{"status":"available","doknr":"OLD487252","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"1 A 566/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n1 A 566/17 \n \n3 K 2067/14 \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nIm Namen des Volkes \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \nder Frau \n \n- Klägerin - \n \n- Berufungsklägerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Landesdirektion Sachsen \nDienststelle Chemnitz, Referat 15 \nAltchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz \n \n \n- Beklagter - \n \n- Berufungsbeklagter - \nbeigeladen: \n1. Frau \n2. Frau \n3. Herr \nsämtlich wohnhaft: \n \n \n\n \n \n2\nwegen \n \nbaurechtlichen Nachbarschutzes im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens \n(Verpflichtung zur Errichtung einer Brandwand) \nhier: Berufung \n \n \nhat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht \nMeng \nsowie \ndie \nRichter \nam \nOberverwaltungsgericht Ranft und Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung vom \n9. September 2021 \nfür Recht erkannt: \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n11. Januar 2017 - 3 K 2067/14 - geändert. \nDie \nauf \ndie \nWidersprüche \nder \nBeigeladenen \nzu \n1 \nbis \n3 \nergangenen \nWiderspruchsbescheide der Landesdirektion Sachsen vom 17. Juni 2014 werden \naufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \nDie Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. \nDas \nUrteil \nist \nwegen \nder \nKosten \nvorläufig \nvollstreckbar. \nDer \njeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nTatbestand \nDie Klägerin wendet sich gegen drei Widerspruchsbescheide der Landesdirektion \nSachsen, \ndurch \ndie \nan \ndie \ndrei \nBeigeladenen \n(Mitglieder \neiner \nWohnungseigentümergemeinschaft) gerichtete Bauordnungsverfügungen der Großen \nKreisstadt F....... zur nachträglichen Errichtung einer Brandwand (§ 30 SächsBO) in \nihrem Nachbargebäude auf die jeweiligen Widersprüche der Beigeladenen aufgehoben \nwurden (Verfügungssatz 1) und die Große Kreisstadt F....... zur erneuten Entscheidung \nüber den Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten verpflichtet wurde \n(Verfügungssatz 2). \n1 \n\n \n \n3\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks .................................... in F......., das \nmit einem Vorder- und Hinterhaus bebaut ist und nach 1992 genehmigten Umbauten \nzum Betrieb eines Hotels mit Restaurant genutzt wird. Das Anwesen der Klägerin und \ndas östlich angrenzende Nachbargrundstück ................................... das mit einem \nVorderhaus, einem Hinterhaus sowie einem Quergebäude bebaut ist, gehörten \nursprünglich \nzu \neinem \nim \n18. \nJahrhundert \nentstandenen, \nnunmehr \ndenkmalgeschützten Gehöft, das später geteilt und im letzten Jahrhundert von der \nStadt F....... genutzt wurde. Das Quergebäude der Beigeladenen, der ehemalige \nKutschenschuppen, grenzt unmittelbar an das Hinterhaus der Klägerin. Es verfügt über \nein mehr als 4 m hohes Erdgeschoss sowie über ein Dachgeschoss. \nIm Zuge der Umbauarbeiten für ihren Hotel- und Restaurantbetrieb, für die die Große \nKreisstadt F....... unter dem 9. März und 3. Juni 1992 Baugenehmigungen erteilt hatte, \nbrach die Klägerin das auf ihrem Grundstück gelegene Hinterhaus bis zur Oberkante \nder Erdgeschossmauer ab und errichtete ein neues Obergeschoss sowie ein \nDachgeschoss. Während dieser Arbeiten stand die obere Giebelseite des \nangrenzenden ehemaligen Kutschenschuppens mit Zustimmung der Eigentümerin \n(Große Kreisstadt F.......) offen. Der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte \nBrandschutznachweis der Klägerin vom 16. November 1991 enthält dazu u. a. folgende \nAngaben: \n„Wände: Die vorhandenen Außenwände im EG sind 600 mm stark und entsprechen \nden Kriterien von Brandwänden. Die neu zu errichtenden Außenwände des 1. und 2. \nOG werden 365 bzw. 400 mm stark aus Poroton Dämmziegeln errichtet. Tragende \nInnenwände und Treppenwandhauswände werden 240 bzw. 270 mm gemauert. Alle \ntragenden Wände sind damit feuerbeständig.“ \nDie Eigentumsverhältnisse an der einzigen, bis zur Oberkante der Erdgeschosses ca. \n60 cm starken (Bestands-)Wand im Grenzbereich des Hinterhauses der Klägerin und \ndes Quergebäudes der Beigeladenen stehen zwischen den Beteiligten auch im \nBerufungsverfahren im Streit. \nIm Jahr 1994 bauten die Beigeladenen zu 2 und 3 - seinerzeit noch als Mieter - mit \nZustimmung des damaligen Grundstückseigentümers (Herr B.... R......) einen \nTreppenbereich im Erdgeschoss sowie das Dachgeschoss des Quergebäudes, das \nzuvor u. a. als Lagerraum des städtischen Theaters genutzt worden war, zu einer \nWohnung aus. Dazu erteilte die Große Kreisstadt F....... dem Eigentümer unter dem \n15. Juli 1997 eine nachträgliche Baugenehmigung für das Vorhaben „Ausbau des \n2 \n3 \n \n4 \n5 \n\n \n \n4\nDachbereiches \n‚Kutschschuppen‘ \nzu \neiner \nWohnung“. \nDer \nim \nBaugenehmigungsverfahren eingeholten brandschutztechnischen Stellungnahme der \nstädtischen Feuerwehr vom 18. Dezember 1996 ist u. a. zu entnehmen, dass nach \nEinsicht in die Bauantragsunterlagen „aus Sicht der Feuerwehr grundsätzlich keine \nbrandschutzrechtlichen Bedenken“ bestehen, „wenn die in Betracht kommenden \nVorschriften eingehalten und nachfolgende Hinweise und brandtechnischen \nForderungen erfüllt werden“. Insbesondere seien Trennwände von Aufenthaltsräumen \nmindestens feuerhemmend (F 30) auszuführen; Dachgauben und ähnliche \nDachaufbauten \nmüssten \n„von \nBrandwänden \noder \nvon \nfeuerbeständigen \nGebäudetrennwänden mindestens 1,25 m entfernt“ sein. Angaben zur Erforderlichkeit \neiner \nBrandwand \nenthält \ndie \nStellungnahme, \ndie \nnach \n„Auflage \n1“ \nzur \nBaugenehmigung vom 15. Juli 1997 deren „Bestandteil“ ist und mit einem \ngrüngestempelten Zugehörigkeitsvermerk versehen ist, nicht. Die nicht mit einem \nsolchen Vermerk, jedoch mit handschriftlichen Seitenzahlen in grüner Schrift \nversehene \n„Baubeschreibung“ \nzum \nBauantrag, \ndie \nim \nnichtamtlichen \nInhaltsverzeichnis zu den vom Ingenieurbüro S............, F......., eingereichten \nBauvorlagen unter Nr. 4 aufgeführt ist, enthält auf Seite 1 f. (= Blatt 36 f. der Bauakte \nNr. ......., auf deren Inhalt im Übrigen gem. