{"status":"available","doknr":"OLD487253","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-08","aktenzeichen":"2 B 273/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 273/21 \n \n11 L 120/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n- Antragstellerin - \n \n- Beschwerdeführerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) \nvertreten durch den Rektor \nFriedensstraße 120, 02929 Rothenburg \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \n \nPrüfungsanfechtung; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n2\nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 8. September 2021 \nbeschlossen: \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 25. Mai 2021 - 11 L 120/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \nDer Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig im Rahmen der \nLaufbahnprüfung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Schwerpunkt \nPolizeivollzugsdienst zur weiteren mündlichen Wiederholungsprüfung im Modul 11 \n„Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt \nzuzulassen. \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.002,14 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht ihren Antrag auf vorläufige Zulassung zur \nWiederholungsprüfung der mündlichen Wiederholungsprüfung im Modul 11 \n„Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“, hilfsweise auf Neubewertung abgelehnt. \nDie mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat \nim vorläufigen Rechtsschutzverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), \nführen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \n1. Die Antragstellerin war Polizeikommissaranwärterin und Studierende im 25. \nStudienjahrgang (2017/2020) bei der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) zum \nErwerb der Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene im \nPolizeivollzugsdienst. Sie nahm am 26. August 2020 an der mündlichen \nWiederholungsprüfung im Modul 11 „Polizeilicher Einsatz in komplexen Lagen“ teil. Die \nPrüfung bestand aus der mit 60 % gewichteten Teilprüfung „Einsatzlehre“ und der mit \n40 % gewichteten Teilprüfung „Versammlungsrecht“. Im Anschluss wurde der \nAntragstellerin mitgeteilt, dass sie nicht bestanden habe. Die Antragstellerin beantragte \nam 8. September 2020 die Einleitung des Überdenkungsverfahrens unter Darlegung \nihrer Einwände im Detail. Mit Bescheid vom 8. September 2020 wurde ihr mitgeteilt, \ndass ihre Prüfung mit 0 Punkten zu bewerten sei, weil sie versucht habe, die Prüfer \n1 \n2 \n\n \n \n3\nwährend der Auswertung in unzulässiger Weise zu beeinflussen; darüber hinaus hätte \ndie Antragstellerin ungeachtet des unlauteren Verhaltens lediglich ein für das Bestehen \nnicht ausreichendes Ergebnis von 4,20 Punkten erreicht. Am 6. Oktober 2020 wurde \nihr mitgeteilt, dass sie die Modulprüfung endgültig nicht bestanden habe; mit Bescheid \nvom \nselben \nTag \nwurde \nihr \nAntrag \nauf \nZulassung \nzu \neiner \nweiteren \nWiederholungsprüfung wegen eines Härtefalls abgelehnt. Gegen den Bescheid vom 8. \nSeptember 2020 und die Bescheide vom 6. Oktober 2020 legte die Antragstellerin \njeweils Widerspruch ein, ohne dies zu begründen. Über die Widersprüche ist soweit \nersichtlich noch nicht entschieden. Am 23. Februar 2021 begehrte die Antragstellerin \nvorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht. \nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss den Eilantrag der An-\ntragstellerin \nabgelehnt, \nweil \nkein \nAnordnungsanspruch \nvorliege. \nEine \nPrüfungswiederholung sei nicht veranlasst, weil Verfahrensfehler nicht ersichtlich \nseien. Die von der Antragstellerin genannten durch die Corona-Pandemie bedingten \nEinschränkungen \nbei \nder \nPrüfungsvorbereitung \nseien \nunerheblich; \ndas \nprüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit sei hierdurch nicht verletzt. \nEntsprechendes gelte im Hinblick auf die eingesetzten Prüfungskommissionen und die \nVerschiebung der Prüfung um mehrere Tage nach