{"status":"available","doknr":"OLD487251","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-09","aktenzeichen":"9 A 544/20.PL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n9 A 544/20.PL \n \n9 K 379/19.PL \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Personalvertretungssache \n \n \n \ndes Freistaat Sachsen \nvertreten durch die Technische Universität C. \nvertreten durch den Rektor \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \nbeteiligt \n \n \n1. \n2. \n3. \n4. \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n\n \n \n \n2 \nprozessbevollmächtigt zu 1.: \n \n \nprozessbevollmächtigt zu 2. bis 4.: \n \n \nwegen \n \n \nAuflösung eines Arbeitsverhältnisses \nhier: Beschwerde \n \n \nhat der 9. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober sowie die ehrenamtlichen Richter Neidhardt und Kretzschmar \nam 9. September 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. \nJuni 2020 - 9 K 379/19 - werden zurückgewiesen. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \nGründe \nI. \nDie Antragsgegner wenden sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, \ndurch den es auf Antrag des Antragstellers das zwischen diesem und dem Antrags-\ngegner zu 1 gemäß § 9 Abs. 2 SächsPersVG begründete unbefristete Arbeitsverhältnis \naufgelöst hat. \nDer Antragsgegner zu 1 absolvierte bei der Universität C. ab 2015 eine Ausbildung \nzum Elektroniker für Geräte und Systeme im Einsatzgebiet EMS (Electronic Manufac-\nturing Services). Diese Ausbildung schloss er mit Bestehen der Abschlussprüfung 2019 \nerfolgreich ab. Er ist seit 2018 als nachrückendes Mitglied in die Haupt-, Jugend- und \nAuszubildendenvertretung beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und \nKunst – der Antragsgegnerin zu 4 - gewählt. \n1 \n2 \n\n \n \n \n3 \nMit Schreiben 2018 teilte die TU C. dem Antragsgegner zu 1 mit, dass es nicht möglich \nsei, ihn im Anschluss an seine Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Es \nstünde keine freie und befristet besetzbare ausbildungsadäquate Stelle zur Verfügung. \nIn einem persönlichen Gespräch wurde ihm von der TU C. 2018 eine auf zwölf Monate \nbefristete Anschlussbeschäftigung in Aussicht gestellt, falls er seine Ausbildung min-\ndestens mit der Note 3 abschließen werde. Hierfür beabsichtige diese, vorübergehend \nfreie Stellenanteile zu bündeln und für seine befristete Weiterbeschäftigung zu verwen-\nden. Hierfür bekundete der Beteiligte zu 1 mit Schreiben 2018 sein Interesse. \nAuf die Wahl des Antragsgegners zu 1 zum Ersatzmitglied der Antragsgegnerin zu 4 \nteilte ihm die TU C. mit Schreiben 2019 mit, dass es ihr auch angesichts seiner Wahl \nmangels freier Stellen nicht möglich sei, ihn nach Abschluss seiner Ausbildung zu über-\nnehmen. Mit Schreiben 2019 machte dieser gegenüber der TU C. sein Verlangen auf \nWeiterbeschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 SächsPersVG geltend. Seit 2019 wird er auf-\ngrund dieses Verlangens in der Fakultät eingesetzt. Dabei handelt es sich um eine der \nbeiden Stellen, die für eine befristete Weiterbeschäftigung der mit mindestens der Note \n3 abschließenden Auszubildenden vorgesehen waren. \nMit Schreiben 2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, dass zwi-\nschen ihm und dem Beteiligten zu 1 aufgrund von § 9 Abs. 2 SächsPersVG begründete \nArbeitsverhältnis aufzulösen. \nDas Verwaltungsgericht hat diesem Antrag mit dem hier angefochtenen Beschluss ent-\nsprochen. Der Antrag sei zulässig und begründet. Der Antrag sei fristgerecht gestellt \nworden. Die Zweiwochenfrist des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG sei gewahrt \nworden. Der Antrag sei auch zutreffend vom Freistaat Sachsen gestellt worden, da \ndieser der Arbeitgeber i. S. v. § 9 Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG sei. Anstellungsverträge \ndes Hochschulpersonals kämen nicht mit den Hochschulen, sondern mit dem Freistaat \nSachsen zustande, da die Personalverwaltung keine Aufgabe der Selbstverwaltung \nsei. Der Antrag richte sich zutreffend auf die Auflösung des nach § 9 Abs. 2 Sächs-\nPersVG begründeten unbefristeten Arbeitsverhältnisses. \nDer Antrag sei auch begründet. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG (meint Sächs-\nPersVG) sei ein nach § 9 Abs. 2 BPersVG (meint SächsPersVG) begründetes Arbeits-\nverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorlägen, auf Grund derer dem Arbeitgeber un-\nter Berücksichtigung aller Umstände eine Weiterbeschäftigung nicht zugemutet wer-\n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n \n \n \n4 \nden könne. Dies sei der Fall, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Auszubildenden-\nvertreters zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer an-\ngelegten Arbeitsplatz bereitstellen könne, der dessen Ausbildung entspreche und ihn \nsowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch \nhinsichtlich der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Be-\nschäftigten gleichstelle, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausge-\nwählt und eingestellt worden sei. \nIn Anwendung dieser Grundsätze könne dem Antragsteller eine Weiterbeschäftigung \ndes Antragsgegners zu 1 nicht