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 117 Abs. 3 VwGO \nverwiesen wird) u. a. folgende Angaben: \n„Der Ausbau erfolgt in Trockenbauweise auf die vorhandene Holzrahmenkonstruktion. \nDieser Bereich diente bisher als Lagerraum. Ein Eingriff in die Außenwände erfolgt nur, \nwenn ein vorhandenes Fenster zur Hauseingangstür erweitert wird. … \nWärmedämmung \nAlle Außenwände werden nochmals mit 2 Lagen, a 40 mm, Randwooldämmplatten \nversehen. … \nBrandschutz \nAlle Außen- und Giebelseiten sind mit zwei Lagen a 12,5 mm Bauplatten GKB \nfugenversetzt versehen. \nZum Hotel: \n(über) 240 cm Wand Brandgiebel \n80 mm Dämmmaterial \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n5\n2 Lagen 2 x 1,25 cm Gipskarton …“ \nDie Baubeschreibung im amtlichen Bauantragsformular enthält unter Nr. 4 \n(„Baugrund/Grundverhältnisse/Baustoffe/Konstruktion“ mit in Klammern gesetztem \nZusatz: „Nur ausfüllen, soweit die Angaben nicht den Bauzeichnungen entnommen \nwerden können)“ unter der Rubrik „Brandwände“ weder Angaben zu Baustoffen und -\narten noch zum vorgesehenen Feuerwiderstand. Von den in der Bauakte befindlichen \nBauzeichnungen sind jene mit einem grüngestempelten Zugehörigkeitsvermerk zur \nBaugenehmigung versehen, die nicht jeweils als „Plan zur statischen Berechnung“ \n(Aufmaß und Schnitte als Anlage 1 bis 3 zu Nr. 6. des nichtamtlichen \nInhaltsverzeichnisses) gekennzeichnet sind. \nNach der Aufteilung in Wohnungseigentum (Teilungserklärung vom 23. Dezember \n1996) erwarben die Beigeladenen zu 2 und 3 das Sondereigentum an der im \nObergeschoss \ngelegenen \nWohnung \n1 \ndes \nQuergebäude \nsowie \neinen \nMiteigentumsanteil von 10/100. Aufgrund eines zivilrechtlichen Vergleichs mit der \nBeigeladenen zu 1, der Sondereigentümerin der Wohnung 2 und Miteigentümerin zu \n90/100, ist den Beigeladenen zu 2 und 3 das zum Sondereigentum an der Wohnung 2 \ngehörende Untergeschoss des Quergebäudes zur lebenslangen Nutzung überlassen. \nAuf mehrere Schreiben der Klägerin, die das Fehlen einer eigenen Brandwand im \nQuergebäude der Beigeladenen rügte, teilte die Große Kreisstadt F....... unter dem 28. \nSeptember 2012 mit, dass in der Baugenehmigung zum Dachausbau von 1997 „keine \nBrandwand gefordert“ worden und eine nachträgliche Auflage „nicht möglich“ sei. \nIn der Folgezeit führte die Große Kreisstadt F....... mehrere Ortstermine durch. Im \nNovember 2012 nahm der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur H....... \n(Nachfolgend: ÖbVI) auf Antrag der Klägerin eine Grenzbestimmung zwischen den \nGrundstücken ............. und.. sowie eine Abmarkung vor. Von einer Abmarkung der in \nden hinteren Grundstücksbereichen gelegenen Grenzpunkte.... und.... sah er mit der \nBegründung ab, dass sich diese Grenzpunkte innerhalb einer baulichen Anlage \nbefänden. \nDarüber \nhinaus \nerstellte \nder \nÖbVI \neinen \nLageplan \nfür \nein \nBaugenehmigungsverfahren der Klägerin zur Erweiterung einer grenznahen Mauer im \nhinteren Bereich ihres Anwesens. Die Rücknahme der später als erteilt geltenden \nBaugenehmigung (§ 69 Abs. 5 SächsBO) für den Umbau der Mauer zum Grundstück \nder Beigeladenen war Gegenstand eines parallel geführten Verfahrens der hiesigen \n \n6 \n7 \n8 \n9 \n\n \n \n6\nKlägerin, das durch klageabweisendes Senatsurteil vom 11. März 2021 - 1 A 565/17 - \nrechtskräftig abgeschlossen wurde. \nUnter dem 29. Juni 2013 beantragte die Klägerin ein Einschreiten der Großen \nKreisstadt F....... gegen die Beigeladenen zu 2 und 3. Diese hätten im Herbst 1996 eine \nDachterrasse auf dem Vorbau des Quergebäudes errichtet. Die dazu erteilte \nBaugenehmigung vom 15. Juli 1997 sei rechtswidrig. In den Bauantragsunterlagen sei \ndie Grundstücksgrenze um ca. 40 cm zu Lasten der Klägerin „verschoben“ worden. Die \nnunmehr durchgeführten Vermessungen belegten, dass die Terrasse unter Verletzung \nder Abstandsflächenvorschriften (§ 6 SächsBO) errichtet worden sei und dass sich die \nentsprechend der Baugenehmigung für das Hotel aus dem Jahr 1992 als Brandwand \nausgeführte Gebäudeabschlusswand ausschließlich auf dem Hotelgrundstück der \nKlägerin befinde; ihre öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte seien nicht verwirkt. \nNach erfolgter Anhörung erließ die Große Kreisstadt F....... gegenüber den \nBeigeladenen als Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft unter dem 4. \nOktober 2013 jeweils auf § 58 Abs. 2 SächsBO gestützte Bescheide zur nachträglichen \nErrichtung einer „hochfeuerhemmenden Brandwand (Giebelabschlusswand) gemäß \nder derzeit geltenden Fassung der Sächsischen Bauordnung“ im Gebäude ............. \nzum angrenzenden Gebäude der Klägerin; die Ausführung der Arbeiten müsse bis \nspätestens 17. Januar 2014 erfolgt sein. Bei den durchgeführten Vorortkontrollen sei \nfestgestellt worden, dass zumindest im Erdgeschoss des Gebäudes ............. keine \neigene Gebäudeabschlusswand zum Nachbargebäude vorhanden sei, wie sie nach \nder 1997 genehmigten Umnutzung des Schuppens zu Wohnzwecken gesetzlich \nvorgeschrieben sei (§ 29 Abs. 1 SächsBO 1994), nachdem der Bestandsschutz durch \nden Umbau entfallen sei. Die einzige vorhandene Brandwand sei von der Klägerin im \nJahr 1992 errichtet worden und nach dem Lageplan des ÖbVI eindeutig ihrem \nGrundstück zuzuordnen. Mit Erteilung der Baugenehmigung für den im Jahr 1997 habe \nsichergestellt werden sollen, dass der Dachumbau sämtliche öffentlich-rechtliche \nVorschriften einhalte. Dementsprechend sei insbesondere eine durchgängige \nGebäudeabschlusswand (Brandwand) unmittelbar bis zur Dachhaut erforderlich \ngewesen (§ 29 Abs. 6 Satz 3 SächsBO 1994). Eine solche Brandwand sei unstreitig \nnicht errichtet worden. Aus den „teils ungenügenden Darstellungen in den Grundrissen \ndes Bauantrags (Darstellung der Gebäudeabschlusswand nur in den Grundrissen für \ndas Dachgeschoss)“ lasse sich entgegen den Ausführungen der Beigeladenen nicht \netwa ableiten, dass eine Brandwand allenfalls für das Dachgeschoss erforderlich sei. \nEine Bestätigung der Übereinstimmung der Bauausführung mit den geltenden \n10 \n11 \n\n \n \n7\nVorschriften habe die untere Bauaufsichtsbehörde nicht erteilt, auch eine Bauabnahme \nnach Fertigstellung der Wohnung sei nicht erfolgt. Von dem baurechtswidrigen Zustand \nhabe die untere Bauaufsichtsbehörde erst durch den Antrag auf bauaufsichtliches \nEinschreiten erfahren. Eine gemeinsame Brandwand liege - unabhängig von den \nEigentumsverhältnissen - schon deshalb nicht vor, weil die nach § 12 Abs. 2 SächsBO \nwie nach § 15 Abs. 2 SächsBO 1994 erforderliche rechtliche Sicherung fehle. Bei der \nAusübung pflichtgemäßen Ermessens sei neben dem erheblichen wirtschaftlichen \nAufwand für die nachträgliche Herstellung der Brandwand nach den - weniger strengen \n- Anforderungen der Sächsischen Bauordnung neuer Fassung zu berücksichtigen \ngewesen, dass das Nachbargebäude als Beherbergungsbetrieb genutzt werde, \nweshalb der Einhaltung der nachbarschützenden Vorschriften des vorbeugenden \nBrandschutzes \nhöheres \nGewicht \nbeizumessen \nsei. \nZur \nBeseitigung \ndes \nbaurechtswidrigen Zustands heranzuziehen sei die aus den Beigeladenen bestehende \nWohnungseigentümergemeinschaft als Rechtsnachfolgerin des früheren Eigentümers \nund Bauherrn (§ 58 Abs.3 SächsBO/§ 70 Abs. 2 SächsBO 1994), zumal die zu \nerrichtende Gebäudeabschlusswand zwingend zum gemeinschaftlichen Eigentum \ngehöre. Eventuelle zivilrechtliche Ansprüche gegen den Voreigentümer blieben von \nder bauaufsichtlichen Anordnung unberührt. \nAuf die Widersprüche der Beigeladenen hob die Landesdirektion Sachsen die \njeweiligen Bescheide vom 4. Oktober 2013 auf (Verfügungssatz Nr. 1) und verpflichtete \ndie Große Kreisstadt F......., über den „Antrag (der Klägerin) auf bauaufsichtliches \nEinschreiten unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Landesdirektion erneut \nzu entscheiden“ (Nr. 2). Die zulässigen Widersprüche seien begründet. Die \nangefochtenen Bescheide seien rechtswidrig und verletzten die Beigeladenen in ihren \nRechten. Eine Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die ein Einschreiten der \nBauaufsichtsbehörde nach § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO rechtfertigen könne, liege nicht \nvor. Die benachbarten Gebäude verfügten über eine gemeinsame Brandwand. Die \nWand liege ausweislich des nach der Vermessung erstellten Lageplans nicht \nvollständig auf dem Grundstück der Klägerin, sondern teilweise auf dem Grundstück \nder Beigeladenen und stehe damit im Miteigentum sämtlicher Grundstückseigentümer \n(vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1971, BGHZ 57, 245 u. v. 30. April 1958, BGHZ 27, \n197). Die „gemeinsam beiderseits“ angebaute Mauer bilde einen wesentlichen \nBestandteil beider Grundstücke. Daraus sei nicht zu schließen, dass die Mauer von \ndem Eigentum an jedem der Häuser umfasst sei, vielmehr sei von einem Miteigentum \nnach Bruchteilen zu je ein Halb entsprechend dem Grundgedanken des § 922 BGB \nauszugehen und zwar unabhängig davon, ob ein nachträglicher Anbau vorliege. Das \n12 \n\n \n \n8\nMiteigentum sei geeignet, die Erhaltung beider Gebäude zu fördern. Eine fehlende \nöffentlich-rechtliche Sicherung stehe der Annahme einer gemeinsamen Brandwand \nnicht entgegen, zumal die alte Fassung der Sächsischen Bauordnung die \nAnforderungen an eine solche Sicherung nicht wie § 2 Abs. 11 SächsBO konkret \nformuliert habe. \nSollte man eine im Miteigentum der Grundstückseigentümer stehende Brandmauer \nnicht genügen lassen, hätte dies eine ermessensfehlerhafte Störerauswahl zur \nKonsequenz. In diesem Fall hätte keines der benachbarten Gebäude eine eigene \nBrandwand, weshalb im Rahmen des Auswahlermessens auch die Klägerin hätte \nberücksichtigt \nwerden \nmüssen. \nUnter \ndem \nGesichtspunkt \nder \neffektiven \nGefahrenabwehr wäre auch sie gehalten, selbst für eine eigene (ordnungsgemäße) \nBrandwand zu sorgen. Erforderlich wären dann mehrere Brandwände. Mit Blick auf \ndas Fehlen einer eigenen Brandwand wäre es der Klägerin im nachbarlichen \nGemeinschaftsverhältnis auch billigerweise verwehrt, von den Beigeladenen die \nErrichtung einer Brandwand zu fordern (unzulässige Rechtsausübung). Insoweit seien \ndie Bescheide der Großen Kreisstadt F....... aufzuheben und deren Stadtverwaltung \nzur erneuten Verbescheidung zu verpflichten. \nDie Klägerin hat am 17. Juli 2014 Klage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz \nerhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend gemacht hat, eine \ngemeinsame Brandwand gebe es entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht. \nDie von ihr errichtete Brandwand sei bautechnisch Bestandteil des Hotel- und \nRestaurantgebäudes und stehe selbst dann in ihrem Eigentum, wenn es sich um einen \ngeringfügigen \nÜberbau \n(§ \n912 \nBGB) \nhandeln \nsollte. \nAls \nursprünglicher \nKutschenschuppen habe das Quergebäude nie eine eigene Wand zum westlich \ngelegenen Gebäude gehabt, sondern sei als Holzbalkenkonstruktion an das \nHinterhaus angebaut worden. Belegt werde dies nicht nur durch die im ersten \nVerhandlungstermin des Verwaltungsgerichts vor Ort gefertigten Fotos, sondern auch \ndadurch, dass der Giebel des Schuppengebäudes bei den Umbauarbeiten am \nGebäude der Klägerin im Jahr 1992 offen geblieben sei. Die Beigeladenen zu 2 und 3 \nhätten nicht nachgewiesen, dass sie im Zuge des von ihnen vorgenommenen \nDachgeschossausbaus die bauordnungsrechtlich gebotene Brandwand errichtet \nhätten; die untere Bauaufsichtsbehörde habe dies auch nicht kontrolliert. Gründe, die \nes ausnahmsweise rechtfertigen könnten, zugunsten der Beigeladenen vom \nnachbarschützenden Brandwanderfordernis abzuweichen, gebe es nicht. Schon \n13 \n14 \n\n \n \n9\ndeshalb sei der Beklagte zur Zurückweisung der Widersprüche der Beigeladenen \nverpflichtet. \nDie Klägerin hat beantragt, \n1. die Widerspruchsbescheide der Landesdirektion Sachsen vom 17. Juni \n2014 aufzuheben und \n2. die Widersprüche der Beigeladenen zurückzuweisen. \nDer \nBeklagte \nhat \nKlageabweisung \nbeantragt \nund \ndie \nangefochtenen \nWiderspruchsbescheide verteidigt. Die von der Klägerin begehrte Brandwand sei nicht \nerforderlich, weil die bereits vorhandene Wand im Miteigentum der Nachbarn stehe \nund \nals \ngemeinsame \nBrandwand \nden \nAnforderungen \ndes \nvorbeugenden \nBrandschutzes hinreichend Rechnung trage. Im Hinblick darauf käme auch eine \nAbweichungsentscheidung in Betracht. Wäre dies unzutreffend, ergäbe sich daraus \nauch kein Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten, vielmehr wäre der \nGrenzverlauf zu klären. Vor diesem Hintergrund sei es richtig gewesen, die \nAusgangsbescheide auf die Widersprüche der Beigeladenen aufzuheben und die \nSache an die Große Kreisstadt F....... zurückzuverweisen. Die Ausgangsbescheide \nseien zumindest unzweckmäßig. Sollte die gemeinsame Brandwand unzureichend \nsein, dann wäre auch die Klägerin zur Errichtung einer Brandwand verpflichtet, \nweshalb es ihr verwehrt sei, von den Beigeladenen die Einhaltung von Vorschriften zu \nverlangen, was sie selbst nicht einhalte. \nDie nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. \nDie Beigeladene zu 1 hat ausgeführt, nicht sie, sondern allenfalls die Beigeladenen zu \n2 und 3, die das Dachgeschoss ausgebaut und das Sondereigentum an der neu \nentstandenen Dachgeschosswohnung erworben hätten, könnten zur Errichtung