{"status":"available","doknr":"OLD487257","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-06","aktenzeichen":"2 B 253/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 253/21 \n \n11 L 50/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Polizeidirektion Dresden \nvertreten durch den Polizeipräsidenten \nSchießgasse 7, 01067 Dresden \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nRücknahme der Ernennung; Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n\n \n \n2\n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 6. September 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 12. Mai 2021 - 11 L 50/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.820,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht \nabgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nmit Bescheid vom 6. Januar 2021 erfolgte Rücknahme seiner Ernennung \nwiederherzustellen. \n1. Der 19.. geborene Antragsteller bewarb sich nach Abitur, Grundwehrdienst, \nabgeschlossenem Soziologie-Studium und Tätigkeit als Arbeitsvermittler im Januar \n2015 bei dem Antragsgegner für die Aufnahme in die Laufbahngruppe 1, 2. \nEinstiegsebene der Fachrichtung Polizei. Im Rahmen des Auswahlverfahrens \nunterzeichnete er am 20. April 2015 auf einem Formblatt unterhalb der „Belehrung über \ndie Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst“ folgende „Erklärung“: \n„Aufgrund dieser Belehrung erkläre ich hiermit ausdrücklich, dass ich die vorstehenden \nGrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des \nGrundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes \nVerhalten zu ihnen zu bekennen und für ihre Erhaltung einzutreten. \nIch … versichere ausdrücklich, dass ich Bestrebungen, die gegen die freiheitliche \ndemokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder gegen eines ihrer \noben genannten grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstütze und auch \nnicht Mitglied einer hiergegen gerichteten Organisation bin oder in den letzten fünf \nJahren war. \nIch bin mir darüber im Klaren, dass ich bei einem Verstoß gegen diese Dienst- und \nTreuepflichten mit einer Entfernung aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis rechnen muss.“ \n1 \n2 \n\n \n \n3\nDer Antragsteller wurde nachfolgend am 1. September 2015 als Beamter auf Widerruf \neingestellt und - nach verkürzter Probezeit - zum 1. Dezember 2019 zum Beamten auf \nLebenszeit ernannt. \nIm Zusammenhang mit einem bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden geführten \nVerfahren gegen die „Freie Kameradschaft Dresden“ wurde gegen einen Freund des \nAntragstellers Anklage erhoben und dessen Mobiltelefon beschlagnahmt. Zwei gegen \nden Antragsteller eingeleitete Verfahren wegen Geheimnisverrats und Verletzung des \nDienstgeheimnisses wurden in den Jahren 2017 und 2019 nach § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt. Die PD Dresden leitete am 5. Februar 2020 gegen den Antragsteller ein \nbehördliches Disziplinarverfahren wegen des Verdachts der Verletzung der politischen \nTreuepflicht durch Äußerungen in einer WhatsApp-Gruppe und freundschaftliche \nKontakte zu Sympathisanten der „Freien Kameradschaft Dresden“ ein. Auf Ersuchen \nvom 3. März 2020 übermittelte das LKA Sachsen am 19. Mai 2020 umfangreiche \nErkenntnisse, die auf der Auswertung des o.g. sichergestellten Mobiltelefons beruhen \nund die Kommunikation des Antragstellers mit weiteren Personen in drei Chat-Gruppen \nim Zeitraum September 2014 bis Juli 2015 wiedergeben. Mit Verfügung vom 9. Juni \n2020 billigte die Generalstaatsanwaltschaft die Weitergabe der Daten an die PD \nDresden. \nAm 21. Juli 2020 verbot die PD Dresden dem Antragsteller die Führung der \nDienstgeschäfte. Nach Anhörung des Antragstellers nahm sie mit Verfügung vom 6. \nJanuar 2021 dessen Ernennung zum Beamten auf Widerruf vom 1. September 2015 \nwegen arglistiger Täuschung zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den \nhiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers wies die PD Dresden mit \nWiderspruchsbescheid vom 12. Juli 2021 zurück. Der Antragsteller erhob am 22. Juli \n2021 Klage, über die noch nicht entschieden ist. \nDen bereits am 26. Januar 