{"status":"available","doknr":"OLD487254","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-08","aktenzeichen":"6 A 743/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 743/19.A \n \n1 K 1528/18.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \n1. der \n2. des \n3. des \n4. des \ndie Kläger zu 2. bis 4. vertreten durch \ndie Klägerin zu 1. \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch die Richterin am \nOberverwaltungsgericht Drehwald, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp \nund den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 8. September 2021 \nbeschlossen: \nAuf \nden \nAntrag \nder \nKläger \nwird \nihnen \nfür \ndas \nVerfahren \nvor \ndem \nOberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O..... \nN......, D......, gewährt. \nAuf den Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 22. März 2019 - 1 K 1528/18.A - zugelassen. \nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. \nGründe \nI. Den Klägern ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten \nzu bewilligen, da ihr Antrag auf Zulassung der Berufung aus den nachstehenden \nGründen hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). \nII. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist zulässig und jedenfalls wegen Versagung des rechtlichen \nGehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) auch begründet, da das \nVerwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 \nGG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt hat, dass es den auf den 22. März 2019 \nanberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht verlegt und in Abwesenheit \ndes prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts der Kläger verhandelt und entschieden \nhat, obwohl ein erheblicher Grund im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. \n1 Satz 1 ZPO vorgelegen hat. Der Gehörsverstoß wird auch in einer den Anforderungen \ndes § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargelegt. \nIhre Auffassung, das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs \nverletzt, stützen die Kläger auf die Weigerung des Verwaltungsgerichts, den Termin \nzur mündlichen Verhandlung am 22. März 2019 wegen Verhinderung ihres \nProzessbevollmächtigten zu verlegen. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \nDer Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO \ngebietet bei Vorliegen erheblicher Gründe i. S. v. 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 1 \nZPO die Verlegung eines Termins. Erhebliche Gründe sind solche Umstände, die auch \nund gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des \nBeschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BVerwG, Beschl. v. 29. April \n2004 - 3 B 119.03 -, juris Rn. 3). Mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör des an einem \ngerichtlichen Verfahren Beteiligten wird die Gelegenheit gewährleistet, sich zu dem der \nEntscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen \nund rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör \nauch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen \n(BVerwG, Beschl. v. 23. Januar 1995 - 9 B 1.95 -, juris Rn. 3). \nIm Rahmen der Gesamtwürdigung der Umstände stellt sich die Durchführung der \nmündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Kläger als \neine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wurde \ndurch Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2019, zugestellt am 14. \nJanuar 2019, zu der am 6. Februar 2019 stattfindenden mündlichen Verhandlung \ngeladen. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019, am gleichen Tage beim \nVerwaltungsgericht eingegangen, beantragte der Prozessbevollmächtigte die \nAufhebung dieses Verhandlungstermins, da er an diesem Tag bereits zu einer \nvermutlich ganztägigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Dresden (Az. 3 KLs \n373 Js 66/17) geladen sei. Aus der in Kopie vorgelegten Ladung vom 28. September \n2018 ergab sich die Ladung zum Termin am 6. Februar 2019 (9:00 Uhr), ferner für \nweitere Termine, u. a. am 22. März 2019, wiederum 9:00 Uhr. Diese Ladung enthielt \nzudem folgenden Hinweis: \"Für den Fall, dass darüber hinaus weitere Tage erforderlich \nsein sollten, wird die Kammer in der Folge regelmäßig an jedem weiteren Mittwoch und \nFreitag Fortsetzungstermine, jeweils ganztägig und ab 9:00 Uhr, anberaumen.\" \nDas Verwaltungsgericht hob auf den Antrag den Termin vom 6. Februar 2019 auf und \nbestimmte mit Verfügung vom 19. Februar 2019, dem Prozessbevollmächtigten \nzugestellt am 20. Februar 2019, Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 22. März \n2019, 14:00 Uhr. Der Prozessbevollmächtigte beantragte mit Schriftsatz vom 20. \nFebruar 2019 auch die Aufhebung dieses Verhandlungstermins, u.a. da er für diesen \nTag bereits zu einer vermutlich den ganzen Nachmittag in Anspruch nehmenden \nHauptverhandlung vor dem Landgericht Dresden (Az. 16 KLs 373 Js 81/16) geladen \nsei und fügte die auf den 25. Oktober 2018 datierende Ladung, die auch den 22. März \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \n2019 ab 9:30 Uhr umfasste, bei. Nachdem das Verwaltungsgericht dem \nProzessbevollmächtigten sinngemäß mitteilte, dass über den Verlegungsantrag \nentschieden werde, wenn eine Rückäußerung des (namentlich benannten) Richters \nüber die Dauer des Verhandlungstermins am Landgericht vorliege, führte dieser \nergänzend aus, dass er sich bereits im Januar 2019 zu einer Fortbildung angemeldet \nhabe und deshalb am 22. März 2019 spätestens 14:30 Uhr in Dresden losfahren \nmüsse, zudem habe die Klägerin zu 1 am 28. Februar 2019 ein weiteres Kind \nentbunden, wegen des Mutterschutzes sei ihr eine Teilnahme an der mündlichen \nVerhandlung nicht möglich, wobei sie aber eine Teilnahme