{"status":"available","doknr":"OLD487258","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-06","aktenzeichen":"2 B 319/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 319/21 \n \n5 L 465/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n1. des \nvertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. \n2. der \ndie Antragstellerinnen zu 1. und 2. wohnhaft: \n3. des \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Dresden \nGroßenhainer Straße 92, 01127 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nFortsetzung des Schulverhältnisses an einer Grundschule \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 6. September 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 21. Juli 2021 - 5 L 465/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nfür beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. \nDie Antragstellerin zu 1. besuchte im Schuljahr 2020/2021 die Klassenstufe 2 der \nForscher- und Entdeckerschule Grundschule N in D; im November 2020 zog sie mit \nihrer Mutter, der Antragstellerin zu 2., nach F um. Dem Antrag der Antragstellerin zu 2. \nauf Genehmigung des Verbleibs ihrer Tochter an der Grundschule entsprach die \nSchulleiterin mit Bescheid vom 19. Februar 2021 lediglich bis zum Schuljahresende \n2020/2021. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. Juni 2021 zurück und verpflichtete die Antragstellerin \nzu 1. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zugleich zum Besuch einer \nGrundschule im Schulbezirk F ab dem Schuljahr 2021/2022. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. \n5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage „gegen den Bescheid der Schulleiterin \n… in der Gestalt des Widerspruchsbescheids …, mit welchen unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung der Schulbesuch der Antragstellerin zu 1 an der Grundschule N \n… zum Ende des Schuljahres 2020/2021 beendet wurde und die Antragstellerin zu 1 \nab dem Schuljahr 2021/2022 zum Besuch einer Grundschule im Schulbezirk F \nverpflichtet wurde“, wiederhergestellt. Die vom Antragsgegner hiergegen mit der \nBeschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nRichtiger Antrag im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 2, 3), der \nAntrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung der vom \nAntragsgegner im Widerspruchsbescheid gegenüber der Antragstellerin zu 1. \nangeordneten und diese belastende Verpflichtung, ab dem Schuljahr 2021/2022 eine \nGrundschule in F zu besuchen. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in \nden Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige \nVollziehung \nanordnet, \ndie \naufschiebende \nWirkung \nganz \noder \nteilweise \nwiederherstellen. \nMaßstab \nder \ngerichtlichen \nEntscheidung \nist \neine \nInteressenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache \neingelegten Rechtsbehelfs. Diese ergibt, dass sich die gegenüber der Antragstellerin \nzu 1. ergangene Anordnung zum Besuch einer Grundschule in F ab dem Schuljahr \n2021/2022 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber \nauch ausreichenden Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich als rechtswidrig \nerweist. \na) Kinder sind nach § 4 Abs. 1 Schulordnung Grundschulen (SOGS) in die Klassenstufe \n1 aufzunehmen; hierüber entscheidet nach § 4 Abs. 2 SOGS der Schulleiter. Jede \nGrundschule ist gemäß § 25 Abs. 1 SächsSchulG einem Schulbezirk zugeordnet; \nSchulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers (§ 25 Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG). Auf \ndieser Grundlage hat die Schulleiterin die Antragstellerin zu 1. im Schuljahr 2019/2020 \nin die Grundschule N aufgenommen. Bei der Aufnahmeentscheidung handelt es sich \num einen Verwaltungsakt i. S. v. