{"status":"available","doknr":"OLD487256","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-06","aktenzeichen":"3 A 419/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"beglaubigte \nAbschrift \n \nAz.: \n3 A 419/18 \n \n6 K 2514/16 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Zwickau \nvertreten durch den Landrat \nRobert-Müller-Straße 4-8, 08056 Zwickau \n \n \n- Beklagter - \n \n- Antragsgegner - \n \n \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAusländerrechts \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n \n\n2 \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 6. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chem-\nnitz vom 16. Januar 2018 - 6 K 2514/16 - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, \nauf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 \nSatz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulas-\nsungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ge-\nmäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.) oder der besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) gegeben sind. \n1. Der 1961 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Er hielt sich zwi-\nschen 1987 und 1990 als Vertragsarbeiter in der ehemaligen DDR auf. Am 9. Septem-\nber 1992 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 29. September \n1993 einen Asylantrag, dessen Ablehnung am 31. Januar 1995 bestandskräftig wurde. \nAm 24. Februar 1997 reiste er freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Am 11. November \n1999 reiste er erneut ein und stellte einen Asylfolgeantrag, welcher ebenfalls bestands-\nkräftig - seit dem 25. August 2003 - abgelehnt wurde. Die Abschiebungsandrohung \nwurde am 26. September 2003 vollziehbar. In der Folge hielt sich der Kläger ohne Rei-\nsedokument geduldet im Bundesgebiet auf. 2005 heiratete er die deutsche Staatsan-\ngehörige P. H.. Auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wurde ihm erst-\nmals am 23. Mai 2005 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche zuletzt bis zum \n22. März 2009 verlängert wurde. Am 6. Mai 2008 beantragte er die Erteilung einer Nie-\nderlassungserlaubnis und gab als Zweck im Antragsformular „selbstständige Erwerbs-\ntätigkeit“ und „Familiennachzug“ an. Am 5. Oktober 2009 wurde seine Ehe rechtskräf-\n1 \n2 \n\n3 \n \ntig vom Amtsgericht Leipzig - Familiengericht -, Az.: ..., geschieden. Zum Trennungs-\nzeitpunkt machten sowohl der Kläger als Frau H. in den verschiedenen behördlichen \nund gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Angaben. Wegen der näheren Einzelhei-\nten wird insoweit auf den Tatbestand der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Be-\nzug genommen. \nNachdem Frau H. im September 2011 bekundete, dass sie beabsichtige, den Kläger \nerneut zu heiraten, war diesem am 29. Dezember 2011 eine Duldung bis zum 1. Feb-\nruar 2012 und sodann verlängert bis zum 29. Juni 2012 erteilt worden. \nMit Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2011 wurde sowohl der Antrag auf Ertei-\nlung einer Niederlassungserlaubnis als auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaub-\nnis vom 6. Mai 2008 abgelehnt. Dagegen legte der Kläger am 8. März 2011 Wider-\nspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2016 als unbegrün-\ndet zurückgewiesen wurde. Seine hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsge-\nricht mit Urteil vom 16. Januar 2018 abgewiesen. Der Kläger habe weder einen An-\nspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis noch auf Verlängerung seiner Auf-\nenthaltserlaubnis. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht, da sein nach \nArt. 8 EMRK schutzwürdiges Privatleben durch die Vorenthaltung eines Aufenthaltsti-\ntels nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt sei. Es habe keine tiefgreifende Integration \nstattgefunden. Trotz eines seit 1987 fast durchgängigen Aufenthalts in der Bundesre-\npublik beherrsche er die deutsche Sprache nur auf einfachem Niveau (Sprachzertifikat \n„B 1“ seit 2016). Er pflege nahezu ausschließlich Kontakt zu Landsleuten. Er habe \nmehr als die Hälfte seines Lebens in Vietnam gelebt, beherrsche die Landessprache \nund habe nach wie vor Verwandte in Vietnam (Kinder). Er habe sich auch nicht wirt-\nschaftlich