{"status":"available","doknr":"OLD487248","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-13","aktenzeichen":"3 D 34/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n3 D 34/21 \n \n3 K 308/21 \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Beschwerdeführer - \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Nordsachsen \nSchloßstraße 27, 04860 Torgau \n \n \n \n- Beklagter - \n \n- Beschwerdegegner - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAufenthaltserlaubnis; Untätigkeitsklage \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n\n2 \n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver-\nwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \nam 13. September 2021 \nbeschlossen: \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig \nvom 28. Mai 2021 - 3 K 308/21 - wird, soweit hierin der Antrag auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt E. abgelehnt wird, zurückgewie-\nsen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \nGründe \nDie Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Kla-\ngeverfahren durch das Verwaltungsgericht Leipzig ist ohne Erfolg. Das Verwaltungs-\ngericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, \ndie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozess-\nführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskos-\ntenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen \nliegen vor. \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. \nArt. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsver-\nfolgung - denjenigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle \nMittel verfügen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und \nRechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anfor-\nderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 \nSächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 \nSatz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss \nnicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits ge-\ngeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. \n1 \n2 \n3 \n\n3 \n \n2020, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist \nwie ein Unterliegen. \nZwar ist davon auszugehen, dass nach Beendigung des Rechtsstreits der Zweck der \nProzesskostenhilfe, Bedürftigen die für die Führung eines aussichtsreichen Rechts-\nstreits erforderlichen Kosten aufzubringen, nicht mehr erreicht werden kann. Denn die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe setzt grundsätzlich voraus, dass die fragliche \nRechtsverfolgung noch \"beabsichtigt\" (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist. \nNach Beendigung des Rechtsstreits - wie hier - ist eine nachträgliche Bewilligung daher \nnur möglich, wenn der Kläger vor Abschluss des Verfahrens nicht nur einen Prozess-\nkostenhilfeantrag gestellt, sondern alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erfor-\nderliche getan hat und der Prozesskostenhilfeantrag im Sinne der Bewilligung ent-\nscheidungsreif war (BVerfG, Beschl. v. 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris Rn. 13 f.; \nBVerwG, Beschl. v. 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris Rn. 1; SächsOVG, Beschl. v. 3. \nMai 2018 - 3 D 77/17 -, juris Rn. 5). \nHier war der Bewilligungsantrag in diesem Sinn vor Eintritt des erledigenden Ereignis-\nses entscheidungsreif, so dass die eingetretene Erledigung einer Bewilligung nicht ent-\ngegenstand. Allerdings ist der Ausgang des Verfahrens im maßgeblichen Zeitpunkt der \nBewilligungsreife nicht offen gewesen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nangenommen, dass die Klage zu diesem Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg hatte. \nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass der beabsichtigten \nRechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zugekommen sei. Der Be-\nklagte habe zur Prüfung, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger \nund seinem jüngsten Kind bestanden habe, die unter dem Schutz von Art. 6 GG stehe, \nweitere Ermittlungen tätigen dürfen. Der Kläger habe daher mit einer Bescheidung vor \nKlageerhebung nicht rechnen dürfen. Der Beklagte habe innerhalb eines adäquaten \nZeitraums über den Antrag des Klägers entschieden. Der Klage ermangle es deshalb \nan der zusätzlichen Sachurteilsvoraussetzung, dass eine angemessene Frist zur Ent-\nscheidung verstrichen sein müsse. \nDie mit der Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Juli 2021 geltend gemachten Rügen \nrechtfertigen keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger \nträgt vor, dass die Untätigkeitsklage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, der \nAusstellung einer vorläufigen Bescheinigung vom 22. März 2021 über die Erteilung ei-\n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \nner Aufenthaltserlaubnis, zulässig und begründet gewesen sei, so dass ihm Prozess-\nkostenhilfe hätte bewilligt werden müssen. Für eine Beteiligung des Jugendamts habe \nes an einer Ermächtigungsgrundlage und an einem sachlich nachvollziehbaren Grund \nfür die Beteiligung gefehlt. Die Kindsmutter habe mit Erklärung vom 12. Januar 2021, \ndas er mit Schreiben vom 19. Januar 2021 an den Beklagten weitergeleitet habe, die \nWahrnehmung der Personensorge durch ihn bestätigt. Darüber hinaus lägen Fotos vor, \ndie diese Aussagen bestätigten. Zudem habe das Jugendamt keine eigenen Feststel-\nlungen getroffen, sondern lediglich die Darstellung der Kindsmutter übernommen. Auch \nsei zu berücksichtigen gewesen, dass er bereits sorgeberechtigter Vater eines weite-\nren minderjährigen