zugemutet werden. Dieser habe nachvollziehbar dar-\ngelegt und ausreichend belegt, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung \ndes Beteiligten zu 1 2019 (Tag der Abschlussprüfung) der TU C. oder einem sonstigen \nBereich des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst - SMWK -, \nbei dem eine Haupt-, Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet worden sei, \nkeine Stelle zu einer dauerhaften ausbildungsadäquaten Beschäftigung des Antrags-\ngegners zu 1 vorhanden gewesen sei. Da sich der Weiterbeschäftigungsanspruch ei-\nnes Mitglieds der Stufenvertretung auf alle Dienststellen im Geschäftsbereich der über-\ngeordneten Dienststelle beziehe, bei der die jeweilige Vertretung gebildet sei - ein-\nschließlich der übergeordneten Dienststelle selbst -, und die zunächst erfolgte bloße \ninformatorische Nachfrage bei den nachgeordneten Dienstbehörden nicht ausreiche, \nhabe der Antragsteller mit Schriftsatz 2020 Stellenpläne und Besetzungslisten sämtli-\ncher Dienststellen seines Geschäftsbereichs vorgelegt, die das Verwaltungsgericht so-\ndann im Einzelnen darstellt. Die Besetzungslisten enthielten zwar nicht - wie vom An-\ntragsgegner zu 3 gewünscht - eine Übersicht über alle freien Stellen im Geschäftsbe-\nreich des SMWK. Vielmehr seien darin die Stellen im technischen Bereich aufgelistet, \ndie Berührungspunkte mit dem Berufsbild eines Elektronikers für Geräte und Systeme \nhätten. Dies sei nicht zu beanstanden, da nur diese Stellen entscheidungsrelevant \nseien. Aus den Listen ergebe sich u. a. das Tätigkeitsgebiet, der jeweilige Stellenan-\nsatz oder das Vollzeitäquivalent, der Umfang der Stellenbesetzung und der Zeitpunkt, \nan dem das aktuelle Beschäftigungsverhältnis ende. Nach einer Überprüfung aller vor-\nliegenden Unterlagen und ihrer Erörterung in der mündlichen Anhörung am 16. Juni \n2020 stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zum Zeitpunkt der Beendigung \nder Ausbildung keine unbefristete ausbildungsadäquate Stelle zur Besetzung mit dem \nAntragsgegner zu 1 zur Verfügung gestanden habe. Keiner der vorgelegten Listen \nlasse sich eine derartige Stelle entnehmen. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit \noder anderweitige Fehlerhaftigkeit der Auflistungen lägen nicht vor. \n8 \n\n \n \n \n5 \nUnter Bezugnahme auf die von ihm vorgelegte Ausschreibung der TU Bergakademie \nFreiberg für die Stelle eines Fachinformatikers/IT-System-Elektronikers (m/w/d), für die \ndie Bewerbungsfrist bis zum 16. Juli 2019 gelaufen sei und die in der Besetzungsliste \nder TU Bergakademie Freiberg nicht aufgeführt gewesen sei, habe der Antragsgegner \nzu 3 darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nicht mit Nachdruck nach einer Mög-\nlichkeit gesucht habe, den Beteiligten zu 1 unbefristet weiter zu beschäftigen. Das En-\ngagement bei der Suche nach einer geeigneten Stelle sei jedoch kein zu berücksichti-\ngendes Kriterium - so das Verwaltungsgericht. Entscheidend sei vielmehr, dass die \nvom Antragsgegner zu 3 beispielhaft herangezogene Stellenausschreibung keine aus-\nbildungsadäquate Stelle betreffe, weil sie nicht dem Profil des vom Antragsgegner zu \n1 erlernten Berufs des Elektronikers für Geräte und Systeme entspreche. Als Einstel-\nlungsvoraussetzungen würden in der Stellenausschreibung neben dem Abschluss als \nstaatlich geprüfter Techniker, Fachinformatiker oder einem gleichwertigen Abschluss \nu. a. Erfahrung in der Wartung von IT-Systemen, sehr gute Programmierkenntnisse \nsowie sicherer Umgang mit Office-Software, Datenbanken und Internetanbindungen \ngefordert. Dies überschneide sich nur teilweise mit dem Inhalt der Berufsausbildung \neines Elektronikers für Geräte und Systeme. Daraus werde deutlich, dass die Ausbil-\ndung in einer bestimmten Fachrichtung nicht automatisch zum Einsatz in einer anderen \nFachrichtung befähige. So weise der Antragsteller zutreffend darauf hin, dass ein Elekt-\nroniker für Geräte und Systeme nicht uneingeschränkt und universell in anderen Fach-\nrichtungen einsetzbar sei. Dies ergebe sich auch aus der vom Antragsteller angeführ-\nten Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen vom 28. \nJuni 2018, in der die Berufsbilder der verschiedenen industriellen Elektroberufe aufge-\nführt seien. Aus den unterschiedlichen Berufsbildern werde deutlich, dass sich die In-\nhalte des in §§ 19 ff. der Verordnung geregelten Ausbildungsberufe des Elektronikers \nfür Geräte und Systeme von den Inhalten des in §§ 23 ff. der Verordnung geregelten \nAusbildungsberufs des Elektronikers für Informations- und Systemtechnik unterschie-\nden. Bestätigt würde dies durch die vom Antragsteller vorgelegten Steckbriefe der Bun-\ndesagentur für Arbeit zu den verschiedenen Ausbildungsberufen eines Elektronikers. \nDanach entwerfe, installiere und konfiguriere der IT-System-Elektroniker Systeme, \nKomponenten und Netzwerke der Informationstechnologie, während der Elektroniker \nfür Geräte und Systeme zwar auch Programme und Betriebssysteme installiere und \nkonfiguriere. Seine Hauptaufgabe bestehe aber darin, Produktionsabläufe von Geräten \nzu planen und zu steuern. Auch fertige der Elektroniker für Geräte und Systeme selbst \nelektronische Geräte und Systeme für verschiedene Verwendungszwecke an, nehme \nsie in Betrieb, warte sie und halte sie instand. \n9 \n\n \n \n \n6 \nAuf die ihnen gegenüber am 2. und 3. Juli 2020 erfolgte Zustellung dieses Beschlusses \nhaben die Antragsgegner zu 2. bis 4. am 27. Juli (zu 3. bis 4.) und 3. August 2020 (zu \n2.) Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, der Antrag des Antragstellers sei \nzulässig, hingegen unbegründet. Der Antragsgegner zu 1 habe innerhalb der letzten \ndrei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom An-\ntragsteller als seinem Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung verlangt. Dieses Recht \nstehe ihm als gewähltes Ersatzmitglied des Antragsgegners zu 4 zu, weil er 2019 für \nein wegen Urlaubs verhindertes Mitglied des Antragsgegners zu 4. für dieses an seiner \nSitzung teilgenommen habe. Damit sei der Vertretungsfall innerhalb des letzten Jahres \nvor Ausbildungsende eingetreten und der Antragsgegner zu 1 habe innerhalb der letz-\nten drei Monate vor Ausbildungsende seine Weiterbeschäftigung beantragt. Entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts habe an der TU Bergakademie Freiberg vor \nund im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung des Antragsgegners zu 1 ein freier \nunbefristeter Vollzeitarbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Die Stelle des Fachinfor-\nmatikers/IT-Systemelektronikers mit Bewerbungsschluss 16. Juli 2019 sei bereits seit \n2018 vakant und zu besetzen gewesen. Der Beteiligte zu 1 sei als ausgebildeter Elekt-\nroniker für Geräte und Systeme für die als IT-System-Elektroniker ausgeschriebene \nStelle auch geeignet gewesen. Nach der Stellenausschreibung seien die Aufgaben In-\nbetriebnahme, Betrieb und Wartung von IT-Endgeräten in Verantwortung des Instituts \nsowie von Serversystemen in Zusammenarbeit mit dem Universitätsrechenzentrum, \ndie Reparatur von Hardware, die Programmierung und Anpassung von Software-Werk-\nzeugen und die Mitarbeit bei der Betreuung des Rechnerpools der Fakultät Gegen-\nstand der Stelle und diese Aufgaben seien vom Antragsgegner zu 1 aufgrund seiner \nAusbildungsinhalte leistbar. Ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Ausbil-\ndungsordnung für Elektroniker/Geräte und Systeme beinhalte diese Ausbildung auch \ndie Komponenten, die als Aufgaben auf dieser ausgeschriebenen Stelle erwartet wür-\nden. \nDer Antragsgegner zu 1 hat auf die Zustellung des Beschlusses am 3. Juli 2020 am \n29. Juli 2020 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er mit Schriftsätzen vom 13. \nOktober 2020 und 15. Februar 2021 zusammenfassend ausgeführt, das Verwaltungs-\ngericht habe nicht alle rechtlichen Gegebenheiten einbezogen. Entgegen dessen Auf-\nfassung sei nicht nur der Antrag gemäß § 9 SächsPersVG zu berücksichtigen. Zu be-\nrücksichtigen seien auch die §§ 18, 19 TVA-L BBiG. In diesen werde die Beendigung \ndes Ausbildungsverhältnisses und die Übernahme von Auszubildenden geregelt. § 9 \nSächsPersVG sei demgegenüber als Spezialnorm anzusehen. Hier habe der Antrag-\nsteller das Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1 gerade nicht beendet, sondern \n10 \n11 \n\n \n \n \n7 \nbefristet weitergeführt. Nach dem Vortrag des Antragstellers habe man dem Beteiligten \nzu 1 am 13. November 2018 in einem Personalgespräch eröffnet, dass die Möglichkeit \nbestehe, ihn befristet weiter zu beschäftigen, wenn er bei der Abschlussprüfung die \nNote 3 erreiche. Damit habe man den Anwendungsbereich des § 18 TVA-L BBiG ver-\nlassen und sich in das Regelungsgebiet des § 19 TVA-L BBiG begeben. Dort gehe es \num die Übernahme von Auszubildenden. Soweit der Antragsteller erstinstanzlich vor-\ngetragen habe, wer nicht gemäß § 18 TVA-L BBiG übernommen werde, könne sich \nauch nicht auf die in § 19 Abs. 1 Satz 2 TVA-L BBiG eröffnete Aussicht berufen, in ein \nunbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, treffe dies nicht zu. Der An-\ntragsgegner zu 1 sei nahtlos nach Bestehen der Abschlussprüfung übernommen wor-\nden. Er sei dadurch dann als Beschäftigter anzusehen. § 18 TVA-L BBiG sei für ihn \nnicht mehr maßgeblich gewesen. Es sei auch nicht zu erkennen, warum die gemäß § \n9 Abs. 4 Nr. 2 SächsPersVG zu beachtende Voraussetzung vorliegen solle, wonach \nTatsachen vorlägen, aufgrund derer dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung nicht \nzugemutet werden könne. Gehe man von einer fehlenden Unzumutbarkeit der Fortfüh-\nrung des Arbeitsverhältnisses aus, sei auch nicht erkennbar, weshalb es nach Auffas-\nsung des Verwaltungsgerichts zu verlangen sei, dass es für das Vorhandensein freier \nStellen auf das Datum des Abschlusses des Berufsausbildungsverhältnisses ankom-\nmen solle. Ein Problem hinsichtlich der Zuständigkeit des Senats bestehe im Hinblick \nauf § 19 TVA-L BBiG nicht. Gemäß § 17 Abs. 2 GVG entscheide das Gericht des zu-\nlässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichts-\npunkten. Streitgegenstand sei das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen dem \nAntragsteller und dem Antragsgegner zu 1. \nDie Antragsgegner zu 1 bis 4 beantragen, \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 16. Juni 2020 - 9 K \n379/19 - zu ändern und den Antrag abzuweisen. \nDer Antragsteller beantragt, \n \ndie Beschwerden zurückzuweisen. \nUnter Bezugnahme auf seine erstinstanzlichen Ausführungen vertritt er die Auffassung, \ndass zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses des Antragsgeg-\nners zu 1 für diesen in seinem Geschäftsbereich kein unbefristeter ausbildungsadä-\nquater Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Dies gelte auch in Ansehung des \n12 \n13 \n14 \n\n \n \n \n8 \nBeschwerdevorbringens. Der Sachverhalt stelle sich abweichend vom Beschwerdevor-\nbringen der Antragsgegner zu 2. bis 4. wie folgt dar: Die streitgegenständliche Stelle \nbei der TU Bergakademie Freiberg sei nicht bereits im November 2018, sondern erst-\nmals im Februar 2019, mit Bewerbungsfrist bis zum 20. März 2019, ausgeschrieben \nworden. Sie sei bis zum 31. Dezember 2022 befristet gewesen. Hintergrund hierfür sei \nder Wechsel des bisherigen Stelleninhabers im Rahmen einer befristeten Umsetzung \nbis zum 31. Dezember 2022 gewesen. Dementsprechend sei seine Stelle ebenfalls \nbefristet ausgeschrieben worden, da der bisherige Stelleinhaber auf diese Stelle habe \nzurückkehren sollen. Der im Stellenbesetzungsverfahren ausgewählte Bewerber habe \ndie Stelle nicht angetreten. Zwischenzeitlich sei der bisherige Stelleninhaber endgültig \nversetzt worden und die Stelle erneut, diesmal unbefristet, mit Bewerbungsschluss \nzum 16. Juli 2019, ausgeschrieben worden. Die Stelle sei dann aufgrund einer internen \nBewerbung durch Umsetzung zum 1. Januar 2020 besetzt worden. Es sei festzuhalten, \ndass es sich bei dieser Stelle zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhält-\nnisses des Antragsgegners zu 1 nicht um einen freien Dauerarbeitsplatz gehandelt \nhabe. \nDarüber hinaus sei es auch unter Berücksichtigung der Stellenausschreibung unzutref-\nfend, dass Elektroniker für Geräte und Systeme gleichermaßen geeignet seien, die auf \ndieser Stelle anfallenden Arbeiten (wie bspw. IT-Endgeräte in Betrieb zu nehmen, be-\ntreiben und warten, Hardware reparieren sowie Software-Werkzeuge zu programmie-\nren und anzupassen) vollumfänglich und in gleicher Weise zu erfüllen. Dies ergebe \nsich bereits aus dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle „Fachinformati-\nker/IT-System-Elektroniker“. Nach der maßgeblichen Ausgestaltung des Profils durch \nden Arbeitgeber würden als Einstellungsvoraussetzungen der Abschluss als staatlich \ngeprüfter Techniker, Fachinformatiker oder sonstiger Abschluss im Bereich Informatik \nmit gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie Erfahrungen in der Wartung von \nIT-Systemen mit unterschiedlichen Betriebssystemen, insbesondere Linux-Distributio-\nnen und Windows Server-Technologien und sehr gute Programmierkenntnisse gefor-\ndert. Dies entspreche der Qualifikation der bisherigen Stelleninhaber, da in diesem Be-\nreich stets Fachinformatiker beschäftigt gewesen seien. Andererseits lasse sich auch \ndurch Gegenüberstellung der jeweiligen Ausbildungsverordnungen belegen, dass \ndiese Anforderungen weit über den Inhalt der Ausbildung der Elektroniker für Geräte \nund Systeme hinausgingen. Bei einem Vergleich der berufsprofilgebenden Fertigkei-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten werde sehr deutlich, dass der Fokus im Rahmen der \nAusbildung eines IT-System-Elektronikers sowohl inhaltlich als auch zeitlich auf den \nUmgang, die Wartung etc. von und mit IT-Geräten und IT-Systemen gerichtet sei (§ 4 \n15 \n\n \n \n \n9 \nAbs. 2 ITSEAusbV). Dagegen erhielten Elektroniker für Geräte und Systeme lediglich \nin einem zeitlich sehr begrenzten Umfang einen tieferen Einblick in den Bereich \n„IT/Hard- und Software“ (vgl. Berufsbildpositionen 11 und 15 der Anlagen 1 und 5 der \nVerordnung über die Berufsausbildung in industriellen Elektroberufen) und beschäftig-\nten sich ansonsten im Rahmen ihrer Ausbildung schwerpunktmäßig mit ganz anderen \nAusbildungsinhalten. So umfasse bspw. der Zeitrahmen des Ausbildungsinhalts „In-\nstallieren und Konfigurieren von IT-Systemen“ (Berufsbildposition 119) gemeinsam mit \ndem Ausbildungsinhalt „Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitser-\ngebnisse“ lediglich 2-4 Monate der gesamten dreieinhalbjährigen Ausbildung zum \nElektroniker für Geräte und Systeme. Dementsprechend seien im Rahmen der Ausbil-\ndung an der TU C. für das Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen insgesamt \nlediglich 12 Wochen eingeplant, was er sodann noch näher darlegt. Der Fokus in der \nAusbildung eines Elektronikers für Geräte und Systeme liege somit auf Inhalten in Be-\nzug auf Tätigkeiten einer Elektrofachkraft, d. h. auf dem Herstellen und der Inbetrieb-\nnahme von Geräten und Systemen. In der Praxisausbildung sei es zwar möglich, ver-\ntiefende IT-Inhalte zu vermitteln. Tatsächlich erfolge dies hingegen ausweislich der \nRahmenlehrpläne nicht. Im Übrigen ergebe sich daraus auch, dass der Ausbildungs-\nberuf „IT-System-Elektroniker“ - im Vergleich zum Elektroniker für Geräte und Systeme \n- dem des Fachinformatikers eher nahestehe und ebenfalls auf Einsatzgebiete im IT-\nBereich gerichtet sei. Tätigkeiten eines IT-System-Elektronikers seien