integriert, da er einen Großteil seiner Zeit in Deutschland von öffentlichen \nGeldern gelebt habe. Er habe einen Anspruch auf eine Regelaltersrente in Höhe von \n162,67 €. Zudem habe die lediglich vierjährige Zeit des Besitzes eines Aufenthaltstitels \nkein nachhaltiges Vertrauen in ein Bleiberecht begründen können. Einem Anspruch \nnach § 25b AufenthG stehe das Erfordernis einer gegenwärtigen nicht nur verfahrens-\nbezogenen Duldung seines Aufenthalts entgegen. Auch stehe dem Kläger kein An-\nspruch auf rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels zu. Ein Anspruch auf eine \nNiederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG bestehe nicht, da aufgrund der \nunterschiedlichen Angaben des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau in den ver-\nschiedenen Gerichts- und Behördenverfahren weder ein Fortbestand der ehelichen Le-\nbensgemeinschaft im Mai 2008 zweifelsfrei feststellbar sei noch beim Kläger die für die \nErteilung notwendigen Deutschkenntnisse vorhanden gewesen seien. Auch habe es \n3 \n4 \n\n4 \n \nan der Lebensunterhaltssicherung gefehlt. Er habe im Jahr 2008 ausweislich seines \nEinkommenssteuerbescheids monatliche Durchschnittseinkünfte in Höhe von 181,25 € \ngehabt. Auch die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) ergäbe eine regelmä-\nßige Bedarfsunterdeckung. Unabhängig davon fehle es an der für einen rückwirkenden \nAnspruch erforderlichen Feststellbarkeit eines - hypothetisch betrachtet - verfestigten \nAufenthaltsrechts im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ein solches könne sich \nnicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergeben, da nicht \nnachweisbar sei, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwei Jahre bestanden habe. \nFerner fehle auch ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Erteilung eines \nsolchen Titels, da sich auch im Fall seiner Erteilung mangels fünfjährigen Besitzes des \nAufenthaltstitels der Aufenthalt des Klägers nicht derart verfestigt gehabt hätte, dass \nihm eine (eheunabhängige) Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG zu erteilen \ngewesen wäre. Da er auch eine mehrmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nnach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht habe beanspruchen können, sei auch insoweit \nkein schutzwürdiges Interesse im vorgenannten Sinn entstanden. Auch dem Anspruch \naus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG habe die fehlende langfristig zu erwartende Lebens-\nunterhaltssicherung entgegengestanden. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ihm im Fall \nder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwingend \neine nachhaltigere und besser entlohnte Integration in den Arbeitsmarkt gelungen \nwäre. Auch sei nichts für eine Ermessensreduktion auf Null ersichtlich. Auch habe es \nim Jahr 2011 immer noch an den für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis not-\nwendigen „ausreichenden Kenntnissen“ der deutschen Sprache nach § 9 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 7 AufenthG gefehlt. \nNachdem der Kläger nach Zustellung des Urteils und nach Einreichung seines Zulas-\nsungsantrags zwischenzeitlich seinen Wohnsitz im Landkreis O. genommen hatte, hat \ner im April 2020 mitgeteilt, dass er nunmehr in H. wohne. Mit Schriftsatz vom 7. Mai \n2020 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er sich formell betrachtet dazu in der Lage sehe, \ndas Verfahren mit Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde fortzuführen. \n2. Der Kläger zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwal-\ntungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \nDieser Zulassungsgrund dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll \neine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermögli-\nchen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu we-\n5 \n6 \n7 \n\n5 \n \ngen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Ge-\nmäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen \nWeise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn \nder Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche \nTatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten \nso in Frage stellt, dass der Ausgang eines nachfolgenden Berufungsverfahrens zumin-\ndest als ungewiss erscheint. Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das \nVerwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstel-\nlung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum \nsie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (st. Rspr. des Senats, vgl. SächsOVG, Beschl. \nv. 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 10. Septem-\nber 2009 - 1 BvR 814/09 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris \nRn. 15). \nDie Rügen des Klägers sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der verwaltungsge-\nrichtlichen Entscheidung in rechtlicher und tatsächlicher Sicht in Frage zu stellen. \nZur Begründung führt er zusammengefasst mit Schriftsatz vom 14. April 2018 aus: Er \nhabe einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. \nArt. 8 EMRK, denn er habe die Stellung eines „faktischen Inländers“. Er habe sich ent-\nsprechend den Maßstäben des § 25b AufenthG nachhaltig in die Lebensverhältnisse \nder Bundesrepublik Deutschland integriert. Diese Maßstäbe seien auch im Rahmen \ndes § 25 Abs. 5 AufenthG anzuwenden. Aufenthaltszeiten, die mit der Fortgeltungsfik-\ntion zurückgelegt würden, müssten im Rahmen von Art. 8 EMRK als verfestigend be-\nrücksichtigt werden. Dies gelte auch hinsichtlich der Verfahrensdauer von mehr als \nzehn Jahren. Bei einem insgesamt dreißigjährigen Aufenthalt im Aufnahmestaat \ndränge sich die Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG auf. Es handle sich um eine \nZeitspanne, die das gesamte aktive Erwachsenenleben eines Menschen umfasse. Da-\nbei spreche der Umstand, dass sich der Kläger vorwiegend in Kreisen vom Exilvietna-\nmesen bewege, nicht gegen seine Integration in die hiesige Gesellschaft, da auch \nVietnamesen zu dieser gehörten. Vietnamesische Immigranten würden gemeinhin als \n„Muster“ gelungener Integration gelten. Sämtliche Landsleute, Freunde und Bekannte \nseien in Deutschland niedergelassen, auch die Tochter des Klägers, welche die einzige \nVerwandte sei, zu der er regelmäßigen Kontakt halte. Er stehe an der Schwelle zum \nRentenalter, so dass ihm ein Neuanfang in Vietnam unmöglich sei. Er habe sich von \nseinem Herkunftsstaat entwurzelt. Verfahrensfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht \nseinen Vortrag über den Verlust seiner Bindungen im Herkunftsstaat nicht gewürdigt \n8 \n9 \n\n6 \n \nund sich auch nicht damit auseinandergesetzt, was ihn bei einer Rückkehr nach Viet-\nnam erwarten würde. Die moderne vietnamesische Gesellschaft sei ihm fremd. Seine \nVersuche in den neunziger Jahren, wieder in Vietnam Fuß zu fassen, seien gescheitert. \nSeine damalige Ehe bestehe nicht mehr und das Familienheim sei verkauft. Er habe \nkeinen Wohnsitz und keine Beziehungen zu „Kindern“ in Vietnam. Er stünde auch wirt-\nschaftlich vor dem Nichts. Er habe keine Aussicht auf eine feste Anstellung und das \nRenteneintrittsalter liege bei sechzig Jahren. Es gäbe keine öffentliche Sozialfürsorge \nwie in Deutschland, sondern nur eine Pauschale in Höhe von 2 € pro Monat, wovon er \nleben müsste. Rentenansprüche habe er in Vietnam nicht erworben. Der Anspruch aus \n§ 25 Abs. 5 AufenthG sei auch nicht auf Personen beschränkt, die auf ein Fortbestehen \neines Aufenthaltsrechts vertrauen durften. Im Übrigen habe er dieses Vertrauen haben \ndürfen, da seine Ehe am 6. Mai 2008 drei Jahre bestanden habe. \nDie Rügen greifen nicht durch. Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen nicht \nauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht in der Nichtgewährung eines Aufenthalts-\ntitels keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des durch Art. 8 EMRK geschützten \nPrivatlebens gesehen hat. Seine Ausführungen sind weder geeignet, die vom Verwal-\ntungsgericht angenommene unzureichende Integration in die hiesigen Lebensverhält-\nnisse substantiiert in Zweifel zu ziehen, noch bieten sie Anlass, die vom Verwaltungs-\ngericht angenommene fehlende Entwurzelung des Klägers in seinem Heimatland in \nFrage zu stellen. Weitere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass das Ver-\nwaltungsgericht zu Unrecht einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach \n§ 25 Abs. 5 AufenthG oder nach § 25b AufenthG