{"status":"available","doknr":"OLD487250","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-10","aktenzeichen":"2 B 304/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n2 B 304/21 \n \n7 L 337/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n1. des minderjährigen Kindes \nvertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. \n2. der Frau \n3. des Herrn \nsämtlich wohnhaft: \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung \nStandort Leipzig \nNonnenstraße 17 A, 04229 Leipzig \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \nAufnahme in die Klassenstufe 5 der Schule in der Karl-Heine-Straße/Gymnasium der \nStadt Leipzig im Schuljahr 2021/2022; Antrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n2 \n \nhat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten \ndes Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht \nHahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke \nam 10. September 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nLeipzig vom 15. Juli 2021 - 7 L 337/21 - wird zurückgewiesen. \nDie Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 2. und 3 als Gesamtschuldner, die Kosten \ndes Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. \nGründe \nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen \nBeschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu \nverpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums \nSchule in der Karl-Heine-Straße in Leipzig im Schuljahr 2021/2022 aufzunehmen, \nabgelehnt. Die von den Antragstellern hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen \nEinwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \ngrundsätzlich \nbeschränkt \nist, \nführen \nnicht \nzu \neiner \nÄnderung \nder \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen \nnötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die \nNotwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). \nGemäß § 3 Abs. 3 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) entscheidet der \nSchulleiter über die Aufnahme an seinem Gymnasium angemeldeter Schüler im \nRahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger \nRechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. \nJanuar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; \nBeschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. Februar \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n2016, NvWZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, juris Rn. \n3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a Abs. 2 \nund 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten \nKlassenobergrenze \nund \nZügigkeit, \nauszugehen. \nÜbersteigt \ndie \nZahl \nder \nAufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und \nVerordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen \nSchulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren \nunter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber \nentschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. \nSachgerechte Kriterien sind die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die \nBerücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des \nAufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie das Zufallsprinzip (vgl. \nSenatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B \n189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im \npflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. \nGemessen daran verletzt das von der Schulleiterin des Gymnasiums Schule in der \nKarl-Heine-Straße auf der Grundlage von - Plätze für Wiederholer wurden im Ergebnis \nnicht \nfrei \ngehalten \n- \n168 \nAusbildungsplätzen, \ndenen \n273 \nAnmeldungen \ngegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den Anspruch der \nAntragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung \nnach Maßgabe der vorstehend genannten Auswahlkriterien. \na) In einem seit dem 29. Januar 2021 auf der Homepage der Schule veröffentlichen \nElternbrief hat die Schulleiterin die Kriterien bekannt gegeben, nach denen, sollten sich \nim Schuljahr 2021/2022 „mehr Schüler mit ihrem Erstwunsch an unserer Schule \nanmelden als Plätze vorhanden sind, … die aufzunehmenden Schüler … ausgewählt“ \nwerden. Hiernach hat die Schulleiterin vorab zwei Bewerber als Härtefälle und sodann \nnach dem Kriterium „Geschwisterkinder (leibliche Geschwisterkinder und im gleichen \nHaushalt lebend)“ 43 Bewerber aufgenommen. Die übrigen (im Ergebnis) 123 \nAusbildungsplätze wurden unter den verbliebenen Aufnahmebewerbern, unter denen \nsich auch der Antragsteller zu 