einer \nBrandwand herangezogen werden. Die Beigeladene zu 1 dürfe weder in deren \nSondereigentum noch in deren durch einen zivilrechtlichen Vergleich begründetes \nNutzungsrecht an einem Teil des Erdgeschosses eingreifen. Die Verpflichtung zu \nErrichtung einer Brandwand sei als nachträgliche Auflage zur Baugenehmigung von \n1997 zu verstehen. Die Grenze zwischen den Grundstücken verlaufe wohl innerhalb \nder vorhandenen Wand, wie es der ÖbVI bei der Vermessung am 15. November 2012 \nerklärt habe. \n15 \n16 \n17 \n18 \n\n \n \n10 \nDie Beigeladenen zu 2 und 3 haben darauf verwiesen, dass der Grenzverlauf nicht \ndurch einen Lageplan, sondern nur eine Abmarkung bestimmt werden könne. Die \nentscheidenden Grenzpunkte.... und.... seien indessen nicht abgemarkt worden. Der \nÖbVI habe ihnen am 15. November 2012 mitgeteilt, dass die Grundstücksgrenze \n„außermittig durch die Wand“ verlaufe; daraus folge, dass die Wand im Miteigentum \nder Beigeladenen und der Klägerin stehe. \nAuf schriftliche Anfrage des Verwaltungsgerichts, ob „sich die Wand in ihrer gesamten \nLänge, Breite und Höhe nur und ausschließlich auf dem Grundstück ............. in F....... \nbefindet“, teilte der ÖbVI unter Bezugnahme auf einen beigefügten Lageplan unter dem \n8. Oktober 2016 mit, dass sich die Wand nicht vollständig auf dem genannten \nGrundstück befindet. Die Grenze verlaufe „in der Wand, nur ein wenig, aber in der \nWand“. \nDurch Urteil vom 11. Januar 2017 - 3 K 2067/14 - hat das Verwaltungsgericht Chemitz \ndie Klage abgewiesen. Der Antrag zu 1 sei als Anfechtungsklage gegen den \nWiderspruchsbescheid, der eine erstmalige Beschwer (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) der \nKlägerin enthalte, zulässig, aber unbegründet. Insbesondere könne die Klägerin nicht \ndarauf \nverwiesen \nwerden, \ndass \nsie \neine \nerneute \nEntscheidung \nder \nweisungsgebundenen unteren Bauaufsichtsbehörde abwarten und erforderlichenfalls \nein weiteres Widerspruchsverfahren durchlaufen müsse. Die angefochtenen \nWiderspruchsbescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren \nRechten. Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Beigeladenen zur nachträglichen \nErrichtung einer Brandwand sei § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO. Eine Verletzung \nöffentlich-rechtlich nachbarschützender Vorschriften, die einen Anspruch der Klägerin \nauf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten begründen könnte, sei nicht \nnachgewiesen. Insbesondere stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die \nWand ausschließlich auf dem Grundstück der Klägerin liege. In diese Konstellation sei \nes „nicht Sache des Gerichts, den Grenzverlauf zu klären“ (UA S. 20). Wäre die den \nWiderspruchsentscheidungen zugrundeliegende Annahme nachweislich falsch sei, \nwären die Bescheide aufheben. „Ohne den Beweis“ bleibe es bei der angeordneten \nZurückverweisung an die Ausgangsbehörde. Die untere Bauaufsichtsbehörde habe \nnicht nur zu prüfen, ob eine gemeinsame Brandwand dem Brandwanderfordernis \ngenüge, „sondern auch, ob es sich hier um eine gemeinsame Brandwand im öffentlich-\nrechtlichen Sinne“ handle (UA S. 20). Auch insoweit sei nicht das Gericht, sondern die \nBehörde zur Sachverhaltsermittlung berufen. Der Grenzverlauf sei Ausgangspunkt \njeglicher Ermessensentscheidung über das bauaufsichtliche Einschreiten. Darüber \n19 \n20 \n21 \n\n \n \n11 \nhinaus habe die Ausgangsbehörde zu berücksichtigen, dass die Abweichungsregelung \ndes § 67 Abs. 1 SächsBO u. a. dazu diene das „materielle Bauordnungsrecht \nvollzugstauglich zu flexibilisieren“. Der Klageantrag zu 2 sei bereits unzulässig. Das \nRechtsschutzbedürfnis fehle. Das Gericht könne nicht „durchentscheiden“, wenn die \nWiderspruchsbehörde die „volle (Ermessens-)Entscheidungskompetenz“ an die \nAusgangsbehörde zurückgegeben habe (UA S. 21). \nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 1 \nA 566/17 -, der Klägerin zugestellt am 15. Dezember 2020, die Berufung wegen \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. \nDie entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zur vollständigen \nZurückübertragung der Entscheidungskompetenz an die Ausgangsbehörde habe die \nKlägerin unter Hinweis auf Verfügungssatz 2 des Widerspruchsbescheids \n(„Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Landesdirektion“) mit schlüssigen \nGegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens \noffen sei. Hingewiesen hat der erkennende Senat zugleich darauf, dass die rechtlichen \nAnforderungen an eine „gemeinsame Brandwand“ in der Rechtsprechung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts bislang nicht abschließend geklärt sind. \nDie Klägerin hat ihre Berufung (in verlängerter Frist) mit Schriftsatz vom 1. Februar \n2021 wie folgt begründet: \nDas Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt und fehlerhaft \ngewürdigt. Die Widerspruchsbehörde habe die Ausgangsbehörde zur erneuten \nEntscheidung unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung verpflichtet, also insbesondere \ndazu, von einer gemeinsamen Brandwand sowie von einem Grenzverlauf innerhalb \nder Mauer auszugehen. Abweichend davon habe die Ausgangsbehörde - zutreffend - \nangenommen, dass die Gebäudeabschlusswand vollständig auf dem Grundstück der \nKlägerin liege. Der Grenzverlauf lasse sich insbesondere durch die Einholung eines \nvermessungstechnischen Gutachtens klären, wie es die Klägerin erstinstanzlich \nmehrfach schriftsätzlich ausgeführt habe. Die Annahmen von Ausgangs- und \nWiderspruchsbehörde könnten unterschiedlicher nicht sein und hätten auch \nAuswirkungen auf den Inhalt einer bauaufsichtlichen Ermessensentscheidung \n(namentlich die Störerauswahl). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts \nbeweise der Lageplan des ÖbVI das Vorliegen einer gemeinsamen Brandwand nicht. \nSelbst wenn die Grenze geringfügig innerhalb der Wand verlaufen sollte, stehe die \nAbschlusswand des Hotelgebäudes als geringfügiger Überbau i. S. v. § 912 BGB im \n22 \n23 \n \n\n \n \n12 \nEigentum der Klägerin, was eine gemeinsame Brandwand ausschließe. Unabhängig \nergebe sich aus den bereits erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 2, 3 \nund 5) des Architekten G... S..., der erforderlichenfalls auch als Zeuge vernommen \nwerde könne, dass die vorhandene Brandwand bautechnisch-funktional dem Gebäude \nder Klägerin zuzuordnen und ausschließlich auf ihrem Grundstück liege. \nDie Klägerin beantragt, \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 11. Januar 2017 \n- 3 K 2067/14 - zu ändern und \n1. die Widerspruchsbescheide der Landesdirektion Sachsen vom 17. Juni \n2014 aufzuheben und \n2. die Widersprüche der Beigeladenen zurückzuweisen. \nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDas angefochtene Urteil sei zumindest im Ergebnis zutreffend. Der Grenzverlauf \ninnerhalb der Wand sei durch die Angaben des insoweit sachkundigen ÖbVI \nerstinstanzlich hinreichend geklärt; zusätzlicher Ermittlungen habe es nicht bedurft. Die \nRechtsausführungen der Klägerin zum Überbau seien unzutreffend; § 912 BGB \nbetreffe nur den Fall eines isolierten Überbaus ohne Anbauten. Für die vorliegende \n„Anbausituation“ enthalte § 921 BGB eine abweichende Vermutungsregelung zur \ngemeinschaftlichen Nutzung und zum Miteigentum an der Grenzmauer, die hier \nanwendbar sei. \nDie nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht \ngeäußert. Im vorangegangenen Zulassungsverfahren hatten sich die Beigeladenen zu \n2 und 3 wie folgt geäußert: \nDie ursprünglich einheitliche Hofanlage sei nachträglich geteilt worden. Die in Rede \nstehende Grenzwand (ca. 60 cm „dick“) sei beidseitig verputzt gewesen. Im Zuge des \nHotelbaus habe die Klägerin die Wand bis zur Decke des Erdgeschosses abgerissen, \nwodurch die Giebelseite des Gebäudes ............. offen gestanden habe. Die damalige \nEigentümerin, die Stadt F......., habe dazu ihre Zustimmung erteilt, weil die Statik nicht \nbeeinträchtigt worden sei. Die von der Klägerin wohl im Jahr 1992 neu errichtete \nGiebelwand sei nur ca. 36 cm „dick“ und auf der Seite zum Gebäude der Beigeladenen \nunverputzt geblieben. Seit etwa 20 Jahren beanspruche die Klägerin das Eigentum an \n24 \n \n \n \n \n25 \n \n26 \n27 \n \n\n \n \n13 \nder vor ihr in geänderter Form neu errichtete Wand. Bei einer Ortsbegehung am 25. \nSeptember 2012 habe ein Vertreter der Feuerwehr in Anwesenheit der unteren \nBauaufsichtsbehörde eine „ordnungsgemäße und ausreichende Brandausführung \nzwischen beiden Gebäuden“ bestätigt. Die im November 2012 auf Anregung der \nunteren Bauaufsichtsbehörde durchgeführte Bestimmung des Grenzverlaufs durch \nden ÖbVI habe eindeutig bewiesen, dass die Wand außermittig auf beiden \nGrundstücken stehe. Durch abweichende Lagepläne aus den vorangegangenen \nBaugenehmigungsverfahren der Klägerin oder Angaben ihres damaligen „Baubüros“ \nlasse sich ein abweichender Grenzverlauf nicht beweisen. Im Übrigen ließe sich der \nBrandschutz auch durch das beidseitige Verputzen der Wand verbessern, wozu die \nKlägerin nach deren Neuerrichtung ohnehin verpflichtet sei. \nDie Beigeladene zu 1 ist in der Berufungsverhandlung nicht erschienen. Der \nBeigeladene zu 3 hat in der Berufungsverhandlung eine Vollmacht der ebenfalls nicht \nerschienen Beigeladenen zu 2 vorgelegt und das gemeinsame schriftliche Vorbringen \naus \ndem \nZulassungsverfahren \nbekräftigt. \nSollte \ndie \nWohnungseigentümergemeinschaft trotz der gemeinsamen Brandwand, die aus Sicht \nder Feuerwehr den technischen Anforderungen an den vorbeugenden Brandschutz \ngenüge, zur nachträglichen Errichtung einer Brandwand verpflichtet werden, so hätte \ndie Beigeladene zu 1 im Hinblick auf ihren Miteigentumsanteil den weitaus \nüberwiegenden Teil der Kosten zu tragen. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakten (drei Bände) sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (sechs \nHeftungen) verwiesen; diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. \nEntscheidungsgründe \nDer Senat konnte trotz des Ausbleibens der Beigeladenen zu 1 verhandeln und \nentscheiden (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO). \nAuf die zulässige Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem aus der \nEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang zu ändern. Der Antrag zu 1 ist zulässig und \nbegründet (nachfolgend 1.); der Antrag zu 2 ist zulässig, aber unbegründet \n(nachfolgend 2.). \n28 \n29 \n30 \n31 \n\n \n \n14 \n1. Die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die drei Widerspruchsbescheide der \nLandesdirektion Sachsen vom 17. Juni 2014 hat das Verwaltungsgericht zutreffend als \nzulässig angesehen. Die Widerspruchsbescheide enthalten jeweils eine erstmalige \nBeschwer (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) der Klägerin, weil sie die auf ihren Antrag hin \nerlassenen bauaufsichtlichen Anordnungen der Großen Kreisstadt F....... zur \nnachträglichen Errichtung einer Brandwand (§ 30 SächsBO) im Nachbargebäude \naufheben und der Klägerin damit das durch die Verwaltungsakte mit Doppelwirkung \n„bereits … Erreichte“ (UA S. 13) nehmen. Eines erneuten Vorverfahrens bedurfte es \nnicht. Die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) liegt vor, weil die im \nWiderspruchsverfahren \naufgehobenen \nbauaufsichtlichen \nAnordnungen \nder \nDurchsetzung nachbarschützender Vorschriften des präventiven Brandschutzes \ndienten (zu Brandwänden vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 6. Dezember 2011 - 10 \nB 6/11 -, juris Rn. 36; BGH, Urt. v. 13. Dezember 2019 - V ZR 152/18 -, juris Rn. 23; \nBöhme, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand März 2021, § 30 Rn. \n4 m. w. N.; zum Drittschutz von § 32 Abs. 5 Satz 2 SächsBO vgl. Senatsurt. v. 18. \nOktober 2018 - 1 A 84/16 -, juris Rn. 34). Die Geltendmachung dieser Rechte durch \ndie Klägerin ist entgegen den Ausführungen des Beigeladenen zu 3 in der \nBerufungsverhandlung nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere lässt sich nicht \nfeststellen, dass die Klägerin mit ihrer Forderung nach Einhaltung des gesetzlichen \nBrandwanderfordernisses rechtsschutzfremde Ziele verfolgt (etwa im Hinblick auf die \nErhöhung der grenznahen Mauer, deren Genehmigung im abgeschlossenen \nBerufungsverfahrens 1 A 567/17 des Senats im Streit stand) oder dass es ihr allein \ndarauf ankommt, die Beigeladenen zu 2 und 3 als missliebige Nachbarn zu \nschikanieren (zur Unzulässigkeit missbräuchlicher Rechtsbehelfe vgl. Rennert, in \nEyermann, VwGO, 15. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 40 bis 53 Rn. 21 m. w. N.). Dass \neine abschließende Sachentscheidung über die jeweiligen Widersprüche der \nBeigeladenen durch die Widerspruchsbescheide nicht ergangen ist, weil die \nWiderspruchsbehörde die Ausgangsbehörde zu einer erneuten Entscheidung über den \nAntrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten verpflichtet hat, steht der \nZulässigkeit \nder \nAnfechtungsklage \nebenso \nwenig \nentgegen, \nzumal \ndie \nAusgangsbehörde ausdrücklich verpflichtet wurde, „unter Berücksichtigung der \nRechtsaufassung der Landesdirektion Sachsen erneut zu entscheiden“, wozu \nnamentlich das Vorhandensein einer gemeinsamen Brandwand der benachbarten \nGebäude gehört. \nDie Anfechtungsklage ist begründet. Die drei Widerspruchsbescheide sind rechtswidrig \nund verletzen die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur \n32 \n33 \n\n \n \n15 \nZurückverweisung der Widersprüche der Beigeladenen an die Ausgangsbehörde war \ndie Landesdirektion Sachsen in Ausübung ihres auch im Widerspruchsverfahren \nbestehenden umfassenden Weisungsrechts nach Maßgabe von § 58 Abs. 1 Satz 2 \nSächsBO als obere Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich befugt; die Ausgestaltung \ndieses Verwaltungsverfahrens richtet sich insoweit nach Landesrecht, das durch die \nprozessualen Regelungen der §§ 72 und 73 VwGO weder verdrängt noch überlagert \nwird (vgl. Rennert, in: Eyermann a. a. O. § 73 Rn. 8). \nBei ihrer Ermessensentscheidung über die Zurückverweisung ist die Landesdirektion \nSachsen entscheidungstragend davon ausgegangen, dass die benachbarten Gebäude \nauf den Grundstücken ............. und.. in F....... wegen der Eigentumsverhältnissen an \nder Grenzwand als gemeinsame Brandwand anzusehen seien; sollte die vorhandene, \nim Miteigentum der Klägerin sowie der Beigeladenen stehende Wand (etwa wegen des \nFehlens einer hinreichenden rechtlichen Sicherung) nicht genügen, wäre auch die \nKlägerin in die Störerauswahl einzubeziehen gewesen. In rechtlicher Hinsicht hat die \nLandesdirektion Sachsen dabei einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, was \nzur Fehlerhaftigkeit des von ihr ausgeübten Ermessens (zu § 114 Satz 1, zweite Alt. \nVwGO vgl. Rennert, in: Eyermann a. a. O. § 114 Rn. 24 f) und damit zur \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Widerspruchsbescheide führt. \nIm Ausgangspunkt zutreffend ist die Erwägung, dass ein bauaufsichtliches \nEinschreiten gegenüber den Beigeladenen auf der Grundlage der weitreichenden, in \nbestimmten Fallgestaltungen selbst bei bestandsgeschützen Bauten eröffneten \nEingriffsermächtigung des § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO eine Verletzung öffentlich-\nrechtlicher Vorschriften tatbestandlich voraussetzt. Dies gilt auch bei der Durchsetzung \nbaurechtlicher Vorschriften des präventiven Brandschutzes unter fallbezogener \nBerücksichtigung \ndes \njeweiligen \nGefährdungspotentials \nfür \ndie \nbetroffenen \nSchutzgüter (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. April 2018 - 1 B 141/16 -, juris Rn. 15 m. \nw. N.), also auch für Brandwände i. S. v. § 30 in der bei Erlass der \nWiderspruchsbescheide geltenden, hier maßgeblichen Fassung der Sächsischen \nBauordnung. \nBrandwände müssen gemäß Abs. 1 der zitierten Vorschrift als raumabschließende \nBauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur \nUnterteilung \nvon \nGebäuden \nin \nBrandabschnitte \n(innere \nBrandwand) \ndie \nBrandausbreitung auf andere Gebäude oder auf andere Brandabschnitte ausreichend \nlang verhindern. Mit dieser schon dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden \n34 \n35 \n36 \n\n \n \n16 \nZweckbestimmung kommt dem Brandwanderfordernis eine nachbarschützende \nWirkung jedenfalls zugunsten des Eigentümers eines Nachbargebäudes zu, der einen \nAnspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten grundsätzlich mit der Begründung geltend \nmachen kann, einem Nachbargebäude fehle die nach § 30 Abs. 2 SächsBO \nerforderliche Brandwand oder die vorhandene Wand genüge nicht den gesetzlichen \nAnforderungen zur Vermeidung des Übergreifens eines Brandes auf das eigene \nGebäude, wie sie sich insbesondere aus den weiteren Absätzen des § 30 SächsBO \nergeben. \nEine Regelung über „gemeinsame Brandwände“ ist § 30 SächsBO weder ausdrücklich \nnoch sinngemäß zu entnehmen; solche Regelungen gab es auch in früheren \nFassungen der Sächsischen Bauordnung nicht. Ob daraus zu folgern ist, dass die \nSächsische Bauordnung gemeinsame Brandwände grundsätzlich ausschließt, oder ob \n- ungeachtet der weitreichenden Neuregelung des Brandschutzes durch die \nSächsische Bauordnung von 2004 (SächsGVBl. S. 200) - eine planwidrige \nRegelungslücke vorliegt, die mit Blick auf eine Identität von Normzweck und \nInteressenlage durch eine analoge Anwendung der Regelung des § 12 Abs. 2 \nSächsBO über die Verwendung gemeinsamer Bauteile zur Standsicherheit baulicher \nAnlagen zu schließen ist, kann dahinstehen, weil die Voraussetzungen für die \nAnnahme einer gemeinsamen Brandwand in analoger Anwendung der genannten \nNorm nicht vorliegen. \nGemäß § 12 Abs. 2 SächsBO ist die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere \nbauliche Anlagen (nur) zulässig, wenn rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen \nBauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können. \nEine rechtliche Sicherung in diesem Sinne setzt nach der Legaldefinition des § 2 Abs. \n12 SächsBO entweder eine zivilrechtliche Doppelsicherung (Grunddienstbarkeit gem. \n§ 1018 BGB und beschränkt persönliche Dienstbarkeit gem. § 1090 BGB zugunsten \nder Bauaufsichtsbehörde) oder eine öffentlich-rechtliche Baulast gem. § 83 SächsBO \nvoraus. Daran fehlt es hier. Aus der in § 30 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO enthaltenen \nAusnahmeregelung für die Erforderlichkeit einer Brandwand für die dort näher \nbezeichneten „gesicherten“ Brandwandabstände (vgl. Hauser, in Jäde/Dirnberger a. a. \nO. § 2 Rn. 176) gegenüber anderen Gebäuden lässt sich für die Erforderlichkeit der \nrechtlichen Sicherung der im Streit stehenden Wand nichts Abweichendes ableiten. \nUnabhängig vom Fehlen der nötigen rechtlichen Sicherung, auf die bereits der \nAusgangsbescheid hingewiesen hatte, ist eine analoge Anwendung von § 12 Abs. 2 \n37 \n38 \n \n39 \n\n \n \n17 \nSächsBO auch deshalb ausgeschlossen, weil eine gemeinsame Brandwand im \nbauordnungsrechtlichen Sinne hier selbst dann nicht vorliegt, wenn die im Bereich der \ngemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Wand im Miteigentum der Klägerin sowie \nder Beigeladenen steht, wie es die Landesdirektion Sachsen und nachfolgend das \nVerwaltungsgericht angenommen haben. Für das Vorliegen „gemeinsamer“ Bauteile i. \nS. v. § 12 Abs. 2 stellt die Sächsische Bauordnung nicht auf die Eigentumsverhältnisse \n(oder andere zivilrechtliche Rechtsverhältnisse) ab, sondern auf eine wertende \nBetrachtung baukonstruktiver und funktionaler Merkmale (ebenso für die Beurteilung \nder Selbstständigkeit von Gebäuden und Gebäudeteilen