oder einer Niederlassungserlaubnis \ngemäß § 9 AufenthG verneint hat, lassen sich dem Zulassungsvorbringen schon nicht \nentnehmen. Insbesondere fehlt es diesem einer Auseinandersetzung mit den vom Ver-\nwaltungsgericht verneinten Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 25b AufenthG, \nso dass dahinstehen kann, ob der Kläger - inzwischen - die von § 25b Abs. 1 Satz 2 \nAufenthG genannten Integrationsvoraussetzungen erfüllt und sich auch auf zumindest \nmaterielle Duldungsgründe berufen kann. Eine solche Prüfung bliebe einem ggfls. \ndurchzuführenden Antragsverfahren nach § 25b AufenthG überlassen. \nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen \nfür einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 \nAbs. 1 EMRK gegen die nach dem Wohnsitzwechsel des Klägers gemäß § 1 Sächs-\nVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 3 VwVfG nach wie vor passivlegitimierte Beklagte (vgl. \nBVerwG, Urt. v. 24. Mai 1995 - 1 C 7/94 -, juris) nicht vorliegen. \n10 \n11 \n\n7 \n \nDer Schutzbereich des Art. 8 EMRK auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe \naller familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die \nfür das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts ihrer \nzentralen Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fort-\nschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. \nv. 21. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 420). Dabei sind einerseits die Verwurzelung des \nAusländers in der Bundesrepublik Deutschland, andererseits sein Bezug zum Staat \nseiner Staatsangehörigkeit in den Blick zu nehmen. Die Tatsache, dass sich der Aus-\nländer bereits eine gewisse Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, \nrechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, dass der Schutzbereich des \nArt. 8 EMRK verletzt ist. Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht \nauf Privatleben ist dann zu bejahen, wenn der Ausländer aufgrund seiner gesamten \nEntwicklung faktisch zu einem Inländer geworden und ihm wegen der Besonderheiten \ndes Falls ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug mehr \nhat, nicht zuzumuten ist (st. Rspr., SächsOVG, Beschl. v. 16. September 2013 - 3 B \n389/13 -, juris Rn. 6; Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Beschl. v. 22. \nFebruar 2016 - 3 D 64/15 -, juris Rn. 6, je m. w. N.; Beschl. v. 23. März 2020 - 3 B 48/20 \n-, juris Rn. 7). \nDie Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu sind mit dem Zulassungsvorbringen \nnicht in Frage gestellt. \nSoweit der Kläger die bloße Länge seines Aufenthalts im Bundesgebiet anführt, ist da-\nrauf zu verweisen, dass allein die Aufenthaltsdauer jedenfalls dann nicht zu einer fak-\ntischen Verwurzelung im Bundesgebiet führt, wenn - wie hier - der Betroffene als Er-\nwachsener eingereist ist (SächsOVG, Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris Rn. \n10 f. m. w. N., und Beschl. v. 23. März 2020, a. a. O. Rn. 10). Dies gilt auch für Aufent-\nhaltszeiten, die mit einer Fortgeltungsfiktion zurückgelegt werden oder die sich aus ei-\nner langen Dauer des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens ergeben. Soweit das Ver-\nwaltungsgericht auf seine unzureichenden Sprachkenntnisse verweist, verhält sich \nsein Zulassungsvorbringen dazu schon nicht. Allein der Umstand, dass sämtliche \nLandsleute, Freunde und Bekannte sowie Verwandte, zu denen der Kläger Kontakt \nunterhalte (seine Tochter), in Deutschland niedergelassen seien, begründet keine so \ntiefgreifende Verwurzelung in der Bundesrepublik, dass ihm eine Fortführung seines \nLebens in Vietnam schlechterdings unzumutbar ist. Im Übrigen spricht der Umstand, \ndass er seine sozialen Kontakte ausschließlich im Kreis von Exilvietnamesen pflegt, \ngegen seine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse und dafür, dass ihm ein \n12 \n13 \n14 \n\n8 \n \nAnknüpfen an die Lebensverhältnisse in Vietnam nicht unverhältnismäßig belasten \nwürde. Soweit der Kläger darauf verweist, dass auch vietnamesische Immigranten zur \nhiesigen Gesellschaft gehören würden, so trifft dies zwar in gewisser Weise zu, aber \ndie Zugehörigkeit zu einem Teilbereich der hiesigen Gesellschaft begründet kein Hin-\neinwachsen in die Gesellschaft