2021 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wies \ndas Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 12. Mai 2021 zurück. Die sofortige \nVollziehbarkeit sei ordnungsgemäß angeordnet worden. Der auf § 12 Abs. 1 Nr. 1 \nBeamtStG gestützte Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als mit hoher \nWahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die Tatsachengrundlage sei rechtmäßig ermittelt \nworden, die Übermittlung und Auswertung der Erkenntnisse aus dem von der \nGeneralstaatsanwaltschaft geführten Ermittlungsverfahren unterliege nach § 49 Abs. 4 \nBeamtStG keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner sei rechtsfehlerfrei von \neiner arglistigen Täuschung ausgegangen, weil der Antragsteller in seiner Erklärung \n3 \n4 \n5 \n6 \n\n \n \n4\nvom 20. April 2015 unrichtige Angaben gemacht habe. Denn aus seinen eigenen Chat-\nNachrichten folge, dass er ab Ende 2014 Bestrebungen unterstützt habe, die gegen \ndie freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. So habe er in \nder mindestens 20 Mitglieder umfassenden Chatgruppe „System“ wiederholt und \neindringlich zur Wahl der NPD aufgerufen. Zudem habe er in weiteren Chat-Beiträgen \ndie „BRD-Demokratie“ als „korruptes, heuchlerisches und krankes System“ und \n„Drecksstaat“ bezeichnet, politische Gegner u. a. als „Verbrecher“ und „Volksverräter“ \nverunglimpft und sich offen zu wesentlichen Zielen und Aussagen des \nNationalsozialismus bekannt. Zwar reiche das bloße Haben einer Überzeugung und \ndie Mitteilung hierüber für die Annahme einer Täuschung nicht aus. Indes habe der \nAntragsteller seine Auffassung durch Offenbarung im Kreis Gleichgesinnter gelebt und \nbetätigt; die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung sei nicht \nerforderlich. Dem Antragsteller sei aufgrund seines Bildungsstands und seines \npolitischen Engagements auch bewusst gewesen, dass seine Erklärung vom 20. April \n2015 unrichtig gewesen sei. An der Kausalität der Täuschung für die Ernennung \nbestehe kein Zweifel. Die Täuschungshandlung sei auch arglistig gewesen. \nMit seiner Beschwerde rügt der Antragsteller, es fehle an einer Täuschungshandlung \nseinerseits, jedenfalls an Arglist. Die ihm angekreideten Textnachrichten lägen zeitlich \nvor der abgegebenen Erklärung zur Verfassungstreue. Sie stellten zudem lediglich \nKommunikation „auf Stammtischniveau“ unter persönlich bekannten und vertrauten \nPersonen dar, indes keine Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, und \ngingen über das Haben und Mitteilen einer Überzeugung nicht hinaus. Die Äußerungen \nseien von der Meinungsfreiheit umfasst. Eine „Wahlwerbung im Freundeskreis“ stelle \nkeine Unterstützung i. S. v. § 4 Abs. 1 BVerfSchG dar. Mitglied der NPD sei der \nAntragsteller \nnicht \ngewesen; \ner \nhabe \n2015 \nauch \nnicht \nvon \nderen \nVerfassungsfeindlichkeit ausgehen müssen. Der Antragsgegner habe nach privater \nKommunikation in elektronischen Medien nicht gefragt und nicht fragen dürfen. Die \nBewertung der Verfassungstreue sei eine rechtliche Frage und keine der Täuschung \nzugängliche Tatsache. Über politische Ansichten müsse ein Bewerber keine Auskunft \ngeben. Die von ihm unterzeichnete Erklärung sei in die Zukunft gerichtet gewesen und \nfür ihn auch heute noch richtig. Der Antragsteller habe Ausbildung und Probezeit \nbeanstandungsfrei und überdurchschnittlich absolviert. Er habe auch nicht arglistig \ngehandelt, zumal er sich im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht an z. T. Monate \nzurückliegende Textnachrichten habe erinnern können. Die Datenerhebung sei zudem \nrechtswidrig unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 SächsDSchG erfolgt; sie sie nicht von § 49 \nBeamtStG gedeckt. Die aus dem Asservat Mobiltelefon gewonnenen Daten seien nicht \n7 \n\n \n \n5\nAktenbestandteil gewesen. Die Durchsicht von beliebigen Strafakten sei nicht durch \n§ 24 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 1 SächsDG gedeckt. Das Verwaltungsgericht habe seine \nWertung auf wenige, selektiv ausgewählte und aus dem Zusammenhang gerissene \nTextnachrichten gestützt und diese zudem fehlerhaft interpretiert (wird im