{"status":"available","doknr":"OLD487249","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-13","aktenzeichen":"3 B 295/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 B 295/21 \n \n3 L 417/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Antragsteller - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Meißen \nvertreten durch den Landrat \nBrauhausstraße 21, 01662 Meißen \n \n \n \n- Antragsgegner - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \nwegen \n \n \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis; \nAntrag nach § 123 VwGO \nhier: Beschwerde \n\n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 13. September 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 2. Juli 2021 - 3 L 417/21 - wird zurückgewiesen. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \nGründe \nDie Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \ngemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das \nVerwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, dem Antragssteller im Wege einer einst-\nweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO eine Duldung für die Dauer des Ver-\nfahrens über den am 18. Januar 2021 beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. \nDer 1966 geborene Antragsteller ist armenischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26. \nFebruar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl, wobei er \nvorgab, aus Syrien zu stammen. Am 4. Juni 2015 lehnte das Bundesamt für Migration \nund Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) diesen Antrag als offensichtlich unbegründet ab. \nSeit dem 30. Juni 2015 war er vollziehbar ausreisepflichtig. Seit dem 1. März 2016 hielt \ner sich geduldet in der Bundesrepublik auf, nachdem er angegeben hatte, keinen Pass \nzu besitzen. Am 11. Juli 2017 stellte er unter Vorlage eines am 27. Februar 2013 aus-\ngestellten und bis zum 27. Februar 2023 gültigen armenischen Reisepasses einen \nAsylfolgeantrag. Diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 12. April 2018 als \nunzulässig ab. Das am 15. August 2018 durch das Bundesamt wieder aufgenommene \nVerfahren hinsichtlich des Vorliegens von Abschiebungsverboten, endete mit Bescheid \nvom 14. Januar 2019 und der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. \n5 und Abs. 7 AufenthG nicht bestehen, sowie einer nunmehr auf Armenien konkreti-\nsierten Abschiebungsandrohung. Seit dem 7. Februar 2019 ist der Antragsteller (wie-\nder) vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ehefrau und seine Kinder halten sich seit Feb-\nruar 2014 ebenfalls in der Bundesrepublik auf. Ihnen hatte das Bundesamt zunächst \nmit Bescheid vom 21. Juni 2016 unter Ablehnung ihrer Asylanträge subsidiären Schutz \n1 \n2 \n\n \n \n \nzuerkannt, diesen jedoch nach Vorlage der armenischen Reisepässe mit Bescheid vom \n20. Dezember 2017 zurückgenommen und das Nichtbestehen von Abschiebungsver-\nbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festgestellt. Auch ihren Folgeantrag lehnte \ndas Bundesamt mit Bescheid vom 13. April 2018 als unzulässig ab. \nMit Bescheid vom 7. Juli 2016 hatte der Antragsgegner der Ehefrau und den Kindern \nbis zum 6. Juli 2017 gültige Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. \nEin entsprechender Folgeantrag wurde mit bestandskräftigen Bescheid vom \n14. März 2019 abgelehnt. Nachdem dem 2003 geborenen Sohn l. eine Aufenthaltser-\nlaubnis nach § 25a AufenthG erteilt worden war, erhielten der Antragsteller und seine \nEhefrau Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, zuletzt bis zum 8. April 2021. \nAm 18. Januar 2021 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau die Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen zur Beschäftigung sowie aus völkerrechtlichen, humanitären \noder politischen Gründen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 19c, 25 \nAbs. 5, 25a Abs. 2 AufenthG und § 25b AufenthG lehnte der Antragsgegner mit Be-\nscheid vom 25. März 2021 ab. Über den hiergegen am 26. April 2021 eingelegten Wi-\nderspruch wurde - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. \nDen vom Verwaltungsgericht sachdienlich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-\nordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegten Antrag auf Erteilung einer Duldung \nbis zu einer Entscheidung über diesen Widerspruch, hat dieses mit Beschluss vom \n2. Juli 2021 abgelehnt. Auch