OVG NRW, Beschl. v. 3. \nSeptember 2020 - 7 B 1143/20 -, juris Rn. 4; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 25. November 2009 \n- 8 A 10636/09 -, juris Rn. 35 jeweils m. w. N.). Das Bauordnungsrecht dient der \npräventiven Gefahrenabwehr; es soll insbesondere sicherstellen, dass durch die \nErrichtung und Nutzung baulicher Anlagen keine Gefahren entstehen. Vor diesem \nHintergrund werden Baugenehmigungen unbeschadet der (privaten) Rechte Dritter \nerteilt (§ 70 Abs. 4 SächsBO), wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen \nVorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu \nprüfen sind. Ein bescheidungspflichtiger Bauantrag setzt nicht notwendigerweise \nvoraus, dass der Bauherr zivilrechtlich zur Bebauung eines Grundstücks befugt ist (zu \n§ 70 Abs. 1 SächsBO vgl. Schulz, in: Jäde/Dirnberger a. a. O. § 70 Rn. 25 ff.). Sind \nBauherr und Grundstückeeigentümer nicht identisch, steht es vielmehr im Ermessen \nder Bauaufsichtsbehörde, eine Zustimmung des Grundstückseigentümers anzufordern \n(§ 68 Abs. 4 Satz 3 SächsBO). Ausgehend davon, dass privatrechtliche \nRechtspositionen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung \ngrundsätzlich nicht zu berücksichtigen.sind, spricht nichts dafür, die Zugehörigkeit einer \nWand zu einer baulichen Anlage (oder mehreren baulichen Anlagen) von den \nEigentumsverhältnissen an dem Bauteil statt von baukonstruktiven und funktionalen \nMerkmalen abhängig zu machen. Das Abstellen auf Eigentumsverhältnisse hätte \nkonsequenterweise zur Folge, dass es etwa beim Vorliegen von Miteigentum an \nGebäuden - und damit auch an den jeweiligen Bauteilen - grundsätzlich einer \nzusätzlichen rechtlichen Sicherung bedürfte, um den bauordnungsrechtlichen \nAnforderungen zu genügen; dies erschiene nicht sachgerecht. \nBei wertender Betrachtung der baukonstruktiven und funktionalen Verhältnisse im \nBereich der - auch aus Sicht der Beteiligten - jeweils selbstständigen Gebäude der \nursprünglich einheitlichen Hofanlage auf den Flurstücken .......... und ........ ist die \nstreitige Wand nach Überzeugung des Senats bauordnungsrechtlich eindeutig dem \nGebäude der Klägerin als Gebäudeabschlusswand i. S. v. § 30 Abs. 1 SächsBO \n40 \n\n \n \n18 \nzuzurechnen, wie es die Klägerin geltend macht. Die benachbarten Gebäude verfügen \njeweils über eine eigene Statik; insbesondere ruht der ehemalige Kutschenschuppen \nder Beigeladenen mit seiner Holzrahmenkonstruktion nicht auf der „von Anfang an“ \nvorhandenen Grenzmauer. Dies wird insbesondere durch die vorgenommenen \nUmbauarbeiten belegt: Im Zuge dieser mit einem Teilabriss verbundenen Arbeiten an \nihrem Gebäude ließ die Klägerin 1992 ein neues Obergeschoss sowie ein \nDachgeschoss errichten, wobei die vorhandene „Grenzwand“ mit einer Stärke von etwa \n60 cm bis zur Decke des Erdgeschosses erhalten blieb. Darauf ließ die Klägerin eine \netwa 35 bis 40 cm starke Ziegelwand als „Außenwand“ ihres Gebäudes errichten, die \nzum Gebäude der Beigeladenen unverputzt blieb. Während der Umbauarbeiten stand \nder Giebel des ehemaligen Kutschenschuppens mit Einwilligung der Stadt F....... als \nGrundstückseigentümerin offen, was baustatisch unbedenklich war. Diese Ausführung \nder Umbauarbeiten entspricht dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Beteiligten \nsowie dem Inhalt der vorgelegten Gerichts- und Behördenakten, insbesondere dem \nvon der Klägerin 1991 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorgelegten \nBrandschutzweis. Für eine eventuelle Verankerung von Balken des ehemaligen \nKutschenschuppens in der vorhandenen Grenzwand ist auch nach den 1994 \ndurchgeführten Ausbauarbeiten im ehemaligen Kutschenschuppen nichts ersichtlich. \nDie untere Bauaufsichtsbehörde hat das Vorhandensein solcher Verankerungen „in der \nvorhandenen Brandwand“ nach der Durchführung eines Ortstermins im Rahmen des \nVerwaltungsverfahrens in einem Schreiben an die Klägerin vom 28. September 2012 \nausdrücklich verneint. Das Bestehen notwendiger baukonstruktiver Verbindungen \nzwischen der Holzrahmenkonstruktion des ehemaligen Kutschenschuppens und der \nGrenzwand ergibt sich schließlich auch nicht aus der Bauakte Nr. ....... der Großen \nKreisstadt \nF....... \nim \nBaugenehmigungsverfahren \ndes \ndamaligen \nGrundstückseigentümers R...... und wurde im gerichtlichen Verfahren von den \nBeigeladenen nicht behauptet. \nIst die vorhandene Grenzwand danach bauordnungsrechtlich - unabhängig von den \nEigentumsverhältnissen - dem Hotelgebäude der Klägerin zuzuordnen, war die von ihr \nim Berufungsverfahren schriftsätzlich angeregte Beweiserhebung über die Lage der \nWand auf ihrem Grundstück nicht veranlasst. Dass es der Klägerin als Eigentümerin \ndes benachbarten Beherbergungsbetriebs nach Treu und Glauben von vornherein \nverwehrt sein sollte, ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Gewährleistung der \nnachbarschützenden Vorschrift des § 30 SächsBO zu erreichen, wie es die \nLandesdirektion Sachsen zur Begründung ihrer Widerspruchsbescheide ausgeführt \nhat, vermag der Senat nicht festzustellen. Auch die Bestandskraft der für den \n41 \n \n\n \n \n19 \nnachträglichen \nAusbau \ndes \nehemaligen \nKutschenschuppens \nerteilten \nBaugenehmigung vom 15. Juli 1997 steht einem auf § 58 Abs. 2 Satz 2 SächsBO \ngestützten bauaufsichtlichen Einschreiten zur Durchsetzung des nachbarschützenden \nBrandwanderfordernisses nicht notwendigerweise dauerhaft entgegen, zumal § 1 \nSächsVwVfZG i. V. m. § 48 oder § 49 VwVfG den Bauaufsichtsbehörden in bestimmten \nFällen selbst die nachträgliche Aufhebung von Baugenehmigungen ermöglicht. Eine \nausdrückliche \nRegelung \nzur \nErforderlichkeit \neiner \nBrandwand \nist \nder \nauslegungsbedürftigen \n(vgl. \nSächsOVG, \nUrt. \nv. \n20. \nJuli \n2021 \n- 1 A 1040/19 -, juris Rn. 50 ff.) Baugenehmigung vom 15. Juli 1997 nicht zu \nentnehmen, \nobwohl \ndas \nin \n§ \n29 \nAbs. \n5 \nSächsBO \n1994 \nenthaltene \nBrandwanderfordernis \nseinerzeit \nzum \ngesetzlichen \nPrüfungsumfang \nim \nBaugenehmigungsverfahren nach § 62 Abs. 1 SächsBO 1994 gehörte, wobei die \nBaugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 SächsBO (nur) zu erteilen war, wenn das \nVorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (insgesamt) entsprach. Dass für den \nehemaligen Kutschenschuppen im Zusammenhang mit dem Dachgeschossausbau, \nder als wesentlicher Umbau zum Entfallen eines vorherigen baurechtlichen \nBestandsschutzes dieses Gebäudes führte (vgl. Decker, BayVBl. 