Detail \nausgeführt). Der Antragsteller unterlegt sein Vorbringen mit mehreren eidesstattlichen \nVersicherungen. \nDer \nAntragsgegner \ntritt \nder \nBeschwerde \nentgegen \nund \nverteidigt \ndie \nverwaltungsgerichtliche Entscheidung. \n2. Die mit der zulässigen Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren \nPrüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen \nnicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde \n- wie hier - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, \ndie aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der \ngerichtlichen Entscheidung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der \nHauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Lassen sich diese bei einer im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend beurteilen, ist der Ausgang des \nVerfahrens in der Hauptsache also offen, hat das Gericht im Rahmen einer eigenen \nInteressenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nbehördlichen Verfügung und das private Interesse des Betroffenen, vorläufig von deren \nWirkung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. \nAusgehend hiervon hat der Antrag keinen Erfolg, weil die streitgegenständliche \nRücknahmeverfügung bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist. \nDer Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \n(BA S. 18 bis 31) und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Das \nBeschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. \na) In Konkretisierung der verfassungs- und beamtenrechtlichen Vorgaben bestimmt § 7 \nAbs. 1 Nr. 2 BeamtStG, dass in das Beamtenverhältnis - hier: auf Widerruf (vgl. § 18 \nAbs. 1 SächsBG) - nur berufen werden darf, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für \ndie freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes \neinzutreten. Bei der Pflicht zur Verfassungstreue handelt es sich um eine \nbundesverfassungsrechtlich vorgegebene Eignungsvoraussetzung nach Art. 33 Abs. 2 \n8 \n9 \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\nGG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, die zu den hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums im Sinn von Art. 33 Abs. 5 GG gehört und damit selbst \nVerfassungsrang hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. Mai 1975, BVerfGE 39, 334; BVerwG, \nUrt. v. 27. November 1980, BVerwGE 61, 176; Woydera, in: Woydera/Summer/Zängl, \nBeamtenrecht in Sachsen, § 7 BeamtStG, Rn. 50). Gleichermaßen kommt den aus \ndem Beamtenstatus erwachsenden Rechten auch des Antragstellers nach Maßgabe \ndes Art. 33 Abs. 5 GG Verfassungsrang zu. Das Bundesverwaltungsgericht führt \nhinsichtlich der Verpflichtung zur Verfassungstreue aus (BVerwG, Urt. v. 17. November \n2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 15 ff.): \n„aa) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen \nEingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis \nvorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit \nund Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates \n(BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <282>), sie haben \nals \"Repräsentanten der Rechtsstaatsidee\" dem ganzen Volk zu dienen und ihre \nAufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu \nerfüllen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51.13 - BVerwGE 151, 114 Rn. \n26). Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und \nTreueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es jedenfalls zu den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, \ndass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und \nfür sie eintritt (BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <286> \nsowie Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <346>; BVerwG, \nUrteil vom 27. November 2014 - 2 C 24.13 - BVerwGE 150, 366 Rn. 30). \nDer Beamte, der \"sozusagen als Staat Befehle geben kann\" (BVerfG, Urteil vom 27. \nApril 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 <282>), muss sich mit den Prinzipien der \nverfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine \nVerpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen \nRegierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee \ndes Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- \nund sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. \nDies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für \nÄnderungen \nder \nbestehenden \nVerhältnisse \nmit \nden \nverfassungsrechtlich \nvorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat \nund seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer \n\"unkritischen\" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. \nUnverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende \nverfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem \nSinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, \ndass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (BVerfG, Beschluss \nvom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <347 f.>). \nDie Befugnis eines demokratischen Staates, von seinen Beamten die Treue zu den \ngrundlegenden Verfassungsgrundsätzen zu verlangen, ist auch in der Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt (EGMR, Urteil vom 26. \nSeptember 1995 - 7/1994/454/535 \"Vogt\" - NJW 1996, 375 <377>). Die \nVerfassungstreue stellt damit auch eine wesentliche und entscheidende berufliche \nAnforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes \nvom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) sowie Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG \n\n \n \n7\ndes Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für \ndie Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 \nvom 2. Dezember 2000 S. 16) für Beamte dar (vgl. BAG, Urteil vom 6. September 2012 \n- 2 AZR 372/11 - ZTR 2013, 261 Rn. 34). \nDie Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften \nDemokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die \nfreiheitlich-demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und \nbekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen \nAmtes (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 u.a. - BVerfGE 96, 171 \n<181>; BAG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - ZTR 2011, 739 Rn. 23; EGMR, \nEntscheidung vom 22. November 2001 - 39799/98 \"Volkmer\" - NJW 2002, 3087 \n<3088>). Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen \nAmtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom \n18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 11 ff.).“ \nZur Prüfung, ob Bewerber für den Polizeidienst die Gewähr der Verfassungstreue \nbieten, lässt der Antragsgegner von diesen nach vorangegangener Belehrung über die \nPflicht zur Verfassungstreue eine Erklärung unterzeichnen, wonach die Bewerber die \nGrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bejahen und bereit sind, \nsich jederzeit durch ihr gesamtes Verhalten zu ihnen zu bekennen und für ihre \nErhaltung einzutreten. Mit der Erklärung versichern die Bewerber ausdrücklich, dass \nsie Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder deren \ngrundlegende Prinzipien gerichtet sind, nicht unterstützen. Der Senat hält es - wie \nschon das Verwaltungsgericht (BA S. 29), auf dessen Ausführungen Bezug genommen \nwird (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) - für zulässig, bei Begründung des \nBeamtenverhältnisses eine solche Erklärung einzufordern und teilt insbesondere nicht \ndie \nvom \nAntragsteller \nunter \nBezugnahme \nauf \nRechtsprechung \ndes \nBundesarbeitsgerichts für den Bereich des Arbeitsrechts geltend gemachten \nrechtlichen Bedenken gegen diese Erklärung. \nb) Die entsprechende Erklärung hat der Antragsteller am 20. April 2015 unterzeichnet, \nobwohl die genannten Voraussetzungen in seiner Person zu diesem Zeitpunkt nicht \nvorlagen. Hiervon ist der Senat aufgrund der vom Antragsteller in mehreren \nChatgruppen im Zeitraum September 2014 bis Juli 2015 getätigten Äußerungen \nüberzeugt; er schließt sich insoweit der Einschätzung des Antragsgegners und des \nVerwaltungsgerichts an. In seinen Chat-Beiträgen hat der Antragsteller wiederholt und \nunmissverständlich zur Wahl der NPD aufgerufen, deren Ziele mit der freiheitlich-\ndemokratischen Grundordnung nicht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Mai 1983 \n- 2 WD 11/82 - BVerwGE 