1. befand, verlost; der Antragsteller zu 1. erhielt (auch \nim Nachrückverfahren) keinen Platz. \nb) Das Auswahlverfahren erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers \nnicht wegen des Kriteriums „Geschwisterkinder (leibliche Geschwisterkinder und im \ngleichen Haushalt lebend)“ als rechtswidrig. Die tatsächliche Anwendung dieses \n4 \n5 \n6 \n\n4 \n \nKriteriums durch die Schulleiterin steht, so schon das Verwaltungsgericht in seinem \nBeschluss (S. 5), in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats zum \nAuswahlkriterium „Geschwisterkinder“. Danach liegt der vorrangigen Berücksichtigung \nvon Geschwistern der Gedanke zugrunde, dass die Aufnahme von Geschwistern an \nein und derselben Schule für die Eltern zu erheblichen Zeiteinsparungen und \nErleichterungen führt (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B \n316/08 -, juris Rn. 13). Diese Überlegungen treffen indessen nicht nur in den Fällen \nvon leiblichen Geschwistern, die im gleichen Haushalt leben, zu, sondern \ngleichermaßen in den Fällen, in denen etwa Adoptivkinder und leibliche Kindern der \nAdoptiveltern im gleichen Haushalt leben, oder etwa in den Fällen von Eltern, die ein \nKind oder mehrere Kinder aus einer vorangegangenen Beziehung in die neue \nBeziehung mitgebracht haben, und die zusammen in einem Haushalt leben. Unter \ndiesen Umständen fehlt es gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf an einem sachlichen Grund für die (durch den \nKlammerzusatz erfolgte) Beschränkung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ auf \nleibliche und im gleichen Haushalt lebende Geschwister. \nDie Sachwidrigkeit der Beschränkung des Kriteriums verhilft der Beschwerde der \nAntragsteller gleichwohl nicht zum Erfolg. Wie vorstehend dargelegt und die \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Abrede stellen, ist das Kriterium \n„Geschwisterkinder“ als solches rechtmäßig. Dass der Antragsteller zu 1. (unter \nAußerachtlassung des Klammerzusatzes) nach diesem Kriterium hätte aufgenommen \nwerden können oder müssen, behaupten die Antragsteller selbst nicht und ist auch \nsonst nicht ersichtlich; ausweislich des Schülerstammblatts haben die Antragsteller zu \n2. und 3. die Frage „Geschwisterkinder bereits an unserer Schule“ verneint. Dafür, dass \ndie Schulleiterin (in Anwendung des Klammerzusatzes) Bewerber nicht aufgenommen \nhat, obwohl ihre Geschwister Schüler der Schule sind, bestehen nach Aktenlage keine \nAnhaltspunkte. In der Liste der Geschwisterkinder finden sich zuletzt noch die Namen \nund Adressen von 43 Bewerbern, die gemäß dem Protokoll zum Losverfahren vom 27. \nApril 2021 vorab, also vor Durchführung des Losverfahrens, aufgenommen wurden. \nHat die Schulleiterin nach dem Kriterium „Geschwisterkinder“ mithin ausschließlich \nGeschwisterkinder aufgenommen, konnte der Antragsteller zu 1. einen Platz an der \nSchule nur im Wege des Losverfahrens erhalten. Die Beschränkung dieses Kriteriums \nauf leibliche Geschwister hat sich sonach nicht zu seinen Lasten ausgewirkt. \nSoweit die Antragsteller in der Beschwerdebegründung meinen, die Schule hätte, um \ndie „Lesart des Verwaltungsgerichts zu rechtfertigen“, „leibliche Geschwisterkinder und \n7 \n8 \n\n5 \n \ndiesen gleichgestellte“ formulieren müssen, hätte die Aufnahme weiterer Bewerber \nüber die nach dem Kriterium „Geschwisterkinder“ aufgenommenen 43 Bewerber \nhinaus, zur Folge, dass sich die Erfolgschancen des Antragstellers zu 1. im \nLosverfahren weiter verschlechtert hätten. Wie ausgeführt, haben wesentlich mehr \nBewerber ihre Aufnahme an der Schule begehrt als Plätze vorhanden sind. Dies führt \ndazu, dass die Chancen der verbleibenden Bewerber, im Losverfahren einen Platz zu \nerhalten, umso geringer sind, je mehr Bewerber zuvor bereits nach einem anderen \nKriterium/anderen Kriterien aufgenommen worden sind. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. \n§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \nVizepräsident des OVG \nDr. Grünberg ist wegen Urlaubs \nan der Beifügung seiner \nUnterschrift gehindert \n \n \n \ngez.: \nHahn Hahn Henke \n \n9 \n10 \n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487250","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-10/2-b-304-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487250","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487250","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-10/2-b-304-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487250","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.252883+00:00"}}