daher - wenn \nüberhaupt - nur unter Vorbehalt und in sehr eingeschränktem Umfang durch einen \nElektroniker für Geräte und Systeme ausführbar, d. h. nur bei konkreter, gezielter Aus-\nbildung und notwendiger Zusatzqualifikation sowie einer entsprechenden persönlichen \nIT-Neigung. Daran fehle es hier, denn es sei keine konkret hierauf ausgerichtete Aus-\nbildung durchlaufen worden. Auch habe der Antragsgegner zu 1 keine der hier ein-\nschlägigen Zusatzqualifikationen absolviert. Zusammenfassend stelle daher die Aus-\nbildung des Antragsgegners zu 1 keine für die in Frage stehende Stelle entsprechende \nQualifikation dar, die die Annahme einer ausbildungsadäquaten Einsatzmöglichkeit be-\ngründen könne. \nAllein die Behauptung, dass Teile der in der Stellenausschreibung genannten Aufga-\nben auch von dem Antragsgegner zu 1 leistbar wären, reiche nicht aus. Zwar ent-\nstammten die hierzu angeführten Inhalte des Ausbildungsrahmens der Verordnung \nüber die Berufsausbildung in industriellen Elektroberufen. Daraus jedoch abzuleiten, \ndass ein Elektroniker für Geräte und System identisch mit einem IT-System-Elektroni-\nker sei, widerspreche einerseits der Systematik der vorgenannten Verordnung. Ferner \nwürden damit auch die vorgenannten sehr deutlichen Unterschiede in den Inhalten der \n16 \n\n \n \n \n10\nverschiedenen Rahmenlehrpläne außer Acht gelassen. Ein Elektroniker für Geräte und \nSysteme sei gerade nicht uneingeschränkt und universell auch in anderen Fachrich-\ntungen einsetzbar, denn sonst bräuchte es die Differenzierungen der Ausbildung nicht. \nDie Ausführungen des Antragsgegners zu 1 zur Einschlägigkeit der Regelungen des \nTVA-L BBiG und deren Verhältnis zu § 9 SächsPersVG gingen völlig fehl. Das streit-\ngegenständliche Arbeitsverhältnis sei gerade nicht auf Grundlage von § 19 TVA-L \nBBiG, sondern aufgrund der gesetzlichen Fiktion nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG ge-\nschlossen worden. Auf dessen Auflösung sei der Rechtsstreit gerichtet. Die Eröffnung \nder Möglichkeit einer befristeten Weiterbeschäftigung (aus freien Stellen/-anteilen aus \ndem Gesamtbestand freier Stellenanteile) unter Maßgabe einer Abschlussnote 3 sei \nbis dato bewährte Praxis der TU C. gewesen. Dadurch hätte allen auslernenden Aus-\nzubildenden - soweit eine freie und ausbildungsadäquate Stelle zur dauerhaften Be-\nsetzung nicht zur Verfügung gestanden habe - im Rahmen einer Befristung gemäß § \n14 Abs. 2 TzBfG dennoch die Möglichkeit zum Erwerb berufspraktischer Kenntnisse \nund Fähigkeiten erhalten. Dies lasse die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 19 TVA-L BBiG \nausdrücklich zu. Dadurch werde jedoch der Regelungsbereich des § 19 TVA-L BBiG \nnicht eröffnet. Hierzu macht er nähere Ausführungen zu den Voraussetzungen für ei-\nnen Übernahmeanspruch nach § 19 TVAL-BBiG. Da insbesondere eine hiernach er-\nforderliche freie und dauerhaft zu besetzende Stelle nicht zur Verfügung gestanden \nhabe, sei keine befristete Übernahme und Weiterführung des Arbeitsverhältnisses i. S. \nv. § 19 Abs. 1 Satz 1 TVA-L BBiG mit anschließender Weiterbeschäftigungsoption er-\nfolgt. Vielmehr habe der Antragsgegner zu 1 2019 als zwischenzeitlich gewähltes Er-\nsatzmitglied an der Sitzung des Beteiligten zu 4 teilgenommen. Mit Schreiben 2019, \neingegangen 2019, habe er sodann sein Verlangen auf Weiterbeschäftigung gemäß § \n9 Abs. 2 SächsPersVG geltend gemacht. Da er 2019 seine Ausbildung beendet habe, \nwerde er seit 2019 aufgrund dieses Weiterbeschäftigungsverlangens auf der Grund-\nlage der Reglungen des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes und nicht des \nTVAL-L BBiG in der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik, Professur \nLeistungselektronik und elektromagnetische Verträglichkeit, eingesetzt. Insoweit greife \nder von ihm selbst eingeräumte Vorrang des § 9 SächsPersVG. \nAuf den Einwand der Antragsgegner zu 2 bis 4 vom 10. Februar 2021 hat der Antrag-\nsteller mit Schreiben vom 4. Mai 2021 eingeräumt, dass die streitgegenständliche \nStelle erstmalig bereits im November 2018 ausgeschrieben worden sei. Seine Darle-\ngung im Schriftsatz vom 10. Dezember 2020 habe insoweit auf einer Fehlinformation \nberuht, welche er außerordentlich bedaure. Inhaltlich ändere sich hierdurch allerdings \n17 \n18 \n\n \n \n \n11\nnichts. Auch eine erst im Februar 2019 ausgeschriebene Stelle hätte berücksichtigt \nwerden müssen. Die für einen Weiterbeschäftigungsanspruch erforderlichen Bedin-\ngungen einer ausbildungsadäquaten freien unbefristeten Stelle lägen nicht vor. Die \nStelle habe nicht für eine unbefristete Besetzung zur Verfügung gestanden. Zutreffend \nsei zwar, dass die dort anstehenden Aufgaben dauerhaft zu erbringen gewesen seien. \nDies sei aber auch in sonstigen Vertretungsfällen, etwa bei Elternzeit, der Fall. Hier \nhabe sich der bisherige Stelleninhaber erfolgreich auf eine anderweitige, befristete \nStelle beworben. Diese sei auf maximal fünf Jahre befristet gewesen. Dementspre-\nchend sei dieser befristet bis zunächst 31. Dezember 2022 umgesetzt worden, mit der \nMöglichkeit einer weiteren Verlängerung von bis zu fünf Jahren. Hierauf habe die streit-\ngegenständliche