in eine Inländern gleichzusetzende Stellung noch dazu, \nwenn der Gesellschaftsteil primär weder Sprache noch Sitten und Gebräuche des Auf-\nnahmestaats, sondern die des Herkunftsstaats pflegt. Daran ändert auch der Umstand \nder regelmäßig guten Integration von Vietnamesen „zweiter Generation“ in die hiesige \nGesellschaft nichts, denn dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass \ner sich in diesen Kreisen bewegt. \nMit seinen Darlegungen hat der Kläger auch die Annahmen des Verwaltungsgerichts \nzu seiner fehlenden Entwurzelung von seinem Heimatstaat nicht substanziell in Frage \ngestellt. Soweit er diesbezüglich auf sein relativ hohes Lebensalter verweist, verkennt \nder Senat zwar nicht, dass eine Rückkehr nach Vietnam angesichts der dortigen Le-\nbens- und Wirtschaftsverhältnisse für den Kläger eine erhebliche Umstellung bedeuten \nwürde, aber es ist nicht ersichtlich, dass sich ein - ausgehend von den Verhältnissen \nin Vietnam - Rentner, der gut die Hälfte seines Lebens in Vietnam verbracht hat und \ndort insbesondere auch aufgewachsen ist, schlechterdings nicht mehr in seinem Hei-\nmatland zurechtfinden könnte. Soweit er darauf verweist, dass er sich in der modernen \nvietnamesischen Gesellschaft nicht mehr zurechtfinden könne, erschöpft sich sein Vor-\ntrag in dieser Behauptung. Ob und wie sich die Gesellschaft seit seiner letzten Ausreise \nim Jahr 1999 verändert hat, legt er nicht im Ansatz dar. Dass eine Gesellschaft in gut \nzehn Jahren einen derartigen Umbruch erfährt, dass man sich ausgehend von der Le-\nbenssituation des Klägers in dieser schlechterdings nicht mehr zurechtfinden könnte, \ndrängt sich für den Senat auch nicht auf. Auch, dass seine Versuche, in den 90er Jah-\nren wieder in Vietnam Fuß zu fassen, gerade an einem grundlegenden Wandel der \nGesellschaft scheiterten, legt er schon selbst nicht dar. Der Umstand, dass der Kläger \nweder einen Wohnsitz noch Wohneigentum in Vietnam hat, ist kein Umstand, der da-\ngegenspricht, dass er in seinem Heimatland nicht wieder Fuß fassen könnte. Dass ein \nWohnsitz aufgegeben ist, dürfte vielmehr dem Regelfall entsprechen, wenn ein Aus-\nländer für eine längere Zeit im Ausland lebt. Zwar spricht der Umstand, dass der Kläger \nüber keine familiären Bindungen in sein Heimatland mehr verfügt, für eine gewisse \nEntfremdung, aber dieser Umstand allein ist nicht so schwerwiegend, dass anzuneh-\nmen wäre, dass er sich in diesem nicht mehr zurechtfinden könne, zumal sein Sohn \nzumindest in der Region lebt und er sich auch gelegentlich in Vietnam aufhält. Soweit \ner darauf verweist, dass er wirtschaftlich vor dem Nichts stünde, fehlt seinem Vortrag \n15 \n\n9 \n \nschon die erforderliche Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Ent-\nscheidungsgründen, wonach der vom Kläger in der Bundesrepublik erworbene An-\nspruch auf Regelaltersrente auch in Vietnam zur Auszahlung gelangen kann. Daher \nhat er auch nicht zu erwarten, von 2 € im Monat leben zu müssen, sondern hätte - \nausgehend von den gegenüber in Deutschland niedrigeren Lebenshaltungskosten - bei \neiner Rückkehr nach Vietnam im Rentenalter sogar einen deutlich höheren Lebens-\nstandard als er ihn in der Bundesrepublik erreichen können wird. Soweit der Kläger \nschließlich darauf verweist, dass sich das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft \nnicht mit seinem Vortrag über den Verlust seiner Bindungen im Herkunftsstaat ausei-\nnandergesetzt habe, fehlt es seinem Zulassungsvorbingen jedenfalls an der Entschei-\ndungserheblichkeit, denn allein dieser Umstand vermag keinen ungerechtfertigten \nEingriff in Art. 8 EMRK zu begründen. \nSoweit er rügt, dass sich das Verwaltungsgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, \nwas ihn bei einer Rückkehr nach Vietnam erwarten würde, so kann dem schon in tat-\nsächlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. Denn das Verwaltungsgericht hat sich etwa \nmit den Möglichkeiten der sprachlichen Verständigung, den bestehenden Kontakt zu \nVerwandten und insbesondere mit der für ihn zu erwartenden wirtschaftlichen Situation \nauseinandergesetzt. Soweit das Verwaltungsgericht die wirtschaftliche Integration des \nKlägers verneint hat, verkennt der Senat nicht seine jedenfalls zwischen Juli 2017 