unter Beachtung von Art. 19 Ab. 4 GG sei der Antragstel-\nler nicht ausnahmsweise berechtigt, die Entscheidung über seinen Widerspruch aus \ndem Inland heraus abzuwarten. Es lägen weder die Voraussetzungen des § 39 Auf-\nenthV vor noch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach §§ 19c, 25a \nAbs. 2, 25b AufenthG oder nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Unabhängig von der Frage, ob \nder Anspruch aus § 25a Abs. 2 AufenthG bereits daran scheitere, dass der Sohn I. \ninzwischen volljährig geworden sei, fehle es an der allgemeinen Erteilungsvorausset-\nzung, nämlich der Einreise mit einem Visum für den Familiennachzug. Auch sei ein \nAusweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG gegeben, da der Antragstel-\nler über einen Zeitraum von drei Jahren über seine wahre Identität und den Umstand, \ndass er im Besitz eines Reisepasses gewesen sei, getäuscht habe. Dass das nach § \n5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auszuübende Ermessen für ein Absehen von diesen Voraus-\nsetzungen auf Null reduziert gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Auch sei nicht erkenn-\nbar, dass das dem Antragsgegner nach § 25a Abs. 2 AufenthG zustehende Erteilungs-\nermessen auf Null reduziert gewesen sei. Insoweit dürfe ausgehend vom Schutzzeck \n3 \n4 \n\n \n \n \nder Norm insbesondere die zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit des Sohns be-\nrücksichtigt werden. Ein Anspruch gemäß § 25b AufenthG bestehe nicht, da der An-\ntragsteller seit dem 9. April 2021 nicht mehr im Besitz einer Duldung sei und auch kei-\nnen Rechtsanspruch auf eine solche habe. Es sei ein gültiger Reisepass vorhanden. \nFlüge nach Armenien fänden statt und die Einreise sei trotz der Corona-Lage möglich. \nAuch die familiären Beziehungen des Antragstellers ständen seiner Abschiebung nicht \nentgegen, da seine drei in der Bundesrepublik lebenden Kinder volljährig seien und \nauch seine Ehefrau vollziehbar ausreisepflichtig sei. Darüber hinaus seien die Ertei-\nlungsvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG nicht nachgewiesen. \nSo sei das in den Verwaltungsakten enthaltene Bekenntnisformular nicht mit seinem \nNamen versehen. Besondere - sonstige - Integrationsleistungen seien nicht ersichtlich. \nSchließlich stehe das bestehende Ausweisungsinteresse auch dem Anspruch aus \n§ 25b AufenthG entgegen. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG bestehe nicht, da seine Ausreise weder aus tatsächlichen \nnoch aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass \ner sich in Armenien, wo er 48 Jahre gelebt habe, nicht mehr einleben könne. \nMit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde \nverfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zu ihrer Begründung führt er zusam-\nmengefasst aus, dass ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 25a \nAbs. 2 AufenthG bestehe. Da der Antrag zum Zeitpunkt der Minderjährigkeit des Sohns \ngestellt worden sei, sei dessen zwischenzeitlich eingetretene Volljährigkeit unschäd-\nlich. Dass er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei, sei unschädlich, da nach \n§ 25a Abs. 4 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 10 Abs. 3 \nSatz 2 AufenthG erteilt werden könne. Auch ein Ausweisungsinteresse stehe dem be-\ngehrten Aufenthaltstitel nicht entgegen, da § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch § 25a \nAbs. 2 Nr. 1 AufenthG verdrängt werde. Die somit erforderliche gegenwärtige Identi-\ntätstäuschung liege nicht vor. Indem er über seine Identität aufgeklärt habe, habe er \ntätige Reue gezeigt. Jedenfalls sei die Täuschung nicht allein kausal für die lange Auf-\nenthaltsdauer gewesen. Ferner bestehe ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach \n§ 25b AufenthG. Hinsichtlich des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen sei auf \nden Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt sei er im Besitz ei-\nner Duldung gewesen. Unabhängig davon reiche auch ein „faktisches Dulden“, wel-\nches gegeben sei. Zum vorgenannten Zeitpunkt habe er auch mit seinem - minderjäh-\nrigen - Sohn zusammengelebt. Da nach § 25b AufenthG ein Aufenthaltstitel abwei-\nchend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG erteilt werden könne, sei die Einreise \nohne das erforderliche Visum unschädlich. Auch ein Ausweisungsinteresse stehe dem \n5 \n\n \n \n \nAufenthaltstitel