{"status":"available","doknr":"OLD487259","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-08-31","aktenzeichen":"2 B 325/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 325/21 \n \n7 L 359/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufnahme in die Klassenstufe 5 der Oberschule Regis-Breitingen im Schuljahr 2021/2022; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 31. August 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 12. August 2021 - 7 L 359/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragsteller, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 5 der Oberschule \nRegis-Breitingen im Schuljahr 2021/2022 aufzunehmen, entsprochen. Die mit der \nBeschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz \n6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nGemäß § 6 Abs. 4 Schulordnung Ober- und Abendoberschulen (SOOSA) entscheidet \nder Schulleiter über die Aufnahme an seiner Oberschule angemeldeter Schüler im \nRahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger \nRechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/18 -, Beschl. v. 8. \nJanuar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; \nBeschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. \nFebruar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, \njuris Rn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nAbs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten \nKlassenobergrenze \nund \nZügigkeit, \nauszugehen. \nÜbersteigt \ndie \nZahl \nder \nAufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und \nVerordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen \nSchulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren \nunter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber \nentschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. \nSachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die \nBerücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des \nAufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. \nSenatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B \n189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine \nbestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). \nGemessen daran verletzt das von der Schulleiterin der Oberschule Regis-Breitingen, \nderen Eingangsklasse 5 im Schuljahr 2021/2022 zweizügig geführt wird, auf der \nGrundlage von - nach Abzug von drei Ausbildungsplätzen für Wiederholer (vgl. \nSenatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) und eines \nGewichtungszuschlags nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 SächsKlassBVO von \ninsgesamt 11,5, gerundet 12 Plätzen, für eine Schülerin mit sonderpädagogischem \nFörderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen von 1,0 und sieben Schüler mit \nsonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale \nEntwicklung von 1,5 je Schüler - 41 Plätzen, denen 51 Anmeldungen \ngegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren den Anspruch der Antragsteller \nauf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe \nder vorstehend genannten Abwägungskriterien. \na) In einem, so der Antragsgegner, „im Anmeldezeitraum im Eingangsbereich der \nSchule“ öffentlich zugänglichen Aushang hat die Schulleiterin die „Auswahlkriterien bei \nKapazitätsüberschreitung“ bekannt gegeben. Aufgrund des an zweiter Stelle \ngenannten und nach ständiger Rechtsprechung des Senats sachgerechten Kriteriums \n„vorhandene Geschwisterkinder in der Schule“ (vgl. Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B \n281/20 -, juris Rn. 10 m. w. N. zur Rspr. des Senats) hat die Schulleiterin sieben \nBewerber sowie aufgrund des im Aushang nicht genannten, aber nach Aktenlage \ntatsächlich angewandten Kriteriums „Härtefälle (L-Kinder)“ die Schülerin M S \naufgenommen. Ob der bei dieser Bewerberin bestehende sonderpädagogische \n4 \n5 \n\n4 \n \nFörderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen einen Härtefall im vorstehenden Sinne \nbegründet, ist weder dargelegt noch ersichtlich und vor dem Hintergrund der in § 2 \nSächsKlass-BVO bei der Klassenbildung hinsichtlich der Klassenobergrenze \nvorgesehenen \nGewichtungszuschläge \nfür \ninklusiv \nunterrichtete \nSchüler \nmit \nsonderpädagogischem Förderbedarf zweifelhaft. Einer abschließenden Entscheidung \ndieser Frage durch den Senat bedarf es indes nicht, weil die Bewerberin M S in Regis-\nBreitingen wohnt und deshalb - ebenso wie alle anderen in Regis-Breitingen \neinschließlich Orts-teilen wohnenden Bewerber - nach dem im Aushang an erster Stelle \naufgeführten rechtmäßigen (s. nachfolgend lit. c) Kriterium „Schüler der Stadt Regis mit \nOrtsteilen“ aufgenommen worden wäre. Hieraus folgt, dass, selbst wenn davon \nauszugehen wäre, dass kein Härtefall vorliegt, sich dieser Fehler nicht zu Lasten der \nAntragsteller ausgewirkt hätte. \nb) Das Kriterium „Schüler der Stadt Regis mit Ortsteilen“ ist sachgerecht. Wie der Senat \nentschieden hat (Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 11 ff.), bietet die \nLänge des Schulwegs ebenso wie die zeitliche Dauer des Schulwegs einen sachlichen \nAnknüpfungspunkt bei der Auswahl der in eine Schule aufzunehmenden Bewerber. \nBeide Kriterien stehen, wie vorstehend dargelegt, im pflichtgemäßen Ermessen der \nSchulleiterin/des Schulleiters. Von daher beschränkt sich die gerichtliche Prüfung \ndarauf, ob für das gewählte Kriterium ein am Maßstab des Gleichheitssatzes sachlicher \nGrund besteht. Daran fehlt es nur dann, wenn das Kriterium offensichtlich sachwidrig \nist; nur in diesem Fall erweist sich die in Anwendung dieses Kriteriums ergangene \nAuswahlentscheidung als ermessensfehlerhaft. Dies trifft auf das von der Schulleiterin \nherangezogene Auswahlkriterium „Schüler der Stadt Regis mit Ortsteilen“ nicht zu. \nZwar wird keine konkrete nach Metern oder Kilometern bemessene Wegstrecke oder \nkein nach Minuten bemessener Zeitaufwand für die Wegstrecke zwischen Wohnung \nund Oberschule genannt. Aus Vereinfachungsgründen hat die Schulleiterin vielmehr \nauf die Gemeinde, die Stadt Regis-Breitingen als solche einschließlich ihrer Ortsteile, \nabgestellt. Dies begegnet indes keinen rechtlichen Bedenken, weil jedenfalls für in \nRegis-Breitingen wohnhafte Aufnahmebewerber die Vermutung gerechtfertigt ist, dass \ndie Oberschule Regis-Breitingen als einzige Oberschule der Gemeinde die für sie \nnächstgelegene und am besten zu erreichende Oberschule ist. \nc) Die Auswahlentscheidung der Schulleiterin ist indessen rechtswidrig, soweit sie auf \ndem an letzter Stelle genannten Kriterium „Schulwege zu möglichen anderen \nOberschulen“ beruht. Die Schulleiterin hat insgesamt zehn Bewerber abgelehnt, davon \nacht Bewerber mit Wohnort Borna sowie den in N, Ortsteil L, wohnhaften Antragsteller \n6 \n7 \n\n5 \n \nzu 1. und einen weiteren in N, Ortsteil K, wohnhaften Bewerber (Sohn der \nAntragstellerin im beim Senat anhängigen Parallelverfahren 2 B 324/21). Andererseits \nhat die Schulleiterin von den insgesamt 19 angemeldeten Schülern aus N \neinschließlich Orteilsteilen zwei Schüler vorab nach dem Kriterium Geschwisterkinder \nund 15 weitere Schüler aufgenommen. Nach welchem Aufnahmekriterium/welchen \nAufnahmekriterien sie hierbei hinsichtlich der letztgenannten 15 Schüler verfahren ist, \nist nicht ansatzweise ersichtlich und erschließt sich dem Senat auch sonst nicht. Sollte \nsie sich, was naheliegt, auf das Kriterium „Schulwege zu möglichen anderen \nOberschulen“ gestützt haben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie etwa die Schülerin \nN L, die in N, Ortsteil L, E straße 6 wohnt, aufgenommen hat, den Antragsteller zu 1., \nder in der E straße 4 wohnt, hingegen nicht. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge \nwaren „Kriterien für die Ablehnung: aufnahmefähige Schule befindet sich im Wohnort \ndes Kindes, 2./3.-Wunsch der Eltern“; zum Antragsteller zu 1. heißt es „kein \nZweitwunsch; Schulweg ist zumutbar“. Abgesehen davon, dass sich diese Begründung \nim Ablehnungsbescheid vom 11. Juni 2021 nicht findet, ist in keiner Weise \nverständlich, weshalb der im Nachbarhaus wohnenden Schülerin N L der Schulweg zur \nD Oberschule in Borna, an die die Schulleiterin die Antragsteller verwiesen hat, nicht \nebenfalls zumutbar sein soll, zumal ihre Eltern die Oberschule in Borna im \nAufnahmeantrag selbst ausdrücklich als Zweitwunschschule angegeben haben. \nHinzu kommt, dass sich die von der Schulleiterin letztlich vorgenommene Anwendung \nund Auslegung des Kriteriums „Schulwege zu möglichen anderen Oberschulen“ \ndanach, ob sich im Wohnort eine aufnahmefähige Schule befindet, nach dem Zweit-\n/Drittwunsch der Eltern oder der fehlenden Nennung eines Zweitwunsches, nach der \nZumutbarkeit des Schulwegs zu einer anderen Oberschule sowie gemäß dem \nAblehnungsbescheid nach der „Länge des Schulweges in m oder der Dauer des \nSchulweges in min“, dem den Eltern im Aushang mitgeteilten Wortlaut und Inhalt des \nKriteriums nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit und Klarheit entnehmen lässt. Bei der \nvon der Schulleiterin nach in ihrem Ermessen stehenden Kriterien zu treffenden \nEntscheidung über die Aufnahme von Schülern in eine weiterführende Schule erfordert \nder Grundsatz des fairen Verfahrens, dass die Schulleiterin die Auswahlkriterien mitteilt \n(vgl. Senatsbeschl. v. 24. Februar 2016, SächsVBl. 