{"status":"available","doknr":"OLD487245","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2021-09-15","aktenzeichen":"6 A 521/19.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: \n6 A 521/19.A \n \n1 K 2689/17.A \n \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \nBeschluss \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n \n- Klägerin - \n \n- Antragstellerin - \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Bundesrepublik Deutschland \nvertreten durch das Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge \nAußenstelle Chemnitz \nOtto-Schmerbach-Straße 20, 09117 Chemnitz \n \n \n- Beklagte - \n \n- Antragsgegnerin - \n \n \n \nwegen \n \n \n \nAsylG \nhier: Antrag auf Zulassung der Berufung \n \n\n \n \n \n2\nhat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden \nRichter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nGroschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke \nam 15. September 2021 \nbeschlossen: \nDer Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für ihren Antrag \nauf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom \n26. März 2019 - 1 K 2689/17.A - wird abgelehnt. \nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wird \nverworfen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. \nGründe \n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für den Antrag auf Zulassung \nder Berufung ist ohne Erfolg. Die einmonatige Antragsfrist aus § 124a Abs. 4 Satz 1 \nVwGO \nwurde \ndurch \ndie \nZustellung \ndes \nmit \neiner \nordnungsgemäßen \nRechtsbehelfsbelehrung versehenen Urteils am 28. März 2019 an die Klägerin in Lauf \ngesetzt. Der erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Juni 2020 unter gleichzeitiger \nBeantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhobene Antrag auf \nZulassung der Berufung wahrt diese Frist nicht. Auch der von der Klägerin persönlich \ngestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, eingegangen beim \nVerwaltungsgericht Dresden am 29. April 2019, konnte die einmonatige Antragsfrist \ninfolge der für den Antrag auf Zulassung der Berufung geforderten Bevollmächtigung \n(vgl. § 67 Abs. 4 VwGO) nicht wahren. \nDie Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung in die versäumte \nAntragsfrist liegen nicht vor. Zwar kann die Durchführung eines Prozesskostenhilfe-\nVerfahrens Grund für eine Wiedereinsetzung sein, dies setzt aber gemäß § 60 Abs. 2 \nSatz 1 Halbsatz 1 VwGO voraus, dass nach Wegfall des Hindernisses i. S. v. § 60 \nAbs. 1 VwGO die versäumte Prozesshandlung innerhalb von zwei Wochen nachgeholt \nund ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wird. Dies hat die Klägerin versäumt. \na) Die Zustellung des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden \nBeschlusses vom 9. April 2020 an die Klägerin erfolgte ausweislich der bei der \nGerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde am 6. Mai 2020 durch Niederlegung des \n1 \n2 \n3 \n\n \n \n \n3\nSchriftstücks in ihren Briefkasten (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 180 ZPO). Diese Zustellung \nan die Klägerin selbst war wirksam. \nEs war nicht nach § 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an einen \nProzessbevollmächtigten zuzustellen. Zwar hat ein Mitarbeiter des Sächsischen \nFlüchtlingsrates e. V., Herrn E......, im Klageverfahren mit Schreiben vom 23. Oktober \n2019 und 14. Februar 2020 Unterlagen, wie die Niederschrift und die Urkunde über die \nBetreuerbestellung, sowie medizinische Unterlagen über die Klägerin, eingereicht und \neine vom 4. Oktober 2018 datierende Vollmacht der Klägerin für verwaltungs- und \nsozialrechtliche Verfahren vorgelegt. Er hat aber keine Anträge im Verfahren gestellt \nund auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass er als Bevollmächtigter für die \nKlägerin im Verfahren tätig werden will. Vielmehr hat er sich im Schreiben vom 23. \nOktober 2019 als „bisheriger Beistand bzw. Vertreter im behördlichen Verfahren der \nBerufungsklägerin (Vollmacht anbei)“ bezeichnet. Dies spricht eher dafür, dass er seine \nbisherige Tätigkeit im Hinblick auf die Betreuung als beendet ansah. Beschränkt sich \nder Bevollmächtigte indes auf die Abgabe von Stellungnahmen, ohne selbst Anträge \nzu stellen oder seine Vertretungsabsicht deutlich zu machen, ist er kein \nProzessbevollmächtigter im Sinne von § 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n(vgl. zum