nicht entgegen, da § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ebenso wie § 25a \nAbs. 2 Nr. 1 AufenthG lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei. Auch ein Be-\nkenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik \nDeutschland liege vor, da sich unter dem in der Verwaltungsakte befindlichen Bekennt-\nnis eindeutig die Unterschrift des Antragstellers befinde. Da er seit Jahren in die deut-\nsche Gesellschaftsstruktur, auch aufgrund seiner Arbeitstätigkeit, integriert sei, bestün-\nden gesellschaftliche Grundkenntnisse. Er habe den Deutsch-Test für Zuwanderer be-\nstanden. Auch lägen besondere sonstige Integrationsleistungen vor. Er habe sich aus-\nweislich der in der Verwaltungsakte enthaltenen Fürsprecher-Briefe seit dem Jahr 2014 \nin besonderem Maße in die Verhältnisse der Bundesrepublik integriert. \nDieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz ist \nnach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und \neines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 \nAbs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein möglichen summarischen \nPrüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechts-\nschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesver-\nfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. 31. März \n2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. \n25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im \nRahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Re-\ngelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je \nschwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belas-\ntungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsie-\ngens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass aus-\nnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. \nAusgehend von diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, \ndass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch zu Unrecht abgelehnt hat. \nSoweit das Verwaltungsgericht einen solchen wegen des Nichtvorliegens der Voraus-\nsetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verneint, also eine Unmöglichkeit der Ab-\nschiebung weder aus tatsächlichen noch rechtlichen Gründen bejaht hat, verhält sich \ndas Zulassungsvorbringen dazu schon nicht. Auch die Annahme des Verwaltungsge-\nrichts, dass der Antragsteller nicht ausnahmsweise dazu berechtigt ist, die Entschei-\ndung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet ver-\nbleibend abzuwarten, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht widerlegt. \n6 \n7 \n\n \n \n \nEntsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats scheidet aus gesetzessyste-\nmatischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Verfahrens auf Er-\nteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich aus (SächsOVG, Beschl. v. 3. November \n2020 - 3 B 262/20 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 3 B 186/20 -, juris Rn. \n11, und Beschl. v. 24. Februar 2020 - 3 B 349/19 -, juris Rn. 7, und Beschl. v. 16. März \n2021 - 3 B 93/21 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29 \njeweils m. w. N.). Wer sich, wie der Antragsteller, nicht auf die Fiktionswirkung des § 81 \nAbs. 4 Satz 1 AufenthG berufen kann, dem kann zur Sicherung eines effektiven Rechts-\nschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nur dann ein vorläufiges Bleiberecht eingeräumt wer-\nden, wenn die von ihm zur Herleitung seines Aufenthaltstitels herangezogene auslän-\nderrechtliche Regelung einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. Dies ist etwa \nanzunehmen bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, \nsoweit § 39 AufenthV die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ermöglicht \n(vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Dezember 2011 - 18 B 910/11 -, juris Rn. 10) oder unter \nUmständen auch, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben \nsind (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2020 a. a. O. und Beschl. v. 8. Oktober 2020 \na. a. O.). Auch soweit sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen nur noch \nauf das Bestehen eines Aufenthaltstitels nach § 25a Abs. 2 AufenthG und § 25b Auf-\nenthG beruft, wird man dies annehmen müssen. § 25b Abs. 1 Nr. 1 AufenthG macht \nbereits seinem Wortlaut nach den Aufenthalt in der Bundesrepublik zur Anspruchsvo-\nraussetzung. Ausgehend vom Schutzzweck des § 25a Abs. 2 AufenthG, der eine Auf-\nrechterhaltung der gemäß Art. 6 GG schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft \nbezweckt (Fränkel, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 25a Rn. 12; Hailbron-\nner in: ders., Ausländerrecht, Loseblatt-Sammlung, Stand: Dezember 2019, § 25a Rn. \n43), welche unter Umständen auch nach der Volljährigkeit des Kinds fortbestehen \nkann, gilt insoweit aber nichts Anderes. Ob die Berufung auf den Aufenthaltstitel gemäß \n§ 25a Abs. 2 AufenthG auch dann ein vorläufiges Bleiberecht einräumt, wenn sich das \nder Ausländerbehörde zustehende Erteilungsermessen - entsprechend der unangegrif-\nfen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts - nicht auf Null reduziert hat, \nbraucht der Senat nicht zu entscheiden, da dem Beschwerdevorbringen nicht zu ent-\nnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25a \nAbs. 2 AufenthG zu Unrecht verneint hat. \nEbenfalls nicht entscheidungsrelevant ist die Frage, ob es für die von der Norm voraus-\ngesetzte Minderjährigkeit des Kindes auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder den \ngerichtlichen Entscheidungszeitpunkt ankommt. Denn zutreffend ist das Verwaltungs-\ngericht davon ausgegangen, dass auch im Anwendungsbereich des § 25a \n8 \n9 \n\n \n \n \nAbs. 2 AufenthG die hier nicht vollständig vorliegenden allgemeinen Erteilungsvoraus-\nsetzungen nach § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG erfüllt sein müssen (Burr, in: GK-AufenthG, \nLoseblatt-Sammlung, Stand: August 2012, § 25a Rn. 56; Marx, in: ders., Aufenthalts-, \nAsyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 154) und § 25a Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 AufenthG entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Senats das Auswei-\nsungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG nicht modifiziert oder verdrängt, \nsowie nichts dafür ersichtlich ist, dass nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von den allge-\nmeinen Erteilungsvoraussetzungen abgesehen werden kann. \nHinsichtlich des Visumerfordernisses ergibt sich weder aus § 25a Abs. 4 AufenthG i. \nV. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG noch aus § 25a AufenthG im Übrigen, dass auf \ndieses zwingend zu verzichten ist. Zwar ist dem Antragsteller in Bezug auf die Ausnah-\nmevorschrift des § 25a Abs. 4 AufenthG zuzugestehen, dass bei der Gewährung eines \nAufenthaltstitels nach einem erfolglosen Asylantrag die Einreise regelmäßig nicht mit \ndem erforderlichen Visum erfolgt sein wird, aber daraus folgt im Umkehrschluss nicht, \ndass der Gesetzgeber in den Fällen des § 25a Abs. 2 AufenthG per se auf das Visu-\nmerfordernis verzichten wollte. Dies ergibt sich gesetzessystematisch schon daraus, \ndass § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Fälle benennt, in denen von der Anwendung der \nallgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen ist und dort § 25a Abs. 2 AufenthG \ngerade nicht angeführt wird. Die beschriebene Einreisetypizität hat der Gesetzgeber \nvielmehr in dem Sinn bedacht, dass er gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Absehen \nvon den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege eröffnet hat. \nAuch der Umstand, dass § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Absehen vom Visumerfor-\ndernis vorsieht, bedeutet nicht, dass dies auch im Fall des § 25a Abs. 2 AufenthG ent-\nsprechend der Fall wäre. Für eine planwidrige Regelungslücke ist insoweit nichts er-\nsichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht das Ermessen nach \n§ 5 Abs. 3 \nSatz 2 AufenthG nicht auf Null reduziert gesehen hat, fehlt es dem Beschwerdevortrag \nschon an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwal-\ntungsgerichts. Der bloße Verweis auf einen Runderlass des Niedersächsischen Innen-\nministeriums verfängt insoweit nicht, da dieses mangels seiner örtlicher Zuständigkeit \nschon keine Vorgaben für die Ermessensausübung sächsischer Ausländerbehörden \nmachen kann. \nUngeachtet des Umstands, dass es auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht das Be-\nstehen eines Ausweisungsinteresses zu Recht angenommen hat, schon nicht mehr \nankommt, hat der Senat auch bereits mit Beschluss vom 2. September 2016 \n10 \n11 \n\n \n \n \n(- 3 B 168/16 -, juris Rn. 9 m. w. N.) für den Aufenthaltstitel nach § 25b AufenthG