83, 136-158; Urt. v. 12. März 1986 - 1 D 103/84 - und Urt. v. \n6. September 2012 - 2 WD 26.11 -, beide juris); vor diesem Hintergrund kommt es auf \nden Umstand, dass die NPD als Partei nicht verboten war und ist, nicht an. Diese Chat-\nBeiträge stammen etwa vom 18. März 2015 (Gruppe „System“), vom 22. März 2015 \n13 \n14 \n\n \n \n8\n(Gruppe „Vormärz“) und vom 11. und 21. April 2015 (Gruppe „Politiktreff DD“) - vgl. \nhierzu die Auflistung im Bescheid vom 6. Januar 2021, S. 4 ff. - und stehen damit im \nunmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu der am 20. April 2015 abgegebenen \nErklärung. Noch deutlicher wird dies dadurch, dass der Antragsteller ebenfalls \nwiederholt und in eindeutiger Weise grundlegende Prinzipien des demokratischen \nRechtsstaats \nund \nseiner \nEinrichtungen \nverächtlich \ngemacht \nund \ndessen \nRepräsentanten verunglimpft und bedroht hat. Hierzu wird beispielhaft verwiesen auf \nChat-Beiträge vom 17. und 22. März 2015 (Gruppe „Vormärz“), vom 7. und 13. Februar \nsowie 1., 18. und 20. März 2015 (Gruppe „System“) und vom 6., 21., und 23. April sowie \n8. Mai 2015 (Gruppe „Politiktreff DD“) - vgl. die Auflistung im Bescheid vom 6. Januar \n2021, S. 4 ff. -, die wiederum zeitlich kurz vor bzw. nach Abgabe der Erklärung vom 20. \nApril 2015 liegen. Schließlich hat sich der Antragsteller wiederholt zu wesentlichen \nZielen des Nationalsozialismus und des „Führers Adolf Hitler“ bekannt, so in den Chat-\nBeiträgen vom 18. März 2015 (Gruppe „System“) und am 9. Mai 2015 (Gruppe \n„Politiktreff DD“). \nc) Die Einschätzung des Senats, dass der Antragsteller aufgrund der bezeichneten \nChat-Beiträge nicht die Gewähr der Verfassungstreue bietet, beruht auf der \nGesamtwürdigung der vom Antragsgegner im Rücknahmebescheid aufgelisteten Chat-\nBeiträge. Selbst wenn man - wie es der Antragsteller mit der Beschwerde im Detail \ndarzulegen versucht - einzelne Beiträge als nicht aussagekräftig, aus dem \nZusammenhang gerissen, weniger gravierend oder unbedenklich ansehen wollte - \nwofür der Senat keinen Anlass sieht -, bliebe die Einschätzung der fehlenden \nVerfassungstreue aufgrund der Vielzahl und der übereinstimmenden Grundtendenz \nder Beiträge hiervon unberührt. Insbesondere war der Antragsgegner als Dienstherr \nnicht gehalten, jeden einzelnen Chat-Beitrag daraufhin zu überprüfen, ob die dort \ngetätigte Aussage entgegen der von ihrem Wortlaut nahegelegten auch einer \nunverfänglichen Interpretation zugänglich wäre. Vor diesem Hintergrund sieht der \nSenat von einer Auseinandersetzung mit den von der Beschwerde im Detail erörterten \nChat-Nachrichten ab. \nd) Die Chat-Beiträge des Antragstellers würden, wenn sie nach der Berufung in das \nBeamtenverhältnis erfolgt wären, ein Dienstvergehen darstellen, denn sie stellen ein \n„Mehr“ gegenüber dem bloßen Haben und Mitteilen einer Überzeugung im Sinne der \nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung dar. Dieses „Mehr“ ist nicht erst bei einem \noffensiven Werben im Sinne eines planmäßig werbenden Agierens oder gar Agitierens \nerreicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 - a. a. O. Rn. 23). Maßstab \n15 \n16 \n\n \n \n9\nist insoweit die Frage, in welchem Umfang der Dienstherr und die Allgemeinheit dem \nBeamten noch Vertrauen in eine pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen \nkönnen, wenn das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände \nbekannt \nwürde; \nfür \ndie \ndanach \ngebotene \nobjektive \nBewertung \nder \nVertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im \nkonkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden ist (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 - a. a. O. Rn. 28 m. w. N.) Denn auch \nwenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele nur im Kreis Gleichgesinnter \noffenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine \nEinstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik \nDeutschland; die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist hierfür nicht \nVoraussetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 - a. a. O. Rn. 29). \nNach diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt und die insoweit auf \nBeamtenbewerber übertragbar sind, stellen die Chat-Beiträge des Antragstellers in \neinem Kreis von bis zu 20 Teilnehmern eine gelebte Folgerung und Betätigung seiner \nverfassungsfeindlichen Überzeugungen dar. Auf den Umstand, dass der Antragsteller \nkein Mitglied der NPD war, kommt es deshalb nicht an. Ohne Belang ist auch, dass \nsein Verhalten während der Ausbildung und Probezeit ohne Beanstandung blieb. \ne) Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass es sich bei den Beiträgen durchweg \num vom Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Äußerungen \ngehandelt habe, versucht er lediglich sein Verhalten zu relativieren. Es bedarf keiner \nVertiefung der Frage, welche der getätigten Äußerungen wegen etwa darin enthaltener \nstrafbarer Beleidigungen oder Drohungen nicht mehr vom Grundrecht der \nMeinungsfreiheit gedeckt sind. Denn der Antragsteller verkennt bereits, dass ein \nVerstoß \ngegen \ndie \nVerfassungstreuepflicht \nkein \nstrafbares \nVerhalten \ndes \nBeamtenbewerbers voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Mai 2008, NJW 2008, 2568 \nRn. 31, 34; BVerwG, Urt. v. 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris Rn. 84). Selbst \nwenn die betreffenden Chat-Beiträge bei strafrechtlicher Würdigung noch dem \nSchutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit unterfallen sollten (zur \nAbgrenzung zu - nicht mehr geschützter - Schmähkritik vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. \n19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, juris m. w. N.), können sie gleichwohl ein Verhalten \ndarstellen, mit dem der Bewerber seine ablehnende Haltung gegenüber der \nVerfassung und ihren Grundsätzen dokumentiert. Das Vorbringen des Antragstellers \nist insgesamt nicht geeignet, die gegen die Gewähr seiner Verfassungstreue \nsprechenden Aussagen zu erschüttern und die gegenteilige Einschätzung des \nAntragsgegners betreffend seine Verfassungstreue in Frage zu stellen. \n17 \n\n \n \n10 \nf) Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren die Chat-Beiträge des Antragstellers \nauch nicht unter Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 4 Abs. 1 BVerfSchG in \nder bis 8. Juli 2021 geltenden Fassung (und unter Heranziehung hierzu ergangener \nRechtsprechung) zu bewerten. Die Vorschrift bestimmt, was Bestrebungen gegen den \nBestand oder die Sicherheit eines Bundes oder Landes sowie gegen die freiheitliche \ndemokratische Grundordnung „im Sinne dieses Gesetzes“, also im Rahmen des \nBundesverfassungsschutzgesetzes, sind. Dieses regelt die Aufgaben und die \nRechtsstellung \ndes \nBundesamtes \nfür \nVerfassungsschutz \nsowie \ndessen \nZusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden der Länder. Hierzu zählt \nmaßgeblich die Sammlung und Auswertung von Informationen zu den in § 3 Abs. 1 \nBVerfSchG genannten und in § 4 Abs. 1 BVerfSchG definierten Bestrebungen. \nDagegen \nbeurteilt \nsich \ndie \nEinschätzung \nder \nVerfassungstreue \neines \nBeamtenbewerbers durch den Dienstherrn (allein) nach der maßgeblichen \nBestimmung § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG, auf die der Antragsgegner in seiner Belehrung \nzur Verfassungstreue ausdrücklich Bezug nimmt. \ng) Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller die \nUnrichtigkeit seiner Erklärung vom 20. April 2015 kannte oder dies zumindest in Kauf \ngenommen hat und seine Täuschungshandlung zudem arglistig war (vgl. BA S. 28 bis \n30). \nEntgegen \ndem \nBeschwerdevorbringen \nwird \ndem \nAntragsteller \nder \nTäuschungsvorwurf \nnicht \ndeshalb \ngemacht, \nweil \ner \neiner \nihn \ntreffenden \nOffenbarungspflicht zuwider gehandelt hätte. Gegenstand der Täuschung war vielmehr \ndie \nmit \nder \nErklärung \nnach \naußen \ndokumentierte \nNichtunterstützung \nverfassungsfeindlicher Bestrebungen, die entgegen dem Beschwerdevorbringen eine \nder Täuschung zugängliche Tatsache darstellt. Diese stand im Gegensatz zu den im \nengen zeitlichen Zusammenhang erfolgten Chat-Nachrichten und der darin zum \nAusdruck kommenden verfassungsfeindlichen Betätigung des Antragstellers. Die \nErklärung, \nnach \nder \nder \nAntragsteller \ndie \nGrund-sätze \nder \nfreiheitlichen \ndemokratischen Grundordnung bejahe und gegen diese gerichtete Bestrebungen nicht \nunterstütze, bezog sich auch nicht auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, \nsondern auf die Gegenwart, also den Zeitpunkt der Abgabe am 20. April 2015. Soweit \ndie Beschwerde dies zu widerlegen versucht, stellt sie im Wesentlichen die eigene \nBewertung an die Stelle der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, ohne \nhiermit Richtigkeitszweifel an dessen Entscheidung aufzuzeigen. Dies gilt auch in \nAnbetracht der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen, mit denen versucht wird, \ndie vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche Würdigung der Chat-Beiträge \nzu erschüttern. Dies kann indes schon deshalb nicht gelingen, weil mit den \n18 \n19 \n\n \n \n11 \neidesstattlichen Versicherungen letztlich persönliche Einschätzungen und Werturteile \nzur angeblichen inneren Haltung des Antragstellers wiedergegeben werden, \nwohingegen das Verwaltungsgericht seine Bewertung auf Tatsachen, nämlich die \ndokumentierten Chat-Beiträge des Antragstellers, gestützt hat. \nh) Schließlich begegnet auch die Gewinnung und Verwertung der Chat-Nachrichten als \nsolche keinen rechtlichen Bedenken. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, dürfen gemäß § 49 Abs. 4 BeamtStG sonstige Tatsachen, die in einem \nStrafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund \nbesonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen einen \nBeamten erforderlich und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass \nschutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung \nüberwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur \nPrüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Nach seinem \nWortlaut umfasst § 49 Abs. 4 BeamtStG alle „sonstigen Tatsachen, die in einem \nStrafverfahren bekannt werden“, ohne dass dies näher eingeschränkt wird, mithin auch \nsolche Erkenntnisse, die keinen unmittelbaren Bezug zu der verfolgten Straftat haben \n(vgl. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 49 Rn. 19). Der Anwendungsbereich der Norm \numfasst Strafverfahren gegen den Beamten selbst oder gegen Dritte (vgl. BVerwG, \nBeschl. v. 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 30 f. m. w. N.). Gegen die Heranziehung \nder Bestimmung bestehen keine rechtlichen Bedenken; es handelt sich um eine \nbereichsspezifische Spezialregelung über die Übermittlung von Entscheidungen und \nTatsachen betreffend einen Beamten aus Strafverfahren an den Dienstherrn (vgl. \nBVerwG, Beschl. v. 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - a. a. O. Leitsatz Nr. 4). Die von der \nBeschwerde als Rechtsgrundlage herangezogenen Bestimmungen des Sächsischen \nDatenschutzgesetzes bzw. des Sächsischen Disziplinargesetzes sind aus diesem \nGrund schon nicht einschlägig und bedürfen keiner weiteren Erörterung. Schließlich \nhat der Senat keine Anhaltspunkte, dass die aus dem sichergestellten und asservierten \nMobiltelefon ausgelesenen Nachrichten keine „sonstigen in einem Strafverfahren \nbekannt gewordenen Tatsachen“ bzw. „Daten“ i. S. v. § 49 Abs. 4 Satz 1 und 2 \nBeamtStG darstellen sollten. \nVor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass der streitgegenständliche \nRücknahmebescheid des Antragsgegners rechtlich zu beanstanden ist. Wegen der \nnach summarischer Prüfung offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheides bedarf \nes keiner weiteren Interessenabwägung; die Rechte des Antragstellers aus seinem \nBeamtenstatus haben zurückzustehen. \n20 \n21 \n\n \n \n12 \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG. Sie folgt \nder zutreffenden Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten \nEinwände nicht erhoben haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n22 \n23 \n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-06/2-b-253-21","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"BeamtStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-06/2-b-253-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487257","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.461296+00:00"}}