung \ndes Termins entstanden und beruhen nicht kausal auf der Dauer des Verfahrens. \n30 \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n31 \nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht vorliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, \nvon \nder \nder \nBeschluss \nabweicht, \noder \nder \nVerfahrensmangel bezeichnet werden. \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich \nanerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \n29 \n \n\n \n \n13 \noder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten \nvertreten lassen. \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr-\npflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen \nVerhältnisses \nbetreffen, \nin \nPersonalvertretungsangelegenheiten \nund \nin \nAngelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder \nfrüheren \nArbeitsverhältnis \nvon \nArbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ \n5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein-schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch \nGewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher \nVerbände \nfür \nihre \nMitglieder \noder \nfür \nandere \nVerbände \noder \nZusammenschlüsse \nmit \nvergleichbarer \nAusrichtung \nund \nderen \nMitglieder \nvertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile \nsämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die \njuristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser \nOrganisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung \ndurchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt \nhandeln. \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von \nihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können \nsich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte \nmit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen \nAufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \nRinOVG Dr. Helmert ist \nwegen Krankheit an der \nHinzufügung ihrer \nUnterschrift verhindert. \n \ngez.: \n \n gez.: gez.: \nGrünberg \n \n \n Henke \n \n \nGrünberg \n \n \n\n \n \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-31/11-f-24-19-ek","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-31/11-f-24-19-ek","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487260","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.542264+00:00"}}