ent-\nschieden, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8a AufenthG nicht we-\ngen § 25b Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unberücksichtigt zu bleiben hat, sondern es vielmehr \nauch insoweit bei der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Auf-\nenthG verbleibt, von der im Übrigen auch § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht suspen-\ndiert. Die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen wird man grundsätzlich \nund ungeachtet der Frage, ob der Senat an dieser Rechtsprechung festhält entspre-\nchend für den Fall des § 25a Abs. 2 Nr. 1 AufenthG heranziehen können. \nSoweit die Beschwerde geltend macht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das \nVorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 25b AufenthG ver-\nkannt habe, ist sie ebenfalls ohne Erfolg. Entgegen ihrer Annahme setzt die Norm vo-\nraus, dass der Ausländer auch noch im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts im Besitz \neiner Duldung ist oder zumindest einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer solcher \nhat, mithin ein „faktisches Dulden“ nicht ausreicht. Dies ist aufgrund des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 (- 1 C 34/18 -, juris Rn. 23 f.) \nhöchstrichterlich im vorgenannten Sinn geklärt. Diese Rechtsprechung zieht der An-\ntragsteller mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht substantiiert in Zweifel. Soweit \ner darauf verweist, dass es die Ausländerbehörde beim Abstellen auf den gerichtlichen \nEntscheidungszeitpunkt in der Hand hätte, durch Verweigerung einer Duldung die Vo-\nraussetzungen des Aufenthaltstitels entfallen zu lassen, überzeugt dies schon deshalb \nnicht, weil - wie ausgeführt - auch ein Rechtsanspruch auf Duldung ausreicht und die \nBehörde jedenfalls die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen nicht zu beein-\nflussen vermag. Dass dem Antragsteller entgegen der Annahme des Verwaltungsge-\nrichts ein solcher Rechtsanspruch auf Duldung zustand, macht die Beschwerde schon \nselbst nicht geltend. \nHinsichtlich des dem Anspruch ebenfalls entgegenstehenden Ausweisungsinteresses \ngilt das zu § 25a AufenthG Ausgeführte. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob \nein lediglich unterschriebenes Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundord-\nnung die Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, sowie, ob man-\ngels nachgewiesener Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der \nLebensverhältnisse in der Bundesrepublik überdurchschnittliche Integrationsleistun-\ngen vorliegen, die ein Absehen von den Regelintegrationsvoraussetzungen des § 25b \nAbs. 1 Satz 2 AufenthG rechtfertigen würden. Insoweit sei jedoch angemerkt, dass \n„Fürsprecher-Briefe“ solche Leistungen allein nicht zu begründen vermögen, soweit \nsich aus diesen nicht überdurchschnittliche Integrationsleistungen ergeben. Allein der \n12 \n13 \n\n \n \n \nUmstand einer ordnungsgemäßen und für den Arbeitgeber zufriedenstellenden Ar-\nbeitsleistung sowie des Erbringens nachbarschaftlicher Hilfe und eines allgemeinen \nBeliebtseins bei Arbeitgebern und Nachbarn lassen zwar auf eine gewisse Integration \nschließen, aber sind nicht von einem solchen Gewicht, dass von den Anforderungen \ndes § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 2. Halbsatz AufenthG abgesehen werden könnte (vgl. \nHailbronner, a. a. O. § 25b Rn. 81 f.). \nSoweit das Verwaltungsgericht auch die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel \nnach § 25 Abs. 5 AufenthG als nicht gegeben angesehen hat, fehlt es dem Beschwer-\ndevorbringen schon an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinan-\ndersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 \nNr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge-\nrichts. \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \n Kober \n \n \n \n Nagel \n \n \n14 \n15 \n16 \n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-13/3-b-295-21","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25a","ref_norm":"25a","n":22},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25b","ref_norm":"25b","n":16},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 19c","ref_norm":"19c","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-13/3-b-295-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487249","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.220950+00:00"}}