und \nFebruar 2020 positive Entwicklung der Einkommenssituation in einem deutlich über \nden Regelbedarfssätzen liegenden Umfang. Auch hat der Senat zur Kenntnis genom-\nmen, dass der Kläger am 28. Februar 2018 den Test „Leben in Deutschland“ mit der \nHöchstpunktzahl erfolgreich absolviert hat. Aber selbst im Fall der Berücksichtigung \ndieser Umstände stehen seine für die Stellung eines „faktischen Inländers“ unzu-\nreichenden Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 sowie seine fehlende soziale Ver-\nwurzelung in der deutschen Gesellschaft der Annahme entgegen, dass er entspre-\nchend seiner familiären, persönlichen und gesellschaftlichen Entwicklung einem Inlän-\nder gleichsteht. Schließlich würde es, selbst wenn man Gegenteiliges annähme, nicht \nfür eine unverhältnismäßige Verletzung von Art. 8 EMRK ausreichen, denn kumulativ \nmüsste auch die Entwurzelung in Vietnam, an der es aber entsprechend den nicht hin-\nreichend in Zweifel gezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts fehlt, gegeben \nsein. Daher hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht aus dem Umstand, dass der \nKläger - möglicherweise - die in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannten und regel-\nmäßig auf eine nachhaltige Integration hindeutenden Voraussetzungen erfüllt hat, ge-\nschlussfolgert, dass dieser Umstand keinem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Recht \nauf Privatleben nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen ist. Allein das Erfüllen der in § 25b \n16 \n\n10 \n \nAbs. 1 Satz 2 AufenthG genannten Voraussetzungen lässt den Ausländer mithin nicht \nzu einem „faktischen Inländer“ werden. Dies ergibt sich auch aus den unterschiedlichen \nNormzwecken. § 25b AufenthG zielt darauf, sogenannte Kettenduldungen zu vermei-\nden (Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. \nAufl. 2017, Rn. 891; Hailbronner, Aufenthaltsgesetz, Loseblatt-Sammlung Stand: De-\nzember 2019, § 25b Rn. 13). Gut integrierten Ausländern, die sich geduldet in der Bun-\ndesrepublik aufhalten, soll so - unabhängig von der Frage der Entwurzelung vom Her-\nkunftsstaat - ein mit einem Aufenthaltstitel gesicherter aufenthaltsrechtlicher Status ver-\nliehen werden. Dabei handelt es sich um eine Wertentscheidung des Gesetzgebers, \ndie dieser in Ausübung seines mangels konventions-, unions- oder grundrechtlich strik-\nter Bindungen zukommenden weiten Gestaltungsspielraums (vgl. zu § 25a AufenthG \nVGH BW, Beschl. v. 4. März 2019 - 11 S 459/19 -, juris Rn. 6; Göbel-Zimmermann/Eich-\nhorn/Beichel-Benedetti a. a. O. Rn. 874; zu § 25b AufenthG: Kluth, in: ders./ Heusch, \nBeckOK Ausländerrecht, 30. Ed. Stand: 1. Juli 2021, § 25b AufenthG Rn. 1) getroffen \nhat und die mithin nicht das durch Art. 8 EMRK vorgegebene konventionsrechtliche \nMindestmaß einfachgesetzlich normiert. Demgegenüber soll § 25 Abs. 5 AufenthG Ein-\nzelfallgerechtigkeit ermöglichen (vgl. Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, \n13. Aufl. 2020, § 25 AufenthG Rn. 2) und stellt sich daher teilweise als einfachgesetz-\nliche Norm dar, mit der weit überwiegend verfassungs-, konventionsrechtlichen und \neuroparechtlichen Vorgaben genügt werden soll, mithin dem insoweit als Min-\ndestschutzstandard vorgegebenen Maßstäben Rechnung tragen soll. \nDa der Kläger somit mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht substantiiert in \nFrage gestellt hat, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen Anspruch aus § 25 \nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK mangels seiner Stellung als „faktischer Inländer“ \nverneint hat, kommt es schon nicht darauf an, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Auf-\nenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch daran scheitert, dass der Kläger \nmöglicherweise kein Vertrauen auf den Fortbestand eines Aufenthaltstitels, was nach \nständiger Rechtsprechung des Senats weitere Anspruchsvoraussetzung ist \n(SächsOVG, Urt. v. 7. Mai 2015 - 3 A 210/13 -, juris Rn. 43; Urt. v. 3. Juli 2014 - 3 A \n28/13 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 17. Juni 2013 - 3 B 316/12 -, juris Rn. 10), entwickeln \nhabe können. \n3. Auch der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechts-\nsache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben. \n17 \n18 \n\n11 \n \nDieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das \nnormale Maß nicht unerheblich überschreitende tatsächliche oder rechtliche Schwie-\nrigkeiten verursacht. Die geltend gemachten Schwierigkeiten müssen sich auf Fragen \nbeziehen, die für das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind. Zur Darlegung \ndes Zulassungsgrunds bedarf es der Bezeichnung konkreter Tatsachen- oder Rechts-\nfragen, deren Klärung besondere Schwierigkeiten begründet (st. Rspr., vgl. \nSächsOVG, Beschl. v. 25. April 2018 - 3 A 868/16 -, juris Rn. 19). \nDer Kläger führt dazu in seinem Zulassungsvorbringen aus, dass es sich bei der Fest-\nstellung der Ehebestandszeit um eine schwierige Tatsachenfrage handele. Die Anga-\nben zu seinem Auszugszeitpunkt aus der Ehewohnung seien aktenkundig belegt. Da-\nraus ergebe sich eine Trennung erst zu Mitte November 2018 und mithin ein Aufent-\nhaltstitel gemäß § 31 AufenthG. Das Verwaltungsgericht habe insoweit weder auf seine \nRestzweifel hingewiesen noch die geschiedene Ehefrau gehört. Die getroffene „non-\nliquet“-Entscheidung sei überraschend gewesen. Der Aufenthaltstitel nach § 31 Auf-\nenthG sei bis Ende 2009 voraussetzungslos zu verlängern und die anschließend zu \nstellende Prognose sei positiv gewesen, insbesondere sei der Lebensunterhalt seither \n- spätestens seit Ende 2014 - nachhaltig gesichert gewesen. Unabhängig davon wäre \nder Beklagte aufgrund des bis zum Erlass des angegriffenen Bescheids gedeckten Be-\ndarfs im Zuge einer fehlerfreien Ermessensausübung zur Verlängerung seines Aufent-\nhaltstitels verpflichtet gewesen und ihm wäre so eine Weiterbeschäftigung in seinem \ndamaligen Anstellungsverhältnis ermöglicht worden. Ob sich aus diesem hypotheti-\nschen Verlauf ein Anspruch auf ermessensrichtige durchgängige Verlängerung seines \nAufenthaltstitels ergeben hätte, sei dabei eine tatsächlich und rechtlich schwierige \nFrage. Bejahe man einen solchen Anspruch, so bestehe nach dem Erwerb des Sprach-\nzertifikats B 1 und der Absolvierung des Orientierungskurses nunmehr ein Anspruch \nauf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. \nEntscheidungserhebliche besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art \nhat der Kläger damit nicht dargetan. \nSoweit er sich in seinem Zulassungsvorbringen auf die Feststellungen des Verwal-\ntungsgerichts zur Ehebestandszeit bezieht, zeigt sein im Konjunktiv gehaltener Vortrag, \ndass er entsprechende Schwierigkeiten zu deren Feststellung wohl schon selbst nicht \ngesehen hat. Unabhängig davon handelt es sich bei der Frage der Bewertung der ver-\nschiedenen Angaben des Klägers und seiner ehemaligen Ehefrau um keine besondere \ntatsächliche Schwierigkeit. Eine solche Bewertung in tatsächlicher Hinsicht eines auch \n19 \n20 \n21 \n22 \n\n12 \n \nnoch einfach zu erfassenden klägerischen Vorbingens beziehungsweise eine Beweis-\nwürdigung ist (verwaltungs-)gerichtlicher „Alltag“ und ruft daher keine Schwierigkeiten \nhervor. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen auch die sachliche Richtigkeit der \nEntscheidung in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Bestandsdauer \nder Ehe in Zweifel zieht, so fehlt es dieser Tatsache jedenfalls für die Frage, ob ein \nAufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG bestand, an einer Entscheidungsrelevanz. \nDenn schon ausweislich der - vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbingen auch nicht \nin Frage gestellten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts waren auch die für einen \nAufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG weiteren zwingenden Erteilungsvoraus-\nsetzungen wie das nötige Sprachniveau und die Lebensunterhaltssicherung zum maß-\ngeblichen Zeitpunkt (22. Mai 2008) nicht gegeben. Schon aus diesem Grund war das \nVerwaltungsgericht weder verpflichtet, auf seine Zweifel am Fortbestehen der eheli-\nchen Lebensgemeinschaft zum 22. Mai 2008 hinzuweisen, noch zu einer weitergehen-\nden Beweisaufnahme. \nAuch soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Prüfung eines Aufenthalts-\nrechts gemäß § 31 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der bis zum \n30. Juni 2011 geltenden Fassung das für den