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 35 VwVfG (vgl. \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 35 Rn. 140), der nach wie vor Bestand hat. \nDie Antragstellerin zu 1. ist deshalb weiterhin Schülerin der Grundschule N, gehört \ndieser Schule an und ist berechtigt, die Schule zu besuchen. \nb) Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin zu 1. im für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des \nvorliegenden Beschlusses ihren Wohnsitz nicht mehr im Schulbezirk der Grundschule \nN in D, sondern in F und damit im Gebiet eines anderen Schulträgers hat. Insbesondere \nhat der Umzug von D nach F, anders als der Antragsgegner in der \nBeschwerdebegründung meint, nicht „von Gesetzes wegen“ dazu geführt, dass die \nAntragstellerin zu 1. „nunmehr … die Grundschule im neuen Schulbezirk besuchen \nmuss sowie, dass das Schulverhältnis mit der alten Grundschule durch Realakt \nbeendet wird“, und es „somit gerade nicht mehr der Feststellung durch einen \nVerwaltungsakt“ bedarf, „dass das Schulverhältnis erloschen ist“. Soweit der \n4 \n5 \n\n4 \n \nAntragsgegner diese Rechtsfolge aus § 25 Abs. 5 SächsSchulG und § 8 Abs. 1 SOGS \nherleiten will, geht er fehl. Während § 25 Abs. 5 Satz 1 SächsSchulG den Schüler \nverpflichtet, die Grundschule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt, regelt § 8 \nAbs. 1 Satz 1 SOGS den Wechsel an eine andere Grundschule. Darum geht es \nvorliegend indessen nicht, weil die Antragstellerin zu 1. weder ihre (erstmalige) \nAufnahme an der Grundschule ihres Schulbezirks noch den Wechsel an eine andere \nGrundschule begehrt. Sie will vielmehr auch weiterhin die Grundschule N besuchen, in \ndie sie aufgenommen wurde und bis heute aufgenommen ist. \nZudem würde die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass bereits der Umzug als \nsolcher das Schulverhältnis zur bisherigen Grundschule durch Realakt beendet hat, \ndazu führen, dass die schulpflichtige Antragstellerin zu 1. nunmehr keiner Grundschule \nangehört. Das Schulverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, das dem Schüler indes keine \nbestimmte Rechtsstellung im Sinne eines Status verleiht. Der Schüler ist gemäß § 25 \nAbs. 5 Satz 1 SächsSchulG lediglich verpflichtet, die Grundschule seines Schulbezirks \nzu besuchen. Demgemäß geht das Schulverhältnis zur bisherigen Grundschule, etwa \nnach einem - wie hier - Umzug, nicht auf die Grundschule im neuen Schulbezirk über. \nAuch insoweit bedarf es vielmehr der Anmeldung und Aufnahme des Schülers in die \nneue Grundschule; diese Notwendigkeit zeigt sich insbesondere im Fall eines \ngemeinsamen Schulbezirks, in dem die aufnehmende Grundschule, etwa nach Wahl \nder Eltern, erst noch bestimmt werden muss. \nc) Ist die Antragstellerin zu 1. nach wie vor Schülerin der Grundschule N, war der \nAntragsgegner nicht berechtigt, sie im Widerspruchsbescheid unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung zu verpflichten, ab dem Schuljahr 2021/2022 eine Grundschule \nim Schulbezirk F zu besuchen. Hierfür hätte es zunächst der Beendigung des \nSchulverhältnisses zur Grundschule N durch Widerruf des von der Schulleiterin \nerlassenen Aufnahmebescheids bedurft. Daran fehlt es jedoch, wovon letztlich der \nAntragsgegner selbst ausgeht, denn er erachtet den Widerruf aus Rechtsgründen nicht \nfür geboten. \nNach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger \nbegünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz \noder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde \naufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt \nnicht zu erlassen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. \nEin auf dieser (allein in Betracht kommenden) Rechtsgrundlage ausgesprochener \n6 \n7 \n8 \n\n5 \n \nWiderruf der Aufnahmeentscheidung lässt sich weder dem Bescheid der Schulleiterin \nvom 19. Februar 2021 noch dem Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2021 \nentnehmen. Zwar dürfte es sich bei dem Umzug der Antragstellerin zu 1. um eine neue \nTatsache handeln, die die Voraussetzungen für die Aufnahme an der Grundschule N i. \nS. v. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG nachträglich hat entfallen lassen. Allerdings hat die \nSchulleiterin ausdrücklich nur über den Antrag der Antragstellerin zu 2. auf Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 5 SächsSchulG entschieden, den \nVerbleib der Antragstellerin zu 1. an der Schule bis zum Schuljahresende genehmigt \nund den Antrag für die Zeit danach unter Berufung auf die aus § 25 Abs. 5 Satz 1 \nSächsSchulG folgende Sprengelpflicht und das Nichtvorliegen von Ausnahmegründen \nnach § 25 Abs. 5 Satz 3 SächsSchulG abgelehnt. Hierauf stellt auch der Antragsgegner \nin seinem Widerspruchsbescheid ab. \nHinzu kommt unabhängig davon, dass die Entscheidung über den Widerruf im \npflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Eine Ermessensentscheidung haben \nindessen, selbst wenn von einem Widerruf des Aufnahmebescheids im Ausgangs- oder \nWiderspruchsbescheid \nauszugehen \nwäre, \nweder \ndie \nSchulleiterin \nim \nAusgangsbescheid noch der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid getroffen. \nBeide sind, wie dargelegt, vielmehr davon ausgegangen, dass die Antragstellerin zu 1. \nbereits aufgrund der Sprengelpflicht und fehlender Ausnahmegründe zum Besuch der \nGrundschule in F verpflichtet ist. Gründe, die eine Ermessensreduzierung auf Null \nrechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar. Bei dem Aufnahmebescheid an der \nGrundschule N handelt es sich um einen die Antragstellerin zu 1. begünstigenden \nVerwaltungsakt, der im Zeitpunkt seines Erlasses rechtmäßig war. Die Antragstellerin \nzu 1. hat die 1. und 2. Klasse dieser Grundschule besucht und will und soll die Schule \nauch in der 3. und 4. Klasse besuchen. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in \ndiesem Zusammenhang darauf, dass die Grundschule N ein auf vier Jahre, mithin über \ndie gesamte Grundschulzeit, angelegtes Konzept „Mint-Beschulung“ verfolgt, das den \nSchwerpunkt auf die naturwissenschaftlichen Fächer legt (Beschlussabdruck S. 7). An \ndiesem besonderen Bildungsangebot, das die Grundschule N von anderen \nGrundschulen erheblich unterscheidet, könnte die Antragstellerin zu 1. im Falle eines \nSchulwechsels nach F nicht mehr teilhaben. Diese zugunsten der Antragsteller und für \ndie Aufrechterhaltung des Aufnahmebescheids sprechenden Umstände hätten die \nSchulleiterin und der Antragsgegner bei der Ermessensentscheidung berücksichtigen \nmüssen. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung geltend macht, die \ndrei Klassen der zukünftigen Klassenstufe 3 seien ausgelastet, weil die Grundschule N \n„Vorbereitungsklassen für DaZ 1 und 2 führt … die Klassenobergrenze … mit 28, 26 \n9 \n\n6 \n \nund 27 fast erreicht“ ist, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Die Schule hat die \nKapazitätsgrenze schon nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners ersichtlich \nnicht erreicht, denn die Antragstellerin zu 1. kann ohne weiteres jedenfalls in eine der \nbeiden Klassen mit 27 bzw. 26 Schülern aufgenommen werden. Insofern ist für den \nSenat nicht nachvollziehbar, weshalb „Wert daraufgelegt wird, dass Schüler beim \nUmzug in andere Schulbezirke die Schule verlassen“. Ohne Umzug hätte die \nAntragstellerin zu 1. die Grundschule weiter besucht und wäre ein Platz in der \nKlassenstufe 3 für sie vorhanden gewesen und hätte vorhanden sein müssen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie \nStreitwertfestsetzung \nund \nÄnderung \nder \nStreitwertfestsetzung \ndes \nVerwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. \n1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes, die die Aufnahme in eine bestimme Schule betreffen, ist \nder Streitwert mit dem Auffangwert von 5.000,00 € anzunehmen; dessen Halbierung \nist wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (vgl. Senatsbeschl. v. 16. \nAugust 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 14 und Beschl. v. 6. Dezember 2017 - 2 B 248/17 \n-, jurs Rn. 12). In Fällen, in denen es - wie hier - um den Verbleib an der Schule geht, \ngilt nichts Anderes. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n10 \n11 \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-06/2-b-319-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-06/2-b-319-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487258","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.491336+00:00"}}