Betreuer und zu § 53 ZPO: OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 9. Januar 2014 - \n5 UF 406/13 -, NJW 2014, 1393, 1394). \nEs konnte auch an die Klägerin selbst zugestellt werden; die Zustellung war nicht \nwegen ihrer Prozessunfähigkeit unwirksam (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 170 Abs. 1 Satz 2 \nZPO). Zwar stand die Klägerin seit 19. November 2019 unter Betreuung ihrer Tochter. \nDie Betreuerin war auch zur gerichtlichen Vertretung im Rahmen ihres \nAufgabenkreises, zu dem auch die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden \ngehört, befugt (vgl. § 1902 BGB). Da ein Einwilligungsvorbehalt (vgl. § 1903 BGB) nicht \nangeordnet war, konnte die Klägerin indes selbst rechtsgeschäftlich wirksam handeln, \nsofern sie prozessfähig war. Sie stand auch nicht nach § 173 Satz 1 VwGO, § 53 ZPO \neiner Prozessunfähigen gleich, weil sie in dem Rechtsstreit durch einen Betreuer oder \nPfleger vertreten wurde. Die Betreuerin ist im Klage- und Prozesskostenhilfe-Verfahren \nnicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 53 ZPO namens der Betreuten als deren Vertreterin \naufgetreten, weshalb die Prozessfähigkeit der Klägerin fortbestand (vgl. OLG Frankfurt \na. M., Beschl. v. 9. Januar 2014 a. a. O.; Althammer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, \n33. Aufl. 2020, § 53 ZPO Rn. 5). \n4 \n5 \n\n \n \n \n4\nEs musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, die Prozessfähigkeit \nder Klägerin von Amts wegen untersuchen zu lassen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 56 \nAbs. 1 ZPO), weil sich aus den vorgelegten Gutachten zwar Einschränkungen bei der \nKlägerin ergaben, aber keine Hinweise, die auf eine Prozessunfähigkeit schließen \nlassen. Die Klägerin hatte auch selbst (wohl mit Hilfe des Flüchtlingsvereins) Klage \nerhoben und einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der \nBerufung gestellt. \nb) Zwar wird für den Lauf der Frist an den tatsächlichen Wegfall des Hindernisses \nangeknüpft und sie nicht durch die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntgabe einer \nEntscheidung in Lauf gesetzt (BVerwG, Beschl. v. 13. Dezember 2011 - 1 B 23.11 -, \njuris Rn. 6). Die Klägerin macht aber nicht geltend, dass sie von dem Beschluss über \ndie Ablehnung der Prozesskostenhilfe so spät Kenntnis erlangt hat, dass der \nWiedereinsetzungsantrag fristgemäß erfolgt ist. Dies liegt auch sonst nicht auf der \nHand. \nDie im Nachgang beauftragte Prozessbevollmächtigte hat am 8. Juni 2020 beim \nVerwaltungsgericht die Zulassung der Berufung sowie Wiedereinsetzung beantragt \nund zur Begründung allein auf das vorgehende Prozesskostenhilfe-Verfahren \nverwiesen. Diese Prozesshandlung hätte aber innerhalb der Frist von zwei Wochen \nnach Wegfall des Hindernisses erfolgen müssen. Zwei Wochen nach der Zustellung \nliefen am 20. Mai 2020 ab. Danach verbleiben noch über zwei Wochen bis zum \nEingang des Antrags auf Zulassung der Berufung. \nNicht anwendbar ist in diesem Zusammenhang die Monatsfrist gemäß § 60 Abs. 2 \nSatz 1 Halbsatz 2 VwGO, da sich diese durch Gesetz vom 24. August 2004 eingefügte \nFrist nur auf die dort genannten Rechtsmittelbegründungsfristen bezieht (vgl. \nBier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 60 \nRn. 1, 51 f., 64 f.; BT-Drs. 15/1508 S. 17 f. bezogen auf die vergleichbare Änderung \nvon § 234 Abs. 1 ZPO). \n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung vom 8. Juni 2020 ist zu verwerfen, da er \nnach den vorstehenden Ausführungen infolge Verfristung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO) und fehlenden Wiedereinsetzungsgründen unzulässig ist. \n3. Die Kostenentscheidung des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens \nfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n6 \n7 \n8 \n9 \n10 \n11 \n\n \n \n \n5\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG); mit ihm wird das Urteil rechtskräftig (§ 78 \nAbs. 5 Satz 2 AsylG). \ngez.: \nDehoust \n \n \n \nGroschupp \n \n \n \n Guericke \n \n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-15/6-a-521-19-a","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/487245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/487245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2021-09-15/6-a-521-19-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/487245","retrieved":"2026-07-09 08:35:42.114082+00:00"}}