Titel notwendige mindestens zweijährige \nBestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht hat feststellen können, ist eine Ent-\nscheidungsrelevanz dieser Frage nicht gegeben. Denn das Verwaltungsgericht hat \nauch bei einer von ihm unterstellten mindestens zweijährigen Ehebestandszeit nicht \nfeststellen können, dass ein schutzwürdiges Interesse an einer rückwirkenden Ertei-\nlung eines solchen Titels bestanden habe. \nSoweit der Kläger eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierige Frage darin \nsieht, dass ihm bei der von ihm angenommenen „durchgängige(n) Bedarfsdeckung“ \nseit dem 23. März 2009 bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgängig \n(ermessensfehlerfrei) ein Aufenthaltstitel zu gewähren gewesen wäre, kann dem nicht \ngefolgt werden. Worin bei dieser Prüfung eine besondere rechtliche Schwierigkeit lie-\ngen soll, ergibt sich aus seinem Zulassungsvorbringen nicht. Insbesondere legt er nicht \ndar, dass hinsichtlich der insoweit anwendbaren Normen ungeklärte Rechtsfragen be-\nstehen. Auch dazu, was an dieser Prüfung in tatsächlicher Hinsicht schwierig sein soll, \nist aus seinem Vorbringen nichts ersichtlich. Insbesondere gehört die Prüfung und Be-\nwertung der Einkommensverhältnisse einschließlich einer zu treffenden Prognoseent-\nscheidung schon allein vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Frage der Lebens-\nunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG um eine allgemeine Erteilungsvo-\n23 \n24 \n\n13 \n \nraussetzung handelt, zu einer im Ausländerrecht regelmäßig durch die Gerichte vorzu-\nnehmenden Tatsachenbewertung, die daher keine besonderen Schwierigkeiten zu be-\nreiten mag. Auch der Umstand, dass der Kläger teilweise selbständig tätig war, ändert \ndaran nichts, da auch seine BWA weder komplex noch aus sonstigen Gründen schwer \nverständlich waren. Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen darauf zielt, die sachliche \nRichtigkeit der Entscheidung in Zweifel zu ziehen, gelingt ihm auch das nicht. Insoweit \nverkennt er, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner hypothetischen Prüfung, \nob ihm nach dem 22. März 2009 bzw. 2010 ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen \nwäre, - richtigerweise - eine auf den 23. März 2010 bezogene Prognose der Lebens-\nunterhaltssicherung angestellt hat. Dass es dieser Prognose unzutreffende Annahmen \nzugrunde gelegt hat, macht der Kläger nicht geltend, wenn er diese dadurch in Zweifel \nzu ziehen versucht, dass spätestens ab 2014 eine Lebensunterhaltssicherung gelun-\ngen sei. Er macht auch nicht geltend, dass dies im Jahr 2010 bereits absehbar gewe-\nsen sei. Soweit er darauf verweist, dass ihm beim Fortbestehen seines Aufenthaltstitels \nsein damaliges Beschäftigungsunternehmen weiterbeschäftigt hätte, unterbleibt die er-\nforderliche substantiierte Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Ent-\nscheidung. Dieses hatte seine Tätigkeit als Leiharbeiter in der Fleischverarbeitungs-\nbranche nämlich nicht so positiv beurteilt wie der Kläger und selbst bei deren hypothe-\ntischer Fortführung - prognostisch - keine langfristige Sicherstellung des Lebensunter-\nhalts feststellen können. Ferner hatte das Verwaltungsgericht geprüft, ob der Kläger im \nFall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch eine besser entlohnte Tätigkeit fin-\nden könnte. Auch zu diesen Annahmen verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. \nDaher kann auch als nicht entscheidungsrelevant dahinstehen, ob sich die Ermessens-\nnorm des § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Fall einer gelungenen Lebensunter-\nhaltssicherung zu einem Anspruch auf Erteilung eines solchen Titels reduziert hätte. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 52 \nAbs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erho-\nben wurden. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \n \nNagel \n \n \n25 \n26 \n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-06/3-a-419-18","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":10},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-06/3-a-419-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487256","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.429921+00:00"}}