Stellenausschreibung beruht. Die Behauptung, es sei ungewiss ge-\nwesen, ob der ursprüngliche Stelleninhaber auf seine Stelle zurückkehren würde, sei \neine bloße Spekulation. Es bleibe daher festzuhalten, dass die streitgegenständliche \nStelle zum maßgeblichen Zeitpunkt 2019 aufgrund der nur befristeten Umsetzung des \nStelleninhabers nicht für eine unbefristete Besetzung zur Verfügung gestanden habe. \nDie Entscheidung für eine unbefristete Ausschreibung sei erst nach dem zweiten, \nebenfalls erfolglosen Ausschreibungsverfahren im Sommer 2019 getroffen worden. \nDarüber hinaus liege dieser Stelle kein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz zu Grunde. \nHierzu bekräftigt er seien bisherigen Vortrag. Soweit die Antragsgegner zu 2 bis 4 gel-\ntend machten, der Antragsgegner zu 1 könne „in die Besonderheiten der IT-Geräte \ndurch langjährige Mitarbeiter eingearbeitet werden“, räumten sie selbst ein, dass dieser \nnicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfüge. Zudem werde die diesbezügliche \nErwähnung in der Stellenausschreibung völlig fehlinterpretiert und gehe auch an der \nVerwaltungspraxis vorbei. Langjährige Mitarbeiter würden in die organisatorischen Ab-\nläufe innerhalb der Dienststelle und die internen Regelungen eingearbeitet. Eine grund-\nlegende Vermittlung des für die Aufgabenerledigung notwendigen Fachwissens sei da-\nmit nicht gemeint. Die - inhaltlich zudem zu bestreitenden - Behauptung, er könne sich \ndurch Anleitung und Weiterbildung in die Aufgaben einarbeiten, vermöge nicht eine \nÄquivalenz der in Rede stehenden Ausbildungen zu begründen. \nSoweit das Vorhandensein eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes daraus \nabgeleitet werde, dass der Antragsgegner zu 1 für die Dauer des anhängigen Rechts-\nstreits beschäftigt werde, vermöge dies nicht zu überzeugen. Hierdurch komme der \nAntragsteller nur seiner Verpflichtung infolge der gesetzlichen Fiktion des Zustande-\nkommens eines Arbeitsverhältnisses nach. An der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäf-\ntigung mangels Vorliegens eines ausbildungsadäquaten Dauerarbeitsplatzes zum Zeit-\npunkt der Beendigung der Ausbildung ändere dies nichts. \n19 \n\n \n \n \n12\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genom-\nmen. \n II. \nDie Beschwerden der Antragsgegner zu 1 bis 4 haben keinen Erfolg und sind zurück-\nzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, das zwischen \nihm und dem Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs. 2 SächsPersVG zustande gekommene \nArbeitsverhältnis aufzulösen, zu Recht stattgegeben, da dem Antragsteller dessen \nWeiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SächsPersVG nicht zugemutet wer-\nden kann. \nVerlangt ein in § 9 Abs. 1 SächsPersVG genannter Auszubildender innerhalb der letz-\nten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom \nArbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, so gilt gemäß § 9 Abs. 2 SächsPersVG zwi-\nschen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche \nBerufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsgegner zu 1 stand in einem Aus-\nbildungsverhältnis zum Elektroniker für Geräte und Systeme bei der TU C., war zum \nnachrückenden Mitglied der dortigen Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt \nworden und begehrte vor erfolgreichem Abschluss seiner Ausbildung 2019 mit 2018 \neingegangenem Schreiben sowie erneut mit am 30. Januar 2019 eingegangenem \nSchreiben vom 29. Januar 2019 unter Berufung auf § 9 SächsPersVG seine Über-\nnahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis. \nDementsprechend ist vorliegend auch lediglich der Übernahmeanspruch aus § 9 \nSächsPersVG streitgegenständlich. Der Antragsteller weist insoweit auch zutreffend \ndarauf hin, dass das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis auf Grundlage der gesetz-\nlichen Fiktion nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG zustande gekommen ist. Auf dessen Auf-\nlösung ist der Rechtsstreit hier gerichtet. Ein Arbeitsverhältnis, auf das § 19 TVA-L \nBBiG Anwendung findet, ist nicht Gegenstand des Verfahrens. \nGemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SächsPersVG ist auf Antrag des Arbeitsgebers \ndas nach § 9 Abs. 2 SächsPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tat-\nsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Um-\nstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Die Fortsetzung eines \n20 \n21 \n22 \n23 \n24 \n25 \n\n \n \n \n13\nArbeitsverhältnisses ist dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber des Jugend- und Aus-\nzubildendenmitglieds (künftig: Mitglied) zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsaus-\nbildung keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Aus-\nbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Ar-\nbeitsverhältnisses als auch hinsichtlich der Vergütungs- und der beruflichen Entwick-\nlungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine ver-\ngleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist (SächsOVG, Beschl. v. 2. \nFebruar 2010 - PL 9 A 239/08 -, juris Rn. 4 m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 1. November \n2005 - 6 P 3/05 