2011, 517, 528 m. w. \nN.), eine Ausnahme oder Befreiung (§ 68 SächsBO 1994) vom Brandwanderfordernis \nerteilt wurde, ist anhand der vorgelegten Bauakte nicht feststellbar. Sollte die im \nBaugenehmigungsverfahren des Herrn R...... seinerzeit eingeholte Stellungnahme der \nstädtischen Feuerwehr vom 18. Dezember 1996, nach der aufgrund der „eingereichten \nBauantragsunterlagen \n \n… \naus \nSicht \nder \nFeuerwehr \ngrundsätzlich \nkeine \nbrandtechnischen Bedenken bestehen“, dahin zu verstehen sein, dass den \ntechnischen Anforderungen an die Gewährleistung des vorbeugenden Brandschutzes \ntrotz des Fehlens einer eigenen Brandwand im ehemaligen Kutschenschuppen \nentsprochen wird, wenn das Ausbauvorhaben entsprechend der Baugenehmigung aus \ndem Jahr 1997 ausgeführt wird, dürfte dies dafür sprechen, dass ein Anspruch der \nKlägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten zur nachträglichen Herstellung einer \ndurchgängigen Brandwand ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann (vgl. \nSächsOVG, Urt. v. 18. Oktober 2018 - 1 A 84/16 -, juris Rn. 37). Auch dies wird im \nWiderspruchsverfahren \nder \nBeigeladenen \nzu \nprüfen \nsein; \neigenständige \nErmessensentscheidungen \nsind \nden \nVerwaltungsgerichten \nauch \nim \nRechtsmittelverfahren verwehrt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). \nNach der gerichtlichen Aufhebung der angefochtenen Widerspruchsbescheide ist die \nLandesdirektion zur erneuten Entscheidung über die Widersprüche der Beigeladenen \n42 \n\n \n \n20 \nberufen, denen die Ausgangsbehörde nicht abgeholfen hatte (§ 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO). \n2. Der Klageantrag zu 2, die „Widersprüche der Beigeladenen zurückzuweisen“, ist bei \nverständiger Würdigung des bereits erstinstanzlich verfolgten Rechtsschutzbegehrens \n(zu § 88 VwGO vgl. BVerwG, Urt. v. 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -, juris 9) abweichend \nvon der Formulierung dieses Antrags nach der Klagebegründung sowie der \nerkennbaren Interessenlage der Klägerin (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13. Januar 2012 – \n9 B 56.11 -, juris Rn. 7 m. w. N.) als Verpflichtungsklage auf Erlass jeweils \nzurückweisender Widerspruchsbescheide gegenüber den Beigeladenen zu verstehen. \nFür \ndie \nso \nverstandene \nKlage \nauf \nErlass \nverfahrensabschließender \nWiderspruchsbescheide \nist \neine \nKlagebefugnis \nin \nbaurechtlichen \nDrittwiderspruchsfällen der vorliegenden Art im Hinblick auf die Gewährung effektiven \nRechtsschutzes \n(Art. \n19 \nAbs. \n4 \nGG) \nmit \nder \nRechtsprechung \ndes \nVerwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 10. November 1993 - 3 S \n1120/92 -, juris Rn. 27; zustimmend Rennert, in: Eyermann a. a. O. § 73 Rn. 18: „Fall \nder \nUntätigkeitsklage“) \nebenso \nzu \nbejahen \nwie \ndas \nerforderliche \nRechtsschutzbedürfnis. \nDie Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Ein Rechtsanspruch der Klägerin auf \nZurückweisung der Widersprüche der Beigeladenen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) \nbesteht im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht. Soweit der umgebaute \nehemalige Kutschenschuppen den heutigen technischen Anforderungen des \nvorbeugenden Brandschutzes genügt, wie es insbesondere die Beigeladenen zu 2 und \n3 unter Hinweis auf das Ergebnis der behördlichen Ortsbegehung vom 25. September \n2012 behaupten, kann die Klägerin ein bauaufsichtliches Einschreiten zur \nnachträglichen Errichtung einer Brandwand - und damit auch die Zurückweisung der \nWidersprüche der Beigeladenen - nicht beanspruchen. Sollte der umgebaute \nKutschenschuppen den heutigen technischen Anforderungen des vorbeugenden \nBrandschutzes nicht genügen, wäre die Ermessensentscheidung der unteren \nBauaufsichtsbehörde zur nachträglichen Errichtung einer Brandwand auf die \nWidersprüche der Beigeladenen sowohl auf ihre Rechtmäßigkeit als auch auf ihre \nZweckmäßigkeit zu prüfen. \nEinen Antrag auf erneute Entscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) über die \nWidersprüche der Beigeladenen hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2 \nkonsequenterweise nicht gestellt, weil die Widerspruchsverfahren der drei \n43 \n44 \n45 \n\n \n \n21 \nBeigeladenen nach der gerichtlichen Aufhebung der drei Widerspruchsbescheide vom \n17. Juni 2014 fortzusetzen sind, ohne dass es dazu eines gesonderten Ausspruchs in \nder Entscheidungsformel des Berufungsurteils bedarf. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen, die auch im Berufungsverfahren keine eigenen Sachanträge \ngestellt und dadurch ein eigenes Kostenrisiko vermeiden haben (vgl. § 154 Abs. 3 \nVwGO), sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO). \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO \nGründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 \nBautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen \nRechtsverkehrs \nund \nüber \ndas \nbesondere \nelektronische \nBehördenpostfach \n(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) \nin der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene \nUrteil bezeichnen. \nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu \nbegründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in \nelektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und \nder Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des \nGemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel \nbezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und \nDisziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines \nanderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \n46 \n47 \n48 \n\n \n \n22 \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Ein Beteiligter, der zur Vertretung \nberechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \ngez.: \nMeng \n \n \n \n Ranft \n \n \n \n Kober \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt. \n \nGründe \n1 \nBei der Höhe des nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG zu bemessenden \nStreitwerts folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die \nBeteiligten nichts eingewandt haben. \n2 \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \ngez.: \nMeng \n \n \n \n Ranft \n \n \n \n Kober","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-09/1-a-566-17","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1090","ref_norm":"1090","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-09/1-a-566-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487252","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.319984+00:00"}}