2016, 155, 157). Daran fehlt es \nhier. Das Kriterium „Schulwege zu möglichen anderen Oberschulen“ bedurfte vielmehr \noffenbar auch aus Sicht der Schulleiterin einer Klarstellung, die sie im Verlauf des \nAuswahlverfahrens in verschiedener Weise vorgenommen hat, ohne dass dies für \nEltern und Schüler von vornherein erkennbar war oder sonst erkennbar geworden \nwäre, so dass sie sich hierauf einstellen konnten. Aufgrund dieser Verfahrensweise, \n8 \n\n6 \n \ndie der Antragsgegner erstmals im gerichtlichen Verfahren offengelegt hat, erweist sich \ndie Anwendung des Kriteriums „Schulwege zu möglichen anderen Oberschulen“ und \ndamit das Auswahlverfahren als rechtswidrig. \nVor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das „von der Schulleiterin gewählte und \nangewandte Kriterium „Länge des Schulweges in m oder Dauer des Schulweges in \nMinuten“ … zu einer“, so das Verwaltungsgericht, „gesetzwidrigen faktischen \nEinführung eines Schulbezirks“, führt. Darauf kommt es schon deshalb nicht \nentscheidungserheblich an, weil sich das Kriterium „Schulwege zu möglichen anderen \nOberschulen“, wie vorstehend dargelegt, aus anderen Gründen als rechtswidrig \nerweist. Im Übrigen ist, wie ebenfalls vorstehend dargelegt, Grundlage der rechtlichen \nPrüfung des Aufnahmeverfahrens, ob die Schulleiterin ihre Auswahlentscheidung an \nsachgerechten Aufnahmekriterien ausgerichtet hat. Ist dies, wie hier der Fall, hat es \ndamit sein Bewenden (vgl. Senatsbeschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. \n13). Soweit sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die \nGesetzesbegründung zu unterschiedlichen Fassungen von § 25 SächsSchulG beruft \n(Beschlussabdruck S. 4, 5), führen diese Überlegungen nicht weiter. Die zitierten \nAusschnitte betreffen die Aufhebung des Schulbezirks für Förderschulen und \nBerufsschulen; für Mittel-/Oberschulen sah und sieht das Sächsische Schulgesetz seit \nseinem Inkrafttreten und bis heute einen Schulbezirk nicht vor. \nd) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 24. Februar 2016 a. a. \nO., 158 und v. 12. September 2016, SächsVBl. 2016, 325) verkürzt die Schule, nimmt \nsie \naufgrund \neiner \nrechtswidrigen \nAuswahlentscheidung \nSchüler \nauf, \nden \nZugangsanspruch anderer Bewerber. Die Schule muss zu Unecht abgelehnte \nBewerber daher bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zusätzlich aufnehmen. \nNeben dem vorliegenden ist lediglich ein weiteres Beschwerdeverfahren (2 B 324/21) \nbeim Senat anhängig. Die Klassenstufe 5 der Oberschule Regis-Breitingen wird im \nkommenden \nSchuljahr \nzweizügig \ngeführt. \nUnter \nBerücksichtigung \ndes \nGewichtungszuschlags wurden tatsächlich 19 Schüler in die eine und 22 Schüler in die \nandere Klasse aufgenommen. Unter diesen Umständen vermag der Senat, ebenso wie \ndas Verwaltungsgericht, nicht zu erkennen, dass die zusätzliche Aufnahme eines \nSchülers in jede Klasse zu einer die Funktionsfähigkeit der Schule und damit den \nBildungsanspruch \nder \nbislang \naufgenommenen \nSchüler \nbeeinträchtigenden \nÜberlastung führt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem im Parallelverfahren 2 B \n324/21 vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. August 2021 vorgelegten Schreiben \nder Schulleiterin vom 26. August 2021. Soweit es dort heißt, an der Oberschule würden \n9 \n10 \n\n7 \n \ninsgesamt 51 Inklusionsschüler unterrichtet, es stünden aber „nicht ausreichend \nLehrkräfte zur Verfügung (uns fehlen ca. 100 Stunden)“, zeigt dieses Vorbringen, dass \nder Antragsgegner und die Schulleiterin letztlich selbst davon ausgehen, dass bei einer \nbedarfsgerechten Ausstattung der Schule mit Lehrkräften ohne weiteres mindestens \nein weiterer (Regel-)Schüler jeder der beiden Eingangsklassen zugewiesen werden \nkönnte. \nDas \nFehlen \nvon \nLehrkräften \nist \nindessen \nkeine \nFrage \nder \nKapazitätserschöpfung (vgl. Senatsbeschl. v. 12. September 2016 a. a. O.). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg \n \n \n \nHahn \n \n \n \nHenke \n \n11 \n12 \n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-31/2-b-325-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-08-31/2-b-325-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487259","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.516083+00:00"}}