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater \nDauerarbeitsplatz für den Vertreter vorhanden ist, kommt es allein auf die Verhältnisse \nim Bereich der Ausbildungsstelle an (SächsOVG a. a. O.; BVerwG a. a. O.). \nOb im öffentlichen Dienst ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung \nsteht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 8. Juli \n2013 - 6 PB 11/13 -, juris Rn. 3). Liegt hiernach eine der Qualifikation des Mitglieds \nentsprechende Zweckbestimmung des Haushaltsgesetzgebers nicht vor, so ist ein \nfreier Arbeitsplatz nicht deshalb vorhanden, weil eine im maßgeblichen Zeitpunkt der \nBeendigung des Ausbildungsverhältnisses freie Stelle ohne Verstoß gegen das Haus-\nhaltsrecht mit dem Mitglied besetzt werden könnte. Unterliegt der öffentliche Arbeitge-\nber bei der Bewirtschaftung der Stellen keinen Vorgaben des Haushaltsgesetzgebers \nin Bezug auf die berufliche Qualifikation und Fachrichtung, ist er durch § 9 Sächs-\nPersVG nicht gezwungen, auf verfügbaren freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die \nauf die Qualifikation des Mitglieds zugeschnitten sind, der seine Weiterbeschäftigung \ngeltend macht. Dies gilt unabhängig davon, ob haushaltsrechtlich eine \"ganze\" Stelle \nzur Verfügung steht oder eine solche Stelle aus \"Stellenresten\" oder \"Stellenanteilen\" \nzusammenzufügen ist. Im einen wie im anderen Fall setzt die Verpflichtung des öffent-\nlichen Arbeitgebers, die Stelle vorrangig mit dem Mitglied zu besetzen, eine Entschei-\ndung dahingehend voraus, die Stelle dauerhaft für Verwaltungszwecke zu nutzen, die \nauf die Qualifikation des Mitglieds zugeschnitten ist (SächsOVG, a. a. O. Rn. 5 m. w. \nN.). \nHiervon ausgehend kommt es nicht darauf an, ob im Geschäftsbereich des Antragstel-\nlers zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Antrags-\ngegner zu 1 freie Stellen zur Verfügung standen. Maßgebend ist vielmehr, ob eine der \nFachrichtung und Qualifikation des Antragsgegners zu 1 entsprechende Stelle zur Ver-\nfügung stand. Dies hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Denn es gab bei der \n26 \n27 \n\n \n \n \n14\nAntragstellerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung durch den Antragsgeg-\nner zu 1 keine ausbildungsadäquate, nämlich für einen Elektroniker für Geräte und \nSysteme geeignete unbefristete Stelle. \n1. Der Antragsgegner zu 1 wurde in Einklang mit § 9 Abs. 1 SächsPersVG auf die \nfehlende Bereitschaft zur Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hingewie-\nsen. Mit Schreiben 2018 teilte ihm die TU C. mit, dass es nicht möglich sei, ihn im \nAnschluss an seine Ausbildung in ein Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen, da dann \nkeine freie, dauerhaft zu besetzende und ausbildungsadäquate Stelle zur Verfügung \nstehe. Nach der Wahl des Antragsgegners zu 1 zum Ersatzmitglied der Antragsgegne-\nrin zu 4 teilte sie ihm mit Schreiben 2019 mit, dass es ihr auch in Ansehung seiner \nWahl wegen fehlender Stellen nicht möglich sei, ihn im Anschluss an seine Ausbildung \nin ein seiner Ausbildung entsprechendes Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen. \nZudem wäre ein etwaiger Verstoß jedenfalls unbeachtlich. Nach § 9 Abs. 5 Sächs-\nPersVG sind die Absätze 2 bis 4 unabhängig davon anzuwenden, ob der Arbeitgeber \nseiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist. Selbst eine gänzlich unter-\nbliebene Mitteilung würde die Rechte des Arbeitsgebers aus § 9 Abs. 4 SächsPersVG \nnicht schmälern. Demzufolge ist § 9 Abs. 1 SächsPersVG keine zwingende Regelung, \nvielmehr eine Ordnungsvorschrift; der unterlassenen oder auch nur fehlerhaften Mittei-\nlung kommt keine Ausschlusswirkung zu (so auch Bieler, in: Vogelgesang/Bieler/Klef-\nfner/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, Stand: Feb-\nruar 2021, § 9 Rn. 18). \n2. Dem Erfolg der Beschwerde steht bereits entgegen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt \nder Beendigung der Ausbildung durch Abschlussprüfung 2019 keine unbefristete Stelle \nim hier maßgeblichen Geschäftsbereich des SMWK vorhanden war. Soweit ersichtlich \nund zwischen den Beteiligten allein in Streit stehend, kam für den Beteiligten nur die \nStelle eines „Fachinformatikers (m/w/d) - Ausschreibungskennziffer 59/2019“ bei der \nTU Bergakademie Freiberg mit Bewerbungsfrist 2019 in Betracht. Sonstige zur Verfü-\ngung stehende und geeignete Stellen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nAn der Befristung der ausgeschriebenen Stelle im Zeitpunkt der Beendigung der Aus-\nbildung ändert sich nichts dadurch, dass nach der Ausschreibung eine Verlängerung \nder Stelle möglich war. Nach Darstellung der Beteiligten bei der Anhörung vor dem \nSenat wurde die Stelle erst zum 1. Januar 2020 entfristet. Die Befristung der Stelle war \ndem Umstand geschuldet, dass eine Rückkehr des bisherigen Stelleninhabers auf \n28 \n29 \n30 \n\n \n \n \n15\ndiese Stelle abgesichert werden sollte. Erst nachdem dieses Bedürfnis nicht mehr be-\nstand, ist die Entfristung vorgenommen worden. Es bestehen deshalb keine Anhalts-\npunkte für eine rechtsmissbräuchliche Befristung der ausgeschriebenen Stelle. Letzt-\nlich ist es ohne Belang, dass