{"status":"available","doknr":"OLD487246","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-15","aktenzeichen":"6 A 525/21.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 525/21.A \n \n1 K 1850/20.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n \n- Kläger - \n \n- Antragsteller - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \n \n \nwegen \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n2 \n \nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 15. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDresden vom 16. Juni 2021 - 1 K 1850/20.A - zuzulassen, wird abgelehnt. \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da der geltend \ngemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels in Gestalt der Verletzung \nrechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht \nausreichend dargelegt ist. \n1. Zur Begründung trägt der am 15. September 1972 geborene Kläger russischer \nStaatsangehörigkeit und lesginischer Volkszugehörigkeit vor, das Urteil stelle eine \nÜberraschungsentscheidung dar. Er habe unter anderem geltend gemacht, von \nUnbekannten mit Beziehungen zu russischen Sicherheitskräften gefoltert worden zu \nsein. An den Folgen leide er bis heute. Dennoch habe das Verwaltungsgericht \nfestgestellt, er habe im Klageverfahren keine Erklärungen abgegeben, die nunmehr \neine andere Betrachtung rechtfertigen würden als diejenige des Bundesamts im \nangegriffenen Bescheid. Der Einzelrichter habe in der mündlichen Verhandlung \nabschließend mitgeteilt, dass sich der Sachverhalt aufgrund seiner Angaben in der \nmündlichen Verhandlung sowie den Erläuterungen zu seinem Gesundheitszustand als \nwesentlich komplexer darstellen würde als gedacht und er den Sachverhalt im Hinblick \nauf seinen Gesundheitszustand und seine familiären Verhältnisse und sein Alter zu \nseinen Gunsten würdigen werde. Dies habe er, der Kläger, nur dahingehend verstehen \nkönnen, dass das Gericht seinem Vortrag Glauben schenken werde, ansonsten hätte \ner weiter vorgetragen. Ferner habe das Gericht im Urteil festgestellt, dass es sich bei \nihm um einen kräftigen, jungen Mann handele und es ihm zuzumuten sei, sich um ein \nAuskommen seiner jungen Familie zu sichern und es ihm in seiner Heimat vielleicht \ngelänge, weniger mit Strafgesetzen in Konflikt zu kommen als in Deutschland. Weder \nsei er jung, noch besitze er eine junge Familie oder sei er in Deutschland strafrechtlich \nin Erscheinung getreten. \n1 \n2 \n\n3 \n \n2. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt, dass das Gericht nicht \nohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche \nGesichtspunkte abstellt oder dem Verfahren rechtliche Wendungen gibt, mit denen \nauch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung \nder Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. \nBVerfG, Beschl. v. 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. \nv. 20. August 2018 - 2 B 6.18 -, juris Rn. 28). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör \nfolgt insbesondere keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine \nRechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen \n(BVerwG, Beschl. v. 30. Juli 2020 - 9 B 62.19 -, juris Rn. 8). Stützt das Gericht seine \nEntscheidungsgründe auf einen mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht \nübereinstimmenden (aktenwidrigen) Sachverhalt, so kann darin eine mit dem Gebot \ndes rechtlichen Gehörs unvereinbare \"Überraschungsentscheidung\" liegen (BVerwG, \nUrt. v. 3. April 1987 - 4 C 30.85 -, juris Ls. sowie Rn. 18 ff.). \nEine Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die \nProzesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und \ninwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs \ngeeignet gewesen wäre (BVerwG, Beschl. v. 14. April 2005 - 1 B 161/04 -, juris Rn. 3). \n3. Nach diesem Maßstab ist eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen \nGehörs nicht hinreichend dargelegt. \na) Soweit er sich auf angebliche Hinweise des Einzelrichters in der mündlichen \nVerhandlung beruft, seinen Verfolgungsvortrag, seinen Gesundheitszustand, den \nmangelnden Familienverbund und sein Alter zu seinen Gunsten zu würdigen, ist dies \nnicht hinreichend vorgetragen. \nDer Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, in welcher neben den Förmlichkeiten \nauch die Nachfragen des Gerichts und die Antworten des Klägers enthalten sind, lässt \nsich ein solcher Hinweis nicht entnehmen. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob \nrichterliche Hinweise zu protokollieren sind (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 14. Januar 2021 \n- 1 A 222/20.A -, juris Rn. 3 f.) oder ob sie auch nachträglich - durch Aufnahme in den \nTatbestand, Erwähnung in den Entscheidungsgründen oder - wie hier - durch einen \nnachträglichen Schriftsatz zum Akteninhalt werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. \n24. Februar 2020 - 9 BN 9.18 -, juris Rn. 42 f.). Diese Frage kann hier dahinstehen, da \nsich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen lässt, dass ihm durch den \nEinzelrichter Zusicherungen gemacht wurden, die nur so verstanden werden konnten, \n3 \n4 \n5 \n6 \n7 \n\n4 \n \ndass seine Klage Erfolg haben werde. Im Gegenteil zeigt gerade die vom Kläger \nwiedergegebene Aussage des Einzelrichters, „dass sich der Sachverhalt komplexer \ndarstellen würde“, dass er sich eben noch nicht auf eine Entscheidung festgelegt hatte. \nDaraus, dass der Einzelrichter Tatsachen „zu seinen Gunsten würdigen“ wollte, konnte \ner deshalb nur die Schlussfolgerung ziehen, dass der Einzelrichter die Tatsachen bei \nder Entscheidungsfindung ihrem Gewicht entsprechend zu seinen Gunsten \nberücksichtigen werde, nicht aber, dass die abschließende Entscheidung nur zu seinen \nGunsten ausgehen konnte. Dass das Verwaltungsgericht aus den Tatsaschen andere \nrechtliche Schlüsse gezogen hat, als der Kläger sie ziehen will, begründet für sich \ngenommen keine Gehörsverletzung. \nb) Auch im Übrigen ist im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf \nFeststellung der Flüchtlingseigenschaft die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nnicht überraschend. \nDas Verwaltungsgericht hat insoweit festgestellt (UA S. 5), dass er auch im \nKlageverfahren keine Erklärungen abgegeben habe, die „nunmehr eine andere \nBetrachtungsweise \nhinsichtlich \neiner \nmöglichen \nasylrelevanten \nGefährdung \nrechtfertigen würde“. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf \nNachfrage des Verwaltungsgerichts ausgeführt, dass seine gesundheitlichen Probleme \nnur mit seiner Inhaftierung und Folterung, insbesondere der dabei erfolgten Injektion \neiner Spritze in Zusammenhang stehen könnten. Der Kläger übersieht jedoch, dass \ndas Verwaltungsgericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG den Feststellungen des Bundesamts \n(BA S. 5) gefolgt ist, welches sein Vorbringen zu seiner angeblichen Entführung und \nFolterung als vage, widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gewürdigt hat. Die hier \ngerügte Feststellung des Verwaltungsgerichts konnte für den Kläger folglich nicht \nüberraschend sein, zumal er seinen Vortrag zu der früheren Verfolgung in der \nmündlichen Verhandlung nicht vertieft hat. Würdigt das Verwaltungsgericht Tatsachen \nin einer Weise oder zieht es hieraus rechtliche Schlussfolgerungen, die nicht den \nsubjektiven Erwartungen eines Beteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig \ngehalten werden, so liegt keine Überraschungsentscheidung vor (BVerwG, Beschl. v. \n29. Januar 2019 - 5 B 25.18 -, juris Rn. 13). \nc) In Bezug auf die Feststellungen, die das Verwaltungsgericht zu § 60 Abs. 5 und 7 \nAufenthG getroffen hat, liegt zwar eine Überraschungsentscheidung vor. Der Kläger \nträgt aber nicht vor, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und \ninwiefern dies zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. \n8 \n9 \n10 \n\n5 \n \nDie Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach es dem Kläger als „junger, \nkräftiger und gesunder Mann“ zuzumuten sei, sich um Arbeit zu bemühen, er durch \neine ihm zuzumutende berufliche Tätigkeit schließlich auch in die Lage versetzt werde, \ndas „Auskommen seiner jungen Familie“ zu sichern, und es ihm in seinem Heimatland \n„vielleicht“ gelinge, „weniger in Konflikt mit den Strafgesetzen zu kommen, als in \nDeutschland“, sind aktenwidrig und überraschend. Der Kläger ist ausweislich der \nVerwaltungsakte des Bundesamts und des Tatbestands des Urteils 1972 geboren und \ndamit mittelalt sowie ledig und kinderlos. Die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte \nenthalten auch keine Hinweise auf Straftaten, vielmehr ist der Kläger - soweit ersichtlich \n- nicht vorbestraft. Es ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht hier einen \nTextbaustein aus einem anderen Verfahren versehentlich verwandt hat. \nDer Kläger trägt aber nichts dazu konkret vor, was er bei Gewährung rechtlichen \nGehörs vorgetragen hätte und inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung hätte \nführen können. Er beschränkt sich auf die Behauptung, er hätte weiter hinsichtlich \nseines Gesundheitszustandes vorgetragen und gegebenenfalls einen Beweisantrag \nzur Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich seiner körperlichen und \ngeistigen Einschränkungen als Folge der Folterungen gestellt. Näher bezeichnet \nwerden die angeblichen gesundheitlichen Einschränkungen aber nicht. Dies wäre aber \nerforderlich gewesen, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, \ndass seine „gesundheitliche Situation“ infolge der behaupteten Folterung und Injektion \n„damals … nicht so gut gewesen“ sei, aber dass es ihm gesundheitlich „schon wieder \nviel besser gehe“, seit er in Deutschland sei. Tatsachen, die seine Arbeitsfähigkeit \ninfrage stellen könnten, legt er in der Beschwerde nicht dar. Auch soweit das \nVerwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Kläger das „Auskommen seiner \njungen Familie“ durch Arbeit sichern könne, und es ihm in seinem Heimatland \n„vielleicht“ gelinge, „weniger in Konflikt mit den Strafgesetzen zu kommen, als in \nDeutschland“, legt die Beschwerde nicht dar, was er bei Gewährung von rechtlichem \nGehör vorgetragen hätte und inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung hätte \nführen können. Dies liegt auch sonst nicht auf der Hand. Die fälschlichen \nFeststellungen wirken sich beim Kläger auf die Prüfung von Abschiebungsverboten \nnicht nachteilig aus. Wenn er nicht (zusätzlich) auch für das Auskommen einer jungen \nFamilie zu sorgen hat, ist es ihm in wirtschaftlicher Hinsicht erst recht zuzumuten, in \nsein Heimatland zurückzukehren. Auch spielt es für die Zumutbarkeit seiner Rückkehr \nregelmäßig keine entscheidungserhebliche Rolle, ob er in Deutschland mit \nStrafgesetzen in Konflikt geraten ist. \n11 \n12 \n\n6 \n \n3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \nMit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \n Groschupp \n \n Guericke \n \n \n \n13 \n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-15/6-a-525-21-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-15/6-a-525-21-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487246","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.141594+00:00"}}