vietnamesischen Kindes sei, um das er sich liebevoll und intensiv \nkümmere. Dies gelte umso mehr, als die Ausländerbehörde des Beklagten ihm die Auf-\nenthaltserlaubnis (aus diesem Grund) gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert habe. \nUnter Berücksichtigung des Vorbringens und nach Überprüfung der Rechts- und Sach-\nlage ist eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage im Zeitpunkt der Bewilligungsreife \nnicht erkennbar gewesen. \nZwar hat der Kläger vor Erledigung des Klageverfahrens die Bewilligungsreife seines \nAntrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe herbeigeführt, da er am 5. März 2021 \ndie Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ordnungsgemäß. \nausgefüllt und damit ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehöri-\ngen Unterlagen eingereicht hat. Allerdings war der Klage auf Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zum hierfür maßgeblichen \nZeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags kein Erfolg beschieden. \nDies ergibt sich aus Folgendem: \nAuch war die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, \ndenn sie wurde nach Ablauf von drei Monaten nach Antragstellung auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis bzw. auf Verlängerung der dem Kläger erstmals am 7. Mai 2019 \nbis zum 6. November 2019 erteilten Aufenthaltserlaubnis gestellt. Der Antrag ging am \n8. September 2019 beim Beklagten ein und wurde nach Geburt seines jüngsten Kindes \nam 29. Oktober 2020 erneuert. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung, am 1. März \n2021, wurde über den Antrag nicht entschieden. \nAllerdings waren zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife die Voraussetzungen für die Er-\nteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht hin-\nreichend dargelegt. Da der Kläger mit seinem jüngsten Kind, worauf Beklagter sowie \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n5 \n \nVerwaltungsgericht zutreffend hingewiesen haben, nicht zusammenlebt, war erforder-\nlich, dass er mit seinem Kind eine familiäre Lebensgemeinschaft i. S. v. § 27 Abs. 1 \nAufenthG führt, die über eine reine Begegnungsgemeinschaft hinausgeht. Hierzu ist \nu. a. festzustellen, ob der Vater, der nicht mit seinem Kind zusammenwohnt, dessen \nEntwicklung durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge und durch die geistige und \nemotionale Auseinandersetzung (mit)prägt. Es kommt darauf an, ob die vorhandenen \nKontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen \nentsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Erforderlich \nist daher, dass nach außen erkennbar in ausreichendem Maß Verantwortung für die \nBetreuung und Erziehung des Kindes übernommen wird. Maßgeblich ist, ob zwischen \ndem Ausländer und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein \nEltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung \nfür die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist (vgl. hierzu näher \nSächsOVG, Beschl. v. 7. Dezember 2020 - 3 B 242/20 -, juris Rn. 16 ff. m. w. N.). \nZum Zeitpunkt der Bewilligungsreife hat der Kläger aber nicht hinreichend dargetan, \ndass er mit seinem jüngsten Kind eine solche familiäre Lebensgemeinschaft führte. \nAnders als er meint, waren die mit Schreiben vom 19. Januar 2021 eingereichte Erklä-\nrung der Kindsmutter vom 12. Januar 2021 und die übersandten Unterlagen nicht aus-\nreichend, um eine solche familiäre Lebensgemeinschaft schlüssig darzutun. Ob der \nKläger über die in der Erklärung der Kindsmutter angesprochenen Geldzahlungen und \nNaturalleistungen hinaus die Betreuung insbesondere seines jüngsten Kindes zeitlich \nund inhaltlich so ausübt, dass von der Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreu-\nungsverantwortung ausgegangen werden kann, ergibt sich weder aus der vorbezeich-\nneten Erklärung noch den mitübersandten Fotografien. Daher war die Einholung einer \nergänzenden Stellungnahme durch das Jugendamt des Beklagten nicht nur zulässig, \nsondern auch geboten, zumal der Kläger nicht die vom Beklagten angebotene Mög-\nlichkeit wahrgenommen hatte, in einem persönlichen Gespräch den familiären Umgang \nmit seinen Kindern darzutun. Dabei trifft nicht zu, dass das Ausländeramt des Beklag-\nten nicht sein Jugendamt heranziehen durfte, um zu klären, ob eine familiäre Lebens-\ngemeinschaft vorlag (zur Hinzuziehung des Jugendamts näher VGH BW, Urt. v. \n20. September 2018 - 11 S 240/17 -, juris Rn. 82 ff.). Ergänzend wird auf die diesbe-\nzüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen (§ 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO). \n12 \n13 \n\n6 \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten \nwerden nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Einer \nStreitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil eine Festgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. \n5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG in Höhe von 66,- € erhoben \nwird. \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \ngez.: \nv. Welck \n \n \n \nKober \n \n \n \nNagel \n \n \n \n \n14 \n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487248","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-13/3-d-34-21","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487248","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487248","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-13/3-d-34-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487248","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.192249+00:00"}}