beabsichtige. \nNach einer Auskunft der Geschäftsstelle des Landgerichts vom 20. März 2019, wonach \nder dort nachgefragte Termin am 22. März 2019 maximal bis Mittag dauern werde, \nlehnte das Verwaltungsgericht den erneuten Verlegungsantrag ab, da kein \nVerlegungsgrund glaubhaft gemacht worden sei, die Klägerin zu 1 habe keinen \nMutterschutz mehr, da sie ihr Kind entbunden habe. Die Sitzung könne ferner um 14:30 \nUhr beendet werden, um die rechtzeitige Teilnahme an der Fachbildung des \nProzessbevollmächtigten zu gewährleisten. \nIm wegen der Ablehnung der Terminsverlegung, die ein Misstrauen gegen die \nUnparteilichkeit \ndes \nEinzelrichters \nbegründe, \ngegen \nden \nRichter \nam \nVerwaltungsgericht angebrachten Ablehnungsgesuch vom 21. März 2019 legte der \nProzessbevollmächtigte die beiden landgerichtlichen Ladungen dar und übersandte \nergänzend das jeweilige Verzeichnis der Beweismittel, wonach im Verfahren 16 KLs \n373 Js 81/16 ein Zeuge am 22. März 2019 auf 11:00 Uhr und im Verfahren 3 KLs 373 \nJs 66/17 ein Zeuge am 22. März 2019 auf 13:00 Uhr geladen worden war, ferner seine \nAnmeldung zur am 22. März 2019 beginnenden Fortbildung. Nach der Zurückweisung \ndes Ablehnungsantrags durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2019 \nführte der Einzelrichter am 22. März 2019 ab 14:00 Uhr die Verhandlung in \nAbwesenheit der Kläger und des Prozessbevollmächtigten durch und wies \nnachgehend die Klage ab. In ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, in dem u. a. \ndie Gehörsrüge erhoben wird, haben die Kläger die Prozessgeschichte dargelegt und \nergänzt, dass der Prozessbevollmächtigte den Termin am Landgericht (16 KLs 373 Js \n81/16) am 22. März 2019 von 11:35 Uhr bis 14:37 Uhr wahrgenommen habe, so dass \nsich die befürchtete Terminkollision bestätigt habe, zumal der Termin beim \nVerwaltungsgericht bereits 14:21 Uhr beendet gewesen sei. \n7 \n8 \n\n5 \n \nDie zeitliche Kollision mit einer schon zuvor terminierten mündlichen Verhandlung vor \ndem \nLandgericht \nDresden, \ndie \neine \nTerminswahrnehmung \ndurch \nden \nProzessbevollmächtigten der Kläger ausschloss, war ein \"erheblicher\" Grund im Sinne \ndes § 227 Abs. 1 ZPO. Die vom Verwaltungsgericht dargelegten Ablehnungsgründe \ntragen die Ablehnung der Terminverlegung nicht. Im Falle einer Terminkollision muss \nbei einem Einzelanwalt in der Regel - und vor allem bei einem ersten Verlegungsantrag \n- eine Terminverlegung erfolgen (SächsOVG, Beschl. v. 3. April 2018 - 5 A 179/17.A -\n, juris Rn. 5 m. w. N.). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht sowohl die \nTerminsbestimmung vorgenommen als auch verhandelt, obwohl die Verhinderung des \nProzessbevollmächtigten (Verhandlung im Strafverfahren 16 KLs 373 Js 81/16) \naktenkundig war. Den Termin im Verfahren 16 KLs 373 Js 81/16 hat der \nProzessbevollmächtigte bereits durch den ersten Antrag auf Terminsverlegung dem \nGericht bekannt gegeben, so dass - jedenfalls nachdem angesichts des \nAblehnungsgesuchs vom 21. März 2019 mit dem Nachweis der auf 13:00 Uhr \nbestimmten Zeugenladung keinerlei Anhaltspunkte für einen Wegfall dieses Termins \nbestanden - sogar eine Verlegung von Amts wegen hätte in Betracht gezogen werden \nmüssen (vgl. BeckOK VwGO/Brüning, 57. Ed. 1.4.2021, VwGO § 102 Rn. 7). Auch \nwenn es sich vorliegend bereits um die zweite Terminsverlegung handelte, folgt aus \nder fehlenden Berücksichtigung dieser (weiteren) Terminkollision in den Erwägungen \ndes Verwaltungsgerichts die Verletzung des rechtlichen Gehörs. \nDa die Berufung bereits aus dem vorgenannten Grund zuzulassen ist, kann \noffenbleiben, ob auch die von den Klägern geltend gemachten Besetzungs- und \nBefangenheitsrügen erfolgreich sind, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhat oder ob eine Divergenz vorliegt. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). \nBelehrung zum Berufungsverfahren \nDas Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer \nBerufung bedarf es nicht. \nDie Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg \n9, 02625 Bautzen, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der \nVerwaltungsgerichtsordnung \nund \nder \nVerordnung \nüber \ndie \ntechnischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. \nNovember 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzureichen. Die \nBegründungsfrist \nkann \nauf \neinen \nvor \nihrem \nAblauf \nbeim \nSächsischen \n9 \n10 \n11 \n\n6 \n \nOberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss \neinen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der \nAnfechtung (Berufungsgründe). \nMangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. \nFür das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nBegründung der Berufung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen \nVertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der \nSchweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten \nlassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der \nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse \nkönnen sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch \nBeschäftige mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristische \nPersonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer \nöffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nDrehwald \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487254","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-08/6-a-743-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487254","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487254","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-08/6-a-743-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487254","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.383514+00:00"}}