hinten. Ein besonderer Härtefall \nnach § 45 Abs. 2 Satz 1 SächsAPOPol habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil die \nAntragstellerin die Prüfung aufgrund ihres eigenen Verhaltens nicht bestanden habe. \nEin Anspruch auf Neubewertung scheide aus, weil die Voraussetzungen des § 19 Abs. \n1 Satz 1 SächsAPOPol für eine Bewertung mit 0 Punkten vorgelegen hätten. \nDie Antragstellerin wiederholt mit ihrer Beschwerde ihr erstinstanzliches Vorbringen, \ndie ungünstigen Bedingungen der Prüfungsvorbereitung wegen der Corona-Pandemie \nverletzten das Gebot der Chancengleichheit. Der Antragsgegner habe keine \nAusgleichsmaßnahmen \ngetroffen \nund \nsei \nnicht \nbereit, \ndie \nvorgesehenen \nHärtefallregelungen zu nutzen. Es liege ein besonderer Härtefall vor; hierbei habe das \nVerhalten der Antragstellerin im Anschluss an die mündliche Prüfung außer Betracht \nzu bleiben. Die Antragstellerin habe auch nicht versucht, die Prüfer zu beeinflussen, \nweshalb kein unlauteres Verhalten vorliege. Das Verwaltungsgericht habe ihren \nVortrag übergangen, dass die Prüfer sie im Rahmen der Fürsorgepflicht rechtzeitig auf \n§ 19 SächsAPOPol hätten hinweisen müssen. Der Antragsgegner verteidigt den \nangegriffenen Beschluss. \n3 \n4 \n\n \n \n4\n2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen führen zur Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er-\nlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not-\nwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, \nVwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 27). \na) Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Der \nSenat verweist hierzu auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. BA S. 7/8). \nEs droht jedenfalls die Gefahr des Verlusts speziellen Prüfungswissens. Dies gilt auch \nangesichts des Umstands, dass die Antragstellerin nach dem Nichtbestehen der \nWiederholungsprüfung am 26. August 2020 zwar zeitnah das Überdenkungsverfahren \nbeantragt und einen Härtefallantrag gestellt hat, indes nachfolgend angekündigte \nWiderspruchsbegründungen ausgeblieben sind und der Antrag auf vorläufige \nZulassung zur Wiederholungsprüfung erst am 23. Februar 2021 gestellt wurde, somit \nzu einem Zeitpunkt, zu dem bereits ein (mindestens partieller) Verlust an \nPrüfungswissen eingetreten sein könnte. Denn es ist nicht von der Hand zu weisen, \ndass dem Nachteil eines weiteren Wissensverlusts durch die vorläufige Zulassung zur \nerneuten Wiederholungsprüfung noch begegnet werden kann. \nb) Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. \nDie von der Antragstellerin angegriffene Prüfungsentscheidung vom 8. September \n2020 betreffend das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung im Modul 11, die \nihrerseits die Grundlage für die ebenfalls angegriffenen Bescheide vom 6. Oktober \n2020 über das endgültige Nichtbestehen und die Ablehnung des Antrags auf Vorliegen \neines besonderen Härtefalls bildet, begegnet durchgreifenden rechtlichen Zweifeln. \nZwar liegt kein Verfahrensfehler vor (aa); der Antragsgegner hat auch zutreffend einen \nbesonderen Härtefall verneint (bb). Indes stellen sich die Erfolgsaussichten in der \nHauptsache hinsichtlich der Bewertung mit 0 Punkten wegen der Annahme einer \nunzulässigen Einwirkung auf Prüfungsorgane als zumindest offen dar (cc). Im Rahmen \nder Interessenabwägung ist aus tatsächlichen Gründen die Verpflichtung zur \nZulassung zur Wiederholungsprüfung geboten. \n5 \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n5\naa) Soweit die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, die corona-\nbedingt eingeschränkten Vorbereitungsmöglichkeiten stellten einen Verstoß gegen das \nprüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit dar, ergibt sich hieraus kein \nVerfahrensfehler, der zu einem Anspruch auf Wiederholungsprüfung führten würde. \nDer Senat verweist hierzu auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \n(vgl. BA S 8 bis 11) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen den Darlegungen der Antragstellerin \nder Antragsgegner auf die corona-bedingt eingeschränkten Unterrichtsmöglichkeiten \nreagiert und ab März 2020 digitale Formate für die Vermittlung des Lehrstoffs zur \nVerfügung gestellt hat. Der Antragsgegner führt zudem unwidersprochen aus, dass am \n14. Juni 2020 ohnehin der Präsenzunterricht geendet und die Freistellungsphase zur \nErstellung der Bachelorarbeit begonnen habe. Schließlich hat die Antragstellerin die \nihrer Ansicht nach unzureichende Stoffvermittlung und Prüfungsvorbereitung im Modul \n11 dem Antragsgegner gegenüber schon nicht zeitnah gerügt (vgl. zur Rügepflicht \nSenatsbeschl. v. 25. September 2013 - 2 B 436/13 -, juris Rn. 23 f.). Es hätte der \nAntragstellerin oblegen, etwaige Mängel gegenüber den Ausbildern anzuzeigen und \nauf Beseitigung hinzuwirken, was nicht erfolgt ist. Unabhängig davon führt ein etwaiger \nMangel in der Ausbildung nicht notwendig zu einem Mangel der Prüfung; andernfalls \nwäre jede weitere Prüfung mangelbehaftet. \nbb) Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die \nAntragstellerin nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung \nfristgerecht einen Härtefallantrag gestellt hat, den der Antragsgegner abgelehnt hat. \nDenn Gründe für die Annahme einer besonderen Härte sind für den Senat nicht \nersichtlich. Es wird insoweit auf die zutreffende Begründung des Bescheides vom 6. \nOktober 2020 (Gerichtsakte S. 32) verwiesen, die auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens keinen rechtlichen Zweifeln begegnet. \ncc) Indes stellen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache insoweit als zumindest \noffen dar, als der Antragsgegner das Verhalten der Antragstellerin im Anschluss an die \nmündliche \nWiederholungsprüfung \nam \n26. \nAugust \n2020 \nals \nunzulässige \nPrüferbeeinflussung i. S. v. § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsAPOPol gewertet und die \nPrüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet hat. Zwar hat der Antragsgegner und ihm \nfolgend das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt, dass die Antragstellerin nach \nBeendigung der Prüfung das Beratungszimmer betreten und den Prüfern mitgeteilt \nhabe, welche Notenpunktzahl sie zum Bestehen benötige; dies bestreitet auch die \nAntragstellerin nicht. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob das Handeln der Antragstellerin \n10 \n11 \n12 \n\n \n \n6\ngeeignet war, das Prüfungsergebnis zu beeinflussen. Das Bundesverwaltungsgericht \nhat zu dieser Frage mit Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris Rn. 35 ausgeführt: \n„(2) Ergibt sich für einen Prüfer aufgrund der Mitteilung eines Prüflings eine Sachlage, \ndie in ihrer informatorischen Substanz im Wesentlichen dem entspricht, wovon er \nohnehin ausgegangen ist oder als naheliegende Möglichkeit auszugehen hatte, so \nvermag dies seine Unbefangenheit im Rechtssinne nicht zu beeinträchtigen. Der Senat \ngeht in gefestigter Rechtsprechung vom Bild eines Prüfers aus, der zu einer \nselbständigen, eigenverantwortlichen, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichteten \nBewertung fähig und bereit ist. Demgemäß ist nicht jede Möglichkeit des Einflusses auf \ndie Prüferentscheidung als Gefahr für die ordnungsgemäße Erfüllung der \nPrüferaufgaben zu werten (vgl. nur Urteil vom 9. Oktober 2002 - BVerwG 6 C 7.02 - \nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 402 S. 48). Die Unvoreingenommenheit eines \nPrüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor Bewertung \neiner Teilleistung Kenntnis von einem negativen Prüfungsbescheid zu einer anderen \nTeilleistung besaß, bei dessen Bestandskraft es auf diese Bewertung nicht mehr \nankäme (Beschluss vom 25. April 1996 - BVerwG 6 B 49.95 - Buchholz 421.0 \nPrüfungswesen Nr. 364 S. 136), dass er Kenntnis davon hat, dass ein Prüfling \nWiederholer ist oder der Prüfung ein Verwaltungsstreitverfahren vorausgegangen ist \n(Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 96.