es sich ungeachtet der Befristung der Stelle um eine \ndauerhaft zu erbringenden Aufgabe gehandelt haben soll. Dies ist auch im Fall von \nsonstigen Vertretungen - etwa anlässlich einer Elternzeit und langanhaltender Erkran-\nkung - der Fall, ohne dass dies einer Befristung entgegenstünde. \nIm Übrigen ist die Ausschreibung des Antragstellers nicht allgemein auf ihre Rechtmä-\nßigkeit zu überprüfen. \nEs fehlte damit im maßgeblichen Zeitpunkt an einer unbefristeten Stelle für den Betei-\nligten zu 1, was nach den vorstehenden Ausführungen einen Übernahmeanspruch ent-\ngegensteht, so dass schon deshalb dem Antrag des Antragstellers stattzugeben war. \n3. Im Übrigen ist dem Antragsteller darin zu folgen, dass der Antragsgegner zu 1 für \ndiese Stelle nicht über die erforderliche Qualifikation verfügte. Seine Ausbildung war \nauf den Bereich „hardware“ ausgerichtet, die Stelle verlangte hingegen einen Ausbil-\ndungsschwerpunkt im Bereich „software“. Dies hat der Antragsteller insbesondere mit \nSchriftsatz vom 10. Dezember 2020 im Einzelnen dargelegt, worauf Bezug genommen \nwird. Soweit in der Ausschreibung auch ein Abschluss als „staatlich geprüfter Techni-\nker/-in“ als ausreichende Einstellungsvoraussetzung genannt ist, erfüllt der Abschluss \ndes Antragsgegners zu 1 diese Voraussetzungen nicht, weshalb sämtliche Beteiligten \ndiese Voraussetzung zu Recht nicht als gegeben angesehen haben. Dem in der Aus-\nschreibung angesprochenen Abschluss als Fachinformatiker oder sonstigen Abschluss \nim Bereich der Informatik entspricht der Abschluss als IT-System-Elektroniker, nicht \nhingegen der Abschluss des Antragsgegners zu 1 als Elektroniker für Geräte und Sys-\nteme, wozu der Antragsteller zutreffend auf die Berufsbildpositionen 11 und 15 der \nAnlagen 1 und 5 der Verordnung über die Berufsausbildung in industriellen Elektrobe-\nrufen verwiesen hat. Die Behauptung, der Beteiligte könne sich in das Aufgabenfeld \nder ausgeschriebenen Stelle einarbeiten, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Dass \nder Antragsgegner zu 1 seiner Einlassung nach Teile der ausgeschriebenen Aufgaben \nohne weiteres erbringen könne, genügt ebenfalls nicht, da auch für diesen Fall nicht \ndurch die Ausbildung abgedeckte Anforderungen vorliegen. Im Weiteren wird zur Ver-\nmeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Antragstellers im Beschwer-\n31 \n32 \n33 \n\n \n \n \n16\ndeverfahren zur fehlenden Qualifikation des Antragsgegners zu 1 für die ausgeschrie-\nbene Stelle verwiesen, zumal sein Antrag schon wegen der Befristung dieser Stelle \nohne Erfolg bleiben muss. \nIm Weiteren folgt der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch im \nsonstigen Geschäftsbereich des SMWK keine unbefristete und ausbildungsadäquate \nStelle für den Antragsgegner zu 1 im Zeitpunkt der Beendigung seiner Ausbildung vor-\nhanden war, und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Ausfüh-\nrungen, die von dem Antragsgegner nicht mehr in Frage gestellt worden sind. \nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 88 Abs. \n2 Satz 1 SächsPersVG, § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht vorliegen. \nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG i. V. m. \n§ 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1, § 2 Abs. 2 GKG). \n \n \n \n \nRechtsmittelbelehrung \nDie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Beschwerde ange-\nfochten werden, wenn dieser Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverfas-\nsungsgerichts, einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichts-\nhöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, so-\nlange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht er-\ngangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts oder Ver-\nwaltungsgerichtshofs abweicht und dieser Beschluss auf dieser Abweichung beruht (§ \n88 Abs. 2 SächsPersVG i.V.m. §§ 92a, 92 Abs. 2 Satz 1, 72 Abs. 2 Nr. 2, 72a Abs. 2 \nbis 5 ArbGG). \nDie Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, \ninnerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses schrift-\nlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG, \n§ 46c ArbGG und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des \nelektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpost-\nfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. \n3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Der Beschwerdeschriftsatz soll \neine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses beigefügt werden. \nInnerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses ist die \nBeschwerde zu begründen. In der Begründung muss die Entscheidung, von der dieser \nBeschluss abweicht, bezeichnet werden. \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n \n \nKober \n \n \n \n \n \ngez.: \n \n \n \nNeidhardt \n \n \n \n \nKretzschmar \n34 \n35 \n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-09/9-a-544-20-pl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 46c","ref_norm":"46c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-09/9-a-544-20-pl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487251","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.281839+00:00"}}