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen \nNr. 346 S. 62), dass er eine Prüfungsleistung erneut bewerten muss, weil seine erste \nEntscheidung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist \n(Urteil vom 24. Februar 1993 - BVerwG 6 C 38.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen \nNr. 314 S. 277) oder dass er sich zunächst selbst für befangen erklärt und diese \nErklärung später revidiert hat (Beschluss vom 29. Januar 1985 - BVerwG 7 B 4.85 - \nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 209 S. 231).“ \nAusgehend von diesen Maßstäben, denen der Senat folgt, ist nicht ohne Weiteres \ndavon auszugehen, dass die Unvoreingenommenheit der Prüfer der mündlichen \nPrüfung im Fach „Einsatzlehre“ durch die Kenntnis des Ergebnisses der Teilleistung im \nFach „Versammlungsrecht“ in Frage gestellt wird. Es ist nicht ausgeschlossen, dass \nPrüfer in vergleichbaren Prüfungen Kenntnis von bereits vorliegenden Ergebnissen der \nPrüflinge aus anderen Teilleistungen haben, etwa weil sie selbst diese Prüfung \nabgenommen, auf andere Weise davon erfahren haben oder die Ergebnisse bereits \nBestandteil der ihnen vorliegenden Prüfungsakten geworden sind. Es erscheint dem \nSenat zu weitgehend, in diesen Konstellationen stets von einer Voreingenommenheit \nder Prüfer auszugehen. Die von der Antragstellerin den Prüfern mitgeteilte Sachlage \ndürfte vielmehr dem entsprechen, wovon diese als naheliegende Möglichkeit \nauszugehen hatten, dass es nämlich für sie als Wiederholerin um das endgültige \nBestehen ging und sie hierfür voraussichtlich eine Bewertung von mindestens 5 \nPunkten benötigte. Hinzu kommt, dass es sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung offenbar um keine gezielt geplante Beeinflussung der Prüfer \ndurch die Antragstellerin, sondern um ein der Prüfungsanspannung geschuldetes \nAugenblicksversagen gehandelt haben dürfte. Aus den genannten Gründen sprechen \n13 \n\n \n \n7\nhinreichend gewichtige Gründe für die Annahme, dass die Entscheidung nach § 19 \nAbs. 1 Satz 1 SächsAPOPOl im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben könnte. \ndd) Ausgehend von dieser Sachlage ist im Rahmen der Interessenabwägung die \nvorläufige Zulassung der Antragstellerin zur erneuten Wiederholungsprüfung geboten. \nZwar hat der Antragsgegner in seinen Bescheiden ergänzend darauf abgestellt, dass \ndie Antragstellerin auch ohne die Sanktion nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsAPOPol \nlediglich 3 Punkte im Fach Einsatzlehre und somit 4,20 Punkte im Gesamtmodul 11 \nerreicht habe, was zum Bestehen nicht ausreiche. Indes hat die Antragstellerin mit \nSchreiben vom 8. September 2020 verschiedene Einwendungen gegen die Bewertung \nbeider Prüfungsteile erhoben und insoweit um Einleitung des Überdenkungsverfahrens \ngebeten. Hierzu kam es in der Folgezeit nicht, weil der Antragsgegner die Prüfung \ngestützt auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SächsAPOPol mit 0 Punkten bewertete. Die \nDurchführung des Überdenkungsverfahrens ist aufgrund der inzwischen verstrichenen \nZeit nicht mehr möglich, weil sich die Prüfer einer mündlichen Prüfung nach mehr als \neinem Jahr an Einzelheiten nicht mehr erinnern können. Nachdem die von der \nAntragstellerin im Hilfsantrag begehrte Neubewertung damit tatsächlich unmöglich \ngeworden ist, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes der Antragsgegner \nvorläufig zur Durchführung einer weiteren Wiederholungsprüfung zu verpflichten. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der \nStreitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die sich die Beteiligten nicht \ngewandt haben. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nGrünberg Hahn Henke \n \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-08/2-b-273-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-08/2-b-273-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487253","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.359446+00:00"}}